Abänderung von Unterhaltsurkunde für minderjährige Tochter KI-Titel
Unterhaltsrecht · Verfassungsbeschwerde · Grundrechte · Jugendamt · Abänderung von Urkunden
Sonstiges
Vf. 215-IV-20
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 15. Februar 2021
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 15. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. November 2020 (18 UF 585/20), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 16. November 2020 zugestellt.
In dem vor dem Amtsgericht Plauen (5 F 619/15) geführten Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer die Abänderung einer im Jahr 2011 zugunsten seiner minderjährigen Tochter erstellten Urkunde des Landratsamts V. – Jugendamt, durch welche eine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers in Höhe von 110% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe tituliert worden war, für verschiedene Zeiträume ab März 2013. Mit Beschluss vom 27. Mai 2020 änderte das Amtsgericht die streitgegenständliche Urkunde dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2016 Unterhalt (nur noch) in Höhe von 100% des Mindestunterhalts an seine Tochter zu zahlen habe; die weiteren Anträge des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht ab.
Unter dem 14. August 2020 legte der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss beim Oberlandesgericht Dresden Beschwerde ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Die Beschwerde wurde – wie sich dem angegriffenen Beschluss entnehmen lässt – durch Schriftsatz der Rechtsanwältin K. vom 17. September 2020 weiter begründet. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. November 2020 änderte das Oberlandesgericht den erstinstanzlichen Beschluss teilweise ab und fasste ihn klarstellend dergestalt neu, dass die verfahrensgegenständliche Urkunde des Jugendamts dahingehend abgeändert wird, dass der Beschwerdeführer monatlichen Unterhalt nur noch in folgender Höhe schuldet: von März 2013 bis Oktober 2013 i.H.v. 133,00 EUR, von November 2013 bis September 2014 i.H.v. 180,00 EUR, von Oktober 2016 bis Dezember 2016 i.H.v. 209,00 EUR und von Januar 2017 bis Dezember 2017 i.H.v. 191,00 EUR; im Übrigen wurden die Anträge abgewiesen.
Gegen den bereits am 30. Oktober 2020 erlassenen Beschluss über die Verfahrenskostenhilfe für dieses Verfahren legte der Beschwerdeführer unter dem 13. November 2020 Gegenvorstellung ein, welcher das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 20. November 2020 keine Folge gab.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 GG i.V.m. § 16 GVG und seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den – die Verfahrenskostenhilfe nur teilweise bewilligenden – Beschluss vom 30. Oktober 2020 unbefugt durch einen Einzelrichter entschieden; darin liege eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters. Im angegriffenen Beschluss vom 10. November 2020 werde auf den Beschluss vom 30. Oktober 2020 verwiesen, weshalb die Gegenvorstellung und die Entscheidung hierüber ebenfalls mit einzubeziehen seien. Eine weitere Gegenvorstellung sei verzichtbar, weil davon ausgegangen werden müsse, dass auch dieser keine Folge gegeben werde. Der Beschwerdeführer habe – im Gegensatz zu den Antragsgegnern (seiner Tochter sowie dem Freistaat Sachsen) – im Vorfeld nichts von der Absicht des Senats erfahren, das Beschwerdeverfahren auf einen Einzelrichter zu übertragen. Er sei erst in der mündlichen Verhandlung von der bereits erfolgten Übertragung in Kenntnis gesetzt worden; dies stelle eine vorsätzliche Übertölpelung dar. Der Beschwerdeführer hätte bei Gewährung rechtlichen Gehörs unter Vorlage entsprechender Berechnungen vorgetragen, dass das Verfahren sehr komplex und zudem eine Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht möglich sei. Weiter habe der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung einen beantragten Schriftsatznachlass für die Erwiderung auf eine Stellungnahme der Antragsgegnerseite vom 23. Oktober 2020 abgelehnt, obwohl der Beschwerdeführer im Vorfeld nicht genügend Zeit hierfür gehabt habe und die Fragen auch nicht ausführlich mündlich erörtert worden seien. Zudem habe der mündlichen Verhandlung ein zuvor von der Antragsgegnerseite per E-Mail übermitteltes Forderungskonto zugrunde gelegen, zu dem sich der Beschwerdeführer nicht habe äußern können. Schließlich habe das Gericht fehlerhafte bzw. willkürliche Berechnungen im Beschluss vom 30. Oktober 2020 in Bezug genommen, was der Beschwerdeführer mit verschiedenen Einwänden gegen die Bemessung seiner Leistungsfähigkeit in einzelnen Zeiträumen näher erläutert.
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, ist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet (siehe SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – Vf. 65-IV-18 [HS]; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers).
2. Auch soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte gerügt wird (Art. 15, 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SächsVerf), ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht erschöpft (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG) bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt hat.
a) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. November 2020 gemäß § 44 FamFG eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (vgl. zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtsweges: SächsVerfGH, Beschluss vom 27. August 2009 – Vf. 13-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; st. Rspr.).
Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war eine solche Anhörungsrüge auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie mit Blick auf die Entscheidung über die Gegenvorstellung im Verfahrenskostenhilfeverfahren offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs schon nicht ausschließlich auf solche Umstände, die auch bereits für die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe maßgeblich waren. Vielmehr macht er unter anderem geltend, er habe sich nicht zur Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter, zur Stellungnahme der Antragsgegnerseite vom 23. Oktober 2020 und zu einem erst kurz vor der mündlichen Verhandlung übermittelten Forderungskonto äußern können. Über diese das Hauptsacheverfahren betreffende Rügen hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Entscheidung über die Gegenvorstellung vom 20. November 2020 nicht entschieden.
b) Für die Rügen der Verstöße gegen Art. 15, 18 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf gilt nichts anderes. Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt – auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße – unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; st. Rspr.).
Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen. Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; st. Rspr.). Auf den Antrag nach § 44 FamFG hat das Fachgericht einem festgestellten Gehörsverstoß abzuhelfen, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Anhörungsrüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09).
3. Unabhängig davon sind die Begründungsanforderungen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Sächs-VerfGHG (vgl. hierzu wiederum SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – Vf. 65-IV-18 [HS]) nicht gewahrt.
Der Beschwerdeführer schildert nur ansatzweise den Lebenssachverhalt, welcher dem Ausgangsverfahren zugrunde lag. Er legt zudem nicht die für das Verständnis des angegriffenen Beschlusses wesentliche Begründung der Beschwerde durch seine Verfahrensbevollmächtigte vom 17. September 2020 vor, auf die im Beschluss ausdrücklich Bezug genommen wurde. Die Überprüfung der Rügen im Hinblick auf mögliche Grundrechtsverstöße ist dem Verfassungsgerichtshof deshalb – ohne von diesem wegen des Begründungserfordernisses gerade nicht vorzunehmende weitere Nachforschungen – nicht möglich.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl