LSG Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat Urteil

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen fehlender Arbeitsmarktbereitschaft KI-Titel

Arbeitslosengeld · Erwerbsminderung · Arbeitsmarktbereitschaft · SGB III · Verfügbarkeit

Sozialrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 6. September 2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 31. Mai 2021.

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Die 1969 geborene Klägerin war in der Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Juli 2019 als Bürokraft im Maklerbüro Dr. L. beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung zum 31. Juli 2019 durch den Arbeitgeber gekündigt. Bereits seit dem 28. Februar 2019 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab dem 11. April 2019 Krankengeld bis zu dessen Erschöpfung am 26. August 2020.

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Sie meldete sich am 11. Juni 2020 mit Wirkung zum 27. August 2020 telefonisch bei der Beklagten arbeitslos. In dem Gespräch teilte die Klägerin mit, dass sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt habe, eine Entscheidung aber noch nicht getroffen worden sei. Den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente lehnte die DRV Nord mit Bescheid vom 9. Juni 2020 ab.

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Im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 14. Juni 2020 vermerkte die Klägerin, dass sie bis einschließlich 26. August 2020 krankgeschrieben sei. Sie gab an, aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben zu können bzw. sich zeitlich einschränken zu müssen. Die Frage, ob sie sich bei einer ärztlichen Begutachtung im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung stelle, beantwortete sie nicht.

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Am 7. Juli 2020 fand ein telefonischer Kontakt zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter der Beklagten statt. Dieser vermerkte folgendes: „telefonische Rücksprache, nochmal Erläuterung §§ 138, 145 SGB III, insbesondere FW § 145 1.4 zu § 145 SGB III, da Entscheidung des RVT über verminderte Erwerbsfähigkeit bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit getroffen wurde, Kundin hat Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin gehalten, stellt sich nicht im Rahmen der Rentenablehnung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, da sie nach eigenen Angaben weiterhin AU ist, Verfügbarkeit negativ, Mitteilung an OS, Info Abmeldung an EZ.“

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Mit Bescheid vom 8. Juli 2020 lehnte die Beklagte es ab, der Klägerin Arbeitslosengeld zu gewähren. Da die Klägerin nur weniger als 15 Stunden in der Woche arbeiten könne, sei sie nicht arbeitslos.

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Auf den Widerspruch, der mit der Begründung, dass nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente abgelehnt worden sei, weil die Klägerin noch mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeiten könne, eingelegt wurde, veranlasste die Beklagte eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung. Unter dem 30. Juli 2020 teilte Dr. S. mit, dass die Klägerin ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden arbeitstäglich habe. Dieses werde voraussichtlich nicht dauerhaft, aber mehr als sechs Monate in dieser Form bestehen.

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Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15. September 2020 vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 27. August 2020 bis zum 25. November 2021 (für 450 Tage) in Höhe von kalendertäglich 27,05 EUR. Unter dem 28. November 2020 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung weiterhin vorläufig dahingehend ab, dass sich die Leistungshöhe ab dem 1. Januar 2021 auf 27,11 EUR täglich belief.

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Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 informierte die DRV Nord die Beklagte darüber, dass der von der Klägerin gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente eingelegte Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2020 zurückgewiesen wurde. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Erstellung ärztlicher Gutachten, die am 4. November 2020 und am 15. Dezember 2020 durch Dr. S. erstattet und deren Inhalt mit der Klägerin am 4. Januar 2021 ausgewertet wurde. Nach den Gutachten bestand ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien angezeigt. Die Klägerin habe bei der (telefonischen) Auswertung erklärt, dass sie mit den Gutachten nicht einverstanden sei. Ihr Gesundheitszustand habe sich nach eigenen Angaben nicht geändert. Sie sei mittlerweile auch in fachärztlicher Behandlung. Die Erkenntnisse der behandelnden Ärzte seien in keinem Gutachten enthalten und sie wünsche eine neue Begutachtung. Die Beklagte übersandte der Klägerin deshalb am selben Tag einen Gesundheitsfragebogen, den die Klägerin trotz erfolgter Erinnerung nicht zurücksandte. In der Folgezeit übersandte die Klägerin jeweils Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Die zuletzt übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wies eine Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 1. Juni 2021 aus und datierte vom 5. Mai 2021.

