Unionsmarke – Widerspruchsverfahren
holyGhost GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke holyGhost – Ältere Unionswortmarke HOLY – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die holyGhost GmbH trägt die Kosten.
| Kanninen | Schwarcz | Iliopoulos |
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 22. April 2013 meldete die Klägerin, die holyGhost GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Dabei handelt es sich um das Wortzeichen holyGhost.
Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 18: „Brieftaschen, Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Geldbörsen, Handkoffer, Handtaschen, Hüfttaschen, Kartentaschen, Kettenmaschengeldbörsen, Kleidersäcke für die Reise, Koffer, Kulturbeutel, Kulturtaschen, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Lederschnüre, Lederzeug, Regenschirme, Reisekoffer, Reisetaschen, Rucksäcke, Schlüsseletuis, Schulranzen, Schultaschen, [Sport]taschen, Taschen, Umhängeriemen“;
– Klasse 25: „Anzüge, Badeanzüge, Badehosen, Bademäntel; Bandanas (Tücher für Bekleidungszwecke), Bodysuits, Bodies, Teddies, Damenkleider, Einstecktücher, Gürtel (Bekleidung), Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Konfektionsbekleidung, Kopfbedeckungen, Krawatten, kurzärmlige Hemden, Mäntel, Mützen, Oberbekleidungsstücke, Overalls, Parkas, Ponchos, Pullover, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Schals, Schlafmasken, Schleier (Bekleidung), Schlüpfer, Schnürstiefel, Schuhe (Halbschuhe), Slips, Socken, Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espandrillos), Sweater, T-Shirts, Trägerkleider, Unterwäsche, Westen“.
Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 106/2013 vom 7. Juni 2013 veröffentlicht.
Am 5. September 2013 erhob die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO, die CBM Creative Brands Marken GmbH, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren.
Der Widerspruch wurde auf die am 13. März 2013 unter der Nr. 11306545 eingetragene ältere Unionswortmarke HOLY gestützt.
Die ältere Marke erfasst folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35:
– Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Rucksäcke, Beutel; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren“;
– Klasse 25: „Bekleidungstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;
– Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Einzelhandelsdienstleistungen, auch über Websites und Teleshopping, in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Wasch- und Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Sonnenbrillen, Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitmessinstrumente, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Häute und Felle, Reise- und Handkoffer, Taschen, Handtaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis, Rucksäcke, Beutel, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen und Kundenbindungsprogrammen“.
Als Widerspruchsgründe wurden die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) genannten Eintragungshindernisse geltend gemacht. Der Widerspruch war auf sämtliche von der älteren Marke geschützten Waren und Dienstleistungen gestützt.
Am 24. September 2014 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in vollem Umfang statt.
Am 11. November 2014 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde ein.
Mit Entscheidung vom 30. Mai 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie ging insbesondere davon aus, dass das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufgrund der für einige Waren und Dienstleistungen bestehenden Identität und der für andere Waren und Dienstleistungen bestehenden Ähnlichkeit sowie der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht ausgeschlossen werden könne.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit einiger von der Klägerin erstmals vor dem Gericht vorgelegter Beweise
Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine beim Gericht erhobene Klage nach ständiger Rechtsprechung auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) gerichtet ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass Tatsachen, die die Beteiligten nicht vor den Stellen des EUIPO vorgetragen haben, im Stadium der Klage beim Gericht nicht mehr vorgetragen werden können und dass dieses den Sachverhalt nicht im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Beweise neu prüfen kann. Denn die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist anhand der Informationen zu beurteilen, die der Beschwerdekammer im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung zur Verfügung standen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2017, Pirelli Tyre/EUIPO [Position zweier gebogener Streifen auf den Seitenwänden eines Reifens], T-81/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:463, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum anderen ergibt sich aus Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts, dass die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die mit den Anhängen A 8 bis A 11 der Klageschrift vorgelegten Beweismittel, und zwar englische Presseartikel zu Bedeutung und Gebrauch der Ausdrücke „holy ghost“ und „holy spirit“ sowie Auszüge des Onlinewörterbuchs Duden zur Bedeutung der Begriffe „heilig“ und „(das) Gespenst“ im Deutschen, erstmals vor dem Gericht vorgelegt wurden.
