Klage wegen Entfernung von Gutachten aus Verwaltungsakte KI-Titel
Klagerücknahmefiktion · Verfahrensverzögerung · Zustellung · Prozessbevollmächtigter · SGB X
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt jetzt noch die Fortsetzung des Rechtsstreits nach Erledigung durch Klagerücknahmefiktion.
Der Kläger wandte sich mit seiner ursprünglich erhobenen Klage (S 19 U 104/20) gegen den Bescheid vom 19.6.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.8.2020. Darin war entschieden, das Gutachten des Dr. C. vom 8.9.2016 aus der Verwaltungsakte zu entfernen, während die Entfernung des Gutachtens des Dr. H. vom 10.7.2017 aus der Verwaltungsakte abgelehnt worden war. Die Klage wurde am 21.9.2020 erhoben. In dem Klageverfahren wurde der mandatierte Prozessbevollmächtigte mehrfach, und zwar am 22.9.2020, am 29.9.2020, am 30.11.2020 und am 3.2.2021 zur Abgabe einer Klagebegründung aufgefordert, die unterblieb.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.3.2021, handschriftlich mit vollem Namen durch die Kammervorsitzende unterzeichnet, forderte das Gericht den Prozessbevollmächtigten erneut zur Abgabe einer Klagebegründung auf. Es wies ferner auf die Folgen des ergebnislosen Verstreichens der Betreibensaufforderung im Sinne einer Klagerücknahmefiktion hin. Diese Betreibensaufforderung wurde mit Zustellungsurkunde vom 27.3.2021 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Da weiterhin keine Klagebegründung einging, wurde das Verfahren am 30.6.2021 ausgetragen.
Ein knappes Jahr später meldete sich der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 15.6.2022. Er behauptete, ihm läge weder eine Eingangsbestätigung seiner Klage noch weiterer Schriftverkehr vor. Rein vorsorglich beantrage er bei einer etwaigen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Kammervorsitzende wies ihn am 17.6.2022 darauf hin, dass das Verfahren erledigt ist und stellte anheim, einen Antrag nach § 44 SGB X bei der Beklagten zu stellen. Eine Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers behauptete am 20.6.2022 telefonisch, man habe nie ein Schreiben in dem Verfahren erhalten. Die Kammervorsitzende wies am 22.6.2022 darauf hin, dass grundsätzlich per beA kommuniziert worden sei. Die Betreibensaufforderung sei durch Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 26.7.2022 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, nach wie vor keine Schreiben finden zu können. Jedenfalls sei keine Klagerücknahmefiktion eingetreten. Er forderte eine Fortsetzung des Rechtsstreits. Das Gericht trug das Verfahren statistisch wieder ein (S 19 U 67/22).
Der Kläger ist der Ansicht, eine Erledigung des Rechtstreits durch Klagerücknahmefiktion sei nicht eingetreten. Eine Klagebegründung sei nicht erforderlich. Das Gericht habe zweifelsfrei erkennen können, welches Ziel der Kläger mit der vorliegenden Klage verfolge. Das ergebe sich aus dem Rechtsstreit S 19 U 89/19.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, das Klageverfahren sei durch Klagerücknahmefiktion erledigt.
Das Gericht hat am 29.7.2022 darauf hingewiesen, dass streitgegenständlich jetzt noch allein die Frage ist, ob das Verfahren durch Klagerücknahmefiktion beendet ist. Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 4.10.2022 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Der Rechtsstreit S 19 U 89/19 hatte den durch Bescheid vom 27.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.9.2019 abgelehnten Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zum Inhalt. Dieses Verfahren war durch Beschluss vom 8.5.2020 ruhend gestellt worden, damit vorrangig zunächst über den Antrag auf Entfernung von Gutachten aus der Verwaltungsakte entschieden werden konnte.
Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakte, die der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, inhaltlich verwiesen und Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligten wurden vorher gehört, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG.
Die Klage ist zulässig. Bei Streit darüber, ob die Klagerücknahme wirksam ist, wird der Rechtsstreit fortgeführt; das gilt auch im Falle des Abs. 2 (B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 102, Rn. 12). Bejaht das Gericht die Klagerücknahme, erlässt es eine Entscheidung mit der Feststellung, dass die Klage zurückgenommen ist (ebda.). Nur für den Fall, dass es die Klagerücknahme verneint, entscheidet es in der Sache (ebda. m. w. N.).
Da der Kläger keinen Antrag gestellt hat, ist dessen Klagebegehren sinngemäß auszulegen. Das ist zulässig (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 123, Rn. 3a f.). Er beantragt jetzt sinngemäß, das Verfahren fortzusetzen und unter Abänderung des Bescheides vom 19.6.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.8.2020 den Beklagten zu verurteilen, das Gutachten des Dr. H. vom 10.7.2017 aus der Akte zu entfernen.
