Unionsbürgerschaft – Art. 18 und 21 AEUV
Axel Dris gegen Gouvernement de la Communauté française
Vorlage: Conseil d'État
Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 18 und 21 AEUV – Diskriminierungsverbot – Zugang zum Hochschulunterricht – Einschreibung ins erste Studienjahr des Medizinstudiums – Kontingentierung nicht ansässiger Studierender – Bewerber für ein Medizinstudium, der die Sekundarschulstufe in dem betreffenden Mitgliedstaat absolviert hat, während er in einem anderen Mitgliedstaat ansässig war
Tenor
Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der jene Bewerber, die einen wesentlichen Teil ihrer Schulzeit in diesem Mitgliedstaat absolviert und dort ihr Abschlussdiplom der Sekundarschulstufe erhalten haben, wobei sie aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, bei der Einschreibung in das erste Jahr des Medizinstudiums einer Kontingentierung nicht ansässiger Studierender unterworfen sind.
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 165 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV sowie von Art. 14 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Axel Dris, einem luxemburgischen Staatsangehörigen, und der Französischen Gemeinschaft Belgiens (im Folgenden: Französische Gemeinschaft) betreffend den Beschluss der Prüfungskommission der Zulassungsprüfung für den ersten Zyklus des Studiums der Medizin und der Zahnmedizin (im Folgenden: Zulassungsprüfung), die entschieden hat, ihm die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme, die für seine Einschreibung in das erste Studienjahr des ersten Zyklus des Studiums der Medizin an einer Universität der Französischen Gemeinschaft erforderlich ist, nicht auszustellen.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Der Accord particulier relatif à la coopération universitaire en formation médicale entre le Gouvernement de la Communauté française de Belgique et le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg (Sonderabkommen der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die universitäre Kooperation in der medizinischen Ausbildung), unterzeichnet in Brüssel am 17. Juli 2017 (Mémorial A 2017, Nr. 733, im Folgenden: Abkommen der Regierung der Französischen Gemeinschaft und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg) bestimmt in Art. 2:
„Jedes Jahr können maximal 15 Studierende der Universität Luxemburg, die über ein von einer Sekundarschule im Großherzogtum Luxemburg erteiltes Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife verfügen und auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen die Zulassungsvoraussetzungen der Universität Luxemburg erfüllen, zur Weiterführung des ersten Zyklus des Studiums der Medizin und der Zahnmedizin an einer Universität in der Französischen Gemeinschaft zugelassen werden.
Diese Studierenden werden von der Universität Luxemburg unter denjenigen, die ausschließlich in dem jeweiligen akademischen Jahr das erste Studienjahr des ‚Bachelor académique en sciences de la vie – filière médecine‘ [(akademischer Bachelor Biowissenschaften – Studienfach Medizin)] bestanden und nach einer Einstufungsprüfung am Studienjahresende, bei der die Zuweisung der Plätze in leistungsbasierter Reihenfolge anhand des Notendurchschnitts erfolgt, einen ausreichend hohen Ranglistenplatz erreicht haben, ausgewählt.
Die Durchführungsbestimmungen der Kooperation werden durch interuniversitäre Sonderabkommen zwischen der Universität Luxemburg und den betreffenden Universitäten der Französischen Gemeinschaft Belgiens festgelegt.“
Unionsrecht
AEU-Vertrag
Art. 18 Abs. 1 AEUV bestimmt:
„Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“
Art. 21 Abs. 1 AEUV sieht vor:
„Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“
Belgisches Recht
Dekret vom 16. Juni 2006
Art. 1 des Décret de la Communauté française, du 16 juin 2006, régulant le nombre d’étudiants dans certains cursus de premier cycle de l’enseignement supérieur (Dekret der Französischen Gemeinschaft vom 16. Juni 2006 zur Regulierung der Studierendenzahl in bestimmten Studiengängen des ersten Zyklus des Hochschulunterrichts) (Belgisches Staatsblatt vom 6. Juli 2006, S. 34055) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Dekret vom 16. Juni 2006) bestimmt:
„Unter einem ansässigen Studierenden im Sinne dieses Dekrets ist ein Studierender zu verstehen, der zum Zeitpunkt seiner Einschreibung an einer Hochschuleinrichtung den Beweis erbringt, dass er seinen Hauptwohnort in Belgien hat und folgende Bedingungen erfüllt:
1. Er ist berechtigt, sich ständig in Belgien aufzuhalten;
2. er hat zum Zeitpunkt seiner Einschreibung an einer Hochschuleinrichtung seit wenigstens 15 Monaten seinen Hauptwohnort in Belgien und dort eine Berufstätigkeit als Lohnempfänger oder Nichtlohnempfänger ausgeübt oder ein durch einen belgischen öffentlichen Dienst gewährtes Ersatzeinkommen erhalten;
…
7. er hat zum Zeitpunkt der Einschreibung an einer Hochschuleinrichtung seinen Hauptwohnort seit mindestens drei Jahren in Belgien;
…
Unter ‚Recht auf ständigen Aufenthalt‘ im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 ist für die Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union das Recht zu verstehen, das aufgrund der Art. 16 und 17 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten[, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35)] anerkannt wird …“
Dekret vom 29. März 2017
Art. 1 Abs. 1 des Décret de la Communauté française, du 29 mars 2017, relatif aux études de sciences médicales et dentaires (Dekret der Französischen Gemeinschaft vom 29. März 2017 über das Studium der Medizin und Zahnmedizin, im Folgenden: Dekret vom 29. März 2017) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 2017, S. 51063) sieht vor:
„Zum ersten Zyklus des Studiums der Medizin und der Zahnmedizin zur Erlangung des entsprechenden akademischen Grades werden nur die Studierenden zugelassen, die die allgemeinen Voraussetzungen der Zulassung zum ersten Studienzyklus gemäß Art. 107 des Décret du 7 novembre 2013 définissant le paysage de l’enseignement supérieur et l’organisation académique des études (Dekret vom 7. November 2013 zur Gestaltung der Hochschullandschaft und akademischen Organisation des Studiums [Belgisches Staatsblatt vom 18. Dezember 2013, S. 99347]) erfüllen und die eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Zulassungsprüfung für den ersten Zyklus des Studiums der Medizin und/oder der Zahnmedizin (im Folgenden: ‚Zulassungsprüfung‘) innehaben.“
Art. 6 dieses Dekrets bestimmt:
„1. Spätestens binnen drei Tagen nach der Beschlussfassung teilt der Vorsitzende der Prüfungskommission der Zulassungsprüfung den Bewerbern die Prüfungsergebnisse über die [Académie de recherche et d’enseignement supérieur (Akademie der Forschung und Lehre an Hochschulen, ARES)] mit und leitet den die Organisation des ersten Zyklus des Studiums der Medizin oder der Zahnmedizin verantwortenden und diesen organisierenden universitären Einrichtungen die Liste der erfolgreichen Bewerber zu.
Die Prüfungskommission der Zulassungsprüfung erteilt den erfolgreichen Bewerbern spätestens binnen 10 Tagen, nachdem die Prüfung stattgefunden hat, über die ARES eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Zulassungsprüfung. Unbeschadet der übrigen Zulassungsvoraussetzungen werden Studierende, die diese Bescheinigung innehaben, gemäß Art. 1 Abs. 3 an der bei ihrer Prüfungsanmeldung angegebenen Universität eingeschrieben.
Diese Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfungsteilnahme ist nur für die Einschreibung für das folgende akademische Jahr gültig. Sie ist personenbezogen und nicht übertragbar. In Fällen von der Prüfungskommission der Zulassungsprüfung ordnungsgemäß festgestellter höherer Gewalt kann diese Bescheinigung während der zwei folgenden akademischen Jahre anerkannt werden.
2. Bei ihrer Beschlussfassung wendet die Prüfungskommission der Zulassungsprüfung folgendes Verfahren an: Pro Fach werden eine Zahl T, die der Gesamtzahl der Bewerber, die die Zulassungsprüfung nach Art. 1 bestanden haben, entspricht, sowie eine Zahl NR pro Fach, die der Zahl der Bewerber entspricht, die die Zulassungsprüfung bestanden haben und nicht als ansässige Studierende im Sinne von Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 … gelten, festgelegt.
