Unter Verfassungsbruch ist nicht der Verstoß gegen ein einzelnes Grundrecht oder eine sonstige …
Leitsatz
Unter Verfassungsbruch ist nicht der Verstoß gegen ein einzelnes Grundrecht oder eine sonstige Einzelbestimmung der Hessischen Verfassung, sondern nur ein Verstoß gegen deren Gesamtgrundlage zu verstehen.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen .
Die Gebühr wird 75 DM für jeden Antragsteller festgesetzt .
Gründe
Die Antragsteller sind Erziehungsberechtigte , deren Kinder eine Volksschule in ... besuchen . Der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung hat durch Erlaß VI/1 - III/10 -123/01 - 59 vom 2 . 3 . 1959 eine Anordnung getroffen , die nach Meinung der Antragsteller auf eine Aufhebung der katholischen Volksschule in ... zielt . Die Antragsteller erblicken in diesem Erlaß sowie in Verfügungen und Anweisungen untergeordneter Dienststellen , die auf diesen Erlaß hin ergangen sind , eine Verletzung der Art . 56 VI und . 156 I HV . Sie haben eine Strafanzeige gemäß Art . 147 HV , § 48 StGHG erstattet und darin gebeten, "das gemäß § 38 StGHG. §§ 138, 88, 89 StGB Erforderliche zu veranlassen".
Nach Art. 147 II HV hat, wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, die Pflicht, die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung, des Staatsgerichtshofes zu erzwingen. Unter Verfassungsbruch im Sinne dieser Bestimmung ist nach der ständigen . Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht der Verstoß gegen ein einzelnes Grundrecht oder eine sonstige Einzelbestimmung der Hessischen Verfassung , sondern nur ein Verstoß gegen die Gesamtgrundlage der Verfassung anzusehen , wie sich aus dem Zusammenhang der Art . 146 bis 150 HV ergibt (vgl . JZ 1958 , 567 f) .
Da es sich nach dem Vorbringen der Antragsteller nur um einen Verstoß gegen ein einzelnes Grundrecht , nämlich das Mitbestimmungsrecht des Art . 56 VI HV , oder gegen eine andere Einzelvorschrift der Verfassung , nämlich gegen die Bestandsgewähr im Schulwesen nach Art . 156 I HV handeln kann , liegt ein Verstoß gegen die Gesamtgrundlage der Verfassung offensichtlich nicht vor .
Der Antrag ist sonach offensichtlich unbegründet .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 24 StGHG .
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