OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat Urteil LS

Anlassbeurteilung: Bedarfsbeurteilung

Anlassbeurteilung; Bedarfsbeurteilung; Neuerteilung; Rechtsschutzbedürfnis; anzuwendendes Beurteilungssystem; Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen; Wegfall des Anlasses; Besonderheiten eines reinen Anlassbeurteilungssystems; Existenz von Beurteilungslücken; keine Pflicht zur lückenlosen Beurteilung; Sinn und Zweck der Anlassbeurteilung; keine Nachzeichnung einer Beurteilungsbiographie

Verwaltungsrecht Abgeändert

Leitsatz

Im Falle der Aufhebung einer Anlassbeurteilung kann ein Beamter nach brandenburgischem Landesrecht nicht deren Neuerstellung beanspruchen, wenn der Anlass weggefallen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. März 2022 geändert.

Die Klage wird, soweit sie in der Berufung noch rechtshängig ist, abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Neuerstellung ihrer Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2019.

2

Die Klägerin steht im Dienst des Beklagten und war zuletzt im Jahr 2012 beurteilt sowie in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden. Im Jahr 2019 war sie als U… (A 14) als Q…, tätig. Anlässlich ihrer Bewerbung auf die Funktion der Q… (A 15) wurde für die Klägerin unter dem 19. Dezember 2019 eine Anlassbeurteilung erstellt, die den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2019 umfasste und die mit einem Gesamturteil von 6 Punkten („Zeigt häufig die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen“) endete. Die Klägerin begehrte anschließend die Abänderung dieser Beurteilung, welche der Beklagte mit Bescheid vom 27. Januar 2020 ablehnte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Bescheid vom 22. Februar 2021 zurück.

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Die Klägerin hat am 19. März 2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus erhoben mit dem Begehren, ihre Anlassbeurteilung vom 19. Dezember 2019 sowie die flankierenden Bescheide aufzuheben und sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

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Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 15. März 2022 die Anlassbeurteilung vom 19. Dezember 2019, den Bescheid vom 27. Januar 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2021 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Anlassbeurteilung erweise sich als rechtswidrig, denn das Beurteilungssystem des Beklagten nach der Beurteilungsrichtlinie leide an einem Defizit. Die Vorgaben nach Nr. 5.3 der Beurteilungsrichtlinie zur Bildung des Gesamturteils und ihre Anwendung im vorliegenden Fall seien nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Denn nach dieser Vorgabe seien lediglich die bewerteten Leistungsmerkmale, nicht aber die Befähigungsmerkmale der Klägerin in das Gesamturteil miteinbezogen worden. Der Beklagte sei zu einer Neubeurteilung zu verurteilen. Für dieses Begehren fehle der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht das Rechtschutzbedürfnis (Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –). Auch in einem reinen Anlassbeurteilungssystem könne die Rechtsposition des Beamten tatsächlich verbessert werden. Zurückliegende dienstliche Beurteilungen eines Beamten könnten für spätere Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang sein. Ältere dienstliche Beurteilungen könnten als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden, anhand derer insbesondere positive oder negative Entwicklungstendenzen beurteilt werden könnten.

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Der Senat hat die Berufung gegen dieses Urteil auf Antrag des Beklagten vom 5. April 2022 mit Beschluss vom 17. März 2025 – OVG 4 N 49/22 – zugelassen, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, die Klägerin erneut dienstlich zu beurteilen.

6

Die Klägerin ist mit zwei Anlassbeurteilungen vom 12. Oktober 2023 (Beurteilungszeitraum: 1. September 2020 bis 31. August 2023) und vom 1. August 2024 (Beurteilungszeitraum: 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2024) inzwischen erneut beurteilt, zum 1. November 2025 zur U… (A 15) befördert und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen worden.

