Verkehrsberuhigung durch Aufstellung von Pflanzkübeln
Verkehrsberuhigung durch Aufstellung von Pflanzkübeln; kein subjektives Recht des Straßenanliegers auf bestimmte Verkehrsraumgestaltung
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Entfernung von Pflanzkübeln, welche die Antragsgegnerin im Jahre 1985 zum Zwecke der Verkehrsberuhigung vor dem Grundstück des Antragstellers - wie auch vor anderen Grundstücken des Stadtteils ... der Stadt ...- im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt hat. Mit der Aufstellung der streitgegenständlichen Pflanzkübel ging seinerzeit die Ausweisung einer Tempo 30-Zone einher. Die Kübel wurden zunächst von der Antragsgegnerin gepflegt. Beschädigte Kästen wurden auch von dieser erneuert. Aus Kostengründen ging die Antragsgegnerin in den darauffolgenden Jahren dazu über, beschädigte Pflanzkübel nicht mehr zu ersetzen, sondern zu entfernen.
Im Jahre 1995 teilte die Antragsgegnerin den Bewohnern des Ortsteiles "..." mit, daß sie sich aus personellen und finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage sehe, die Pflege der Pflanzkästen fortzusetzen. Zugleich wurden die Anlieger gebeten, die Bepflanzung und Bewässerung selbst fortzuführen, um eine Begrünung zu erhalten.
Am 09.05.1995 unterrichtete die Ehefrau des Antragstellers die Antragsgegnerin darüber, daß der Antragsteller bereit sei, die Pflege der vier vor seinem Haus befindlichen Kästen zu übernehmen. Gleiche Erklärungen gaben auch andere Anwohner des Ortsteiles ... ab.
Am 05.06.1998 teilte die Antragsgegnerin durch Bürgermeister ... über die Presse mit, daß eine Beseitigung der noch vorhandenen Pflanzkübel beabsichtigt sei.
Am 10.06.1998 begannen städtische Arbeiter, die noch vorhandenen Blumenkübel im ... , in dem sich auch das Grundstück des Antragstellers befindet, zu entfernen. Die betroffenen Anwohner wurden bezüglich der Entfernung zuvor nicht unterrichtet. Aufgrund des Protestes einiger Anwohner beließen die Arbeiter der Antragsgegnerin die vor dem Anwesen des Antragstellers stehenden Pflanzkübel vorläufig dort.
Mit Schreiben vom 11.06.1998 hat der Antragsteller bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Der Antragsteller trägt vor, der Straßenzug "... " sei als Sammelstraße des reinen Wohngebietes "... " der Stadt ... konzipiert. Zum Zeitpunkt seines Grundstückskaufes im Jahre 1965 sei das Gebiet nur östlich an das überörtliche Straßennetz (L ...) angebunden gewesen, so daß ein Durchgangsverkehr nicht stattgefunden habe. Der spätere Ausbau eines Wirtschaftsweges im Südwesten des Gebietes habe zu einem schwachen Durchgangsverkehr geführt. Heute stelle der ... eine wichtige Ost-West-Verbindung zwischen dem BAB-Anschluß ... einerseits und der L ... andererseits sowie zu dem Gewerbegebiet westlich der Bahnlinie und zu dem Einkaufszentrum ... östlich des Stadtteiles "... " dar. Im Rahmen von Verkehrserhebungen in den Jahren 1994 und 1996 sei ein Pkw-Aufkommen von 2123 bzw. 2501 täglich festgestellt worden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei von einer Belastung von ca. 3.000 Pkw auszugehen. Aufgrund von zahlreichen Beschwerden habe die Stadtverordnetenversammlung schließlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km pro Stunde angeordnet und diese Beschränkung durch entsprechende Beschilderungen und Straßenmarkierungen verdeutlicht. Ferner sei eine Anzahl von bepflanzten Holzkübeln aufgestellt worden. Diese Maßnahme habe zu einer spürbaren Verlangsamung des Verkehrs geführt. Wie auch andere Anwohner habe er sich im Jahre 1995 bereit erklärt, die vor seinem Haus befindlichen vier Pflanzkübel zu pflegen. Die von ihm betreuten Kästen seien baulich in einem noch guten Zustand. Einem Pressebericht vom 05.06.1998 sei zu entnehmen, daß die Antragsgegnerin die Entfernung der Blumenkübel beabsichtige, weil diese nach Auffassung des Bürgermeisters ... zerstört seien und im Stadtteil "..." nicht mehr "gerast" werde als in anderen Ortsstraßen. Daß dem so ist, sei aber gerade auf das Vorhandensein der Blumenkübel zurückzuführen. Die örtlichen Gegebenheiten, wie eine relativ große Straßenbreite von 6,5 m, wenige Querstraßen, streckenweise nur einseitige Bebauung, verführten die Verkehrsteilnehmer zu höheren Geschwindigkeiten, wenn keine mechanischen Hindernisse dies verhinderten. Die Entfernung der Blumenkübel stehe auch im Widerspruch zu den Aussagen des Bürgermeisters, diese nur dann zu entfernen, wenn die Anwohner damit einverstanden seien. Nur durch energischen Protest einiger Anwohner seien am 10.06.1998 die städtischen Arbeiter bewogen worden, die aus einem der vor seinem Anwesen stehenden Kästen bereits entfernten Pflanzen wieder einzusetzen und die Kästen dort zu belassen. Auch führe die Entfernung der Pflanzkübel vor seinem Grundstück zu einer besonders hohen Gefährdung, weil die Straße in einer Kuppe mit anschließender Linkskurve liege und somit die Sichtverhältnisse eingeschränkt seien. Im übrigen seien die von der Antragsgegnerin vorgetragenen finanziellen und personellen Gründe nicht stichhaltig. Dies werde u.a. dadurch belegt, daß in den letzten Jahren andere Ortsstraßen mit geringstem Durchgangsverkehr aufwendig auf Kosten der Antragsgegnerin verkehrsberuhigt worden seien. Die Absicht der Antragsgegnerin, die Pflanzkästen im ... ersatzlos zu entfernen, habe keine finanziellen, sondern politische Gründe. Offensichtlich solle durch Entfernen der "Hindernisse" eine weitere Umlagerung des Durchgangsverkehrs von Ortsstraßen, deren Zweck die Aufnahme des Durchgangsverkehrs der L ... und der L ... in den Straßenzug ... des reinen Wohngebietes "..." sei, bewirkt werden. Hierauf deuteten auch Aussagen in einer Wahlbroschüre der Freien Wählergemeinschaft (FWG) aus dem Jahre 1997 hin, welche gemeinsam mit der CDU die Mehrheit im Stadtparlament stelle. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei auch deshalb rechtswidrig, weil nach der inzwischen erfolgten teilweisen Entfernung der Kästen die Anforderungen der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs.1 bis 1 d) StVO bezüglich der Ausweisung einer Tempo 30-Zone nicht mehr erfüllt seien. Die Entfernung der Kästen habe bereits zu einer deutlich wahrnehmbaren Zunahme der Fahrzeuggeschwindigkeiten geführt. Die Gefährdung der Anwohner sei hierdurch weiter gestiegen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unter Anwendung/unter Beachtung der Verwaltungsvorschrift zu § 45 Abs.1 bis 1 d) StVO die vor seinem Grundstück, ... , ... , befindlichen Pflanzkästen vorläufig, bis zur Durchführung einer gleichwertigen Ersatzmaßnahme, zu belassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antrag könne, seine Zulässigkeit unterstellt, keinen Erfolg haben. Es bestehe kein Rechtsanspruch des Antragstellers darauf, daß die Pflanzkübel im Falle von Beschädigungen nicht entfernt, sondern durch neue Kästen ersetzt würden. Die Antragsgegnerin habe die in Rede stehenden Pflanzkästen im Rahmen der ihr obliegenden Straßenbaulast (§ 9 Hessisches Straßengesetz) aufgestellt. Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur habe weder ein Anlieger noch ein Verkehrsteilnehmer oder auch sonstige Dritte einen Anspruch darauf, wie und wann die Straßenbaulast erfüllt werde. Dies gelte darüber hinaus auch entsprechend § 28 Abs.1 Hessisches Straßengesetz, wonach die Bepflanzung des Straßenkörpers dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten bleibe. Bei den streitgegenständlichen Pflanzkübeln handele es sich nicht um Verkehrseinrichtungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dies gelte schon deshalb, weil die StVO einen abgeschlossenen Katalog der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen enthalte und Pflanzkübel oder vergleichbare Einrichtungen nicht erwähnt würden (vgl. § 43 StVO). Auch sei zu berücksichtigen, daß das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 10.09.1991, Az. 14 U 2044/89) die Aufstellung von Blumenkübeln oder vergleichbaren Gegenständen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung auf der Fahrbahn in verkehrsrechtlicher Hinsicht als unzulässig eingestuft habe. Auch wenn diese Rechtsprechung von anderen Obergerichten nicht unbedingt geteilt werde, sei jedoch festzustellen, daß für den Rechtsbereich des Landes Hessen sich für die Antragsgegnerin aus der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes haftungsrechtliche Konsequenzen bei Unfällen wegen der Pflanzkübel ergeben könnten. Unabhängig von der verkehrsrechtlichen Seite bleibe festzustellen, daß auch dann, wenn die Antragsgegnerin solche Pflanzkästen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung auf den Straßen aufbringen dürfe, ohne etwa gegen § 32 StVO zu verstoßen, hieraus noch kein Rechtsanspruch des Antragstellers oder anderer Anlieger folge, in diesem Sinne tätig zu werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 87a Abs.2 und 3 VwGO anstelle der Kammer, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers wird durch das erkennende Gericht im Wege der Auslegung gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs.1 VwGO verstanden.
Ziel des hinsichtlich seines Wortlautes nicht eindeutigen und daher auslegungsbedürftigen Eilantrages des Antragstellers ist es, daß vorläufig die von der Antragsgegnerin vor seinem Grundstück aufgestellten Pflanzkübel nicht entfernt werden, bis entsprechend den Vorgaben des § 45 Abs.1 - 1 d) StVO entsprechende Ersatzmaßnahmen getroffen sind. Damit begehrt der Antragsteller die Unterlassung eines Realaktes der Antragsgegnerin. Im Rahmen eines in der Sache noch nicht anhängigen Klageverfahrens wäre daher die allgemeine Leistungsklage, in der Form einer Unterlassungsklage als statthafte Klageart anzusehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., vor § 40 Rz.4; § 43 Rz.28). In diesen Fällen richtet sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs.1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rz.4, 7). Ziel des Begehrens des Antragstellers ist der Erlaß einer sogenannten Sicherungsanordnung, welche die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes des Straßenkörpers vor seinem Grundstück zum Inhalt hat.
Der Antrag ist bereits unzulässig, da es an der gemäß § 42 Abs.2 VwGO analog notwendigen Antragsbefugnis fehlt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123, Rz.18, 20). Es sind keine Rechte des Antragstellers substantiiert vorgetragen oder ersichtlich, in denen er in bezug auf das Antragsbegehren mit auch nur geringer Wahrscheinlichkeit betroffen oder verletzt sein könnte. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Entfernung der Blumenkübel würde ihn und seine Familie einer erhöhten Gefährdung durch den dadurch schneller fließenden Straßenverkehr aussetzen, ist dieser Vortrag als Geltendmachung einer Rechtsverletzung aus Art.2 Abs.2 Grundgesetz; Art.3 Hessische Verfassung auszulegen. Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, daß eine solche Rechtsverletzung in Betracht kommt. Zum einen ist festzustellen, daß die Entfernung der Pflanzkübel nichts daran ändert, daß die Straße "... " weiterhin als Tempo 30-Zone ausgewiesen ist und daß die Straße entsprechend mit Verkehrszeichen ausgeschildert ist. Selbst wenn unterstellt werden kann, daß nicht alle Verkehrsteilnehmer sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten, läßt sich aus der Entfernung der Pflanzkübel keine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben der Anwohner herleiten. Soweit eine solche Gefährdung vorliegt, liegt sie zum einen im allgemeinen Lebensrisiko begründet, welches der Straßenverkehr im allgemeinen mit sich bringt, zum anderen geht eine mögliche Gefährdung durch verkehrswidriges Verhalten in diesen Fällen nicht von der Antragsgegnerin als Trägerin der Straßenbaulast aus, sondern von einem individuellen Fehlverhalten der betreffenden Verkehrsteilnehmer. Dies ist der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen und rechtfertigt (ggf. erfordert) allein eine Ahndung durch die Polizei-/Ordnungsbehörde im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften.
Auch soweit der Antragsteller sich darauf beruft, daß die von ihm bewohnte Straße zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs im Jahre 1965 ein erheblich niedrigeres Verkehrsaufkommen aufwies, vermag dies die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht zu begründen. Das Gericht wertet den diesbezüglichen Vortrag als Geltendmachung einer Rechtsverletzung des Eigentumsrechts des Antragstellers aus Art.14 GG; 45 Hessische Verfassung. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, daß durch die konkrete Gestaltung des Straßenkörpers vor dem Grundstück des Antragstellers in dessen Grundeigentum in irgendeiner Weise eingegriffen wird. Das Eigentumsrecht schützt nämlich nicht davor, daß sich die Situation des Grundstücks durch nachfolgende Bebauung und Veränderungen der Verkehrsinfrastruktur verändert, solange die Grundstücksnutzung als solche nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung kann das Gericht nicht erkennen.
Schließlich rechtfertigt auch der Vortrag des Antragstellers, daß durch die Entfernung der streitgegenständlichen Pflanzkübel die Anforderungen der Verwaltungsschrift zu § 45 Abs.1 bis 1 d) StVO nicht erfüllt werden, nicht die Annahme einer Antragsbefugnis. § 45 bezieht sich auf Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Adressat der Vorschrift sind die Straßenverkehrsbehörden. Gemäß § 45 Abs.1 b) Nr.3 StVO treffen diese die zur Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen und geschwindigkeitsbeschränkten Zonen notwendigen Anordnungen. Bei den streitgegenständlichen Pflanzkübeln handelt es sich nicht um Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 45 Abs.1 StVO (vgl. hierzu Kodal/Krämer, a.a.O., Seite 1341 ff. (insbesondere 1343)). Im übrigen handelt es sich bei § 45 Abs.1 StVO unabhängig davon, daß dessen Anwendungsbereich im vorliegenden Fall nicht eröffnet ist, um eine objektiv-rechtliche Norm, die sich ausschließlich an die Straßenverkehrsbehörden richtet und aus der sich, zumindest soweit die Anordnung bestimmter verkehrsregelnder Maßnahmen in Frage steht, kein subjektiver Anspruch der betroffenen Straßenanlieger herleiten läßt.
Ein solcher Anspruch läßt sich auch nicht aus § 9 des Hessischen Straßengesetzes herleiten. Gemäß § 9 Abs.1 S.1 Hessisches Straßengesetz umfaßt die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin gemäß § 43 Hessisches Straßengesetz Trägerin der Straßenbaulast, da es sich um eine Gemeindestraße handelt. Inhalt der Straßenbaulast ist die Verpflichtung von Leistungen, die im Interesse eines geregelten und sicheren Verkehrs notwendig sind. Auch aus § 9 des Hessischen Straßengesetzes lassen sich jedoch keine subjektiven Rechte herleiten. Das gilt sowohl für Verkehrsteilnehmer wie auch für Anlieger von Straßen (vgl. insoweit Neumeyer, Hessisches Straßengesetz, Kommentar, Reihe Praxis der Gemeindeverwaltung, 3. Aufl.1998, Loseblatt, Stand 1997, Seite 126 f.).
Nach alledem ist festzustellen, daß eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Entfernung der Pflanzkübel vor seinem Grundstück ... im Stadtteil "... " der Stadt ... nicht in Betracht kommt.
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit ist der Antrag jedoch auch unbegründet, da ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs.1 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO nicht glaubhaft gemacht ist. Gemäß § 9 Abs.1 Hessisches Straßengesetz umfaßt die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet, die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand zu bauen, auszubauen und zu unterhalten. Es ist nicht erkennbar, daß die Antragsgegnerin durch die Entfernung der streitgegenständlichen Pflanzkübel diese Verpflichtung verletzt. Welche Maßnahmen im Einzelfall zur Erfüllung der genannten Aufgaben geboten erscheinen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers der Straßenbaulast also der Antragsgegnerin. Eine Verletzung der genannten Pflichten liegt, unabhängig davon, daß, wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur Zulässigkeit ausgeführt wurde, ein subjektiver Anspruch eines Straßenanliegers im Hinblick auf die Erfüllung dieser Pflichten nicht besteht, auch deshalb nicht vor, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, als Ersatzmaßnahme Fahrbahnmarkierungen und Parkplatzausweisungen, welche dem gleichen Ziel, nämlich der Verkehrsberuhigung, dienen, an den entsprechenden Stellen auf dem Straßenkörper anzubringen (vgl. Gießener Anzeiger vom 09.07.1998, Seite 28).
Hinzu kommt, daß die Frage der Zulässigkeit derartiger Pflanzkübel im Hinblick auf Haftungsrisiken, der sich die Antragsgegnerin aussetzt, im Lichte der Rechtsprechung des für das Land Hessen maßgeblichen OLG Frankfurt als außerordentlich zweifelhaft erscheinen muß. Wie das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 10.09.1991, 14 U 244/89, NJW 1992, 318 ff. (insbesondere 319) ausführt, verstößt das Aufstellen von Blumenkübeln und ähnlichen Gegenständen auf der Fahrbahn gegen § 32 Abs.1 StVO und kann im Falle des Eintritts eines Schadensereignisses zu einer Haftung des Trägers der Straßenbaulast aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 32 Abs.1 S.1 StVO führen. Diese Rechtsprechung ist zumindest für das Gebiet des Landes Hessen von den Trägern der Straßenbaulast zu beachten. Soweit andere Obergerichte dies anders beurteilen (so z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1995, 18 U 38/95 = NJW 1996, 731 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 31.05.1994, 9 U 39/94 = NZV 1994, 400 f.), kann dem im Hinblick auf die möglichen Haftungsrisiken der Antragsgegnerin keine Bedeutung zukommen.
Unabhängig davon, ob das Aufstellen von Blumenkübeln überhaupt mit § 32 Abs.1 StVO zu vereinbaren ist, besteht in jedem Falle jedoch kein subjektiver Anspruch darauf, daß in der Vergangenheit im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellte Pflanzkübel dort auch belassen werden. Diesbezüglich kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs.1 i.V.m. § 20 GKG. Mangels näherer Anhaltspunkte legt das Gericht den Regelstreitwert zugrunde. Dieser ist zu halbieren, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.
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