Ist die bis zum 31.12.2022 bemessene Frist aus § 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG, einen Anspruch auf einen einmaligen …
Leitsatz
1. Ist die bis zum 31.12.2022 bemessene Frist aus § 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG, einen Anspruch auf einen einmaligen Entlastungsbetrag von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas (so genannte Soforthilfe) gegenüber dem Versorgungsunternehmen anzumelden, abgelaufen, scheidet eine nachträgliche Geltendmachung aus, da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt.
2. Meldet der Verwalter bei einer nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EWSG als privilegierte Großverbraucherin zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehörenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Berechtigung auf den Entlastungsbetrag nach § 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG erst nach Fristablauf an, macht sich das Versorgungsunternehmen ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht schadensersatzpflichtig, wenn es die verspätete Meldung bei der Abrechnung nicht mehr berücksichtigt und nicht bei den zuständigen staatlichen Stellen anmeldet.
3. Die Ermittlung des Entlastungsbetrages nach § 8 EWPBG hat für die Monate Januar bis März 2023 jeweils anhand der am 01.03.2023 geltenden Arbeitspreise zu erfolgen. Übersteigt der gesetzlich auf 12 Cent pro Kilowattstunde festgelegte Referenzpreis den am 01.03.2023 geltenden Arbeitspreis besteht kein Anspruch auf eine Entlastung des Verbrauchers.
4. Bezieht eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die aus zumindest einem nicht gewerblich handelnden Wohnungseigentümer besteht, Energielieferungen von einem gewerblichen Versorgungsunternehmen, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insoweit als Verbraucherin zu behandeln (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13, NJW 2015, 3228).
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.013,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf einen Betrag von 41.727,14 € seit dem 17.08.2023 und auf einen Betrag von 6.286,23 € seit dem 28.08.2025 sowie weitere 2,00 € Mahnkosten zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Nebenintervenientin.
4.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten weitere Zahlungen für Erdgaslieferungen. Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Inanspruchnahme einer Erdgas-Wärme-Soforthilfe und der Erdgas-Wärme-Preisbremse.
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, deren Verwalterin die Nebenintervenientin ist. Die Klägerin beliefert die Beklagte an der Abnahmestelle XXX mit Erdgas. Im hier relevanten Zeitraum erfolgte dies als Ersatzversorgung im Wege einer registrierenden Leistungsmessung (RLM). Die RLM ist ein Messvorgang für den Verbrauch von Strom und Gas, bei dem der Verbrauch kontinuierlich gemessen wird. Der Jahresverbrauch der Beklagten an der vorbenannten Abnahmestelle belief sich durchgehend auf mehr als 1.500.000 kWh.
Die Beklagte ließ der Klägerin über die Nebenintervenientin die Mitteilung in Textform, dass die Beklagte zur Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) berechtigt war, nach dem 31.12.2022 zukommen. Für den Monat Dezember 2022 berechnete die Klägerin 86.867,10 € (Anlage K 3 = Bl. 43 d. A.). Die Beklagte zahlte hierauf am 22.03.2023 lediglich 45.137,96 €. Gegenstand der Klage ist die Differenz von 41.729,14 €, die darauf beruht, dass die Parteien darüber streiten, ob die Beklagte nach dem EWSG trotz Geltendmachung nach dem 31.12.2022 einen Anspruch auf den einmaligen Entlastungsbetrag in Höhe der offenen Differenz hat.
Für den Monat Januar 2023 berechnete die Klägerin (nach einmaliger Korrektur einer früheren Rechnung vom 28.03.2023 über 48.879,21 €, Anlage K 4 = Bl. 47 d. A.) am 28.02.2024 schlussendlich 54.698,40 € (Anlage K 6 = Bl. 55 d. A.). Die Beklagte zahlte den ursprünglichen Rechnungsbetrag von 48.879,21 €. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin noch die verbleibende Differenz von 5.819,19 € geltend.
Für den Monat Februar 2023 berechnete die Klägerin (nach einmaliger Korrektur einer früheren Rechnung vom 04.04.2023 über 40.249,17 €, Anlage K 7 = Bl. 59 d. A.) am 28.02.2024 schlussendlich 40.714,21 € (Anlage K 9 = Bl. 67 d. A.). Die Beklagte zahlte den ursprünglichen Rechnungsbetrag von 40.249,17 €. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin noch die verbleibende Differenz von 465,04 € geltend.
