VerfGH Sachsen Beschluss

Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Schul- und Kita-Coronaverordnung KI-Titel

Infektionsschutzgesetz · Verfassungsbeschwerde · Einstweilige Anordnung · Schulbetrieb · Corona-Verordnung

Verfassungsrecht Eilantrag abgelehnt

Sonstiges

Vf. 85-II-21 (e.A.)

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

des Abgeordneten André Barth und weiterer 35 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, alle Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. Michael Elicker,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 14. Oktober 2021

beschlossen:

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

A.

Die Antragsteller, 36 von 119 Mitgliedern des 7. Sächsischen Landtages, wenden sich mit am

21. September 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Antrag im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen § 1 Abs. 2 Nr. 4 (gemeint Nr. 5) und § 3 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO) vom 24. August 2021 (SächsGVBl. S. 806) und begehren im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen.

I.

Die Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 wurde gestützt auf § 32 Satz 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, § 28a Abs. 1, 3, 6 IfSG i.V.m. § 7 Abs. 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist. Sie trat am 26. August 2021 in Kraft (§ 7 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021) und mit Ablauf des 22. September 2021 außer Kraft (§ 7 Abs. 2 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021). Die für das hiesige Verfahren relevanten Vorschriften lauteten wie folgt:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019.

(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom

24. August 2021 (SächsGVBl. S. 815) gelten entsprechend:

1. – 3. (…)

4. § 4 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis),

5. § 4 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder, Geimpfte und Genese-

ne) sowie

6. (…)

§ 3 Zutrittsbeschränkungen

(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht; ausgenommen sind

1. die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder und

2. Personen, die Kinder nach Nummer 1, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen begleiten.

2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. 3Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege. 4Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hinweise anzubringen. 5Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen für nichtschulische Veranstaltungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, überdies nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften, Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung, Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen sowie Wahlen und Abstimmungen, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. 6Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, gilt das Zutrittsverbot nach Satz 1 nicht für die Nutzung von Innen- und Außensportanlagen außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume in Innensportanlagen vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden. (1a) – (5) (…) § 4 der in Bezug genommenen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 24. August 2021 (SächsGVBl. S. 815) lautete auszugsweise wie folgt:

§ 4 Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis

(1) Für die Nachweise und Testpflichten gilt Folgendes:

1. Für den Impfnachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 3 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) Anwendung.

2. Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.

3. Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht oder ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.

(2) – (4) (…)

(5) 1Die Testpflichten gelten nicht für Personen

1. (…)

2. die nachweisen,

a) dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen oder

b) dass sie von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind. 2Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, und

1. entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzwirkung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder

2. bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht.

3Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. 4Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) zeigen, das auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist.

Nach dem zwischenzeitlichen Ablauf der Geltungsdauer der – ausdrücklich angegriffenen – Vorschriften der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 gelten die hier in Rede stehenden Verweisungsvorschriften und Zutrittsregelungen (Zutritt zum Schulgelände nur bei Testnachweis) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6, 7 bzw. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO) vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 871) der Sache nach fort, wobei – zum Teil erhebliche – Änderungen vorgenommen wurden. Die Vorschriften haben nunmehr folgenden Wortlaut:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019.

(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom

21. September 2021 (SächsGVBl. S. 880) gelten entsprechend:

1. – 5. (…)

6. § 4 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis),

7. § 4 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder, Geimpfte und Genese-

ne) sowie

8. (…)

§ 3 Zutrittsbeschränkungen

(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht

1. für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen begleiten,

2. wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird,

3. für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie für Eltern-Lehrer-Gespräche,

4. für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder,

5. für die Kindertagespflege,

6. für die Nutzung von Innen- und Außensportanlagen außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 unterschreitet, sowie

7. vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten nicht für

a) Wahlen und Abstimmungen,

b) Zusammenkünfte und Termine der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften,

c) Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, sowie

d) Zusammenkünfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religionsausübung. 3Satz 2 Nummer 6 und 7 gilt mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden. Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden. (1a) – (5) (…)

II.

Die Antragsteller beantragen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, die angegriffenen Vorschriften der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen Folgendes aus:

1. Ein generelles Schulbetretungsverbot gegenüber Jedermann – wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021 geregelt – sei nicht von der gesetzlichen Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG gedeckt und mit dem Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 1 Satz 2, Art. 3 SächsVerf unvereinbar. Eine Vorformung der für ein solches Verbot wesentlichen Entscheidungen durch den Gesetzgeber, die eine Grundrechtsabwägung einschließen müsste, sei nicht ersichtlich.

2. Die Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG sei angesichts der Schwere der betroffenen Grundrechte der Schüler (Grundrecht auf Bildung und verfassungsunmittelbare Schulpflicht gemäß Art. 102 Abs. 1 SächsVerf, Datenschutzgrundrecht gemäß Art. 33 SächsVerf und Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) nicht bestimmt genug, weil nicht vorhersehbar sei, dass hierdurch der Besuch einer nicht geschlossenen Schule für nicht ansteckungsverdächtige Schüler verboten werden könne.

3. Die Regelung in Form eines generellen flächendeckenden Schulbetretungsverbotes sei weder mit dem Grundrecht auf Bildung noch mit der verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht (Art. 102 Abs. 1 Satz 1, 2 SächsVerf) vereinbar. Die betroffenen Schüler würden vor die Alternative „Test“ oder „Ausschluss vom Präsenzunterricht auf unbestimmte Zeit“ gestellt.

4. Die nicht auf freier Willensentschließung beruhende Preisgabe eines Testergebnisses auf im Körper vorhandene Antikörper sei vom Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf erfasst. Der Staat trage die Verantwortung für diese Grundrechtsminderung, was einem direkten Grundrechtseingriff gleichzuachten sei. Eingriffe in das Grundrecht durch eine Verordnungsregelung seien überdies mit Blick auf das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf nicht möglich, solange der Gesetzgeber sie nicht durch Zitierung eröffne.

5. Der mittelbare Zwang zu einem Corona-Test, der mit einer Blutentnahme oder einer schmerzhaften Entnahme anderweitigen Körpersubstrates verbunden sei, stelle einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar. Auch wenn ein Abstrich lediglich im vorderen Nasenbereich erfolge, werde das Einführen eines Stäbchens in die Nase als sehr unangenehm empfunden; in einigen Fällen komme es zu Schmerzen und leichten Blutungen. Aus häufigen Tests könne eine Reizung oder Verletzung der Nasenschleimhaut resultieren.

6. Die Regelungen sähen eine Ungleichbehandlung zwischen vollständig und nicht vollständig geimpften Schülern vor, von der der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Bildungsangebot abhängig gemacht werde. Insofern verstießen sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und seien nicht zu rechtfertigen.

a) Auf Seiten der nicht vollständig Geimpften seien praktisch alle Freiheitsrechte betroffen, die die Teilnahme am öffentlichen Leben verbürgten, vor allem die Menschenwürde. Die Privilegierung vollständig Geimpfter errichte eine „Zweiklassengesellschaft“. Die ratio der angegriffenen Regelungen gehe dahin, jeden Bürger als potentiellen Gefährder der Gesundheit der Gesamtheit zu behandeln, solange er nicht vollständig geimpft sei. Nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnislage könne nicht davon ausgegangen werden, dass geimpfte oder genesene Personen das Corona-Virus nicht weiter übertrügen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Geimpften und Ungeimpften durch zusätzliche Erschwerungen könne daher erst dann gerechtfertigt werden, wenn tatsächlich und konkret eine Überlastung des Gesundheitssystems drohe. Hieran seien die belastenden Maßnahmen nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 aber gerade nicht geknüpft.

b) Die Eignung der Testpflicht sei besonders bei niedrigen Inzidenzwerten und bei Kindern zweifelhaft, weil die Aussagekraft der eingesetzten Antigen-Selbsttests gering sei. Der Anteil falsch positiver Tests sei insbesondere bei niedriger Vortestwahrscheinlichkeit (Prävalenz) hoch. Die Tests müssten zudem richtig durchgeführt werden; eine Anwendung in der Primarstufe sei gänzlich ineffizient.

c) Die Regelungen erzeugten einen unzulässigen Druck auf die Impfunwilligen, sich impfen zu lassen, um das Ziel einer „Herdenimmunität“ zu erreichen. Eine solche Herdenimmunität könne aber besonders vor dem Hintergrund der infektiöseren Delta-Variante gar nicht erreicht werden.

Im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen die Antragsteller,

§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021 vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Sie tragen diesbezüglich vor, das Hauptsacheverfahren erweise sich als offensichtlich begründet. Es widerspreche offensichtlich dem Schutzgehalt des Art. 18 i.V.m. Art. 14 SächsVerf, nicht ansteckungsverdächtige Menschen rechtlich schlechter zu stellen. Die Verpflichtung einer Gruppe zur Durchführung eines in die körperliche Integrität eingreifenden Tests, dessen Ergebnis sensible Gesundheitsdaten sofort preisgebe, sei mit der Menschenwürde in Zusammenwirken mit dem Grundrecht der Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Es widerspreche ferner offensichtlich dem Schutzgehalt des Art. 102 Abs. 1 SächsVerf, nicht ansteckungsverdächtige Schüler ohne tragfähige Rechtsgrundlage mit einem Schulbetretungsverbot zu belegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei daher besonders dringlich. Die Menschenwürde streite im vorliegenden Fall für die Auflösung der Ungleichbehandlung in der Weise, dass die angegriffenen Regelungen außer Vollzug zu setzen seien.