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Am 20. April 2021 erfolgte eine Auswertung des Folgegutachtens des ärztlichen Dienstes vom 26. März 2021 im Rahmen einer Telefonberatung. Inhaltlich weise das Folgegutachten keine Änderungen gegenüber dem Vorgutachten aus 12/2020 auf. Vermerkt ist des Weiteren: "Es wird eine vollschichtige Beschäftigung in Berücksichtigung der ges. E. unterstellt. In Erörterung der Verfügbarkeit nach § 140 SGB III zur AV sowie Mitwirkung nach § 138 SGB III für den Vermittlungsprozess wurde die Notwendigkeit eine Stellungnahme von der Bewerberin eingefordert - sie gibt an, nicht mehr arbeiten zu können, möchte sich mit dem Sachverhalt an ihre Rechtsanwältin wenden und fühlte sich in der Gespräch-Darstellung überfordert. (Es wurde im Rahmen der Belehrung auf die mögliche Einstellung der LST bei Fehlen o.g. mit Wirkungen für den Integrationsprozess verwiesen.) O.G. informiert über die weitere Krankschreibung und über das lfd. Klageverfahren gegen die Ablehnung des Widerspruchs auf Ablehnung ihres Antrages auf EMR. Zur Klärung der anstehenden Fragen zu Divergenz und Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der Rechtsanwältin wurde eine erneute Terminierung zur Beratung AV zum 26042021 vorgenommen (vorher 23042021 - zeitlicher Rahmen zu kurz, da die beiden FG-ÄD der Bewerberin postalisch zugestellt werden)."

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Am 27. Mai 2021 fand der weitere telefonische Beratungstermin statt. Zu diesem Termin ist in Verbis folgendes vermerkt: „Die Bewerberin wurde zur Nachhaltung der Klärung Verfügbarkeit im Rahmen des vorl. FG-ÄD aus 04/2021 erneut telefonisch kontaktiert. Sie hat sich zum Sachverhalt zwischenzeitlich von ihrem Rechtsbeistand Auskünfte eingeholt -- danach stellt sie sich dem regionalen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. >> In Belehrung der Rechtsfolgen zur Einstellung der ALGI Leistungen sowie Schließung des BEWA besteht sie dennoch auf ihre fehlende berufliche Leistungsfähigkeit. (Andere Mediziner hätten dies auch so dokumentiert, ein Klageverfahren gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente läuft.) >> Erläuterung zur Einstellung der Leistungen ALG I + Schließung BEWA mit ausdrücklichem Hinweis Klärung der Krankenversicherung erteilt die Bewerberin hat die Aussagen aufgenommen >> Formblatt Verfügbarkeit an zust. OS mit Ausdruck BEWA-Eintrag, WV an EZ-NB zur Schließung BEWA"

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Mit Bescheid vom selben Tag (27. Mai 2021) hob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 29. Mai 2021 auf. Die Verfügbarkeit sei weggefallen. Rechtsgrundlage der Entscheidung seien §§ 137 Abs. 1, 138 SGB III und § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X.

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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2021 Widerspruch ein. Sie verwies auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Jedenfalls bis zum Abschluss desselben sei Arbeitslosengeld zu gewähren.

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Den Widerspruch wies die Beklagte am 22. Juli 2021 zurück. Der Rentenversicherungsträger habe eine verminderte Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt. Vielmehr könne die Klägerin noch in einem zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Die Klägerin sei hierzu aber nicht bereit. Sie habe es trotz entsprechender Erläuterung und Belehrung abgelehnt, an der Arbeitsvermittlung mitzuwirken und sei deshalb nicht verfügbar. Die Erstattungspflicht für überzahlte 54,22 EUR ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.