Was die Monate Januar und Februar 2023 anbelangt, so streiten die Parteien darum, ob die Beklagte nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) zu entlasten war. Der Arbeitspreis pro kWh Erdgas im Rahmen der Ersatzversorgung durch die Klägerin lag im März 2023 bei 8,835 Cent netto bzw. 9,45345 Cent brutto.
Mit Schreiben vom 18.07.2023 (Anlage K 10 = Bl. 71 d. A.), für das die Klägerin 2,- € geltend macht, mahnte sie bei der Beklagten insgesamt 168.159,08 € erfolglos zur Zahlung bis zum 16.08.2023 an.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagten stehe wegen Versäumung der am 31.12.2022 geendeten Frist für die Mitteilung zur entsprechenden Berechtigung der Beklagten kein Anspruch auf Gewährung eines einmaligen Entlastungsbetrags zu. Die im Gesetz genannte Frist stelle eine Ausschlussfrist dar. Diese Auffassung finde eine Stütze in der Stellungnahme des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (bdew) vom 17.11.2022 (Anlage K 13 = Bl. 144 d. A.). Anderslautende Darstellungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 21.02.2023 überzeugten dagegen nicht.
Für die Monate Januar und Februar 2023 stehe der Beklagten keine Berechtigung zur Berücksichtigung einer Preisbremse zu, da der Arbeitspreis im allein maßgeblichen Monat März 2023 unter dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis lag.
Die Beklagte hat ihrer Verwalterin den Streit verkündet, die auf Beklagtenseite dem Rechtsstreit beigetreten ist.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 48.013,37 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über den jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.08.2023 sowie weitere 2,00 € zu zahlen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, der Beklagten habe der einmalige Entlastungsbetrag für Dezember 2022 trotz Fristversäumnis zugestanden, weil es der Klägerin aufgrund einer nur geringfügig verspäteten Mitteilung der Berechtigung der Beklagten noch möglich gewesen wäre, eine rechtzeitige Anmeldung bei der zuständigen staatlichen Stelle und eine Aufnahme in die Endabrechnung vorzunehmen. Diese Sichtweise werde gestützt durch die damaligen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Internet. Hilfsweise erklärt die Beklagte gegen die klageweise geltend gemachte Teilforderung in Höhe von 41.749,14 € die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin in dieser Höhe wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versorgungsvertrag.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin gehen für die Monate Januar und Februar 2023 davon aus, dass jeweils Ansprüche auf Gewährung der Preisbremse bestanden hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.03.2026 das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 07.04.2026 gesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. § 433 Abs. 2 BGB ein weiterer Zahlungsanspruch für das in den Monaten Dezember 2022 bis Februar 2023 gelieferte Erdgas zu. Die Beklagte kann dem weder eine Berechtigung zur Gewährung eines einmaligen Entlastungsbetrages nach dem EWSG (1.) oder einer Preisbremse nach dem EWPBG (3.) noch einen hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch (2.) erfolgreich entgegenhalten. Bei den Zinsforderungen der Klägerin waren geringfügige Abzüge vorzunehmen (4.).
1.
Die Klägerin hat der Beklagten den einmaligen Entlastungsbetrag zu Recht verwehrt.
Es bestand gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 EWSG für Erdgaslieferanten grundsätzlich die Verpflichtung, den Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland einen einmaligen Entlastungsbetrag in der nach § 2 Abs. 2 EWSG bestimmten Höhe gutzuschreiben. Auch gehörte die Beklagte zu dem berechtigten Personenkreis. Richtig ist zwar, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EWSG Großabnehmer, die im Wege der registrierenden Leitungsmessung beliefert wurden und deren Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 kWh betrug, von der Verpflichtung des Versorgers, den Entlastungsbetrag gutzuschreiben, ausnimmt. Allerdings enthält § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EWSG eine Rückausnahme für Letztverbraucher, die das Erdgas weit überwiegend als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen. Dies trifft hier für die Beklagte zu.
