LSG Hamburg 3. Senat Urteil

Die Beteiligten streiten noch über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) und das Vorliegen der …

Sozialrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2021 und der Bescheid der Beklagten von 2. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2020 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 die Voraussetzung für die Merkzeichen H und B festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 50 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Klage- und Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten noch über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen G), der Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B) und Hilflosigkeit (Merkzeichen H).

2

Die am … 1965 geborene Klägerin leidet unter anderem an einem 1976 erstmalig diagnostizierten Diabetes mellitus Typ I mit einer Unterzuckerung, einer Schädigung der Netzhaut, einer diabetischen Polyneuropathie und einem diabetischen Steifhand-Syndrom, orthopädischen Beschwerden, einer krankhaften Veränderung der Handinnenflächen und einem chronischen Schmerzsyndrom.

3

Am 17. Januar 1978 wurde erstmalig ein Grad der Behinderung GdB von 50 wegen Diabetes mellitus Typ I mit lebenslanger Insulintherapie festgestellt. Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 wurde ein GdB von 60 festgestellt. 2018 beantragte die Klägerin die Feststellung eines höheren GdB und stellte einen “Antrag auf Behindertenparkplatz“. Mit Gutachten vom 23. Januar 2018 stellte der medizinische Dienst der Pflegeversicherung das Vorliegen des Pflegegrades 3 fest (aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Klägerin an guten Tagen in der Lage war, noch mit dem Fahrrad zu fahren).

4

Mit Bescheid vom 16. April 2018 stellte die Beklagte eine Gesamt-GdB von 70 fest und lehnte die Feststellung der Beklagten ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2018 bestandskräftig abgelehnt.

5

Am 26. März 2019 stellte die Klägerin wiederum einen Überprüfungsantrag, den sie im Wesentlichen mit ihrem Schmerzsyndrom begründete und darlegte, dass sie seit geraumer Zeit ihre Hände nicht mehr einsetzen könne.

6

Mit Bescheid vom 2. August 2019 stellte die Beklagte eine Gesamt-GdB von 80 fest. Dabei wurde für den Diabetes mellitus ein Einzel-GdB von 50, für die Schmerzstörung ein Einzel-GdB von 40 für die psychische Störung ein Einzel-GdB von 30 sowie für das Asthma ein Einzel-GdB von 10 berücksichtigt. An Gesundheitsstörungen berücksichtigte die Beklagte Orientierungslosigkeit, Angststörung, Schwindel, ein Karpaltunnelsyndrom und ein Fatigue -Syndrom. Die Voraussetzungen für die Merkzeichen G, B, aG und H wurden abgelehnt.

7

Die Klägerin legte am 19. August 2019 Widerspruch ein. Sie argumentierte, dass sie ständig Hilfe benötige, fast gar nichts mehr mit ihren Fingern machen könne und seit dem 24. Juli 2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 3 erhalte. Darüber hinaus können sie vor ihrer Wohnung nicht parken und benötige dringend einen Behindertenparkplatz.

8

Mit gutachterlicher Stellungnahme des beratungsärztlichen Dienstes der Beklagten vom 23. Dezember 2019 wurde dargelegt, dass wegen Überschneidungen ein höherer Gesamt-GdB nicht in Betracht käme und die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen und die Parkerleichterung nicht vorliegen würden. Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2020 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie lehnte ausdrücklich die Feststellung der Merkzeichen G, aG, B und H sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Parkerleichterung ab.

9

Die Klägerin hat sodann am 10. September 2020 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Trotz mehrfacher Erinnerung hat sie ihre behandelnden Ärzte nicht benannt und keine Einverständniserklärung zur Beiziehung medizinischer Unterlagen erteilt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 hat sie auf ein Netzhautleiden verwiesen und mitgeteilt, dass sie sich melde, wenn es ihre Erkrankung zulasse.

10

Das Sozialgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe am 25. November 2020 abgelehnt, weil die Klägerin keine Erklärung über ihre persönlichen Verhältnisse eingereicht hat.

11

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 wurde die Klägerin unter Fristsetzung von einem Monat aufgefordert eine Einverständniserklärung und das Auskunftsersuchen über die behandelnden Ärzte vorzulegen. Die Klägerin hat telefonisch mitteilen lassen, dass sie dazu gegenwärtig nicht in der Lage sei, weil sie ihre Hände nicht nutzen könne und psychische Probleme habe.

12

Unter dem 19. Februar 2021 erfolgte eine weitere gerichtliche Aufforderung, die Unterlagen vorzulegen und sich gegebenenfalls durch eine Person des Vertrauens helfen zu lassen. Am 19. April 2021 kündigte die Klägerin an, sich in den nächsten Tagen zu melden.

13

Das Sozialgericht hat sodann am 30. April 2021 die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert, die Schweigepflichtentbindungserklärung und das ausgefüllte Auskunftsersuchen innerhalb von einem Monat vorzulegen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer vom Richter gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne. Darüber hinaus hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und mit einer Klageabweisung zu rechnen sei.

14

Am 11. Mai 2021 teilte die Klägerin laut Telefonvermerk mit, dass sie den Brief nicht öffnen könne, weil sie es psychisch nicht schaffen würde.

15

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2021 abgewiesen und im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten verwiesen. Weitere Ermittlungen seien nicht möglich gewesen, insofern sei auf die Hinweise in der Betreibungsaufforderung zu verweisen. Auch sei nicht erkennbar, dass die gewünschten Nachteilsausgleiche durch die Erkrankungen der Klägerin gerechtfertigt werden könnten.

16

Die Klägerin hat gegen den am 10. Juli 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 10. August 2021 Berufung eingelegt. Ihre Telefonate mit der Serviceeinheit seien offensichtlich nicht richtig erfasst worden. Unter Verweis auf erhebliche Schwierigkeiten mit belastenden Lebenssituationen, körperlichen und starken psychischen Beeinträchtigungen erläutert die Klägerin, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Zur weiteren inhaltlichen Begründung trägt die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass sich aus dem Pflegegutachten ergeben würde, dass die Klägerin bei fast allen Verrichtungen der Körperpflege Hilfe benötige. Hieraus folge die Feststellung der Merkzeichen H und B. Zudem bestehe eine erhebliche Gangunsicherheit, weswegen das Merkzeichen G festgestellt werden müsse. Aus einem vorgelegten Attest der behandelnden Hausärztin G1 vom 6. Mai 2022 ergebe sich, dass die Klägerin ihre Hände nicht mehr einsetzen könne. Damit sei sie einer beidseitigen Amelie gleichzustellen, weshalb auch das Merkzeichen aG festgestellt werden müsse.

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Die Klägerin beantragt nunmehr nach ihrem schriftlichen Vorbringen und einer Teilklagerücknahme,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten für die Zeit ab dem 26. März 2019 einen GdB von mehr als 80 und die Merkzeichen G, B und H festzustellen.

19

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen nicht vorlägen. Es sei nicht von einer mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung von 80 auszugehen, weshalb weder das Merkzeichen aG noch G festgestellt werden könne. Aus dem vorgelegten Gutachten der Pflegeversicherung würden sich Aktivitäten ergeben, die gegen die Feststellung der begehrten Merkzeichen sprechen würden.

22

Das Berufungsgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte angefordert. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 3. Januar 2024 ein Sachverständigengutachten in einem Parallelverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 20 P 205/22) vom 25 Oktober 2023 vorgelegt, wonach die Voraussetzungen für Pflegegrad 4 seit Antragstellung vorlägen. Die Pflegeversicherung habe ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben und rückwirkend ab Juni 2021 Leistungen gemäß Pflegegrad 4 gewährt. Es wird Bezug genommen auf das in der Prozessakte befindliche Sachverständigengutachten vom 25. Oktober 2023.