Übersteigt das Verhältnis dieser Zahl NR und der Zahl T 30 %, erstellt die Prüfungskommission der Zulassungsprüfung eine Rangliste der Bewerber, die die Zulassungsprüfung bestanden haben und nicht als ansässige Studierende gelten, um diejenigen zu ermitteln, denen eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme erteilt wird. Die Prüfungskommission weist diesen Bewerbern nach ihrem in der Zulassungsprüfung jeweils erzielten Notendurchschnitt in absteigender Reihenfolge Rangplätze zu. Sie erteilt den Bewerbern, die die Zulassungsprüfung bestanden haben, die Bescheinigung nach ihrem jeweiligen Ranglistenplatz, bis der Anteil der Bewerber, die nicht als ansässige Studierende gelten, 30 % der Gesamtzahl der erfolgreichen Bewerber entspricht.
Am Ende dieses Verfahrens wird pro Fach eine Zahl L gebildet, die der Zahl der Studierenden entspricht, die eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung erhalten haben.“
In Art. 17bis des Dekrets heißt es:
„Die Art. 1 bis 7 des vorliegenden Dekrets sind nicht auf Studierende anwendbar, die nach dem [Abkommen der Regierung der Französischen Gemeinschaft und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg] Zugang zur Weiterführung des ersten Zyklus des Studiums der Medizin an einer Universität haben.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Herr Dris ist luxemburgischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in einer Gemeinde des Großherzogtums Luxemburg, die in der Nähe der Grenze zum Königreich Belgien liegt. Er absolvierte die Sekundarschulstufe an einer Schule in Arlon (Belgien).
Am 5. Juli 2022 legte er die in Art. 1 des Dekrets vom 29. März 2017 vorgesehene Zulassungsprüfung für Medizin und Zahnmedizin ab, die er bestand.
Da er nicht als ansässiger Studierender im Sinne von Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 angesehen werden konnte, wurde Herr Dris, insbesondere was die Einschreibungen in das erste Studienjahr des ersten Zyklus des Studiums der Medizin betrifft, der Kontingentierung nicht ansässiger Studierender gemäß Art. 6 Abs. 2 des Dekrets vom 29. März 2017 (im Folgenden: Kontingentierung nicht ansässiger Studierender) unterworfen. In Anbetracht seiner Ergebnisse und seiner Einstufung unter diesen Studierenden entschied die Prüfungskommission der Zulassungsprüfung, ihm nicht die für seine Einschreibung an einer Universität der Französischen Gemeinschaft für den Beginn eines solchen Studiums erforderliche Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
Am 12. September 2022 stellte Herr Dris beim Conseil d’État (Staatsrat, Belgien), dem vorlegenden Gericht, im Hauptbegehren zum einen im Dringlichkeitsverfahren einen Antrag auf Aussetzung der Entscheidung, mit der ihm die Erteilung der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme verweigert worden war, und beantragte zum anderen die Aufhebung dieser Entscheidung. Sein Antrag auf Aussetzung wurde mit Urteil vom 27. September 2022 zurückgewiesen.
Vor diesem Gericht macht Herr Dris in erster Linie geltend, dass er als luxemburgischer Staatsangehöriger, der über ein in Belgien ausgestelltes Abschlussdiplom der Sekundarschulstufe verfüge, einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber drei Gruppen von Studierenden ausgesetzt sei. Diskriminiert werde er erstens gegenüber luxemburgischen Staatsangehörigen, die über ein in Luxemburg ausgestelltes Abschlussdiplom der Sekundarschulstufe verfügten und die aus diesem Grund Zugang zur Weiterführung des ersten Zyklus des Studiums der Medizin an einer Universität in der Französischen Gemeinschaft hätten, zweitens gegenüber Studierenden, die über ein in Belgien ausgestelltes Abschlussdiplom der Sekundarschulstufe verfügten und die, da sie als Ansässige im Sinne von Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 gälten, nicht der Kontingentierung nicht ansässiger Studierender unterlägen, und drittens gegenüber Studierenden mit einem in Luxemburg ausgestellten Abschlussdiplom der Sekundarschulstufe, die, da sie als Ansässige im Sinne dieses Art. 1 gelten würden, dieser Kontingentierung ebenfalls nicht unterlägen.
