Anerkennung als zweites Zählkind für Kindertagesbetreuungsbeitrag KI-Titel
Elternbeitrag · Zählkind · Sächsisches Kita-Gesetz · Kindertagesbetreuung · Satzung
Sonstiges
Az.: 3 A 816/20
1 K 1310/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
1.
2.
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
Anerkennung als 2. Zählkind hier: Berufung hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum aufgrund der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2021 für Recht erkannt:
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. September 2020 - 1 K 1310/20 - wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2020 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Sohn der Kläger N1 als zweites Zählkind anzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren für ihren 2016 geborenen Sohn N1 die Anerkennung als „zweites Zählkind“ gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen v. 15. Mai 2014 (künftig: Elternbeitragssatzung). Die Kläger schlossen mit dem Trägerwerk Soziale Dienste in Sachsen (TWSD) GmbH mit Wirkung zum 1. September 2015 bis zu deren Schuleintritt einen Betreuungsvertrag für ihre 2014 geborene Tochter N2. Ein entsprechender Betreuungsvertrag wurde mit Wirkung zum 1. September 2017 bis zum Schuleintritt für ihren Sohn N1 abgeschlossen. Gemäß Nummer 7 der Verträge wird für die Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung ein monatlicher Elternbeitrag erhoben, der aufgrund der örtlichen, jeweils gültigen Beitragssatzung für Kindertageseinrichtungen festgesetzt wird. Mit Bescheid vom 26. September 2017 senkte die Beklagte den Elternbeitrag für die Kindertagesbetreuung von N1 gemäß § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung befristet bis zum 31. August 2021 ab. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass es sich bei N1 um das zweite Zählkind handle. Mit E-Mail vom 25. März 2019 teilte die Klägerin mit, dass sie umgezogen und alleinerziehend sei. Hierzu füllte die Klägerin am 25. März 2019 eine entsprechende Erklärung aus und wies durch amtliche Meldebestätigungen für die Änderung der Hauptwohnung nach, dass ihre Kinder N2 und N1 ab dem 1 2 3
16. Februar 2019 bei ihr wohnten. Ab dem 1. März 2019 wurde für die Kinder mit Bescheiden vom 28. März 2019 eine Absenkung der Elternbeiträge wegen des Status „Alleinerziehend“ gewährt.
Gemäß einer Aktennotiz vom 8. Januar 2020 erhielt die Beklagte Kenntnis, dass die Tochter N2 seit dem 1. Juli 2019 mit dem Hauptwohnsitz bei ihrem Vater, dem Kläger gemeldet sei. Daraufhin wurde die Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 8. Januar 2020 u. a. dazu angehört, dass eine Absenkung für den Sohn N1 nur beansprucht werden könne, wenn er ein älteres Geschwisterkind habe, das denselben Hauptwohnsitz innehabe. Dies treffe für die Tochter N2 seit dem 1. Juli 2019 nicht mehr zu. Mit Bescheid vom 16. Januar 2020 wurde der Klägerin für die Tochter N2 der Status „Alleinerziehend“ bestätigt und eine Absenkung des Elternbeitrags für das Kind bewilligt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 wiesen die Kläger die Beklagte darauf hin, dass sie sich als getrenntlebende Eltern für das Wechselmodell mit ihren beiden Kindern N2 und N1 entschieden hätten. Jeweils ein Kind sei mit Hauptwohnsitz bei einem Elternteil gemeldet. In der Praxis hätten beide Kinder zwei Wohnsitze und würden jeweils im Wechsel bei beiden Elternteilen gleichermaßen wohnen.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2020 teilte die Beklagte der „Familie J. H.“ mit, dass die Anspruchsvoraussetzungen als zweites Zählkind und die ihnen gewährte Absenkung des Elternbeitrags für ihren Sohn N1 seit dem 1. Juli 2019 entfallen seien und daher ab diesem Zeitpunkt der Elternbeitrag entsprechend der Kostenfestsetzung des Trägers der Kindertageseinrichtung zu zahlen sei. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Tochter N2 aufgrund der Änderung ihres Hauptwohnsitzes nicht mehr „hauptwohnsitzlich“ mit dem Sohn N1 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Für die Anerkennung der Absenkung von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder werde auf die Haushaltszugehörigkeit unter Berücksichtigung der Hauptwohnsitze der Kinder abgestellt. Der daraufhin von den Klägern mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf abgehoben, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als zweites Zählkind bei dem Sohn N1 nicht vorlägen. Ein Kind lebe im familienrechtlichen Sinn mit seinen Eltern dann in einem gemeinsamen Haushalt, wenn es denselben Wohnsitz wie die sorgeberechtigten Eltern habe. Stehe das Personensorgerecht beiden Elternteilen zu, hätten die Kinder einen abgeleiteten Doppelwohnsitz bei beiden Elternteilen. Dies gelte sowohl dann, wenn die beiden Elternteile eine gemeinschaftliche Wohnung aufgegeben hätten, als auch dann, wenn ein Elternteil die frühere gemeinsame Wohnung verlassen und einen neuen Wohnsitz begründet hätte. Für die 4 5 Beurteilung des Elternbegriffs nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG sei grundsätzlich ein einheitlicher Wohnsitz zu bestimmen. Daher richte sich der Wohnsitz des minderjährigen Kindes nach den melderechtlichen Vorgaben. Der Sohn N1 könne nicht als zweites Zählkind berücksichtigt werden, da er und die Tochter N2 sich wechselnd und zu gleichen Teilen jeweils bei einem Elternteil aufhielten. Es sei daher auf den Wohnort abzustellen, bei dem sie mit ihrer Hauptwohnung gemeldet seien. Das von den Klägern praktizierte Wechselmodell ändere daran nichts. Zur Begründung der Rechtsauffassung wurde im Verlauf des behördlichen Verfahrens auf ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 (- 4 A 880/16 -) verwiesen. Die Kläger haben am 3. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie darauf verwiesen, dass die der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zugrundeliegende Konstellation eines dritten Kindes, das mit den beiden Geschwistern nicht verwandt sei, hier nicht gegeben sei. Ihre beiden Kinder seien als Geschwister miteinander verwandt und lebten in der Familie. Die Intention des Gesetzgebers, die Familie im weitesten Sinne zu entlasten, treffe daher auf sie zu. Die Tatsache, dass die Kinder unterschiedliche Hauptwohnsitze hätten, stehe dem Familienleben gerade nicht entgegen. Bei dem von ihnen praktizierten Wechselmodell gebe es tatsächlich keine Hauptwohnung der Kinder, da sie zeitanteilig genau gleich bei beiden Elternteilen wohnten. Es sei daher keine überwiegend genutzte Wohnung festzustellen. Die von der Beklagten angenommene Ausrichtung an den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes sei daher verfehlt.
Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Sohn N1 als zweites Zählkind anzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 ihre Auffassung bekräftigt, dass für die Annahme eines zweiten Zählkindes das Leben in einem gemeinsamen Haushalt maßgeblich sei. Dies sei hier nicht gegeben, da bei einem paritätischen Wechselmodell auf den Ort abzustellen sei, mit dem das Kind mit seiner Hauptwoh- 6 7 8 9 nung gemeldet sei. Den Klägern stehe es frei, unter Ausübung des paritätischen Wechselmodells den Hauptwohnsitz der Kinder zu ändern und ihr dies mitzuteilen. Soweit die Kläger hiervon jedoch keinen Gebrauch machten, sei sie aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten sowie in Anlehnung an die vorbezeichnete Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichts Dresden gehalten, wie bisher zu verfahren.
Mit Urteil vom 23. September 2020 hat das Verwaltungsgericht Dresden gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf Folgendes abgestellt:
„Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsKitaG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 Elternbeitragssatzung befugt, gegen die Kläger Elternbeiträge für die Betreuung ihres Sohnes in ihrer kommunalen Kindertageseinrichtung festzusetzen. Eine Absenkung durch Anerkennung von N1 als zweites Zählkind ist nicht vorzunehmen.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG werden Elternbeiträge von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt und nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsKitaG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Elternbeitragssatzung vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben. Die Höhe des Elternbeitrages wird nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Elternbeitragssatzung in Abstimmung mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe neu festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht.
Zwar sieht § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG Absenkungen für Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen, vor. § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung konkretisiert dies, indem für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung bzw. eine Kindertagespflegestelle gemäß dem Sächs-KitaG oder einen Hort an Förderschulen besuchen, eine Absenkung des Elternbeitrags durch eine Staffelung des Elternbeitrags für die einzelnen Zählkinder erfolgt und dabei für das erste Zählkind 100 Prozent und für die weiteren Zählkinder entsprechend prozentual herabgesetzte Elternbeiträge erhoben werden. Die Voraussetzungen für eine solche Absenkung liegen hier jedoch nicht vor, da die Kläger keine Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder - pflegestelle besuchen, sind.
Nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG und § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung erfolgt eine Absenkung des Elternbeitrags für Eltern mit mehreren Kindern. Eltern im Sinne des Gesetzes und der Elternbeitragssatzung sind dem allgemeinen Wortverständnis nach zunächst die Menschen, von denen das Kind biologisch abstammt. Ferner sind Eltern auch diejenigen, denen 10 diese Funktion rechtlich zukommt, etwa nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB durch eine Ehe im Zeitpunkt der Geburt oder die Vaterschaftsanerkennung oder infolge einer Annahme des Kindes nach § 1754 BGB.
Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Kläger Eltern ihrer gemeinsamen Kinder N1 und N2.
Sinn und Zweck der Absenkung der Elternbeiträge für Eltern mit mehreren Kindern ist die Entlastung von Familien mit mehreren Kindern. Der Gesetzgeber sah sich veranlasst, von ihm erkannte finanzielle Nachteile gegenüber Familien mit nur einem Kind auszugleichen. Darin zeigt sich eine aus sozial-familiären Gesichtspunkten akzeptierte Beschränkung der allgemeinen Beitragspflicht (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen SächsOVG a. a. O.). Wenn jedoch die Beitragspflicht als solche derartigen Erwägungen zugänglich ist, bedarf auch das Verständnis der zu ihr führenden Voraussetzungen einer solchen Interpretation. Andernfalls bliebe Familien, die nicht ausschließlich aus den leiblichen oder rechtlichen Eltern und mehreren Kindern bestehen, jedoch den gleichen Erziehungsaufwand leisten, die gesetzlich intendierte Entlastung ohne sachlichen Grund und ohne gesetzlichen Anknüpfungspunkt verwehrt. Sowohl dieser Aspekt als auch die von unterschiedlichsten Konzeptionen familiärer Beziehungen geprägte Rechtswirklichkeit sprechen daher gegen ein rein formales Verständnis des Elternbegriffs.
Aber auch unter Anwendung dieses erweiterten Elternbegriffs handelt es sich bei den Klägern nicht um Eltern mit mehreren Kindern i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG. Sie leben nicht mit mehreren Kindern so in einem Haushalt zusammen, dass nach dem oben dargestellten Verständnis von der Absenkung des Elternbeitrages wegen eines im Vergleich zu Eltern mit nur einem Kind erhöhten Erziehungsaufwandes angezeigt ist. Maßgeblich für die Annahme des erweiterten Elternbegriffs ist das Leben in einem gemeinsamen Haushalt.
Ob ein Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit den als Eltern in Betracht kommenden Personen lebt, beurteilt sich anhand seines Wohnsitzes, denn regelmäßig lebt ein minderjähriges Kind in dem Haushalt an seinem Wohnsitz. Kann dieser nicht eindeutig bestimmt werden, etwa bei Haupt- und Nebenwohnsitzen oder ungeklärten Wohnsitzen, ist auf die überwiegend genutzte Wohnung abzustellen.
Der Wohnsitz eines Minderjährigen bestimmt sich zunächst nach § 11 Satz 1 BGB anhand des Wohnsitzes des sorgeberechtigen Elternteils. Üben beide Elternteile das Sorgerecht aus, liegt zivilrechtlich ein Doppelwohnsitz vor (vgl. Spickhoff, in: MüKoBGB, 8. Auflage 2018, BGB § 11 Rn. 7 m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Für die Beurteilung des Elternbegriffes nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG ist jedoch grundsätzlich ein einheitlicher Wohnsitz zu bestimmen. Daher richtet sich der Wohnsitz minderjähriger Kinder in Einklang mit den melderechtlichen Vorgaben nach § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 Bundesmeldegesetz nach der Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend genutzt wird (vgl. SächsOVG a. a. O. sowie Beschl. v. 18. Januar 2006 - 3 E 259/05 -, juris).
