OLG Karlsruhe · Baden-Württemberg Urteil zitiert von 1

Wirksamkeit eines Darlehens zur Finanzierung einer Immobilienbeteiligung KI-Titel

Darlehensvertrag · Treuhandverhältnis · Vollmacht · Finanzierung · Immobilienbeteiligung

Zivilrecht Aufgehoben

Tenor

1. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.01.2006 - 8 O 315/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.424,16 EUR festgesetzt.

Gründe

| I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehens, welches die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft (U. AH Kläger, Anlage K 6) gewährte.

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Der Kläger unterzeichnete am 03.10.1988 einen mit Auftrag und Vollmacht überschriebenen Zeichnungsschein (AH Bekl., Berufung, AS 1), mit dem er den Treuhänder, die Fa. Dr. J. (im folgenden: Treuhänder), beauftragte, den Beitritt zum UBG Rendite Fonds 120 (Bau- und Hobbymarkt Minden GbR.) zu erklären. Die Zeichnungssumme war mit 50.000 DM angegeben, wovon 80 % Nettofremdkapital waren. Gleichzeitig bot er dem Treuhänder, der über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt, den Abschluss eines Treuhandvertrages an. In diesem Zeichnungsschein ist ferner geregelt:

3

„Der ... Gesellschafter erteilt dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter, die erforderlichen Zwischen - und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über Eigen- und Fremdkapital zu verfügen.“

4

Der Kläger erteilte am 04.10.1988 eine Selbstauskunft (AH Bekl., Berufung AS 5).Gemäß der weiteren Verpflichtung aus dem Zeichnungsschein unterzeichnete er am 28.10.1988 (nicht am 02.11.1988, wovon das Landgericht ausging) die ihm mit dem Zeichnungsschein überreichte Vollmacht, die am 31.10.1988 notariell beglaubigt wurde (AH Kläger Anlage K 5). Wegen der Einzelheiten dieser Vollmacht wird auf Anlage K 5 verwiesen.

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Zur Finanzierung seiner Beteiligung schloss der Treuhänder für den Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Darlehensvertrag, der mit der Ablaufleistung einer gleichzeitig abgeschlossenen Lebensversicherung getilgt werden sollte.

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Der Kläger kündigte seine Beteiligung am UBG-Fonds mit Schreiben vom 26.06.2003 (AH Kläger, Anlage K 12) außerordentlich.

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In den Jahren 2001 bis 2003 leistete der Kläger Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 3.326,31 EUR (2001: 1.249,64 EUR; 2002: 1.249,64 EUR; 2003: 827,03 EUR). Aus der Lebensversicherung floss ein Betrag von 21.738,55 EUR auf das Darlehen. Zur restlichen Ablösung zahlte der Kläger am 04.09.2003 einen Betrag von 1.186,33 EUR.

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Der Kläger begehrt Rückerstattung der erbrachten Zahlungen in Höhe eines Teils von 3.685,61 EUR Zug - um - Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Recht auf das Auseinandersetzungsguthaben, sowie Zahlung der Gutschrift aus der Lebensversicherung.

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Der Kläger meint, der Darlehensvertrag sei nicht wirksam, da die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Auf Rechtsscheinsgesichtspunkte könne sich die Beklagte nicht berufen, weil bei Abschluss des Darlehensvertrages die notariell beglaubigte Vollmacht nicht vorgelegen habe.

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Die streitverkündete Fondsgesellschaft ist mit Schriftsatz vom 07.12.2004 (AS I 69) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

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Die Beklagte und die Streithelferin meinen, der Darlehensvertrag sei als wirksam anzusehen, da bei Abschluss die notariell beglaubigte Vollmacht vom 28.10.1988 vorgelegen habe.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

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Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen stattgegeben. Der Darlehensvertrag sei unwirksam. Da die dem Treuhänder erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei und sich die Nichtigkeit auf damit verbundene Vollmachten erstrecke, habe der Kläger nicht wirksam verpflichtet werden können. Eine Legitimation unter Rechtsscheinsgesichtspunkten nach §§ 171, 172 BGB komme nicht in Betracht. Es sei nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass der Beklagten vor Abschluss des Darlehensvertrages eine Originalvollmacht oder die original unterschriebene Durchschrift des Zeichnungsscheins mit der privatschriftlichen Vollmacht vorgelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung und der Beweiswürdigung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Hiergegen wenden sich die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin, mit der sie Klageabweisung anstreben.

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Die Beklagte nimmt das landgerichtliche Urteil hin, soweit es um die Frage der Vorlage der notariellen Vollmachtsurkunde geht und stützte ihre Berufung zunächst alleine auf die rechtzeitige Vorlage der privatschriftlichen Vollmacht, die sich aus dem Zeichnungsschein vom 03.10.1988 ergebe. Diese sei der Beklagten mit Schreiben der Streithelferin vom 29.11.1988 vor Abschluss des Darlehensvertrages übersandt worden. Unter Berücksichtigung der im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs beruft sich die Beklagte zuletzt auf die Wirksamkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht. Die Nichtigkeit der notariell beglaubigten Vollmacht erfasse die Vollmacht im Zeichnungsschein nicht, da keine rechtliche Einheit beider Vollmachten vorliege. Auf die Frage der rechtzeitigen Vorlage der Vollmacht im Zeichnungsschein und einer Rechtsscheinshaftung komme es deshalb nicht mehr an.

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Die Streithelferin nimmt auf dieses Vorbringen Bezug und macht ergänzend geltend, schon der Treuhandvertrag verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, da der Schwerpunkt der Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet liege und die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genüge. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Geschäftsführer des Treuhänders über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfüge, scheide ein Verstoß aus. Im übrigen richtet sich ihr Angriff gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen W..