In zweiter Linie macht Herr Dris geltend, dass Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006, die Art. 1, 6 und 17bis des Dekrets vom 29. März 2017 sowie das Dekret vom 20. Dezember 2017 über die Zustimmung zum Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Gemeinschaft und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg insbesondere gegen Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AEUV verstießen, da diese nationalen Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf die Sonderregelung für luxemburgische Studierende die Situation der grenzüberschreitenden Studierenden bei der Zulassungsprüfung nicht berücksichtigten.
Nach Ansicht von Herrn Dris ist seine Situation zum einen mit derjenigen eines luxemburgischen Studierenden vergleichbar, der in Luxemburg das erste Jahr des Medizinstudiums aufnimmt, da er insoweit alle Zugangsvoraussetzungen erfülle.
Zum anderen befinde er sich in einer Situation, die mit der Situation von Studierenden vergleichbar sei, die als Ansässige im Sinne der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung angesehen würden, da er seine gesamte Schulzeit in Belgien absolviert habe und sich seine wesentlichen Bindungen, insbesondere persönliche und soziale Bindungen, in diesem Mitgliedstaat befänden.
Gleichwohl darauf hinweisend, dass das Interesse des Klägers des Ausgangsverfahrens an der Anfechtung der Sonderregelung, die in dem in Rn. 15 des vorliegenden Urteils genannten Abkommen für Studierende, die ihr Medizinstudium an der Universität Luxemburg aufgenommen haben, enthalten ist, mittelbar und hypothetisch ist, ist das vorlegende Gericht doch der Ansicht, dass der Gerichtshof mit der Frage zu befassen ist, ob die Kontingentierung nicht ansässiger Studierender, soweit sie für Bewerber gilt, die sich in einer Situation wie derjenigen des Klägers des Ausgangsverfahrens befinden, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AEUV, vereinbar ist.
Vor diesem Hintergrund hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AEUV für sich genommen oder in Verbindung mit Art. 165 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV und mit Art. 14 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einem Verfahren der Kontingentierung „nicht ansässiger“ Studierender für den Zugang zum Studium der Medizin wie demjenigen entgegenstehen, das durch Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 und durch die Art. 1, 6 und 17bis des Dekrets vom 29. März 2017 wegen des hohen Anteils nicht ansässiger Studierender, die das Hoheitsgebiet nach Abschluss der medizinischen Ausbildung verlassen, eingeführt wurde, um eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung aufrechtzuerhalten und um die Ziele einer hohen Betreuungsqualität während der Ausbildung und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten?
Zur Vorlagefrage
Vorweg ist in erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 13. Juli 2000, Idéal tourisme, C-36/99, EU:C:2000:405, Rn. 20, und vom 13. November 2025, Oti, C-525/23, EU:C:2025:877, Rn.38).
Im vorliegenden Fall betrifft die Vorlagefrage, soweit sie sich auf Art. 17bis des Dekrets vom 29. März 2017 bezieht, die im Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Gemeinschaft Belgiens und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg geregelten Bedingungen für den Zugang bestimmter Studierender, die ihr Medizinstudium an der Universität Luxemburg begonnen haben, zur Weiterführung des ersten Zyklus des Studiums der Medizin an einer Universität der Französischen Gemeinschaft.
Wie das vorlegende Gericht ausführt, unterscheidet sich diese Situation jedoch von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Voraussetzungen für die Einschreibung an einer Universität der Französischen Gemeinschaft ab dem ersten Studienjahr des ersten Zyklus des Medizinstudiums betrifft, die in Art. 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 sowie in den Art. 1 und 6 des Dekrets vom 29. März 2017 geregelt sind.
Folglich ist die Vorlagefrage unzulässig, soweit sie die Vereinbarkeit der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils genannten nationalen Bestimmung mit dem Unionsrecht betrifft, die auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar ist.
