Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Wettannahmestelle zu …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Wettannahmestelle zu einem Wettbüro im Erdgeschoss der Bestandsbebauung auf dem Grundstück Gemarkung Q., Flur 00, Flurstück 00/0 mit der Lagezeichnung C.-straße 000, 00000 R. (im Folgenden: Vorhabengrundstück).
Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Die bestehende Wettannahmestelle hatte die Beklagte mit Baugenehmigung vom 16. Februar 2018 hinsichtlich der Nutzungsänderung eines Einzelhandelsladens in eine „Tippannahme ohne Verweilmöglichkeit“ legalisiert.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 erteilte die Beklagte zudem einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid für das hier streitige Bauvorhaben. Die Bauvorlagen sahen zwei aufzustellende SB-Wettterminals sowie zwei Tische mit insgesamt acht Sitzplätzen vor.
Ausweislich der dem Bauantrag vom 10. Dezember 2020 beigefügten Bauvorlagen handelt es sich um eine Gesamtfläche von 34,14 m2, von welcher 21,86 m2 auf das eigentliche Wettbüro, 4,35 m2 auf einen Thekenbereich sowie die restliche Fläche auf Flur, Abstellraum und WC entfallen. Die Öffnungszeiten des Wettbüros waren täglich (auch Sonn- und Feiertags) von 10:00 bis 22:00 Uhr angegeben.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bauantrag nicht vollständig und in dieser Form nicht genehmigungsfähig sei, da ein begründeter Abweichungsantrag i. S. d. § 49 Abs. 2 BauO NRW fehle. Zudem seien die notwendigen Stellplätze zu berechnen und nachzuweisen sowie eine Bewertung eines Brandschutzsachverständigen zur Eingangstür als einzigem Rettungsweg vorzulegen.
Unter dem 3. März 2021 reichte der Kläger Bauvorlagen mitsamt einer Übereinstimmungserklärung nach und ging auf die beanstandeten Punkte der Beklagten ein. Auf dem nachgereichten Stellplatznachweis, welcher sowohl für die vorherige als auch die geplante Nutzung einen Stellplatzbedarf von „2“ auswies, trug die Beklagte handschriftlich bei der geplanten Nutzung „3“ ein.
Mit E-Mail vom 16. Juni 2021 nahm der Architekt des Klägers gegenüber der Beklagten zur Frage der notwendigen Stellplätze Stellung und verteidigte seine Berechnung. Unter dem 7. Juli 2021 stellte er behelfsweise einen Ablöseantrag hinsichtlich eines weiteren Stellplatzes bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 15. September 2021 lehnte die Beklagte die Erteilung der begehrten Baugenehmigung aufgrund herangezogener Verstöße gegen § 48 BauO NRW und § 49 BauO NRW ab. Sie führte aus, die nach § 48 BauO NRW notwendige Stellplatzberechnung sei in Orientierung an der VV zu § 51 BauO NRW 2000 vorzunehmen, da die Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen sowie die Erhebung von Ablösebeträgen noch nicht rechtsgültig sei. Für den Bestand als Wettannahmestelle werde die Richtzahl (Nr. 3.1) für Verkaufsstätten herangezogen, während für die geplante Nutzungsänderung zum Wettbüro als Vergnügungsstätte der Wert für Spielhallen (Nr. 6.3) zugrunde zu legen sei. Es ergebe sich hiernach, auch unter Heranziehung eines ÖPNV-Faktors von 30 %, ein Mehrbedarf von einem Stellplatz. Aufgrund des immensen Parkdrucks im Ortsteil Q. werde der Ablösung dieses Stellplatzes nicht zugestimmt.
Der Kläger hat hiergegen am 28. September 2021 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, es seien keine Stellplätze nachzuweisen, da der am 10. Dezember 2020 bei der Beklagten eingegangene Bauantrag gemäß § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften zu bescheiden sei. § 48 BauO NRW 2018 a. F. habe zu diesem Zeitpunkt in seinem Absatz 2 auf eine Rechtsverordnung verwiesen, welche nicht umgesetzt worden sei, und die Beklagte nach dem damaligen Absatz 3 der Norm keine gültige Stellplatzsatzung erlassen. Selbst bei der Berechnung eines Mehrbedarfs an Stellplätzen sei festzuhalten, dass aufgrund der gleich bleibend kleinen genutzten Fläche des Wettbüros kein erhöhter Kundenverkehr zu erwarten sei. Anders als herkömmliche Vergnügungsstätten mit mehr als 100 m2 Fläche könne das Bauvorhaben keine vergleichbaren Kundenströme anlocken bzw. einen gebietsübergreifenden Einzugsbereich generieren; vielmehr komme das Publikum nach wie vor aus der Umgebung in Q. und reise nicht mit dem Pkw an. Zudem sei die ÖPNV-Anbindung sehr gut. Der Vergleich zu Spielhallen gehe auch fehl, da diese regelmäßig eine größere Nutzfläche aufwiesen aufgrund der Vorgabe, pro 12 m2 jeweils nur einen Geldspielautomaten aufstellen zu dürfen. Eine Spielhalle mit der Nutzfläche des Bauvorhabens sei daher nicht rentabel und es erkläre sich nicht, warum für das Bauvorhaben sodann die Mindestvorgabe von drei Stellplätzen für Spielhallen gelten solle. Nehme man für das Bauvorhaben auch den Stellplatzschlüssel wie für Gaststätten an, ergebe sich hingegen kein Mehrbedarf.
