Zulassung von Verlobtem als Prozessvertreter abgelehnt KI-Titel
Prozessvertretung · ZPO § 79 · rechtliches Gehör · Verlobungsverhältnis
Sonstiges
Vf. 73-IV-24
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn O.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ans- gar Strewe und Arnd Uhle
am 10. April 2025
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 15. November 2024 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 21. Oktober 2024 (4 C 643/17).
Das Amtsgericht Eilenburg wies den Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Beschluss als Prozessvertreter der Beklagten in einem zivilrechtlichen Verfahren wegen Räumung und Herausgabe von Wohnraum zurück, weil dieser nicht mehr vertretungsbefugt i.S.d. § 79 Abs. 2 ZPO sei. Es bestünden nun Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Verlöbnisses, auf das sich die Beklagte und der Beschwerdeführer im April 2023 berufen hätten. Zudem stützte das Amtsgericht die Ablehnung des Beschwerdeführers auf § 79 Abs. 3 Satz 3 ZPO, weil dieser nicht in der Lage sei, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Er stelle in einer kaum noch zu überschauenden Anzahl von Schriftsätzen haltlose Behauptungen über das Verhalten des Vorsitzenden und der sonstigen Verfahrensbeteiligten auf, die jeglicher Grundlage entbehrten.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf, Meinungsfreiheit aus Art. 20 SächsVerf sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es sei nicht geregelt, dass Verlobte innerhalb einer gewissen Zeit zu heiraten hätten. Zudem habe er das Recht, seine Schriftsätze so zu verfassen, wie er es für richtig halte. Es werde zur weiteren Begründung auf die an das Amtsgericht gerichteten Schriftsätze verwiesen.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – Vf. 36-IV-24; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
2. Soweit sein Vorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass er einen Verstoß gegen den inhaltsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde sowohl dahingehend als auch im Hinblick auf die geltend gemachten Verstöße gegen die Grundrechte aus Art. 15 und Art. 20 SächsVerf nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025
– Vf. 28-IV-24; Beschluss vom 19. September 2024 – Vf. 89-IV-23; Beschluss vom
10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV- 09; st. Rspr.). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den durch dieses Gericht entwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Oktober 2024 – Vf. 103-IV-23; Beschlüsse vom 16. August 2019 – Vf. 75-IV-19 und Vf. 93- IV-19 [HS]/Vf. 94 IV-19 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21] m.w.N.). Wird – wie hier – ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 – Vf. 37-IV-24; Beschluss vom 23. März 2023 – Vf. 4- IV-22; Beschluss vom 8. Dezember 2022 – Vf. 41-IV-22; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
b) Gemessen daran legt der Beschwerdeführer die Möglichkeit der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht dar. Weder enthält die Beschwerdeschrift eine zusammenhängende Darstellung des der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes noch zeigt sie auf, weshalb die genannten Rechte unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäbe verletzt sein sollen. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die bloße Behauptung der Verfassungsverstöße unter Wiederholung seiner eigenen einfachrechtlichen Auffassung. Eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung kann nicht durch einen Hinweis auf frühere Schriftsätze ersetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Januar 2010 – 1 BvR 2973/06 – juris Rn. 3). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, aufgrund pauschaler Verweisungen den in den Anlagen enthaltenen Sachverhalt auf verfassungsrechtlich relevante Ausführungen hin zu untersuchen, sich daraus die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für seine Entscheidung von Bedeutung sein könnten, zu erschließen und so Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung zu finden (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. Juni 2024 – Vf. 108-IV-23; Beschluss vom
25. April 2024 – Vf. 62-IV-22; Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 19-IV-23 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2023 – 2 BvR 642/23 – juris; Beschluss vom
5. Januar 2010 – 1 BvR 2973/06 – juris Rn. 4; Beschluss vom 21. Juni 1989, BVerfGE 80, 257 [263]).
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle