OVG Sachsen Urteil zitiert von 6

Streit um Rundfunkbeitragsbescheide nach Adressänderung KI-Titel

Rundfunkbeitrag · Meldedatenabgleich · Beitragsfestsetzung · Postzustellung · Säumniszuschlag

Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen

Sonstiges

Az.: 5 A 417/19

2 K 1289/16

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht Richterstraße 7, 04105 Leipzig

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

wegen

Rundfunkbeiträgen hier: Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2021 am 5. Mai 2021 für Recht erkannt:

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt auch mit seiner Berufung die Aufhebung von Rundfunkbeitragsbescheiden. Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 RBStV wurde dem Beitragsservice am 10. Oktober 2013 die Adresse des Klägers R. Straße in B. mitgeteilt. Daraufhin schrieb der Beitragsservice den Kläger mit an diese Adresse gerichteten Schreiben vom 14. November 2013, 12. Dezember 2013, 16. Januar 2014 und 13. Februar 2014 an. Weil das Schreiben vom 13. Februar 2014 im Rahmen eines Nachsendeauftrags an die neue Adresse des Klägers in H., R.-Straße, nachgesandt wurde, nahm der Beitragsservice eine Anschriftenänderung vor. Mit an die Adresse in H. gerichtetem Schreiben vom 14. März 2014 wurde der Kläger darüber informiert, dass eine Anmeldung der neuen Wohnung in H. unter der Beitragsnummer 1. zum 1. Februar 2014 vorgenommen wurde. Mit Schreiben vom 4. April 2014 wurde der Kläger auf die Fälligkeit am 15. April 2014 hingewiesen und um Zahlung gebeten. Mit Schreiben vom 1. Juni 2014 erfolgte eine Zahlungserinnerung. Mit Beitragsbescheid vom 1. August 2014 wurde für den Zeitraum Februar bis April 2014 der Betrag von 61,94 € (53,94 € Rundfunkbeiträge und 8,00 € Säumniszuschlag) festgesetzt. Die Behördenakte enthält insoweit sowohl im sog. Historiensatz als auch 1 2 3 in der Vorgangshistorie das Postauflieferungsdatum, die Sendungs-Nummer, die Entgeltabrechnungs-Nummer und die DMC (Data Matrix Code)-Nummer. Mit weiteren Festsetzungsbescheiden vom 1. September 2014, vom 1. November 2014 und 2. Februar 2015 wurden für die Zeiträume Mai bis Juli 2014, August bis Oktober 2014 und November 2014 bis Januar 2015 jeweils Beträge von 61,94 € festgesetzt. Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Mai 2015 wurde für den Zeitraum Februar bis April 2015 der Betrag von 61,46 € festgesetzt. Mit weiteren Festsetzungsbescheiden vom 1. August 2015 und 2. November 2015 wurden für die Zeiträume Mai bis Juli 2015 und August bis Oktober 2015 jeweils Beträge von 60,50 € festgesetzt. Auch insoweit enthält die Behördenakte im sog. Historiensatz und in der Vorgangshistorie jeweils das Postauflieferungsdatum, die Sendungs-Nummer, die Entgeltabrechnungs-Nummer und die DMC-Nummer. Zudem wurde der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2015, 1. April 2015 und 2. Juli 2015 gemahnt. Ein Rücklauf der Bescheide und Schreiben ist nach dem Inhalt der Behördenakte nicht erfolgt. Im Rahmen eines anschließenden Vollstreckungsverfahrens hat der Kläger dem Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 20. November 2015 mitgeteilt, dass ihm die Forderungen des Gläubigers nicht bekannt seien. Im die Vollstreckung betreffenden Verfahren vor dem Amtsgericht Hoyerswerda hat der Kläger nach Belehrung durch seinen Prozessbevollmächtigten über die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung Folgendes an Eides Statt versichert: „Forderungen eines etwaigen Gläubigers sind mir nicht bekannt. Soweit irgendwelche Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Bescheide o. ä. versandt worden sein sollen, habe ich diese nicht erhalten. Mit Schreiben des Gerichtsvollziehers R. vom 22.10.2015 wurde mir mitgeteilt, dass eine Forderung vollstreckt werden soll. …“ Mit Schreiben vom 6. April 2016 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten um Übersendung der Bescheide. Mit Schreiben des Beklagten vom 15. April 2016 wurden dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Kopien der sieben streitgegenständlichen Bescheide und der Mahnungen vom 2. Januar, 1. April und 2. Juli 2015 übersandt. Das Schreiben ging beim Prozessbevollmächtigten nach dessen Angaben am 19. April 2016 ein. Am 19. Mai 2016 erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen die sieben Festsetzungsbescheide. Zur Begründung wurde u.a. 4 5 6 7 ausgeführt, die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahnkosten erfolgten zu Unrecht, da sich der Kläger nicht in Verzug befinde bzw. die festgesetzten Rundfunkbeiträge noch nicht fällig seien. Gleiches gelte für die Kosten der Zwangsvollstreckung. Letztlich wende sich der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Juni 2016, zugestellt am 23. Juni 2016, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei wegen Verfristung unzulässig. Am Zugang der Bescheide bestehe kein Zweifel. Am 11. Juli 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die sich in der Behördenakte befindlichen Historiensätze seien nicht geeignet, die tatsächliche Aufgabe der Bescheide zur Post durch den Beklagten zu belegen. Weder den Bescheiden noch den zugehörigen Historiensätzen lasse sich entnehmen, welche natürliche Person den jeweiligen Bescheid ausgefertigt und die Aufgabe zur Post veranlasst hat. Da der Kläger nach bisheriger gerichtlicher Rechtsauffassung für den atypischen Geschehensverlauf beweisbelastet sei, soweit die Behörde die Bescheide tatsächlich zur Post gegeben hat und kein Postrücklauf erfolgte, müsse diesem die Möglichkeit eines Gegenbeweises eröffnet werden, was derzeit mangels formaler gesetzlicher Anforderungen an die Benennung des jeweiligen Zeugen scheitere. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 21. Januar 2019 hat der Kläger beantragt, (Gegen-)beweis darüber zu erheben, dass die Festsetzungsbescheide des Beitragsservice vom 1. August 2014, 1. September 2014, 1. November 2014, 2. Februar 2015, 1. Mai 2015, 1. August 2015 und 2. November 2015 nicht per Post am 12. August 2014, 5. September 2014, 12. November 2014, 5. Februar 2015, 11. Mai 2015, 11. August 2015 und 5. November 2015 an den Kläger versandt wurden durch Zeugnis der betreffenden Mitarbeiter des Beitragsservice, welche die jeweiligen Bescheide erlassen und in die Post gegeben haben (wollen), jeweils zu benennen und zu laden über den Beitragsservice. Mit Beschluss vom 24. Januar 2019 hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag vom 21. Januar 2019 gemäß § 87b VwGO abgelehnt. Mit Urteil vom 11. März 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Es fehle an einem ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahren, da der Kläger gegen die angegriffenen Bescheide nicht innerhalb der in § 70 Abs. 1 VwGO normierten Frist Widerspruch erhoben habe. Maßgeblich für die Beurteilung der 8 9 10 Bekanntgabe von Rundfunkbeitragsbescheiden sei mangels Spezialregelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Rechtsgedanke aus § 41 VwVfG und § 122 AO. Die Voraussetzungen der Zugangsfiktion lägen vor. Aus den mit der Behördenakte vorgelegten Historiensätzen ergebe sich eindeutig, an welchen Tagen die streitgegenständlichen Bescheide versandt wurden. Die Bezeichnung einer Person, die den Bescheid zur Post gegeben hat, sei nicht erforderlich. Hierdurch sei der Kläger nicht in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkt, denn es stehe ihm frei Umstände vorzutragen, die Zweifel am Zugang der Bescheide begründen und so das Eingreifen der Zugangsfiktion auszuschließen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheide als unzustellbar zurückgesandt wurden, seien nicht ersichtlich. Zum Vorliegen eines atypischen Geschehensablaufs habe der Kläger nichts vorgetragen, er habe den Zugang der Bescheide vielmehr pauschal bestritten. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es um sieben Bescheide geht, die der Kläger während eines Zeitraums von 15 Monaten nicht bekommen haben wolle, genüge dies zur Erschütterung nicht. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 27. August 2020 zugelassenen Berufung führt der Kläger weiterhin aus, die angefochtenen Festsetzungsbescheide nicht erhalten zu haben. Insbesondere sei unklar, wie ein etwaiger Postrücklauf beim Beitragsservice - im ggf. auch automatisierten Verfahren – abgewickelt wird. Der Beklagte trage hier nur vor, dass es keinen Postrücklauf für die streitgegenständlichen Bescheide beim Beitragsservice gegeben habe. Es werde jedoch bestritten, dass der Beitragsservice überhaupt Postrückläufe ordnungsgemäß erfasst, tatsächlich ein Postrücklauf für unzustellbare Schreiben des Beitragsservice erfolgt und an den Beklagten tatsächlich mitgeteilt wird. Ein Indizienbeweis zur Aufgabe der Bescheide im automatisierten Verfahren zur Post mit entsprechendem Aktenvermerk sei nur dann zulässig und führe zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers, soweit der Beklagte einen Postrücklauf beim Beitragsservice tatsächlich ausschließen könne. Hierzu ermangele es bereits am Vortrag des Beklagten. Jedenfalls ergebe sich nach Prüfung der streitgegenständlichen Bescheide aus der Verwaltungsakte des Beklagten kein Hinweis darauf, wie der Beitragsservice überhaupt Postrücklauf bei Unzustellbarkeit erhalten will, da im Sichtfenster des Briefumschlages nur die Anschrift des Klägers und ein darüber notierter Zahlencode notiert sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der jeweils verwandte Briefumschlag die Rücksendeinformation des Beitragsservice trage, sodass etwaige unzustellbare Bescheide auch tatsächlich an den Beitragsservice zurückgesandt werden.