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Mit ihrer am 9. April 2025 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Neubeurteilung in Anbetracht des Umstands, dass es sich um eine Anlassbeurteilung in einem reinen Anlassbeurteilungssystem handele. Der Beurteilungsanlass nach Nr. 3.1.1 der Beurteilungsrichtlinie sei zwischenzeitlich durch den Vollzug der getroffenen Auswahlentscheidung entfallen. Eine Besetzung der damals ausgeschriebenen Stelle mit der Klägerin sei nicht mehr möglich. Ein anderer Beurteilungsanlass im Sinne von Nr. 3 der Beurteilungsrichtlinie liege in Bezug auf eine Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 20. November 2019 nicht vor. Daher sei der Beklagte nicht berechtigt, eine solche Beurteilung zu fertigen; die Klägerin könne sie mithin auch nicht beanspruchen. Deren schutzwürdigen Belangen sei durch die Aufhebung der angegriffenen Beurteilung hinreichend Genüge getan. Auch das Argument, ältere dienstliche Beurteilungen könnten als zusätzliche Erkenntnismittel bei aktuellen Auswahlentscheidungen berücksichtigt werden, verfange nicht. Nr. 4 der Beurteilungsrichtlinie sehe einen einheitlichen Beurteilungszeitraum von drei Jahren vor. Es komme regelmäßig dazu, dass Teile des jeweils aktuellen Beurteilungszeitraums schon Gegenstand einer vorangegangenen dienstlichen Beurteilung gewesen seien. Die Klägerin sei jedoch zuletzt am 2. Oktober 2012 anlässlich ihrer – dann erfolgten – Beförderung beurteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie im Stabsbereich U…eingesetzt worden, zwischenzeitlich habe sie aber andere Tätigkeiten ausgeübt. Ihre letzte Beurteilung könne daher nicht mehr herangezogen werden. Es könne aber auch dahinstehen, ob die Klägerin aufgrund der genannten Umstände eine Neubeurteilung beanspruchen könne. Denn die damals geltende Beurteilungsrichtlinie sei als rechtswidrig anzusehen. Daher seien alle auf dieser Grundlage erstellten Beurteilung rechtswidrig und könnten für spätere Verwendungs- und Auswahlentscheidungen nicht mehr von Belang sein. Eine neu erstellte Beurteilung der Klägerin wäre nutzlos, weil diese nicht in den Kontext mit vergleichbaren älteren Beurteilungen anderer Kollegen gestellt werden könnte.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. März 2022 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit die Verurteilung des Beklagten zu einer erneuten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2019 begehrt wird.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie führt aus, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass eine defizitäre Beurteilungsrichtlinie jedenfalls für eine Übergangszeit angewendet werden könnte. Dies spreche gegen die Auffassung des Beklagten und führe dazu, dass die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis habe. Die streitgegenständliche Beurteilung könne noch eine Rolle bei künftigen Verwendungs- und Auswahlentscheidungen spielen, selbst wenn diese Beurteilung auf einer gegebenenfalls anzuwendenden rechtswidrigen Beurteilungsrichtlinie beruhen würde. Auch nach ihrer Beförderung habe sie noch ein Interesse an der streitgegenständlichen Neubeurteilung. Aufgrund der nicht erstellten Beurteilung hätte sie erhebliche Auswirkungen und Benachteiligungen erfahren. Nachfolgende Bewerbungen seien von vornherein chancenlos gewesen, weil Mitbewerber aus dem Ausgangsverfahren bessere Bewerbungen mitgebracht hätten. Daher habe sie weitere Bewerbungen unterlassen. Dies betreffe auch eine weitere, nicht ausgeschriebene Stelle. Die Auffassung des Beklagten habe also in der Folge zu Benachteiligungen geführt, die bezogen auf künftige Bewerbungen nicht aufgeholt werden könnten. Letztlich sei es so, dass Beurteilungen aufeinander aufbauen würden und Fehler gravierende Auswirkungen auf Chancen in der beruflichen Entwicklung haben könnten. Sie seien nur korrigierbar, wenn dies entsprechend richtiggestellt werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

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A. Die nach § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat der Klage – soweit sie im Berufungsverfahren noch Streitgegenstand ist – zu Unrecht stattgegeben.

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I. Die hier allein noch rechtshängige Klage, die auf eine Verurteilung des Beklagten zur Neuerstellung der Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2019 gerichtet ist, ist zulässig.

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Statthafte Klageart ist insoweit die allgemeine Leistungsklage, da es sich bei der begehrten Anlassbeurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (statt vieler BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 19.01 – juris Rn. 15). Ferner fehlt der Klägerin auch nicht die – auch im Rahmen einer Leistungsklage erforderliche (stRspr, siehe nur BVerwG, Urteil vom 4. März 2026 – 6 A 2.24 – juris Rn. 15) – Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO in analoger Anwendung. Es erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine erneute Anlassbeurteilung auf Basis der einschlägigen landesgesetzlichen Normen zusteht.