23

Auf Veranlassung des Berufungsgerichts ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Facharzt für Allgemeinmedizin W. ist in seinem Sachverständigengutachten vom 16. Februar 2024 nach Untersuchung der Klägerin am 10. Januar 2024 zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Gesamt-GdB von 80 festzustellen sei sowie das Vorliegen für die Voraussetzungen der Merkzeichen G, B und H. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung könne jedoch nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat eine ausgiebige Beschwerdeschilderung der Klägerin in seinem Gutachten aufgeführt. So leide sie an starken Beeinträchtigungen der Mobilität, könne schlecht laufen und sei auf einen Behindertenparkplatz angewiesen. Hinzu kämen psychische Probleme, sie verlasse die Wohnung oft wochenlang nicht. Sie benötige Hilfe beim Aufstehen, beim An- und Auskleiden, bei der gesamten Körperpflege, der mundgerechten Zubereitung der Nahrung und bei den Toilettengängen. Der Sachverständige hat die Klägerin im Befund als etwas konfus, unruhig und erschöpft, nervös und auf die eigene Person fixiert beschrieben. Die Stimmung sei niedergedrückt, klagsam und jammernd, ihre Finger seien geschwollen, die Gelenke verdickt. Faustschluss und Strecken der Hände seien nicht möglich gewesen. Jede forcierte Bewegung führe zu Schmerzäußerungen. Die Klägerin könne trotz Anstrengungen kein Blatt Papier zwischen Daumen und Zeigefinger halten. Sie habe aber berichtet, mit dem kleinen Finger Telefontasten bedienen zu können oder einen halbleeren Aktenordner auf dem Tisch verschieben zu können. Die von ihr genutzte FFP-2 Maske habe sie nicht abnehmen können, sie habe sich auch nicht selbständig die Nase putzen können. Aufgrund einer Daumenballenatrophie nutze sie eine Gelenkorthese. Das An- und Auskleiden sei nur mit Fremdhilfe möglich gewesen. Sie hätte mühsam eine Wegstrecke von 20 m zurücklegen können. Die Zehen seien bei der Untersuchung geschwollen gewesen.

24

Der Sachverständige hat folgende Erkrankungen festgestellt und diese mit folgenden Einzel- bzw. Teil-GdB bewertet:

25

- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren im Sinne einer schweren Störung mit mindesten mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten, was einen Einzel-GdB von 50 bedinge – Teil B 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV.

26

- Asthma bronchiale mit einem Einzel-GdB von 10 - Teil B 8.5 der Anlage zu § 2 VersMedV.

27

- Seit 1976 bestehender Diabetes mellitus Typ 1 unter dauerhafter Insulinpumpentherapie und kontinuierlicher Blutzuckermessung mit einem Einzel-GdB von 50 - Teil B 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV.

28

- Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks mit einem Einzel-GdB von 20 (neu) - Teil B 18.13 der Anlage zu § 2 VersMedV.

29

- Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks mit einem Einzel-GdB von 20 (neu) Teil B 18.13 der Anlage zu § 2 VersMedV.

30

- Schwere Funktionsstörung beider Hände bei diabetischer Cheirarthropathie, Dupuytrenscher Kontraktur und Karpaltunnelsyndrom in Analogie zum Verlust beider Daumen mit einem Einzel-GdB von 40 (neu) - Teil B 18.13, Seite 115 der Anlage zu § 2 VersMedV.

31

Der Sachverständige hat die Auffassung vertreten, dass für die oberen Extremitäten ein Einzel-GdB von 50 anzusetzen sei. Dies ergebe sich aus der Betroffenheit beider Schultergelenke mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 und der Kombination mit einem Einzel-GdB von 40 für die Funktionsbeeinträchtigungen beider Hände. Bezüglich des Gesamt-GdB ist der Sachverständige der Einschätzung der Beklagten gefolgt und zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser mit einem Wert von 80 zu bemessen sei. Gegenüber den Befunden, die dem Bescheid vom 16. April 2018 zu Grunde gelegen hätten, sei eine wesentliche Änderung insofern eingetreten, als im Hinzutreten von schweren Funktionsbeeinträchtigungen der oberen Extremitäten auch Auswirkungen auf das Gehvermögen bestehen würden.

32

Zu den begehrten Merkzeichen hat der Sachverständige folgendes ausgeführt:

33

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G seien gegeben. Das folge bereits aus dem Pflegegutachten vom 25. Oktober 2023, aus welchem sich ergebe, dass bereits beim Aufrichten aus einer liegenden Position eine Unterstützung erforderlich und nur in der Sitzposition eine Stabilität des Rumpfes möglich sei. Beim Gehen innerhalb des Wohnbereiches sei bei Zustand nach mehrfachen Stürzen personelle Begleitung erforderlich, ebenso beim Treppensteigen. Ein entsprechender Befund hätte sich auch bei seiner Untersuchung ergeben. Es sei deutlich geworden, dass das Gehvermögen der Klägerin keine Bewältigung von 2 km Wegstrecke im Ortsbereich innerhalb von 30 Minuten mehr erlaube. Verantwortlich hierfür sei das chronische Schmerzsyndrom, zeitweilig auch als Fibromyalgie-Syndrom bezeichnet, was auch aus Begründung für die Zuerkennung des Merkzeichen G herangezogen werden könne. In diesem Zusammenhang könne auch auf die Vorgaben der Anhaltspunkte als Vorläufer der VersmedV zu arteriellen Verschlusskrankheiten zurückgegriffen werden. Die Klägerin könne, wenn überhaupt, nur kurze Strecken einigermaßen schmerzfrei gehen, was einer arteriellen Verschlusskrankheit im Stadium 2 mit Schmerzen ein- oder beidseitig bei einer Wegstrecke in der Ebene von 50-100 m entspreche. Zudem sei zu berücksichtigen, dass durch die Funktionsbeeinträchtigungen der Hände der Gebrauch von Hilfsmitteln wie zum Beispiel einem Rollator oder Unterarmstützen nicht mehr möglich seien.

34

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen B seien gegeben. Dies ergebe sich insbesondere durch die Kombination der Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten. Es sei nicht vorstellbar, dass die Klägerin ohne Begleitung öffentliche Verkehrsmittel nutzen könne.

35

Ebenso seien die Voraussetzungen des Merkzeichens H gegeben. Dies sei nach früherem Recht der Fall gewesen, wenn die Voraussetzungen der Pflegestufe II mit einem Bedarf in der Grundpflege von 120 Minuten gegeben seien. Durch die Neuregelung der Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2017 seien die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt worden. Es sei davon auszugehen, dass das Vorliegen des Pflegegrades 4 – dies ergebe sich aus dem Pflegegutachten vom 25. Oktober 2023 – den erforderlichen Bedarf in der Grundpflege von 120 Minuten belege.

36

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG seien jedoch nicht gegeben. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung könne nicht angenommen werden. Es mangele bereits an einer mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung von 80. Unter Berücksichtigung der Teilhabebeeinträchtigung der oberen Extremitäten lasse sich maximal eine Teilhabebeeinträchtigung von 60 feststellen. Das Gehvermögen der Klägerin sei auch nicht außergewöhnlich, sondern nur erheblich beeinträchtigt. Hierfür spreche, dass die Klägerin nach eigenen Angaben an guten Tagen in der Lage sei, von ihrer Wohnung zum geparkten Auto zu gehen. Auch sei sie in der Lage, von ihrer Wohnung mehr als 50 m zur Physiotherapiepraxis zu gehen.

37

Die Klägerin hat, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, eingewandt, dass die Ausführungen zum Gesamt-GdB nicht nachvollzogen werden könnten. die Beeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule (GdB von 50), der oberen Extremitäten (GdB von 50) und des Diabetes (GdB von 50) würden sich nicht überschneiden. Hieraus resultierend könne sich bereits ein Gesamt-GdB von 90 ergeben, der unter Berücksichtigung der psychischen Störung mit einem GdB von 50 auf insgesamt 100 zu erhöhen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige noch von einer Gebrauchsfähigkeit der Hände der Klägerin ausgehe, obwohl sie teilweise nur den kleinen Finger rechts einsetzen könne. Die Einschränkungen seien häufig so stark, dass sie ihre Hände nicht benutzen könne, die Hände und Arme seien dann funktionslos im Sinne einer Amelie, was wiederum die Zuerkennung des Merkzeichens aG rechtfertige. Eine Vergleichbarkeit mit einem völligen Verlust von Armen oder Händen sei auch insofern anzunehmen, als dass die Klägerin nicht in der Lage sei, Hilfsmittel wie Unterarmstützen oder einen Rollator zu nutzen.

38

Auch die Beklagte hat Einwände gegen das Gutachten erhoben. Es könne nur der Zusammenfassung der Erkrankungen gefolgt werden. Die Angaben zur Gehfähigkeit, zum Begleitungsbedarf und zur Hilflosigkeit seien unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes nicht nachvollziehbar, weil keine medizinisch validen und aktuellen Befunde vorliegen würden, die die Einschränkungen begründen könnten. Das gelte auch für das vorliegende Pflegegutachten.

39

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. August 2024 hat der Sachverständige W. im Hinblick auf die Einwände der Beklagten darauf hingewiesen, dass die Einschränkungen des Gehvermögens im Gutachten durch eine persönliche Untersuchung festgestellt worden seien. Der Gutachter der Beklagten habe hingegen die Klägerin nicht untersucht. Bei der Untersuchung hätten sich die von ihm beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen objektivieren lassen. Das Befinden der Klägerin habe sich seit 2021 deutlich verschlechtert, ablesbar auch an den höheren Pflegegrad. Im Hinblick auf das Merkzeichen H sei auch auf einschlägige Kommentierungen zu verweisen, wonach bei Feststellung des Pflegegrades 4 grundsätzlich vom Vorliegen der Voraussetzungen auszugehen sei.

40

Im Hinblick auf die Einwände der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Sachverständige klargestellt, dass er gerade nicht einen Einzel-GdB von 50 für Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule festgestellt habe. Er habe für eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren im Sinne einer schweren psychischen Störung mit mindesten mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen Teil-GdB von 50 festgestellt, nicht jedoch für Funktionsbeeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen zur Merkzeichen aG sei zunächst einmal festzustellen, dass sich die von der Klägerin herangezogene Vergleichbarkeit mit einer Amelie auf die alte Rechtslage bis zum 29. Dezember 2016 beziehe. Unabhängig davon sei die Klägerin sehr wohl noch in der Lage, mit ihrem rechten Kleinfinger ein Smartphone zu benutzen oder zu gebrauchen. Dies widerspräche dem Begriff einer Gebrauchsunfähigkeit. Im Übrigen habe die zitierte Hausärztin Frau G1 darauf hingewiesen, dass häufig die Einschränkungen so schwer seien, dass sie einer Amelie gleichzusetzen seien. Die Klägerin könne dann ihre Hände nicht benutzen, es fehle dann jegliche Funktion der Arme und der Hände. Eine Gebrauchsunfähigkeit durch Amelie und Phokomelie bedeute, dass man seine Hände und Arme nie benutzen könne, der Klägerin sei dies jedoch zumindest zeitweilig möglich.

41

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erneut die Auffassung vorgetragen, dass die Voraussetzungen des Merkzeichens aG aufgrund einer Vergleichbarkeit der Situation bei einer Amelie gegeben seien. Die Klägerin könne weder ein Smartphone noch andere Dinge in ihren Händen halten, sie könne das Smartphone lediglich nutzen, wenn es an einer Station montiert sei und sie mit dem kleinen rechten Finger auf das Mikrofon tippe. Sie könne keine Nachrichten schreiben. Dies ergebe sich auch aus einem weiteren Attest der behandelnden Hausärztin G1 vom 11. November 2024 (s. Bl. 352 PA).

42

Die Beklagte ist nach einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme ihres beratungsärztlichen Dienstes vom 5. September 2024 dabeigeblieben, dass dem Gutachten keine sicher objektivierbaren Angaben zu entnehmen seien. In dem Pflegegutachten aus Oktober 2023 hätte sich eine Verdeutlichung der Beeinträchtigungen gezeigt. Funktionseinschränkungen der Schultergelenke bei Schmerzen könnten nicht mit einer anhaltenden Funktionsstörung gleichgesetzt werden. Die Klägerin nehme gelegentlich noch an Tanzveranstaltungen bzw. Gymnastik teil, nutze ein Auto und es könne insgesamt nicht von objektivierbaren Beeinträchtigungen durch ihre Schmerzerkrankung ausgegangen werden. Auch sei eine muskuläre Rückbildung nicht feststellbar gewesen. Insofern seien die Voraussetzungen für die Merkzeichen G und B ebenso wie für das Merkzeichen H nicht gegeben.

43

Die Klägerin hat vor der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2025 weitere Befundberichte vorgelegt, unter anderem vom Praxisteam für N. vom 17. April 2025. Hieraus ergibt sich als Diagnose unter anderem eine diabetische Polyneuropathie und der Verdacht auf ein hochgradiges Karpaltunnel-Syndrom beidseits. Einleitend heißt es, dass die Patientin seit einiger Zeit beim Radfahren ein Taubheitsgefühl in den lateralen Oberschenkeln gehabt habe. Zu dem erhobenen neurologischen Befund wird ausgeführt, dass Arm- und Beinhalteversuch stabil gewesen seien. Finger- Nase- und Knie-Hackenversuch beidseits metrisch; Gang und Stand sicher, der Zehen- Hackengang beidseits sicher. Einbeinhüpfen sei möglich gewesen.

44

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2025 hat die Prozessbevollmächtigte eine Teilklagerücknahme hinsichtlich der Merkzeichen aG und „aG light“ bzw. Feststellung der Parkerleichterung erklärt. Zudem ist eine Einverständniserklärung mit einer Einzelrichterentscheidungen durch den Berichterstatter erklärt worden. Vor dem Hintergrund des Befundberichtes vom 17. April 2025 des Praxisteams für N. ist eine Vertagung erfolgt, um weitere Ermittlungen durchzuführen.

45

Die Klägerin hat sich im Anschluss geweigert, eine Schweigepflichtentbindungserklärung und Einverständniserklärung abzugeben und ihrer Rechtsanwältin das Mandat entzogen. Nach mehrmaligen Vorsprachen in der Arztpraxis N. hat sie eine korrigierte Version des Befundberichtes vorgelegt, in welcher Radfahren durch Autofahren ersetzt worden ist. Es heißt nun, dass beim Autofahren ein Taubheitsgefühl in den lateralen Oberschenkeln aufgetreten sei. Im Übrigen ist der neurologische Befund identisch. Die Klägerin hat vorgetragen, bei der Untersuchung habe der Arzt sie gefragt, ob lediglich ein Arztbrief erstellt werden sollte oder eine Untersuchung erforderlich sei. Er habe dann nur Untersuchungen zur Nervenleitgeschwindigkeit durchgeführt und ansonsten diktiert. Es sei lächerlich, sie können nicht mehr Radfahren und Einbeinhüpfen oder ähnliche Dinge durchführen. Ihre zahlreichen Beschwerden seien hinreichend bewiesen, gerade auch durch das eingeholte Sachverständigengutachten und durch das Pflegegutachten.

46

Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen nach wie vor nicht gegeben seien. Es sei unklar, inwiefern dauerhafte Einschränkungen vorliegen würden. Soweit es den Ganzkörperschmerzes betreffe, ergebe sich aus den gesamten Unterlagen, dass dies immer die Arme und nicht die Beine betreffen würde.

47

Der Entscheidung des Berufungsgerichts hat die Verwaltungsakte der Beklagten zugrunde gelegen.

Entscheidungsgründe

48

Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die Feststellung eines Gesamt-GdB von 80 erweist sich zwar als ebenso zutreffend wie die Ablehnung des Merkzeichens G, jedoch liegen nach der durchgeführten Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen B und H vor. Insofern war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 28. Juni 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2020 abzuändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.

49

Zunächst ist die Klägerin im Hinblick auf die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung und die Benennung der behandelnden Ärzte nicht gemäß § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) präkludiert. Es ist davon auszugehen, dass die verspätete Vorlage der mit Fristsetzung angeforderten Unterlagen im Berufungsverfahren genügend entschuldigt ist, weil die Klägerin aufgrund ihrer akuten Augenerkrankung und ihrer erheblichen psychischen Erkrankungen, wie sie sich aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten ergeben, an einer Vorlage gehindert war.

50

1. Feststellung GdB

51

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Feststellungsanspruch ist § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BGBl. I 2016, 3234 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz, wobei es für laufende Leistungen auf die Sach- und Rechtslage in dem jeweiligen Zeitraum ankommt, für den die Leistungen begehrt werden; das anzuwendende Recht richtet sich nach der materiellen Rechtslage (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage, § 54 Rn. 34). Nachdem § 241 Abs. 2 SGB IX lediglich eine Übergangsvorschrift im Hinblick auf Feststellungen nach dem Schwerbehindertengesetz enthält, ist materiell-rechtlich das SGB IX in seiner derzeitigen Fassung anzuwenden (Landessozialgericht Baden-Württemberg v. 20. Juli 2018 – L 8 SB 1348/18, in juris Rn. 42).

52

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Damit gilt weiterhin die VersmedV vom 10.12.2008 (BGBl. I, 2412), deren Anlage zu § 2 die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG) beinhalten. Die dort aufgeführten Grundsätze stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar (BSG v. 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R in juris).

53

Aus der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich, dass kein Anspruch auf einen höheren GdB als 80 besteht.

54

Es ergeben sich folgende Einzel-GdB:

55

Für den seit 1976 bestehenden Diabetes mellitus Typ 1 unter dauerhafter Insulinpumpentherapie und kontinuierlicher Blutzuckermessung ist ein Einzel-GdB von 50 - Teil B 15.1 VersmedV zu bemessen. Das folgt aus den Feststellungen des Sachverständigen, wird auch von den Beteiligten nicht weiter angegriffen und entspricht den Vorgaben zu Teil B 15.1 VersmedV bei einem Diabetes mellitus vom Typ I in einer schweren Ausprägung und erheblichen Therapieaufwand mit erheblichen Teilhabebeeinträchtigungen.

56

Für die chronische Schmerzstörung im Zusammenhang mit den psychischen Erkrankungen der Klägerin ist ein Einzel-GdB von 50 gerechtfertigt. Der Sachverständige hat zu Recht bei der Einstufung Teil B 3.7 VersmedV herangezogen und ist dabei von einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren im Sinne einer schweren Störung mit mindesten mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten ausgegangen. Somatoforme Schmerzstörung sind entsprechend Teil B 3.7 VermedV wie Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen zu bewerten (s. Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinischen Grundsätze-Kommentar, 10. Aufl., Teil B 3.6 Seite 171). Die Einordnung als schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten erscheint vor dem Hintergrund der Schilderungen des Sachverständigen zur psychischen Erkrankung der Klägerin und zu den Auswirkungen der Schmerzverarbeitungsstörung angemessen zu sein. Die VersmedV enthält keine weiteren Auslegungskriterien zu der Fragestellung wann von leichten, mittelgradigen oder schweren sozialen Anpassungsstörungen auszugehen ist. Derartige Beispielsfälle sind vom Sachverständigenbeirat 1998 (Beirat vom 18./19. März 1998: Abgrenzungskriterien für die gutachtliche Beurteilung sozialen Anpassungsschwierigkeiten) für den Teil B 3.6 – Schizophrene und affektive Psychosen am Beispiel des schizophrenen Residualzustandes definiert worden:

57

Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten: In den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderungen, die zwar weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. Erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der zum Beispiel eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte.

58

Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten: Weitere berufliche Tätigkeit sehr gefährdet oder ausgeschlossen. Schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freunde- bzw. Bekanntenkreis, bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis.

59

Diese exemplarisch aufgeführten Definitionen sollen auch für Teil B 3.7 – Neurosen, Persönlichkeitsstörungen sowie Folge psychischer Traumen gelten (BSG v. 23.04.2009 - B 9 VG 1/08 R in juris, Rn. 43 unter Verweis auf die Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./19. März 1998 und vom 8./9.11.2000; LSG Berlin-Brandenburg v 06.02.2013 - L 11 SB 245/10 in juris, Rn. 45 ff; SG Aachen v. 20.09.2016 – S 12 SB 529/15 in juris, Rn. 36; s. auch Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage, Teil B Ziffer 3.7 S. 155 und 156). Dies hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf Anfrage des LSG NRW mitgeteilt und darüber hinaus dargelegt, dass die Abgrenzungskriterien beispielhaft aus Symptomen des schizophrenen Residualzustandes entwickelt worden seien (s. Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage, Teil B Ziffer 3.7 S. 155 und 156).

60

Der Sachverständige hat zu Recht auf die umfassende Aktenlage und die sich hieraus ergebenden Teilhabeeinschränkungen im Hinblick auf das chronische Schmerzsyndrom und die psychischen Einschränkungen verwiesen. Er hat dargelegt, dass sich auch nach dem persönlich von der Klägerin gewonnenen Eindruck vor dem Hintergrund der jahrzehntelangen psychischen Belastungen und einer Persönlichkeitsstörung ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren manifestiert habe, welches neben der deutlichen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände zu einer ausgeprägten Mobilitätsbeeinträchtigung geführt habe. Vor diesem Hintergrund sei von einer schweren psychischen Störung mit mindestens mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten auszugehen. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Auch wenn von einer vollständigen Erwerbsminderung auszugehen ist – die Klägerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung – und erheblichen psychischen Auffälligkeiten, die sich auch in der Untersuchungssituation sowohl gegenüber dem vom erkennenden Gericht bestellten Sachverständigen W. als auch aus dem vom Sozialgericht eingeholten Pflegegutachten ergeben, ist es angemessen von mittelgradigen Anpassungsstörung auszugehen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin durchaus in der Lage ist, an Veranstaltungen teilzunehmen (siehe Beschreibung der Gymnastik/Tanzveranstaltungen auf Seite 8 des Sachverständigengutachtens) und auch in der Lage ist, langjährige Hilfestellung durch Pflegepersonen anzunehmen. Hier ist die Diplom Sozialpädagogin G. zu benennen, deren Hilfe die Klägerin seit Jahren in Anspruch nimmt und der Assistent und Pflegehelfer Fahl.

61

Für die Funktionseinschränkungen an den Händen ist ein Einzel-GdB von 40 zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat – wie die Beklagte – eine schwere Funktionsstörung beider Hände bei diabetischer Cheirarthropathie, Dupuytrenscher Kontraktur und Karpaltunnelsyndrom in Analogie zum Verlust beider Daumen mit einem Einzel-GdB von 40 nach Teil B 18.13 VermedV bewertet. Die Einschätzung des Sachverständigen erscheint insoweit plausibel. Er hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass aufgrund der beschriebenen Veränderungen der Hände als typische Komplikationen eines Diabetes mellitus zum Beispiel der Zangen-, Spitz-, Pinzettengriff und Faustschluss nicht möglich gewesen seien. Auch wenn die (ehemalige) Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Auffassung sei das eine vollständige Gebrauchsbeeinträchtigung der Hände vorliege, könne diese Ansicht nicht zugestimmt werden. Soweit die Klägerin in der Lage sei, mit ihrem kleinen Finger der rechten Hand ein Smartphone zu bedienen, wenn dieses auf einer festen Unterlage fixiert sei, entspreche dies den Einschränkungen durch den Verlust beider Daumen. Die Analogie kann nachvollzogen werden, wenn man davon ausgeht, dass die Gebrauchsfähigkeit der Hände nicht vollständig aufgehoben ist und hierfür gibt es trotz der anderslautenden Einschätzung der Klägerin keine Anhaltspunkte. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände scheint durchaus zu variieren, denn die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat noch mit Schriftsatz vom 5. Mai 2024 vorgetragen hat, dass die Einschränkungen in den Händen häufig so stark seien, dass sie diese nicht nutzen könne. Das wiederum bedeutet, dass eine Nutzung grundsätzlich nicht völlig ausgeschlossen und von der Tagesform abhängig ist. Die Hausärztin hat mit Befundbericht vom 12. Mai 2022 noch eine Kraftminderung beider Hände und Arme und Schmerzen beschrieben. Von einem völligen Funktionsverlust ist in diesem Befundbericht keine Rede. Auch in der mit Schriftsatz vom 19. August 2022 (Blatt 172-174 der Prozessakte) eingereichten Stellungnahme vom 6. Mai 2022 wird eine stark ausgeprägte Einschränkung beider Hände und Unterarme beschrieben. Weiter heißt es, dass die Einschränkungen zeitweise so schwer seien, dass sie einer Armelie gleichzusetzen seien. Auch hier wird wieder deutlich, dass es sich nicht um einen Dauerzustand handelt. Mit Bescheinigung vom 11. November 2024 ist beschrieben worden, dass die Klägerin nicht in der Lage sei ein Smartphone zu halten, sondern nur mit dem kleinen Finger auf das Mikrofon tippen könne, um Sprachnachrichten aufnehmen zu können. Die Finger seien taub und schmerzhaft, sodass der Tastsinn nicht mehr funktioniere. Auch der Sachverständige W. hat beschrieben, dass die Klägerin keine Bewegungen mit dem Finger ausführen könne bis auf den rechten kleinen Finger bei der Bedienung von Telefontasten und des Verschiebens eines halbleeren Aktenordners mit den Händen. Berücksichtigt man die Beschreibungen im Gutachten zu den Aktivitäten, wird jedoch deutlich, dass die Hände nicht dauerhaft vollständig gebrauchsunfähig sein können. Die Klägerin hat berichtet, dass sie in den letzten Monaten wieder versucht habe, soziale Kontakte aufzunehmen. Es gebe eine Frauengruppe und einen Arbeitskreis Homöopathie, an dem sie teilnehmen wolle, hierfür sei sie auf Behindertenparkplätze angewiesen. So sei sie durch ihren Assistenten nach A. gefahren und habe dort ein Ticket wegen Falschparken erhalten. Weiter hat sie ausgeführt, dass es ihr im Winter viel schlechter gehe als im Sommer und sich die Situation im Tagesverlauf mitunter bessere. Auf Befragen des Sachverständigen hat sie eine Gruppenaktivität mit „Tanzen“ beschrieben, bei der sie sich vorsichtig in einem langsamen Rhythmus auf der Stelle hin und her bewege und ihr dies möglich sei, weil an den Wänden Haltestangen vorhanden seien. Sie müsse auch immer wieder größere Pausen einlegen. Sofern die Klägerin an solchen Tagen in der Lage ist, Haltestangen zu benutzen, dürfte die Gebrauchsfähigkeit der Hände nicht vollständig aufgehoben sein. Hiergegen sprechen auch die von der Klägerin beschriebenen Schwankungen in Abhängigkeit von der Jahreszeit und der Tageszeit. Auch aus dem Pflegegutachten vom 20. Oktober 2023 der Sachverständigen Imke Walz kann keine Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Hände abgeleitet werden. Sie beschreibt eine Einschränkung der Feinmotorik und verweist auf die Angaben der Klägerin, dass sie an guten Tagen mit einer Schreibhilfe schreiben könne, wenn sie diese noch mit einem Tuch einwickele, um die Handflächen zu vergrößern. Greifen und Festhalten sei kaum möglich, es würden ständig Gegenstände aus der Hand fallen. Auch durch diese Beschreibung wird deutlich, dass es zwar massive Einschränkungen gibt, jedoch nicht die Situation einer vollständigen Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Hände, hier sei insbesondere auf das Vorbringen zum Schreiben zum verwiesen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einordnung des Sachverständigen, die Situation der Klägerin sowie dem Verlust beider Daumen zu bewerten, angemessen zu sein. Sicherlich kann diskutiert werden, ob auch eine Vergleichbarkeit der Funktionslosigkeit mehrerer Finger, die in der Anlage zu § 2 VersMedV aufgeführt werden, ebenso herangezogen werden könnte. Unter Berücksichtigung der Schilderungen der Aktivitäten im Sachverständigengutachten ist es sachgerecht, jedenfalls nicht einen völligen Funktionsverlust anzunehmen und die Situation mit dem Verlust beider Daumen gleich zu setzen.

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Der Sachverständige W. hat zu Recht die Bewegungseinschränkungen an beiden Schultergelenken mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 nach Teil B 18.13 VersmedV bewertet. Die Einschätzung des Sachverständigen beruht auf eigener Befunderhebung mit einer starken Bewegungseinschränkung und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte. Vor diesem Hintergrund können die Einwände der Beklagten einer mangelnden Objektivierung nicht nachvollzogen werden. So wird mit Befundbericht vom 16. März 2022 (Blatt 138 der Prozessakte) der Praxis H. eine Teilsteife der linken Schulter mit hochgradiger Schmerzhaftigkeit bei der passiven Funktionsprüfung beschrieben. Dies gilt ebenso für den Bericht der Hausärzte vom 12. Mai 2022, in welchem Schulterschmerzen beschrieben werden. Die Einschränkung der Schulterbeweglichkeit ist vom Sachverständigen festgestellt worden, er hat dargelegt, dass die Arme in den Schultergelenken nach vorne nur bis 90 Grad und zur Seite nur bis 50 Grad angehoben werden könnten. Dies hat er in den Messblättern nach der Neutral-Null-Methode noch einmal festgehalten. Damit ergibt sich ein objektivierbarer Befund, der auch mit vorliegenden Berichten der behandelnden Ärztin korrespondiert. Dabei spielt keine Rolle, ob ein Grund für die Einschränkungen der Beweglichkeit in Form einer orthopädischen Erkrankung festgestellt werden kann. Maßgeblich sind die funktionalen Einschränkungen und diese wurden in der Untersuchung festgestellt. Sie sind auch nicht bereits durch die chronische Schmerzerkrankung erfasst, weil sie zu einer funktionalen Einschränkung führen, während bei einer Schmerzerkrankung sich eher allgemeine Einschränkungen ergeben. Die hier von der Beklagten angesprochene Problematik wirkt sich allerdings insofern aus, als es Überschneidungen bei der Bildung des Gesamt-GdB geben kann und im vorliegenden Fall auch gibt. Auch die Einschätzung des Sachverständigen, dass für die oberen Extremitäten eine Teil-GdB von 50 zu bilden ist, weil sich die Beschwerden an den Händen und den Schultergelenken besonders nachteilig auswirken, erscheint plausibel.

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Für das Asthma bronchiale ist ein Einzel-GdB von 10 gemäß Teil B 8.5 der Anlage zu § 2 VersMedV zu berücksichtigen.

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Nach den durch § 152 Abs. 3 SGB IX und den durch die VersMedV vorgegebenen Auslegungskriterien ist ein Gesamt-GdB von 80 festzusetzen. Zu berücksichtigen sind folgende Teil-GdB und Einzel-GdB:

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• Diabetes mellitus Typ 1 50

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• chronische Schmerzstörung mit psychischen Erkrankungen 50

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• Obere Extremitäten, Einschränkungen an Händen und Füßen 50

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• Asthma bronchiale 10

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Die Einzel-GdB-Werte dürfen nicht addiert werden. Auch andere rechnerische Methoden sind nicht anwendbar. Maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen. Hierbei ist zu beachten, inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen, ob sich die Behinderungen überschneiden und dass das Ausmaß einer Behinderung vielfach durch hinzutretende Gesundheitsstörungen nicht verstärkt wird. In der Regel ist von der Beeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Beeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderungen größer wird, ob also wegen weiterer Beeinträchtigungen der höchste Einzel-GdB angemessen durch Hinzufügen von 10, 20 oder mehr Punkten zu erhöhen ist, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmen abgesehen führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung und sind daher in aller Regel bei der Gesamtbeurteilung nicht erhöhend zu berücksichtigen. Auch bei leichten Funktionseinschränkungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Gesamt-GdB von 80 gerechtfertigt. Es ist plausibel, dass die Klägerin am stärksten durch die chronische Schmerzstörung in Verbindung mit ihren psychischen Erkrankungen beeinträchtigt ist. Möglich wäre es auch, den Diabetes mellitus mit einem Einzel-GdB von 50 als Erkrankung zu bewerten, die die Klägerin am meisten durch ihre Folgen und der langjährigen Erkrankung beeinträchtigt und zu den gravierenden Einschränkungen an den Händen geführt hat. Da die psychische Beeinträchtigung mit der somatoformen Schmerzstörung die Lebensführung insgesamt beeinträchtigt, und der Teil-GdB bereits nach den Angaben des Sachverständigen bei mindestens 50 anzusetzenden ist, erscheint es sinnvoll zu sein, von dieser Erkrankung auszugehen. Bei der Betrachtung ist der Einzel-GdB von 10 für Asthma bronchiale außen vor zu lassen und nicht zu berücksichtigen. In die Abwägung einzubeziehen sind daher der Diabetes mellitus für den Bereich Stoffwechsel mit einem Teil GdB von 50 und der Teil-GdB von 50 für die Einschränkungen der oberen Extremitäten. Es ist jeweils von einer erheblichen Überschreitung der sich aus den Teilbereichen ergebenden Einschränkungen auszugehen. Das gilt für alle drei Sektoren. So gibt es Überschneidungen zwischen den Auswirkungen und Teilhabeeinschränkungen des Diabetes mellitus und der Einschränkungen der Hände, die als Folge des Diabetes mellitus zu bewerten sind. Darüber hinaus ergeben sich erhebliche Überschneidungen bei der Bewertung der chronischen Schmerzerkrankung mit psychischen Erkrankungen und den orthopädischen Einschränkungen der oberen Extremitäten. Hier ist zu bewerten, dass die festgestellten Bewegungseinschränkungen an den Händen sicherlich durch die Schmerzstörung überlagert werden, was zur Festsetzung eines höheren Einzel-GdB geführt hat. Dasselbe gilt für den Schulterbereich. Auch hier gibt es keine somatische Erklärung für die festgestellten Bewegungseinschränkungen, sodass in diesem Zusammenhang von einer vollständigen Überschneidung ausgegangen werden kann. Das wiederum hat zur Folge, dass der Teil-GdB von 50 für die chronische Schmerzerkrankung in Verbindung mit den psychischen Erkrankungen zwar zu erhöhen ist, jedoch nicht in dem Ausmaß, wie es bei zwei weiteren Bereichen, die mit einem Teil-GdB von 50 zu bewerten sind, bei oberflächlicher Betrachtung zu vermuten wäre. Demzufolge ist der Teil-GdB für die Erkrankung des Nervensystems und der Psyche durch die Einschränkung an den oberen Extremitäten nicht signifikant zu erhöhen Ein Wert von 80 ist daher angemessen.

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2. Merkzeichen

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a. Merkzeichen G

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Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens G liegen nicht vor.

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Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 228 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 229 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BGBl. I 2016, 3234). Danach haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Abs. 5 SGB IX Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Über das Vorliegen der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 152 Abs. 1 und 4 SGB IX). Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Auch insoweit sind die VersMedV entsprechend heranzuziehen. Bei der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa 2 km, die in etwa eine halbe Stunde zurückgelegt wird. Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule oder beider bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, zum Beispiel bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusserkrankungen mit einem GdB von 40. Auch bei einem inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheiden auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistungen wenigstens nach Gruppe 3 und bei Behinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, zum Beispiel chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen (Teil D Nr. 1 Buchst. d Satz 1 VMG).

75

Bei der Klägerin besteht kein GdB von wenigstens 50 für die unteren Gliedmaßen. Sie leidet an einer schweren chronischen Schmerzstörung in Verbindung mit erheblichen Einschränkungen aus einem Diabetes mellitus und erheblichen Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten. Die Einschränkungen sind jeweils mit einem Teil-GdB von 50 zu bewerten, ohne dass sich jedoch ein Bezug zu den unteren Gliedmaßen herstellen ließe. Auch die aufgeführten Regelbeispiele sind nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG v. 11.08.2015 – B 9 SB 1/14 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 21) sind die in Teil D Ziff. 1 VMG aufgeführten Regelbeispiele allerdings nicht abschließend. Anspruch auf das Merkzeichen „G“ hat vielmehr auch der schwerbehinderte Mensch, der aufgrund anderer Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist. Dies kann etwa eine psychogene Gangstörung sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 16.01.2014 – L 13 SB 51/12 in juris; Vogl in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 229 Rn. 21) oder bei einer somatischen Schmerzstörung im Sinne einer Fibromyalgie mit Auswirkungen auf Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (s. LSG Berlin-Brandenburg v. 20.02.2014 – L 13 SB 19/13 in juris, Rn. 24).

76

In der Rechtsprechung wird verschiedentlich argumentiert, dass eine Vergleichbarkeit mit den genannten Regelbeispielen bestehen muss, um die Voraussetzungen des Merkzeichens G feststellen zu können, wenn – wie hier – kein aufgeführter Regelfall vorliegt (LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.01.2019 – L 21 SB 224/16 in juris; s. auch Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage, Teil D Merkzeichen G, S. 443 und 444 mit weiteren Nachweisen). Maßgeblich dürfte aber auch sein, ob aufgrund der vorliegenden Erkrankungen und hieraus resultierenden Einschränkungen die Wegefähigkeit so eingeschränkt ist, dass Wegstrecken von 2 km bei einer Gehdauer von einer halben Stunde nicht mehr bewältigt werden können.

77

Der Sachverständige W. hat im vorliegenden Fall eine Vergleichbarkeit mit einer arteriellen Verschlusskrankheit, die mit einem GdB von 40 zu bewerten wäre, angenommen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen und dem von ihm erhobenen Befund ergibt sich die zunächst nachvollziehbare Situation, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage ist, eine Wegstrecke von 2 km innerhalb von 30 Minuten zu bewältigen. Ihr Aktionsradius dürfte vielmehr auf deutlich kürzere Strecken begrenzt sein. Der Sachverständige hat auf das Pflegegutachten vom 25. Oktober 2023 verwiesen und den dortigen Feststellungen, dass sich beim Aufrichten aus der liegenden Position bereits ein Hilfebedarf ergebe, eine stabile Sitzposition gehalten werden könne, jedoch Unterstützung beim Gehen innerhalb des Wohnbereichs bei Zustand nach mehrfachen Stürzen und beim Treppensteigen erforderlich sei. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass ein dementsprechender Befund von ihm ebenfalls erhoben worden sei. Das Gehvermögen der Klägerin lasse keine Bewältigung von Wegstrecken von 2 km zu. Seine Einschätzung ist insoweit plausibel und korrespondiert mit den von ihm erhobenen orthopädischen Befund. In diesem hat der Sachverständige beschrieben, dass die Klägerin nur mit Unterstützung vom Stuhl aufstehen konnte, sich nach einigen Schritten aufrichtend in einem langsamen Wechselschritt etwa 20 m zur Toilette habe begeben können. Die vom Sachverständigen beschriebenen Einschränkungen können der von ihm herangezogenen Situation bei einer arteriellen Verschlusskrankheit im Stadium 2 mit Schmerzen nach einer Gehstrecke von 50 bis 100 m, die als Regelbeispiel in der VMG aufgeführt ist (s. LSG Berlin-Brandenburg v. 18.03.2008 – L 13 SB 85/06 in juris, Rn. 25, durchaus entsprechen und auch das Pflegegutachten stützt grundsätzlich seine Einschätzung.

78

Das Berufungsgericht vermag sich dennoch nicht der Auffassung des Sachverständigens im Hinblick auf die Einschränkungen des Gehvermögen und des Vorliegens der Voraussetzungen für das Merkzeichen G anzuschließen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist es zwar durchaus wahrscheinlich, dass erhebliche Einschränkungen vorliegen und die Gehfähigkeit stark beeinträchtigt ist, jedoch verbleiben aufgrund des von der Klägerin selbst vorgelegten Befundberichtes der Praxis für N. vom 17. April 2025 – auch in der korrigierten Fassung – durchaus Zweifel, ob die Gehfähigkeit zumindest dauerhaft so eingeschränkt ist, dass das Merkzeichen G festgestellt werden kann. Nach dem neurologischen Befund, war der Arm- und Beinhalteversuch stabil. Finger- Nase- und Knie- und Hackenversuch beidseits metrisch; Gang und Stand sicher, Zehen- und Hackengang und Einbeinhüpfen beidseits sicher. Die Feststellungen des Neurologen lassen sich nicht in Einklang bringen mit dem Sachverständigengutachten. Sofern es im Befundbericht heißt, dass ein neurologischer Befund erhoben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass dieser auch tatsächlich durchgeführt wurde. Auch wenn Fahrradfahren durch Autofahren im Hinblick auf ein Taubheitsgefühl in den lateralen Oberschenkeln ersetzt worden ist, ist es auch in dem korrigierten Befundbericht bei den eben beschriebenen neurologischen Feststellungen geblieben. Sofern also ein Zehengang und Hackengang möglich ist, der Gang und Stand als sicher beschrieben werden und sogar ein Einbeinhüpfen beschrieben werden, erscheinen die in der Untersuchungssituation vom Sachverständigen festgestellten Einschränkungen zweifelhaft zu sein. Es besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin tatsächlich nicht dauerhaft so eingeschränkt ist, wie von ihr gegenüber dem Sachverständigen beschrieben. Das Gericht hält zwar gravierende Einschränkungen in Anbetracht des Sachverständigengutachtens und in Anbetracht des Pflegegutachtens für möglich und wahrscheinlich. Die Beschreibungen im ärztlichen Befundbericht vom 17. April 2025 geben jedoch Anlass, an den vom Sachverständigen W. beschriebenen Einschränkungen und der Dauerhaftigkeit zu zweifeln. Es ist erforderlich, dass die Voraussetzungen für das in Rede stehende Merkzeichen mit der vollen richterlichen Überzeugungsbildung, also mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Hiervon kann in Anbetracht des Befundberichtes – auch in seiner korrigierten Form – nicht mehr ausgegangen werden. Letztendlich verbleiben gerade was das Merkzeichen G und die Gehfähigkeit angeht, Zweifel, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr dazu führen können, dass eine an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben ist und lediglich Restzweifel verbleiben. Dadurch, dass die Klägerin keine Einverständniserklärung und keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben hat, ist es dem Berufungsgericht nicht möglich gewesen, aufzuklären, inwiefern die Ausführungen des behandelnden Neurologen zutreffend sind oder ob es gegebenenfalls eine Erklärung hierfür gibt. Die Klägerin hat angegeben, es habe gar keine Untersuchung gegeben und der Arzt habe nur diktiert. Dies kann richtig sein, es kann sich aber auch um eine Schutzbehauptung handeln. Dies lässt sich aufgrund einer fehlenden Schweigepflichtentbindungserklärung nicht durch eine Stellungnahme des Arztes aufklären oder durch eine entsprechende Zeugenaussage. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Ärzte in Befundberichten, den tatsächlich erhobenen Befund darstellen. Das schließt nicht aus, dass es auch zu Fehlern kommt, jedoch kann vorliegend nicht mehr ermittelt werden, wie es zu den Beschreibungen gekommen ist. Der Arzt hat die beschriebenen Passagen auf Intervention der Klägerin offensichtlich nur dahingehend geändert, dass Radfahren durch Autofahren ersetzt worden ist. Weitere Änderungen hat er nicht vorgenommen. Insgesamt verbleiben zu viele Zweifel, auch wenn nach wie vor durchaus eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es Einschränkungen des Gehvermögens gib, die die Feststellung des Merkzeichens G rechtfertigen könnten. Das Gericht vermochte sich jedoch hiervon nicht im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit überzeugen.

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b. Merkzeichen H

80

Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens H liegen vor, weil bei der Klägerin der Pflegegrad 4 nach dem SGB XI festgestellt worden ist und deshalb vom erforderlichen Hilfebedarf auszugehen und von Hilflosigkeit auszugehen ist.

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Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "H" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung). Gemäß § 33b Abs. 3 Satz 4 EStG (und dem im Wesentlichen wortgleichen Teil A Nr. 4 b VMG) ist eine Person hilflos, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind nach § 33b Abs. 3 Satz 5 EStG auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 dieser Vorschrift genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Unter solchen häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen sind insbesondere das An- und Auskleiden, die Nahrungsaufnahme, die Körperpflege, das Verrichten der Notdurft, notwendige körperliche Bewegungen und geistige Anregungen zu verstehen, wobei Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) außer Betracht bleiben müssen, VMG Teil A 4. Die so umschriebene Hilflosigkeit geht auf die Kriterien zurück, die von der Rechtsprechung im Schwerbehindertenrecht bezüglich der steuerlichen Vergünstigung und im Versorgungsrecht hinsichtlich der gleichlautenden Voraussetzungen für die Pflegezulage nach § 35 des BVG entwickelt worden sind. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht an den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI) angelehnt, sodass auch für das frühere Recht kein vollständiger Gleichklang mit dem Recht der sozialen Pflegeversicherung bestand (s. BSG v. 24.11. 2005 – B 9a SB 1/05 R in juris Rn. 13 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BSG ist insofern regelmäßig erforderlich, dass ein Hilfebedarf bei mindestens drei Verrichtungen besteht, die einen Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden erreichen, wenn nicht weitere Umstände der Hilfeleistung (z.B. deren wirtschaftlicher Wert) zum Tragen kommen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2015 - B 9a SB 1/05 R –, juris, Rz. 16 f.). Bei einem Hilfebedarf unter einer Stunde kam eine Feststellung des Merkzeichens nicht mehr in Betracht, besondere Feststellungen bedürfte es bei einem Hilfebedarf von mehr als einer Stunde und weniger als zwei Stunden; hier ist der wirtschaftliche Wert der Hilfeleistungen von Bedeutung.

82

Aufgrund der vielfältigen Veränderungen beim Begriff der Pflegebedürftigkeit und dem neu eingeführten Pflegegraden infolge des 2. Pflegeverstärkungsgesetz vom 21. Dezember 2015 kann nicht automatisch vom festgestellten Pflegegrad auf den Hilfebedarf geschlossen werden. Das gilt auch für die im Gesetz geregelten Überleitungen bei der Überführung der Pflegestufe in Pflegegrade. Auf der anderen Seite bestehen auch nach der Neuregelung Überschneidungen, weshalb es gerechtfertigt erscheint, zumindest beim Vorliegen schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit Pflegegrad 4 oder 5 vom Vorliegen der erforderlichen Hilfebedürftigkeit von mindestens 120 Minuten im Bereich der Grundpflege nach dem alten Recht auszugehen (s. Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze, 10. Auflage, Teil A 4, S. 63 unter Verweis auf LSG Baden Württemberg v. 25.10 2018 – L 6 SB 2329/18 in juris, Rn 44 und SG Aachen v. 23.04.2019 – S 12 SB 656/17 in juris, Rn 46). Auch das Bundesministerium der Finanzen geht deswegen davon aus, dass das Merkzeichen „H“ nach § 33b Abs. 6 EStG bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 (bis 31. Dezember 2016: Pflegestufe III) nach dem SGB XI oder diesen entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid der Fall ist (Richtlinie H 32.9 EStH 2017 i.d.F. vom 24. November 2017 für die Einstufung von Kindern).

83

Aus dem Pflegegutachten vom 25. Oktober 2023 ergibt sich im Übrigen ein erheblicher Hilfebedarf für die Verrichtungen der Grundpflege wie beim Gehen, beim Waschen. Kleiden, der mundgerechten Zubereitung der Nahrung und Toilettengängen (s. S. 21. bis 23 des Gutachtens).

84

Anders als bei dem Merkzeichen G und der Gehfähigkeit, geht der Senat nicht davon aus, dass der Pflegegrad 4 zu Unrecht gewährt wird. Das Pflegegutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und der Hilfebedarf rechtfertigt sich auch aus den weiteren Erkrankungen, unter denen die Klägerin leidet und die auch unstreitig sind. Das gilt insbesondere für die Einschränkungen an den Händen, die zu einem erhöhten Hilfebedarf führen. Auch wenn also die Gehfähigkeit möglicherweise zu bestimmten Zeiten besser ist als angegeben, bedeutet dies nicht, dass das Pflegegutachten in seinem Ergebnis anzuzweifeln wäre

85

c. Merkzeichen B

86

Die Voraussetzungen des Merkzeichens B liegen vor, die Klägerin bedarf der ständigen Begleitung. Gemäß § 229 Abs. 2 SGB IX kann der Nachteilsausgleich B nur bei schwerbehinderten Menschen festgestellt werden, bei denen die Voraussetzungen für das Merkzeichen G, Gl, oder H vorliegen. Das ist bei der Klägerin der Fall, die Voraussetzungen für das Merkzeichen H liegen vor. Weitere Voraussetzung gemäß der Anlage zu VMG Teil D Nr. 2 ist, dass schwerbehinderte Menschen, der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen erforderlich sind.

87

Diese Voraussetzungen liegen, wie der Sachverständige ausgeführt hat, vor. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Bewegungseinschränkung infolge ihrer chronischen Schmerzerkrankung in Verbindung mit den Einschränkungen bei der Nutzung ihrer Hände und den Bewegungseinschränkungen der Schultern nicht mehr in der Lage, selbstständig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Das ergibt sich anschaulich aus den Beschreibungen im Pflegegutachten und auch aus den Feststellungen, die der Sachverständige W. getroffen hat. Aufgrund des unsicheren Ganges und der mangelnden Möglichkeit, sich festhalten zu können, ist bei allen beschriebenen Nutzungssituationen eine Hilfestellung erforderlich, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens B ohne weiteres gegeben sind.

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3. Zeitpunkt der Feststellung.

89

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der GdB von 80 zutreffend festgestellt worden ist. Soweit es das Merkzeichen H betrifft, erscheint es naheliegend, mit der Sachverständigen und der Pflegekasse davon auszugehen, dass die Voraussetzungen ab Antragstellung bei der Pflegekasse vorgelegen haben und der Zeitpunkt der Leistungsgewährung (1. Juni 2021) maßgeblich ist. Für diesen Zeitpunkt ist dann auch das Merkzeichen B festzustellen, denn dieses kann nicht isoliert vergeben werden. Der Sachverständige W. hat insofern keinen Zeitpunkt genannt, aber im Hinblick auf die eingeschränkte Mobilität auf die Feststellungen im Pflegegutachten verwiesen und darauf abgestellt, dass sich dieser Befund bei seiner Untersuchung bestätigt habe. Die Sachverständige Walz hat die Klägerin am 24. Oktober 2023 untersucht. Vorausgegangen war ein Antrag auf Erhöhung des Pflegegrades vom 25. Juni 2021 bei der Pflegeversicherung mit anschließender Begutachtung nach Aktenlage aufgrund der Pandemie und Ablehnung durch Bescheid und Widerspruchsbescheid. Nach Einholung des in Rede stehenden Sachverständigengutachtens hat die Pflegekasse Leistungen ab 1. Juni 2021 rückwirkend ab Antragstellung Leistungen gemäß Pflegegrad 4 gewährt. Dieser Zeitpunkt ist auch für die in Rede stehenden Feststellung der Merkzeichen H und B maßgeblich. Für eine frühere Feststellung ergeben sich keine objektiven Anknüpfungspunkte.

90

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Klägerin gewinnt im Hinblick auf die Feststellung der Merkzeichen B und H, unterliegt soweit es die Feststellung eines höheren GdB betrifft sowie bzgl. der Feststellung der weiteren Merkzeichen. Das kann unter Berücksichtigung des Schwerpunktes der Feststellung der Merkzeichen durch eine Quote von 1/2 angemessen abgebildet werden.

91

Es gibt keine Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).