Dies führt hier bei den Klägern jeweils dazu, dass sie nur mit dem Kind (alleine) zusammen leben, das bei ihnen jeweils mit dem ersten Wohnsitz gemeldet ist mit der Folge, das die Anerkennung des weiteren Kindes, hier N1, als "zweites Zählkind" trotz des durch die Kläger praktizierten paritätischen Wechselmodels nicht möglich ist.“ Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 22. Januar 2021 (3 A 816/20) zugelassenen Berufung führen die Kläger mit Schriftsatz vom 24. November 2020 aus:
Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegte Auslegung des Elternbegriffs unter Heranziehung des Kriteriums „Leben in einem gemeinsamen Haushalt“ sei aus mehreren Gründen fehlerhaft. Auch bei einem Wechselmodell wie hier seien Aufwendungen für mehrere Kinder vorzuhalten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen den Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG. Denn das Gesetz spreche nicht von Eltern, die gleichzeitig mit mehreren Kindern in einem Haushalt lebten. Nur für den Sonderfall eines rechtlich definierten Elternbegriffs sei das Sächsische Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Eltern auch sonstige erwachsene Personen seien, wenn sie mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben würden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe damit den Elternbegriff erweitert und nicht verengt; die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Elternbegriffs schränke entgegen dem Wortlaut des Gesetzes den Elternbegriff jedoch ein. Denn demnach sollten biologische Eltern nicht mehr Eltern im Sinne des Gesetzes sein. Dies würde bedeuten, dass tatsächlich keine Entlastung von Eltern mehrerer Kinder mehr gewollt sei. Auch das Melderecht biete keinerlei Lösungsansätze für das paritätische Wechselmodell an, da eine vorwiegende Nutzung, die zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes maßgeblich sei, in diesem Fall nicht existiere. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. September 2020 - 1 K 1310/20 - wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2020 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, den Sohn N1 als zweites Zählkind anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist mit Schriftsatz vom 30. März 2021 auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts Dresden hin. Ergänzend führt sie aus: Es sei nicht entscheidend, dass die Kläger für die Kinder jeweils doppelte Aufwendungen tätigten. Der Beitragsermäßigung lägen gerade keine finanziellen, sondern allein sozial-familiäre Er- 11 12 13 14 wägungen zugrunde. Sie werde einkommensunabhängig gewährt und diene als Ausgleich für die Vervielfachung des Betreuungs- und Erziehungsaufwandes von Eltern mit mehreren Kindern und der dafür erforderlichen Zeit für die damit belasteten erwachsenen Personen. Es treffe auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht in seiner angegriffenen Entscheidung den Elternbegriff teleologisch reduziert habe. Die Beitragsabsenkung setze aber sowohl bei Eltern in biologischen, rechtlichen als auch im sozialen Sinn voraus, dass die Kinder in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebten. Etwas Anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, denn das Gericht sei nicht davon ausgegangen, dass es bei Eltern im biologischen oder rechtlichen Sinne bei der Entscheidung über die Beitragssenkung nicht darauf ankäme, dass die Kinder mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Aufgrund des Sinn und Zwecks der Absenkung der Elternbeiträge werde aber als zweites Kriterium in all diesen Fällen weiter vorausgesetzt, dass die Kinder in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebten, was dort zu einer entsprechenden Vervielfachung des Betreuungs- und Erziehungsaufwandes führe. Insbesondere in Fällen des paritätischen Wechselmodells - wie hier ausgeübt - beurteile sich die Frage, ob das Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, danach, wo es seinen Wohnsitz habe. Erwägungen der Praktikabilität des Verwaltungshandelns gäben regelmäßig und insbesondere im Recht der Leistungsverwaltung einen vernünftigen Grund dafür, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Ermessensgrundlage eine etwaige ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflicht hinnehmen dürfe und hier daher grundsätzlich ein einheitlicher Wohnsitz zu bestimmen sei. Bei dem paritätischen Wechselmodell, bei dem sich die Kinder wechselnd und zu gleichen Teilen bei den Eltern aufhielten, sei die Anwendung der melderechtlichen Lösung zur Bestimmung, in welchem Haushalt das Kind überwiegend lebe, nicht zu beanstanden. Es sei auf den Ort abzustellen, bei dem sie mit der Hauptwohnung i. S. v. § 21 Abs. 4 Satz 1 BMG gemeldet seien. Dies habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem vorbezeichneten Urteil so auch ausgeführt.
Für die näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
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Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden war zu ändern, denn die Kläger haben Anspruch auf Anerkennung ihres Sohns N1 als zweites Zählkind i. S. v. § 15 Abs. 1 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Bei Erfolg der Klage erlangen die Kläger einen rechtlichen, hier finanziellen Vorteil, da für das Kind N1 als zweites Zählkind nachträglich eine Absenkung des Elternbeitrags gewährt werden muss. Der Bescheid vom 26. September 2017, mit dem die Beklagte den Elternbeitrag für die Kindertagesbetreuung von N1 gemäß § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung befristet bis zum 31. August 2021 abgesenkt hatte, weil er zweites Zählkind sei, ist mit Bescheiden vom 28. März 2019 konkludent aufgehoben worden. Nach Trennung der Kläger wurde in den letztgenannten Bescheiden der Klägerin für beide Kinder eine