Im Hinblick auf § 49 BauO NRW sei der Mehrkostennachweis ausreichend geführt. Zudem werde das Bauvorhaben voraussichtlich nicht von Menschen aufgesucht, welche durch die Vorschriften zur Barrierefreiheit geschützt würden
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2021 die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Wettannahmestelle in ein Wettbüro (Vergnügungsstätte) an dem Standort C.-straße 000, 00000 R.-Q. zu erteilen,
hilfsweise,
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Klägers finde die Vorschrift des § 48 BauO NRW mitsamt den daraufhin erlassenen untergesetzlichen Rechtsnormen aufgrund des Maßstabes bei Verpflichtungsklagen in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung. § 90 Abs. 4 BauO NRW weiche von dieser Grundregel nur insofern für Verfahren ab, welche vor dem Inkrafttreten der neuen BauO NRW 2018 eingeleitet worden seien. Für alle nach dem 1. Januar 2019 eingeleiteten Verfahren bleibe es hingegen bei der Regel der Anwendung des aktuell geltenden Rechts im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Es werde nur das Verhältnis der BauO NRW 2018 zur BauO NRW 2000 geregelt, nicht jedoch dasjenige mehrerer Fassungen der neuen Bauordnung untereinander.
In stellplatzrechtlicher Hinsicht seien Wettbüros aufgrund ihres vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters Spiel- und Automatenhallen gleichzustellen und daher ein Mindestbedarf von drei Stellplätzen zu verlangen. Dies ergebe sich sowohl aus der bislang noch heranzuziehenden VV zur BauO NRW 2000 als auch aus der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch in Kraft tretenden Stellplatzsatzung der Beklagten (beschlossen am 17. März 2022, öffentlich bekannt gemacht am 22. Juni 2022). Durch den Verweilcharakter als Vergnügungsstätte werde ein größerer Stellplatzbedarf auch bei kleiner Fläche aufgrund der längeren Aufenthaltsdauer verursacht als bei Gaststätten, in denen sich Kunden üblicherweise nicht über Stunden aufzuhalten pflegten.
Der Einzugsbereich des Vorhabens werde vorliegend vergrößert, weil es trotz gleichbleibender Nutzfläche nunmehr erstmals einen Verweilcharakter aufweise. Selbst wenn der Einzugsbereich durch die Verweilmöglichkeit nur geringfügig vergrößert werde, könne kein völlig zu vernachlässigender Mehrbedarf in Anbetracht des erheblichen Parkdrucks vor Ort angenommen werden. Da auch nicht jeder Stadtteil in R. mit einem Wettbüro ausgestattet sei, sei nicht auszuschließen, dass Kunden aus benachbarten Stadtteilen nunmehr das Bauvorhaben aufsuchten.
Eine Kürzung aufgrund der ÖPNV-Erreichbarkeit könne vorliegend zudem nach der VV zu § 51 BauO NRW 2000 nur maximal i. H. v. 10 % angenommen werden, da die infrage kommenden Haltestellen jeweils mehr als 100 Meter von dem Bauvorhaben entfernt lägen. Zwar sehe die Stellplatzsatzung der Beklagten für das vorliegende Gebiet eine Reduktionsmöglichkeit um bis zu 40 % vor, jedoch müsse auch hier die fehlende Erreichbarkeit von Haltestellen in unter 100 Metern Entfernung Berücksichtigung finden. Auch hiernach sei eine Reduktion von maximal 10 % anzunehmen. Ein unverhältnismäßiger Mehraufwand i. S. v. § 49 BauO NRW sei nicht substantiiert genug dargelegt. Die Erwägungen des Klägers zur Entbehrlichkeit der Herstellung von Barrierefreiheit griffen nicht durch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. September ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 vom 21. Juli 2018, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1167), ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorhaben verstößt jedenfalls gegen die aus § 48 BauO NRW 2018 resultierende Stellplatzherstellungspflicht.