17

Der Klägerin fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis für die begehrte Neuerstellung ihrer Anlassbeurteilung. Der Umstand, dass sie zwischenzeitlich erneut dienstlich beurteilt und befördert worden ist, steht dem nicht von vornherein entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 – juris und vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 12 m.w.N.). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen, dass nach einer erfolgten Beförderung bei anschließenden Leistungsvergleichen nicht die im alten und geringerwertigen Statusamt erbrachten Leistungen Anknüpfungspunkt sein können (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 38 ff. insb. Rn. 42 und Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 39; Domgörgen, NVwZ 2025, 535 <536>). Dennoch können auch dienstliche Beurteilungen eines Beamten in einem niedrigeren Statusamt für spätere Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang sein. Entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 14) können aber derartige Beurteilungen noch als Anknüpfungspunkte bzw. als Hilfskriterien bei künftigen Auswahlentscheidung herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 42 und Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 39). Ist eine solche Heranziehung – so untergeordnet diese auch sein mag – noch zumindest möglich, kann nicht die Rede davon sein, dass die begehrte Neubeurteilung der Klägerin keinerlei Vorteile mehr einbringen könnte (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 12. November 2020 – 2 LB 1/20 – juris Rn. 32 ff.; zum Rechtschutzinteresse auch Lorse, in: Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 8. Aufl. 2025, Rn. 510).

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II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute dienstliche Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2019.

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1. Die – in erster Linie – maßgebliche Anspruchsgrundlage ist der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Landesdienst vom 16. November 2010 (ABl. Nr. 51 S. 2065, zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift des MIK vom 28. Januar 2019, ABl. Nr. 6 S. 211, Beurteilungsrichtlinie – nachfolgend BeurtVV) zu entnehmen.

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a. Wird eine dienstliche Beurteilung begehrt, mit welcher der Zeitraum bis zum 30. November 2019 beurteilt werden soll, findet das Beurteilungssystem Anwendung, das an diesem Tag gegolten hat. Das ist höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – juris Rn. 40; daran anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2023 – OVG 4 S 22/23 – juris Rn. 8 im Fall einer Anlassbeurteilung). Insoweit ist zwischen der Frage, welcher Zeitpunkt maßgeblich für die Beurteilung der Sachlage mit Blick auf die im Wege der Leistungsklage begehrte Neuerstellung der dienstlichen Anlassbeurteilung ist, und der Frage, welches Recht für die begehrte Neuerstellung dieser Anlassbeurteilung zugrunde zu legen ist, zu differenzieren. Sinn und Zweck einer – wie hier – hinsichtlich eines Stellenbesetzungsverfahrens zu erstellenden Anlassbeurteilung ist es, einen für die Auswahlentscheidung aktuellen Leistungsvergleich zu ermöglichen und darüber hinaus Aussagen zur Eignung bezogen auf das konkret angestrebte Amt zu erhalten (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Februar 2019 – 2 M 68/18 – juris Rn. 24). Anlassbeurteilungen werden gerade im Hinblick auf eine anstehende Auswahlentscheidung erstellt, um eine größtmögliche vergleichbare Tatsachengrundlage für die Auswahlentscheidung zu schaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 A 6.19 – juris Rn.11; siehe auch die Beschlüsse vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 29 und vom 19. September 2023 – 2 VR 2.23 – juris Rn. 22 f. hinsichtlich der Notwendigkeit, bei einer nicht hinreichend aktuellen Regelbeurteilung eine Anlassbeurteilung zu erstellen).

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b. Spätere Rechtsänderungen, die eine rückwirkende Regelung enthielten, fehlen (anders im Fall des OVG Schleswig, Urteil vom 12. November 2020 – 2 LB 1/20 – juris Rn. 80 ff.). Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die übergangsweise Anwendung der Beurteilungsrichtlinie im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 (Az. 2 C 2.21, 3. Leitsatz des Urteils) zur Bildung eines Gesamturteils bei dienstlichen Beurteilungen vom 4. April 2022 (ABl. Nr. 18 S. 490) trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung (11. Mai 2022) in Kraft. Die Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg vom 6. Dezember 2024 (GVBl. II Nr. 105, Beurteilungsverordnung – BeurtV) trat erst zum 1. Februar 2025 in Kraft. Beide enthalten keine Übergangsregelungen. Auch die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (BeurtV) sowie zu der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales zu den fachlichen Bewährungsfeststellungen (BewährVV) vom 20. Januar 2026 (JMBl Nr. 2, S. 25) treffen insoweit keine Aussage.

