Zur Anrechnung von an einer Fachhochschule erbrachten Studienteilleistungen durch eine Universität im …
Zur Anrechnung von an einer Fachhochschule erbrachten Studienteilleistungen durch eine Universität im Bachelorstudiengang Psychologie
Leitsatz
1. Teilt die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle gegenüber einer Universität und bei dieser Universität im Studiengang Psychologie immatrikulierten Studierenden mit, dass die Anrechnung von an einer Fachhochschule erbrachten Lernerfolgen nicht approbationskonform sei, besteht ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, dass zur Klärung mittels Feststellung berechtigt, ob diese Auffassung zutreffend ist.
2. § 9 Abs. 5 PsychThG ermöglicht eine Gleichwertigkeits- und vorgezogene Zulassungsprüfung nur bezogen auf einen Studienabschluss, für den nicht bereits abstrakt die Feststellung vorliegt, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2 PsychThG vorliegen. Eine analoge Anwendung auf Fälle, in denen ein Bachelorabschluss im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2 PsychThG erst angestrebt wird, scheidet aus.
3. Die Anerkennung von an einer Fachhochschule erbrachten Studienteilleistungen als gleichwertig durch eine Universität steht dem Erwerb eines Bachelorabschlusses, der im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2 PsychThG die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, nicht entgegen.
4. Das Psychotherapeutengesetz enthält kein Verbot der Anrechnung von an einer Fachhochschule erbrachten Leistungen durch eine mit der Durchführung des Studiums nach § 9 Abs. 10 PsychThG beauftragte Universität. Ein solches Verbot beinhaltet auch nicht § 9 Abs. 1 Satz 2 PsychThG, wonach ein approbationskonformes Studium nur durch Universitäten oder gleichgestellte Hochschulen (und nicht durch Fachhochschulen) angeboten werden kann.
5. Ein Anrechnungsverbot von an einer Fachhochschule erbrachten Leistungen bedürfte angesichts des damit einhergehenden (weiteren) Eingriffs in die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Hochschulautonomie und auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährte Berufsfreiheit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es mangelt.
Tenor
1. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. November 2025 (Az.: 2 E 2101/25 Ge) wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass die Anrechnung von Studienleistungen, die die Antragstellerin an der Hochschule Magdeburg-Stendal erbracht hat, durch die Beigeladene im polyvalenten Bachelor-Studiengang Psychologie auf Module, die die in der PsychThApprO (Anlage 1) vorgesehenen Inhalte vermitteln, dem Erwerb eines Bachelorabschlusses, der die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 5 PsychThG erfüllt, nicht entgegen steht.
2. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin studierte ab dem Wintersemester 2021/22 an der Hochschule Magdeburg-Stendal im Bachelorstudiengang Rehabilitationspsychologie. Bei dieser Hochschule handelt es sich gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4c) HochschulG des Landes Sachsen-Anhalt um eine Hochschule für angewandte Wissenschaften, d. h. um eine Fachhochschule. Seit dem Sommersemester 2024 setzt sie ihr Studium im Bachelorstudiengang Psychologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, der im Beschwerdeverfahren Beigeladenen, fort. Dieser Bachelorstudiengang ist als sog. polyvalenter Studiengang ausgestaltet, der - in Abhängigkeit von den gewählten Studienangeboten bzw. Modulen - den Zugang zur psychotherapeutischen Approbationsprüfung (nach erfolgreichem Abschluss eines entsprechenden Masterstudiengangs) eröffnet oder aber die Fortsetzung des Studiums in einem anderen, nicht zur Approbation als Psychotherapeut führenden Masterstudiengang ermöglicht. Mit Bescheid vom 30. März 2026 stellte der Antragsgegner zuletzt fest, dass dieser Bachelorstudiengang der Beigeladenen die berufsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des PsychThG und der PsychThApprO erfüllt.
Die Antragstellerin wurde seinerzeit durch die Beigeladene ins 4. Fachsemester eingestuft. Diese Einstufung war mit der Auflage verbunden, ihre an der Hochschule Magdeburg-Stendal erbrachten Leistungen durch den zuständigen Prüfungsausschuss auf Anrechenbarkeit überprüfen zu lassen.
Auf jeweiligen Antrag der Antragstellerin rechnete der Prüfungsausschuss des Studien- und Prüfungsamtes (Institut für Psychologie) der Beigeladenen mit Bescheiden vom 24. Mai, 21. Juni sowie 15., 16., 18. und 30. Juli 2024 insgesamt 17 einzelne von der Antragstellerin an der Hochschule Magdeburg-Stendal erbrachte Studienteilleistungen ganz oder teilweise auf 15 von insgesamt 42 im „Modulkatalog Bachelor of Science - 132 Psychologie PO-Version 2020“ der Beigeladenen enthaltenen Module an. Von den im Modulkatalog aufgeführten Modulen enthalten 19 Module den Hinweis, dass die in der PsychThApprO (Anlage 1) vorgesehenen Inhalte vermittelt werden. Auf diese 19 Module mit einem Gesamtumfang von 158 Leistungspunkten (LP) wurden der Antragstellerin fünf Module vollständig und neun teilweise mit einem Umfang von insgesamt 71 LP angerechnet.
Mit E-Mail vom 27. Juli 2025 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Erteilung eines gesonderten Bescheides mit dem Inhalt, dass ihre an der Hochschule Magdeburg-Stendal erzielten Lernergebnisse inhaltlich die Anforderungen des PsychThG und die Anforderungen der auf Grund des § 20 PsychThG erlassen Rechtsverordnung erfüllen. Daraufhin teilte der Antragsgegner mit E-Mails vom 12. und vom 15. September 2025 mit, dass ein Bescheid nach § 9 Abs. 5 PsychThG, wie ihn die Antragstellerin begehre, erst ab der Immatrikulation in einen Masterstudiengang erlassen werden könne. Ungeachtet dessen teilte der Antragsgegner mit, dass eine Anerkennung der an der Hochschule Magdeburg-Stendal erbrachten Studienleistungen ausscheide, weil es sich dabei nicht um eine Universität handele.
Am 18. September 2025 hat die Antragstellerin zum Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie ist der Ansicht, § 9 Abs. 5 PsychThG sei auch auf Fälle wie den ihren anwendbar, weil es dem Gesetzgeber bei der Einführung dieser Vorschrift darum gegangen sei, für Psychologiestudenten frühzeitig Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob die erbrachten Studienleistungen den Voraussetzungen für eine Approbation genügen.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich wörtlich beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, die bisherigen Lernergebnisse der Antragstellerin als inhaltlich die Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Psychotherapeuten-Approbationsordnung erfüllend anzuerkennen.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, der Antragstellerin fehle es bereits an der Antragsberechtigung, weil sie über keinen Studienabschluss i. S. d. § 9 Abs. 5 PsychThG verfüge.
Das Verwaltungsgericht Gera hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 5. November 2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 PsychThG nicht erfülle, weil sie noch nicht über einen Studienabschluss verfüge.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde begründet die Antragstellerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist wie folgt:
Ein Antragsrecht nach § 9 Abs. 5 PsychThG müsse zumindest in analoger Anwendung dieser Bestimmung auch Bachelorstudenten zustehen. Ansonsten erfahre der betreffende Student erst nach Abschluss des Studiums sicher, ob er die Voraussetzungen für ein zur Approbation führendes Masterstudium erfülle oder nicht. Damit werde ihm eine rechtzeitige Korrektur bzw. Ergänzung seiner bisherigen Lernleistungen abgeschnitten.
Eigentlich fehle jedoch eine Rechtsgrundlage, die den Antragsgegner berechtige, die von der Universität getroffenen Anerkennungsentscheidungen zu beanstanden. Allein der besuchten Universität obliege nach § 54 Abs. 5 ThürHG die Kompetenz zur Anerkennung von Lernleistungen als gleichwertig.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich im Beschwerdeverfahren,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. November 2025, Az.: 2 E 2101/25 Ge wird der Antragsgegner (vorläufig) verpflichtet, der Antragstellerin einen gesonderten Bescheid gemäß § 9 Abs. 5 PsychThG darüber zu erteilen, dass die Lernergebnisse ihres Studiums der Psychologie an der Friedrich-Schiller-Universität inhaltlich die Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Psychotherapeuten-Approbationsordnung erfüllen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Anrechnung von an einer Fachhochschule erbrachten Leistungen dem Erwerb eines Bachelorabschlusses im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 5 PsychThG entgegen stehe, weil § 9 Abs. 1 Satz 2 PsychThG das Studium an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule voraussetze. Eine Fachhochschule erfülle diese Anforderungen nicht.
Durch Beschluss vom 27. Mai 2025 hat der Senat die Friedrich-Schiller-Universität Jena zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und auch nicht schriftsätzlich vorgetragen.
Am 4. Juni 2026 hat die Senatsvorsitzende mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die diesbezügliche Niederschrift sowie die elektronischen Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens (Az.: 2 E 2101/25 Ge) und dieses Beschwerdeverfahrens verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Obwohl die Antragstellerin ausdrücklich beantragt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr einen gesonderten Bescheid gemäß § 9 Abs. 5 PsychThG mit dem Inhalt zu erteilen, dass die Lernergebnisse ihres Studiums der Psychologie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena inhaltlich die Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Psychotherapeuten-Approbationsordnung erfüllen, ist ihr Antrag bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (§§ 122, 88 VwGO) so auszulegen, dass sie in der Hauptsache die Feststellung begehrt, dass die Anrechnung der an der Hochschule Magdeburg-Stendal erbrachten Leistungen dem Erwerb eines Bachelorabschlusses, der die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 5 PsychThG erfüllt, nicht entgegen steht. Denn sie begehrt explizit keine diesbezügliche Bewertung der an der Friedrich-Schiller-Universität im Bachelorstudium erbrachten Leistungen, sondern die Feststellung, dass sie die Leistungen, die auf die Module, die die in Anlage 1 zur Psychotherapeuten-Approbationsordnung vorgesehenen Inhalte vermitteln, von der Beigeladenen angerechnet wurden, nicht nachholen muss, um den berufsrechtlich nach dem Psychotherapeutengesetz anerkannten Bachelorabschluss mit dem entsprechenden Zusatz im Abschlusszeugnis zu erhalten.
In diesem Sinne hat die Antragstellerin gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem tenorierten Inhalt.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen (Anordnungsgrund).
Dabei darf mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und die Hauptsache nicht vorweggenommen werden (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Zwar nimmt die vom Senat erlassene einstweilige Anordnung vorliegend die Hauptsache vorweg (1.). Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung hier aber ausnahmsweise zulässig (und nach Auffassung des Senats auch geboten), da der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (2.) und der Antragstellerin ohne die begehrte Anordnung schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (3.), würde sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden (vgl. zu diesem verschärften Maßstab: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 -, Rn. 19, juris, vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 -, Rn. 26, juris und vom 10. Mai 1996 - 2 EO 326/96 -, Rn. 34 juris m. w. N.; Dombert, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Auflage 2025, § 17 Rn. 20 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung in Fn. 81).
1. Mit dem Erlass dieser einstweiligen Anordnung wird die Hauptsache vorweggenommen. Denn mit der tenorierten Feststellung soll die Antragstellerin in die Lage versetzt werden, (auch vor - rechtskräftigem - Abschluss des Hauptsacheverfahrens) ihr Bachelorstudium zu beenden und einen Bachelorabschluss im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 5 PsychThG erwerben zu können, ohne zuvor die als gleichwertig von der Beigeladenen angerechneten Leistungen wiederholen zu müssen.
2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch, da der in der Hauptsache geltend gemachte Feststellungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Eine derartige Feststellungsklage wäre zulässig (2.1) und begründet (2.2).
2.1 Die Beteiligten streiten um ein gegenwärtiges und nicht um ein zukünftiges Rechtsverhältnis. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin erst nach Erwerb des Bachelorabschlusses und am Ende des Masterstudiums beim Antragsgegner einen Antrag auf Zulassung zur Approbationsprüfung stellen könnte. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass der Antragsgegner in seiner Eigenschaft als nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Behörde bezogen auf einzelne Module bzw. Studienleistungen die Zulassungsprüfung faktisch vorgezogen und die Beigeladene über die Nichtanrechenbarkeit der an einer Fachhochschule erbrachten Leistungen in Kenntnis gesetzt hat. Die Beigeladene hat dies zum Anlass genommen, am 21. Mai 2025 eine Informationsveranstaltung durchzuführen, auf der die betroffenen Studierenden darüber informiert wurden, dass die bestandskräftig anerkannten Leistungen nicht approbationskonform seien. Dies hat die Antragstellerin berechtigterweise veranlasst, mit dem Antragsgegner gegenwärtig zu klären, ob sie die angerechneten Studienleistungen nachholen muss oder nicht.
Die in der Hauptsache statthafte Feststellungsklage ist nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer Verpflichtungsklage subsidiär. Denn die Antragstellerin kann nicht darauf verwiesen werden, in der Hauptsache eine Klage auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass eines (begünstigenden) Bescheides - auf Grundlage des allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 9 Abs. 5 PsychThG - zu erheben. Nach der vorgenannten Bestimmung ist auf Antrag der Studierenden, die über einen gleichwertigen Studienabschluss verfügen, durch die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle ein gesonderter Bescheid darüber zu erteilen, dass ihre Lernergebnisse inhaltlich die Anforderungen dieses Gesetzes und die Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen. Die Antragstellerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 PsychThG, weil sie aktuell nicht über einen gleichwertigen Bachelorabschluss verfügt und zudem einen solchen auch nicht anstrebt. Vielmehr strebt sie einen Bachelorabschluss an, für den es einer Gleichwertigkeitsfeststellung i. S. v. § 9 Abs. 5 PsychThG nicht bedarf, weil für diesen die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 5 PsychThG bereits festgestellt wurde. Für den Erlass eines Bescheides in unmittelbarer Anwendung des § 9 Abs. 5 PsychThG ist im Falle der Antragstellerin deshalb kein Raum.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin scheidet auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass gerade ihr Fall verdeutliche, dass auch bereits vor dem Abschluss des Bachelorstudiums das dringende Bedürfnis bestehen könne, zu klären, ob einzelne (in ihrem Fall: anerkannte) Lernleistungen den Anforderungen des PsychThG und der PsychThApprO genügen, zeigt dies keine planwidrige Regelungslücke für Studiengänge im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2 PsychThG auf. Der Gesetzgeber hat lediglich für gleichwertige Studienabschlüsse angeordnet, dass die Zulassungsprüfung (auf Antrag des Studierenden) vorgezogen werden kann. Nur bezogen auf diese Fallgruppe hat der Bundesgesetzgeber das Bedürfnis gesehen, die Approbationskonformität der konkret erzielten Lernergebnisse feststellen zu lassen. Bezogen auf Studiengänge, für die deren Approbationskonformität im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2 PsychThG - die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen - abstrakt festgestellt wurde, besteht ein solches Bedürfnis - ausgehend von der Systematik des Psychotherapeutengesetzes i. V. m. der Psychotherapeuten-Approbationsordnung - nicht. Denn die abstrakte Feststellung der Approbationskonformität eines Studiengangs bezieht sich inhaltlich auf jedes einzelne Modul im Sinne der §§ 3, 4 PsychThApprO. Diese abstrakte Feststellung der Approbationskonformität macht im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine konkrete Gleichwertigkeitsüberprüfung der nachgewiesenen Module entbehrlich, wenn es sich um Module handelt, für die bereits bestätigt wurde, dass die in Anlage 1 der PsychThApprO vorgesehenen Inhalte vermittelt werden. In einem solchen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang studiert die Antragstellerin an der beigeladenen Friedrich-Schiller-Universität Jena ausweislich des als Anlage B 12 zur Akte gereichten Feststellungsbescheides des Antragsgegners vom 30. März 2026. Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Fall die Approbationskonformität und damit die Gleichwertigkeit von Modulen im Sinne der Anlage 1 der PsychThApprO in Frage stellt, die mittels (teilweiser) Anrechnung von an einer Fachhochschule erreichten Lernergebnissen erfolgreich abgeschlossen wurden, handelt es sich nicht um eine Fallgruppe, die der Gesetzgeber übersehen haben könnte, sondern um eine Frage der Gesetzesauslegung und -anwendung (dazu unter 2.2).