Eine Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten den einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben, bestand gleichwohl nicht, da die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG nicht erfüllt sind. Danach mussten Letztverbraucher, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert wurden und deren Entnahmestellen nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 EWSG ausgenommen waren, dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben. Dies haben weder die Beklagte noch die von ihr beauftragte Nebenintervenientin als Verwalterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fristgerecht getan.
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem vorgenannten Datum im Verhältnis der Parteien um eine gesetzliche Ausschlussfrist, deren Verstreichen das Entstehen eines Anspruchs auf Gewährung des Entlastungsbetrages zu Gunsten der Beklagten hindert, ohne dass es darauf ankommt, um wie viele Tage die Mitteilungsfrist versäumt wurde. Ausgehend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist die Einhaltung der Frist Voraussetzung für die darauf aufbauende Verpflichtung zur Gutschrift des Entlastungsbetrages durch die Klägerin.
Für die hier vertretene Sichtweise spricht systematisch, dass es bei dem gesetzlich vorgesehenen gestuften Verfahren zur Umsetzung des Ziels der Entlastung der Endverbraucher eine weitere Frist in § 8 Abs. 4 Satz 2 EWSG gegeben hat, soweit ein Erdgaslieferant wegen der von ihm an die Letztverbraucher zu gewährenden finanziellen Entlastung seinerseits einen Vorauszahlungsanspruch an die jeweils zuständigen staatlichen Stellen richten wollte. Bezogen auf diese am 28.02.2023 geendete Frist sah § 8 Abs. 4 Satz 3 EWSG ausdrücklich die Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist in begründeten Fällen auf Antrag vor. Da dem Gesetzgeber demnach das Institut einer möglichen Fristverlängerung bekannt war, er hiervon in § 8 EWSG Gebrauch gemacht hat, in § 2 desselben Gesetzes allerdings nicht, spricht dies systematisch betrachtet dafür, dass es bei fehlender textlicher Regelung eine Fristverlängerungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG nicht geben sollte. Dass diese Frist möglicherweise sehr kurz bemessen war, steht dieser Auslegung nicht entgegen, zumal die Einhaltung der Frist in einer Vielzahl von Fällen offenbar erfolgt sein dürfte, wie das Fehlen vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten nahelegt.
Soweit § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EWSG für die Endabrechnung bzw. den Auszahlungsantrag - sei es für den Fall, dass der Erdgaslieferant Vorauszahlungen nach § 8 EWSG geltend gemacht und erhalten hat oder nicht - jeweils eine Frist bis zum 31.05.2024 vorsah, handelt es sich systematisch betrachtet wiederum um eine Ausschlussfrist ohne Verlängerungsmöglichkeit, allerdings nunmehr im Verhältnis zwischen Erdgaslieferant und zuständiger staatlicher Stelle, die nach dem Dafürhalten der Kammer keinen Zusammenhang mit der von der Beklagten versäumten Ausschlussfrist in § 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG erkennen lässt. Insbesondere folgt daraus nicht, dass die Beklagte auch nach Verstreichen "ihrer" Frist noch so lange Zeit gehabt hätte, ihre verspätete Mitteilung an die Klägerin nachzuholen, wie es der Klägerin bei gewöhnlichem Geschäftsablauf noch möglich gewesen wäre, den von der Beklagten geltend gemachten Entlastungsbetrag ihrerseits noch bei den staatlichen Stellen anzumelden und sich von dort erstatten zu lassen. Ein solcher Regelungszusammenhang lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Insofern kommt es entscheidungserheblich nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob es der Klägerin tatsächlich noch möglich gewesen wäre, den von der Beklagten begehrten Entlastungsbetrag in ihren Antrag nach § 8 EWSG oder ihre Endabrechnung nach § 10 Abs. 3 EWSG aufzunehmen.
