Art. 340 Abs. 2 AEUV
Planistat Europe und Hervé-Patrick Charlot gegen Europäische Kommission
Rechtsmittel – Art. 340 Abs. 2 AEUV – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 – Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Externe Untersuchung des OLAF – Sache ‚Eurostat‘ – Übermittlung von Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen durch das OLAF an nationale Justizbehörden vor Abschluss der Untersuchung – Erstattung einer Strafanzeige durch die Europäische Kommission vor Abschluss der Untersuchung des OLAF – Nationales Strafverfahren – Endgültige Einstellung – Begriff ‚hinreichend qualifizierter Verstoß‘ gegen eine Unionsrechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen – Immaterielle und materielle Schäden, die den Rechtsmittelführern entstanden sein sollen – Schadensersatzklage
Verfahren
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Rechtssache C-363/22 P
Planistat Europe,
Hervé-Patrick Charlot
gegen
Europäische Kommission
1. Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Gesellschaft Planistat Europe und Herr Hervé-Patrick Charlot (im Folgenden gemeinsam: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. April 2022, Planistat Europe und Charlot/Kommission (), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführer abgewiesen hat. Mit dieser Klage wurde zum einen begehrt, den Schaden zu ersetzen, der Herrn Charlot durch die Übermittlung von Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) an die nationalen Behörden sowie durch die von der Kommission bei diesen Behörden erstattete Anzeige entstanden sein soll, und zum anderen, den materiellen Schaden zu ersetzen, der den Rechtsmittelführern durch die Kündigung der zwischen Planistat Europe und der Europäischen Kommission geschlossenen Verträge entstanden sein soll.
2. Die Rechtsmittelführer tragen zur Stützung ihres Rechtsmittels drei Rechtsmittelgründe vor, mit denen sie im Wesentlichen rügen, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, und zwar erstens bei der Ermittlung der Ursache der geltend gemachten Schäden, zweitens, indem es eine falsche Verdächtigung durch das OLAF und die Kommission verneint habe, und drittens, indem es das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum Vorliegen eines immateriellen und eines materiellen Schadens zurückgewiesen habe. Die vorliegenden Schlussanträge werden sich entsprechend der Bitte des Gerichtshofs auf die Würdigung des zweiten Rechtsmittelgrundes beschränken.
3. Dieser Rechtsmittelgrund gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, sich zu der gerichtlichen Kontrolle zu äußern, die das Gericht im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung durchzuführen hat, wenn zum einen das OLAF Informationen an die nationalen Justizbehörden übermittelt hat und damit eine falsche Verdächtigung begangen haben soll, wenn die nationalen Gerichte die Betroffenen letztlich frei gesprochen haben, und wenn zum anderen die Kommission Strafanzeige erstattet und dabei einen Adhäsionsantrag gestellt hat.
I. Verordnung (EG) Nr. 1073/1999
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) () regelte die von den Bediensteten des OLAF in Ausübung ihrer Befugnisse durchgeführten Kontrollen, Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen (). Bei den vom OLAF durchgeführten Untersuchungen handelte es sich um „externe“ Untersuchungen, d. h. außerhalb der Organe der Union, und „interne“ Untersuchungen, d. h. innerhalb dieser Organe.
5. Art. 9 („Untersuchungsberichte und Folgemaßnahmen“) der Verordnung Nr. 1073/1999 betraf den Bericht, der nach Abschluss der Untersuchung des OLAF erstellt wird.
6. Art. 10 („Übermittlung von Informationen durch das Amt“) der Verordnung Nr. 1073/1999 bestimmte: „(1) Unbeschadet der Artikel 8, 9 und 11 dieser Verordnung und der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 [betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten] kann das Amt den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten jederzeit Informationen übermitteln, die es im Laufe externer Untersuchungen erlangt hat. (2) Unbeschadet der Artikel 8, 9 und 11 übermittelt der Direktor des Amtes den Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die bei internen Untersuchungen vom Amt eingeholten Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen. Vorbehaltlich der Untersuchungserfordernisse unterrichtet er gleichzeitig den betreffenden Mitgliedstaat. …“
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
7. Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 2 bis 18 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, kann wie folgt zusammengefasst werden.
8. 1996 richtete Eurostat ein Netz von Verkaufsstellen für statistische Informationen (Datashops) ein. In den Mitgliedstaaten waren diese Datashops, die keine Rechtspersönlichkeit besaßen, grundsätzlich in die nationalen statistischen Ämter integriert, mit Ausnahme von Belgien, Spanien und Luxemburg, wo sie von kommerziellen Unternehmen betrieben wurden. Zu diesem Zweck wurden dreiseitige Vereinbarungen zwischen Eurostat, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und der Einrichtung, die den Datashop beherbergte, geschlossen.
9. Von 1996 bis 1999 profitierte Planistat Europe, die von Herrn Charlot geleitet wurde, von den mit Eurostat unterzeichneten Rahmenverträgen, die verschiedene Dienstleistungen, u. a. die Bereitstellung von Personal in den Datashops, umfassten.
10. Ab dem 1. Januar 2000 wurde die Leitung der Datashops in Brüssel (Belgien), Madrid (Spanien) und Luxemburg Planistat Europe übertragen, die den gesamten in diesen drei Datashops erzielten Umsatz an die Kommission abführen musste.
11. Im September 1999 erstellte der interne Prüfdienst von Eurostat einen Bericht, in dem Unregelmäßigkeiten bei der von Planistat Europe wahrgenommenen Leitung der Datashops festgestellt wurden.
12. Am 17. März 2000 leitete die Generaldirektion für Finanzkontrolle der Kommission diesen Bericht an das OLAF weiter.
13. Am 18. März 2003 beschloss das OLAF nach einer internen Untersuchung, die die Modalitäten der Einrichtung des Datashop-Netzwerks, die Rechnungsstellungsabläufe, die Verwendung des Finanzrahmens und die mögliche Beteiligung von Beamten der Europäischen Union zum Gegenstand hatte, die Einleitung der externen Untersuchung OF/2002/0510 gegen Planistat Europe.
14. Am 19. März 2003 übermittelte das OLAF im Rahmen der laufenden Untersuchung den französischen Justizbehörden eine Information über seiner Auffassung nach gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen (im Folgenden: Vermerk vom 19. März 2003). Auf dieser Grundlage leitete der Procureur de la République de Paris (Staatsanwaltschaft Paris, Frankreich) am 4. April 2003 vor dem Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Untersuchungsrichter des Großinstanzgerichts Paris, Frankreich) ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei und Beihilfe zur Untreue ein.
15. Am 16. Mai 2003 wurde diese Übermittlung in der Presse erwähnt und war Gegenstand schriftlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments an die Kommission.
16. Die Kommission und das OLAF gaben mehrere Pressemitteilungen heraus, von denen nur zwei Planistat Europe erwähnten. So wurde Planistat Europe in der Pressemitteilung der Kommission vom 9. Juli 2003 zum ersten Mal erwähnt, während die Kommission in der Pressemitteilung vom 23. Juli 2003 ihren Entschluss bestätigte, die Verträge mit Planistat Europe zu kündigen.
17. Am 10. Juli 2003 erstattete die Kommission beim Procureur de la République de Paris (Staatsanwaltschaft Paris) Strafanzeige, verbunden mit einem Adhäsionsantrag, gegen Unbekannt wegen Untreue und aller anderen Taten, die aus den in der Strafanzeige genannten Handlungen möglicherweise abgeleitet werden konnten.
18. Am 10. September 2003 wurde gegen Herrn Charlot Anklage wegen Untreue und Hehlerei veruntreuter Sachen erhoben.
19. Am 25. September 2003 schloss das OLAF sowohl die interne Untersuchung IO/2000/4097 als auch die externe Untersuchung OF/2002/0510.
20. Am 9. September 2013 stellte der Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Untersuchungsrichter des Großinstanzgerichts Paris) die Verfahren gegen alle Personen, die im Rahmen des Strafverfahrens überprüft worden waren, ein. Die Kommission legte Berufung dagegen ein.
21. Mit Urteil vom 23. Juni 2014 wies die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) die Klage der Kommission ab und bestätigte den Einstellungsbeschluss.
22. Mit Urteil vom 15. Juni 2016 wies die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) das von der Kommission eingelegte Rechtsmittel zurück und beendete damit das Gerichtsverfahren.
23. Am 10. September 2020 richteten die Rechtsmittelführer ein Aufforderungsschreiben an die Kommission, mit dem sie beantragten, ihnen 11,6 Millionen Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihnen unter anderem durch die Anzeige und durch die hierzu veröffentlichten Pressemitteilungen entstanden sein soll.
24. Am 15. Oktober 2020 lehnte die Kommission den Antrag der Rechtsmittelführer mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Europäischen Union nicht erfüllt seien.
III. Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof
25. Die Rechtsmittelführer beantragen im Wesentlichen, – das Urteil aufzuheben, soweit ein Teil ihrer Ansprüche für verjährt erklärt und die Klage aus außervertraglicher Haftung der Kommission abgewiesen wurde; – ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben; – die Kommission zu verurteilen, öffentlich einzuräumen, dass sie die Gesellschaft Planistat Europe und ihren Geschäftsführer falsch beurteilt habe; – der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.
26. Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.
27. Der Gerichtshof hat gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entschieden, keine mündliche Verhandlung abzuhalten.
IV. Würdigung
28. Mit ihrem zweiten, hilfsweise vorgebrachten Rechtsmittelgrund, der Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht Fehler in Bezug auf die außervertragliche Haftung der Union gemacht habe. Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile untergliedert. Der erste Teil betrifft im Wesentlichen einen Fehler des Gerichts in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des rufschädigenden Verhaltens des OLAF und der Kommission gegenüber den Rechtsmittelführern, mit dem zweiten Teil wird ein Fehler im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des OLAF und mit dem dritten Teil ein Fehler im Zusammenhang mit der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Kommission gerügt.
29. Ich schlage vor, die Würdigung dieser Teile in umgekehrter Reihenfolge vorzunehmen. Im Rahmen der Prüfung des zweiten und des dritten Teils sind die Pflichten des OLAF zu untersuchen, wenn es Handlungen anzeigt, die gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden sind, sowie die Pflichten der Kommission, wenn sie dem nationalen Verfahren beitritt. Meines Erachtens ist es also sinnvoll, mit der Würdigung dieser Teile zu beginnen; danach werde ich mich mit dem Vorwurf des diffamierenden und verleumderischen Charakters dieser Anzeige befassen, der Gegenstand des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist.
A. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
30. Mit dem zweiten Teil, der zwei Rügen umfasst, tragen die Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in den Rn. 84 bis 104 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Verhalten des OLAF, insbesondere die Übermittlung von Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen an die französischen Behörden, nicht gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und des Vertrauensschutzes verstoßen habe.
1. Zur ersten Rüge
31. Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe in Rn. 88 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass das OLAF bereits am 19. März 2003 im Besitz von Informationen oder Erkenntnissen gewesen sei, die die Annahme erlaubt hätten, dass die in Rede stehenden Handlungen gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden seien. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hatte das OLAF zuverlässig Kenntnis davon, dass durch die im internen Prüfbericht von Eurostat festgestellten Unregelmäßigkeiten keine Gelder veruntreut worden seien. Da die französischen Gerichte festgestellt hätten, dass dem Haushalt der Union kein Schaden entstanden sei, sei die Feststellung in Rn. 88 des angefochtenen Urteils jedoch offensichtlich fehlerhaft. Indem das OLAF den französischen Behörden falsche Informationen übermittelt habe, habe es keine angemessene Sorgfalt walten lassen, was einen Verstoß gegen die Pflicht zur Überprüfung der Daten und damit gegen den Grundsatz der guten Verwaltung darstelle.
32. Nach Ansicht der Kommission möchten die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen eine erneute Tatsachenprüfung erreichen, ohne jedoch geltend zu machen, dass die Tatsachen verfälscht worden seien, und ohne den Fehler zu bestimmen, den das Gericht begangen haben soll.
33. In der Sache sei dieses Vorbringen jedenfalls unbegründet. Insoweit habe das Gericht zur Übermittlung des Vermerks durch das OLAF in den Rn. 87 und 89 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass es zum einen berücksichtigt habe, dass die in diesem Vermerk enthaltenen Informationen das Ergebnis einer Untersuchung seien, die 1999 auf der Grundlage eines von Eurostat erstellten Prüfberichts begonnen worden sei, und zum anderen, dass die Untersuchung OF/2002/0510 den externen Teil der internen Untersuchung IO/2000/4097 darstelle. Was die Behauptung betreffe, das OLAF habe genau gewusst, dass die im internen Prüfbericht von Eurostat festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht zur Veruntreuung von Geldern geführt hätten, so sei eine solche Behauptung, da sie in der ersten Instanz nicht geltend gemacht worden sei, unzulässig (). Darüber hinaus vermag nach Ansicht der Kommission die Tatsache, dass die französischen Gerichte hinsichtlich einer möglichen Schädigung des Unionshaushalts zu einem anderen Ergebnis gelangt seien als das OLAF, die Untersuchung des OLAF nicht in Frage zu stellen. Die Tatsache, dass die französischen Gerichte festgestellt hätten, dass kein Schaden des Unionshaushalts vorliege, könne für sich genommen nicht nachweisen, dass das OLAF gegenüber den Rechtsmittelführern einen Fehler begangen habe, der gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe.
34. Bevor ich mich mit der Prüfung der Zulässigkeit der ersten Rüge befasse, ist die Feststellung geboten, dass die Rechtsmittelführer, soweit sie geltend machen, das OLAF habe eine falsche Verdächtigung und eine Verleumdung begangen, das Argument wiederholen, das sie auch im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes vorgebracht haben und das ich im Rahmen dieses Teils prüfen werde (). Aus den Rn. 60 bis 66 der Rechtsmittelschrift geht jedoch eindeutig hervor, dass die Rechtsmittelführer mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes darauf abzielen, einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung wegen mangelnder Sorgfalt seitens des OLAF feststellen zu lassen, weil es zum einen Informationen vorschnell an die nationalen Behörden weitergeleitet und zum anderen Informationen an die Presse weitergegeben habe.
a) Zur Zulässigkeit
35. Mit ihrer ersten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das OLAF den Vermerk vom 19. März 2003 versandt habe, ohne dass es hinreichende Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Rechtsmittelführer gegeben habe; dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kommission und im Hinblick auf die Zulässigkeit dieser Rüge stelle ich fest, dass die Rechtsmittelführer bereits in ihrer Klageschrift im ersten Rechtszug geltend gemacht haben, das OLAF habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen und die Unschuldsvermutung verletzt, und zwar wegen einer Berichterstattung in den Medien, die unzulässig gewesen sein soll ().
36. Darüber hinaus scheint mir, dass das gegen die Rn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils gerichtete Vorbringen in den Rn. 60 bis 66 der Rechtsmittelschrift keine bloße Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens darstellt, sondern darauf abzielt, die Fehler aufzuzeigen, mit denen diese Randnummern des angefochtenen Urteils behaftet sein sollen. Offensichtlich wollen die Rechtsmittelführer nämlich dartun, dass das Gericht den Grundsatz der guten Verwaltung falsch angewandt habe, als es in den genannten Randnummern des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das OLAF bereits am 19. März 2003 über Informationen oder Erkenntnisse verfügte, die die Annahme erlaubten, dass die fraglichen Handlungen als strafrechtlich zu ahndend eingestuft werden könnten.
37. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer ergibt sich aus dem Urteil Kommission/De Esteban Alonso, C-591/19 (), dass das OLAF, da es ihm freistehe, Informationen an die nationalen Behörden zu übermitteln, verpflichtet gewesen sei, zur Beachtung des Grundsatzes der guten Verwaltung mit angemessener Sorgfalt zu handeln. Mit anderen Worten: Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hätte das Gericht die Untersuchungsergebnisse überprüfen müssen, da keine Pflicht bestehe, den Bericht des OLAF den nationalen Behörden zu übermitteln.
38. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Rüge als zulässig zu betrachten.
b) Zur Begründetheit
39. Die erste Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes richtet sich gegen die Rn. 82 bis 92 des angefochtenen Urteils. In diesen Randnummern hat das Gericht ausgeführt, dass sich aus Art. 10 und dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1073/1999 ergebe, dass das OLAF berechtigt sei, auch vor Abschluss der externen Untersuchung die Justizbehörde anzurufen, wenn es der Ansicht sei, Informationen oder Hinweise zu haben, die die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung rechtfertigen oder für eine solche Untersuchung nützliche Beweismittel darstellen könnten (). Da, wie das Gericht ausgeführt hat, der Vermerk auf den internen Prüfbericht von Eurostat vom September 1999 gestützt sei und die relevanten Umstände und Tatsachen enthalte, habe das OLAF – so das Gericht – bereits am 19. März 2003 über Informationen oder Erkenntnisse verfügt, die die Annahme erlaubten, dass die in Rede stehenden Handlungen strafrechtlich zu ahnden seien. Das Gericht ist zu dem Schluss gelangt, dass es keine Hinweise auf eine Verletzung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung oder einer angemessenen Frist gebe ().
40. Da die französischen Gerichte hätten feststellen können, dass kein Schaden für den Haushalt der Union vorliege, ist nach Ansicht der Rechtsmittelführer eine solche Schlussfolgerung offensichtlich falsch; dies sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung. Insoweit erscheint es mir sinnvoll, als Erstes zu prüfen, ob die Rechtsnorm, auf die sich die Rechtsmittelführer berufen, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, als Zweites die vom OLAF erstattete Anzeige von Handlungen und seine Sorgfaltspflicht und als Drittes die in Bezug auf diese Anzeige angewandte gerichtliche Kontrolle.
1) Zum hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm
41. Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. In Bezug auf die zweite Voraussetzung hat der Gerichtshof ebenfalls darauf hingewiesen, dass das entscheidende Kriterium für die Feststellung, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, darin bestehe, dass das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (). Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessens gehören, das die verletzte Vorschrift der Unionsbehörde einräumt ().
42. Hinsichtlich der Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden sein soll, berufen sich die Rechtsmittelführer auf die Sorgfaltspflicht (). Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diese Pflicht, die dem in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Recht auf eine gute Verwaltung inhärent ist, von der die Unionsverwaltung verlangt, mit Sorgfalt und Umsicht zu handeln (), und eine Rechtsnorm darstellt, die dem Einzelnen Rechte verleiht (). Ich bin daher der Ansicht, dass die Rechtsmittelführer die Verletzung einer Rechtsnorm geltend machen, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen ().
2) Zur Anzeige von Handlungen durch das OLAF und zur Sorgfaltspflicht
43. Dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1073/1999 ist zu entnehmen, dass das Ziel der Untersuchungen des OLAF der Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ist (). Gemäß dem fünften Erwägungsgrund erstreckt sich die Zuständigkeit des OLAF über den Schutz der finanziellen Interessen hinaus auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung der Interessen der Union gegenüber rechtswidrigen Handlungen, die verwaltungs- oder strafrechtlich geahndet werden könnten. Um diese Ziele zu erreichen, führt das OLAF daher interne und externe Untersuchungen durch, deren Ergebnisse gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 in einem Untersuchungsbericht dargestellt werden, und übermittelt gemäß Art. 10 dieser Verordnung den nationalen Behörden und den Organen Informationen.
44. Zum einen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Übermittlung der Informationen durch das OLAF offenbar während einer laufenden externen Untersuchung () auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 () erfolgte. Nach dieser Bestimmung „kann das Amt den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten jederzeit Informationen übermitteln, die es im Laufe externer Untersuchungen erlangt hat“ (), so dass im Rahmen externer Untersuchungen die Meldung von Tatsachen an die genannten Behörden nur eine Möglichkeit ist (). Von dieser Möglichkeit macht das OLAF im Licht seiner Verpflichtung zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Art. 280 EG (jetzt Art. 325 AEUV) Gebrauch (). Es handelt sich also meiner Meinung nach und auf den ersten Blick um die vorschriftsmäßige Ausübung der Zuständigkeiten des OLAF zum Schutz der finanziellen Interessen der Union (). Daraus folgt, dass die Übermittlung der Informationen an die nationalen Behörden als solche kein rechtswidriges Verhalten darstellen kann.
45. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1073/1999 ergibt, dass die in einem Abschlussbericht enthaltenen Ergebnisse des OLAF nicht zwangsläufig zur Einleitung von Gerichtsverfahren führen können, da es Sache der zuständigen Behörden ist, über die Behandlung des Abschlussberichts zu entscheiden, und somit allein sie Entscheidungen erlassen können, die die Rechtsstellung von Personen beeinträchtigen können, gegen die der Bericht die Einleitung solcher Verfahren empfohlen hat (). Die vom OLAF vorgelegten Informationen können von den nationalen Behörden, die über ein breiteres Spektrum an Ermittlungsbefugnissen verfügen als das OLAF, ergänzt und überprüft werden.
46. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass keine Bestimmung „es dem betreffenden Organ ausdrücklich verbietet, vor Abschluss der Untersuchung des OLAF die Justizbehörde zu befassen, wenn es der Auffassung ist, dass es über Informationen oder [Erkenntnisse] verfügt, die eine gerichtliche Untersuchung auslösen oder nützliche Beweise für diese Untersuchung darstellen könnten“ (). Da es den nationalen Behörden freisteht, über die mögliche Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung zu entscheiden, schlage ich vor, diese Bedingung so zu verstehen, dass das OLAF über Informationen oder Erkenntnisse verfügte, die die Annahme rechtfertigten, dass die fraglichen Handlungen gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden seien.
47. Die dem OLAF damit verliehene Befugnis, die nationalen Behörden zu befassen, muss jedoch zum einen durch die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 abgemildert werden, aus der hervorgeht, dass die vom OLAF erstellten Berichte in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats darstellen, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Daraus ergibt sich meiner Meinung nach mutatis mutandis, dass die vom OLAF im Rahmen einer Untersuchung gesammelten Informationen einen gewissen Grad an Glaubhaftigkeit genießen. Generell bin ich der Ansicht, dass Vorsicht geboten ist, wenn das OLAF bei der Weitergabe von Informationen an nationale Behörden nicht als Whistleblower, sondern als mit Untersuchungsbefugnissen ausgestattetes Amt auftritt und die Weitergabe zwischen zwei mit solchen Befugnissen versehenen Behörden erfolgt ist (). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Befassung nationaler Behörden als Grundlage für Gerichtsverfahren im Zivil- und Strafrecht dienen kann. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass im Bereich des Strafrechts die in der Charta garantierten Grundrechte von den Mitgliedstaaten nicht nur in Strafverfahren, sondern auch in Ermittlungsverfahren zu beachten sind, sobald gegen die betreffende Person eine Beschuldigung erhoben wird (). Es ist offensichtlich, dass die Organe und Einrichtungen der Union bei der Umsetzung des Unionsrechts an die gleichen Anforderungen gebunden sind wie die Mitgliedstaaten. Folglich ist zur Feststellung, ob diese Informationen und Erkenntnisse ausreichen, um die Anzeige der in Rede stehenden Handlungen zu rechtfertigen, der Nachweis notwendig, dass das OLAF im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen an die nationalen Behörden mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht gehandelt hat, um nicht gegen die Sorgfaltspflicht zu verstoßen und die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, einzuhalten.
48. Die sich im Anschluss daran stellende Frage, ist, welche Kontrolle das Gericht ausüben muss, um zu prüfen, ob diese Informationen oder Erkenntnisse eine solche Übermittlung begründen.
3) Überprüfung der vom OLAF übermittelten Informationen oder Erkenntnisse durch das Gericht
49. Da das Gericht im Rahmen der Übermittlung der Informationen an die nationalen Behörden prüfen muss, ob das OLAF tatsächlich über Informationen oder Erkenntnisse, die gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden sind (), verfügen konnte, muss es meines Erachtens feststellen, dass dieses Amt den nationalen Behörden Informationen übermittelt hat, die wahrscheinlich erschienen (). Dieser Begriff der Wahrscheinlichkeit bedeutet nämlich, dass der erstinstanzliche Richter prüft, ob das OLAF zum Zeitpunkt der Übermittlung von Informationen an die nationalen Behörden über mehr Anhaltspunkte als nur einen Zweifel verfügte, ohne jedoch einen qualifizierten Beweis zu verlangen, der keine weiteren Untersuchungshandlungen erfordert (). Daher wurde im vorliegenden Fall der Charakter der genannten Informationen nicht vermutet (), so dass es dem Gericht oblag, den Inhalt des Vermerks vom 19. März 2003 zu prüfen.
50. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug zwei Argumente vorgebracht haben. Zum einen argumentierten sie, dass der Grundsatz der guten Verwaltung aufgrund einer vorzeitig erfolgten Informationsübermittlung verletzt worden sei (). Soweit die Rechtsmittelführer der Kommission vorwerfen, dass sie aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen der Prüfung von Eurostat 1999 und der Mitteilung vom 19. März 2003 nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen sei, muss die Verwaltung, wie bereits erwähnt, aufgrund der Sorgfaltspflicht in Verbindung mit dem in Art. 41 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung alle relevanten Merkmale des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch prüfen. Offensichtlich kann jedoch aus der fraglichen Zeitspanne weder auf besondere Sorgfalt noch auf mangelnde Sorgfalt geschlossen werden, so dass das Gericht in dieser Hinsicht keinen Fehler begangen hat.
51. Soweit die Rechtsmittelführer zum anderen im ersten Rechtszug geltend gemacht haben, dass die Kommission „verpflichtet [sei], die Angaben zu überprüfen, die sich auf das Ergebnis auswirken könnten, soweit das fragliche Dokument den [Rechtsmittelführern] schwerwiegende Unregelmäßigkeiten [vorwerfe] und ernsthafte wirtschaftliche Folgen für sie nach sich ziehen könnte“, ist ihr Vorbringen so zu verstehen, dass das OLAF seiner Pflicht zur Überprüfung von Angaben, die sich auf das Ergebnis der nationalen Behörden auswirken können, nicht nachgekommen ist (). Die Rechtsmittelführer haben im Wesentlichen vorgetragen, dass die in Rede stehende Rechtswidrigkeit die Folge einer Verletzung der Sorgfaltspflicht sei und dass es Aufgabe des OLAF (und/oder der Kommission) sei, die von ihm an die nationalen Behörden weitergeleiteten Informationen zu überprüfen ().
52. Insoweit bin ich, wie ich bereits ausgeführt habe (), der Meinung, dass im Rahmen einer Klage nach Art. 340 AEUV die Wahrscheinlichkeit der vom OLAF übermittelten Informationen nicht vermutet wird (), so dass es Sache des Gerichts war, den Inhalt des Vermerks vom 19. März 2003 zu untersuchen und zu prüfen, ob die übermittelten Informationen wahrscheinlich erschienen (). Zu diesem Zweck oblag dem Gericht die Feststellung, ob das OLAF über ausreichend präzise materielle Indizien verfügte, die belegten, dass es plausible Gründe für die Annahme gab, dass die übermittelten Informationen Tatsachen umfassten, die gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden seien. Ich möchte hinzufügen, dass das Ermessen der nationalen Behörden hinsichtlich der Einleitung eines nationalen Verfahrens nichts an der Verpflichtung des OLAF ändert, plausible Informationen zu übermitteln, und auch nichts an der Verpflichtung des Gerichts ändert, zu prüfen, ob die übermittelten Informationen diese Anforderung erfüllten. Die Tatsache, dass es möglicherweise eine „Diskrepanz“ zwischen den vom OLAF an die nationalen Behörden übermittelten Informationen und den Feststellungen der nationalen Gerichte gibt, kann keinen Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung darstellen, da die nationalen Behörden, die in keiner Weise an die Feststellungen des OLAF gebunden sind, eine unabhängige und unparteiische Prüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen vornehmen.
53. Im vorliegenden Fall muss ich darauf hinweisen, dass sich das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zum einen auf die Feststellung beschränkt hat, dass aus dem Vermerk vom 19. März 2003 hervorgehe, dass die darin enthaltenen Informationen das Ergebnis einer Untersuchung seien, die auf der Grundlage eines internen Prüfberichts von Eurostat vom September 1999, d. h. fast dreieinhalb Jahre zuvor, begonnen habe, und zum anderen festgestellt hat, dass der genannte Vermerk den institutionellen Rahmen darstelle, in den sich die Untersuchung einfüge, der Vermerk den Hintergrund der von der Untersuchung erfassten Sachverhalte ausgehend von der Schaffung des Netzwerks der Datashops in den Jahren 1995 und 1996 darlege, die finanziellen Beziehungen innerhalb dieses Netzwerks erläutere und die in der Untersuchung getroffenen Feststellungen im Einzelnen darstelle. In Rn. 88 des angefochtenen Urteils kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das OLAF bereits am 19. März 2003 über Informationen oder Erkenntnisse verfügt habe, die den Schluss zuließen, dass die in Rede stehenden Handlungen gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden seien.
54. Meines Erachtens hat das Gericht damit jedoch nicht nachgewiesen, dass es eine Plausibilitätskontrolle der den nationalen Behörden übermittelten Informationen vorgenommen hat. Mit der kurzen Beschreibung des Verfahrens, das zu der Entscheidung führte, die Informationen an die nationalen Behörden zu übermitteln, und des Inhalts des Vermerks vom 19. März 2003 zielt das angefochtene Urteil nämlich darauf ab, darzulegen, dass das OLAF selbst davon ausgehen konnte, dass die fraglichen Tatsachen gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden seien. Ich bin jedoch der Meinung, dass es Sache des Gerichts selbst war, die Informationen und Tatsachenelemente zu prüfen, um festzustellen, ob es wahrscheinlich sei, dass die in Rede stehenden Tatsachenelemente gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden seien.
55. Somit bin ich der Ansicht, dass das Gericht einen Fehler begangen hat, indem es die Wahrscheinlichkeit der vom OLAF an die nationalen Behörden übermittelten Informationen und Tatsachenelemente nicht geprüft hat. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und festzustellen, dass es dem Gericht als erstinstanzlichem Richter zu prüfen oblag, ob die vom OLAF den französischen Behörden in dem Vermerk vom 19. März 2003 übermittelten Informationen die Annahme erlaubten, dass es wahrscheinlich sei, dass die in Rede stehenden Handlungen gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden seien.
2. Zur zweiten Rüge
56. Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass der Ruf von Herrn Charlot wegen unbefugt an die Presse gelangter und vom OLAF stammender Informationen geschädigt worden sei. Sie beziehen sich auf im Mai und Juni 2003 in einigen deutschsprachigen Zeitungen erschienene Artikel, in denen der Name Planistat Europe erwähnt worden sei. Aufgrund dieser unbefugt weitergegebenen Informationen habe das OLAF gegen die Geheimhaltungspflicht nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1073/1999 und den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen.
57. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei dem Vorwurf, das OLAF habe den Inhalt des Vermerks vom 19. März 2003 unbefugt der Presse zukommen lassen, um Tatsachenbehauptungen, die mangels einer Verfälschung nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein könnten. Jedenfalls erlaubten die Presseartikel, auf die die Behauptung der Rechtsmittelführer gestützt werde, nicht den Nachweis der Verletzung einer Geheimhaltungspflicht, da es in diesen Artikeln nur Verweise auf Angaben gebe, die veröffentlicht worden seien, als eine deutsche Abgeordnete des Europäischen Parlaments am 13. Mai 2003, also vor der Veröffentlichung der fraglichen Artikel, eine schriftliche Anfrage gestellt habe (). Daher bewiesen die Behauptungen über eine unbefugte Weitergabe keine Verletzung und schon gar nicht eine hinreichend qualifizierte Verletzung der Geheimhaltungspflicht des OLAF.
58. Soweit die Rechtsmittelführer mit ihrer zweiten Rüge dem OLAF vorwerfen, Informationen an die Presse weitergegeben zu haben (), ist daran zu erinnern, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Punkte der Begründung des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (). Im vorliegenden Fall stelle ich fest, dass die Rechtsmittelführer weder auf einen Rechtsfehler noch auf einen Punkt des angefochtenen Urteils Bezug nehmen, so dass ich dem Gerichtshof vorschlage, diese Rüge als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
B. Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
59. Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der in drei Rügen untergliedert ist, werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 114 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es festgestellt habe, dass der Kommission kein Fehler unterlaufen sei, als sie bei den französischen Justizbehörden Strafanzeige erstattet und einen Adhäsionsantrag gestellt habe.
1. Zur ersten Rüge
60. Die Rechtsmittelführer tragen vor, dass die Kommission eine falsche Verdächtigung gegenüber Planistat Europe und ihrem Leiter begangen habe. Die Kommission selbst bestreitet die Zulässigkeit dieser Rüge.
61. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass die Rechtsmittelführer keinen Rechtsfehler benannt haben, der in der Begründung des Gerichts vorhanden sein soll. Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Punkte des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (). Diesen Anforderungen genügt ein Rechtsmittelgrund nicht, der – ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem die angefochtene Entscheidung behaftet sein soll – sich darauf beschränkt, die Klagegründe und Argumente, die vor dem Gericht vorgetragen wurden, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben. Was schließlich den Begriff der falschen Verdächtigung betrifft, verweise ich auf meine Würdigung zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes ().
2. Zur zweiten Rüge
62. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, indem sie bei den französischen Justizbehörden Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet und einen Adhäsionsantrag gestellt habe. Im Einzelnen werfen die Rechtsmittelführer der Kommission im Wesentlichen vor, vorschnell gehandelt zu haben, indem sie die Anzeige erstattet habe, ohne den Abschluss der Untersuchung des OLAF abzuwarten. Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es in Rn. 111 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die Anzeige zu erstatten, obwohl die Ausübung eines solchen Rechts unter den Umständen des vorliegenden Falles „missbräuchlich“ sei. Die Kommission hätte sich zuvor vergewissern müssen, dass die Informationen, die Gegenstand der Anzeige seien, der Wahrheit entsprächen.
63. Zunächst hat das OLAF, wie ich bereits ausgeführt habe, im vorliegenden Fall die Informationen auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 () an die französischen Behörden übermittelt und dabei in Ausübung seiner Zuständigkeiten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union nach Art. 280 EG (jetzt Art. 325 AEUV) gehandelt (). Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass keine Bestimmung dieser Verordnung der Kommission ausdrücklich verbietet, die Justizbehörde vor Abschluss der Untersuchung des OLAF zu befassen, wenn sie der Meinung ist, im Besitz von Informationen oder Erkenntnissen zu sein, die gegebenenfalls strafrechtlich zu ahnden sind (). Daher hätte es, wie die Kommission vorträgt, dem mit Art. 280 EG verfolgten Ziel widersprochen, den formellen Abschluss der Untersuchung des OLAF abzuwarten, da das OLAF nach dreijähriger Untersuchung bereits Informationen habe sammeln können, die es im Laufe der Untersuchung auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 () an die zuständigen Behörden weitergeleitet habe.
64. Was das Argument der Rechtsmittelführer anbelangt, dass der Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist dadurch verletzt worden sei, dass die Kommission vorzeitig einen Adhäsionsantrag gestellt habe, wie das Gericht in Rn. 108 des angefochtenen Urteils zu Recht hervorgehoben hat, so kann ein Verstoß gegen diesen Grundsatz, sofern er nachgewiesen ist, die außervertragliche Haftung der Kommission nur insoweit auslösen, als er eine Ursache für einen Schaden aufgrund einer übermäßig langen Verfahrensdauer wäre (). Darüber hinaus müsste nachgewiesen werden, dass ein möglicher Verstoß gegen den genannten Grundsatz die Fähigkeit der Rechtsmittelführer beeinträchtigt, sich wirksam zu verteidigen, was vorliegend nicht der Fall ist, da sie sich vor den nationalen Gerichten verteidigen konnten. Folglich hat das Gericht keinen Fehler begangen, als es feststellte, dass die Kommission nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen hat, indem sie einen Adhäsionsantrag stellte, bevor sie den Abschlussbericht im Rahmen der externen Untersuchung erhalten hatte.
65. Zum Argument der Rechtsmittelführer, dass es Aufgabe der Kommission gewesen sei, die vom OLAF geleistete Arbeit zu überprüfen, ist anzumerken, dass das OLAF in völliger Unabhängigkeit handelt (). So wurden nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 1999/352 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 die Zuständigkeiten der Kommission zur Durchführung externer Verwaltungsuntersuchungen direkt dem OLAF übertragen, um die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verstärken und um Betrug in Bezug auf alle sonstigen Handlungen oder Tätigkeiten von Wirtschaftsteilnehmern, die gegen Unionsvorschriften verstoßen, zu bekämpfen. Daher kann die Kommission nicht, ohne in die Zuständigkeiten des OLAF einzugreifen, verpflichtet werden, die vom OLAF übermittelten Informationen zu überprüfen.
66. Schließlich tragen die Rechtsmittelführer vor, dass die Kommission keine Anzeige hätte erstatten dürfen, da, „ganz außergewöhnliche“ Umstände vorgelegen hätten, die dem entgegengestanden hätten. Da dieses letzte Vorbringen nicht in der Klageschrift geltend gemacht wurde, ist es meines Erachtens unzulässig.
3. Zur dritten Rüge
67. Mit ihrer dritten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die Kommission die große mediale Aufmerksamkeit für diese Anzeige verursacht und damit gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe. Die Kommission wendet die Unzulässigkeit dieser Rüge ein.
68. Es ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit dieser Rüge nicht den Fehler benennen, mit dem die Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil behaftet sein soll. Somit ist die Rüge unzulässig.
69. Daher schlage ich dem Gericht vor, den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
C. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
70. Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht die von OLAF und der Kommission begangene falsche Verdächtigung hätte erkennen müssen, die unter den Begriff der Verleumdung falle und in 25 der 27 Mitgliedstaaten der Union eine Straftat und gleichzeitig auch ein zivilrechtliches Delikt sei. Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es in den Rn. 74 und 76 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sich die Rechtsmittelführer für das Vorliegen einer falschen Verdächtigung auf Bestimmungen des französischen Strafrechts, die Rechtsprechung der französischen Gerichte sowie auf die französische Lehre gestützt hätten.
71. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hätte das Gericht diese Argumente im Licht des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf eine gute Verwaltung, die in Art. 7 bzw. Art. 41 der Charta verankert seien, prüfen müssen. Die Rechtsmittelführer hätten die nationale Rechtsprechung zur falschen Verdächtigung nur als Beispiel angeführt, um zu zeigen, dass ein solches Fehlverhalten gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstoße, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam seien.
