VerfGH Sachsen Beschluss

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit von Richtern abgelehnt KI-Titel

Befangenheit · Ablehnungsgesuch · Verwaltungsverfahren · Prozessrecht · Verfassungsbeschwerde

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Sonstiges

Vf. 56-IV-21

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn K.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl

am 2. Dezember 2021

beschlossen:

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Mit seiner am 18. Juni 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden jeweils vom 7. Juni 2021 (3 K 716/21 und 3 K 863/21).

Soweit der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, führt der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Dresden unter den oben genannten Aktenzeichen zwei Verwaltungsstreitverfahren gegen den Landkreis Meißen bzw. den Freistaat Sachsen wegen der Zahlung rückständiger Schornsteinfegergebühren.

Mit auf beide Verfahren bezogenem Schriftsatz vom 25. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer zu prüfen, ob „die Mitglieder der mit der Entscheidung betrauten 3. Kammer des Verwaltungsgerichts“ befangen sind. Zur Begründung verwies er auf die vorangegangene Befassung der Kammer mit den Verwaltungsverfahren 3 K 3855/14 und 3 L 997/19 und trug eine Vielzahl von Umständen aus diesen Verfahren und insbesondere in Bezug auf ein Urteil vom 12. Januar 2017 (3 K 3855/14) und einen Beschluss vom 17. Januar 2020 (3 L 997/19) vor, welche die Besorgnis der Befangenheit aus seiner Sicht begründeten.

Mit den angegriffenen Beschlüssen vom 7. Juni 2020 lehnte das Verwaltungsgericht unter Mitwirkung auch abgelehnter Richter das Gesuch als unzulässig ab. Die abgelehnten Richter seien nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken. Denn ein Ablehnungsgesuch könne unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig abgelehnt werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstelle, etwa wenn das Vorbringen von vornherein ersichtlich ungeeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer begründe sein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der Kammer mit Ausführungen einer dieser angehörenden Richterin im Urteil vom 12. Januar 2017 (3 K 3855/14) und Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 17. Januar 2020 (3 L 997/19). Das Ablehnungsgesuch diene aber nicht dazu, die Beteiligten gegen unrichtige Rechtsauffassungen zu schützen; geltend gemachte Rechtsfehler seien mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen im Instanzenzug zu bekämpfen.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Die im Bauordnungsrecht angesiedelte Rechtssache falle gar nicht in die Zuständigkeit der 3. Kammer. Die angegriffenen Beschlüsse bekräftigten, dass sein Antrag auf Behandlung gemäß Geschäftsverteilungsplan als unbeachtlich angesehen werde. Aus den Gründen der angegriffenen Beschlüsse werde nicht ersichtlich, weshalb die von seinem Antrag betroffenen beiden Richter zuständig und befugt gewesen sein sollten, das Ablehnungsgesuch als offenbar missbräuchlich einzustufen. Im Übrigen sei nicht einzusehen, weshalb die Feststellung nicht nach Maßgabe der §§ 45 f. ZPO von anderen Richterinnen und Richtern habe getroffen werden können. Die Feststellung eines offenbaren Missbrauchs sei ohne nähere Begründung getroffen worden. Soweit angedeutet werde, er habe sein Ablehnungsrecht verwirkt, weil er die vorangegangenen Entscheidungen nicht mit Rechtsmitteln angegriffen habe, sei ihm dies gar nicht erfolgversprechend möglich gewesen, weil wichtige Erkenntnisse zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht vorhanden gewesen seien.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

1. Der Beschwerdeführer hat den in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt.

a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Vor ihrer Erhebung muss der Beschwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. September 2007 – Vf. 56-IV-07; st. Rspr.). Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 80-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. 96-IV-18; st. Rspr.). Dies trifft auch auf Entscheidungen im Richterablehnungsverfahren nach § 54 VwGO zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. November 2018 – Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 19. Mai 2015 – Vf. 23-IV-15 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007, BVerfGK 13, 72 [75 f.]).

b) Vorliegend sind die angegriffenen, im Ablehnungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO); indes kann der Beschwerdeführer gegen eine – offenbar noch ausstehende – Entscheidung in den Hauptsacheverfahren Berufung einlegen (§ 124 Abs. 1 VwGO) oder einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (§ 124a Abs. 4 VwGO). Zwar kann nach fachgerichtlicher Rechtsprechung ein Antrag auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass ein Befangenheitsantrag während des der Sachentscheidung vorausgehenden Verfahrens zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. März 2015 – 5 A 352/13 – juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 6 ZB 07.634 – juris Rn. 9; ThürOVG, Beschluss vom 6. September 2016 – 3 SO 512/16 – juris Rn. 8). Jedoch wird eine Ausnahme hiervon für den Fall zugelassen, dass mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung eine gegen Art. 78 Abs. 1 SächsVerf verstoßende, auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruhende Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs geltend gemacht wird (SächsOVG, Beschluss vom 23. März 2015 – 5 A 352/13 – juris Rn. 6; Beschluss vom 9. Mai 2016 – 4 A 26/16 – juris Rn. 9; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 20; Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 54 Rn. 128b).

Gerade einen solchen Ausnahmefall macht der Beschwerdeführer indes mit der Verfassungsbeschwerde geltend.

c) Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die Möglichkeiten der Berufung bzw. des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die nach seiner Ansicht in vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung noch ergehenden Entscheidungen auszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Überdies genügt die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht.

a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht.

Die Beschwerdeschrift legt die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) nicht hinreichend dar.

aa) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters soll vermieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden Einflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 51-IV-21; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 124-IV-19; st. Rspr.). Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36]). Eine Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist vielmehr erst dann überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts objektiv willkürlich ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 19. Januar 2017 – Vf. 107 IV 16; vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 – 1 BvR 137/92 – juris; Beschluss vom 5. Juli 2005 – 2 BvR 497/03 – juris Rn. 72). Der Beschwerdeführer ist daher gehalten vorzutragen, warum die prozessuale Vorgehensweise des Gerichts durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigen ist und damit offensichtlich unhaltbar erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom

28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19 m.w.N.).

bb) Der Beschwerdeführer hat es versäumt, in Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 ZPO und den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben substantiiert darzulegen, dass die Mitwirkung auch abgelehnter Richter an den angegriffenen Entscheidungen über das Ablehnungsgesuch in dem genannten Sinne objektiv willkürlich gewesen sein könnte.

Nach § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Diese Zuständigkeitsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen würde, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 25-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 3084/06 – juris). In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz der Spruchkörper unter Mitwirkung des abgelehnten Richters in bestimmten Fallgruppen selbst über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden und so ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden kann. Hierzu zählen rechtsmissbräuchliche Gesuche sowie der – auch vom Verwaltungsgericht ausdrücklich benannte – Umstand, dass die Begründung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, für eine Verwerfung als unzulässig mithin jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom

2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01 – juris Rn. 57; Beschluss vom 14. November 2007 – 2 BvR 1849/07 – juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018 – AnwZ (Brfg) 10/18 – juris Rn. 7; Stackmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 45 Rn. 2). Dieser – gesetzlich nicht geregelte – Ausnahmefall des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gerät indes nur bei strenger Beachtung seiner Voraussetzungen nicht mit den Verfassungsgarantien des Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in Konflikt (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 25-IV-19; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 – 1 BvR 3084/06 – juris Rn. 19 f., in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Beschwerdeführer lässt eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung, auf welche das Verwaltungsgericht seine Entscheidungen erkennbar gestützt hat, gänzlich vermissen. Er behauptet lediglich, das Verwaltungsgericht habe die Feststellung eines offenbaren Missbrauchs ohne nähere Begründung getroffen. Dabei verkennt er, dass das Verwaltungsgericht jeweils ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass das Ablehnungsgesuch lediglich auf Ausführungen der abgelehnten Richter in vorangegangenen Entscheidungen gründe, die der Beschwerdeführer für materiell-rechtlich oder verfahrensrechtlich unrichtig halte. Ob diese Bewertung sachlich zutreffend ist, kann vom Verfassungsgerichtshof nicht umfassend überprüft werden; Anhaltspunkte dafür, dass sie durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigen ist und damit offensichtlich unhaltbar erscheint, werden vom Beschwerdeführer nicht aufgeführt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Unter dieser Prämisse erscheint auch die Einschätzung des Gerichts, das Ablehnungsgesuch könne als offensichtlich unzulässig behandelt werden, nicht objektiv willkürlich (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. November 2013 – Vf. 56- IV-13 (HS); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 – 2 BvR 1674/06 – juris Rn. 57).

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Grünberg

gez. Berlit

gez. Herberger

gez. Hoven

gez. Jäger

gez. Schurig

gez. Strewe

gez. Uhle

gez. Wahl