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Im parallel geführten gerichtlichen Verfahren betreffend die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erstattete Dr. K. am 3. Mai 2021 auf Veranlassung des Sozialgerichts A-Stadt ein psychiatrisches Gutachten. Sie kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin unter anderem eine sonstige depressive Episode (F32.9 G), eine posttraumatische Belastungsstörung, chronifiziert, mit andauernder Persönlichkeitsveränderung (F62 G), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, negativistisch, selbstunsicher, passiv aggressiv) (F61 G), eine Psoriasis Arthritis (L40.1 G) und ein LWS-Syndrom (M54.4 G) bestehen. Aufgrund ihres psychiatrischen Zustandes könne die Klägerin aktuell keine berufliche Tätigkeit ausüben, so dass sich das Leistungsvermögen auf weniger als 3 Stunden arbeitstäglich belaufe. Dies sei seit Auftreten der Panikstörung am 28. Februar 2019 (so von der Klägerin mitgeteilt) der Fall. Allerdings bestehe kein nicht mehr besserungsfähiger gesundheitlicher Dauerzustand. Vielmehr könne sich der Gesundheitszustand der Klägerin durch eine intensivierte Therapie innerhalb von zwei Jahren bessern. In der Folge schlossen die Klägerin und die DRV Nord am 30. November 2021 einen Vergleich, nach dem der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles am 3. Mai 2021 gewährt und ab dem 1. Dezember 2021 bis zum 31. Oktober 2023 geleistet wird.

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Gegen den Widerspruchsbescheid betreffend die Aufhebung der Leistungsbewilligung hat sich die Klägerin bereits mit ihrer am 19. August 2021 vor dem Sozialgericht Neubrandenburg erhobenen Klage gewandt. Sie hat vorgetragen, dass sie weiterhin arbeitsunfähig erkrankt sei. Solange durch den Rentenversicherungsträger keine Erwerbsminderungsrente gewährt werde, sei der Klägerin Arbeitslosengeld zu gewähren.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2021 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat auf ihre Ausführungen in den streitgegenständlichen Entscheidungen verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin ausweislich des im sozialgerichtlichen Verfahren betreffend die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente eingeholten psychiatrischen Gutachtens ein aufgehobenes Leistungsvermögen habe. Nachdem der Klägerin ab dem 3. Mai 2021 eine Erwerbsminderungsrente gewährt werde, lägen ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht vor.

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Nach Anhörung der Klägerin und Befragung der Zeugin W. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. September 2022 hat das Sozialgericht mit Urteil vom gleichen Tag der Klage stattgegeben. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung ab dem 29. Mai 2021 sei rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III hätten nicht vorgelegen, so dass die Klägerin auch nicht zur Erstattung der für den 29. und 30. Mai 2021 erbrachten Leistungen verpflichtet sei. Eine nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse sei nicht eingetreten. Die Klägerin habe im Telefonat am 27. Mai 2021 keine verfügbarkeitsschädliche Erklärung abgegeben. Die für die Aufhebungsvoraussetzungen beweispflichtige Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass die Klägerin am 27. Mai 2021 eine Erklärung des Inhalts, sie sei nicht bereit, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen, abgegeben habe. Die Kammer glaube der Klägerin, dass sie erklärt habe, krankheitsbedingt nicht arbeiten zu können. Hieraus könne aber nicht gefolgert werden, dass die Klägerin ihre Bereitschaft, sich den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung zu stellen, abgelehnt habe. Vielmehr habe die Klägerin angenommen, dass sie sich nicht für Beschäftigungsangebote vermitteln lassen könne und müsse, die sie krankheitsbedingt nicht erfüllen könne. Aus der Aussage der Zeugin W. ergebe sich für die Kammer nicht, dass die Erklärung der Klägerin nur als eine Ablehnung der Vermittlungsbereitschaft verstanden werden könne. Die gelte auch vor dem Hintergrund der ausführlich erklärten Bedeutung der Vermittlungsbereitschaft und die eintretenden Folgen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes.

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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 9. November 2022 eingelegten Berufung. Die Klägerin sei spätestens ab dem 29. Mai 2021 nicht mehr verfügbar im Sinne von § 138 SGB III gewesen. Die Klägerin habe anlässlich des telefonischen Kontakts am 21. April 2021 erklärt, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Nach Hinweis auf die sich ergebenden Rechtsfolgen habe die Klägerin sich zunächst mit ihrer Rechtsanwältin beraten wollen. Schon zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin sich uneingeschränkt dahin erklärt, nicht mehr arbeiten zu können und nicht vielmehr angegeben, dass sie nur bestimmte Beschäftigungen nicht ausüben könne. Im weiteren telefonischen Kontakt am 27. Mai 2021 habe die Klägerin erklärt, dass sie sich dem regionalen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stelle. Der Ansicht des Sozialgerichts, dass anhand dieser Erklärungen von der beweispflichtigen Beklagten nicht bewiesen worden sei, dass die Klägerin ihre Bereitschaft zur Vermittlung abgelehnt habe, könne nicht gefolgt werden. Die Erklärungen der Klägerin seien zeitnah dokumentiert worden. Für die Richtigkeit des Inhalts der Dokumentation spreche, dass diese in aufeinanderfolgenden, plausibel aufbauenden Schritten das Geschehen widerspruchsfrei wiedergebe. Aus der Erklärung der Klägerin, krankheitsbedingt nicht arbeiten zu können, sei nach Ansicht des Sozialgerichts nicht abzuleiten, dass die Klägerin auch ihre Bereitschaft zur Vermittlung abgelehnt habe. Nach dem Verständnis des Sozialgerichts habe die Klägerin angenommen, dass sie sich nicht für Beschäftigungsangebote vermitteln lassen könne und müsse, diese krankheitsbedingt nicht erfüllen könne. Es erschließe sich aber nicht, worauf das Sozialgericht dieser Annahme stütze. Es sei nicht erklärlich, weshalb sich die Klägerin gegenüber der Beklagten dann nicht in dieser Form geäußert habe, insbesondere nach der zwischenzeitlich erfolgten Beratung mit ihrer Anwältin. Warum sollte die Klägerin einerseits davon ausgehen, dass sie nur bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, andererseits dies der Beklagten gegenüber nicht auch genauso erklären - nicht einmal dann, wenn Sie darüber informiert wurde, dass die von ihr gegenüber der Beklagten erklärte generelle Ablehnung der Vermittlung den Verlust des Arbeitslosengeldes zur Folge haben würde. Auch dürfte allein schon die fortlaufende Übersendung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin ihrer subjektiven Verfügbarkeit entgegenstehen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 6. September 2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgeht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin trägt vor, sie habe nicht geäußert, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Sie habe lediglich angegeben, dass sie derzeit aufgrund ihrer Erkrankung nicht arbeiten könne. Sie habe nicht erklärt, dass sie uneingeschränkt nicht mehr arbeiten könne, sondern dass sie aufgrund ihrer Erkrankung und der Tatsache, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sei, keiner Arbeit nachgehen könne. Die Mitteilung der Klägerin, dass sie krankheitsbedingt nicht arbeiten könne, lasse nicht den Schluss zu, dass sie ihre Bereitschaft zur Vermittlung abgelehnt habe.

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Unter dem 20. Januar 2026 hat die Beklagte der Klägerin ein Schreiben zur „Nachholung der Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)“ übermittelt. Hierin hat die Beklagte ausgeführt, dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 27. Mai 2021 ab dem 29. Mai 2021 wegen mangelnder Verfügbarkeit der Klägerin aufgehoben worden sei. Außerdem sei mit Bescheid vom 10. Juni 2021 eine Erstattung des überzahlten Betrages von 54,22 EUR verfügt worden. Dabei sei es versäumt worden, der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich vor diesen Entscheidungen zu äußern. Der Klägerin sei ab dem 29. Mai 2021 Arbeitslosengeld in Höhe von 54,22 EUR zu Unrecht gezahlt worden, da sie ab dem 27. Mai 2021 nicht verfügbar gewesen sei. Die Klägerin würde sich dem regionalen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen. Sie wusste oder hätte wissen müssen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld Verfügbarkeit voraussetze und sie demgemäß keinen Anspruch bei Wegfall der Verfügbarkeit habe. Über diese Anspruchsvoraussetzung des Arbeitslosengeldes sei die Klägerin mit dem Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme sie mit der Unterschrift unter dem Arbeitslosengeldantrag bestätigt habe, informiert worden.

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Hierauf hat die Klägerin mitgeteilt, dass gegen den Erstattungsbescheid vom 10. Juni 2021 Widerspruch eingelegt werde und insoweit Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werde, da dieser Bescheid nicht zugegangen sei. Es werde im Übrigen auf § 41 Abs. 3 SGB X verwiesen und vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eine verfügbarkeitsschädliche Erklärung abgegeben. Sie habe nicht geäußert, dass sie nicht mehr arbeiten könne, sondern lediglich, dass sie derzeit aufgrund ihrer Erkrankung nicht arbeiten könne. Ihre Erklärung habe sich darauf beschränkt mitzuteilen, dass sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und während der Zeit der Erkrankung keiner Arbeit nachgehen könne. Die Zeugin W. habe auch eingeräumt, dass die Klägerin auf ihre Erkrankung hingewiesen habe. Die Klägerin indes habe im Rahmen der Befragung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie auf die Frage, ob sie sich der Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, geantwortet habe, dass sie sich gern zur Verfügung stelle, jedoch noch krankgeschrieben sei. Außerdem habe sie darauf hingewiesen, dass sich dies demnächst auch nicht ändern werde und sie Erwerbsminderungsrente beantragt habe. Auf die Aussage der Zeugin W., dass man kein Arbeitslosengeld bekommen könne, wenn man nicht arbeiten geht, habe die Klägerin erklärt, dass man nicht arbeiten könne, wenn man krank ist. Dies habe Frau W. falsch verstanden und unrichtig dokumentiert.

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Unter dem 12. Februar 2026 hat die Beklagte daraufhin einen Bescheid erlassen, mit dem sie den Bescheid vom 27. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. Juli 2021 dahingehend abänderte, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 31. Mai 2021 aufgehoben wird. Außerdem hob sie den Bescheid vom 10. Juni 2021 über die Erstattung von Arbeitslosengeld vollständig auf. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass von einer Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides betreffend das Arbeitslosengeld erst am 30. Mai 2021 auszugehen sei. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Zukunft habe erst ab dem folgenden Tag, also ab dem 31. Mai 2021, zu erfolgen. Im Übrigen werde die ursprüngliche Entscheidung aufrecht erhalten. Der nunmehr erfolgte Vortrag der Klägerin lasse sich mit der Gesprächsdokumentation nicht in Einklang bringen. In dieser sei keine nur „derzeitige“ Arbeitsunfähigkeit“ vermerkt worden, sondern dass sich die Klägerin dem regionalen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stelle. Hiernach folge eine einer solchen Erklärung entsprechende plausible Begründung, nach der andere Mediziner dies auch so dokumentiert hätten und ein Klagverfahren gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente laufe. Es sei nicht denkbar, dass ein solcher Inhalt dokumentiert worden wäre, wenn dies nicht so von der Klägerin erklärt worden wäre.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).

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Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht A-Stadt den Aufhebungsbescheid vom 27. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2021 aufgehoben, da dieser rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt

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Streitgegenständlich ist, nachdem die Beklagte am 12. Februar 2026 einen Änderungsbescheid erteilt hat, mit dem die vormals verfügte Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 29. Mai 2021 auf den 31. Mai 2021 verlegt wurde und der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2021 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Februar 2026.

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Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig, da § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht anwendbar ist und eine Entscheidung nach § 328 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht ergangen ist.

