SG Frankfurt am Main · Hessen 29. Kammer Urteil

Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bei Au-Pair-Tätigkeit KI-Titel

SGB II · Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts · Aufenthaltstitel · Antragsvollständigkeit · Au-Pair

Sozialrecht Aufgehoben

Tenor

Der Bescheid vom 18.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2023 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum Juni 2023 bis November 2023 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Klägerin beantragte am 09.06.2023 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum als Au-Pair bei einer Au-Pair-Gastfamilie in E-Stadt tätig. Die Klägerin hatte zudem eine Wohnsitzauflage für die Stadt Frankfurt am Main.

Mit Schreiben vom 13.06.2023 forderte der Beklagte die Klägerin auf, diverse Unterlagen einzureichen, unter anderem eine Anlage zum Einkommen, die ausgefüllte und unterschriebene Anlage Vermögen, einen Mietvertrag sowie vollständige und lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate. Außerdem forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen Identitätsnachweis und eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen.

Ausweislich eines Vermerks sprach die Klägerin persönlich am 23.06.2023 vor und legte einen marokkanischen Reisepass, einen ukrainischen Ausweis und eine Fiktionsbescheinigung vor. Die Fiktionsbescheinigung war bis zum 15.11.2023 gültig.

Ausweislich eines Eingangsstempels vom 06.07.2023 gingen die Antragsbegründung, die Anlage HG, eine Wohnungsgeberbestätigung, die Anlage VM, die Anlage KDU, eine Vereinbarung über die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohnraum und die Anlage EK bei dem Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 10.07.2023 versagte der Beklagte die Leistungen ab dem 09.06.2023 vollständig. Die Klägerin habe die mit Schreiben vom 13.06.2023 angeforderten Unterlagen nicht übersandt.

Mit Schreiben vom 11.07.2023 teilte der Beklagte mit, dass der Antrag unvollständig sei. Die Klägerin wurde aufgefordert, einen Nachweis über ihre Au-Pair-Tätigkeit, lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate, den Nachweis eines Aufenthaltstitels, auf dem die Fiktionsbescheinigung beruht sowie eine Erläuterung zu übersenden, wann sie sich in E-Stadt und wann in A-Stadt aufhalten würde.

Mit E-Mail vom 15.07.2023 teilte die Klägerin mit, dass sie sich an den Wochenenden und an freien Tagen in A-Stadt aufhalte. Im Übrigen halte sie sich in E-Stadt auf. Sie übersandte die angeforderten Kontoauszüge, eine Fiktionsbescheinigung und einen Vertrag über eine Au-Pair-Beschäftigung. Hinsichtlich des Inhaltes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 18.07.2023 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die Klägerin über keinen Aufenthaltstitel verfüge, der zum Bezug von Bürgergeld berechtige.

Dagegen wandte sich die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit Widerspruch vom 27.07.2023. Die Klägerin sei im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG. Sie sei erkennungsdienstlich behandelt worden und habe eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG beantragt, sodass sie die Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfülle.

Mit Schreiben vom 15.08.2023 wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin sich nur an den Wochenenden und in den Ferien in A-Stadt aufhalte, sodass die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nicht gegeben sei. Die Klägerin sei außerdem von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie in der Ukraine studiere. Es sei außerdem der Nachweis erforderlich, dass ein Antrag nach § 24 AufenthG gestellt wurde.

Mit Schreiben vom 30.08.2023 teilte die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, mit, dass sie ihren Wohnsitz nur in A-Stadt nehmen könne. Das Jobcenter Köln halte sich deshalb für unzuständig. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin ein Online-Studium in der Ukraine absolviere, das sei aber nicht BAföG-förderungsfähig, sodass der Leistungsausschluss nicht greifen würde. Eingereicht wurde außerdem ein Schreiben der Kanzlei H. vom 19.08.2022, aus dem sich eine Antragstellung nach § 24 AufenthG ergibt.

Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 04.09.2023 mit, dass zutreffe, dass aufgrund der Wohnsitzauflage nur der Beklagte zuständig sein könne. Es bleibe aber dabei, dass der Beklagte nur örtlich zuständig ist, wenn die Klägerin auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt habe. Das treffe aber gerade nicht zu. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, nachzuweisen, dass die aktuelle Fiktionsbescheinigung aufgrund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtet ist, der zum Bezug von Bürgergeld berechtigt.

Mit Schreiben vom 21.09.2023 teilte die Klägerin mit, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in A-Stadt habe. Sie fahre montags zum Arbeiten nach E-Stadt und komme am Wochenende nach A-Stadt zurück. Auch die freien Tage verbringe sie in A-Stadt. Durch die Antragstellung sei die Fiktionswirkung ausgelöst worden, die auch weiterhin bestehe, da die Ausländerbehörde noch nicht über den Antrag entschieden habe.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2023 als unbegründet zurück. Eine örtliche Zuständigkeit bestehe nicht, da der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin in E-Stadt sei. Es sei nicht ausreichend, dass die Klägerin sich an den Wochenenden und freien Tagen in E-Stadt aufhalte. Ein Anspruch auf Bürgergeld sei zudem auch deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die aktuell geltende Fiktionsbescheinigung auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitel gerichtet ist, der zum Bezug von Bürgergeld berechtigt.

Die Klägerin hat am 04.10.2023 Klage erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am Sozialgericht Frankfurt am Main gestellt.

Mit Bescheid vom 16.02.2024 hat der Beklagte Leistungen für den Zeitraum 01.12.2023 bis 31.05.2024 vorläufig gewährt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr auch für den nun noch streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zustehe. Sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch weiterhin in A-Stadt gehabt. Ihr Lebensunterhalt sei durch die Au-Pair-Tätigkeit nicht vollumfänglich gedeckt gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2023 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum Juni 2023 bis November 2023 Leistungen nach dem SGB II im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E-Stadt gehabt. Sie sei in der Zeit außerdem nicht erreichbar gewesen. Schließlich sei davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt der Klägerin durch die Au-Pair-Tätigkeit gesichert gewesen sei. Dazu hätte sich die Au-Pair-Gastfamilie auch vertraglich verpflichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 18.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2023. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Neubescheidung und Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung ihres Einkommens.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II Personen, die

1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,

2. erwerbsfähig sind,

3. hilfebedürftig sind und

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Ausgenommen sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II

1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

2. Ausländerinnen und Ausländer,

a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder

b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt,

und ihre Familienangehörigen,

3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II vorliegen. Insbesondere hält die Kammer den Einwand des Beklagten, dass offenkundig sei, dass der Bedarf der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Au-Pair-Tätigkeit gedeckt gewesen sei, für nicht durchgreifend.

Denn § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II bestimmt, dass als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld bezüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II bestimmt ferner, dass auch Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen, als Einkommen zu berücksichtigen sind. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt für die Kammer, dass auch bei Tätigkeiten, in denen geldwerte Einnahmen zufließen, nicht pauschal die Hilfebedürftigkeit verneint werden kann. Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 5, Abs. 6 Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V), der explizit Regelungen vorsieht, in welchem Umfang Verpflegung und sonstige Einnahmen in Geldeswert zu berücksichtigen. Davon ausgehend kann der Beklagte sich auf eine vermeintliche fehlende Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht zurückziehen. Vielmehr ist für die einzelnen Monate des streitgegenständlichen Zeitraums die Hilfebedürftigkeit der Klägerin unter Anrechnung der nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen Einnahmen, zu ermitteln.

Es steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ausgeschlossen war.

Nach § 74 Abs. 1 SGB II erhalten Personen – abweichend von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II – auch dann Leistungen nach dem SGB II, wenn sie nach § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt haben und ihnen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 AufenthG ausgestellt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Klägerin auch im streitgegenständlichen Zeitraum bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG beantragt hatte und im Besitz einer Fiktionsbescheinigung war (ausführlich dazu BeckOGK/Wendtland, 1.2.2024, SGB II § 74 Rn. 6). Unschädlich ist insoweit, dass auch zum Entscheidungszeitpunkt noch keine Entscheidung über den Antrag der Klägerin getroffen wurde (BeckOGK/Wendtland, 1.2.2024, SGB II § 74 Rn. 7).

