Grundsicherung für Arbeitsuchende
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Zusammenleben der Eltern eines unverheirateten unter 25-jährigen Kindes mit diesem bei Nichtbestehen einer elterlichen Einstehensgemeinschaft - überlappende Bedarfsgemeinschaften - vollständige Deckung des Kindesbedarfs durch den einen Elternteil - kein Leistungsanspruch im Verhältnis zum anderen Elternteil
Leitsatz
1. Leben Eltern eines unverheirateten unter 25-jährigen Kindes mit diesem in einer Wohnung zusammen, ohne dass zwischen den Eltern eine Einstandsgemeinschaft besteht, können zwei sich in Person des Kindes überlappende Bedarfsgemeinschaften entstehen. (Rn.26)
2. Wird in solchen Konstellationen der Bedarf des Kindes im Verhältnis zu einem Elternteil vollständig gedeckt, besteht kein Leistungsanspruch nach dem SGB II im Verhältnis zum anderen Elternteil. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner hat 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1. zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsteller vorläufig Anspruch auf weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) haben.
Der 1989 geborene Antragsteller zu 1. und die 1982 geborene Zeugin K Z (nachfolgend nur: Zeugin) sind die Eltern des im November 2022 geborenen Antragstellers zu 2. Alle sind in einer im Eigentum des Antragstellers zu 1. stehenden, 67 Quadratmeter großen Wohnung unter der im Rubrum ersichtlichen Anschrift wohnhaft. Wasser wird dort zentral erwärmt. Die Zeugin ist tschechische Staatsbürgerin und lebt seit 2004 in der Bundesrepublik Deutschland. Beim Einwohnermeldeamt ist sie seit Mai 2025 in der Wohnung des Antragstellers zu 1. gemeldet.
Die Zeugin erhält monatlich Krankengeld in Höhe von (i.H.v.) 1.054,80 € sowie für den Antragsteller zu 2. Kindergeld i.H.v. 259 €.
Vor Ende seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld zum 26. Oktober 2025 beantragte der Antragsteller zu 1. für sich und den Antragsteller zu 2. am 7. Oktober 2025 Bürgergeld. Mit Bescheid vom 25. Februar 2026 lehnte der Antragsgegner den Antrag für die Zeit bis 28. Februar 2026 unter Annahme einer Bedarfsgemeinschaft (BG) zwischen den Antragstellern und der Zeugin ab.
Hiergegen erhoben die Antragsteller am 26. Februar 2026 Widerspruch und führten insbesondere aus: Seit 2. Januar 2026 sei der Antragsteller zu 1. nicht mehr mit der Zeugin zusammen. Sie zahle keine seiner Rechnungen und kaufe auch keine Lebensmittel für ihn ein. Sie führten keine Paarbeziehung mehr und wöllten nicht füreinander einstehen. Die Leistungsberechnung hätte für sechs beziehungsweise (bzw.) zwölf Monate erfolgen müssen, vorsorglich werde ein Neuantrag ab März 2026 gestellt.
Am 10. März 2026 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Am 7. April 2026 hat das Gericht einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten abgehalten und die Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll, Blatt (Bl.) 81 fortfolgende (ff.) der elektronischen Gerichtsakte (GA) verwiesen. Hierauf hat der Antragsgegner mit Bescheiden vom 29. April 2026 den Antragstellern insgesamt vorläufig für März 2026 503,05 € und für April bis August 2026 monatlich 706,66 € sowie dem Antragsteller zu 2. einen Sofortzuschlag in Höhe von (i.H.v.) 25 € bewilligt. Dabei ist der Antragsgegner ab 10. März 2026 nicht mehr von einer BG zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Zeugin ausgegangen und hat den Antragsteller zu 2. fortan hälftig der BG mit dem Antragsteller zu 1. zugeordnet. Wegen des weiteren Inhalts und der übrigen individuellen Ansprüche wird auf die Bescheide, Bl. 186 ff. GA, verwiesen.