Absenkung der Elternbeiträge wegen des Status „Alleinerziehend“ gewährt. Damit reagierte die Beklagte auf die Änderung der familiären Lebensverhältnisse, wie sie ihr von der Klägerin am 25. März 2019 mitgeteilt worden waren. Dies führte zwangsläufig dazu, dass die mit Bescheid vom 26. September 2017 festgestellte Absenkung des Elternbeitrags den aktuellen Verhältnissen angepasst werden musste. Ob sich die Aufhebung des Ausgangsbescheids dabei auf § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG bzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen konnte, weil der Ausgangsbescheid rechtswidrig geworden war oder weil bei den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen hatten, eine wesentliche Änderung eingetreten war, kann offenbleiben. Denn die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide vom 28. März 2019 sind in Bestandkraft erwachsen. Ob der mit Bescheid vom 16. Januar 2020 der Klägerin für die Tochter N2 (es ist wohl der Sohn N1, der bei der Klägerin mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, gemeint) bestätigte Status „Alleinerziehend“ und die für das Kind bewilligte Absenkung des Elternbeitrags auch über den Zeitpunkt, zu dem der hier streitgegenständliche Bescheid vom 29. Januar 2020 erlassen wurde, fortgalt, kann offenbleiben. Denn die für die Tochter N2 gewährte Beitragsabsenkung beträgt nur 10 % des vollen Elternbeitrags, wohingegen 16 17 18 19 20 21 die für das zweite Zählkind gewährte Absenkung bei 40 % des vollen Elternbeitrags liegt. Damit kann mit der Klage immer noch eine höhere Beitragssenkung erreicht werden, selbst wenn die Beklagte der Tochter N2 den Status als alleinerzogenes Kind unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nachträglich aberkennen würde. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der von den Klägern begehrten Feststellung, dass N1 zweites Zählkind i. S. v. § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung ist, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 2.1 Das Klagebegehren kann sich auf § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG stützen. Hiernach werden Absenkungen bei den Elternbeiträgen vorgesehen für 1. Alleinerziehende und 2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Elternbeitragssatzung wird für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung bzw. eine Kindertagespflegestelle gemäß dem SächsKitaG oder einen Hort an Förderschulen besuchen, der Elternbeitrag durch eine Staffelung des Elternbeitrags für die einzelnen Zählkinder abgesenkt. Dabei werden gemäß Satz 2 für das erste Zählkind 100 % und für die weiteren Zählkinder entsprechend prozentual herabgesetzte Elternbeiträge erhoben. Die Höhe der Absenkung wird gemäß Satz 3 jährlich im Rahmen der Festsetzung der Elternbeiträge gemäß § 2 Abs. 2 Elternbeitragssatzung festgelegt. Für Alleinerziehende erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Elternbeitragssatzung ebenfalls eine prozentuale Absenkung des Elternbeitrags. 2.2 Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Absenkung des Elternbeitrags für den Sohn N1 als zweites Zählkind sind gegeben: Die Kläger sind die (leiblichen) Eltern ihres Sohns, erziehen ihn wie ihre Tochter N2 gemeinsam und beide Kinder besuchen gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung der Beklagten. (1) Dass die Kläger die leiblichen Eltern sind, ist ebenso unstrittig wie, dass sie sich die Erziehung der beiden Kinder im Wege eines paritätischen Wechselmodells teilen. Nach den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Kläger in ihrem Schreiben vom 25. März 2020 praktizieren sie seit Oktober 2019 das in diesem Schreiben näher beschriebene Wechselmodell. Damit ist keiner der Kläger als alleinerziehend i. S. der oben genannten Vorschriften anzusehen. 22 23 24 25
(2) Daran ändert nichts, dass die beiden Kinder jeweils bei einem Elternteil mit ihrem Hauptwohnsitz angemeldet sind.
Die gesetzlichen Vorschriften gehen bei Eltern mit mehreren Kindern in Abgrenzung von Alleinerziehenden von einer gemeinsamen Erziehung der Kinder durch beide Elternteile aus. Dies setzt eine auf einem gemeinsamen Erziehungswillen beruhende, arbeitsteilige und mitverantwortliche Betreuung und Förderung der Kinder voraus. Je nach Erziehungsmodell und Familiensituation kann die Erziehung tatsächlich unterschiedlich ausgeprägt sein. In Abgrenzung zum Status des Alleinerziehenden ist der gemeinsamen Erziehung aber immanent, dass sich beide Elternteile mitverantwortlich und bezogen auf die jeweiligen Anteile im Wesentlichen paritätisch an der Erziehung der Kinder beteiligen.
Eine solche Erziehung findet auch dann statt, wenn sich die Eltern getrennt haben und von ihrem jeweiligen Wohnsitz aus die gemeinsame Erziehung im oben beschriebenen Sinn praktizieren. Das hierzu häufig angewendete Erziehungsmodell ist das sogenannte Wechselmodell, wonach die gemeinsamen Kinder bei den geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern in einem vereinbarten Turnus jeweils abwechselnd wohnen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 27. März 2014 - 2 C 2/13 -, juris Rn. 29). Der bei dem Wechselmodell anfallende Mehraufwand wird etwa bei der Gewährung eines Familienzuschlags für geschiedene Beamte berücksichtigt (§ 42 Abs. 1 Satz 7 SächsBesG). Die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht Dresden unter Berücksichtigung eines Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 (- 4 A 880/16 -, juris) herangezogene weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Zählkind, nämlich, dass die gemeinsame Erziehung auch von einem gemeinsamen Wohnsitz von Eltern und Kindern wahrgenommen werden muss, widerspricht dem Gesetzeswortlaut, da der gemeinsame Wohnsitz nicht zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als Zählkind gehört.
Aus dem genannten Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt nichts Anderes. Denn das Gericht hat hier das Merkmal des gemeinsamen Wohnsitzes bei der Auslegung des Begriffs der Eltern i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG herangezogen und den Begriff damit in einem sozialen Sinn definiert. Danach sind neben den biologischen (leiblichen) und rechtlichen (etwa im Wege einer Adoption) Eltern in bestimmten Fällen auch sonstige erwachsene Personen Elternteil in einem sozial verstandenen 26 27 28 29 30 Begriffssinn, wenn sie mit einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und damit tatsächlich Erziehungsverantwortung übernehmen. Es hat aber den gemeinsamen Wohnsitz nicht zu einer Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Absenkung des Elternbeitrags von Zählkindern gemacht.
Dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht lag eine Konstellation zugrunde, bei der die damaligen Kläger Eltern eines 2014 geborenen Kindes waren, in dem gemeinsamen Haushalt der Eltern zwei weitere, 2007 und 2008 geborene Mädchen lebten, die jeweils nur mit einem Elternteil biologisch verwandt waren und die bei ihrem anderen Elternteil (dem Vater oder der Mutter) in bestimmten periodischen Abständen wohnten. Dem Gericht hatte sich daher die Frage gestellt, ob eine der Töchter zu beiden Klägern ein Kind-Elternverhältnis haben könnte, was zu einer Beitragsreduzierung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG, § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung berechtigte. Ausgehend von dem Gesetzeszweck, den erhöhten Erziehungs- und Betreuungsaufwand der Eltern von mehreren Kindern auch finanziell zu honorieren, ging das Gericht von einem rein biologischen oder rechtlichen Verständnis der Elternschaft ab und entschied, dass auch die erwachsene Person, die mit einem nicht von ihr abstammenden Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, einen erhöhten Erziehungs- und Betreuungsaufwand hat. Ob sich das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit der erwachsenen Person befindet, machte das Gericht an dem Wohnsitz des Kindes fest.
Das Gericht hat wörtlich wie folgt argumentiert:
„Darüber hinaus ist der in § 15 Abs. 1 SächsKitaG und damit übereinstimmend auch der in § 4 Abs. 1 der Satzung verwendete Begriff der Eltern in einem sozialen Sinne zu verstehen. Eltern können in diesem Zusammenhang über den biologisch oder rechtlich definierten Elternbegriff hinaus auch sonstige erwachsene Personen sein, die mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben. (…) Nach der Gesetzesbegründung zu § 13 SächsKitaG war der Gesetzgeber offenbar der Auffassung, Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern seien gegenüber gemeinsam Erziehenden und Eltern mit nur einem Kind benachteiligt, weshalb ihnen eine finanzielle Entlastung bei den Kinderbetreuungskosten zuteilwerden sollte. Aus dem weiteren Hinweis in der Gesetzesbegründung auf die hohe Relevanz des Wunsches, Familie und Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, kann geschlossen werden, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine - höhere - Belastung durch mehrere Kinder nicht nur im finanziellen Bereich zu sehen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber - zutreffend - eine höhere Belastung bei mehreren Kindern auch darin gesehen, dass wegen der Vervielfachung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands und der dafür erforderlichen Zeit die damit belasteten erwachsenen Personen - ebenso wie Alleinerziehende
- in ihrer Erwerbstätigkeit benachteiligt sein können. Der Gesetzgeber sah sich 31 32 deshalb veranlasst, eine mögliche Abwägungsentscheidung zwischen einer Erwerbstätigkeit und dem - gesellschaftlich erwünschten - Begründen einer Familie im Sinne einer Gemeinschaft mit Kindern zugunsten der Familie zu befördern, wobei die höhere Belastung bei mehreren Kindern im Zusammenhang mit der Erhebung von Beiträgen nur durch einen finanziellen Ausgleich in Gestalt einer Beitragsermäßigung gewährt werden kann. Da die Beitragsabsenkung darüber hinaus einkommensunabhängig gewährt wird, führt dies zu dem Schluss, dass der Beitragsabsenkung bei mehreren Kindern sozial-familiäre Erwägungen zugrunde liegen. Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob und ggf. welche Unterhaltsverpflichtungen bei mehreren Kindern bestehen.
Eine Beitragsabsenkung aus sozial-familiären Erwägungen führt dazu, dass die von ihr begünstigen Personen ebenfalls nach sozialen und nicht nach rechtlichen Kriterien zu bestimmen sind. In dem hier vorliegenden Fall einer sogenannten Patchworkfamilie, bei der nicht alle in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Kinder und erwachsene Personen im biologischen oder im rechtlichen Sinn miteinander verwandt sind, führt dies dazu, dass der Elternbegriff erweiternd dahin auszulegen ist, dass mit ihm die erwachsenen Personen gemeint sind, die die soziale Funktion von Eltern als Betreuer und Erzieher der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder übernehmen.
Die erweiternde Auslegung des Elternbegriffs in § 15 Abs. 1 SächsKitaG und § 4 Abs. 1 der Satzung vermeidet darüber hinaus auch Widersprüche, die sich daraus ergeben, wenn bei Alleinerziehenden maßgeblich auf rein tatsächliche Gegebenheiten abgestellt würde, während es bei Eltern in dem von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht vertretenen Verständnis auf das Bestehen von Verwandtschaftsbeziehungen ankommen soll. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass nach ihrer Verwaltungspraxis zur Bestimmung des Status als Alleinerziehender darauf abgestellt wird, ob neben dem Elternteil und dem Kind in dem Haushalt noch eine andere erwachsene Person lebt und die Betreuung im Vergleich zum anderen Elternteil des Kindes überwiegend von der den Status als Alleinerziehender anstrebenden Person ausgeübt wird. Dies stimmt mit dem in der Behördenakte befindlichen Formular überein, aus dem sich ergibt, dass ggf. weitere Angaben zu der im Haushalt vorhandenen weiteren erwachsenen Person zu machen sind, um eine einzelfallbezogene Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen.
Für eine an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierte Auslegung des Elternbegriffs in § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG und § 4 Abs. 1 der Satzung spricht schließlich auch, dass bei aus mehreren Kindern und Erwachsenen bestehenden Haushalten keine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf eine Beitragsabsenkung danach gerechtfertigt ist, ob zwischen allen Erwachsenen und den Kindern verwandtschaftliche Beziehungen bestehen oder nicht. Denn es kommt bei diesen Haushalten regelmäßig nicht darauf an, ob die Betreuungs- und Erziehungstätigkeiten auf Personen verteilt werden, die mit den Kindern biologisch oder rechtlich in einer Eltern-Kind-Beziehung verbunden sind, oder ob dies - wie etwa bei Lebenspartnern, erwachsenen Kinder, Großeltern oder Stiefelternteilen - nicht der Fall ist (vgl. zum Elternbegriff auch Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 90 SGB VIII, Rn. 38).
Ob ein Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, beurteilt sich danach, ob es dort seinen Wohnsitz hat. Nach § 11 Satz 1 BGB teilt ein minderjähriges Kind den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Bei unterschiedlichem Wohnsitz der Eltern trifft § 11 BGB eine Regelung nur für den Fall, dass nur einem Elternteil die Personensorge zusteht. Das Kind teilt in diesem Fall ohne Rücksicht auf seinen tatsächlichen Aufenthalt den Wohnsitz des zur Personensorge berechtigten Elternteils (Saenger in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 11 BGB, Rn. 3). Für den Fall des verschiedenen Wohnsitzes von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, denen beiden das Recht zur Personensorge zusteht, trifft § 11 BGB keine Regelung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesen Fällen ein abgeleiteter Doppelwohnsitz bei beiden Elternteilen anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juli 1967, BGHZ 48, 228 [237]; BGH, Beschl. v. 12. März 1997 - XII ARZ 6/97 -, juris Rn. 10). Die Heranziehung des familienrechtlichen Wohnsitzbegriffs könnte hier bei der Bestimmung des Wohnsitzes der Halbschwestern des Sohnes der Kläger dazu führen, dass diese jeweils zwei unterschiedliche Hauptwohnsitze haben. In der weiteren Folge könnten sie ggf. in einer Familie des außerhalb ihres Haushalts lebenden Elternteils ebenfalls Zählkinder sein und eine Beitragsabsenkung vermitteln, obwohl sie u. U. zu keiner Zeit in dem anderen Haushalt leben und dort keinen Betreuungs- und Erziehungsaufwand verursachen.
