Corona-Notfallmaßnahmen in Sachsen KI-Titel
Grundrechte · Verhältnismäßigkeit · Versammlungsfreiheit · Berufsfreiheit · Infektionsschutz
Sonstiges
Vf. 114-IV-21 (HS) 115-IV-21 (e.A.)
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn Dr. S.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl
am 2. Dezember 2021
beschlossen:
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
Mit seiner am 25. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit einem Eilantrag verbundenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – Sächs-CoronaNotVO) vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261).
Die für das Verfahren relevanten Normen lauten auszugsweise wie folgt:
§ 7 Versammlungen
(1) Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. (2)-(3) (…)
§ 8 Handel
(1) 1Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften. 2Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr. (2)-(4) (…)
§ 9 Dienstleistungen
(1) 1Die Ausübung und die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, die nicht medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sind untersagt. (…) (2)-(3) (…)
(4) Die Öffnung von Reisebüros, Versicherungsagenturen, Vermögensberatungsbüros, Unternehmensberatungsbüros, Finanzdienstleistungsbüros mit Ausnahme der Banken und Sparkassen, für Publikumsverkehr ist untersagt.
(5) Prostitution ist untersagt.
§ 10 Gastronomie
(1) 1Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Gastronomiebetrieben. 2Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr.
(2) (…)
§ 11 Kultur, Freizeit
(1) 1Die Öffnung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ist untersagt. 2Dies gilt nicht für Bibliotheken und Außenbereiche von zoologischen Gärten und Tierparks. 3Für den Zugang zu den in Satz 2 genannten Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise und zur Kontakterfassung durch den Betreiber.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Proben von Laien und Amateuren.
(3) 1Die Öffnung von Bädern und Saunen aller Art sowie Solarien für Publikumsverkehr ist untersagt. (…)
(4) Die Öffnung von Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt.
§ 12 Veranstaltungen, Feste und Großveranstaltungen Großveranstaltungen, Veranstaltungen und Feste insbesondere Messen, landestypische Veranstaltungen und Weihnachtsmärkte sind untersagt.
§ 13 Sport
(1) Die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen für Publikumsverkehr ist untersagt. (2)-(5) (…)
§ 14 Beherbergung und Tourismus
(1) Die Durchführung, Öffnung oder Überlassung zu touristischen Zwecken von
1. kommerziellen und gewerblichen Reisen,
2. Bus- und Bahnfahrten, auch im Gelegenheits- sowie Linienverkehr,
3. Beherbergungen,
4. Camping- und Caravaningplätzen für Publikumsverkehr und
5. Ferienwohnungen ist untersagt.
(2) (…)
§ 15 Außerschulische Bildung
(1) Die Öffnung von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und Erwachsenenbildung, ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen ist untersagt. (2)-(5) (…)
Der gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 15 SächsVerf durch § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 SächsCoronaNot-VO, eine Verletzung seines Grundrechts auf Ausbildungs- und Bildungsfreiheit aus Art. 29 SächsVerf durch § 15 Abs. 1 SächsCoronaNotVO und eine Verletzung seines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 23 SächsVerf durch § 7 Abs. 1 SächsCoronaNotVO. Er bezweifelt die Verhältnismäßigkeit der in der Verordnung genannten Einschränkungen in Bezug auf Geimpfte und Genesene, weil diese weder hohe Inzidenzen aufwiesen noch für den Großteil der Hospitalisierungen verantwortlich seien.
Die §§ 7, 9, 11 – 15 SächsCoronaNotVO sprächen pauschale Untersagungen aus, die für Ungeimpfte und Geimpfte gleichermaßen gälten und damit einen de-facto-Lockdown für weite Bereiche des öffentlichen Lebens und die gesamte Bevölkerung darstellten.
§ 7 SächsCoronaNotVO unterscheide nicht zwischen Geimpften und Genesenen und berücksichtige nicht, dass Geimpfte weniger infektiös sein könnten und weniger häufig schwer erkrankten. Der Verordnungsgeber ziehe auch nicht in Betracht, dass Versammlungen mit mehr als zehn Personen, jedoch ausschließlich aus Geimpften und Genesenen bestehend, stattfinden könnten (2G-Regelung), ohne dass hier ein verstärktes Infektionsgeschehen zu befürchten sei. Auch stellte die Anordnung einer zusätzlichen Maskenpflicht oder FFP2-Maskenpflicht ein milderes Mittel dar.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaNotVO verletzten sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil nicht klar sei, wie eine Beschränkung auf die Zeit von 6 bis 20 Uhr das Risiko einer Infektion verringern könne. Zum einen sei die Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 unabhängig von der Uhrzeit, zum anderen könnte die Begrenzung auf ein bestimmtes Zeitfenster im Gegenteil sogar zu einer Häufung von Kontakten führen.
Hinsichtlich der weiteren angegriffenen Normen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die fehlende Differenzierung zwischen Geimpften bzw. Ungeimpften dazu führen solle, Kontakte generell zu vermeiden, um das Infektionsgeschehen zu begrenzen. Der Verordnungsgeber ziehe dabei aber weder in Betracht, dass Geimpfte und Genesene weniger am zu begrenzenden Infektionsgeschehen teilhätten (also andere in der gleichen Größenordnung infizierten wie Ungeimpfte), noch, dass Geimpfte und Genesene in der Regel gar nicht oder weniger schwer erkrankten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Kultur- und Freizeiteinrichtungen geschlossen bleiben müssten, gleichzeitig aber Bibliotheken und Außenbereiche von zoologischen Gärten und Tierparks sogar unter 3G-Bedingungen geöffnet bleiben dürften. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb etwa die Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen – die ja gleichwohl nur unter einer 2G-Regelung erlaubt seien – offensichtlich weniger relevant für das Infektionsgeschehen in dieser Bevölkerungsgruppe sei als etwa die Inanspruchnahme einer Massage oder Kosmetik, welche durch § 9 Abs. 1 Sächs-CoronaNotVO auch für Geimpfte und Genesene untersagt ist. Weiterhin sei nicht zu erkennen, weshalb es für das Infektionsgeschehen vertretbar sei, dass Geimpfte und Genese zwar unter einer 2G-Regelung den Einzelhandel (§ 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) oder die Gastronomie (§ 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO) aufsuchen könnten, aber nicht etwa Museen, Kinos oder Schwimmbäder unter der gleichen 2G-Regelung in Anspruch nehmen dürften. Mildere Mittel als die pauschale Schließung seien eine Maskenpflicht, eine Abstandregelung und eine Testpflicht für Geimpfte oder Genesene. Die Regelungen seien unzureichend begründet und unverhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit genommen, Kultur-, Freizeit-, Bildungs- und Sportangebote Übernachtungs- und Bildungsangebote in Sachsen in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer beantragt, gemäß § 31 Abs. 1 SächsVerGHG die hier dargelegten Grundrechtseingriffe in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung für ihn als Geimpften als unverhältnismäßig und die angegriffenen Bestimmungen daher als unvereinbar mit der Sächsischen Verfassung festzustellen.
Da die Regelungen mit Wirkung vom 22. November 2021 bereits in Kraft seien und damit den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten unverhältnismäßig beschränkten, beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 15 SächsVerGHG.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Der Rechtsweg sei nicht entsprechend § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG erschöpft. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Ausbildungs- und Bildungsfreiheit aus Art. 29 SächsVerf, eine Verletzung der Versammlungsfreiheit aus Art. 23 SächsVerf sowie eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf durch § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 SächsCoronaNotVO rügt, genügt die Beschwerdeschrift nicht den Begründungsanforderungen nach § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 25- IV-21; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Die Verfassungsbeschwerde dient nicht der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle oder der prokuratorischen Geltendmachung der Grundrechte Dritter.
b) Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 29 SächsVerf und aus Art. 23 SächsVerf nicht dar. Aus seinem Vortrag ergibt sich weder, dass er im zeitlichen Geltungszeitraum der angegriffenen Verordnung an einer Ausbildung teilnimmt oder teilnehmen möchte, noch, dass er beabsichtigt, eine öffentliche Bildungseinrichtung zu besuchen. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er im o.g. Zeitraum an einer Versammlung teilnehmen oder eine solche veranstalten bzw. leiten wolle. Insoweit hat er die Möglichkeit einer Verletzung dieser Grundrechte nicht hinreichend dargelegt.
c) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ergibt sich weiterhin nicht, dass er im zeitlichen Geltungszeitraum der angegriffenen Verordnung Dienstleistungen i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 SächsCoronaNotVO nutzen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsCoronaNotVO, Spielhallen u.ä. i.S.v. § 11 Abs. 4 SächsCoronaNotVO, Großveranstaltungen u.ä. i.S.v. § 12 SächsCorona-NotVO, Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs i.S.v. § 13 Abs. 1 SächsCoronaNotVO aufsuchen und Übernachtungsangebote i.S.v. § 14 Abs. 1 SächsCoronaNotVO nutzen möchte und sich daher durch die an die Anbieter von Dienstleistungen, Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreiber und Veranstalter gerichteten Beschränkungen ihres Angebots auch in eigenen Rechten betroffenen sieht. Damit hat der Beschwerdeführer auch insoweit die Möglichkeit einer – indes auch nicht auszuschließenden – Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zudem insgesamt unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes erschöpft hat.
a) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 213-IV-21 [HS]/ Vf. 214-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20; Beschluss vom 31. Mai 2020 – Vf. 34-IV-21; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Beschluss vom
3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.).
Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er es unterlassen hat, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG zu stellen.
b) Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ist nicht veranlasst. Weder ist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinne noch entsteht dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn er zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten verwiesen wird.
aa) Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen allgemeiner Bedeutung vorab zu entscheiden. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung betreffen zwar (nahezu) alle Personen im Freistaat Sachsen. Jedoch wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen beantworten könnte; die fachgerichtliche Prüfung reicht zudem über die dem Verfassungsgerichtshof mögliche Prüfung hinaus (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 213- IV-21 [HS]/ Vf. 214-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 1 BvR 2582/20 – juris Rn. 10; Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20
– juris Rn. 16; vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1
– juris Rn. 7).
bb) Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zunächst ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren zu beschreiten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat bislang nicht über die von dem Beschwerdeführer angegriffene Rechtsverordnung und die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden. Es entsteht dem Beschwerdeführer durch den Verweis auf ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Auch soweit der Beschwerdeführer eine umgehende Abänderung der angegriffenen Regelungen begehrt, ist es ihm möglich, sich hiermit an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu wenden und um Eilrechtsschutz – auch im Verfahren der Normenkontrolle – zu ersuchen, der auch zeitnah zu gewähren ist.
III.
1. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
2. Eine einstweilige Anordnung wäre nach den vom Verfassungsgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu jüngst SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]) auch dann nicht zu erlassen gewesen, wenn zugunsten des Beschwerdeführers zu unterstellen wäre, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG vorlägen und die Verfassungsbeschwerde nicht deshalb insgesamt unzulässig wäre. Denn die begehrte einstweilige Anordnung durch die vorläufige (teilweise) Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelungen wäre auch dann nicht nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 BVerfGG zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten.
Bei unterstellter Zulässigkeit erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nicht als von vornherein (insgesamt) offensichtlich begründet, so dass im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen wären, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19- IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Beschwerdeführer (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.] m.w.N).
Setzte der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Regelungen dergestalt außer Vollzug, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme entsprechender Angebote wieder unbeschränkt unabhängig vom Impf- oder Teststatus allen Personen, geimpften, genesenen oder getesteten Personen nach Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Konzept) oder doch nur geimpften oder genesenen Personen nach Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G-Konzept) bzw. gekoppelt an einen zusätzlichen Testnachweis (2G+-Konzept) und/oder an zusätzliche Schutzvorkehrungen (z.B. Hygienekonzept oder Maskentragungspflicht) eröffnet wäre, wäre das Ziel einer deutlichen Zurückdrängung des Infektionsgeschehens durch Verminderung von Kontakten in allen Lebensbereichen zumindest partiell beeinträchtigt. Dadurch würde das mit den Maßnahmen verfolgte Ziel des Verordnungsgebers, die weitere Ausbreitung des Coronavirus und die damit einhergehende drohende Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern, im Zeitpunkt eines äußerst dynamischen Infektionsgeschehens behindert. Das Robert-Koch-Institut geht angesichts der aktuellen Entwicklung davon aus, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden (vgl. S. 4 Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 25.11.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochen bericht/Wochenbericht_2021-11-25.pdf?__blob=publicationFile – zuletzt abgerufen am
2. Dezember 2021). Dass eine Impfung gegen das Coronavirus – auch bei der derzeit noch dominierenden Delta-Variante – einen hohen Schutz vor einer Infektion sowie vor einem schweren Krankheitsverlauf und der Notwendigkeit einer Hospitalisierung bzw. intensivmedizinischen Behandlung im Falle einer Infektion bietet (vgl. S. 25 Wöchentlicher COVID-19- Lagebericht vom 25.11.2021, a.a.O.), lässt im Rahmen der Folgeabwägung auch Unterschiede zu nicht geimpften Personen als gerechtfertigt erscheinen (SächsVerfGH, Beschluss vom
24. November 2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]). Es ändert aber nichts daran, dass dieser Schutz weder dauerhaft noch lückenlos ist und auch dieser Personenkreis an dem Infektionsgeschehen Anteil hat, dessen Art und Gewicht zu bewerten auf der Grundlage der hierzu vorliegenden Erkenntnisse von dem Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen umfasst ist.
Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Gefahrerhöhung hinzunehmen, sondern er ist aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf – insbesondere auch derjenigen, die nicht impffähig sind – sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV- 20 [e.A.]; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu Art. 2 Abs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96- VII-20). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die mit den Maßnahmen bezweckte Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens nicht nur an den schwer an COVID-19 Erkrankten zu orientieren ist, sondern auch die anderen schwer Erkrankten und einer Hospitalisierung bedürftigen Patienten – also selbst Ungeimpfte – in den Blick zu nehmen hat, bei denen medizinisch notwendige, aber aufschiebbare Behandlungen zurückgestellt werden müssen, es also nicht allein oder vorrangig um „aufgedrängten“ und grundsätzlich verzichtbaren höheren Eigenschutz für – getestete oder nicht getestete – ungeimpfte Personen geht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]). Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens, insbesondere auch im Freistaat Sachsen, und des Standes der Auffrischungsimpfungen für vollständig geimpfte Personen, ist die – indes nur knapp tatsachengestützt begründete – Bewertung durch den Verordnungsgeber jedenfalls mit der im Rahmen der Folgeabwägung gebotenen Gewissheit nicht zu beanstanden, dass eine konsequente Durchsetzung des 2G-Konzepts unter fortdauernder zeitlich nicht infektionsrechtlich beschränkter Öffnung von Angeboten und Einrichtungen nicht als hinreichend effektives Mittel der Zurückdrängung des Infektionsgeschehens zu werten ist und für ein Zurückdrängen des Infektionsgeschehens derzeit nicht (mehr) ausreicht (s.a. Leopoldina, 10. Ad-hoc-Stellungnahme „Coronavirus-Pandemie: Klare und konsequente Maßnahmen – sofort!“ vom
27. November 2021, 3 [Option 2]; https://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/ publication/coronavirus-pandemie-klare-und-konsequente-massnahmen-sofort/, zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2021).
Setzte der Verfassungsgerichtshof hingegen die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht vorläufig außer Vollzug, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg, wäre auch geimpften oder genesenen Personen für eine gewisse Zeit zu Unrecht die Möglichkeit genommen, die genannten Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen insgesamt oder ohne zeitliche Beschränkungen bzw. ohne zusätzliche Schutzvorkehrungen in Anspruch zu nehmen. Die damit einhergehenden Einschränkungen der Grundrechte, nicht nur des Beschwerdeführers, sondern der weiterhin davon betroffenen potentiellen Nutzer sowie der Betreiber dieser Einrichtungen, insbesondere des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie – bei den Betreibern – der Berufs- oder auch der Kunstfreiheit, weisen ein erhebliches Gewicht auf.
Im Ergebnis überwögen angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der Wirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden Maßnahmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2021 – Vf. 104-II-21 [e.A.]; Beschluss vom 23. April 2021 – Vf. 35-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19- IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 [e.A.] u.a.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 1 BvR 928/21 – juris Rn. 25; Beschluss vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. – juris Rn. 38) sowie des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit den Vorschriften der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung verbundenen, gewichtigen Beschränkungen bei der Teilhabe am öffentlichen Leben in einem Maße untragbar wären, dass sie das Interesse an der Verhinderung einer
– nach der zumindest vertretbaren Bewertung des Verordnungsgebers drohenden – Überlastung des Gesundheitssystems, und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit, überwögen und eine Außervollzugsetzung der Normen im Eilrechtsschutz geböten.
IV.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
V.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Grünberg
gez. Berlit
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle
gez. Wahl