VG Hannover · Niedersachsen Beschluss

Er ist zulässig, aber unbegründet

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I. Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 31. August 2026 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2026 anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Mit dem Antrag und seiner Klage in der Hauptsache wendet sich der Antragsteller gegen eine Verfügung vom 28. Juli 2026, mit der ihm die Antragsgegnerin aufgibt, sich einmal wöchentlich bei einer Polizeidienststelle zu melden.

Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, weil die Klage insoweit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 56 Abs. 5 Satz 2 AufenthG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Bei nach summarischer Prüfung offensichtlich Erfolg versprechendem Rechtsbehelf überwiegt im Hinblick auf die Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Garantie effektiven Rechtsschutzes das Suspensivinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse, so dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich anzuordnen ist. Ergibt dagegen eine summarische Einschätzung des Gerichts, dass die Anfechtungsklage offensichtlich erfolglos bleiben wird, genügen auch Vollzugsinteressen geringeren Gewichts, um die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Wenn in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO - wie hier - die aufschiebende Wirkung bereits kraft gesetzlicher Anordnung entfällt, spricht bereits die gesetzliche Wertung für ein überwiegendes öffentliches Interesse, soweit nicht offensichtlich absehbar ist, dass die Verfügung rechtswidrig ist und die Klage Erfolg hat.

Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse, da sich die angefochtene Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Verfügung findet eine Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach unterliegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Diese Vorschrift statuiert eine gesetzliche Meldepflicht, die mithin auch kraft Gesetzes entsteht. Die Meldepflicht kann jedoch innerhalb der von der Norm vorgegebenen Grenzen von der Ausländerbehörde modifiziert werden. Dabei gibt die Vorschrift die wöchentliche Meldepflicht als Minimum vor. Eine Konkretisierung der Meldepflicht kann, deren Modifizierung muss durch Verwaltungsakt erfolgen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.5.2014 - 11 S 2224/13 -, juris); der bloßen Bestätigung der gesetzlichen Pflicht wohnt dagegen kein Regelungsinhalt inne. Der angegriffene Bescheid bestätigt die gesetzlichen Verhaltenspflichten durch die Regelung, ohne von der gesetzlich im Normalfall vorgesehenen Meldehäufigkeit oder von der Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde abzuweichen.

Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass vom Antragsteller eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen werden, so dass die gesetzlichen Verhaltenspflichten des § 56 Abs. 1 AufenthG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzuschwächen wären, hat der Antragsteller nicht vorgetragen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass die Konkretisierung des Meldetags auf Montag ihn in besonderer Weise gegenüber anderen Wochentagen belasten würde, hat der Antragsteller ebenfalls nicht dargelegt. Entsprechendes gilt für die Konkretisierung der für den Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen Polizeidienststelle.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht den Nrn. 1.5., 8.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2025, 471).

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hier fehlt es der Rechtsverfolgung - wie vorstehend ausgeführt - an hinreichenden Erfolgsaussichten.