Daher sind zum einen die mit den Anlagen A 8 und A 9 vorgelegten englischen Presseartikel als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft zu prüfen wäre. Da die Frage der Bedeutung des Ausdrucks „holy ghost“ von der Widerspruchsabteilung des EUIPO in ihrer Entscheidung vom 24. September 2014 geprüft wurde, hätte die Klägerin entgegen dem Vorbringen in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts die genannten Presseartikel gegebenenfalls – soweit sie eine entsprechende Absicht hatte – im Verfahrensstadium vor der Beschwerdekammer vorlegen müssen, um darzutun, dass der Ausdruck „holy ghost“ als Bezugnahme auf den Heiligen Geist veraltet ist. Die Klägerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2015 hingegen vor der Beschwerdekammer vorgetragen, dass „holy ghost“ oder auch der Heilige Geist ein „feststehender [und] gängiger Begriff“ sei. Ferner unterstrich sie, dass dieser Ausdruck ein untrennbares Ganzes forme.
Zum anderen ist zu den oben genannten Auszügen aus dem Onlinewörterbuch Duden (Anlagen A 10 und A 11) darauf hinzuweisen, dass mit ihnen, wie die Klägerin in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts sinngemäß ausgeführt hat, die Richtigkeit einer allgemein bekannten Tatsache, die in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt wurde, bestritten werden soll. Daher ist die Klägerin zur erstmaligen Vorlage dieser Beweismittel vor dem Gericht berechtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2012, Kraft Foods Schweiz/HABM – Compañía Nacional de Chocolates [CORONA], T-357/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:312, Rn. 16, und vom 15. Januar 2013, Gigabyte Technology/HABM – Haskins [Gigabyte], T-451/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:13, Rn. 22).
Zur Begründetheit
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht. Die Beschwerdekammer habe die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Marken fehlerhaft und sogar widersprüchlich gewürdigt und mit der Annahme einer Verwechslungsgefahr einen Fehler begangen.
Im Einzelnen trägt die Klägerin vor, der Beschwerdekammer sei ein Rechtsfehler unterlaufen, da sie dem Bestandteil „ghost“ in der angemeldeten Marke nicht korrekt Rechnung getragen habe. Sie habe seinen dominanten Charakter verkannt und den Bestandteil „holy“ der Marke zu Unrecht herausgegriffen. Damit habe die Beschwerdekammer gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Ähnlichkeit der Zeichen anhand des von den Marken hervorgerufenen Gesamteindrucks zu würdigen sei. Die Beschwerdekammer habe außerdem einen Fehler bei der Beurteilung der Folgen der Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben begangen. Weiterhin habe sie zu Unrecht das Vorhandensein eines Bestandteils festgestellt, der eine selbständig kennzeichnende Stellung in der angemeldeten Marke habe.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Die Gefahr von Verwechslungen schließt dabei die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Überdies ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24).
Bei der umfassenden Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, der darauf abstellt, dass „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen … besteht“, geht nämlich hervor, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2014, Łaszkiewicz/HABM – Capital Safety Group EMEA [PROTEKT], T-576/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:667, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Europäische Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke reicht es allerdings aus, dass ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Teil der Union besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und ihrem Aufmerksamkeitsgrad
Die maßgeblichen Verkehrskreise bestehen aus Verbrauchern, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke als auch diejenigen der angemeldeten Marke nutzen (Urteil vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft [QUARTZ], T-328/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:238, Rn. 23).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen teilweise an die allgemeinen Verkehrskreise richten und teilweise, insbesondere bezüglich der durch die ältere Marke geschützten Dienstleistungen der Klasse 35, an ein Fachpublikum, nämlich an Händler und Gewerbetreibende mit einem überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad. Diesen Schlussfolgerungen, die von der Klägerin nicht beanstandet werden, ist beizupflichten.
Zum relevanten Gebiet
Da der Widerspruch auf eine ältere Unionsmarke gestützt war, hat die Beschwerdekammer die Union als relevantes Gebiet definiert. Dieser Schlussfolgerung, die von der Klägerin nicht beanstandet wird, ist beizupflichten.