In zweiter Linie ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit einer Klage befasst ist, mit der der Kläger des Ausgangsverfahrens beanstandet, dass die für Bewerber geltende Kontingentierung nicht ansässiger Studierender auf seinen Fall angewandt wurde, obwohl er – wenn auch in Luxemburg wohnhaft – seine Schulzeit in Belgien absolvierte und ihm von einer belgischen Bildungseinrichtung ein Abschlussdiplom der Sekundarschulstufe ausgestellt wurde.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der jene Bewerber, die einen wesentlichen Teil ihrer Schulzeit in diesem Mitgliedstaat absolviert und dort ihr Abschlussdiplom der Sekundarschulstufe erhalten haben, wobei sie aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, bei der Einschreibung in das erste Jahr des Medizinstudiums einer Kontingentierung nicht ansässiger Studierender unterworfen sind.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. April 2010, Bressol u. a. (C-73/08, im Folgenden: Urteil Bressol u. a., EU:C:2010:181) ergangen ist, bereits über die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in einer früher geltenden Fassung zu entscheiden hatte, die u. a. verschiedene andere medizinische und paramedizinische Studiengänge als das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Medizinstudium betraf.
In diesem Urteil und in seiner späteren Rechtsprechung hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 165 Abs. 1 AEUV zwar für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, dass sie jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEUV über die Freizügigkeit und die Aufenthaltsfreiheit beachten müssen. (vgl. in diesem Sinne Urteile Bressol u. a., Rn. 28, und vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es steht den Mitgliedstaaten somit frei, sich für ein Bildungssystem zu entscheiden, das auf einem freien Zugang zur Ausbildung – ohne Beschränkung der Zahl der Studierenden, die sich einschreiben können – beruht, oder für ein System, das auf einem regulierten Zugang beruht, bei dem die Studierenden ausgewählt werden. Haben sie sich jedoch einmal für eines dieser Systeme oder für eine Kombination derselben entschieden, müssen die Modalitäten des gewählten Systems dem Unionsrecht und insbesondere dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit entsprechen (Urteil Bressol u. a., Rn. 29).
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich jeder Unionsbürger in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf Art. 18 AEUV berufen kann, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, wobei zu diesen Situationen auch die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Freiheit gehört, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (Urteile Bressol u. a., Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. November 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich können sich Studierende wie der Kläger des Ausgangsverfahrens auf das in den Art. 18 und 21 AEUV verankerte Recht berufen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil Bressol u. a., Rn. 33).
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Vorschrift des nationalen Rechts, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, als verbotene mittelbare Diskriminierung anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten als auf Inländer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bressol u. a., Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall schafft eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dadurch, dass sie nicht ansässige Studierende einem Regime der Kontingentierung unterwirft und damit den Zugang dieser Studierenden u. a. zum Medizinstudium beschränkt, eine unterschiedliche Behandlung ansässiger und nicht ansässiger Studierender.
Eine Ansässigkeitsvoraussetzung wird aber von Inländern, die ihren Wohnsitz meist in dem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, hier in Belgien, leichter erfüllt als von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die in der Regel in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Dies gilt umso mehr, wenn, wie es bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung der Fall ist, die Eigenschaft eines „ansässigen Studenten“ nicht nur voraussetzt, dass er seinen Hauptwohnsitz in Belgien hat, sondern dass darüber hinaus eine der weiteren in dieser Regelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt wird, nämlich die, dass er das Recht hat, sich dauerhaft in Belgien aufzuhalten. Folglich kann sich eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ihrem Wesen nach auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten als des Königreichs Belgien eher auswirken als auf Angehörige dieses Mitgliedstaats und benachteiligt somit besonders die Erstgenannten (vgl. in diesem Sinne Urteil Bressol u. a., Rn. 45 und 46).
Folglich stellt die durch eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eingeführte Ungleichbehandlung nach den in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Erwägungen eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, die verboten ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Sie muss daher geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C-112/22 und C-223/22, EU:C:2024:636, Rn. 53).
Aus der Vorlageentscheidung geht zunächst hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung zum Ziel hat, eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung aufrechtzuerhalten, eine hohe Betreuungsqualität während der Ausbildung zu gewährleisten und die öffentliche Gesundheit zu schützen.