III.

Der Sächsische Landtag und die Sächsische Staatsregierung haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

Die Staatsregierung ist der Ansicht, mit Außerkrafttreten der angegriffenen Verordnung sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig geworden. Eine Rechtsnorm, die zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung über einen Eilantrag bereits außer Kraft getreten sei, könne nicht mehr außer Vollzug gesetzt werden. Sie hält den Antrag jedenfalls für unbegründet. Die in Rede stehende Schultestpflicht führe als Gefahrerforschungseingriff nicht zu einem Eingriff in das bestehende Schulrechtsverhältnis. Aus der Verordnungsbegründung ergebe sich, dass die Testpflicht Teil eines übergreifenden Gesamtkonzepts sei. Das Grundrecht der Menschenwürde werde von vornherein nicht in seinem Schutzbereich berührt. Zulässig seien auch sog. (überwachte) Selbsttests, die im Vergleich zu Schnelltests oder PCR-Tests weniger invasiv seien. Diese seien jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet, ein korrektes Ergebnis zu erbringen; die Staatsregierung habe sich insofern im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums an die Erkenntnisse des nach § 4 IfSG besonders fachlich berufenen Robert-Koch-Instituts halten dürfen. Die Testpflicht sei zur Infektionsbekämpfung geeignet, erforderlich und auch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. Das Datenschutzgrundrecht sei hierdurch offensichtlich nicht verletzt, weil die Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung rechtmäßig sei. Schließlich liege keine offensichtliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundrechts vor. Die im Rahmen einer Folgenabwägung zu treffende Entscheidung müsse zu Lasten der Antragsteller ausfallen.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Der am 21. September 2021 gestellte Eilantrag, der sich ausdrücklich allein auf Vorschriften der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 bezieht, ist am 22. September 2021 unzulässig geworden, weil mit Ablauf dieses Tages die von den Antragstellern angegriffenen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021) außer Kraft getreten sind (§ 7 Abs. 2 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021). Zwar können tauglicher Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle auch außer Kraft getretene Rechtsvorschriften sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [77 f. Rn. 138]; Beschluss vom 12. Oktober 2010, BVerfGE 127, 293 [319]; Beschluss vom

15. Januar 2008, BVerfGE 119, 394 [410]). Da aber die vorläufige Außervollzugsetzung einer Rechtsnorm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur in die Zukunft hinein wirkt, muss es bei Erlass der einstweiligen Anordnung noch einen zeitlichen Anwendungsbereich für den Vollzug der in der Hauptsache mit einer abstrakten Normenkontrolle angegriffenen Vorschriften geben. Dies ist hier indes nicht der Fall, denn die angegriffenen Testpflichten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, 5 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021 und Zutrittsbeschränkungen nach § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021 galten nur bis zum 22. September 2021. Seither sind Testpflichten und Zugangsbeschränkungen in inhaltlich nicht nur unerheblich geänderter Form in § 1 Abs. 2 Nr. 6, 7 und § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 21. September 2021 geregelt.

Der Antrag richtet sich nicht auch auf die Außervollzugsetzung der – im Zeitpunkt des Antragseingangs am 21. September 2021 bereits konkret absehbaren, weil von der Staatsregierung angekündigten – Nachfolgeregelungen. Eine Umstellung des Antrags ist seither – auch in Ansehung der Stellungnahme der Staatsregierung, die auf diesen Aspekt hingewiesen hat – nicht erfolgt. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand durch den Antrag bestimmt, an den der Verfassungsgerichtshof gebunden ist. Es kann jedoch erforderlich sein, den Antrag anhand seiner Begründung auszulegen, wenn darin etwa die Verfassungswidrigkeit weiterer im Antrag nicht bezeichneter Normen thematisiert wird (SächsVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11). Dies ist hier indes nicht der Fall. Es liegt auch kein Fall einer Neufassung einer Norm vor, die, wenn ihr Inhalt im Wesentlichen gleich geblieben ist, ohne weiteres Gegenstand eines bereits eingeleiteten Normenkontrollverfahrens wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 33 [44]); vielmehr ist mit der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 21. September 2021 eine vollständige Neuregelung erfolgt, bei der es eines Antrags bedarf, um auch die neue Normfassung in das anhängige Normenkontrollverfahren einzubeziehen (vgl. Rozek in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Juli 2020, § 76 Rn. 18). Dies gilt erst recht für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung von Rechtsvorschriften, bei dem das Rechtsschutzziel mit Außerkrafttreten der ausdrücklich angegriffenen Vorschriften nicht mehr erreicht werden kann.

C.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Erstattung der notwendigen Auslagen der Antragsteller ist nicht angemessen (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl