Grundsicherung für Arbeitsuchende
Grundsicherung für Arbeitsuchende - örtliche Zuständigkeit - Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG 2004 - Leistungsberechtigung - einstweiliges Rechtsschutzverfahren - Umfang der rechtlichen Prüfung - fiskalische Interessen der Leistungsträger - Zumutbarkeit eines Erstattungsrechtsstreits
Leitsatz
1. Die Zuständigkeitsnorm des § 36 Abs 2 S 1 SGB II knüpft schon ihrem Wortlaut nach nur an das Bestehen einer Wohnsitzregelung und nicht auch an deren Befolgung an. (Rn.9)
2. § 36 SGB II regelt nur die örtliche Zuständigkeit und keine materiellen Leistungsausschlüsse. Die Norm darf deshalb nicht so ausgelegt werden, dass sie mangels örtlicher Zuständigkeit eines Jobcenters in ihren Wirkungen einem Leistungsausschluss gleichkommt. (Rn.9)
3. Einer teleologischen Reduktion des § 36 Abs 2 S 1 SGB II bedarf es in den Fällen nicht, in denen auch eine Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine eindeutige Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit erlaubt. (Rn.8)
4. Streiten bei bestehendem Leistungsanspruch zwei Leistungsträger über die örtliche Zuständigkeit, bedarf es keiner abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage. Es ist dem unterlegenen Leistungsträger zuzumuten, den Erstattungsstreit zu führen. (Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Juli 2026 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Beschluss vom 22. Juli 2022 hat das Sozialgericht Lübeck den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2026, längstens bis zu dem Eintritt der Bestandskraft eines ggf. noch zu erteilenden Bescheides des Beigeladenen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die dagegen seitens des Beigeladenen am 29. Juli 2026 erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 173 Satz 1 und 2, 65a Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands angesichts der monatlich zu erbringenden Leistungen und des Verpflichtungszeitraums von fünf Monaten die Grenze von 750,00 EUR (deutlich) übersteigt (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Beigeladenen dem Grunde nach zur Zahlung von Grundsicherungsleistungen an die Antragsteller verpflichtet.
Dass die Antragsteller dem Grunde nach leistungsberechtigt sind und Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, dürfte zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig sein wie die Höhe des Bedarfs, zumal der Antragsgegner die Unterkunftskosten der Antragsteller mit Bescheid vom 27. März 2026 als angemessen anerkannt hat. Zwischen den Beteiligten streitig ist einzig die Frage, welches Jobcenter für die Leistungen an die Antragsteller örtlich zuständig ist. Diese Frage ist mit dem Sozialgericht vorläufig dahingehend zu beantworten, dass dies der Beigeladene ist.
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist abweichend von Absatz 1, der die Zuständigkeit im Regelfall nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Personen bestimmt, der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Abs. 1 bis 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Eine Wohnsitzbestimmung besteht vorliegend für das Gebiet des kommunalen Trägers des Beigeladenen.
Der Senat lässt die Frage offen, ob die Antragsteller vorliegend (nur) der gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung des § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegen, oder ob sie durch Verwaltungsakt nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG verpflichtet worden sind, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Letzteres ergibt sich nach vorläufiger Bewertung durch den Senat nicht schon aus dem Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel, in dem unter der Überschrift „Nebenbestimmungen:“ vermerkt ist: „Wohnung darf nur in Hamburg genommen werden.“ Dieser Satz kann als Regelung i.S. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) verstanden werden, ebenso gut aber als bloßer Hinweis auf eine bereits kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge. Eine Nebenbestimmung i.S. des § 36 VwVfG ist es in keinem Fall. Gegen eine Regelung durch Verwaltungsakt spricht das Regelungssystem des § 12a AufenthG: Während § 12a Abs. 1 AufenthG die (gesetzliche) Wohnsitzzuweisung an ein bestimmtes Bundesland betrifft, ermächtigen § 12a Abs. 2 bis 4 AufenthG zur landesinternen Verteilung (vgl. dazu Röcker in: Bergmann/Dienelt; Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 12a AufenthG Rn. 9). Eine landesinterne Verteilung, zumal eine solche, die sich dann – wie im vorliegenden Fall – wiederum auf das gesamte Gebiet des betreffenden Landes erstrecken würde, ergibt bei Stadtstaaten jedoch keinen Sinn. Der Senat hält es für unwahrscheinlich, dass die Freie und Hansestadt einen derartigen überflüssigen bürokratischen Mehraufwand betreibt.
Der Rechtscharakter der Wohnsitzregelung, der leistungsberechtigte Personen unterliegen, hätte dann Auswirkungen, wenn die nach ihrem Wortlaut auf alle Wohnsitzregelungen nach § 12a Abs. 1 bis 3 AufenthG anzuwendende Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II unter teleologischen Gesichtspunkten auf Wohnsitzregelungen durch Verwaltungsakt (§ 12a Abs. 2 und 3 AufenthG) zu reduzieren wäre mit der Rechtsfolge, dass bei bloßen Wohnsitzzuweisungen nach § 12a Abs. 1 AufenthG dann wieder die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 1 SGB II griffe, was im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Antragsgegners zur Folge hätte. Hintergrund derartiger Überlegungen ist, dass § 36 Abs. 2 SGB II – ebenso wie § 36 Abs. 1 SGB II – die eindeutige Zuständigkeit eines Jobcenters gewährleisten soll. Bei einer gesetzlichen Wohnsitzzuweisung lediglich zu einem Bundesland, wie sie § 12a Abs. 1 AufenthG statuiert, wird dieses Ziel jedoch zumindest dann nicht erreicht, wenn es sich entweder um ein Flächenland, oder – wie im Falle des Landes Berlin – um einen Stadtstaat mit mehreren Jobcentern handelt. Der Senat tendiert indes dazu, von einer teleologischen Reduktion des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II zumindest in den Fällen abzusehen, in denen eine Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine eindeutige Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit erlaubt (a.A. aber Bittner in: juirsPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 36 Rn. 61). Das ist hier der Fall. Denn für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, auf die sich die wie auch immer geartete Verpflichtung der Antragsteller bezieht, den Wohnsitz in Hamburg zu nehmen, gibt es mit dem Beigeladenen nur dieses eine Jobcenter.
Die Zuständigkeit des Beigeladenen dürfte auch nicht dadurch entfallen sein, dass die Antragsteller der Wohnsitzzuweisung zuwider ihren Wohnsitz im Kreis Herzogtum Lauenburg und damit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners genommen haben. Die Zuständigkeitsnorm des § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB II knüpft schon ihrem Wortlaut nach nur an das Bestehen einer Wohnsitzregelung und nicht auch an deren Befolgung an. Zwar läge es nahe, die mit § 12a AufenthG intendierte Steuerung der Zuwanderung durch leistungsrechtliche Regelungen zu flankieren, wie der Gesetzgeber dies in anderen existenzsichernden Leistungssystemen vor Einführung des § 36 Abs. 2 SGB II bereits getan hat (vgl. § 23 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]; § 11 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz [AsylbLG]). Dass er solche Regelungen hier nicht getroffen hat, lässt daher auf eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung schließen. Keinesfalls jedoch kann die Vorschrift des § 36 Abs. 2 SGB II so ausgelegt werden, dass bei einem Aufenthalt außerhalb des zugewiesenen Gebiets für dem Grunde nach leistungsberechtigte Personen kein Jobcenter mehr zuständig wäre (so aber wohl Böttiger in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 36 Rn. 49d). Eine solche Auslegung läge bereits systematisch nicht nahe, da sie einem Leistungsausschluss gleichkäme und derartige Leistungsausschlüsse im Bereich der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu verorten wären (vgl. insoweit bspw. § 7b SGB II). Eine solche Auslegung wäre aber offensichtlich auch mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) nicht vereinbar (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2021 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – BVerfGE 132, 134, Rn. 95).
Eine noch vertieftere Prüfung der hier streitigen Rechtsfragen erscheint bei Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht angezeigt. Da der Leistungsanspruch der Antragsteller dem Grunde nach außer Zweifel steht, darf die Interessenabwägung nicht zu ihren Lasten ausfallen. Die allein fiskalischen Interessen der Träger der beiden Jobcenter sind angesichts der für deren Haushalte verschwindend geringen Zahlbeträge für diesen konkreten Einzelfall unter Abwägungsgesichtspunkten nahezu bedeutungslos; hinzukommt, dass für die Leistungen für Regelbedarfe die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), so dass diese Leistungen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II) wie auch ein erheblicher prozentualer Anteil der Leistungen für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 46 Abs. 5, Abs. 6 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 5 SGB II) ohnehin ohne Rücksicht auf die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Jobcenters aus Bundesmitteln gezahlt werden. Die über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage vermag ein gesteigertes Interesse des Beigeladenen an einer abschließenden rechtlichen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren schon deshalb nicht zu begründen, weil der Rechtsweg im Eilverfahren beim Landessozialgericht endet und eine höchstrichterliche Prüfung ausgeschlossen ist. Diese kann in einem Erstattungsrechtsstreit (§§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) erfolgen. Es ist dem Beigeladenen ohne Weiteres zuzumuten, diesen Weg zu beschreiten.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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