Zulässigkeit der Vertretung in Sorgerechtsbeschwerde KI-Titel
Bevollmächtigung · Sorgerecht · Vertretungsmacht · Familiengerichtsverfahren · Zustellung
Tenor
Herr S… E… S… wird als (angeblich) Bevollmächtigter des Vaters zurückgewiesen.
Die (angeblich) im Namen des Vaters eingelegte Beschwerde gegen den am 20. Oktober 2025 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 200 F 3819/25 - wird auf Kosten des Vaters nach einem Beschwerdewert von 5.000 € als unzulässig verworfen.
Die öffentliche Zustellung des vorliegenden Beschlusses an den Vater wird bewilligt.
Gründe
I.
Gegen den am 20. Oktober 2025 erlassenen Beschluss, mit dem die gemeinsame Sorge von Mutter und Vater für den am .... Januar 2022 geborenen Sohn S… aufgehoben und auf die Mutter allein übertragen wird, wendet sich Herr S… E… S… mit einem im Namen des Vaters verfassten, von Herrn S… „im Auftrag“ unterzeichnetem, am 20. November 2025 beim Familiengericht eingegangenen Schreiben, in dem es heißt, dass der Vater mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter nicht einverstanden sei.
Zur Begründung, weshalb die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und auf die Mutter allein zu übertragen sei, hat das Familiengericht darauf verwiesen, dass der Mutter die Ausübung der Sorge gemeinsam mit dem Vater nicht länger zumutbar sei. Denn der Vater gerate zunehmend in Konflikte mit Dritten. Im Sommer 2025 sei er zusammen mit dem Kind von der Polizei aufgegriffen worden und aufgrund seines Zustandes vorübergehend stationär in der Psychiatrie untergebracht worden, wo bei ihm eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Er zeige keine Krankheitseinsicht und habe sich dem weiteren familiengerichtlichen Verfahren entzogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Der Senat hat den Vater mit Schreiben vom 26. November 2025 darauf hingewiesen, dass er sich nicht durch Herrn S… vertreten lassen könne und dass beabsichtigt sei, Herrn S… als Bevollmächtigten zurückzuweisen. Weiter wurde der Vater aufgefordert, eine Vollmacht für Herrn S… vorzulegen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 hat der Vater eine Vollmacht vorgelegt, wonach Herr S… ihn u.a. in den Kindschaftsangelegenheiten betreffend seinen Sohn S… vertreten soll; die erteilte Vollmacht soll vom 9. Dezember 2025 bis einschließlich 8. August 2026 gültig sein.
II.
1. Herr S… war entsprechend der Ankündigung im Schreiben vom 26. November 2025 als Bevollmächtigter zurückzuweisen:
a) Eine wirksame Bevollmächtigung des Herrn S… durch den Vater liegt nicht vor. Das eingereichte handschriftliche, nicht datierte Schreiben, beim Familiengericht eingegangen am 20. November 2025, stellt keine wirksame Bevollmächtigung dar: Das Schreiben ist zwar im Namen des Vaters verfasst („Ich, der Vater des Kindes S…, …“), aber es ist „im Auftrag“ unterzeichnet und der nachfolgende Schriftzug stellt sich als Namenszug des Herrn S… dar. Damit erweist sich die Bevollmächtigung gemäß §§ 180, 181 BGB als unwirksam. Nach dieser Bestimmung ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft - die Erteilung einer Vollmacht nach § 167 Abs. 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (vgl. nur Grüneberg/Ellenberger, BGB [85. Aufl. 2026], Vor § 104 Rn. 11) - eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Der Vertreter darf nicht mit sich selbst im Namen des Vertretenen ein Rechtsgeschäft vornehmen. Das ist hier der Fall: Die Bevollmächtigung des Herrn S… wird gegenüber dem Familiengericht erklärt (§ 167 Abs. 1 BGB), aber die Erklärung wird nicht vom Vater selbst abgegeben, sondern von Herrn S…, der die Erklärung deshalb auch „im Auftrag“ unterzeichnet hat. Dafür, dass Herr S… bei Abgabe der Erklärung gegenüber dem Familiengericht über die erforderliche Vertretungsmacht verfügte (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist nichts ersichtlich, weil die Vollmachtsurkunde nicht vom Vater, sondern vom (angeblich) Bevollmächtigten selbst unterzeichnet wurde. Dieser hat „im Auftrag“ unterzeichnet, was erhellt, dass er sich im Namen des Vaters selbst bevollmächtigt hat. Zudem hat der Vater unter dem 9. Dezember 2025 ausdrücklich erklärt, dass die von ihm dem Herrn S… erteilte Vollmacht nur im Zeitraum zwischen dem 9. Dezember 2025 bis einschließlich des 8. August 2026 gelten soll; sie soll also gerade nicht zurückwirken auf den November 2025, als Herr S… die Erklärung abgegeben hat. Da damit keine zivilrechtlich wirksame Bevollmächtigung vorliegt, geht die verfahrensrechtliche Wirksamkeitsfiktion nach § 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG ins Leere.
b) Herr S… ist, wie sich aus dem Schreiben des Vaters vom 9. Dezember 2025 ergibt, dessen Cousin, also der Sohn einer Tante oder eines Onkels des Vaters und mit ihm nur in der Seitenlinie verwandt. Als Cousin ist Herr S…, worauf der Vater im Schreiben vom 26. November 2025 bereits aufmerksam gemacht wurde, als Vertreter des Vaters von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Denn nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG iVm. § 15 AO sind nur die folgenden volljährigen Familienangehörigen befugt, den Vater im familiengerichtlichen Verfahren zu vertreten: Der Verlobte; der Ehegatte oder Lebenspartner; Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie; Geschwister; Kinder der Geschwister; Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner; Geschwister der Eltern; Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Zu diesem, zur Vertretung berechtigten Personenkreis gehört Herr S… als Cousin des Vaters, als Verwandter der Seitenlinie, nicht. Da er auch weder Rechtsanwalt ist (§ 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) noch - soweit ersichtlich - über die Befähigung zum Richteramt verfügt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt. FamFG), ist Herr S… als Bevollmächtigter durch Beschluss zurückzuweisen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG).
2. Die Beschwerde wurde zwar rechtzeitig beim Familiengericht angebracht (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG), aber sie wurde nicht vom Vater eingelegt, sondern von Herrn S… als einem vollmachtlosen Vertreter. Der Vater schreibt ausdrücklich, dass die Vollmacht, die er Herrn S… unter dem 9. Dezember 2025 erteilt hat, erst ab diesem Tag gültig sein soll (Art. 8 Abs. 4 EGBGB, §§ 163, 158 Abs. 1 BGB): Damit ist klar, dass Herr S… am 20. November 2025, bei Abgabe der in dieser Urkunde niedergelegten Erklärungen, nicht als Vertreter des Vaters aufgetreten ist. Der Vater hat damit keine Beschwerde eingelegt. Herr S…, der die Beschwerde eingelegt hat, ist durch die ergangene Entscheidung jedoch nicht beschwert, weil es sich bei dem minderjährigen S… … J… nicht um seinen Sohn, sondern um denjenigen des Vaters handelt und Herr S… durch die Entscheidung deshalb nicht in eigenen Rechten betroffen ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Folglich ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
3. Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht:
a) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 11 Satz 5 FamFG iVm. 89 Abs. 2 ZPO: Da das Rechtsmittel, das der Vater einlegen wollte, sich als unzulässig erweist, entspricht es der Billigkeit, wenn er die dadurch ausgelösten Kosten trägt. Denn das Handeln des vollmachtlosen Vertreters - des Herrn S… - geht auf die Veranlassung des Vaters zurück (vgl. nur Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO [46. Aufl. 2025], § 89 Rn. 11). Die Festsetzung des Verfahrenswertes findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 45, 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG; es war der Regelwert von 5.000 € festzusetzen. Der Vater wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Betrag von 5.000 € nicht um eine von ihm zu entrichtende Summe handelt, sondern dass dieser Betrag nur die Maßgröße darstellt, mit dessen Hilfe die tatsächlich zu bezahlende Geldsumme ermittelt wird; diese liegt deutlich niedriger.
b) Gegen die Zurückweisung des Herrn S… als Bevollmächtigter ist kein Rechtsmittel statthaft (§ 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Im Übrigen ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten (§ 70 FamFG), weil es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles auf der Grundlage der geltenden Rechtsprechung handelt.
c) Die öffentliche Zustellung des vorliegenden Beschlusses an den Vater war nach §§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 185 Nr. 1, Nr. 3 ZPO zu bewilligen, weil an Herrn S…, nachdem dieser als Bevollmächtigter zurückgewiesen wurde, nicht mehr zugestellt werden darf (vgl. nur Sternal/Sternal, FamFG [22. Aufl. 2025], § 10 Rn. 35) und der Aufenthaltsort des Vaters in W…/Namibia unbekannt ist, so dass ihm dort nicht zugestellt werden kann.
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