Die Klage ist unbegründet. Der Rechtsstreit ist nach Auffassung der Kammer in der Hauptsache erledigt. Die Klage mit dem Aktenzeichen S 19 U 104/20 gilt gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGG als zurückgenommen. Das Verfahren wurde trotz ordnungsgemäßer Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betrieben. Die Betreibensaufforderung vom 19.3.2021 ist zu Recht ergangen. Gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGG gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Annahme einer Fiktion der Klagerücknahme nur in eindeutigen Fällen weggefallenen Rechtsschutzinteresses ist schon unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 102, Rn. 8a m. w. N.). Ein Nichtbetreiben liegt vor, wenn sich der Kläger auf die Aufforderung durch das Gericht nicht äußert und deshalb nicht dargelegt ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis ungeachtet der vorliegenden Indizien fortbesteht (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 102, Rn. 8a m. w. N.). Solche Anhaltspunkte sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 103 SGG verletzt hat, wobei nur das Unterlassen solcher prozessualen Mitwirkungshandlungen erheblich ist, die für die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedeutsam sind. Das BSG (Urteil vom 1.7.2010, B 13 R 58/09 R, BSGE 106, 254-264, SozR 4-1500 § 102 Nr 1, Rn. 15) führt aus: "Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.3.2008 (BGBl I 444) wurde mit Wirkung vom 1.4.2008 in Abs 2 des § 102 SGG eine Fiktion der Klagerücknahme bei Nichtbetreiben eingefügt. Die Norm lautet: Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs 1 Satz 1 (SGG) in Verbindung mit § 155 Abs 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Bei der fingierten Klagerücknahme handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG, BT-Drucks 16/7716 S 19 zu Nummer 17 <§ 102>; Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, Vor § 51 RdNr 16); sie erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 2 SGG)."
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben lag nach Auffassung der Kammer ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses vor, so dass die Betreibensaufforderung ergehen durfte. Die Betreibensaufforderung des Gerichts genügt den formellen Voraussetzungen, da sie den Vorgaben des § 102 Abs. 2 SGG entspricht. Die Aufforderung des Gerichts, das Verfahren zu betreiben, muss konkret und klar deutlich machen, was erwartet wird (vgl. B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 102, Rn. 8c). Das BSG (Urteil vom 1.7.2010, B 13 R 58/09 R, BSGE 106, 254-264, SozR 4-1500 § 102 Nr 1, Rn. 49) führt hierzu aus: "Zur Form der Betreibensaufforderung gilt im Übrigen Folgendes: Wenn sie Wirkungen für die Beteiligten erzeugen soll, muss sie vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet werden. Ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht (vgl Krasney/Udsching, aaO, Kap VII RdNr 170a; Leopold, SGb 2009, 458, 460; Bienert, NZS 2009, 554, 556, jeweils mwN). Dies folgt schon aus den einschneidenden Rechtsfolgen einer (erfolglosen) Betreibensaufforderung. Erst die Beifügung der vollen Unterschrift des Richters macht deutlich, dass es sich bei dem unterzeichneten Text nicht lediglich um einen Entwurf handelt und dass der Unterzeichnende nicht von einer Routine-Verfügung ausgeht; hierüber muss aber bei einer Betreibensaufforderung auch für die Betroffenen Gewissheit bestehen. Deshalb muss sie nicht nur vom zuständigen Richter verfügt und unterschrieben sein, sondern auch die gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGG zuzustellende Ausfertigung/beglaubigte Abschrift (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SGGArbGGÄndG, BT-Drucks 16/7716 S 19 zu Nummer 17 <§ 102>; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 63 RdNr 3) diesen Umstand erkennen lassen, dh durch Wiedergabe des vollen Namens des Richters ausweisen, dass die Betreibensaufforderung von ihm stammt."
Diese Vorgaben erfüllt die Betreibensaufforderung vom 19.3.2021. Die Verfügung ist mit vollem Namen von der zuständigen Kammervorsitzenden unterzeichnet. Ferner trägt auch die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangene Abschrift den vollen Namen der Kammervorsitzenden. Somit war erkennbar, dass die Betreibensaufforderung von dieser stammt. Die Betreibensaufforderung wurde zugestellt, § 63 Abs. 1 S. 1 SGG. Dem Gericht liegt die Zustellungsurkunde, die den Zugang am 27.3.2021 nachweist, vor. Aus welchen Gründen der Prozessbevollmächtigte weiterhin behauptet, er habe das Schreiben nicht erhalten, kann hier nicht nachvollzogen werden.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Vorgaben lag auch ein Fall des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses des Klägers vor. Der Prozessbevollmächtigte reagierte auf die zahlreichen Aufforderungen des Gerichts nicht. Es lag keine Klagebegründung vor. Es war für das Gericht gerade nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger die vorliegend streitgegenständlichen Bescheide als rechtswidrig erachtete, zumal er mit seinem Begehren, Gutachten aus der Verwaltungsakte entfernen zu lassen, durchaus erfolgreich war. Hinzu kommt, dass sich aus dem Telefonvermerk in den Verwaltungsakten vom 28.2.2017 ergibt, dass der Kläger mit der Begutachtung durch Dr. H. einverstanden war. Insofern ist es für das Gericht ohne Klagebegründung nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die vorliegend streitgegenständlichen Bescheide als rechtswidrig erachtet werden.
Die Kammervorsitzende hatte insofern erfolglos versucht, das Klageziel zu ergründen. Da das nicht möglich war, wurde am 30.6.2021 das Verfahren nach Ablauf der gesetzlichen Frist rechtmäßig ausgetragen. Da das Gericht bis dahin keinerlei inhaltliche Rückmeldung erhalten hatte, war das Interesse des Klägers an seinem Rechtsstreit nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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