ArbG Oldenburg (Oldenburg) · Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche …

Arbeitsrecht

Leitsatz

1. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung frei, ist der Inhalt dieser Erklärung durch Auslegung ( §§ 133, 157 BGB ) zu ermitteln ( BAG 06.09.2006, 5 AZR 703/05 ).

2. Auch eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen stellt lediglich die Erklärung des Arbeitgebers dar, auf die aktuell vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, also auf die Erfüllung der aktuell bestehenden Vertragspflicht zu verzichten, was lediglich zur Annahme führt, der Arbeitgeber begebe sich in Annahmeverzug mit den Voraussetzungen der §§ 293 ff und den Rechtsfolgen aus § 615 BGB ( BAG 23.01.2008, 5 AZR 393/07 ) in Abgrenzung zum Erlassvertrag.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 13.03.2025 nicht aufgelöst wurde.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.333,33 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2025.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2.

5.Der Streitwert wird auf 12.499,98 € festgesetzt.

6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Vergütung für die Monate März, April und Mai 2025.

Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis, das am 03.06.2024 begann und (zuletzt) bis zum 31.05.2025 befristet war. Es galt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 11.04.2024 (Bl. 4 ff. d.A.) bzw. vom 02.10.2024 (Bl. 11 ff. d.A.). Der Kläger war als Chemiker/Verfahrenstechniker für die Beklagte tätig und erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.166,66 € brutto, fällig jeweils zum 15. des Folgemonats.

Mit Schreiben vom 13.03.2025 (Bl. 18 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 15.04.2025. Mit weiterem Schreiben vom 13.03.2025 (Bl. 19 d.A.), das dem Kläger zeitgleich mit der Kündigung ausgehändigt wurde, erklärte die Beklagte: "Mit diesem Schreiben stelle ich Sie ab heute sofort und unwiderruflich von der Arbeitsleistung unter Anrechnung Ihres Resturlaubes und Ihrer Überstunden frei."

Mit seiner am 17.03.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 13.03.2025 zum 15.04.2025 aufgelöst ist, sondern über dieses Datum hinaus fortbesteht. Hinsichtlich des letzten Halbsatzes hat der Kläger klargestellt, dass es sich um einen unselbstständigen Annex handelt.

Mit E-Mail vom 21.03.2025 forderte der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger zur Wiederaufnahme der Arbeit auf. Zusätzlich forderte die Beklagte den Kläger mit Rechtsanwaltsschreiben vom 24.03.2025 (Bl. 100 f. d.A.) auf, am 25.03.2025 seine Arbeit wiederaufzunehmen. Dem widersprach der Kläger am 25.03.2025. Er nahm seine Arbeitsleistung bis zum 31.05.2025 nicht wieder auf.

Mit am 24.03.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte den klageweise geltend gemachten Anspruch anerkannt. Mit Schriftsatz vom 03.04.2025 hat der Kläger erklärt, dass er das Anerkenntnis der Beklagten annehme und den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantrage. Zugleich hat er klageerweiternd Vergütungsansprüche geltend gemacht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die unwiderrufliche Freistellung vom 13.03.2025 weiterhin Bestand habe und seine Arbeitspflicht daher entfallen sei. Die Arbeitspflicht habe die Beklagte durch ihre Erklärung auch über den 15.04.2025 hinaus beseitigt, da die Freistellung in einem gesonderten Schriftstück erklärt wurde. Der Kläger behauptet, bei Übergabe der Kündigung und des Freistellungsschreibens habe er sowohl der Kündigung als auch der Freistellung widersprochen und seine Arbeitskraft ausdrücklich angeboten. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten sich darauf nicht habe einlassen wollen, sei er der Arbeit ferngeblieben. Er habe das von der Beklagten unterbreitete Angebot zur unbefristeten und unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden angenommen. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei zudem unzumutbar gewesen, da die Kündigung damit begründet worden sei, der Kläger sei für die Arbeit derart ungeeignet, dass sich die Beklagte sofort und endgültig von ihm trennen müsse und er praktisch untragbar sei. Der Kläger ist der Ansicht, in der Erhebung der Kündigungsschutzklage sei keine Erklärung zu sehen, dass er mit der unbefristeten unwiderruflichen Freistellungserklärung seitens der Beklagten nicht mehr einverstanden gewesen wäre. Der Kläger habe nicht auf die Freistellung verzichtet.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.499,98 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4166,66 € seit dem 15.04.2025, weiteren 4166,66 € seit dem 15.05.2025 und weiteren 4166,66 € seit dem 15.06.2025.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 ZPO auf das Vorbringen der Parteien in ihren in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Soweit die Beklagte den Anspruch anerkannt hat, war gem. § 307 S. 1 ZPO ein Teilanerkenntnis-Urteil (Ziffer 1 des Tenors) zu erlassen.

II.

Ansonsten ist die zulässige Klage teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Vergütung für die Zeit vom 01. bis 24.03.2025, für die Zeit ab dem 25.03.2025 jedoch nicht.

1.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Vergütung für die Zeit vom 01. bis 24.03.2025 in Höhe von 3.333,33 € brutto nebst Zinsen.

a.

Der Anspruch ergibt sich für die Zeit vom 01.03.2025 bis zum 12.03.2025 aus § 611 a Abs. 2 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag.

Für die Zeit ab Zugang von Kündigung und Freistellungserklärung vom 13.03.2025 bis zum 24.03.2025 ergibt sich der Anspruch aus § 611 a Abs. 2 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, ggf. zusätzlich i.V.m. § 615 S. 1 BGB.

Ab dem Zugang der Freistellungserklärung am 13.03.2025 war der Kläger nicht mehr verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen bzw. seine Arbeit anzubieten. An dieser Stelle kann offenbleiben, ob es sich um den regulären Vergütungsanspruch (bei einvernehmlich erlassener Gegenleistungspflicht) oder um Vergütung unter dem Gesichtspunkt von Annahmeverzug handelt. Jedenfalls bleibt die Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Vergütung unberührt.

Die Höhe ergibt sich aus der Bruttomonatsvergütung (4.166,66 €) geteilt durch 30 multipliziert mit 24.

b.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. Fälligkeit trat zum 15. des Folgemonats, also zum 15.04.2025, ein.

2.

Ein weitergehender Zahlungsanspruch für die Zeit ab dem 25.03.2025 besteht nicht.

a.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 611 a Abs. 2 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung nicht erbracht.

b.

Es besteht auch kein Anspruch unter dem Gesichtspunkt von Annahmeverzug. Der zunächst bestehende Annahmeverzug wurde zum 25.03.2025 beendet.

Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Danach muss der Schuldner idR die geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich anbieten. Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es ausnahmsweise keines Angebotes, wenn der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt (§ 296 BGB). Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots außerstande ist, die Leitung zu bewirken (§ 297 BGB).

aa.

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Ausspruch einer Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung frei, ist der Inhalt dieser Erklärung durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (BAG 06.09.2006, 5 AZR 703/05). Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter in der Position des Empfängers die Erklärung verstehen durfte.

Wird die Freistellung von der Arbeitspflicht für die Zeit der Kündigungsfrist erklärt, kann hierin die Gewährung von Urlaub für den gesamten Zeitraum liegen (BAG 06.09.2006, 5 AZR 703/05). In der Freistellung kann aber auch die Erklärung des Arbeitgebers gesehen werden, die Annahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung abzulehnen. Durch diese Erklärung gerät der Arbeitgeber gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. In diesem Fall bedarf es keines wörtlichen Angebots (§ 295 S. 1 BGB) der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, denn der Arbeitgeber lässt erkennen, unter keinen Umständen zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bereit zu sein (BAG 06.09.2006, 5 AZR 703/05). Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung frei, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit überlässt, im Übrigen die Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ablehnt und so gem. § 293 BGB in Annahmeverzug gerät. Mit der über die Erfüllung der Urlaubsansprüche hinausgehenden einseitigen Freistellung von der Arbeitspflicht lehnt der Arbeitgeber in der Regel die Annahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung ab und gerät so gem. § 293 BGB in Annahmeverzug (BAG 06.09.2006, 5 AZR 703/05).

Die einseitig vom Arbeitgeber erklärte Freistellung des Arbeitnehmers stellt regelmäßig eine Erklärung dar, die Annahme der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung werde abgelehnt. Diese Erklärung ist, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich nicht anders zu beurteilen, als wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit nach Hause schickt, weil er ihn nicht mehr beschäftigen will (BAG 23.02.2021, 5 AZR 314/20 m.w.N.). Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers wird in einem solchen Fall durch § 615 S. 1 BGB aufrechterhalten.

Hier liegt kein Erlassvertrag gemäß § 397 BGB vor. Eine einvernehmlich vereinbarte unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung bewirkt die Aufhebung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bei gleichzeitiger Befreiung des Arbeitgebers von der Beschäftigungspflicht. Mangels Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber insoweit nicht in einer darauf bezogenen Gläubigerstellung. Ein Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB wird nicht begründet (BAG 23.02.2021, 5 AZR 314/20). Die vertraglich vereinbarte Freistellung von der Arbeitspflicht unterscheidet sich insoweit von der einseitig vom Arbeitgeber erklärten Freistellung des Arbeitnehmers. Ein Erlassvertrag über die Arbeitspflicht muss nicht ausdrücklich geschlossen werden; auch ein konkludenter Vertragsabschluss ist möglich.

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts (19.03.2002, 9 AZR 16/01; vgl. auch LAG Köln, 03.02.2022, 6 Sa 465/21) geht davon aus, dass sich eine Erklärung des Arbeitgebers zur unwiderruflichen Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und Mehrarbeitsausgleichsansprüchen als Vertragsangebot zum Abschluss eines Erlassvertrages gem. § 397 BGB darstelle, das vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB stillschweigend angenommen werden könne. Dadurch liege keine Arbeitspflicht vor, die unmöglich hätte werden können und damit auch kein Tatbestand, der gemäß § 326 Abs. 1 BGB zum Wegfall der Entgeltzahlungspflicht führen musste. Einer nicht näher bestimmten Urlaubsfestlegung könne der Arbeitnehmer regelmäßig entnehmen, dass der Arbeitgeber es ihm überlasse, die zeitliche Lage seines Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraumes festzulegen. Da während des Urlaubs anderweitig erzielter Verdienst auf das vom Arbeitgeber geschuldete Arbeitsentgelt nicht anzurechnen sei, scheide auch eine Auslegung der Erklärung in dem Sinne aus, der Arbeitgeber habe sich nur im Rahmen der Vorschriften über den Annahmeverzug zur Zahlung verpflichten wollen. Hätte er die Entgeltfortzahlung an weitere Voraussetzungen knüpfen wollen, hätte er das in der Freistellung zum Ausdruck bringen müssen (BAG 19.03.2002, 9 AZR 16/01).

Die erkennende Kammer schließt sich jedoch der Auffassung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.01.2008, 5 AZR 393/07) an, nach der auch eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen lediglich die Erklärung des Arbeitgebers darstellt, auf die aktuell vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, also auf die Erfüllung der aktuell bestehenden Vertragspflicht zu verzichten, was lediglich zur Annahme führt, der Arbeitgeber begebe sich in Annahmeverzug mit den Voraussetzungen der §§ 293 ff und den Rechtsfolgen aus § 615 BGB.

Durch die Freistellungserklärung vom 13.03.2025 hat die Beklagte einseitig erklärt, dass sie die Arbeitsleistung des Klägers nicht annehmen werde. Damit setzte sie sich (außerhalb der Zeiten der Urlaubsgewährung und des Freizeitausgleichs) in Annahmeverzug.

bb.

Diese Erklärung hat jedoch ab dem 25.03.2025 keine Wirkung mehr.

Der Arbeitgeber kann den Annahmeverzug beenden, wenn er erklärt, aus der Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten und den Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung auffordert. Es handelt sich hierbei um ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Durch Zuweisung eines Arbeitsplatzes nimmt der Arbeitgeber die Mitwirkungshandlung nach § 296 BGB vor, so dass die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nicht mehr gegeben sind (Gallner u.a., KSchR, § 11, Rn. 22). Gem. § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt; nach § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, angeboten werden. Die Annahme der Leistung ist dementsprechend ihre Entgegennahme als Erfüllung; der Gläubiger muss die Leistung zum Zweck der Erfüllung derjenigen Verbindlichkeit annehmen, die der Schuldner durch sein Angebot erfüllen will (BAG 14.11.1985, 2 AZR 98/84 m.w.N.). Lehnt der Gläubiger ein diesen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechendes Leistungsangebot des Schuldners ab, so kann er den dadurch begründeten Annahmeverzug auch nur dann beseitigen, wenn er nunmehr die angebotene Leistung als die vom Schuldner aufgrund des noch bestehenden Vertrages zu erbringende annimmt. Damit wird deutlich, dass Angebot und Annahme der Leistung für die Begründung wie die Beendigung des Annahmeverzugs nicht losgelöst von der der Leistung zugrundeliegenden Verbindlichkeit gesehen werden können (BAG 14.11.1985, 2 AZR 98/84).

Die Beklagte hat durch ihre Erklärung, aus der Kündigung keine Rechte mehr herzuleiten, ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abgegeben. Zusätzlich hat sie den Kläger aufgefordert, am 25.03.2025 um 8.00 Uhr zur Arbeit zu erscheinen. Damit hat sie ihre Mitwirkungshandlung gem. § 296 BGB erbracht und der Annahmeverzug endete.

c.

Der Kläger hat auch sonst keinen Anspruch auf Zahlung ohne Erbringung der vertraglichen Gegenleistung. Insbesondere kann er sich nicht auf einen Erlassvertrag gemäß § 397 BGB berufen.

Das Schreiben der Beklagten vom 13.03.2025 ist nicht als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages auszulegen, sondern als einseitige Freistellungserklärung. Auf die Ausführungen unter b. aa. wird verwiesen.

3.

Für die Zeit ab dem 16.04.2025, also nach Ablauf der Kündigungsfrist der (inzwischen "zurückgenommenen") Kündigung vom 13.03.2025, gilt dies umso mehr.

Der Freistellungserklärung kann keine Wirkung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist beigemessen werden. Sie ist vielmehr so auszulegen, dass sich die Beklagte nur auf die Zeit bis zu dem aus ihrer Sicht zum damaligen Zeitpunkt vorgesehenen Beendigungszeitpunkt beziehen wollte. Dies war auch aus Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Klägers klar erkennbar. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich auch für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung für alle Zukunft (hätte es hier keine Befristung bis zum 31.05.2025 gegeben) hätte binden und den Kläger von seiner Arbeitspflicht befreien wollen.

Auch bei der Ansicht, die Freistellungserklärung müsse als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages betrachtet werden, würde dieser zu einem vorbehaltlosen Entgeltanspruch des Klägers nur bis zum Ablauf der Freistellungszeit führen (vgl. LAG Köln 03.02.2022, 6 Sa 465/21, Rn. 63). Ein Erklärungsgehalt dahingehend, die Beklagte habe sich zu einer zeitlich unbegrenzten Freistellung verpflichten wollen, ist nicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. ZPO. Soweit die Beklagte den Klageanspruch anerkannt hat, sind ihr ebenfalls die Kosten aufzuerlegen. Im Hinblick auf einen fiktiven Streitwert von 18.749,97 € unterlag die Beklagte (entsprechend des erklärten Anerkenntnisses) hinsichtlich der Kündigung (Vergütung 15.04.-31.05.2025, d.h. 6.249,99 €) sowie hinsichtlich der Vergütung für März 2025 in Höhe von 3.333,33 €, der Kläger hinsichtlich der übrigen Vergütung (9.166,65 €). Es ist daher sachgerecht, die Kosten zu teilen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 S. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.