Maßgeblich für die Beurteilung des Vorhabens ist vorliegend der im Zeitpunkt der Bauantragstellung am 10. Dezember 2020 geltende § 48 BauO NRW 2018 in der Fassung vom 21. Juli 2018, gültig vom 1. Januar 2019 bis zum 1. Juli 2021 (BauO NRW 2018 a. F.).
Grundsätzlich ist bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung das aktuell geltende Recht heranzuziehen, da eine solche Klage nur begründet ist, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Erteilung besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris, Rn. 11.
Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie hier - eine anderweitige gesetzliche Regelung vorliegt. Denn nach § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW in der aktuell geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1167-1188), sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen, soweit kein Antrag nach § 90 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW gestellt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung betrifft diese Regelung die Anwendbarkeit des vor Inkrafttreten einer Änderung des Bauordnungsrechts geltenden Verfahrens- und materiellen Rechts. Hierdurch sollen die andernfalls möglicherweise erforderliche Rücknahme eines Antrages, dessen Überarbeitung und gegebenenfalls die Wiederholung von Verfahrensschritten vermieden werden.
Vgl. LT-Drucks. 17/12033, S. 132; ebenso VG Minden, Urteil vom 28. Januar 2022 - 1 K 4844/18 -, juris, Rn. 31.
Aus der Reichweite der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers ergibt sich hierbei eine Beschränkung der Anordnung der Fortgeltung außer Kraft getretenen Rechts auf die für das Baugenehmigungsverfahren getroffenen landesrechtlichen Vorschriften, was die hier betroffenen Vorschriften der BauO NRW und der BauPrüfVO NRW einschließt.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 23. März 2023 - 8 K 4864/20 -, juris, Rn. 38 ff.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW a. F. sind bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze und Fahrradstellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass sie die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können. Absatz 2 des § 48 BauO NRW a. F. enthielt eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen bzw. sah den Vorrang einer Regelung im Bebauungsplan bzw. örtlichen Bauvorschriften i. S. d. § 89 BauO NRW vor.
Es kann vorliegend dahinstehen, durch welche untergesetzliche Regelungen die Stellplatzherstellungsverpflichtung aus § 48 Abs. 1 BauO NRW a. F. inhaltlich auszufüllen ist. Denn jedenfalls sah der Gesetzgeber bei der Schaffung der Norm ausdrücklich vor, an dem durch § 51 BauO NRW 2000 geschaffenen Grundsatz festzuhalten, den öffentlichen Verkehrsraum dadurch von ruhendem Verkehr zu entlasten, dass baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, die erforderlichen Stellplätze zwingend zugeordnet werden. Hierbei sollte lediglich den Gemeinden durch eine umfangreiche Satzungsbefugnis über Umfang und Erfüllungsmodalitäten der Stellplatzpflicht eine eigene weitreichende Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden. Eine Änderung der materiellen Rechtslage hinsichtlich der Grundanforderung der Herstellung von notwendigen Stellplätzen war ausdrücklich nicht beabsichtigt.
Vgl. LT-Drucks. 17/2166, S. 142 f.
Entgegen der Ansicht des Klägers waren insoweit jedenfalls die Angaben aus der Anlage zu Nr. 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur BauO NRW 2000 als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte für einen notwendigen Stellplatzbedarf,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 - 10 A 793/07 -, juris, Rn. 62, VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2012 - 4 K 5268/11 -, juris, Rn. 42 ff.,
heranzuziehen, um die gesetzlich angeordnete Stellplatzherstellungspflicht auszufüllen.
Ob diese zum maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt durch die Stellplatzsatzung der Beklagten vom 17. März 2022, öffentlich bekannt gemacht am 22. Juni 2022 bzw. der Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW) vom 18. März 2022, welche jeweils eine rückwirkende Anwendbarkeit in ihrem § 11 vorsehen, in mit § 90 Abs. 4 BauO NRW 2018 n. F. und weiterem höherrangigen Recht vereinbarer Weise ersetzt wurde, kann offen bleiben.