72. Die Kommission führt aus, dass dieses Vorbringen unzulässig sei, da es nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sei. Die Rechtsmittelführer seien in ihrer Klageschrift vor dem Gericht von einer falschen Verdächtigung ausgegangen und hätten sich ausdrücklich auf das französische Strafgesetzbuch und die entsprechende Rechtsprechung bezogen. Die Rechtsmittelführer hätten vor dem Gericht eindeutig vorgetragen, dass das Verhalten des OLAF und der Kommission aufgrund einer falschen Verdächtigung rechtswidrig sei ().
73. Hinsichtlich der Zulässigkeit des ersten Teils macht die Kommission als Erstes im Wesentlichen geltend, dass der Gerichtshof entsprechend dem Wortlaut dieses ersten Teils mit einem Rechtsstreit befasst sei, der weitergehe als derjenige, über den das Gericht zu entscheiden gehabt habe, da die Rechtsmittelführer in ihrem Rechtsmittel erstmals die Verleumdung geltend gemacht hätten.
74. In diesem Zusammenhang stelle ich zu der Frage, ob sich das Vorbringen der Rechtsmittelführer auf den Begriff der falschen Verdächtigung oder den der Verleumdung bezog, fest, dass sie in ihrer Klageschrift im ersten Rechtszug geltend gemacht haben, dass die falsche Verdächtigung, d. h. die Übermittlung von Informationen an die französischen Justizbehörden, einherging mit einer diffamierenden Mitteilung, d. h., dass Informationen über diese Übermittlung an die Presse gelangt seien (). Soweit sie zum einen die Übermittlung des Vermerks vom 19. März 2003 und die Erstattung einer Strafanzeige gegen sie durch die Kommission und deren Adhäsionsantrag am 10. Juli 2003 beanstandet haben, haben sie eine gegen sie gerichtete falsche Verdächtigung geltend gemacht (). Soweit die Rechtsmittelführer zum anderen die unbefugte Weiterleitung von Informationen an die Presse durch das OLAF und die Kommission gerügt haben, stelle ich fest, dass sie, wenn auch kurz, auf „diffamierende“, gegen das Recht der betroffenen Person auf Unschuldsvermutung verstoßende Pressemitteilungen verwiesen haben ().
75. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Rechtsmittelführer bereits im ersten Rechtszug sowohl das Argument der falschen Verdächtigung als auch das der Verleumdung vorgebracht haben. Das Vorbringen bezüglich der Verleumdung scheint sich jedoch nur auf den Vorwurf der unbefugten Weiterleitung von Informationen an die Presse zu beziehen () und nicht darauf, dass Informationen vom OLAF und von der Kommission an die nationalen Behörden übermittelt worden seien. Was darüber hinaus die Fragen betrifft, ob die falsche Verdächtigung ein der Verleumdung verwandter Begriff ist oder unmittelbar unter diese fällt und ob sie einen Verstoß gegen die Art. 7 und 41 der Charta darstellt, so bin ich der Ansicht, dass diese Fragen zur Begründetheit der Rechtssache gehören, die ich im Folgenden untersuchen werde ().
76. Als Zweites trägt die Kommission im Wesentlichen vor, dass die Klageschrift im ersten Rechtszug kein Vorbringen zum Vorliegen einer Verleumdung unter Verstoß gegen eine Bestimmung oder einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts erkennen lasse.
77. Hierzu genügt es, darauf hinzuweisen, dass sich zum einen das Petitum der Klageschrift auf die hinreichend qualifizierte Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der guten Verwaltung, der Verteidigungsrechte, des Rechts auf Unschuldsvermutung und der Pflicht zur Vertraulichkeit bezieht. Meines Erachtens ist es offensichtlich, dass die Rechtsmittelführer auf die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie sie in der Charta konkretisiert wurden, verwiesen haben (). Zum anderen wird diese Einschätzung durch die Lektüre des Vorbringens in der Klageschrift im ersten Rechtszug nur bestätigt, da sich die Rechtsmittelführer insbesondere in Bezug auf die Vorwürfe im Zusammenhang mit der falschen Verdächtigung auf die Verletzung des Rufs oder der Ehre und damit des Privatlebens einer Person im Sinne des in Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Rechts auf freie Meinungsäußerung beriefen (). Darüber hinaus sind sie in ihrer Klagerwiderung im ersten Rechtszug zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ruf einer Person verletzt worden sei, was unter die Achtung des Privatlebens fällt (), und dass das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung verletzt worden sei (). Daraus folgere ich, dass die Kommission nicht rechtsgültig davon ausgehen kann, dass die Verletzung des Unionsrechts ein neues Vorbringen ist, das im Rechtsmittelverfahren vorgetragen wird.
78. Als Drittes ist in Bezug auf die Frage, ob der erste Teil des zweiten Klagegrundes, der auf Verleumdung gestützt wird, verjährt ist, daran zu erinnern, dass nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Klagen gegen die Union aus außervertraglicher Haftung in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das den Anspruch begründet, verjähren. Im vorliegenden Fall scheint es, dass der Klagegrund, der sich auf Verleumdung durch unbefugte Weiterleitung an die Presse gelangter Informationen stützt, verjährt ist, da dieser Schaden unmittelbar eintrat.
79. Sofern die Untersuchung des OLAF und die Übermittlung des Berichts über diese Untersuchung unter den Grundsatz der Vertraulichkeit fallen, wie er in Art. 8 der Verordnung Nr. 1073/1999 verankert ist, entsteht der Schaden aus der Verletzung dieses Grundsatzes nämlich ab der Offenlegung der vertraulichen Elemente. Daher muss danach unterschieden werden, ob der Schaden aufgrund einer falschen Verdächtigung oder aufgrund einer Verleumdung eintritt, so dass bei Letzterer das Verschulden unabhängig von der Verkündung des Urteils der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) gegeben ist. So hat das Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass etwaige Ergebnisse nationaler Gerichtsverfahren die Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung nicht beeinflussen können, so dass ein Verschulden wegen Verleumdung unabhängig von der Verkündung des Urteils der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) vorlag.
80. Demnach hätten die Rechtsmittelführer innerhalb von fünf Jahren ab der Veröffentlichung der diffamierenden Äußerungen, die zwischen Mai und Juli 2003 erfolgten, Ersatz für diesen Schaden beantragen müssen. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dieser von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben.
81. Was den Inhalt des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft, stellen die Rechtsmittelführer die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf die falsche Verdächtigung in Frage.