Hierzu ist festzustellen, dass die frühere Fassung dieser Regelung, über die der Gerichtshof, wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in der Rechtssache, in der das Urteil Bressol u. a. ergangen ist, zu entscheiden hatte, dieselben Ziele verfolgte. Diesbezüglich hat der Gerichtshof klargestellt, dass die die Qualität der Ausbildung betreffenden Rechtfertigungsgründe mit denen übereinstimmen, die mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit zusammenhängen, wenn der betreffende Studiengang zu diesem Bereich gehört, wie es bei dem Medizinstudium, das Gegenstand der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ist, der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Bressol u. a., Rn. 54).
Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung durch das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung gerechtfertigt sein kann, wenn es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (Urteil Bressol u. a., Rn. 62).
Da die Kontingentierung nicht ansässiger Studierender, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehen ist, ein solches legitimes Ziel verfolgt, ist in einem zweiten Schritt ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf dieses Ziel anhand der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätze zu prüfen.
Erstens muss das Vorliegen tatsächlicher Gefahren für den Schutz der öffentlichen Gesundheit festgestellt werden, da eine solche Feststellung die Prämisse darstellt, von der die etwaige Verhältnismäßigkeit dieser Regelung abhängt.
Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung im betroffenen Gebiet entschieden, dass einzuräumen ist, dass ein Mangel an medizinischem Personal schwerwiegende Probleme für den Schutz der öffentlichen Gesundheit mit sich brächte und dass es zur Vermeidung dieser Gefahr erforderlich ist, dass in ausreichender Zahl Absolventen in dieses Gebiet ziehen, um dort den medizinischen Beruf auszuüben, für den sie durch das Studium, das Gegenstand einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist, ausgebildet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bressol u. a., Rn. 68).
Allerdings obliegt es den nationalen Stellen, nachzuweisen, dass eine solche Gefahr für den Schutz der öffentlichen Gesundheit tatsächlich besteht. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache des Mitgliedstaats, der sich auf ein Ziel berufen möchte, das geeignet ist, eine Beschränkung einer Grundfreiheit zu rechtfertigen, nachzuweisen, dass die betreffende Maßnahme den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt, wobei die Rechtfertigungsgründe, die dieser Mitgliedstaat geltend machen kann, durch eine Untersuchung der Eignung und Erforderlichkeit dieser Maßnahme zur Erreichung ihres Ziels sowie durch genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens ergänzt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Bressol u. a., Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a., C-254/23, EU:C:2025:569, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine solche Untersuchung, da es sich um eine Gefahr für den Schutz der öffentlichen Gesundheit handelt, u. a. angeben muss, wie viele Absolventen zur Ausübung eines medizinischen Berufs in das Gebiet der Französischen Gemeinschaft ziehen müssen, damit eine ausreichende öffentliche Gesundheitsversorgung gewährleistet ist. In dieser Untersuchung darf nicht lediglich mit je nach Wohnsitzstaat der Studierenden vor Beginn ihres Studiums ermittelten Zahlen der Studierenden dieser oder jener Gruppe gearbeitet werden, die insbesondere auf der Extrapolation beruhen, dass sämtliche nicht ansässige Studierende nach ihrem Studium zur Ausübung des Berufs, für den sie durch ihr Studium ausgebildet wurden, in den Staat ziehen, in dem sie vor Aufnahme des Studiums ansässig waren. In der Untersuchung muss folglich mit einbezogen werden, welches Gewicht der Gruppe der nicht ansässigen Studierenden bei der Verfolgung des Ziels zukommt, in der Französischen Gemeinschaft eine Verfügbarkeit von medizinischem Personal zu gewährleisten. Überdies ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass ansässige Studierende beschließen, nach ihrem Studium ihrem Beruf in einem anderen Staat als dem Königreich Belgien nachzugehen. Ebenso ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang Personen, die nicht in der Französischen Gemeinschaft studiert haben, später dorthin ziehen, um einen der genannten Berufe auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bressol u. a., Rn. 72 und 73).
