LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat Beschluss LS

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Grundsicherungsträgers gegen eine erstinstanzlich ergangene …

Sozialrecht Aufgehoben

Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Grundsicherungsträgers gegen eine erstinstanzlich ergangene einstweilige Anordnung besteht auch im Falle der vorläufigen Umsetzung der Entscheidung fort. Im Falle eines Umzugs trotz Ablehnung der beantragten Zusicherung bleiben die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen begrenzt; die zwischenzeitliche Geburt eines weiteren Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft setzt keine Karenzzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Gang.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2026 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2026 ist zulässig. Insbesondere besteht hierfür trotz der mittlerweile erfolgten vorläufigen Ausführung des erstinstanzlichen Beschlusses ein Rechtsschutzbedürfnis, zumal vorliegend der Streitzeitraum bis 14. September 2026 noch nicht abgelaufen ist (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 26. März 2024 – L 7 AS 13/24 B ER – beck-online Rn. 22; LSG Hessen, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – L 4 SO 84/23 B ER – juris Rn. 32; Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 86b Rn. 634 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 47, jeweils m.w.N. auch zur Gegenansicht, etwa LSG Bayern, Beschluss vom 25. Juni 2018 – L 8 SO 49/18 B ER – juris Rn. 20 ff.). Denn die Behörde hat im Falle der Aufhebung einer erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht sogleich und nicht erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen Anspruch auf Erstattung der infolge der vorläufigen Umsetzung erbrachten Leistungen (LSG Hessen, Beschluss vom 12. Dezember 2023 a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – L 7 SO 3150/18 ER – juris Rn. 21 m.w.N.). Ferner würde andernfalls der einstweilige Rechtsschutz in der Beschwerdeinstanz vollständig in das Verfahren zur Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG, für das der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts allein zur Entscheidung berufen ist, verlagert werden.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt hiernach einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Der Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern es besteht eine Wechselbeziehung derart, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (Anordnungsgrund) geringer sind und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht gegeben ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen. Die einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn es den Antragstellern unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Solches ist vorliegend sämtlich nicht der Fall. Weder ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nach summarischer Prüfung offen noch gebietet eine Folgenabwägung den Erlass der einstweiligen Anordnung.

Die Antragsteller haben vorläufig keinen Anspruch auf Gewährung höheren Grundsicherungsgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB II, und zwar sowohl in der bis Ende Juni 2026 geltenden Gesetzesfassung vom 22. Dezember 2023 als auch in der ab dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung vom 16. April 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 195), werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden (Satz 2). Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (Satz 3).

Die Bedarfe der Antragsteller für Unterkunft und Heizung sind nicht angemessen, worüber zwischen den Beteiligten dem Grunde nach kein Streit besteht. Es waren auch nicht Leistungen in tatsächlicher Höhe unter Berücksichtigung einer (vorläufig) höheren Obergrenze zu gewähren. Die Kosten der nach Ablehnung der beantragten Zusicherung durch den Antragsgegner (23. Oktober 2025) gleichwohl zum 1. Dezember 2025 von den Antragstellern bezogenen Wohnung in B (Grundmiete 1.400 Euro zzgl. Betriebskosten 400 Euro = 1.800 Euro) liegen sowohl über der „Angemessenheitsobergrenze“ nach der Wohngeldtabelle bei Mietstufe IV (insg. Bruttokaltmiete 1.211,10 Euro; vgl. 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 %; vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 37/19 R – juris Rn. 34; Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R – juris Rn. 30) als auch der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage der AV-Wohnen in der Fassung vom 1. Januar 2026 (bei vom Antragsgegner bereits berücksichtigtem Zuschlag von 20 % wegen drohender Obdachlosigkeit: Grundmiete 1.212,06 Euro, Heizkosten 199,98 Euro, insg. 1.412,04 Euro). Es kann daher, wie der Antragsgegner richtig ausführt, dahinstehen, ob die aktuelle AV-Wohnen angesichts der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R) als schlüssiges Konzept anzusehen ist. Für einen noch höher anzunehmenden Angemessenheitsoberwert fehlt es an plausiblen Anhaltspunkten.

Es sind auch im Hinblick auf die kurz vor dem Umzug erfolgte Geburt der Antragstellerin zu 6 ( November 2025) nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft wegen der sogenannten Karenzzeit zu berücksichtigen. Die Karenzzeit von einem Jahr, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der bereits seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung, BGBl. 2022 S. 2328) ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II n.F.). Diese Voraussetzungen lagen für die Antragsteller zu 1 bis 5 nicht vor; dies wird auch von ihnen selbst nicht geltend gemacht. Die Geburt der Antragstellerin zu 6 hat keine neue Karenzzeit in Gang gesetzt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung umfasst nicht das Hineingeborenwerden eines weiteren Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft. Denn mit der Regelung sollen Leistungsberechtigte entlastet werden, die andernfalls bei erstmaligem Leistungsbezug und Bewohnen einer nach dem Regelungssystem unangemessenen Wohnung befürchten müssen, ihre Wohnung zu verlieren, wenn sie die Kosten nicht auf andere Art und Weise senken können. Die Regelung zielt mithin auf Bestandsmietverhältnisse ab und gilt von vornherein nicht nach Neuanmietungen. Darüber hinaus soll hiermit ein Anreiz geschaffen werden, die Hilfebedürftigkeit innerhalb des ersten Bezugsjahres zu überwinden (vgl. Piepenstock/Senger in jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020 (Stand: 15. Juli 2025), § 22 SGB II Rn. 91_9 mit Verweis auf BT-Drs. 20/3873, S. 89 ff.). Ein solcher Regelungszweck geht aber für ein neugeborenes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft von vornherein ins Leere.

Im Übrigen sind im Falle des Umzugs trotz fehlender Zusicherung höhere als angemessene Aufwendungen nicht anzuerkennen, wie sich mittlerweile aus § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II in der Fassung vom 16. April 2026 („Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat.“) klarstellend ergibt, welches indes schon im Zeitpunkt des Umzugs der Antragsteller aufgrund bisheriger Rechtslage galt (vgl. Breitkreuz in BeckOK SozR, SGB II, 81. Ed. 1. Juni 2026, § 22 Rn. 23; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2023, § 22 Rn. 138; Münder/Geiger/Lenze, SGB II, § 22 Rn. 228 mit Verweis auf LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Januar 2007 – L 11 B 479/06 AS PKH). Denn auch nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. sollte die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die Zusicherung einholen mit der entsprechenden Konsequenz für einen Umzug nach abgelehnter Zusicherung, soweit diese nicht entbehrlich war (vgl. § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II a.F.). Ein wichtiger Grund in diesem Sinn ist ebenso wenig geltend gemacht wie eine rechtswidrige Ablehnung der Zusicherung, die hier ausdrücklich unter Hinweis auf die Unangemessenheit der in Aussicht genommenen Wohnung abgelehnt worden ist. Darauf, ob der Umzug erforderlich war, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Auf ihren Antrag war den Antragstellern Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen. Sie können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die Erfolgsaussichten waren, da der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat, nicht zu prüfen (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

(jeweils qualifiziert elektronisch signiert)