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Die Beklagte war schon nicht berechtigt eine Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung vom 15. September 2020, abgeändert durch den Bescheid vom 28. November 2020 nach § 48 SGB X zu verfügen. Nachdem es sich bei der genannten Arbeitslosengeldbewilligung um eine vorläufige Entscheidung nach § 328 Abs. 1 SGB III handelt, wäre die Beklagte, nachdem sie vom Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufig erfolgte Bewilligung ausgegangen ist, allein befugt gewesen, eine endgültige Bewilligungsentscheidung zu treffen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. April 2015, Az.: B 14 AS 31/14 R). Dass jedenfalls bei Änderungen gegenüber den ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen ein von Amts wegen zu beachtender verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine die Leistungen endgültig zuerkennende Bewilligung besteht, folgt mittelbar aus § 328 Abs. 2 SGB III a.F., wonach eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären ist, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. April 2015, Az.: B 14 AS 31/14 R). Dies gilt auch in Fällen von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die während des laufenden Bewilligungszeitraums einen anfänglich rechtmäßigen vorläufigen Bescheid deshalb rechtswidrig machen, weil sie zum vollständigen Wegfall der Anspruchsberechtigung für den gesamten noch laufenden Bewilligungszeitraum führen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Juli 2025, Az.: B 7 AS 19/24 R).

38

Eine in diesem Sinne endgültige Entscheidung hat die Beklagte nicht getroffen. Als „abschließende Entscheidung“ im Sinne des § 328 Abs. 3 SGB III genügt dabei nur ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die „zustehende Leistung“ endgültig zuerkennt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. April 2015, Az.: B 14 AS 31/14 R). In einem Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X wird dies regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. April 2015, Az.: B 14 AS 31/14 R). So liegt es auch hier. Weder lässt sich der Aufhebungsbescheid vom 27. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2021in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. Februar 2026 in dieser Weise auslegen noch kann eine Umdeutung nach § 43 SGB X erfolgen.

39

Für die Auslegung der Bescheide, die auf der Grundlage des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu erfolgen hat, ist nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze abzustellen, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. November 2012, Az.: B 14 AS 6/12 R). Eine ausdrückliche Aufhebung des Vorläufigkeitsvorbehalts lässt sich den genannten Bescheiden nicht entnehmen. Ihrem Wortlaut nach beschränken sich die Bescheide auf die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 29. Mai 2021 bzw. 31. Mai 2021. Hierin kann keine Festsetzung des Arbeitslosengeldanspruch auf Null erkannt werden. Den Bescheiden lässt sich auch sonst nichts entnehmen, was auf eine endgültige Entscheidung für den Leistungszeitraum hinweist.

40

Auch eine Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X, die voraussetzt, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden konnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind, scheitert daran, dass sich den Bescheiden nicht entnehmen lässt, dass eine endgültige Entscheidung getroffen werden sollte.

41

Selbst wenn man vorliegend § 48 SGB X für anwendbar halten wollte, hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg, weil keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist.

42

Insbesondere ist die Verfügbarkeit der Klägerin gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht entfallen. Der Rentenversicherungsträger hat mit Schreiben vom 2. November 2021 das Vorliegen voller Erwerbsminderung ab dem 3. Mai 2021 anerkannt. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Gutachtens der Dr. K. ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich ab dem 3. Mai 2021 nur noch unter drei Stunden arbeitstäglich leistungsfähig war. Damit war die Klägerin ab diesem Zeitpunkt objektiv nicht mehr verfügbar.

43

Indes fingiert § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III die objektive Verfügbarkeit. Diese Norm bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld auch eine Person hat, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Sperrwirkung der sog. Nahtlosigkeitsregelung entfaltet sich allein im Rahmen der objektiven Verfügbarkeit (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. September 1999, Az.: B 11 AL 13/99).

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Die Klägerin war auch subjektiv verfügbar. Die subjektive Verfügbarkeit ist zu bejahen, wenn der Arbeitslose bereit ist, alle seiner objektiven Leistungsfähigkeit entsprechenden und nach Art und Umfang zumutbaren Beschäftigungen aufzunehmen. Dies bedeutet, dass Ausgangspunkt für den Umfang, in dem sich der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen hat, das ihm tatsächlich mögliche objektive Leistungsvermögen ist. Es besteht demgemäß keine Verpflichtung, sich über die tatsächlich objektive Leistungsfähigkeit hinaus dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. September 1999, Az.: B 11 AL 13/99). Danach konnte die Beklagte der Klägerin vorliegend nicht abverlangen, sich in einem zeitlich größeren Umfang als ihr objektiv zumutbar zur Verfügung zu stellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.