11 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. März 2019 - 2 K 1289/16

- zu ändern und die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. August 2014,

1. September 2014, 1. November 2014, 2. Februar 2015, 1. Mai 2015, 1. August 2015 und 2. November 2015, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2016, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Verfahren zur Erstellung und der Versendung der Beitragsbescheide sei dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2017 - 2 S 114/17 - vollinhaltlich zu entnehmen. Mit den Einträgen der Postauflieferungsdaten in der Historie des Beitragskontos sei der Tag der Einlieferung der Bescheide dokumentiert und belegt. Dies geschehe alles vollautomatisch, das heißt von der Zahlungsaufforderung, Zahlungserinnerung, Mahnung bis zum Festsetzungsbescheid habe der Vorgang keinen Mitarbeiter des Beitragsservice zur Prüfung/Bearbeitung gehabt. Erst bei Einwänden des Beitragsschuldners werde der Vorgang von einem Mitarbeiter des Beitragsservice bearbeitet. Durch den erstinstanzlich gestellten Beweisantrag werde gerade kein atypischer Geschehensablauf dargetan, der die gesetzliche Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entkräften könnte. Hinzu komme, dass vorliegend nicht nur ein Festsetzungsbescheid versandt wurde, sondern es sich um sieben Bescheide und drei Mahnschreiben handele, deren Rücksendung alle nicht aktenkundig seien. Dies dürfte daran liegen, dass sie dem Kläger alle bekannt gegeben werden konnten. Lediglich für die hier nicht streitgegenständliche Zahlungsaufforderung vom 6. April 2018 sei ein Rücklauf in der Akte am 11. Juli 2018 zu verzeichnen. Für sämtliche streitgegenständliche Festsetzungsbescheide und auch weitere Schreiben sei ein Rücklauf in der Historie gerade nicht vermerkt. Falls eine Sendung zurückkomme, werde vom Beitragsservice eine entsprechende Recherche veranlasst. Dies sei vorliegend nicht geschehen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

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Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die angefochtenen Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. August 2014, 1. September 2014, 1. November 2014, 2. Februar 2015, 1. Mai 2015, 1. August 2015 und 2. November 2015, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2016, zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Wahrung der Widerspruchsfrist (§ 68 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 VwGO) ist nicht lediglich Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Widerspruch, sondern auch für die Klage. Deshalb muss eine nach - rechtmäßiger - Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig erhobene Klage ihrerseits als unzulässig angesehen und abgewiesen werden. Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwar mit Faxschreiben vom 19. Mai 2016 innerhalb eines Monats nach Zugang der ihm mit Schreiben des Beklagten vom 15. April 2016 übersandten Kopien der sieben angefochtenen Festsetzungsbescheide Widerspruch erhoben. Der Senat ist aber wie bereits das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass diese Bescheide dem Kläger selbst bereits im August 2014, September 2014, November 2014, Februar 2015, Mai 2015, August 2015 und November 2015 wirksam zugegangen sind, weshalb die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO im Mai 2016 längst abgelaufen war. Die Bekanntgabe der durch ein Postunternehmen übermittelten Bescheide richtet sich nach § 41 Abs. 2 VwVfG. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegend nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 -, juris Rn. 7). Dieser ständigen Rechtsprechung des vormals für das Rundfunkgebühren- und -beitragsrecht zuständigen 3. Senats hat sich der nunmehr zuständige 5. Senat angeschlossen (vgl. Beschl. v. 14. Dezember 2017 - 5 B 298/17 -, juris Rn. 10, zuletzt Beschl. v. 8. April 2021 - 5 B 172/20 -). Der Senat hält hieran weiter fest. 16 17 18 Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Vermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG greift gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nur dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; in diesen Fällen hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Das bloße Bestreiten des Zugangs allein genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats jedoch nicht, um die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG in Zweifel zu ziehen, sofern der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert ist und das Schreiben nicht als unzustellbar zurückkommt; dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der Zugang mehrerer Schreiben bestritten wird. In diesem Fall sind - soll die Zugangsfiktion ihren Sinn behalten - Zweifel am Zugang nur dann berechtigt, wenn der Adressat Umstände schlüssig vorträgt und glaubhaft macht, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, solche Zweifel zu begründen. Daran sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen. Selbst eine schlichte Erklärung kann genügen, wenn sie hinreichend plausibel ist und nicht nur in bloßem Bestreiten besteht (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - 5 B 298/17 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist der Senat von einem Zugang der angefochtenen Bescheide innerhalb der in § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG normierten Frist überzeugt. Der Postausgang ist für alle angefochtenen Bescheide in geeigneter Weise dokumentiert (1.). Die Bescheide sind nicht als unzustellbar zurückgekommen (2.). Der Kläger hat keine Umstände schlüssig vorgetragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel am Zugang der Bescheide zu begründen (3.). 1. Der Postausgang ist für alle angefochtenen Bescheide in geeigneter Weise dokumentiert. a) Der Beklagte hat ausgeführt, dass sich das Verfahren zur Erstellung und Versendung der Festsetzungsbescheide durch den Beitragsservice so darstellt, wie es im Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2017 - 2 S 114/17 - beschrieben wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt: "Der Vertreter des Beklagten hat das hierzu praktizierte Verfahren in der mündlichen Verhandlung entsprechend der übergebenen Verfahrensbeschreibung der GEZ erläutert, die auch vom Beitragsservice weiter angewandt werde. Danach erstellt der Beitragsservice jeden Monat im Rahmen der Zahlungsüberwachung einen Druckbestand mit Gebührenbescheiden. Dieser wird in mehrere Dateien aufgeteilt und mit Hilfe einer sicheren Datenfernübertragung an einen zertifizierten externen Druckdienstleister zur Weiterbearbeitung übermittelt. Der Druckdienstleister druckt und kuvertiert die Gebührenbescheide und führt die DV-Freimachung gemäß den Anforderungen der Deut- 19 20 21 schen Post durch. Zu diesem Zweck werden die Entgeltabrechnungsdaten den Druckdaten pro Brief beigefügt. Bei der DV-Freimachung werden die Briefe mit einem DMC (Data Matrix Code) versehen, welcher neben den Abrechnungsdaten auch kundenindividuelle Informationen zur eindeutigen Zuordnung zum jeweiligen Teilnehmerkonto enthält. Der DMC und die weiteren Angaben werden oberhalb der Anschrift im Brieffenster gedruckt. Die produzierten und kuvertierten Bescheide werden als fertiger Brief auf einem Auslageband transportiert. Ein oberhalb des Bandes angebrachter Barcodescanner liest den DMC pro Brief aus dem Brieffenster aus und übermittelt das Datum der Erfassung an das Auftragsmanagement zur abschließenden Vollständigkeitsprüfung. Fehlbearbeitungen im Rahmen der Kuvertierung werden in ein Reject-Fach ausgesteuert. Die fertigen Briefe werden am Ende des Auslagebandes gesammelt und manuell in nach der postalischen Leitregion vorsortierte Briefbehälter eingestellt. Die Briefbehälter ihrerseits werden am gleichen Tag an den im Haus des Druckdienstleisters eingesetzten Postmitarbeiter zur Kontrolle der Entgeltsicherung und Postauflieferung übergeben. Nach erfolgreicher Kontrolle erfolgt eine Abholung durch die Post oder Einlieferung durch den Druckdienstleister im Briefzentrum der Post. Nach Abschluss des Auftrages werden durch die Sendungsverfolgung des Auftragsmanagements die Briefe ermittelt, für die eine Makulaturbehandlung durchgeführt werden muss. Dazu werden die fehlenden Briefe einem neuen Auftrag zugeordnet und zeitnah dem Reprint-Prozess zugeführt. Die Makulaturbehandlung wird solange durchgeführt, bis alle Briefe produziert und postaufgeliefert wurden. Werden die produzierten Briefe nicht am selben Tag der Deutschen Post übergeben, so vermerkt der Druckdienstleister die tatsächlichen Übergabedaten in den Auftragsdaten pro Brief. Nach Abschluss von Auftrag und Vollständigkeitsprüfung werden die vom Druckdienstleister erfassten Daten an den Beitragsservice übermittelt und die plausibilisierten Daten (Postauflieferungsdatum, Sendungsnummer und Entgeltabrechnungsnummer) mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens im Teilnehmerkonto vermerkt. Die übermittelten Daten werden anschließend vom Beitragsservice nochmals auf Vollständigkeit überprüft.“ b) Entsprechend diesem Druck-, Kuvertierungs- und Postauflieferungsverfahren wurde gemäß dem Inhalt der Behördenakte auch mit den streitgegenständlichen Bescheiden verfahren. Aufgrund der geschilderten Kontroll-, Sicherungs- und Nachsteuerungsvorkehrungen im Produktions- und Postauflieferungsverfahren hat der Senat keine Zweifel daran, dass auch die streitgegenständlichen Bescheide entsprechend den an den Beitragsservice übermittelten Daten am 12. August 2014, am 5. September 2014, am 12. November 2014, am 5. Februar 2015, am 11. Mai 2015, am 11. August 2015 und am 5. November 2015 produziert, kuvertiert, freigemacht und an die Post zur Weiterbeförderung übergeben wurden. Angesichts dieser Verfahrensweise ist der vom Kläger für erforderlich gehaltene Beweis dafür, dass die Bescheide tatsächlich wie aus der Behördenakte ersichtlich erstellt und zur Post aufgegeben wurden, durch das Zeugnis einer mit der Erstellung und Versendung der hier streitgegenständlichen Bescheide konkret betrauten Person weder möglich noch erforderlich (vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 27. Juni 2016 - 2 M 67/16 -, juris Rn. 14 bis 18; OVG LSA, Beschl. v. 11. August 2015 - 4 M 103/15 -, juris, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. August 2020 - OVG 11 S 70/20 -, juris Rn. 7 f.). Die Bescheide waren auch an die zutreffende Adresse adressiert. 22