Zum Vergleich der fraglichen Waren und Dienstleistungen
Die Beschwerdekammer hat darauf verwiesen, dass die Klägerin vor ihr die Beurteilung der Widerspruchsabteilung, wonach einige der fraglichen Waren und Dienstleistungen identisch und andere ähnlich seien, nicht angegriffen habe. Sie hat diese Beurteilung als insgesamt zutreffend angesehen. Die Klägerin wendet sich auch vor dem Gericht nicht gegen diese Schlussfolgerungen; sie sind mithin zu bestätigen.
Zum Vergleich der fraglichen Zeichen
Die Beschwerdekammer hat zunächst darauf hingewiesen, dass sie den Widerspruch aus Gründen der Verfahrensökonomie an erster Stelle aus der Perspektive des englischsprachigen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise prüfen werde. Das Gericht wird den Widerspruch ebenfalls – wie die Beschwerdekammer – aus der Perspektive dieses Teils der maßgeblichen Verkehrskreise prüfen, da es für die Ablehnung der Eintragung einer Unionsmarke ausreicht, dass ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Teil der Union besteht (vgl. oben, Rn. 25).
– Zum bildlichen Vergleich
Die Beschwerdekammer hat ausgeführt, dass das Zeichen der angemeldeten Marke die ältere Marke vollständig enthalte und die Marken folglich ähnlich seien. Sie unterschieden sich jedoch dadurch, dass das Zeichen der angemeldeten Marke auch das Wort „ghost“ enthalte. Die Darstellung der fraglichen Zeichen in Groß- und Kleinbuchstaben sei ohne Belang. Die Großschreibung des Anfangsbuchstabens des Wortes „ghost“ trenne die beiden Bestandteile der angemeldeten Marke optisch voneinander und hebe die Übereinstimmung im ersten Teil der beiden Zeichen hervor.
Bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist dem Vorhandensein mehrerer Buchstaben in derselben Reihenfolge in beiden Marken eine gewisse Bedeutung zuzumessen (vgl. Urteil vom 7. März 2017, Lauritzen Holding/EUIPO – DK Company [IWEAR], T-622/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:143, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist das Wort, aus dem die ältere Marke besteht, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, vollständig in der angemeldeten Marke enthalten. Dieser Umstand deutet auf eine Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken hin (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2011, Visti Beheer/HABM – Meister [GOLD MEISTER], T-372/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:97, Rn. 27). Des Weiteren wird dieses Wort am Anfang der angemeldeten Marke, d. h. in dem Teil, dem der Verbraucher üblicherweise größere Aufmerksamkeit widmet, unverändert übernommen (Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T-183/02 und T-184/02, EU:T:2004:79, Rn. 81, und vom 6. Juli 2004, Grupo El Prado Cervera/HABM – Erben Debuschewitz [CHUFAFIT], T-117/02, EU:T:2004:208, Rn. 48).
Von den fraglichen Marken ist zwar, wie die Klägerin hervorhebt und wie sich aus dem Anmelde- und dem Widerspruchsformular ergibt, die eine in Großbuchstaben eingetragen, während die andere mit Ausnahme des Buchstabens „G“ am Anfang des Wortes „ghost“ in Kleinbuchstaben angemeldet wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung sind einander gegenüberstehende Zeichen zur Prüfung ihrer Ähnlichkeit in ihrer Gesamtheit, wie sie eingetragen bzw. angemeldet sind, zu betrachten. Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente. Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen bildlichen oder gestalterischen Aspekte, die sie möglicherweise annehmen kann. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit ist daher die grafische Darstellung, die das angemeldete Wortzeichen in der Zukunft annehmen kann, nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 15. September 2009, Royal Appliance International/HABM – BSH Bosch und Siemens Hausgeräte [Centrixx], T-446/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:327, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. Januar 2010, Nokia/HABM – Medion [LIFE BLOG], T-460/07, EU:T:2010:18, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2012, EyeSense/HABM – Osypka Medical [ISENSE], T-207/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:121, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum Vorbringen der Klägerin, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung einerseits, nach der die Darstellung in Groß- und Kleinbuchstaben ohne Belang sei, und der Feststellung zur Großschreibung des Anfangsbuchstabens des Wortes „ghost“ andererseits, nach der es „diese Schriftweise“ sei, die „die zwei Bestandteile der [angemeldeten] Marke optisch voneinander trenn[e] und dadurch die Übereinstimmung im ersten Teil hervorheb[e]“, ist festzustellen, dass die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise (vgl. oben, Rn. 30) in der angemeldeten Marke die beiden Bestandteile „holy“ und „ghost“ in jedem Fall und unabhängig von den verwendeten Buchstaben schon aufgrund ihres eindeutigen, in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung angeführten Bedeutungsgehalts bildlich unterscheiden werden.
Nach der Rechtsprechung nimmt der Verbraucher eine Marke zwar normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten, doch wird er ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die für ihn eine konkrete Bedeutung haben oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (Urteil vom 19. September 2012, TeamBank/HABM – Fercredit Servizi Finanziari [f@ir Credit], T-220/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:444, Rn. 38). Eine solche Vorgehensweise kann sich nicht nur auf die Erfassung des von der fraglichen Marke verkörperten Konzepts auswirken, sondern auch auf die bildliche Wahrnehmung dieser Marke und der Bestandteile, aus denen sie besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Februar 2007, Ontex/HABM – Curon Medical [CURON], T-353/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:47, Rn. 68).
Daher ist jedenfalls festzustellen, dass der Großbuchstabe „G“, sollte ihm eine besondere Bedeutung zuzumessen sein, keine wesentliche Auswirkung auf die bildliche Wahrnehmung der beiden Wörter hat, aus denen die angemeldete Marke besteht, die von den maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreisen bereits verstanden wird. Der Umstand, dass das Wort „holy“ von dem ihm ohne Leerzeichen angefügten Wort „ghost“ aufgrund des für das zweite Wort verwendeten Großbuchstabens klar getrennt ist, hat allenfalls zur Folge, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das einzige Wort der älteren Marke am Anfang der angemeldeten Marke noch leichter wahrnehmen werden.
Somit ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den fraglichen Marken eine bildliche Ähnlichkeit besteht.
Dieser Feststellung steht das weitere Vorbringen der Klägerin nicht entgegen.
Erstens kann weder angenommen werden, dass der Bestandteil „ghost“ in der angemeldeten Marke dominant ist, noch, dass die Beschwerdekammer „den Bestandteil ‚holy-‘ herausgegriffen und den Gesamteindruck der [angemeldeten] Marke vernachlässigt“ habe.
Zum einen hat es die Beschwerdekammer eindeutig nicht versäumt, eine umfassende Beurteilung der angemeldeten Marke vorzunehmen, als sie auf das zusätzliche Wort „ghost“ verwies und die Relevanz der Verwendung des Großbuchstabens „G“ prüfte. Ihr ging es darum, die jeweilige Relevanz der beiden die Marke bildenden Wörter bei Wahrnehmung der Marke als Ganzes zu bestimmen. Sie hat den Umstand berücksichtigt, dass der Verbraucher die beiden Bestandteile des Ausdrucks „holy ghost“ unterscheidet und dass das mit der älteren Marke übereinstimmende Wort „holy“ am Anfang der angemeldeten Marke steht. Wie aus Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat sie der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke Rechnung getragen, die auf dem Umstand beruht, dass die Bedeutung „heilig“ für die fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist, was von der Klägerin auch nicht bestritten wird.
Zum anderen macht die Klägerin mit dem Vortrag, die Verwendung des Großbuchstabens in der Mitte der Buchstaben der angemeldeten Marke verweise zusammen mit der Bedeutung des Wortes „ghost“ auf ein „Gespenst“, geltend, dies belege, dass das Wort „ghost“ den Gesamteindruck der angemeldeten Marke in bildlicher und begrifflicher Hinsicht dominiere.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Verbraucher, wie oben in den Rn. 36 bis 38 festgestellt wurde, die beiden Bestandteile der angemeldeten Marke „holy“ und „ghost“ aufgrund ihrer Bedeutung klar voneinander trennen wird. Auch wenn das Wort „ghost“ entsprechend der Feststellung der Beschwerdekammer als Unterscheidungsmerkmal wahrgenommen wird, verweist der Anfang der angemeldeten Marke auf das einzige Wort, aus dem die ältere Marke besteht, und dieses Wort ist auch nicht unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung behält der Durchschnittsverbraucher von Marken nur ein unvollkommenes Bild im Gedächtnis, was den besonders gut sichtbaren und leicht einprägsamen Elementen zusätzliches Gewicht gibt (Urteil vom 18. Februar 2004, Koubi/HABM – Flabesa [CONFORFLEX], T-10/03, EU:T:2004:46, Rn. 45). Dies ist für das Wort „holy“ unabhängig davon, ob es in Groß- oder in Kleinbuchstaben dargestellt wird, der Fall. Dieses Wort stellt sich für das englischsprachige Publikum als Begriff ohne eindeutige Bedeutung dar und ist für die fraglichen Waren und Dienstleistungen – wie die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat – nicht beschreibend.
Sodann ist zum Vortrag der Klägerin zur Bedeutung des Wortes „Ghost“, das auf die Begriffe „Angst“, „Gefahr“, „spukendes Wesen“, „Schrecken“ oder „unheimlich“ bis hin zu einem „Gespenst in Form eines weißen Lakens“ verweise, festzustellen, dass dies jedenfalls im Zusammenhang mit der angemeldeten Marke als Ganzes lediglich für einen Teil der maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise gilt. Denn wie die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, bedeutet das Wort „holy“ zwar „heilig“, kann aber der Ausdruck „holy ghost“ zwei Bedeutungen haben, zum einen „Heiliger Geist“ und zum anderen – für in religiösen Fragen nicht bewanderte englischsprachige Verbraucher – „heiliges Gespenst“.
Die Behauptungen der Klägerin, der Durchschnittsverbraucher kenne sich heutzutage nicht mehr in religiösen Fragen aus und der Heilige Geist sei lediglich noch einer sehr kleinen religiösen Minderheit bekannt, werden durch keinerlei Beweise untermauert. Im Übrigen kommt es weniger darauf an, ob den maßgeblichen Verkehrskreisen „[d]er Heilige Geist … bekannt“ ist, sondern vielmehr darauf, welche möglichen Bedeutungen die Begriffe „holy“ und „ghost“ für die maßgeblichen Verkehrskreise haben, wie die Beschwerdekammer korrekt festgestellt hat.
Selbst wenn das erstmals vor dem Gericht vorgebrachte Argument der Klägerin, dass der Begriff „holy ghost“ in seiner Bedeutung als Heiliger Geist „kaum noch verwendet“ werde, da inzwischen der Begriff „holy spirit“ benutzt werde, als zulässig anzusehen wäre, handelt es sich zum einen nicht um einen allgemein bekannten Umstand. Zum anderen sind die von der Klägerin hierzu vorgelegten Beweismittel, wie oben in Rn. 17 festgestellt wurde, unzulässig. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass ein nicht unerheblicher Teil der englischsprachigen Verkehrskreise den Ausdruck „holy ghost“ im Sinne von Heiliger Geist verstehen würde.
Folglich könnte zwar ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die Begriffe „holy“ und „ghost“ als „heilig“ und „Gespenst“ verstehen, doch ein anderer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, zumindest soweit er über Grundkenntnisse der biblischen Lehren verfügt, wird diese Begriffe in der Bedeutung „Heiliger Geist“ verstehen und nicht nach einer zusätzlichen Bedeutung suchen. Insoweit ist der weitere Vortrag, den die Klägerin daraus herleitet, dass die angemeldete Marke ein Oxymoron darstelle oder dass sich die Aufmerksamkeit einiger Verbraucher eher auf den zweiten Teil des Ausdrucks „heiliges Gespenst“ richten werde, zurückzuweisen.
