Auslieferung wegen schweren Diebstahls und Haftbedingungen in Bulgarien KI-Titel
Europäischer Haftbefehl · Auslieferungshaft · Menschenwürde nach Art. 3 EMRK · Haftbedingungen · Völkerrechtliche Mindeststandards
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ausl. A 20/13 B E S C H L U S S in der Auslieferungssache gegen den bulgarischen Staatsangehörigen […], geboren am […] 1968 in […], wohnhaft […], zurzeit JVA […] Beistand: Rechtsanwalt […] Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] hat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg, den Richter am Amtsgericht Dr. Florstedt und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle am 13. Februar 2014 beschlossen: Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Bulgarien für zulässig zu erklären, wird abgelehnt.
Gründe
I. Die bulgarischen Justizbehörden ersuchen mit dem Europäischen Haftbefehl vom 17.10.2013 (vorgerichtliches Verfahren Nr. 16/2013 der Bezirksermittlungsabteilung der Bezirksstaatsanwaltschaft V.; Aktenzeichen 2811/2010 der Bezirksstaatsanwaltschaft V.) um die Auslieferung des Verfolgten nach Bulgarien zum Zwecke der Strafverfolgung. Nach dem Inhalt des Europäischen Haftbefehls soll er am 25.07.2010 In D./Bulgarien zusammen mit drei Mittätern der Geschädigten T. Schmuck und andere Gegenstände im Wert von über 100.000,- Euro entwendet haben. Der Verfolgte wurde am 29.10.2013 aufgrund einer Festnahmeausschreibung im Schengener Informationssystem vorläufig festgenommen. Am 30.10.2013 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Anschließend wurde er in die Justizvollzugsanstalt […] eingeliefert. Bei seiner Vernehmung durch die Vorermittlungsrichterin hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 31.10.2013 beantragt, gegen den Verfolgten Auslieferungshaft anzuordnen und die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Bulgarien zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären. Der Senat hat mit Beschluss vom 05.11.2013 gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet. In der Stellungnahme seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15.11.2013 hat dieser die Haftbedingungen im Fall einer Auslieferung nach Bulgarien als menschenunwürdig gerügt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21.11.2013 bat der Senat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen darum, über das Auswärtige Amt eine Stellungnahme zu den Haftbedingungen in Bulgarien einzuholen. Konkret wurde die Frage gestellt, ob der Verfolgte im Falle einer Auslieferung nach Bulgarien Haftbedingungen zu erwarten hätte, die völkerrechtlichen Mindeststandards genügten. Das Auswärtige Amt nahm per E-Mail vom 02.12.2013 nach Befassung der Botschaft in Sofia Stellung zu den vom Senat aufgeworfenen Fragen und machte allgemeine Ausführungen zu den Haftbedingungen in bulgarischen Gefängnissen sowie zu der Haftanstalt in S. im Speziellen. Nachdem das Auswärtige Amt durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen darauf hingewiesen worden war, dass es speziell um die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt V. gehe, ergänzte das Auswärtige Amt mit E-Mail vom 04.12.2013 seine
3 Angaben und Erfahrungen, die es mit einem deutschen Staatsbürger gemacht habe, der bis Juli 2013 in der Justizvollzugsanstalt V. inhaftiert gewesen sei. Mit Beschluss vom 18.12.2013 ordnete der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft an und stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurück. Das Bundesamt für Justiz wurde ersucht, bis zum 05.02.2014 eine Reihe von Fragen, insbesondere zu den Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt V., zu beantworten und – soweit möglich – verbindliche Zusicherungen der zuständigen bulgarischen Behörden über die Einhaltung völkerrechtlich verbindlicher Mindeststandards bei den Haftbedingungen für den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung einzuholen. Dieser Beschluss wurde dem Bundesamt für Justiz noch am selben Tag per Telefax übermittelt und der Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 19.12.2013 zugestellt. Der Verfolgte erhob mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.12.2013 Einwendungen gegen die Fortdauer der Auslieferungshaft. Durch Beschluss vom 17.01.2014 wies der Senat die vorgebrachten Einwendungen als unbegründet zurück. Mit E-Mail vom 31.01.2014 wurde dem Senat über die Generalstaatsanwaltschaft Bremen eine an den Senator für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen gerichtete abschließende Erklärung des Auswärtigen Amtes vom 30.01.2014 übermittelt. Der Senat hob daraufhin mit Beschluss vom 10.02.2014 den Auslieferungshaftbefehl auf. II. Der Zulässigkeit der Auslieferung steht ein nicht überwindbares Auslieferungshindernis entgegen. 1. Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der Senat gemäß der §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. Nach den vorliegenden Informationen verstößt die Auslieferung gegen § 73 IRG. Danach ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen allerdings nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Auslieferungs-
4 hindernis führen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013, Az.: 2 Ausl 95/11 - zit. n. juris). Maßstab für diese verfassungsrechtlich gezogene Grenze im Auslieferungsverfahren sind, soweit die Behandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat in Rede steht, allerdings nicht die Grundrechte und sonstigen rechtsstaatlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes in der Ausprägung, wie sie auf rein innerstaatliche Sachverhalte Anwendung finden (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 2386/08 – zit. n. juris). Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung aus (vgl. Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und Anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. Sollen der im gegenseitigen Interesse bestehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und auch die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung unangetastet bleiben, so ist eine Beschränkung des verfassungsrechtlichen Maßstabs geboten. Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Maßstabes haben die Gerichte zu prüfen, ob einer Auslieferung die Verletzung des nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sowie der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung entgegensteht (BVerfG, aaO). Danach ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. OLG Hamm, aaO und Beschluss vom 19.03.2013, Az.: 2 Ausl A 34/12 – jew. zit. n. juris). Das ist der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes, wie er etwa in Art. 3 EMRK seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR 253/04 -, BeckRS 2004, 21967). 2. Nach diesen Maßstäben ist eine Auslieferung des Verfolgten nach Bulgarien unzulässig, wenn es konkrete Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, NVwZ 2003, 1499, 1500) dafür gibt, dass die ihn dort in der Untersuchungshaft und ggf. nachfolgender Strafhaft erwartenden Haftbedingungen völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügten, wobei die zu Art. 3 EMRK entwickelten Kriterien in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) herangezogen werden können. Der EGMR hat wiederholt betont, dass, wenn es darum geht, Haftbedingungen zu beurteilen, alle Auswirkungen zusammen gesehen werden müssen (Urteil vom 31.05.2011 – 5829/04 -, NJOZ 2012, 1902 m.w.N.). Hierzu gehört an erster Stelle der Platz pro Person in der
5 Zelle. Darüber hinaus sind für die Beurteilung, ob die Schwelle des Leidens und der Erniedrigung überschritten ist, Umstände wie Tageslicht und frische Luft, angemessene Heizung, wesentliche sanitäre Einrichtungen, abgetrennte Toiletten und Lüftungsanlagen wichtig, ohne dass diese Liste erschöpfend wäre (EGMR, aaO, m.w.N.). Wie der Senat bereits in der Verfügung des Vorsitzenden vom 21.11.2013 und in seinem Beschluss vom 18.12.2013 ausgeführt hat, ergeben sich aus dem Bericht des Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 04.12.2012 (CPT/Inf (2012) 33 – im Folgenden kurz: CPT-Bericht) konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen, denen der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Bulgarien ausgesetzt wäre, nicht den völkerrechtlichen Mindeststandards entsprechen. Da der Europäische Haftbefehl vom 17.10.2013 von der Bezirksstaatsanwaltschaft in V. ausgestellt ist, ist davon auszugehen, dass der Verurteilte im Falle seiner Auslieferung auch in der Haftanstalt in V. inhaftiert werden würde. Konkret für die Haftanstalt in V. werden in dem Bericht vom 04.12.2012 aber erhebliche Mängel aufgeführt und dies teilweise mit der Bewertung verbunden, dass menschenrechtswidrige Zustände vorlägen. Diese Wertung bezieht sich insbesondere auf die massive Überbelegung der Zellen, die bei dem Besuch im Mai 2012 festgestellt werden musste. Danach standen einem Häftling in zahlreichen Zellen nur zwischen 1 und etwa 2 m² Lebensraum zur Verfügung. Der EGMR hat dagegen mehrfach entschieden, dass die Überbelegung einer Zelle als solche schon dann für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ausreiche, wenn dem Einzelnen in der Haftzelle weniger als 3 m² zur Verfügung stehen (vgl. die Nachweise bei Pohlreich, NStZ 2011, 560, 561). Auch bei Unterbringungen in Zellen mit 3-4 m² je Häftling hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festgestellt, wenn zu dem Platzmangel Belüftungs-, Heizungs- oder Beleuchtungsdefizite oder das Fehlen elementarer Intimität – etwa aufgrund der Einsehbarkeit der Toilette für die Mithäftlinge – hinzutreten (Nachweise bei Pohlreich, NStZ 2011, 560, 562). Der Bericht vom 04.12.2012 zeichnet auch im Hinblick auf diese und andere in der Gesamtschau zu berücksichtigende Aspekte ein Bild von desolaten Zuständen im Gefängnis von V.. So befänden sich etwa die sanitären Anlagen auf den Fluren. Sie seien sehr einfach ausgestattet, teilweise gäbe es nur ebenerdige Toiletten ohne Wasserspülung. Die Einrichtungen seien darüber hinaus baufällig und verschmutzt. Nachts stünden für die Insassen lediglich Kübel innerhalb der Zellen zur Verfügung. Die Zellen seien von Ungeziefer befallen. Der Ausschuss ist zu der Bewertung gekommen, dass die (hygienischen) Bedingungen in dem Gefängnis von V. absolut inakzeptabel seien und als menschenunwürdig und erniedrigend angesehen werden können.
6 3. Der Senat hat in Ansehung der in dem CPT-Bericht beschriebenen Zustände bereits in der Verfügung des Vorsitzenden vom 21.11.2013 die Generalstaatsanwaltschaft Bremen darum gebeten, über das Auswärtige Amt eine Stellungnahme dazu einzuholen, welche konkreten Haftbedingungen der Verfolgte in Bulgarien zu erwarten hätte und ob diese völkerrechtlichen Mindeststandards genügten. Das Auswärtige Amt hat daraufhin in seiner Stellungnahme vom 02.12.20134 ausgeführt, dass die Haftbedingungen in Bulgarien allgemein nicht den deutschen Standards entsprächen. Die Untersuchungsgefängnisse hätten noch einen schlechteren Standard als der Strafvollzug. Ausländer seien in der Regel nach Abschluss der Ermittlungen oder spätestens nach Verurteilung im Zentralgefängnis Sofia untergebracht, in dem Zustände herrschten, die mit denen in dem CPT-Bericht geschilderten nicht vergleichbar seien. In den Zellen seien in der Regel mehrere Personen untergebracht. Weitere allgemeine Ausführungen machte das Auswärtige Amt insbesondere zu äußeren Bedingungen wie dem Anspruch auf Aufenthalt im Freien, den Besuchsregelungen und den Möglichkeiten zu telefonieren, Radio und Fernsehen zu empfangen und Einkäufe für den persönlichen Gebrauch zu machen. Bezüglich der Belastbarkeit bulgarischer Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingungen für ausgelieferte Personen lägen dem Auswärtigen Amt keine Erfahrungen vor, da bislang keine Zusagen im unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Länder erbeten worden seien. Das Auswärtige Amt gehe aber davon aus, dass die Zusage jedes anderen EU Mitgliedstaates belastbar sei. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 04.12.2013 teilte das Auswärtige Amt mit, dass es bis Juli 2013 einen deutschen Staatsangehörigen betreut habe, der in der Justizvollzugsanstalt V. inhaftiert gewesen sei. Dieser habe die Zelle zunächst mit zwei weiteren Personen geteilt, wenig später nur noch mit einer Person. Es gebe bei der Unterbringung keine Aufteilung nach Ausländern und bulgarischen Staatsangehörigen. Der Leiter der Haftanstalt habe ihm Toilettenpapier zur Verfügung gestellt, nachdem er kein eigenes Geld zur Verfügung gehabt habe. Die medizinische Versorgung sei in der Haftanstalt grundsätzlich gewährleistet. Bezüglich der Qualifikation des medizinischen Personals in der Haftanstalt habe sich der Inhaftierte kritisch geäußert. Ebenso habe er bemängelt, dass die Bettlaken wochenlang nicht gewaschen worden seien. Bei ihren Besuchen hätten die Mitarbeiter der Botschaft die Unterbringung in den Zellen selbst nicht in Augenschein nehmen können. 4. Der Senat sah sich auf der Grundlage dieser Informationen nicht in der Lage zu entscheiden, ob die Auslieferung im Hinblick auf die durch § 73 IRG gesetzten Grenzen
7 zulässig ist. Daher stellte er dem Bundesamt für Justiz mit Beschluss vom 18.12.2013 folgende Fragen: a) Sind die in dem Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates vom 04.12.2012 (CPT/Inf (2012) 33) angemahnten sofortigen Schritte zur Verbesserung der Haftbedingungen in der Haftanstalt in V. (insbesondere Seite 17/33 des Berichts) inzwischen umgesetzt worden? Wenn ja, inwiefern? b) Kann gewährleistet werden, dass der Verfolgte in dem Gefängnis in V. für die Zeit der Untersuchungshaft und einer sich ggf. anschließenden Strafhaft bis zu einer eventuellen Überstellung zurück nach Deutschland in einer Weise untergebracht wird, die der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) entspricht? Wird insofern von der zuständigen bulgarischen Behörde zugesichert, dass der Verfolgte insbesondere im Hinblick auf das in dem Bericht vom 04.12.2012 aufgeführte unzulängliche Platzangebot und die nicht akzeptablen hygienischen Bedingungen eine Behandlung erfährt, die den Empfehlungen des Ausschusses (insbesondere Seite 17/33 des Berichts) entspricht? Wenn ja: durch welche konkreten Maßnahmen? Welches konkrete Raumangebot stünde dem Verfolgten in diesem Fall in der Zelle mindestens zur Verfügung? Wie wäre gewährleistet, dass die sanitären und hygienischen Mindeststandards gewährleistet sind? c) Wird ggf. zugesichert, dass der Verfolgte in eine andere Haftanstalt in Bulgarien kommt, bei der die Gewähr besteht, dass die Haftbedingungen dort für die Zeit der Untersuchungshaft und einer sich ggf. anschließenden Strafhaft bis zu einer eventuellen Überstellung zurück nach Deutschland der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (EMRK) entsprechen? In dem Beschluss hob der Senat hervor, dass er einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung der Republik Bulgarien, in der nachvollziehbar eine den völkerrechtlichen Mindeststandards genügende Behandlung des Verfolgten in einem bulgarischen Gefängnis zugesagt wird, besondere Bedeutung beimessen würde. 5. In der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 30.01.2014 heißt es, dass die bulgarischen Behörden nach eigener Aussage bemüht seien, die im CPT-Bericht vom 04.12.2012 ausgesprochenen Empfehlungen zur Verbesserung der Haftbedingungen umzusetzen. Konkret zur Haftanstalt V. wurden nur sehr kurz die bereits in der Stellungnahme vom 04.12.2013 erwähnten Erfahrungen mit einem deutschen Inhaftierten wiederholt. Die Deutsche Botschaft Sofia habe seit Sommer 2013 keine eigene Anschauung von den Haftbedingungen dort. Im Übrigen heißt es, dass die Botschaft in Sofia von Seiten des Helsinki-Kommitees in Sofia höre, dass dort in der Zwischenzeit
8 keine wesentlichen Maßnahmen im Bereich der Haftanstalt V. bekannt geworden seien. Eine Verschlechterung der Bedingungen seither erscheine jedenfalls ausgeschlossen. Der Botschaft in Sofia sei bekannt, dass eine norwegische Kommission zur Überwachung der Mittelverwendung im Rahmen eines von Norwegen finanzierten Programms zur Sanierung bulgarischer Haftanstalten vor wenigen Wochen vor Ort gewesen sei. Sie sei insgesamt nicht unzufrieden gewesen und habe eine Liste noch erforderlicher Maßnahmen hinterlegt. Schließlich verweist das Auswärtige Amt darauf, dass es Sache der zuständigen Landesjustiz sei, für erforderlich erachtete Zusicherungen der zuständigen bulgarischen Behörden einzuholen. 6. Auf der Basis dieser Auskünfte sieht der Senat die erheblichen Bedenken an den Haftbedingungen in der Haftanstalt V. nicht ausgeräumt. Die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes gibt alleine Antwort auf die erste vom Senat gestellte Frage. Der Senat vermag dieser Auskunft aber lediglich zu entnehmen, dass gerade keine Maßnahmen zur Verbesserung der Haftbedingungen in der Haftanstalt V. bekannt geworden sind. Die Feststellung, dass eine Verschlechterung der – nach dem CPT-Bericht bereits menschenunwürdigen - Haftbedingungen jedenfalls ausgeschlossen erscheint, ist ganz offensichtlich nicht geeignet, den Senat von der Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards zu überzeugen. Insofern helfen auch die Hinweise darauf, dass ein inhaftierter deutscher Staatsbürger in V. möglicherweise jedenfalls nicht unter einer Überbelegung der Zelle leiden musste, nicht weiter. Denn wenn sich – was angesichts des Fehlens von Informationen über Verbesserungsmaßnahmen naheliegt - an den Haftbedingungen im Übrigen für das Gros der Insassen nichts geändert hat, lässt sich aus diesem Einzelfall nicht hinreichend sicher schließen, dass der Verfolgte im Fall der Auslieferung Haftbedingungen erfahren würde, die den völkerrechtlichen Mindeststandards genügen. Eine derartige Sicherheit hätte lediglich eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der zuständigen bulgarischen Behörden herbeiführen können. Weshalb das Bundesamt für Justiz, ggf. unter Beteiligung des Auswärtigen Amtes, der entsprechenden ausdrücklichen Bitte des Senats in dem Beschluss vom 18.12.2013, sich um eine solche Zusicherung zu bemühen, nicht nachgekommen ist, wurde nicht mitgeteilt. Die Entscheidung über ausländische Rechtshilfeersuchen unterliegt im Ausgangspunkt der Zuständigkeit des Bundes. Die Bundesregierung hat die Ausübung der Entscheidungsbefugnis und eine Subdelegationsbefugnis zwar auf die Länder übertragen, so dass vorliegend die Generalstaatsanwaltschaft Bremen diese Befugnisse ausübt. Dies führt indes nicht zu einer Befugnisverlagerung; der Bund bleibt Herr des Verfahrens (Schomburg/Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, 2012, § 74 IRG, Rn. 4, 11). Der Übertragung der Aus-
9 übung der Befugnisse auf die Länder mag die Erwägung zugrunde gelegen haben, eine schnellere und justizförmigere Abwicklung des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs zu ermöglichen (Schomburg/Hackner, aaO, Rn. 11a). Es läuft diesem Anliegen jedoch zuwider, wenn einem Ersuchen um Einholung einer verbindlichen Zusicherung der zuständigen ausländischen Behörden, das ein mit Auslieferungssachen befasster Senat eines Oberlandesgerichts beim Bundesamt für Justiz angebracht hat, offensichtlich nicht umgesetzt wird und der erkennende Senat erst nach Ablauf von sechs Wochen darauf verwiesen wird, dass es Sache der zuständigen Landesjustiz sei, für erforderlich erachtete Zusicherungen einzuholen. Diese Mitteilung hätte jedenfalls der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft frühzeitig gemacht werden können und müssen, damit diese als antragstellende Bewilligungsbehörde ggf. an die bulgarischen Behörden herantritt. Es ist nicht Aufgabe des im Rahmen des Auslieferungsverfahrens für die Gewährung von Rechtsschutz zuständigen Senats, selbst die Voraussetzungen für eine Auslieferung des Verfolgten zu schaffen. Dies ist vielmehr Aufgabe der Bewilligungsbehörde (vgl. Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 30, Rn. 16, § 32, Rn. 12 f.). Der Senat hat sodann zu prüfen, ob auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (§ 29 Abs. 1 IRG) die ihm vorgelegten Unterlagen und Erklärungen die Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung rechtfertigen. Das ist hier nicht der Fall. Da auf die konkreten Nachfragen des Senats weder Erkenntnisse darüber mitgeteilt worden sind, dass die Haftbedingungen in der Haftanstalt V. entgegen den Angaben aus dem CPT-Bericht vom 04.12.2012 mittlerweile den völkerrechtlichen Mindeststandards genügen, noch eine Zusicherung der zuständigen bulgarischen Behörden vorliegt, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung Haftbedingungen erfahren würde, die diesen Mindestanforderungen entsprechen, ist die Auslieferung unzulässig. Dr. Helberg Dr. Florstedt Dr. Schnelle