Gegen eine planwidrige Lücke spricht auch, dass der Bundesgesetzgeber mit § 9 Abs. 5 PsychThG eine Ausnahmeregelung geschaffen hat, mit der (nur) bezogen auf ein Bachelorstudium die eigentlich erst im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nach §§ 22, 23 PsychThApprO vorzunehmende Prüfung vorgezogen wird, ob der erworbene Bachelorabschluss im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 5 PsychThApprO gleichwertig ist (vgl. BR-Drs. 98/19, S. 57). Diese Bestimmung ist eng auszulegen, denn der Bundesgesetzgeber greift damit (in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise) in das durch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) geschützte Recht der Hochschulen ein, selbst darüber zu entscheiden, ob die Zugangsvoraussetzungen zu einem konsekutiven Masterstudiengang erfüllt werden (vgl. dazu Lindner in: Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Auflage 2016, Rn. 187 und 78 in Kapitel 11). Mit einer solchen Entscheidung der nach Landesrecht für Gesundheit zuständigen Stelle über die Gleichwertigkeit eines Bachelorabschlusses kann auch gegenüber der Universität nachgewiesen werden, dass die erworbenen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Approbationsordnung entsprechen (vgl. dazu auch § 2 Abs. 1 Satz 2 der Studienordnung der Beigeladenen für den Masterstudiengang im Fach Klinische Psychologie und Psychotherapie, Anlage B 9). Dadurch steht verbindlich fest, ob diese Zulassungsvoraussetzung zum Masterstudiengang i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 5 PsychThG erfüllt wird oder nicht. Soweit in der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 98/19, S. 57) ausgeführt wird, dass die Entscheidung nach § 9 Abs. 5 PsychThG nicht die Entscheidung der Hochschule über die Zulassung zum Masterstudium ersetzt, betont dies lediglich, dass die Hochschule das Zulassungs- und Auswahlverfahren ungeachtet der Anerkennung einer Gleichwertigkeit durch eine außeruniversitäre staatliche Stelle selbstständig durchführt (so auch § 2 Abs. 2 der Studienordnung der Beigeladenen für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie, Anlage B 9) und es noch weitere Zulassungsvoraussetzungen gibt, die die Hochschule selbstständig prüft.
Darüber hinaus ergibt sich das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke in den Fällen eines gleichwertigen Studienabschlusses auch aus dem Umstand, dass das vom Gesetzgeber mit § 9 Abs. 5 PsychThG verfolgte Ziel, frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit für Studierende zu schaffen (s. BR-Drs. 98/19, S. 57), im Ansatzpunkt gegenüber allen einzelnen Lernleistungen durchgreift, die von Zulassungsbewerbern in einem gleichwertigen Bachelorstudium erbracht werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 5 PsychThG mit dem Tatbestandsmerkmal eines „gleichwertigen Studienabschlusses“ bewusst Rahmenbedingungen formuliert und damit begrenzt hat, in welchen Fällen (allein) der Erlass eines vorgezogenen, gesonderten Bescheides verlangt werden kann.
Es besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn die Antragstellerin braucht gegenwärtig Klarheit darüber, ob die Anrechnung der an der Hochschule Magdeburg-Stendal erbrachten Leistungen durch die Beigeladene auf Module, die die in Anlage 1 der PsychThApprO vorgesehenen Inhalte vermitteln, einer Zulassung zur Approbationsprüfung entgegenstehen könnte. Sollte dies der Fall sein, müsste sie jetzt nach Ablauf der Regelstudienzeit und auch des Bezugs von Bundesausbildungsförderung diese Leistungen wiederholen. Dafür würde sie nach eigenen Angaben vier Semester benötigen, die sie anderweitig finanzieren müsste. Der Abschluss des Bachelorstudiums und damit die Aufnahme des Masterstudiums sowie die Möglichkeit, die psychotherapeutische Prüfung abzulegen, würden sich entsprechend zeitlich verzögern.
2.2 Eine Feststellungsklage wäre nach Auffassung des Senats auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der Antragsgegner kann sich gegenüber der Antragstellerin (und auch gegenüber der Beigeladenen) hinsichtlich der an der Hochschule Magdeburg-Stendal erbrachten und von der Beigeladenen im Bachelorstudium Psychologie anerkannten Studienleistungen nicht darauf berufen, dass diese nicht den berufsrechtlichen Anforderungen des PsychThG sowie der PsychThApprO genügen, weil sie ursprünglich an einer Fachhochschule erbracht worden sind.