Etwas anderes ergibt sich für die Kammer auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, dass er nicht örtlich zuständig gewesen sei. § 36 SGB II bestimmt, dass der Leistungsträger örtlich zuständig ist, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II regelt zudem, dass bei Wohnsitzauflagen der Leistungsträger zuständig ist, in dessen Gebiet die Person den Wohnsitz zu nehmen hat. Aus diesen Normen folgt, dass es unter Umständen für Personen mit Wohnsitzauflagen keinen zuständigen Leistungsträger gibt, nämlich dann, wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des ihm zugewiesenen Ortes hat. In diesem Fall ist der Träger am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht zuständig, weil dieser von Gesetzes wegen nicht zuständig sein kann. Im Zuständigkeitsbereich des für den Ort der Wohnsitzzuweisung zuständigen Trägers hält die betroffene Person sich nicht auf, sodass auch an diesem Ort keine Zuständigkeit begründet werden kann. Diese Folge tritt aber nur ein, wenn die hilfebedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bereiches der Wohnsitzauflage hatte.

Für die Kammer steht fest, dass dies nicht der Fall war. Die Klägerin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt trotz der Au-Pair-Tätigkeit in E-Stadt weiterhin in A-Stadt.

Nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo diese sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in dem Gebiet nicht vorrübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt unterscheidet sich vom Wohnsitz insbesondere dadurch, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person an diesem Ort eine Wohnung zur Verfügung steht (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Juni 2021 – L 6 AS 89/20 –, juris Rn. 89). Auch der Aufenthalt in der Wohnung der Au-Pair-Gastfamilie der Klägerin kann daher grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Voraussetzung ist aber stets, dass die betroffene Person nicht nur vorübergehend dort verweilt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Juni 2021 – L 6 AS 89/20 –, juris Rn. 90). Daran fehlt es hier. Bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin bestand zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass die Tätigkeit auf ein Jahr begrenzt ist. Dies wird auch von dem Beklagten nicht bestritten, der selbst darauf verwiesen hat, dass solche Tätigkeiten grundsätzlich auf ein Jahr ausgelegt sind. Daraus folgert die Kammer, dass es sich um einen von vornherein zeitlich begrenzten Aufenthalt gehandelt hat, aus dem sich kein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes ergeben hat. Dafür spricht aus Sicht der Kammer auch, dass die Klägerin sowohl zuvor als auch in der Zeit nach der Au-Pair-Tätigkeit in A-Stadt gewohnt und auch zum Entscheidungszeitpunkt ihren Wohnsitz noch in A-Stadt hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin angegeben hat, zu keinem Zeitpunkt einen Umzug nach E-Stadt erwogen zu haben und auch familiäre Nähebeziehungen in A-Stadt unterhält. Schließlich ist auch Sicht der Kammer auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin glaubhaft darauf verwiesen hat, regelmäßig nach A-Stadt gefahren zu sein, beispielsweise an Wochenenden, aber auch dann, wenn die Au-Pair-Gastgeber sich im Urlaub befunden haben. Daran hat die Kammer vor allem deshalb keine Zweifel, weil die Klägerin über die gesamte Dauer der Zeit ihre Wohnung in A-Stadt, in der sie auch zum Entscheidungszeitpunkt noch lebt, weiterhin unterhalten hat. Aus alldem folgert die Kammer, dass auch während der Au-Pair-Tätigkeit in E-Stadt eine Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes in A-Stadt gegeben war. Auch daraus ergibt sich, dass die Klägerin keinen gewöhnlichen Aufenthalt in E-Stadt begründet hat, sondern es vielmehr bei dem gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt verblieben ist.

Schließlich scheitert der Anspruch – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht an der fehlenden Erreichbarkeit der Klägerin.

§ 7b Abs. 1 S. 1 SGB II bestimmt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur Leistungen erhalten, wenn sie erreichbar sind. Erreichbar sind sie gemäß § 7b Abs. 1 S. 2 SGB II, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Im näheren Bereich befindet sich eine Person, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Gemäß § 1 Erreichbarkeitsverordnung (ErrV) ist dies der Fall, wenn die einfache Wegstrecke zur zuständigen Dienststelle in höchstens zweieinhalb Stunden bewältigt werden kann.