Es erscheint deshalb und aus Gründen der Praktikabilität des Verwaltungshandelns der Beklagten geboten, den Wohnsitz der Kinder melderechtlich zu definieren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Januar 2006 - 3 E 259/05 -, juris Rn. 5). Nach § 21 Abs. 2 BMG ist bei mehreren Wohnungen die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Bei Minderjährigen ist nach § 22 Abs. 2 Halbsatz 2 BMG bei getrennt lebenden Personensorgeberechtigten auf die Hauptwohnung der Wohnung des Sorgeberechtigten abzustellen, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Im Fall der Tochter Lucie der Klägerin zu 1 befindet sich deren Wohnung daher bei den Klägern, weil sie lediglich alle 14 Tage und nur zeitweise außerhalb des Haushalts der Kläger von ihrem Vater betreut wird. Im Fall der Tochter Josephine des Klägers zu 2, die sich wechselnd und zu gleichen Teilen bei den Klägern und bei ihrer außerhalb dieses Haushalts lebenden Mutter aufhält, ist auf den Ort abzustellen, bei dem sie mit ihrer Hauptwohnung (§ 21 Abs. 4 Satz 1 BMG) gemeldet ist. Dieser befindet sich nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Meldebescheinigung ebenfalls im Haushalt der Kläger.“ Die damalige Konstellation unterscheidet sich von der hier zugrundeliegenden Konstellation maßgeblich dadurch, dass hier die Kläger als biologische Eltern zwar keinen gemeinsamen Haushalt führen, aber die Eltern beide Kinder gemeinsam im Wechselmodell betreuen. Für diesen Fall hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht auf die Voraussetzung eines gemeinsamen Wohnsitzes abgestellt.
Der Senat hat jüngst auf Folgendes abgehoben (Beschl. v. 5. August 2021 - 3 A 351/21 -, juris):
„Der in den vorbenannten Vorschriften verwendete Begriff der Eltern ist in einem sozialen Sinn zu verstehen. Eltern können in diesem Zusammenhang über den 33 34 biologisch oder rechtlich definierten Elternbegriff hinaus auch sonstige erwachsene Personen sein, wenn sie mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben (SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 - 4 A 880/16 -, juris Rn. 15 ff.). Denn der Gesetzgeber wollte mit den in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG festgelegten Vergünstigungen Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern fördern, weil sie gegenüber gemeinsam Erziehenden und Eltern mit nur einem Kind eine höhere Belastung nicht nur im finanziellen Bereich haben. Die Belastung sieht der Gesetzgeber u. a. auch darin, dass wegen der Vervielfachung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands und der dafür erforderlichen Zeit die damit belasteten erwachsenen Personen ebenso wie Alleinerziehende in ihrer Erwerbstätigkeit benachteiligt sein können (SächsOVG, a. a. O. Rn. 19). Diese Erwägungen für eine Beitragssenkung rechtfertigen es, auch denjenigen als sozial-familiären Elternteil anzusehen, der mit dem biologischen Elternteil zusammen die Betreuung und Erziehung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder übernimmt, auch wenn diese nicht von ihm biologisch abstammen. (…) Dass bei der Bestimmung des sozial-familiären Elternteils auf das Kriterium des gemeinsamen Haushalts und demzufolge auf den Wohnsitz abgehoben wird (vgl. SächsOVG, a. a. O. Rn. 23 m. w. N.), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Eltern von Kindern vor, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie Eltern von Kindern, die ihren Wohnsitz bei einem leiblichen Elternteil haben.
Ist die sozial-familiäre Elternschaft zu klären, muss - wie oben ausgeführt - geprüft werden, ob auch dieser Elternteil die Betreuung und Erziehung des mit ihm nicht verwandten Kindes übernommen hat. Denn es liegt auf der Hand, dass die Betreuung und Erziehung eines mit ihr nicht verwandten Kindes von einer Person nur übernommen wird, wenn es sich tatsächlich in ihrem Einflussbereich befindet. Dies ist typischerweise der Fall, wenn das Kind in dem gemeinsamen Haushalt lebt. Dann wird in aller Regel die Erziehung und Betreuung nicht nur vom leiblichen Elternteil, sondern auch von der mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ausgeübt. Wohnt das Kind nicht nur bei einem leiblichen Elternteil, sondern auch im Haushalt des anderen leiblichen Elternteils und dessen Partner, so ist darauf abzustellen, welche der Wohnungen von dem Kind vorwiegend benutzt wird, die damit die Hauptwohnung ist. Ist das Kind am Wohnsitz eines Elternteils gemeldet, so ist gemäß den melderechtlichen Bestimmungen auch davon auszugehen, dass diese Wohnung von dem Kind vorwiegend benutzt wird (SächsOVG, a. a. O. Rn. 24). Dieses Kriterium ist sachgerecht, denn damit bestätigt sich, dass die Betreuung und Erziehung von den Personen, in deren Haushalt das Kind lebt, auch tatsächlich ausgeübt wird.“ Nach alledem war daher der Sohn N1 als zweites Zählkind anzuerkennen und für ihn die vorgesehene Absenkung des Elternbeitrags zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtsgebührenfrei. 35 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen.
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung 37 dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: v. Welck
Nagel
Wiesbaum