Zur rechtlichen Einordnung des Handelns des Antragsgegners ist zunächst festzuhalten, dass dieser, indem er in seiner Eigenschaft als nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Behörde gegenüber der Antragstellerin und auch der Beigeladenen in Hinweisen (und auch im o. g. Bescheid vom 30. März 2026, Anlage B 12) eine Anrechnung von an einer Fachhochschule erbrachten Studienleistungen nicht für approbationskonform hält, durch schlichtes Verwaltungshandeln sowohl in die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Hochschulautonomie, die im Kern das Recht zur Einrichtung und Durchführung des Studienangebots beinhaltet (vgl. Pautsch, WissR 2005, 201, 214; vorliegend konkretisiert in § 9 Abs. 10 Satz 1 PsychThG), als auch in das Grundrecht der Antragstellerin auf Erwerb der beruflichen Qualifikation als Psychotherapeutin aus Art. 12 GG eingreift. Die Beigeladene wird zumindest zukünftig faktisch daran gehindert, an einer Fachhochschule erbrachte Studienleistungen auf Module im Sinne der Anlage 1 der PsychThApprO anzurechnen. Die Antragstellerin könnte den gewählten Beruf aus den o. g. Gründen erst zeitlich verzögert ergreifen, wenn sie, der Auffassung des Antragsgegners folgend, die angerechneten Leistungen wiederholen würde.
Obwohl es sich bei der den Antragsgegner vertretenden Behörde nicht um die Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne des § 18 ThürHG handelt, ist der Antragsgegner nach Auffassung des Senats grundsätzlich berechtigt, vorsorgliche Hinweise zur Approbationskonformität gegenüber der Beigeladenen zu geben, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass die Durchführung des Studiums an einer Hochschule nicht die berufsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 4 PsychThG erfüllt. Denn die Beigeladene ist eine Hochschule, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang im Fach Psychologie anbietet, der die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Solche Hinweise zielen im Verhältnis zur Universität erkennbar darauf ab, eine Rücknahme oder einen Widerruf der „Feststellung der Einhaltung der beruflichen Voraussetzungen“ und auch mögliche Regressansprüche von Studierenden zu verhindern.
Bezogen auf die Antragstellerin ergibt sich eine solche (vorgezogene) grundsätzliche Berechtigung daraus, dass ihr Studium unstreitig darauf abzielt, nach Erwerb des Bachelor- und Masterabschlusses einen Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nach §§ 21 ff. PsychThApprO zu stellen. Mit dem Hinweis in seiner Mail vom 15. September 2025 will der Antragsgegner im Vorgriff auf diesen zu erwartenden Antrag erkennbar verhindern, dass eine Zulassung der Antragstellerin nach Abschluss von Bachelor- und Masterstudium mit der Begründung abgelehnt wird, dass der Bachelorabschluss nicht approbationskonform sei. Denn dann könnte die Antragstellerin die angerechneten Leistungen nicht mehr nachholen.
Die gegenüber der Antragstellerin vertretene Auffassung, dass an einer Fachhochschule erbrachte und auf Module, die die Anforderungen der Anlage 1 der Psych-ThApprO erfüllen, angerechnete Leistungen nicht approbationskonform seien, ist jedoch nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, weil sie unzutreffend ist. Das Psychotherapeutengesetz enthält keine Regelung, in der den Hochschulen ausdrücklich verboten würde, an einer Fachhochschule erworbene Leistungen als gleichwertig anzuerkennen und auf zu erbringende Studienleistungen anzurechnen. Einer solchen bedürfte es aber, um den damit verbunden Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgte Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen zu rechtfertigen.
Ein solches Verbot lässt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PsychThG ableiten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach der Reform der Psychotherapeutenausbildung durch das Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I, 1604) darf das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation ist und sich gem. § 9 Abs. 3 PsychThG in einen Bachelorstudiengang sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang unterteilt, gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 PsychThG nur an Hochschulen angeboten werden. Dazu zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 PsychThG Universitäten oder Hochschulen, die Universitäten gleichgestellt sind. Fachhochschulen fallen nach den eindeutigen Ausführungen in der Gesetzesbegründung nicht darunter (s. BT-Drs. 19/9770, S. 52 f.).
Dieses Studium ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 PsychThG erfolgreich zu absolvieren, um eine Approbation als Psychotherapeut zu erhalten. Gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 PsychThG verleiht die Hochschule bei erfolgreichem Abschluss der Studiengänge den jeweiligen akademischen Grad. Aus der Zusammenschau dieser Regelungen wird deutlich, dass das PsychThG einen universitären (oder gleichgestellten) Studienabschluss für eine Approbation verlangt. Dies wird durch die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 5 PsychThG bekräftigt, wonach der Zugang zum Masterstudiengang voraussetzt, dass ein Bache-lorabschluss, bei dem die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, oder ein gleichwertiger Studienabschluss vorliegt.
Zur Frage der Anrechnung von Studienleistungen auf dem Weg zur Erlangung eines solchen Abschlusses verhält sich das Gesetz hingegen nicht. Demzufolge bleibt es bei dem Grundsatz, wonach die Durchführung des Studiums als Ausprägung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit Sache der Hochschulen ist. Dazu gehört gem. § 54 Abs. 5 Satz 1 ThürHG auch die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praxissemester, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder in anderen Studiengängen derselben Hochschule erbracht wurden. Dementsprechend regelt § 8 der Rahmenprüfungsordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena für Studiengänge mit einem Bachelorabschluss (B-RPO) vom 11. Februar 2026 (Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena Nr. 4/2026 S. 107) (im Folgenden: Rahmenprüfungsordnung) die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 dieser Rahmenprüfungsordnung sind Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erbracht wurden, anzuerkennen, wenn die Universität keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) nachweist. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung bestimmt sodann weitergehend, dass Noten aus vergleichbaren Notensystemen zu übernehmen und ansonsten umzurechnen sowie für den Studienabschluss zu berücksichtigen sind.
Einen Eingriff in diesen Bereich der Wissenschaftsfreiheit enthält bzw. ermöglicht § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PsychThG nicht, vielmehr hält § 9 Abs. 10 Satz 1 PsychThG ausdrücklich fest, dass die Hochschule (als Selbstverwaltungsträger) die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Studiums trägt.
Der gleiche Befund ergibt sich mit Blick auf die Gesetzgebungsmaterialien. Zwar ist auf den Seiten 52 f. und 91 des dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung zu Grunde liegenden Gesetzentwurfs eindeutig niedergelegt, dass eine Ausweitung der Studienkapazitäten für den Beruf des Psychotherapeuten auf die Fachhochschulen nicht erforderlich sei und das bisherige System, welches ein Studium auch an Fachhochschulen ermöglichte, nicht aufrechterhalten werden soll (BT-Drs. 19/9770). Der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass zwingend alle einzelnen Studienleistungen als Voraussetzung für eine Approbation als Psychotherapeut an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erbracht worden sein müssen und eine Anrechnung von an einer Fachhochschule erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist.
Eine berufsrechtlich eigenständige - und im Ergebnis abweichende - Beurteilung universitär anerkannter Studienleistungen lässt sich auch nicht unter Verweis auf eine anderenfalls drohende Aushöhlung der gesetzgeberischen Intention rechtfertigen, wonach die Approbation als Psychotherapeut nach der reformierten Psychotherapeutenausbildung ein Studium an einer Universität bzw. gleichgestellten Hochschule voraussetzt. Denn die Möglichkeit, das Bachelorstudium an einer Fachhochschule zu absolvieren und sich anschließend von einer Universität anerkennen zu lassen, besteht nicht. So setzt bereits § 8 Abs. 1 Satz 3 der Rahmenprüfungsordnung der Beigeladenen voraus, dass die Verleihung eines universitären Abschlussgrades die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität erfordert.