Die Kammer ist davon ausgehend zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin sich trotz der erheblichen Wegstrecke zwischen E-Stadt und A-Stadt noch im näheren Bereich des Beklagten aufgehalten hat. Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass die Wegstrecke sowohl mit dem Auto als auch mit dem Fernverkehr in den gesetzlich vorgesehenen zweieinhalb Stunden zurückgelegt werden kann.

Die Kammer hält es in diesem Zusammenhang auch für unschädlich, dass die Strecke in dieser Zeitspanne mit dem Nahverkehr nicht zu bewältigen ist. Es ist dem Grunde nach zwar nicht zu beanstanden, dass in der Regel der öffentliche Personennahverkehr bei der Bemessung der angemessenen Zeitspanne zugrunde gelegt wird (Hauck/​Noftz/Valgolio, Sozialgesetzbuch (SGB) II Kommentar, Dezember 2023, § 7b SGB II juris Rn. 12) – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich viele leistungsberechtigte Personen mit dem öffentlichen Nahverkehr fortbewegen dürften. Eine Bemessung, die ausschließlich auf die Fahrtzeit mit dem Nahverkehr abstellt, ist aber aufgrund der grundsätzlichen der Wahlfreiheit des Fortbewegungsmittels gesetzlich nicht vorgesehen (Luik/Harich/Kant, 6. Aufl. 2024, SGB II § 7b Rn. 7). Daher sind die Verkehrsmittel, die genutzt wurden und werden können, bei der Prüfung der Zeitspanne zu berücksichtigen ((Hauck/​Noftz/Valgolio, Sozialgesetzbuch (SGB) II Kommentar, Dezember 2023, § 7b SGB II juris Rn. 12).

Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, zumindest teilweise auch den Fernverkehr genutzt zu haben. Daraus schließt die Kammer auch, dass die Klägerin im Falle eines Termins bei dem Beklagten, ebenfalls den Fernverkehr genutzt hätte und jedenfalls hätte nutzen können, mit dem die Wegstrecke in zweieinhalb Stunden bewältigt werden konnte. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Fernverkehrs selbst die im streitgegenständlichen Zeitraum noch teilweise geltenden Voraussetzungen des § 2 S. 2 Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vorliegen, da auch dort lediglich Voraussetzung war, dass eine Erreichbarkeit jedenfalls dann hergestellt war, wenn der Hin- und Rückweg in zweieinhalb Stunden zu bewältigen war.

Darauf kommt es nach Auffassung der Kammer aber ohnehin nicht an, da die Klägerin aufgrund einer Erwerbstätigkeit abwesend war, deshalb gemäß § 7b Abs. 2 S. 3 SGB II ein wichtiger Grund vorlag und keine Zustimmung des Beklagten erforderlich war. Voraussetzung ist lediglich, dass die betroffene Person aus der Erwerbstätigkeit ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV erzielt und dem Jobcenter mitgeteilt hat, dass sie während ihrer Erwerbstätigkeit abwesend sein wird (Luik/Harich/Kant, 6. Aufl. 2024, SGB II § 7b Rn. 21). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hatte bereits im Rahmen der Antragstellung und Antragsbegründung darauf hingewiesen, dass sie wochentags als Au-Pair in E-Stadt tätig ist. Sie hat zudem ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt, die im Jahr 2023 bei 520,00 Euro lag. Im Rahmen der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze sind – wie auch im Rahmen der § 11 SGB II nicht nur Bar-Entgelte zu berücksichtigen, sondern auch Sachbezüge (BeckOGK/Zieglmeier, 15.8.2025, SGB IV § 8 Rn. 34). Angesicht der Tatsache, dass die Klägerin 350,00 Euro plus Unterkunft und Logis erhalten hat, ist diese Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch der Beklagte von dem Überschreiten dieser Geringfügigkeitsgrenze auszugehen scheint, da er die Hilfebedürftigkeit der Klägerin aufgrund des gewährten Entgelts und zusätzlichen Leistungen pauschal verneint.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

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