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c. Allerdings lag zum hier relevanten Zeitpunkt mit der anwendbaren Beurteilungsrichtlinie keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erstellung von Beurteilungen vor. Denn es fehlte die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2020 – 2 B 63.20 – juris Rn. 22 ff. und Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 23 ff.). Taugliche Rechtsgrundlage für die begehrte Neuerstellung der Anlassbeurteilung ist dennoch die Beurteilungsrichtlinie. Denn trotz dieses festgestellten Defizits ist die unzureichende Gesetzeslage für einen Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 40 und vom 9. September 2021 – 2 A 3.20 – juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 – OVG 4 S 33/22 – juris Rn. 7 und vom 13. September 2023 – OVG 4 S 22/23 – juris Rn. 4 ff.). Unschädlich ist, dass der hier in Frage stehende Zeitpunkt in der Vergangenheit belegen ist. Denn auch hinsichtlich solcher Sachverhalte würde die Gefahr eines der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand drohen, wenn es für die Erstellung damaliger Beurteilungen überhaupt keine Grundlage geben würde.

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2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier einzig in Betracht kommenden Nr. 3.1.1 BeurtVV liegen nicht (mehr) vor.

24

Nach dieser Norm ist eine (Anlass-)Beurteilung für Beamtinnen und Beamte, die sich um eine ausgeschriebene Stelle oder um eine andere Funktion bewerben, einschließlich Interessenbekundungsverfahren, wenn damit Auswahlverfahren nach Leistungskriterien verbunden sind, zu fertigen. Das der Anlassbeurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2019 aufgrund ihrer Bewerbung für die Funktion der Leitung i... (A 15) zugrunde liegende Verfahren wurde mit einer anderweitigen Besetzung abgeschlossen. Der Gegenstand der relevanten Bewerbung ist mithin weggefallen.

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Anders als hinsichtlich der Frage, welches Beurteilungssystem im vorliegenden Fall Anwendung findet, ist für die Beurteilung, ob die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Auch in den Fällen allgemeiner Leistungsklagen ist in erster Linie das jeweilige materielle Recht maßgeblich, dem im Wege der Auslegung nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7.20 – juris Rn. 24; siehe auch Urteile vom 3. November 1987 – 9 C 254.86 – juris Rn. 8 und vom 29. Mai 2019 – 6 C 8.18 – juris Rn. 16, jeweils m.w.N.). Dies ist in der Regel der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung (vgl. für die Verpflichtungsklage BVerwG, Urteile vom 6. November 1989 – 7 C 46.88 – juris Rn. 5 und vom 24. Januar 1992 – 7 C 24.91 – juris Rn. 8; Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 102 f.). So liegt es unter Berücksichtigung des anzuwendenden materiellen Rechts auch hier. Denn Nr. 3.1.1 BeurtVV setzt die Existenz eines bestehenden konkreten Bewerbungsverfahrens voraus. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm und auch aus deren Sinn und Zweck. Denn anlässlich einer Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle oder Funktion erstellte Beurteilungen sollen gerade der Schaffung einer größtmöglichen Vergleichbarkeit der Bewerber dienen (siehe hierzu bereits zuvor). Dieser Zweck entfällt mit Abschluss des Bewerbungsverfahrens. Auch die Systematik der Beurteilungsrichtlinie legt die Möglichkeit einer „anlasslosen“ Anlassbeurteilung nicht nahe. Im Gegenteil: Nr. 3.1 BeurtVV sieht vor, dass dienstliche Beurteilungen allein aus folgenden Anlässen zu fertigen sind: Bewerbungen für eine Vergabe nach Leistungskriterien, Beförderungen, Aufstieg, dienstherrenübergreifende Versetzung, Laufbahnwechsel und der Beginn einer Freistellung aus bestimmten Gründen. Es ist erkennbar, dass es sich bei sämtlichen in Nr. 3.1 BeurtVV aufgeführten Anlässen um nicht primär auf die Erstellung einer Beurteilung abzielende dienstliche Ereignisse handelt, sondern die Beurteilungen nur eine Folge dieser Ereignisse oder ein Mittel zu deren Durchführung sind.

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3. Es ist nicht geboten, trotz des Wegfalls der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erstellung der Anlassbeurteilung nach Nr. 3.1.1 BeurtVV den Anlass als „fortbestehend“ anzusehen mit der Folge, dass die Klägerin eine Neuerstellung ihrer Anlassbeurteilung beanspruchen könnte.

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a. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einige gehen davon aus, dass nach Wegfall des Beurteilungsanlasses eine Neuerstellung der dienstlichen (Anlass-)Beurteilung nicht mehr beansprucht werden kann (VG Potsdam, Urteile vom 15. September 2016 – VG 2 K 590/16 – juris Rn. 19, 22 ff., vom 10. Oktober 2018 – 2 K 834/16 – juris Rn. 24 ff. sowie – 2 K 3907/16 – EA S. 7 ff., vom 3. Dezember 2018 – 2 K 810/18 – juris Rn. 14 ff., vom 16. Dezember 2021 – 2 K 2991/19 – juris Rn. 15 ff. und Rn. 25 ff. sowie vom 7. April 2022 – VG 1 K 1139/19 – EA S. 20 ff.; siehe auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2001 – 1 R 5/01 – juris Rn. 44 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2009 – 6 A 4634/06 – juris Rn. 3 ff.; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Juni 2026, VIII. Rechtsschutz Rn. 447 Fn. 108 m.w.N.; offen gelassen OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 – juris Rn. 4 ff.) Andere vertreten – zumeist ohne nähere Begründung und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – die gegenteilige Auffassung (VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 2021 – 4 K 448/21 – juris Rn. 74; siehe auch OVG Schleswig, Urteil vom 12. November 2020 – 2 LB 1/20 – juris Rn. 32 ff., 71, 79 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich indes – wie bereits dargestellt – nur zu der Frage verhalten, ob für das Begehren hinsichtlich einer Neuerstellung einer Anlassbeurteilung ein Rechtschutzbedürfnis grundsätzlich vorliegen könnte (Urteile vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 13 ff. und vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 11 ff; so auch VG Potsdam, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 2 K 2991/19 – juris Rn. 15 ff. und Rn. 25 ff.).

28

b. Es ist nicht geboten, den entfallenen Anlass als fortbestehend zu behandeln. Dies resultiert aus der Entscheidung des Dienstherrn für die Implementierung eines reinen Anlassbeurteilungssystems (hierzu unter aa.) und es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Weder aus den bundes- und landesrechtlichen Vorgaben (hierzu unter bb.) noch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (hierzu unter cc.) folgt eine Pflicht des Dienstherrn zur regelmäßigen Beurteilung des Beamten. Gleiches gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (hierzu unter dd.).

29

aa. Ausweislich der Regelungen in der Beurteilungsrichtlinie (dort insb. Nr. 3 BeurtVV) hat sich der Dienstherr für ein reines Anlassbeurteilungssystem entschieden. Hieraus folgt ein struktureller wesentlicher Unterschied zu einem auf Regelbeurteilungen basierenden System: Diesem ist es immanent, dass aufgrund der einheitlichen Beurteilungszeiträume und der turnusgemäßen Pflicht zur Beurteilung grundsätzlich keine beurteilungsfreien Zeiträume existieren. Der Existenz von „Beurteilungslücken“ hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend im Fall eines Regelbeurteilungssystems eine Absage erteilt (Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris LS 2 und Rn. 42 und Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 40; Domgörgen, NVwZ 2025, 535 <536>).

30

Dies liegt bei einem Anlassbeurteilungssystems anders. Zwar ist es verständlich, wenn ein nach diesem System Beurteilter nach erfolgreicher Beanstandung seiner Beurteilung ein subjektives Interesse an deren „ordnungsgemäßer“ Neuerstellung hat, vor allem, wenn bei ihm relativ lange beurteilungsfreie Zeiträume vorliegen. Aber dieses subjektive Interesse führt nicht zu einer auf irgendeine Art verfestigten Rechtsposition, die vorliegend für die begehrte Neubeurteilung streiten könnte. Entscheidend ist insoweit die rechtliche Konzeption des Beurteilungssystems durch den Dienstherrn – hier in Form der Beurteilungsrichtlinie. Aus deren Regelungen ergibt sich, dass es der Vorstellung des Dienstherrn entspricht, Beurteilungen nicht zur Nachzeichnung einer Beurteilungsbiografie zu erstellen, sondern vielmehr – vermutlich aus Gründen der Vereinfachung und ökonomischen Ressourcenverwendung – allein dann zu fertigen, wenn dienstliche Ereignisse dies erfordern. Die Erstellung einer Anlassbeurteilung ist demnach lediglich Folge eines dienstlichen Ereignisses und dient keinem Selbstzweck. Eine regelmäßige dienstliche Beurteilung ist nicht bereits in der Beurteilungsrichtlinie angelegt (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Juni 2026, II. Verwaltungsvorschriften Rn. 168d). So gehen die Ausführungen zu „Ziel und Bedeutung der dienstlichen Beurteilung“ (Nr. 1 BeurtVV) davon aus, dass die dienstliche Beurteilung dem Zweck dient, Beamtinnen und Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern, und erkennen lediglich ein berechtigtes Anliegen der Beamtinnen und Beamten an, entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung „voranzukommen“. Die dienstliche Beurteilung soll zwar auch objektiv die Möglichkeit bieten, Entscheidungen „über den weiteren beruflichen Einsatz“ (neben Entscheidungen über das berufliche Fortkommen) am Grundsatz der Bestenauslese auszurichten. Die Nutzung von dienstlichen Beurteilungen für statusamtsgleiche Verwendungsentscheidungen legt jedoch nicht eine möglichst lückenlose Beurteilungskette oder zumindest eine hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung derjenigen Beamtinnen und Beamten nahe, für die sich seit geraumer Zeit kein Anlass im Sinne der Nr. 3 BeurtVV ergeben hat. Das folgt im Umkehrschluss aus Nr. 8.5 BeurtVV. Danach können die obersten Dienstbehörden in eigener Zuständigkeit abweichend von Nr. 3 Beurteilungen zu einem einheitlichen, regelmäßig wiederkehrenden Stichtag vorsehen. Ist dies nicht geschehen, so gilt der Grundsatz der zeitlichen Lückenlosigkeit der Beurteilungsbiographie in Verbindung mit der Vollständigkeit der Personalakte, der Grund für den Dienstherrn zur Aufnahme der Anlassbeurteilung in die Personalakte sein könnte, nur im System der Regelbeurteilungen und nicht im System der Anlassbeurteilungen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Juni 2009 – 6 A 4634/06 – juris Rn. 6; VG Potsdam, Urteil vom 15. September 2016 – 2 K 590/16 – juris Rn. 22). Darüber hinaus spricht auch der Sinn und Zweck der im vorliegenden Fall relevanten Nr. 3.1.1 BeurtVV nicht dafür, dass diese Regelung die Existenz einer lückenlosen Beurteilungsbiografie voraussetzen oder erfordern würde. Die Anlassbeurteilung aufgrund eines konkreten Besetzungsverfahrens bezweckt nicht die Nachzeichnung eines biografischen Werdegangs, sondern dient der Schaffung eines für die Auswahlentscheidung möglichst aktuellen Leistungsvergleichs. Entscheidend ist dabei in erster Linie der status quo.

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bb. Die Beurteilungsrichtlinie steht im Einklang mit dem damals geltenden § 19 LBG a.F. (in der Fassung der Norm vom 29. Juni 2018, GVBl. I Nr. 17 S. 3). Danach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten zu beurteilen (Satz 1). Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften (Satz 2). Der Gesetzgeber setzte diese Formulierungen mit Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften 2009 vom 7. Juli 2009 (GVBl. I Nr. 10 S. 198, 199 f.) an die Stelle der ursprünglichen Fassung durch das Gesetz zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg vom 3. April 2009 (GVBl. I Nr. 4 S. 26). Danach lautete § 19 Sätze 1 und 2 LBG wie folgt: „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind vor Ablauf der Probezeit, im Übrigen regelmäßig, zu beurteilen. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze und Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, regeln die Laufbahnvorschriften.“ Die Änderungen beider Sätze verdeutlichen, dass der Gesetzgeber von der Pflicht zu einer regelmäßigen Beurteilung und damit einhergehend von der Notwendigkeit, Ausnahmen von der Beurteilungspflicht normativ zu definieren, abrückte. Das bestätigt die Entstehungsgeschichte. Die Neufassung wurde in das parlamentarische Verfahren durch den Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und CDU im Landtag eingeführt (Anlage 1 zu LT-Drs. 4/7696). Es hieß dort zur Begründung, die „hier vorgesehene Änderung des § 19 LBG hätte den Vorteil, dass vom Gesetz keine bestimmten Beurteilungsarten (Anlassbeurteilung beim Ende der Probezeit, Regelbeurteilungen) mehr vorgeschrieben sind. Häufigkeit, Anlässe, Beurteilungsarten und sonstige Verfahrensfestlegungen würden durch Verwaltungsvorschrift geregelt.“ Der dbb beamtenbund und tarifunion landesbund brandenburg hatte sich mit Schreiben vom 17. Juni 2009 an den Landtag gewandt und vor der Novellierung gewarnt, „die im Kern ausschließlich das Ziel verfolgt, die Regelbeurteilung für Beamte abzuschaffen“ (Anlage 1 zu LT-Drs. 4/7696).

32

Das zum damaligen Zeitpunkt geltende Beamtenstatusgesetz (in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2019, BGBl. I, S. 1626 – BeamtStG a.F.) trifft im Hinblick auf Landesbeamtinnen und -beamte (§ 1 BeamtStG a.F.) keine Regelungen zu deren dienstlicher Beurteilung. § 9 BeamtStG a.F. nennt als Kriterien einer Ernennung, zu der auch die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt rechnet (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG a.F.), die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Ausdrückliche Maßgaben zu deren Messung und Bewertung fehlen dem Bundesgesetz.

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cc. Ausdrückliche Vorgaben finden sich auch nicht in Art. 33 Abs. 2 GG bzw. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, in denen die Maßgeblichkeit von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für den Zugang zu öffentlichen Ämtern angeordnet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat indes aus Art. 33 Abs. 2 GG bestimmte Vorgaben hergeleitet. Danach hat der Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Heranzuziehen seien vor allem zeitnahe beziehungsweise aktuelle dienstliche Beurteilungen. Maßgeblich sei in erster Linie das abschließende Gesamturteil. In bestimmten Fällen lasse es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidatinnen und Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleiche. Dies komme insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Gerade dann komme den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamtinnen und Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu. Eine dienstliche Beurteilung solle den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten oder Richters führen (zum Ganzen: BVerfG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58, vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 78 ff. und vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 – juris Rn. 8 ff.). Das Bundesverfassungsgericht erkennt in seiner bisherigen Rechtsprechung keine Pflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 2 GG zu einer möglichst lückenlosen Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, um nötigenfalls in einer Bestenauslese auf Vorbeurteilungen zurückgreifen zu können. Es teilt lediglich mit, dass nach (damaliger) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit bestehe, auf ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückzugreifen, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beurteilten Aufschluss gäben (BVerfG, Beschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 – juris Rn. 67).

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dd. Auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu folgern, dass eine möglichst lückenlose biografische Nachzeichnung des Werdegangs eines Beamten im Rahmen eines Anlassbeurteilungssystems erforderlich oder ein reines Anlassbeurteilungssystem per se zu beanstanden sei.

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Der Dienstrechtssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat ursprünglich vor dem Inkrafttreten von § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV a.F. die zusätzliche Berücksichtigung älterer Beurteilungen bei der Auswahl mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG („vor den Hilfskriterien“) für geboten gehalten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen sei (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 – juris Rn. 15 und vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 12 m.w.N.). Ältere Beurteilungen sollten somit noch vor den Hilfskriterien gleichsam als „zweiter“ Teil der Leistungsbeurteilungen heranzuziehen sein. Allerdings erkannte der Dienstrechtssenat selbst in diesen Urteilen keine Pflicht zur regelmäßigen Beurteilung. Später gab der Senat seine Rechtsprechung teilweise auf und geht nunmehr davon aus, dass ältere Beurteilungen als Anknüpfungspunkte bzw. als Hilfskriterien bei künftigen Auswahlentscheidung herangezogen werden können (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 42 und Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24 – juris Rn. 39). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen anerkannt, dass es dem Gesetzgeber möglich sein soll, sich für ein reines Anlassbeurteilungssystem zu entscheiden (angeklungen in BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 39; nunmehr BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 34 und Beschluss vom 20. Juni 2022 – 2 B 45.21 – juris Rn. 14; so auch der Wehrdienstsenat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22 – juris Rn. 40). Wenn das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetzgeber aufgibt zu entscheiden, ob das Beurteilungssystem ausschließlich auf Regelbeurteilungen, ausschließlich auf Anlassbeurteilungen oder auf beidem nebeneinander beruhen soll, impliziert dies notwendigerweise, dass jedes dieser drei Beurteilungssysteme in materieller Hinsicht grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar ist (hierzu bereits zuvor OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2020 – OVG 4 S 11/20 – juris Rn. 13 ff.; siehe auch OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2025 – 2 LA 140/25 – juris Rn. 34). Die noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts in seinen älteren Entscheidungen artikulierten Vorbehalte gegenüber Anlassbeurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 41 und Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 A 6.19 – juris Rn. 11 f.) gehen daher nicht so weit, allein ein Regelbeurteilungssystem für verfassungsrechtlich geboten zu halten.

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Darüber hinaus erachtete das Bundesverwaltungsgericht vor allem Anlassbeurteilungen über kurze Zeiträume als problematisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – juris Rn. 41 und Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 A 6.19 – juris Rn. 11 f.). Davon ist das hier zur Überprüfung stehende Beurteilungssystem weit entfernt. Denn es sieht stets einen dreijährigen Beurteilungszeitraum vor (Nr. 4 BeurtVV), verlangt also eine Beurteilungslänge, die dem Zeitraum in etlichen Regelbeurteilungssystemen entspricht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – Rn. 41 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Mai 2020 – 5 ME 187/19 – juris Rn. 20).

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4. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beurteilungsrichtlinie vom 16. November 2010 in der Fassung vom 28. Januar 2019 deswegen rechtswidrig ist, weil sie vorsieht, dass die Beurteilung der Befähigung eines Beamten nicht Teil des Gesamturteils sein soll (hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – juris Rn. 41 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – OVG 4 S 27/21 – juris Rn. 3 ff.). Dieser Umstand hat in erster Instanz zur Aufhebung der der Klägerin erteilten dienstlichen Beurteilung geführt. Eine erneute dienstliche Beurteilung nach demselben fehlerhaften Regelwerk würde wiederum angreifbar sein. Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, nach welchem Beurteilungssystem der Beklagte die Klägerin erneut dienstlich beurteilen müsse. Der Senat kann die Frage ebenfalls offenlassen, weil er den Anspruch auf Neubeurteilung verneint. Nach allen in Betracht kommenden Beurteilungssystemen des Landes Brandenburg besteht kein Anspruch. Die zuvor geltende – und vielleicht hier fortgeltende – Fassung der Beurteilungsrichtlinie (in der Fassung der Änderung durch die Verwaltungsvorschrift des MIK vom 24. Januar 2017, ABl. Nr. 6 S. 139) ist mit Blick auf die entscheidungserheblichen Regelungen, insbesondere Nr. 3, identisch. Auch die Frage, ob spätere Rechtsänderungen hier ausnahmsweise zu berücksichtigen wären, kann dahinstehen. Denn erstens ändert die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Kommunales über die übergangsweise Anwendung der Beurteilungsrichtlinie im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 (Az. 2 C 2.21, 3. Leitsatz des Urteils) zur Bildung eines Gesamturteils bei dienstlichen Beurteilungen vom 4. April 2022 nicht die hier streitentscheidenden Regelungen. Und zweitens sieht die neue Beurteilungsverordnung in § 4 BeurtV sogar einen teilweise noch engeren Anwendungsbereich vor. Sie erkennt weniger Anlässe an. Zudem hat sich der Gesetzgeber ausweislich des nunmehr aktuellen § 19 Abs. 1 Satz 1 LBG (in der Fassung ab dem Gesetz vom 9. April 2024, (GVBl. I Nr. 13 S. 2) ausdrücklich für ein reines Anlassbeurteilungssystem entscheiden (mit einer Öffnungsklausel in § 19 Abs. 6 LBG).

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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Blick auf die im ersten und zweiten Rechtszug anhängigen und teilweise rechtskräftig entschiedenen Streitgegenstände. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gründe vorliegt.

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