Die Antragstellerin strebt einen solchen universitären Abschluss i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 4 Satz 5 PsychThG an. Sie ist in dem Bachelorstudiengang Psychologie der beigeladenen Friedrich-Schiller-Universität Jena immatrikuliert. Für diesen hat der Antragsgegner mit Bescheiden vom 15. Dezember 2020, 29. April 2025 und 30. März 2026 (Anlagen B 10 bis B 12, GA Blatt 157 bis 174) grundsätzlich festgestellt, dass die berufsrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 2 PsychThG erfüllt werden. Dies setzt gem. § 4 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 15 der Studienordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften der Beigeladenen für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science vom 18. Dezember 2020 (Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena 1/2021 S. 2) unter Berücksichtigung der Ersten Änderung vom 12. Februar 2025 (Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena Nr. 4/2025 S. 46) (im Folgenden: Studienordnung) allerdings voraus, dass bestimmte, dort näher bezeichnete Module erfolgreich abgeschlossen werden. Nur dann werden mit dem Bachelorabschluss zugleich auch die Ausbildungsziele nach dem PsychThG sowie der PsychThApprO erreicht. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen wird dies im von der Beigeladenen ausgestellten Bachelorzeugnis durch einen Zusatz verdeutlicht, der auf den Bescheid über die berufsrechtliche Anerkennung des Bachelorstudiengangs verweist. Schließt die Antragstellerin alle in § 5 Abs. 15 der Studienordnung ausgewiesenen Module erfolgreich ab, erfüllt sie gem. § 4 Abs. 3 Satz 3 der Studienordnung zugleich die Ausbildungsziele nach Maßgabe des PsychThG sowie der PsychThApprO, sodass ihr ein Zeugnis mit dem Zusatz der berufsrechtlichen Anerkennung auszustellen ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner in dem letztgenannten Bescheid vom 30. März 2026 in Ziffer 3 klarstellt, dass die berufsrechtliche Anerkennung nur für den Teil des polyvalenten Bachelorstudiengangs gilt, der vollständig die Voraussetzungen nach Maßgabe des Psychotherapeutengesetzes und der Approbationsordnung erfüllt. Diese „Klarstellung“ knüpft an § 4 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 15 der im Bescheidtenor in Ziffer 1 in Bezug genommenen Studienordnung der Beigeladenen an. Soweit der Antragsgegner zu dieser „Klarstellung“ in der Begründung des Bescheides ausführt, dass an einer Fachhochschule erworbene Studien- und Prüfungsleistungen nicht nach § 9 Abs. 5 PsychThG anerkannt werden, unterliegt dies nicht der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des Bescheides, da es sich nur um ein Begründungselement handelt (vgl. nur BeckOK VwVfG/Schemmer, 71. Ed. 1. April 2026, VwVfG § 43 Rn. 25, beck-online).
Daneben ist die vom Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin und der Beigeladenen vertretene Auffassung, wonach an einer Fachhochschule erbrachte und universitär angerechnete Studienleistungen nicht approbationskonform seien, mit der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Bei den Voraussetzungen, die für eine Approbation als Psychotherapeut nach dem PsychThG zu erfüllen sind, handelt es sich um sog. subjektive Berufszulassungsregelungen, die in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährte Berufswahlfreiheit eingreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19/15 -, BVerwGE 157, 46-54, Rn. 7 ff.; BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 3 C 12/16 -, BVerwGE 159, 288-296, Rn. 21). Solche subjektiven Berufszulassungsschranken stehen nur dann mit der Verfassung in Einklang, wenn sie gesetzlich hinreichend klar geregelt sind (s. nur BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 3 C 12/16 -, BVerwGE 159, 288-296, Rn. 21). Dementsprechend bedürfte auch insoweit die Nichtberücksichtigung universitär anerkannter Studienleistungen, die an einer Fachhochschule erbracht worden sind, bei der Entscheidung über die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung, wie sie der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin mit E-Mail vom 15. September 2025 in Aussicht gestellt hat, einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. An einer solchen klaren gesetzlichen Regelung fehlt es aus den bereits dargelegten Gründen hier jedoch.
3. Der Antragstellerin steht nach den eingangs dargelegten Maßstäben auch der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite. Ihr drohen schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile, würde sie mit ihrem Begehren auf den Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen. Denn die Antragstellerin wäre dann gezwungen, entweder die von ihr angestrebte berufliche Qualifikation als approbierte Psychotherapeutin nicht weiter zu verfolgen oder aber vorsorglich - in der Zeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - zu beginnen, die von ihr an der Hochschule Magdeburg-Stendal erbrachten und von der Beigeladenen anerkannten insgesamt 17 einzelnen Teilleistungen zu wiederholen. Da dies mindestens zwei weitere Jahre in Anspruch nehmen und - nachdem die Antragstellerin von der Beigeladenen nach ihrem Wechsel im Sommersemester 2024 ins vierte Fachsemester eingestuft worden ist - innerhalb der Regelstudienzeit schlechterdings nicht möglich wäre, müsste die Antragstellerin dafür nicht nur eine Verlängerung ihrer Studienzeit, die gem. § 3 Abs. 2 der Studienordnung drei Jahre beträgt, erwirken, sondern überdies auch ihre weitere Finanzierung sicherstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich auch schriftsätzlich nicht zur Sache geäußert, sodass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangstreitwerts von 5.000,00 € wird in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen wegen der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.
Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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