Die von der Beklagten herangezogene abweichende Sichtweise durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führt zu keiner anderen Bewertung. Erstens handelt es sich hierbei schon nicht um Gesetzgebungsmaterialien im eigentlichen Sinne, die eine taugliche Grundlage für die Gesetzesauslegung wären (vgl. ausführlich Spitzel, JuS 2022, 315 m. w. N.). Denn die laufend aktualisierten Antworten auf Fragen auf einer FAQ-Seite im Internet stellen keine Willensäußerung des Gesetzgebers dar. Zweitens ist der Zeitpunkt der Äußerungen des Ministeriums zu berücksichtigen, der erst nach Beschluss des Gesetzes durch den Gesetzgeber und sogar dessen Inkrafttreten liegt. Damit handelt es sich letztlich um eine nachträgliche Interpretation eines geltenden Gesetzestextes durch einen Teil der Exekutive, der allerdings, wie die Nebenintervenientin mit Recht betont, immerhin den Gesetzestext entworfen hatte, die aber weder als Wille des Gesetzgebers angesehen noch Bindungswirkung für die Gesetzesauslegung durch die Judikative entfalten kann.
Die Kammer verkennt nicht, dass eine umfassende und rasche Entlastung bedürftiger Letztverbraucher mit dem EWSG verfolgt werden sollte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Kürze der Frist in § 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG zu sehen. Zudem sind auch die besonderen Umstände des Zeitdrucks bei der Gesetzgebung als Reaktion auf einen durch ein Kriegsgeschehen ausgelösten plötzlichen Preisanstieg bei der Erdgasversorgung zu berücksichtigen. Daraus ist bei der hier erforderlichen Gesetzesauslegung und Anwendung allerdings nicht von Rechts wegen der Schluss zu ziehen, dass die Versäumung der Frist ohne Folgen für den Letztverbraucher bleiben sollte. Dies würde im vorliegenden Fall, da inzwischen auch die im Verhältnis zwischen Klägerin und zuständiger staatlicher Stelle geltenden Fristen in den §§ 8, 10 EWSG abgelaufen sind, bedeuten, dass die Klägerin als Erdgasversorgerin aufgrund einer möglicherweise zweifelhaften gesetzlichen Regelung den Entlastungsbetrag aus eigenen Mitteln ohne Rückerstattungsmöglichkeit zu finanzieren hätte, was keinesfalls der gesetzgeberischen Intention entsprochen haben dürfte.
2.
Der Anspruch der Klägerin auf Restzahlung für das im Dezember 2022 gelieferte Erdgas ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung gem. §§ 387, 389 BGB erloschen.
Der Beklagten steht kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin wegen der fehlenden Berücksichtigung der verspäteten Mitteilung über die Berechtigung zum Entlastungsbetrag zu. Es gehörte bereits nicht zu den vertraglichen Nebenpflichten der Klägerin, den Versuch zu unternehmen, die verspätete Mitteilung bei einem Antrag nach § 8 EWSG oder bei der Endabrechnung nach § 10 Abs. 3 EWSG gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle mitzuberücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - was im vorliegenden Fall nicht anders dargetan ist - der Letztverbraucher nicht noch rechtzeitig ausdrücklich einen solchen Versuch verlangt hat. Die Klägerin war weder nach der Systematik der Regelungen des EWSG noch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, für die Beklagte trotz des Verstreichens der in § 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG genannten Frist von sich aus zu versuchen, die Soforthilfe doch noch zu erlangen. Die Ansprüche der Beklagten als Letztverbraucherin dürften sich insoweit auf § 2 EWSG und den dort gesetzlich vorgesehenen Umfang beschränken (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2024 - 36 O 22/24, juris).
Jedenfalls aber fehlt es in einer solchen Konstellation an einem Vertretenmüssen der Klägerin im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese hat sich in Anbetracht der unklaren Rechtslage und der ihre Sichtweise stützenden Stellungnahme des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft vom 17.11.2022 auch exkulpiert. Eine weitergehende Erkundigungspflicht bestand für sie nicht. Die anderslautende Argumentation der Beklagten würde im Ergebnis bedeuten, dass die Klägerin als Erdgasversorgerin aufgrund einer möglicherweise zweifelhaften gesetzlichen Regelung den Entlastungsbetrag aus eigenen Mitteln ohne Rückerstattungsmöglichkeit zu finanzieren hätte, obwohl die Beklagte selbst durch Versäumnis der Frist aus § 2 Abs. 1 Satz 5 EWSG die primäre und maßgebliche Ursache für die unbefriedigende Situation gesetzt hat.
3.