Vgl. zur Rückwirkung gesetzlicher Regelungen bspw. OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 1991 - 2 A 2058/89 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
Denn unabhängig davon, welche der drei Berechnungsgrundlagen für die Anzahl der notwendigen Stellplätze im Einzelnen heranzuziehen ist, ergibt sich für das streitgegenständliche Bauvorhaben jeweils ein herzustellender notwendiger Stellplatz im nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 a. F. zu betrachtenden Mehrbedarf, welchen der Kläger ausweislich der Bauvorlagen nicht nachweisen kann.
Im Rahmen der Mehrbedarfsbetrachtung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 a. F., welche bei Anwendbarkeit der Stellplatzsatzung in deren § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie der Stellplatzverordnung in deren § 2 Abs. 2 StellplatzVO NRW gleichermaßen geregelt ist, ist ein Vergleich des notwendigen Stellplatzbedarfs der vormals genehmigten Nutzung mit derjenigen beabsichtigen Nutzung anzustellen und eine etwaige Differenz als notwendige Stellplätze herzustellen.
Ausgehend hiervon ist für die bislang genehmigte Wettannahmestelle ohne Vergnügungsstättencharakter nach allen drei Regelwerken ein Stellplatzbedarf von zwei Stellplätzen bzw. bei entsprechender (selbst maximal anzunehmender) ÖPNV-Reduktion von jedenfalls einem notwendigen Stellplatz im Bestand anzunehmen. Dem werden die Stellplatzberechnungen für Verkaufsstätten - wie vom Kläger auch selbst in den Bauvorlagen - zugrunde gelegt. Nach Ziffer 3.1 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW 2000 sowie Ziffer 3.1 der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung und Ziffer 3.1 des Teils A der Anlage zur StellplatzVO NRW (Richtzahlentabelle zur StellplatzVO NRW) sind bei Verkaufsstätten mindestens zwei Stellplätze herzustellen. Selbst bei nach Ziffer 51.11 VV BauO NRW 2000 bzw. § 4 Absätze 1 und 3 der Stellplatzsatzung i. V. m. mit deren Anlage 2 anzunehmendem höchsten ÖPNV-Reduzierungsfaktor von 30 % bzw. 40 % ist nach kaufmännischer Rundung ein notwendiger Stellplatz herzustellen; bei Betrachtung nach der StellplatzVO NRW profitiert die im Bestand vorhandene Wettannahmestelle nicht von etwaigen Verringerungsmöglichkeiten nach § 3 StellplatzVO NRW.
Für das Bauvorhaben als Wettbüro (Vergnügungsstätte) fallen demgegenüber nach allen drei Regelwerken die folgenden höheren notwendigen Stellplätze an:
Nach Ziffer 6.3 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW 2000 sind für Spiel- und Automatenhallen je 20-25 m2 Fläche ein Stellplatz, jedoch mindestens drei Stellplätze herzustellen. Vergleichbar sieht Ziffer 7.6 der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Beklagten vor, dass bei sonstigen Vergnügungsstätten je 25 m2 Nutzfläche ein Stellplatz, mindestens jedoch drei Stellplätze herzustellen sind. Nach Ziffer 10.4 der Richtzahlentabelle zur StellplatzVO NRW erfordern Wettbüros je 10 m2 Nutzfläche einen notwendigen Stellplatz, jedenfalls jedoch mindestens drei Stellplätze. Im Hinblick auf die Berechnung nach der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW 2000 sowie der Stellplatzsatzung der Beklagten sind die jeweils genannten Richtwerte für Spiel- und Automatenhallen bzw. sonstige Vergnügungsstätten auch für das Bauvorhaben als Wettbüro entsprechend heranzuziehen. Denn bei dem Wettbüro handelt es sich - auch nach den eigenen Angaben des Klägers in den Bauvorlagen - um eine Vergnügungsstätte, welche dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist.
Eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist. Wettbüros sind als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen, etwa weil das Angebot ähnlich wie bei Geld- oder Glücksspielautomaten auf Unterhaltung an Ort und Stelle angelegt ist und die Kunden zu einem Abwarten der jeweiligen Wettergebnisse animieren sollen, während sie die aktuellen Gewinnquoten und die Verläufe beziehungsweise Ergebnisse der Sportereignisse auf Bildschirmen oder am Wettautomaten verfolgen und gegebenenfalls weitere, am Verlauf der Sportereignisse orientierte Wetten platzieren können.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2020 - 10 A 3254/17 -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2022 - 5 S 520/20 -, juris, Rn. 39, m. w. N.