82. In den Rn. 74 bis 76 des angefochtenen Urteils, die sich in dem Teil dieses Urteils befinden, in dem die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des OLAF und der Kommission wegen einer falschen Verdächtigung geprüft wird, stellt das Gericht fest, dass sich die Rechtsmittelführer auf Bestimmungen des französischen Strafrechts, auf die Rechtsprechung der französischen Gerichte sowie auf die französische Lehre in diesem Bereich gestützt hätten. Es stellt fest, dass die Unionsgerichte zwar eine ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Klagen auf Ersatz eines den Unionsorganen zurechenbaren Schadens hätten, die Auslegung und rechtliche Einordnung der von den Rechtsmittelführern behaupteten Tatsachen im französischen Strafrecht jedoch nicht in die Zuständigkeit des Unionsrichters falle. Daher hat das Gericht das auf das Vorliegen einer falschen Verdächtigung abstellende Vorbringen der Rechtsmittelführer als ins Leere gehend zurückgewiesen.
83. Es ist zu beachten, dass die Begründung des Gerichts in den Rn. 74 bis 76 des angefochtenen Urteils auf einer Auslegung der Klageschrift beruht, der zufolge die Rechtsmittelführer nur Argumente zur Stützung des nationalen Rechts vorgebracht haben. Wie ich bereits im Abschnitt über die Unzulässigkeit dargelegt habe, ist es meines Erachtens erwiesen, dass sich die Rechtsmittelführer auf das Unionsrecht und insbesondere auf dessen allgemeine Grundsätze berufen haben (). Gemäß der Klageschrift im ersten Rechtszug verstößt die angeblich vom OLAF und von der Kommission begangene falsche Verdächtigung gegen die Fürsorgepflicht () und das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung ().
84. In jedem Fall bin ich der Ansicht, dass es, selbst wenn es keine ausdrücklichen Bezugnahmen auf die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gibt, Sache des Gerichts ist, gemäß dem Grundsatz iura novit curia eine Prüfung dieser Grundsätze vorzunehmen (). Da schließlich die falsche Verdächtigung einen im Unionsrecht wenig oder gar nicht entwickelten Begriff darstellt, ist es durchaus verständlich, dass die Parteien zur Bestimmung seiner Tragweite ihre Ausführungen mit der nationalen Rechtsprechung und Lehre illustrieren, zumal die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die in der Charta bekräftigt wurden, zum Teil aus den gemeinsamen Traditionen der Mitgliedstaaten resultieren ().
85. Daher bin ich der Ansicht, dass das Gericht mit der Feststellung, dass die Rechtsmittelführer auf die Verletzung von Normen des nationalen Rechts abzielten, die Klageschrift und die Erwiderung im ersten Rechtszug, die ausdrückliche Bezugnahmen auf die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und die Bestimmungen der Charta enthalten, zu formal und restriktiv gelesen hat. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und festzustellen, dass das Gericht einen Fehler begangen hat, indem es in den Rn. 74 und 76 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass sich die Rechtsmittelführer, um das Vorliegen einer falschen Verdächtigung geltend zu machen, auf Bestimmungen des französischen Strafrechts, auf die Rechtsprechung der französischen Gerichte sowie auf die französische Lehre gestützt hätten.
86. Schließlich werde ich der Vollständigkeit halber noch einige Ausführungen zu der Frage machen, ob eine falsche Verdächtigung möglicherweise eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm darstellen kann, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.
87. Es ist anzumerken, dass die falsche Verdächtigung ihren rechtlichen Ursprung nicht in den Bestimmungen des Sekundärrechts der Union zu haben scheint. Bei der Bestimmung der Merkmale eines strafbaren Verhaltens zum Zweck der Feststellung der Verletzung einer Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, müssen die gemeinsamen Traditionen der Mitgliedstaaten geprüft werden.
88. In dieser Hinsicht stellt die falsche Verdächtigung eine Straftat dar, die in den Strafgesetzbüchern mehrerer Mitgliedstaaten geahndet wird (), so dass man davon ausgehen kann, dass es sich hierbei um eine gemeinsame Tradition der Mitgliedstaaten handelt. Sie besteht darin, der Behörde eine nicht existierende verwerfliche und strafbare Handlung oder einen nicht existierenden verwerflichen und strafbaren Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen (). Allerdings sind nicht alle Verdächtigungen zwangsläufig falsch. Denn eine falsche Verdächtigung zeichnet sich klassischerweise durch die Unwahrheit der berichteten Tatsachen und die verleumderische Absicht des Verdächtigenden aus (). Mit anderen Worten: Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit reichen nicht aus, um das vorsätzliche Element der Straftat zu erfüllen. Wenn es den Rechtsmittelführern also gelingt, in der ersten Instanz nachzuweisen, dass das OLAF vorsätzlich tatsächlich falsche Informationen an die nationalen Behörden weitergegeben hat, dann kann der Tatbestand einer falschen Verdächtigung erfüllt sein. Ein solches Verhalten könnte dann die individuellen Grundrechte der verdächtigten Person beeinträchtigen, und es wäre Aufgabe des Gerichts, festzustellen, ob es sich um eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer Rechtsnorm handelt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zu prüfen, ob die angebliche falsche Verdächtigung möglicherweise eine Verletzung der in der Charta verankerten Grundrechte darstellen könnte, die gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen ist.
89. Aufgrund des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor, dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes teilweise stattzugeben, da das Gericht es abgelehnt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführer in Bezug auf eine falsche Verdächtigung zu prüfen.
V. Zur Klage vor dem Gericht
90. Der Gerichtshof der Europäischen Union kann gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier nicht der Fall, da das Gericht weder die Wahrscheinlichkeit der vom OLAF an die nationalen Behörden übermittelten Informationen und Tatsachenelemente noch deren Inhalt oder den Vorsatz dieser Übermittlung geprüft hat.
VI. Kosten
91. Da die Rechtssache nach meiner Würdigung an das Gericht zurückzuverweisen ist, sind die Kosten gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, die gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, entsprechend vorzubehalten.
VII. Ergebnis
92. Nach alledem und ohne der Begründetheit anderer Rechtsmittelgründe vorzugreifen, schlage ich dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. April 2022, Planistat Europe und Charlot/Kommission (T-735/20, EU:T:2022:220), insoweit teilweise aufzuheben, als das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es zum einen die Wahrscheinlichkeit der vom OLAF übermittelten Informationen und Tatsachenelemente nicht überprüft und zum anderen das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu einer eventuellen falschen Verdächtigung nicht untersucht hat. Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Kostenentscheidung vorzubehalten.