Ein Anspruch auf Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 wegen der so genannten Gaspreisbremse stand der Beklagten ebenfalls nicht zu, da der maßgebliche Referenzpreis über dem im Vertragsverhältnis der Parteien anwendbaren Arbeitspreis lag.
Allerdings fiel die Beklagte als Kundin der Klägerin in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Umsetzung der Preisbremse. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWPBG war zunächst jeder Erdgaslieferant verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher belieferte, einen nach § 8 EWPBG ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Die Verpflichtungen nach § 3 Satz 1 und Satz 2 EWPBG bestanden gegenüber einem mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher, sofern er das Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wurde, als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezog. Dies war hier bei der Beklagten der Fall, sodass es nicht darauf ankommt, dass es sich bei ihr um einen Großverbraucher mit mehr als 1.500.000 kWh pro Jahr handelt.
Auch waren die Monate Januar und Februar 2023 rückwirkend bei der Preisbremse zu berücksichtigen, wobei allerdings die Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages jeweils mit den Daten für März 2023 zu erfolgen hatte. Über § 5 Abs. 1 Satz 1 EWPBG war für Letztverbraucher nach § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, von dem Erdgaslieferanten, der sie am 01.03.2023 mit leitungsgebundenem Erdgas belieferte, zusätzlich zu den Entlastungen nach § 3 EWPBG ab März 2023 für den Monat Januar oder Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 nach § 8 EWPBG ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichtigen.
Ein danach mit den Daten für März 2023 zu ermittelnder Entlastungsbetrag ergibt sich für die Beklagte hier indes nicht. § 8 Abs. 1 Satz 1 EWSG bestimmt, dass der monatliche Entlastungsbetrag sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 9 EWSG und dem Entlastungskontingent nach § 10 EWSG, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18 EWSG, und sodann geteilt durch zwölf ergibt. § 9 Abs. 2 EWSG regelt die Bestimmung des Differenzbetrages dahingehend, dass dieser sich für einen Kalendermonat ergibt aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach § 9 Abs. 3 EWSG. Der Differenzbetrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EWSG beträgt null, sofern der Referenzpreis den Arbeitspreis übersteigt. § 9 Abs. 3 Nr. 1 EWSG bestimmt den Referenzpreis für leitungsgebundenes Erdgas für Entnahmestellen von Letztverbrauchern, die einen Anspruch nach § 3 EWSG haben, auf 12 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
Hier lag der Arbeitspreis brutto im März 2023 bei 9,45345 Cent pro kWh und damit unter dem Referenzpreis von 12 Cent pro kWh. Damit überstieg der Referenzpreis den Arbeitspreis und der Differenzbetrag betrug null. Aus dem hiermit zu bildenden Produkt ergibt sich dementsprechend auch ein Entlastungsbetrag von null, und zwar für alle Monate von Januar bis März 2023.
4.
Zinsen auf die Hauptforderung kann die Klägerin gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 291 BGB nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Die Voraussetzungen für einen höheren Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB liegen nicht vor, da die Beklagte als Gemeinschaft mit mindestens einem nicht gewerblich handelnden Wohnungseigentümer nicht als Unternehmerin i. S. v. § 14 BGB, sondern als Verbraucherin i. S. v. § 13 BGB zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.3.2015 - VIII ZR 243/13, NJW 2015, 3228, beck-online).
Die Mahnungen vom 18.07.2023 und 10.08.2023 (Anlagen K 10 und K 11 = Bl. 71 f. d. A.) konnten Verzug gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB nur hinsichtlich der damals fälligen, von der Klägerin in Rechnung gestellten Forderungen auslösen. Keine verzugsbegründende Wirkung hatten die Mahnschreiben hinsichtlich der Mehrforderungen von 5.819,19 € für Januar 2023 und 465,04 € für Februar 2023, da die um diese Beträge nach oben korrigierten Rechnungen durch die Klägerin jeweils erst am 28.02.2024 gestellt worden sind. Auf diese Teilforderung in Höhe von addiert 6.286,23 € besteht der Anspruch auf Zinsen daher erst mit dem auf die wirksame Zustellung der Anspruchsbegründung an die Beklagte folgenden Tag, §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 291, 187 Abs. 1 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 letzter Hs. ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Gründe, wegen der zum Teil abgewiesenen Nebenforderungen die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.