Zur Begründung des danach aufrecht erhaltenen Antrags führen die Antragsteller aus: Zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Zeugin komme es immer wieder zu massiven Streitigkeiten. Beide hätten sich getrennt und wollten keine gemeinsame Beziehung mehr miteinander eingehen. Sie verstünden sich zwar noch gut und wollten sich um das gemeinsame Kind im Rahmen ihrer Elternbeziehung bestmöglich kümmern. Sie wollten aber nicht mehr füreinander einstehen und hätten keinen gemeinsamen Haushalt. So sei die Zeugin bereits einmal im Oktober 2025 bei dem Antragsteller zu 1. ausgezogen. Sie habe eine Wohnung in N angemietet. Der Antragsteller zu 2. habe im wöchentlichen Wechsel beim Antragsteller zu 1. und der Zeugin gewohnt. Dies sei auch dem Jugendamt bekannt gewesen. Die Zeugin sei psychisch krank. Sie leide insbesondere an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen. Die Wohnung in N habe sie nicht weiter bewohnen können. Ihr Gesundheitszustand sei derart schlecht gewesen, dass sie im Januar 2026 einige Wochen stationär psychiatrisch behandelt worden sei. Damit sie nicht obdachlos werde, habe der Antragsteller zu 1. sie vorübergehend wieder in seiner Wohnung aufgenommen, wo sie im Wohnzimmer auf einem Sofa schlafe. Dies erfolge in erster Linie auch zu Gunsten des Antragstellers zu 2., der im Kinderzimmer schlafe, während der Antragsteller zu 1. im Schlafzimmer nächtige. Man kaufe auch nicht gemeinsam ein. Sie hätten kein gemeinsames Konto. Sie lebten auch nicht wie ein Liebespaar zusammen, sondern innerhalb der Wohnung getrennt. Der Antragsteller zu 1. verfüge aktuell auch gar nicht mehr über entsprechendes Einkommen oder Vermögen, um entsprechende Einkäufe zu machen. Seither habe er keine anzurechnenden Einkünfte. Die Zeugin unterstütze ihn auch nicht. Notwendige Einkäufe und Besorgungen für den Antragsteller zu 2. erledige aktuell die Zeugin. Der Antragsteller zu 1. erhalte lediglich noch von seiner Oma ab und an Lebensmittel. Vor dem Hintergrund der Umgangsvereinbarung und des Hilfeplans sei im vorliegenden Fall offensichtlich, dass die gesetzliche Vermutung zur Unterstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft widerlegt sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin im Bescheid im März 2026 noch als teilweise als BG-Mitglied geführt werde. Soweit nunmehr im Bescheid der Antragsteller zu 2. nur den hälftigen Regelbedarf bekomme, dürfte dies rechtswidrig sein. Es sei insoweit auch (selbst bei Annahme einer temporären BG) fehlerhaft, dass beim Antragsteller zu 2. 129,50 € Kindergeld für die Zeit, in der er zur BG des Antragstellers zu 1. gezählt werde, angerechnet würden, aber die Zeugin das Kindergeld erhalte und dieses nicht an einen der Antragsteller auszahle. Vor diesem Hintergrund sei die Leistungsgewährung noch immer und auch im aktuellen Leistungsmonat zu Lasten der Antragsteller erheblich fehlerhaft. Es bestünden bereits rechtliche Bedenken zur Annahme nur einer temporären BG zwischen den Antragstellern. Der Antragsteller zu 2. lebe seit Anfang des Jahres und bis auf weiteres in der Wohnung und im Haushalt des Antragstellers zu 1. Es sei insoweit auch zu dessen BG zu zählen und dessen voller Bedarf zu berücksichtigen. Es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wie sich die angenommenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) bzw. Nebenkosten konkret zusammensetzten. Dem Antragsteller zu 2. sei daher ein um monatlich 178,50 € höherer Regelsatzanspruch ohne Anrechnung von Kindergeld zuzusprechen, sodass sich ein monatlicher Leistungsanspruch i.H.v. 357 € zuzüglich anteiliger Betriebskosten für die Unterkunft ergebe.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, ihnen weitere Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 29. April 2026 entsprochen wurde.
Zur Begründung trägt er zuletzt vor: Ab Eilantragstellung werde nicht mehr von einer BG zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Zeugin ausgegangen. Bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen sei für die individuelle Zuordnung eine kopfteilige Aufteilung der KdUH vorzunehmen. Heizkosten seien nicht nachgewiesen worden. Die Zeugin, welche mit in der Haushaltsgemeinschaft lebe, sowie auch der Antragsteller zu 1. hätten angegeben, dass die Betreuung und Erziehung des Kindes gemeinsam erfolge. Insoweit sei der Antragsteller zu 2. temporär hälftig in der BG zu berücksichtigten. Der Antragsteller zu 2. sei hälftig in der BG zu berücksichtigen und dementsprechend ihm auch das hälftige Kindergeld als Einkommen zuzurechnen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die GA und den vom Antragsgegner übermittelten Auszug seiner elektronischen Verwaltungsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach Erlass der Bescheide vom 29. April 2026 unbegründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Absatz (Abs.) 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt dafür grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund, dazu A.) und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch, dazu B.) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit <i.V.m.> § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
A. Für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht fehlt es mangels Glaubhaftmachung eines Nachholbedarfs schon am Anordnungsgrund (vergleiche <vgl.> hierzu Jüttner/Wehrhahn in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage 2020, § 86b Randnummer <Rn.> 75).
B. Ab dem Eingang bei Gericht am 10. März 2026 ist weder für den Antragsteller zu 1. (dazu 1.) noch für den Antragsteller zu 2. (dazu 2.) ein weiterer Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Antragsteller auf Bürgergeld sind dabei die §§ 19 fortfolgende (ff.) i.V.m. den §§ 7 ff. SGB II.