2. Ein Postrücklauf wegen Unzustellbarkeit ist nicht erfolgt.

Aus der Behördenakte ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Bescheide nicht zugestellt werden konnten und zum Beitragsservice oder zum Beklagten zurückgesandt wurden. Wie aus der vorliegenden Behördenakte ersichtlich (Bl. 147 Nr. 145 und Bl. 144) und dem Senat aus einer Vielzahl anderer Rundfunkbeitragsverfahren bekannt ist, und wie vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage eines konkreten Beispiels näher erläutert wurde, ist das Postdienstleistungsunternehmen anhand der Angaben auf dem Briefumschlag und/oder im Sichtfenster in der Lage, einen Brief im Falle dessen Unzustellbarkeit an den Beitragsservice oder den Beklagten zurückzusenden. Zudem wird ein solcher Postrücklauf durch den Beitragsservice oder den Beklagten in den Akten vermerkt. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die hier streitgegenständlichen sieben Bescheide vom Postunternehmen nicht wegen Unzustellbarkeit zurückgesandt wurden. Der Kläger hat zudem Probleme bei der Zustellung sonstiger Post im maßgeblichen Zeitraum nicht geltend gemacht.

3. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel am Zugang der Bescheide zu begründen. Er hat den Zugang der Bescheide lediglich ohne jegliche Begründung bestritten. Auch in der im Verfahren vor dem Amtsgericht Hoyerswerda abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hat er inhaltlich lediglich ausgeführt, Forderungen des Beklagten seien ihm nicht bekannt und irgendwelche Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Bescheide o. ä. habe er nicht erhalten. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, die Versendung der Bescheide durch den Beitragsservice in Zweifel zu ziehen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände und insbesondere angesichts des Umstands, dass der Kläger insgesamt 14 Schreiben und Bescheide des Beklagten nicht erhalten haben will - neben den sieben streitgegenständlichen Bescheiden weitere sieben in der Behördenakte dokumentierte Schreiben im Zeitraum Februar 2014 bis Juli 2015 -, ohne eine solche außerordentliche Häufung von Postempfangsproblemen für Schreiben und Bescheide des Beklagten nachvollziehbar zu erklären, steht auch unter Berücksichtigung der - inhaltlich substanzlosen - eidesstattlichen Versicherung des Klägers zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger die sieben angefochtenen Bescheide zugegangen sind. 23 24 25 26

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen.

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder 27 28 für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.:

Munzinger

Helmert

Martini

Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 430,22 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat berücksichtigt neben den in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Rundfunkbeiträgen auch die dort festgesetzten Säumniszuschläge. Der Senat sieht von einer Änderung der ohne Berücksichtigung der Säumniszuschläge erfolgten erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ab, da sich der Unterschied auf die Höhe der Gerichts- und der Rechtsanwaltsgebühren nicht auswirkt. gez.: Munzinger

Helmert

Martini