VG Köln · Nordrhein-Westfalen 23. Kammer Beschluss

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer …

Verwaltungsrecht

Tenor

1.Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 788/26 gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2026 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

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Vorliegend wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben.

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Die Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2026 ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

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Die Ordnungsverfügung ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere wurde dem Antragsteller gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben. Eine Stellungnahme ging bei der Antragsgegnerin nicht ein.

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Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.

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Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

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Die Entziehung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV geht als verdrängende Spezialvorschrift den Regelungen der §§ 48 und 49 VwVfG NRW vor,

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vgl. Siegmund in juris-PK Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage 2025, § 46 StVG Rn. 10, OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. November 2025 - 12 ME 92/25 -, juris Rn. 14 ff.

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§ 46 StVG ist zwingendes Recht; ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz oder die Betätigung eines Rücknahmeermessens sind nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde kann der Antragsteller mit seinem Vortrag, nach der Neuerteilung schon eine Zeit beanstandungsfrei gefahren zu sein ebenso wenig gehört werden, wie mit seinem Vortrag zur Bedeutung der Fahrerlaubnis im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit.

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Die Anwendung von § 46 Abs. 1 Satz 1 StVG als Spezialvorschrift zu §§ 48 und 49 VwVfG führt zugleich dazu, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme vorliegen.

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Dies ist hier der Fall:

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Im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens hätte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis tatsächlich nur dann wiedererteilt werden dürfen, wenn seine Eignung positiv feststand.

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Dies ist hier nicht der Fall.

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Ungeeignet ist, nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StVG insbesondere, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

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Dabei bildet der erhebliche oder wiederholte Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze in § 46 Abs. 1 Satz 2 StVG bzw. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG einen Unterfall der fehlenden charakterlichen Eignung ab.

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Hier ist im Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 24. Juli 2025 (70 Js 201/25) verbindlich festgestellt, dass sich der Antragsteller durch Tat vom 17. März 2025 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

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Aufgrund dieser Feststellung kommt es auf den Umstand, dass das Amtsgericht Köln - ggf. in Unkenntnis zwischenzeitlichen Neuerteilung der Fahrerlaubnis - nur eine Sperrfrist 6 Monaten verhängt hat, nicht an.

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Bei Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde der vom Antragsteller am 17. März 2025 begangenen Straftat hätte sie die Fahrerlaubnis nicht am 18. Juni 2025 neu erteilen dürfen.

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Auf den von den Beteiligten diskutierten Aspekt, ob der Antragsgegnerin diese Straftat bereits aufgrund einer Mitteilung vom 9. Juli 2025 oder erst einer solchen vom 7. November 2025 zur Kenntnis gelangt ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an, zumal beide Mitteilungen nach der am 18. Juni 2025 verfügten Neuerteilung der Fahrerlaubnis lagen.

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Ebenso wenig kommt es entscheidungserheblich darauf an, dass der Antragsteller das laufende Verfahren - trotz der Kenntnis um dessen Entscheidungserheblichkeit - nicht nachträglich mitgeteilt hat und auch dem TÜV-Nord im Rahmen der MPU-Begutachtung nicht offenbart hat, vgl. Bl. 53 des Verwaltungsvorgangs.

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Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste, Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, selbst wenn ihm hierdurch irreversible Maßnahmen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit in einem Autohaus drohen sollten,

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vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, juris Rn. 33 und vom 26. März 2012 - 16 B 277/12 -, juris Rn. 23.

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Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.

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Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Verfügung begegnen auch die Zwangsmittelandrohung sowie die Gebührenfestsetzung keinen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages festgesetzt worden.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

36

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.