1. Der Antragsteller zu 1. hat ab Eingang bei Gericht vorläufig keinen weiteren Leistungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller zu 1. erfüllt die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummer (Nr.) 1, 2 und 4 SGB II (Alter, Erwerbsfähigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet), auch ein Ausschlusstatbestand liegt nicht vor. Zudem ist vorläufig davon auszugehen, dass er hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, diesem Umstand der Antragsgegner jedoch in gehöriger Weise durch den Bescheid vom 29. April 2026 begegnet ist.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Durch den Bescheid vom 29. April 2026 hat der Antragsgegner den Gesamtbedarf des Antragstellers zu 1. ab 10. März 2026 korrekt bestimmt. Er bemisst sich nach dem Regelbedarf aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.H.v. 563 €, nachdem der Antragsteller zu 1. – wie zwischen den Beteiligten einstweilen und wohl zu Recht außer Streit steht – trotz Zusammenlebens in einer Wohnung mangels Einstandswillens mit der Zeugin keine BG nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II bildet.
Hinzutreten die KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.H.v. 47,33 €, denn sie sind kopfteilig zu bestimmen. Das Kopfteilprinzip zielt auf die generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und davon, ob alle Personen Mitglieder der BG sind sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität (vgl. schon Bundessozialgericht <BSG> vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, BSGE 97, 265).
Die Bedarfe hat der Antragsgegner ab April ohne Einkommensanrechnung vollständig berücksichtigt und ab 10. März 2026 lediglich einmalig 7 € ("Zuwendungen von Dritten - Kristina Schulz") angerechnet. Sollte letzteres zu Unrecht erfolgt sein, würde eine noch in der Hauptsache zu prüfende minimale Unterdeckung keine Eiligkeit (zum Anordnungsgrund im Übrigen schon A.) begründen.
2. Der dreijährige Antragsteller zu 2. hat hingegen schon altersbedingt keinen Anspruch auf Bürgergeld nach § 7 Abs. 1 SGB II. Er ist jedoch auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt. Danach erhalten auch Personen Leistungen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer BG wohnen. Nach dem allein in Betracht kommenden § 7 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. der Nr. 1 SGB II sind das aber nur die dem Haushalt angehörenden unverheirateten unter 25-jährigen Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Hier kann der Antragsteller zu 2. seinen Bedarf im Verhältnis zum Antragsteller zu 1. vollständig decken, da der Bedarf insoweit mit null Euro anzusetzen ist. Der BG mit dem Antragsteller zu 1. gehört er nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II mithin nicht an. Dies folgt aus der vollständigen Bedarfsdeckung des Antragstellers zu 2. in der BG mit seiner Mutter, der Zeugin.
Bildet die Zeugin trotz Zusammenlebens in der Wohnung mangels Einstandswillens mit dem Antragsteller zu 1. keine BG (hierzu oben 1.), folgt hieraus keine temporäre oder hälftige Zuordnung zu zwei Bedarfsgemeinschaften (BGn), wie der Antragsgegner meint. Es kommt vielmehr nur die permanente Zugehörigkeit des Antragstellers zu 2. zu zwei sich in seiner Person überlappenden BGn (zur generellen Möglichkeit BSG, Urteil vom 17. Juli 2014, B 14 AS 54/13 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 37) jeweils mit dem einen und dem anderen Elternteil in Betracht. Ist in Person des Antragstellers zu 2. der gesamte Bedarf jedoch schon in der einen BG gedeckt, ist kein weiterer Bedarf offen, der in der anderen BG zu decken wäre. Auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. September 2023, B 7 AS 13/22 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 38), wonach bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen das Sozialgeld eines Kindes, das durch den hilfebedürftigen Elternteil betreut wird, nicht für Tage entfällt, an denen es sich bei dem nicht hilfebedürftigen Elternteil aufhält, kommt es dabei nicht an. Denn in der vorliegenden Konstellation überlappender BGn bestehen die Bedarfe parallel und nicht zeitlich aufeinanderfolgend.
Hier ist der Bedarf des Antragstellers zu 2. in der mütterlichen BG vollständig gedeckt, sodass er nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht der väterlichen angehört:
In der BG mit der Zeugin ist monatlich der Gesamtbedarf von 710,66 € (Regelbedarf auch bei der Zeugin 563 €, beim Antragsteller zu 2. dagegen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II 357 €, jeweils zuzüglich kopfteiliger KdU <dazu 1.> nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.H.v. 47,33 €) durch das Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) der Zeugin aus Kindergeld (259 €, nach § 11 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 4 SGB II beim Antragsteller zu 2. anzurechnen) und Krankengeld (1.054,80 € netto, bereinigt um die Versicherungspauschale i.H.v. 30 € aus § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld – Bürgergeld-Verordnung –), mehr als gedeckt.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt neben dem Ausgang des Verfahrens, dass die Leistungsbewilligung gegenüber dem Antragsteller zu 2. zu Unrecht erfolgte.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, da die Beschwer von 750 € (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten wird und der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht greift.
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