VGH Hessen 14. Senat Beschluss LS

Widerruf einer Gaststättenerlaubnis und Betriebsschließung

Widerruf einer Gaststättenerlaubnis und Betriebsschließung - zum Begründungsmangel

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Behörde hat in rechtlich gebundener und gerichtlich voll überprüfbarer Weise über den Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs 2 i.V.m. § 4 Abs 1 Nr 1 GastG zu entscheiden. 2. Sodann steht es in ihrem pflichtmäßigen Ermessen, ob sie gemäß § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs 2 Satz 1 GewO die Schließung der Gaststätte anordnen will. 3. Enthält die Verfügung zwar Ausführungen über das Gewicht des öffentlichen Interesses an der sofortigen Betriebsschließung, beziehen sich diese Erwägungen aber ausdrücklich auf die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, dann liegt die Annahme nahe, daß der Behörde das Ineinandergreifen von rechtlich gebundenen und in ihrem Ermessen stehenden Maßnahmen nicht vollends deutlich geworden ist. 4. Fehlt es mithinbezüglich der Schließung der Gaststätte an Ermessenserwägungen, so leidet der Verwaltungsakt insoweit an einem Begründungsmangel, der zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit führt (st. Rpsr. des Senats).

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Magistrats der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 1992 zu Recht abgelehnt, soweit sich der Rechtsbehelf gegen den in der Verfügung ausgesprochenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis richtet. Die bei der Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen das entgegenstehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung führt zu dem Ergebnis, daß insoweit das öffentliche Interesse überwiegt; denn der Widerruf erscheint bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen Überprüfung anhand der dem beschließenden Gericht vorliegenden Akten offensichtlich rechtmäßig. Als entscheidungserheblich sind dabei die Prozeßakte (1 Hefter), die Verwaltungsakten des Magistrats der Antragsgegnerin (2 Hefter) und die Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt in einem zwischenzeitlich eingestellten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller - 18 Js 42083.8/92a -heranzuziehen.

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Zutreffend geht die Behörde in der streitbefangenen Verfügung von § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes - GastG - aus. Danach ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Gastwirt die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

3

Nach dem Inhalt der Akten fehlt es dem Antragsteller an der erforderlichen Zuverlässigkeit, weil er sein Gewerbe nicht ordnungsmäßig ausübt. Ein Gastwirt hat seinen Betrieb so zu führen, daß die allgemein zugängliche Gaststätte nicht zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbraucht wird. Ihn trifft eine entsprechende Aufsichtspflicht.

4

Die Gaststätte des Antragstellers ist dadurch zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit mißbraucht worden, daß am 14. und 15. Oktober 1992 verschiedene dort anwesende Personen in Anwesenheit eines verdeckten Ermittlers der Polizei die unerlaubte Veräußerung von einem Kilogramm Kokain zum Preise von 80.000,-- DM vorbereiteten. Das Geschäft kam nur deshalb nicht zum Abschluß, weil die beteiligten Personen zuvor festgenommen wurden. Bei dieser Gelegenheit stellte die Polizei in der Gaststätte Drogen und einen Geldbetrag von etwa 100.000,-- DM sicher. Der beschließende Senat bezieht sich hierzu in tatsächlicher Hinsicht auf den in der mit Blattzahlen versehenen Behördenakte abgehefteten Vermerk der Polizeidirektion Heppenheim vom 16. Oktober 1992 (Bl. 9 bis 13 a.a.O.) und die Magistratsvorlage des Ordnungsamts der Antragsgegnerin vom selben Tage (Bl. 14 a.a.O.)

5

Der Antragsteller behauptet zwar, daß ihm die Vorgänge bis zur Festnahme verborgen geblieben seien. Dieses Vorbringen vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß er sich auf Grund der beschriebenen Ereignisse als unzuverlässig erwiesen hat. Zum einen liegt es nahe, den Vortrag des Antragstellers insoweit mit dem Verwaltungsgericht als Schutzbehauptung zu bewerten. Zum anderen ist es für die Entscheidung darüber, ob der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu betrachten ist, nicht von entscheidender Bedeutung, ob er die Anbahnung der Veräußerung von Kokain als solche bemerkt hat oder nicht. Es reicht vielmehr aus, daß er seine Aufsichtspflicht in dem oben beschriebenen Sinne verletzt hat. Die bloße Anwesenheit des Gastwirts in der Gaststätte reicht zur Erfüllung dieser Pflicht nicht aus. Er muß vielmehr die gebotene Aufmerksamkeit entwickeln, um Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Betriebsräumen zu entdecken. Dabei sind hinsichtlich des illegalen Rauschgifthandels wegen der damit verbundenen und allgemein bekannten Gefahren für die Allgemeinheit strenge Anforderungen zu stellen. Gerade für den Antragsteller bestand zur Wachsamkeit besonderer Anlaß, weil die Polizei dort bereits im Jahre 1990 wegen vermuteter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz Ermittlungen angestellt hatte. Am 14. und 15. Oktober 1992 war eine gesteigerte Aufsicht über die Gaststätte außerdem deshalb angebracht, weil vier Gäste in der Gaststätte übernachteten.

6

Die vorliegende Sach- und Rechtslage schließt es aus, der Einstellung des von der Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Erwerbs, des Besitzes und des Konsums von Kokain - Az.: 18 Js 42083/92a - in gaststättenrechtlicher Hinsicht entscheidende Bedeutung beizumessen.

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Der von dem Antragsteller in der Beschwerdeschrift hervorgehobene Gesichtspunkt, daß die Gaststätte die Lebensgrundlage für ihn und seine Frau sowie künftig für das erwartete erste Kind darstelle, kann an der Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG nichts ändern. Da § 15 Abs. 2 GastG bei einer nachträglich eintretenden Unzuverlässigkeit den Widerruf der Gaststättenerlaubnis zwingend vorschreibt, erweist sich die mit dem Widerspruch angegriffene Verfügung des Magistrats der Antragsgegnerin auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig.

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Die Beschwerde des Antragstellers ist dagegen begründet, soweit sie sich auf die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der übrigen Teile der Verfügung vom 19. Oktober 1992 bezieht.

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Unter Nr. 2) der streitbefangenen Verfügung hat der Magistrat der Antragsgegnerin ausgesprochen, daß die Schließung der Schank- und Speisewirtschaft des Antragstellers mit sofortiger Wirkung angeordnet werde. Eine Rechtsgrundlage für die Schließung steht der Antragsgegnerin in § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO - in Verbindung mit § 31 GastG zur Verfügung. Nach diesen Vorschriften kann die Fortsetzung eines Gaststättenbetriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn der Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Der Tatbestand der Vorschrift ist im vorliegenden Fall gegeben, weil die dem Antragsteller erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen worden ist und seinem Widerspruch hiergegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der streitbefangene Bescheid vom 19. Oktober 1992 enthält jedoch keine Erwägungen, die erkennen ließen, daß sich der Magistrat der Antragsgegnerin des ihm insoweit zustehenden Ermessens bewußt gewesen wäre und es in diesem Bewußtsein ausgeübt hätte. Zwar enthält die Verfügung auf Seite 3 Ausführungen über das Gewicht des öffentlichen Interesses an der sofortigen Betriebsschließung. Diese Erwägungen beziehen sich jedoch ausdrücklich auf die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Daher liegt die Annahme nahe, daß der Behörde das Ineinandergreifen von rechtlich gebundenen und in ihrem Ermessen stehenden Maßnahmen, die ihr in Fällen der vorliegenden Art zu Gebote stehen, nicht vollends deutlich geworden ist.

10

Die Behörde hat in rechtlich gebundener und gerichtlich voll überprüfbarer Weise über den Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu entscheiden. Sodann steht es in ihrem pflichtmäßigen Ermessen, ob sie gemäß § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO die Schließung der Gaststätte anordnen will; denn entgegen der möglicherweise mißverständlichen Ausdrucksweise des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, der von einer Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes spricht, stellt die Anwendung dieser Vorschrift eine Regelung und damit einen Verwaltungsakt dar. Fehlt es in diesem Punkt an Ermessenserwägungen, so leidet der Verwaltungsakt insoweit an einem Begründungsmangel, der zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit führt. Dem Gericht ist es bei der Anwendung des § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des von der Behörde auszuübenden pflichtmäßigen Ermessens zu setzen. Die von der Behörde auf Seite 3 der streitbefangenen Verfügung behandelte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts ist nach § 80 Abs. 3 VwGO zu beurteilen und stellt ebenfalls eine Ermessensentscheidung dar. Sie kann sich sowohl auf den Widerruf der Gaststättenerlaubnis als auch auf die Schließung der Gaststätte beziehen. Sie ist jedoch rechtsfehlerhaft, soweit der für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsakt selbst, wie im vorliegenden Fall die Schließungsverfügung, rechtswidrig ist.

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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Schließungsverfügung ist allerdings nur für die Zeit bis zur Entscheidung über den Widerspruch herzustellen. Die hierzu berufene Behörde hat nämlich die Möglichkeit, den Mangel zu heilen, indem sie bei der Anwendung des § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO das der Verwaltung zustehende Ermessen ausübt.

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Die aufschiebende Wirkung gegen die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen gemäß Nr. 3) der streitbefangenen Verfügung ist anzuordnen, weil dieser Androhung als einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Betriebsschließungsverfügung keine sofort vollziehbare Verfügung mehr zugrunde liegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 und § 187 Abs. 3 VwGO, § 12 des hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei ist der ständigen Praxis des beschließenden Senats Rechnung getragen worden, in Fällen, in denen mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis zugleich die Schließung des Betriebs verfügt worden ist, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 24.000,-- DM, nämlich 18.000,-- DM für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis und 6.000,-- DM für die Schließungsverfügung, festzusetzen, der in Eilverfahren auf die Hälfte herabgesetzt wird. Die Befugnis zur Abänderung des im ersten Rechtszug festgesetzten Streitwerts ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.

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