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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.01.2006 - 8 O 315/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, der Vortrag zur postalischen Übersendung des Zeichnungsscheins sei nach § 531 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Er bestreitet weiterhin dessen rechtzeitige Vorlage und ist der Auffassung, § 172 BGB sei nicht anwendbar, da der Zeichnungsschein nicht von der Vertreterin, sondern einem vollmachtlosen Dritten vorgelegt worden sei. Nach dem Fondskonzept umfasse die Vollmacht im Zeichnungsschein auch nicht die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung der jeweiligen Einlage des Gesellschafters, sondern die Vertretung der Gesellschaft durch den Treuhänder. Nach den Fondsbedingungen sei der Treuhänder nicht mit der Vermittlung der Finanzierung der Einlagen beauftragt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Die Berufungen sind zulässig und auch begründet. Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht kein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, da der Darlehensvertrag mit der Beklagten wirksam ist. Da die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht nicht wegen eines Verstoßes gegen § 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig ist, wurde der Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages wirksam durch den Treuhänder vertreten.

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1. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Treuhandauftrag und die mit notariell beglaubigter Unterschrift erteilte Vollmacht vom 28.10.1988 wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam sind.

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Nach der neueren inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne eine solche Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst auch die dem Treuhänder erteilte umfassende Abschlussvollmacht (BGH, Urteil vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952 ff.; BGH, Urteil vom 11.01.2005 - XI ZR 272/03, BGH WM 2005, 327 = NJW 2005, 1190 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH BKR 2004, 447).

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Nach dem maßgeblichen Inhalt des mit dem Kläger geschlossenen Treuhandvertrages oblag dem Treuhänder nicht lediglich die Wahrnehmung wirtschaftlicher Aspekte, wie z. B. die Prüfung der Rentabilität oder der Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Vielmehr war diesem die Befugnis eingeräumt, ein ganzes Bündel von Verträgen im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft für den Kläger zu schließen. Dem Treuhänder war zur Erreichung des Investitionsziels weitgehend freie Hand gelassen und ihm demgemäß in der Vollmacht vom 28.10.1988 die Befugnis eingeräumt, den Anleger „bei der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu vertreten, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich oder zweckmäßig sind und in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit dem Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge zusammenhängen, insbesondere auch mit dem Beitritt des Gesellschafters zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Auch wurde ihm Prozess- und Inkassovollmacht eingeräumt. Die in der Vollmacht aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen umfassen u. a. das Aufnehmen von Zwischen- und Endfinanzierungskrediten, die Sicherung durch Grundpfandrechte am Gesellschaftsvermögen, die Eröffnung von Konten bei Banken, die Abgabe persönlicher Schuldanerkenntnisse, die Unterwerfung unter die persönliche Zwangsvollstreckung, die Aufhebung abgeschlossener Verträge, die Abtretung von Ansprüchen aus Mietverträgen der Immobiliengesellschaft und die Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen zu Sicherungszwecken.

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Bei einer solch umfassend erteilten Vollmacht kann von einer bloßen wirtschaftlichen Mittelverwendung im Interesse des Anlegers keine Rede sein. Vielmehr hat es der Treuhänder nach der Vertragsausgestaltung übernommen, ein ganzes Bündel von Verträgen im Rahmen einer gewichtigen rechtsbesorgenden Tätigkeit für die Kapitalanleger abzuschließen. Diese Tätigkeit geht über das hinaus, was bei einer Geschäftsbesorgung wirtschaftlicher Art üblich ist und was gewöhnlich nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird.

26

Die von der Streithelferin gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit steht unter Gesetzesvorbehalt. Art. 1 RBerG füllt diesen Vorbehalt aus. Da diese Regelungen auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls basieren und den Berufstätigen noch nicht übermäßig und unzumutbar (BVerfG E 78, 155 ff.; BVerfG E 85, 248 ff.) belasten, ist nicht zu erkennen, dass mit der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes bereits ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, verbunden ist. Diese Auffassung entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 167, 223 ff.), der der Senat folgt.

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Die Vollmacht ist auch nicht deshalb wirksam, weil der Geschäftsführer des Treuhänders über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt (BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108 ff.; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952 ff.; BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 41/04, WM 2005, 786,787). Vertragspartner des Klägers war nicht dieser Rechtsanwalt, sondern die GmbH, die keine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung hat. Die Stellung des Klägers im Rechtsverhältnis zum Treuhänder ist nicht vergleichbar der Stellung, die er bei einem persönlich mit dem Geschäftsführer des Treuhänders geschlossenen Vertrag hätte.

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Letztlich kommt es - was sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - auf die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht vom 28.10.1988 aber auch nicht entscheidend an.

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2. Der Zeichnungsschein vom 03.10.1998 enthält bereits eine ausdrückliche Vollmacht zum Abschluss des Finanzierungsdarlehens, die nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Die Nichtigkeit des Treuhandauftrages erfasst diese Vollmacht im Zeichnungsschein nicht.

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4. Da mit dem Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht zum Abschluss des Darlehensvertrages vorlag, kommt es auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Umstände und den Zeitpunkt der Vorlage der notariellen Urkunde bzw. des auf der Durchschrift unterschriebenen Zeichnungsscheins und die mit einer Rechtsscheinshaftung zusammenhängenden Fragen nicht mehr an.

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5. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin war daher das Urteil im Kostenpunkt aufzuheben und die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen liegen bereits Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor.

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Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen.