VG Schleswig-Holstein 7. Kammer Beschluss

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Gewerbeuntersagung KI-Titel

Aufschiebende Wirkung · VwGO § 80 · Gewerbeuntersagung · Sofortige Vollziehbarkeit · Interessenabwägung

Verwaltungsrecht

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. August 2026 gegen Nummer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4. August 2024 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu ⅔ und die Antragsgegnerin zu ⅓.

Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 10. August 2026 (Bl. 47 d. BA A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2024 (Bl. 41 d. BA A) hinsichtlich der Untersagung des ausgeübten Gewerbes (Nummer 1), der erweiterten Gewerbeuntersagung (Nummer 2) und der Anordnung der Abmeldung des ausgeübten Gewerbes (Nummer 3) wiederherzustellen,

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hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

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Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist nur hinsichtlich Nummer 2 des Bescheides begründet. Im Übrigen ist er unbegründet.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Gewerbeuntersagung ist formell ordnungsgemäß ergangen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt hinsichtlich der Nummern 1 und 3 das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Hinsichtlich Nummer 2 überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

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I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist als Erlassbehörde für den Bescheid 4. August 2026 auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständig gewesen und hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.

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Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8. November 2016 – 8 B 1395/15 – juris Rn. 6). Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu klären.

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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Indem die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehbarkeit damit begründet, dass durch die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen das Vermögen des Trägers der Versicherung geschädigt werde, dem Antragsteller Vorteile aufgrund der Nichtentrichtung der Rentenversicherungsbeiträge gegenüber Versicherungspflichtigen mit gleichartigem Gewerbe entsprängen und die sofortige Vollziehung daher ausnahmsweise Vorrang vor dem Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung habe, macht sie hinreichend deutlich, dass der Fall einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit den Ausnahmefall darstellt. Dieser Begründungsansatz trägt sowohl die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) als auch die erweiterte Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, weil Abgabepflichten universell bei jedweder gewerblichen Tätigkeit zu erfüllen sind und nicht bloß das hier ausgeübte Gewerbe betreffen.

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2. Die Interessenabwägung ergibt, dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinsichtlich der Nummern 1 und 3 des Bescheides überwiegt. Hinsichtlich Nummer 2 überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

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Maßgebend beurteilt sich die Interessenabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Entscheidend ist hier also, ob ein Vorgehen des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügungen Erfolg hätte. Dies wäre der Fall, wenn die an den Antragsteller gerichteten Untersagungen rechtswidrig wären und ihn dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sind die sofort vollzieh- baren Verfügungen offensichtlich rechtswidrig, kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) kein Interesse an ihrem Vollzug bestehen. Sind die Verwaltungsakte hingegen offensichtlich rechtmäßig, sind hiergegen gerichtete Aussetzungsanträge regel- mäßig abzulehnen.

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Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung hätte das Vorgehen des Antragstellers lediglich gegen Nummer 2 des Bescheides in der Hauptsache Erfolg. Denn nur insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Nummern 1 und 3 sind nach der gebotenen summarischen Prüfung hingegen rechtmäßig und verletzten den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

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1. Die formell rechtmäßige Untersagung des ausgeübten Gewerbes „…“ ist auch in materieller Hinsichtlich nicht zu beanstanden.

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Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung des ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

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Der Antragsteller ist Gewerbetreibender im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.

15

Der Antragsteller ist auch unzuverlässig.

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Bei der Unzuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll überprüfbar ist. Ein Beurteilungsspielraum der Behörde besteht nicht. Es kommt folglich darauf an, ob die von der Beklagten der Zuverlässigkeitsprognose zugrunde gelegten Tatsachen die Prognose tragen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 7. August 2025 – 22 CS 25.1113 – juris Rn. 17).

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Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, d. h. entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 28. Februar 2022 – 4 B 1955/21 – juris Rn. 7). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen sowohl bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen als auch Zahlungsrückständen hinsichtlich sonstiger öffentlich-rechtlicher Ab- gaben sowie bei der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung. Abgabenrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Januar 1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 6; VG Regensburg, Beschl. v. 19. Februar 2018 – RO 5 S 17.2089 – juris Rn. 34; vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Januar 2025, § 35 Rn. 52b). Rückstände können dabei Ausfluss mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sein. Je höher die Rückstände sind, desto eher lässt sich auf eine Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden schließen. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen dabei grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 – 1 C 52.78 – juris Rn. 17; Urt. v. 05.081965 – 1 C 69.62 – juris Rn. 17). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er seinen Gewerbebetrieb bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden an einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14; Urt. v. 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 15).

18

Gemessen hieran bietet der Antragsteller nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe in Zukunft entsprechend der gesetzlichen Vorschriften ausüben wird. Der Antragsteller schuldete der Deutschen Rentenversicherung Nord im Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheides Beitragsforderungen in Höhe von 9.339,06 EUR zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 1.991,00 EUR (Bl. 35 d. BA A).

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Bei diesen Abgabenschulden handelt es sich um erhebliche Abgabenrückstände, da sie zumindest im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Antragstellers im Rahmen seines ausgeübten Gewerbes von Gewicht sind (vgl. Bescheid des Finanzamtes für 2023 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und Festsetzung des Verspätungszuschlagen, Bl. 79 d. BA A). Vorliegend kann auch dahinstehen, ob eine Erheblichkeit grundsätzlich erst ab einem Abgabenrückstand in Höhe von mindestens 5.000,00 EUR angenommen werden kann (vgl. Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 54a). Denn dieser Wert ist vorliegend jedenfalls überschritten. Diese Schulden wiegen auch deshalb besonders schwer, weil sie seit über einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht beglichen wurden. Der Schluss der Antragsgegnerin auf einen angewurzelten Hang zur Missachtung der dem Antragsteller obliegenden Abgabenpflichten erscheint damit begründet.

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Soweit der Kläger einwendet, die Beitragsrückstände resultierten aus einer Fehlberechnung der Beitragshöhe, dringt er damit nicht durch. Für diese Annahme sind schon keine Anhaltspunkte ersichtlich.

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Der Annahme der Unzuverlässigkeit steht auch nicht der durch den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Nord am 10. August 2026 gestellte Antrag auf Ratenzahlung entgegen (Bl. 93 d. BA A). Ungeachtet des fehlenden Nachweises des Abschlusses einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung und der Überweisung entsprechender Beträge kann insoweit nicht von einem tragfähigen Sanierungskonzept ausgegangen werden, das eine Abtragung der aufgelaufenen Beitragsrückstände und das Nichtentstehen neuer Rückstände erwarten ließe. Denn das Verhalten des Klägers im Gewerbeuntersagungsverfahren zeigt, dass der Antrag auf Ratenzahlung nur unter dem Druck des Untersagungsverfahrens erfolgte. Dies führt zu keinem Wegfall der Unzuverlässigkeit (vgl. VG München, Urt. v. 19. Oktober 2007 – M 16 K 07.1253 – juris Rn. 18). Schließlich wurde er seitens der Deutschen Rentenversicherung Nord bereits im April 2024 gebeten, sich zur Klärung der bestehenden Beitragsrückstände (zu dem Zeitpunkt in Höhe von 5.872,68 EUR) und einer möglichen Ratenzahlungsvereinbarung in Verbindung zu setzen. Eine Rückmeldung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Nord erfolgte erst nach mit Schreiben vom 24. Januar 2025 erfolgter Anhörung zu einer beabsichtigten Gewerbeuntersagung (Bl.13, 15 d. BA A). Den Zahlungsaufforderungen ihrerseits kam der Antragsteller, wie von der Deutschen Rentenversicherung Nord mit Schreiben vom 25. Juni 2026 mitgeteilt (Bl. 23 d. BA A), dennoch nicht nach.

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Die Untersagungsverfügung des ausgeübten Gewerbes ist auch erforderlich. Sie ist nur dann ein erforderliches Mittel, wenn andere Mittel zur Gefahrenabwehr bei vernünftiger Abwägung aller Gesichtspunkte vom öffentlichen, aber auch privaten Interesse aus nicht mehr vertretbar sind. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein (Brüning in: BeckOK GewO, 66. Edition, § 25 Rn. 36a). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch eine Abmahnung als milderes Mittel dazu veranlasst werden würde, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß auszuüben.

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2. Auch die Anordnung der Abmeldung des ausgeübten Gewerbes fünf Tage nach Zustellung des Bescheides ist formell und materiell rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO. Danach muss der Betreiber eines selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes der zuständigen Behörde anzeigen, wenn der Betrieb aufgegeben wird. Entsprechend ihrem Sinn, eine wirksame Gewerbe-überwachung zu ermöglichen, ermächtigt die Vorschrift die Behörde dazu, durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht aufzufordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2013 – 8 C 8.12 – juris Rn. 10).

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Grundsätzlich setzt die Vorschrift zwar eine endgültige Einstellung des Betriebes voraus, ohne Absicht des Gewerbetreibenden, den Betrieb wiederaufzunehmen. Der tatsächlichen endgültigen Einstellung des Gewerbebetriebes steht jedoch gleich, wenn der Gewerbetreibende aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, gemäß eigener Entscheidung die Fortführung seines Gewerbebetriebes zu realisieren (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 – 3 A 388/15 Rn. 6). Denn die Absicht auf Wiederaufnahme des Gewerbetreibenden ist irrelevant, solange sie aus rechtlichen Gründen – hier wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagung des ausgeübten Gewerbes – nicht realisierbar ist (vgl. Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 14 Rn. 80).

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3. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist nach der gebotenen summarischen Prüfung hingegen rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

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Rechtsgrundlage für diese Untersagung ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.

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Ungeachtet des Vorliegens der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen hat die Antragsgegnerin das ihr durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen, soweit vom Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar, nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Es liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Antragsgegnerin führt in dem streitgegenständlichen Bescheid lediglich aus, dass die Gewerbeuntersagung auf die Ausübung aller Gewerbe im Gebiet der Bundesrepublik erstreckt wird und auch das Tätigwerden als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter betrifft. Höchstrichterlich geforderte (konkludente) Ausführungen dazu, dass eine anderweitige Gewerbeausübung so wahrscheinlich ist, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 – 1 C 17.79 – juris Rn. 30), lassen sich dem Bescheid nicht entnehmen.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Nummer 54.2.1 und Nummer 54.2.2 und der Halbierung des summierten Streitwerts im Sinne der Nummer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025).

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