Zweitens wäre, sollte das Bestehen einer solchen Gefahr für den Schutz der öffentlichen Gesundheit tatsächlich festgestellt werden, im Einklang mit den in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätzen zu prüfen, ob eine Kontingentierung nicht ansässiger Studierender, die von einer Regelung eines Mitgliedstaats wie im Ausgangsverfahren in Rede stehend vorgesehen ist, als geeignet angesehen werden kann, die Verwirklichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, weil eine solche Kontingentierung tatsächlich geeignet ist, die Zahl der Absolventen zu erhöhen, die für die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats letztlich zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bressol u. a., Rn. 75 und 76).
Insoweit scheint vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht nicht ausgeschlossen zu sein, dass, wie die belgische Regierung geltend macht, die Kehrseite der Kontingentierung nicht ansässiger Studierender, nämlich der Zugang zum ersten Jahr des Medizinstudiums für eine bestimmte Anzahl von Studierenden, die vor Beginn ihres Studiums eine Ansässigkeitsvoraussetzung erfüllen, die geeignet ist, das Bestehen eines tatsächlichen und effektiven Grades der Verbundenheit mit der belgischen Gesellschaft nachzuweisen, zur Verwirklichung des Ziels beiträgt, sicherzustellen, dass nach Abschluss ihres Studiums an einer Universität der französischen Gemeinschaft eine ausreichende Zahl von Absolventen sich in deren Hoheitsgebiet niederlässt, um dort den medizinischen Beruf auszuüben, für den dieses Studium sie ausgebildet hat.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich vermutet werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Niederlassung in einem Mitgliedstaat nach Abschluss des Hochschulstudiums bei Studierenden, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Hochschulstudiums in diesem Staat ansässig sind, höher ist als bei nicht ansässigen Studierenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 67).
Drittens darf, wie sich aus den in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätzen ergibt, eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des geltend gemachten Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
Wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, wirft der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit die spezifische Frage auf, ob dies bei der Regelung eines Mitgliedstaats der Fall ist, nach der Bewerber, die einen wesentlichen Teil ihrer Schulzeit in diesem Mitgliedstaat absolviert und dort ihr Abschlussdiplom der Sekundarschulstufe erhalten haben, wobei sie aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, in die Gruppe der nicht ansässigen Studierenden, die einem Regime der Kontingentierung wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unterworfen sind, eingeordnet werden.
Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Wohnsitzvoraussetzung unverhältnismäßig sein kann, wenn sie zu einseitig ist, indem sie einem Umstand unangemessen hohe Bedeutung beimisst, der nicht zwangsläufig als einziger für den tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit mit einem Mitgliedstaat repräsentativ ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diesbezüglich folgt aus den Rn. 61 und 62 des Urteils vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, EU:C:2005:169), dass der Umstand, dass ein Studierender einen erheblichen Teil seiner Sekundarschulzeit in einem Mitgliedstaat absolviert hat, dazu führen kann, dass dieser Studierende eine tatsächliche Verbindung zur Gesellschaft dieses Mitgliedstaats hergestellt hat.
Wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind nämlich zum einen die Eingliederung in das Bildungssystem eines Mitgliedstaats als solche sowie zum anderen die Ausübung damit zusammenhängender Aktivitäten und die Entwicklung sozialer Beziehungen, die untrennbar mit der Absolvierung einer Ausbildung innerhalb dieses Systems verbunden sind, geeignet, einen tatsächlichen und effektiven Grad der Verbundenheit des betreffenden Schülers oder Studierenden mit diesem Mitgliedstaat zu begründen.
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass dieser tatsächliche und effektive Grad der Verbundenheit mit einem Mitgliedstaat, der sich aus der in diesem Mitgliedstaat absolvierten Schulzeit ergibt, nicht allein dadurch in Frage gestellt wird, dass sich die betreffenden Studierenden wie der Kläger des Ausgangsverfahrens aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, in den Mitgliedstaat begeben, in dem sie die Sekundarschulstufe absolvieren. Das Gleiche gilt daher für die Wahrscheinlichkeit, dass sich Personen, die eine solche Verbundenheit aufgebaut haben, nach Abschluss ihres Hochschulstudiums in diesem Mitgliedstaat beruflich niederlassen.
Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a. (C-20/12, EU:C:2013:411), das eine nationale Regelung betraf, mit der eine finanzielle Studienbeihilfe gewährt wurde, entschieden hat, dass das mit dieser Regelung eingeführte Regime zu einseitig war, da diese Regelung dadurch, dass sie das Erfordernis eines vorherigen Wohnsitzes des Studierenden im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, d. h. des Großherzogtums Luxemburg, aufstellte, einem Umstand den Vorzug gab, der nicht zwangsläufig der einzige für den tatsächlichen Grad der Verbundenheit zwischen dem Betreffenden und diesem Mitgliedstaat repräsentative Umstand war. Das Vorliegen einer angemessenen Wahrscheinlichkeit, dass sich ein die betreffende Beihilfe beziehender Studierender nach Abschluss eines sowohl in Luxemburg als auch in einem anderen Land absolvierten Hochschulstudiums in Luxemburg niederlässt, kann auf der Grundlage einer hinreichenden Verbindung dieses Studierenden mit Luxemburg festgestellt werden, die sich daraus ergibt, dass der Studierende alleine oder mit seinen Eltern, die weiterhin für seinen Unterhalt sorgen, in einem an das Großherzogtum Luxemburg angrenzenden Mitgliedstaat wohnt und dass seine Eltern seit längerer Zeit ihre Berufstätigkeit als Grenzgänger in Luxemburg ausüben und in der Nähe dieses Mitgliedstaats leben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C-20/12, EU:C:2013:411, Rn. 75 bis 77 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Solche Erwägungen sind auch dann maßgebend, wenn sich der tatsächliche und effektive Grad der Verbundenheit mit dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der dort ausgeübten Tätigkeiten daraus ergibt, dass sich die Studierenden selbst in diesen Mitgliedstaat begeben, wo sie wie der Kläger des Ausgangsverfahrens einen erheblichen Teil ihrer Schulzeit absolvieren und dort ihr Abschlussdiplom der Sekundarschulstufe erhalten.
Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geht jedoch hervor, dass im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung nicht in Betracht gezogen wurde, dass zur Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit das Vorliegen eines tatsächlichen und effektiven Grades der Verbundenheit mit dem Königreich Belgien auf der Grundlage einer anderen Voraussetzung als der in diesen Rechtsvorschriften enthaltenen Ansässigkeitsvoraussetzung erfüllt werden kann.
Folglich geht eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die hinsichtlich der Einschreibung in das erste Jahr des Medizinstudiums ausschließlich auf Basis einer Ansässigkeitsvoraussetzung eine Kontingentierung nicht ansässiger Studierender einführt und damit eine Ungleichbehandlung zwischen ansässigen und nicht ansässigen Studierenden schafft, ohne dass in Bezug auf Letztere ein tatsächlicher und effektiver Grad der Verbundenheit mit diesem Mitgliedstaat berücksichtigt wird, der sich daraus ergibt, dass sie einen erheblichen Teil ihrer Schulzeit in diesem Mitgliedstaat absolviert und dort ihr Abschlussdiplom der Sekundarschulstufe erhalten haben, über das hinaus, was zur Erreichung eines solchen legitimen Ziels erforderlich ist.
Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht den Anforderungen genügt, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der jene Bewerber, die einen wesentlichen Teil ihrer Schulzeit in diesem Mitgliedstaat absolviert und dort ihr Abschlussdiplom der Sekundarschulstufe erhalten haben, wobei sie aber in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, bei der Einschreibung in das erste Jahr des Medizinstudiums einer Kontingentierung nicht ansässiger Studierender unterworfen sind.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache C-131/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) mit Entscheidung vom 28. Januar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Februar 2025, in dem Verfahren
Axel Dris
gegen
Gouvernement de la Communauté française
erlässt
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2026,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Axel Dris, vertreten durch sich selbst,
– der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte im Beistand von M. Nihoul, Avocat,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Delaude, M. Konstantinidis, E. Montaguti und H. van Vliet als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. April 2026
folgendes