Gemessen hieran sind die Richtzahlen für Spielhallen bzw. sonstige Vergnügungsstätten auf das hiesige Wettbüro zu übertragen. Anders als der Kläger meint, ändert hieran auch die glücksspielrechtliche Vorgabe einer auf eine bestimmte Fläche begrenzten Aufstellmöglichkeit von Spielautomaten nichts. Denn auch auf der im Verhältnis dazu kleinen Fläche des Wettbüros kann aufgrund des dargebotenen Verweilangebots an Tischen, SB-Wettterminals sowie stehend vor den Monitoren ein vergleichbares dauerhaftes Aufenthaltsbedürfnis einer Vielzahl von Besuchern entstehen. Anders als bei der Aufstellung von Spielautomaten, bei der aufgrund der glücksspielrechtlichen Beschränkungen regelmäßig eher eine große Grundfläche der Nutzungseinheiten nahe liegt, dafür jedoch die Besucherzahl ausgehend vom jeweils persönlichen Spielbedürfnis der Nutzer jedenfalls nicht erheblich über der Anzahl der vorgehaltenen Spielautomaten liegen wird, kann bei einem Wettbüro wie dem hiesigen auch auf deutlich kleinerem Raum ein Verweilangebot für eine Vielzahl von Nutzern geschaffen werden. Das von dem Kläger beabsichtige Nutzungskonzept des Wettbüros ist durch die Bereithaltung des vorgenannten Inventars sowie den Ausschank von Getränken gerade auf eine - für Wettbüros typische - längere Verweildauer bei gemeinsamem Mitfiebern ausgelegt und rechtfertigt eine entsprechende Mindestanzahl von drei Stellplätzen. So sieht es die Richtzahlentabelle zur StellplatzVO NRW gerade auch ausdrücklich für Wettbüros, unabhängig von deren Größe, vor, welche zudem bereits bei darüber hinausgehenden Flächenerweiterungen in 10 m2-Schritten weitere notwendige Stellplätze verlangt. Auch daraus wird der auf Dauer angelegte Verweilcharakter mit einem daraus resultierenden Stellplatzbedarf zur Entlastung des öffentlichen Verkehrsraumes deutlich, wobei das Gericht keinen Anhalt hat, dass die diese Vorgaben tragenden Annahmen des Verordnungsgebers fehlerhaft sein könnten.
Auch für den so bestimmten notwendigen Stellplatzbedarf des Bauvorhabens unter Anwendung der höchsten Verringerungsfaktoren von 30 % bzw. 40 % aufgrund günstiger ÖPNV-Anbindung nach Ziffer 51.11 VV BauO NRW 2000 bzw. § 4 Absätze 1 und 3 der Stellplatzsatzung und deren Anlage 2 ergibt sich nach kaufmännischer Rundung ein Wert von zwei Stellplätzen. Hinzu tritt, dass für das Bauvorhaben auch nach der StellplatzVO NRW kein Entfall der herzustellenden notwendigen Stellplätze im Mehrbedarf nach deren § 2 Abs. 2 anzunehmen ist. Zwar sind nach Satz 3 der Vorschrift dann abweichend von der Grundregel keine notwendigen Stellplätze für den Mehrbedarf herzustellen, wenn dieser weniger als vier Stellplätze beträgt. Dies gilt jedoch wiederum nach Satz 4 der Norm nicht für Anlagen nach Nummer 10.3 und - wie hier - 10.4 der Richtzahlentabelle zur StellplatzVO NRW.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ablösung des einen herzustellenden notwendigen Stellplatzes im Mehrbedarf für das Bauvorhaben. Eine derartige Entscheidung über den hilfsweise gestellten Ablösungsantrag des Klägers - unabhängig von der Frage, ob die Rechtsauffassung des Klägers hinsichtlich einer nicht erforderlichen Übereinstimmungserklärung nach § 7 BauPrüfVO NRW zutreffend ist - steht nach § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 BauO NRW 2018 a. F. und der seinerzeit geltenden Ablösesatzung der Beklagten vom 9. November 2001 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 8. Juli 2009 bzw. § 6 der nunmehrigen Stellplatzsatzung im Ermessen der Beklagten. Dass die Erwägung der Beklagten, einer Ablösung des notwendigen Stellplatzes aufgrund des bereits vorhandenen Parkdrucks in der näheren Umgebung des Bauvorhabens im stark frequentierten Viertel Q. nicht zuzustimmen, ermessensfehlerhaft wäre, hat der Kläger nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
Da das Bauvorhaben mit § 48 BauO NRW 2018 a. F. nach den vorstehenden Ausführungen bereits nicht in Einklang steht, bedarf es keiner Entscheidung zu der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit § 49 BauO NRW 2018 a. F.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
61ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
62die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
63die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
64das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
65ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
25.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 3 Buchstabe d des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.