Demnach ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden Wörter der angemeldeten Marke für die fraglichen Waren gleich kennzeichnungskräftig sind und dass die ältere Marke ebenfalls über normale Kennzeichnungskraft verfügt.
Zweitens genügt zu den angeblichen Widersprüchen zur Rechtsprechung des Gerichts der Hinweis, dass sich die Beispiele aus der Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, zunächst auf den Grundsatz beziehen, wonach die Prüfung von Marken anhand ihres Gesamteindrucks vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, EU:C:2005:594, und vom 18. Oktober 2007, Ekabe International/HABM – Ebro Puleva [OMEGA 3], T-28/05, EU:T:2007:312), was im vorliegenden Fall, wie bereits oben in Rn. 42 festgestellt wurde, beachtet wurde. Einige andere Beispiele aus der Rechtsprechung sind nicht einschlägig, da sie sich auf Situationen beziehen, in denen die fraglichen Marken im Unterschied zu denen im vorliegenden Fall durch Hinzufügung mehrerer Wörter oder Zahlen oder auch eines Bindestrichs gebildet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, Vedial/HABM – France Distribution [HUBERT], T-110/01, EU:T:2002:318, und vom 25. Mai 2005, TeleTech Holdings/HABM – Teletech International [TELETECH GLOBAL VENTURES], T-288/03, EU:T:2005:177). Jedenfalls wurde im Urteil vom 25. Mai 2005, TELETECH GLOBAL VENTURES (T-288/03, EU:T:2005:177, Rn. 96), bei den verglichenen Wortzeichen trotz ihrer unterschiedlichen Länge eine Ähnlichkeit angenommen, weil die Zeichen am Anfang jeweils das Wort „Teletech“ enthielten. Dies entspricht nicht der Situation in der vorliegenden Rechtssache.
Drittens genügt zu den Verweisen der Klägerin auf die Rechtsprechung der deutschen Gerichte die Feststellung, dass die Unionsregelung für Marken nach ständiger Rechtsprechung ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM – Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T-29/04, EU:T:2005:438, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem beziehen sich die angeführten deutschen Urteile auf den Vergleich anderer Marken und anders gelagerte Sachverhalte, weshalb sich die dort vorgenommene Würdigung von der des vorliegenden Falles unterscheidet.
Nach alledem sind die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich.
– Zum klanglichen Vergleich
Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien, da das Zeichen der älteren Marke mit dem Anfangselement des Zeichens der angemeldeten Marke übereinstimme.
Die Klägerin macht geltend, aufgrund der unterschiedlichen Silbenzahl und der Dominanz des zweiten Teils der angemeldeten Marke, nämlich „ghost“, der tief ausgesprochen werde und bei dem die Stimme nach unten und nicht wie bei der älteren Marke nach oben gehe, bestehe keine klangliche Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Marken. Der Anfang der angemeldeten Marke werde bei der Aussprache nahezu verschluckt und die Betonung auf den zweiten Teil „ghost“ gelegt, der insbesondere aufgrund der Konsonanten „s“ und „t“ lang und deutlich ausgesprochen werde. Auch das Wort „holy“ werde in den fraglichen Marken jeweils unterschiedlich ausgesprochen.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Insoweit ist festzustellen, dass das Vorhandensein des Wortes „ghost“ im zweiten Teil der angemeldeten Marke entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht ausreicht, um die Gesamteindrücke der fraglichen Marken in klanglicher Hinsicht entscheidend voneinander abzugrenzen, da die ersten Silben der beiden Marken, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, identisch sind. Obwohl sich die fraglichen Marken nach Silbenzahl und Dauer der Aussprache unterscheiden und selbst wenn die Stimme bei der Aussprache des Wortes „ghost“ nach unten gehen sollte und die maßgeblichen Verkehrskreise den Klang der Konsonanten „s“ und „t“ heraushören sollten, wird das Wort „holy“ in beiden Marken klar ausgesprochen und als klanglich verwandter Bestandteil identifiziert werden. Außerdem trifft die Behauptung nicht zu, dass der Anfang der angemeldeten Marke – das Wort „holy“ – regelmäßig anders als die ältere Marke ausgesprochen würde, weil die letzte Silbe „ly“ im einen Fall „li“ ausgesprochen werde, im anderen aber nicht.
Des Weiteren hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vortrag der Klägerin den Gesamteindruck der angemeldeten Marke nicht vernachlässigt. Die Beschwerdekammer hat nämlich am Anfang von Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung, die sich sowohl auf die bildliche als auch auf die klangliche Beurteilung bezieht, das zusätzliche Wort „ghost“ als Unterscheidungsmerkmal der fraglichen Marken genannt. Auch aus der klanglichen Prüfung durch die Beschwerdekammer ergibt sich, dass sie die angemeldete Marke als Ganzes berücksichtigt hat, da sie eine gewisse Ähnlichkeit der Marken festgestellt hat.
Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen festgestellt. In Anbetracht der Gemeinsamkeiten der Zeichen, die ihre Unterschiede überwiegen, kann diese Ähnlichkeit als durchschnittlich eingestuft werden.
– Zum begrifflichen Vergleich
Die Beschwerdekammer ist davon ausgegangen, dass für beide Bedeutungen des Ausdrucks „holy ghost“, d. h. „heiliges Gespenst“ und „Heiliger Geist“, eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Marken bestehe, da der semantische Inhalt des Wortes „holy“ derselbe bleibe.
Die Klägerin trägt vor, da heutzutage nur noch eine Minderheit der Gläubigen den Begriff des Heiligen Geistes verstehe, sei davon auszugehen, dass der englischsprachige Durchschnittsverbraucher den Begriff „ghost“ in der Bedeutung „Gespenst“ verstünde, weshalb völlig andere inhaltliche Assoziationen entstünden als im Fall der älteren Marke. Der Begriff „holy“ habe eine positive Bedeutung, mit der etwas Besonderes oder Verehrungswürdiges bezeichnet werde, wohingegen dem Begriff „ghost“ eine negative Bedeutung zukomme, die auf ein furchterregendes Wesen verweise. Der Ausdruck „holy ghost“ stelle ein Oxymoron dar, da sich der Verbraucher die Frage stelle, wieso etwas Negatives wie ein Gespenst heilig sein könne. Dies mache die angemeldete Marke besonders einprägsam, wobei die Konzentration auf dem Bestandteil „ghost“ liege. Der begriffliche Gesamteindruck der fraglichen Marken sei somit unterschiedlich. Die bildlichen Unterschiede würden etwaige klangliche und begriffliche Ähnlichkeiten neutralisieren.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Erstens ist hierzu darauf hinzuweisen, dass unabhängig davon, welche von der Beschwerdekammer angeführte Wahrnehmung des Sinngehalts der angemeldeten Marke zutrifft, dem ersten Teil dieser Marke, d. h. dem Wort „holy“, entsprechend der Feststellung der Beschwerdekammer die gleiche Bedeutung – nämlich „heilig“ – zukommt wie dem Wort, aus dem die ältere Marke besteht.
Zweitens ist aus den bereits oben in den Rn. 45 ff. geprüften Gründen davon auszugehen, dass der Ausdruck „holy ghost“ für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der weder als vernachlässigbar noch als bloße Minderheit dieser Verkehrskreise angesehen werden kann, die biblische Bezugnahme auf den Heiligen Geist in Erinnerung ruft.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Begriffe, die in den fraglichen Marken wahrgenommen werden, sehr nah beieinander liegen, da sie sich auf religiöse, immaterielle und besonders positiv besetzte Bedeutungen beziehen. Dieses Ergebnis wird durch den Vortrag der Klägerin, sie habe ursprünglich geltend gemacht, dass die angemeldete Marke „eine untrennbare gedankliche Einheit und einen feststehenden Begriff“ bilde, nicht in Frage gestellt, sondern steht vielmehr damit im Einklang. Wie sich aus der Akte des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO, insbesondere im Verfahrensstadium der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, ergibt, hatte die Klägerin die Auslegung der angemeldeten Marke in der Bedeutung „Heiliger Geist“ akzeptiert und diesen Begriff im religiösen oder biblischen Sinne ausgelegt, unter Hinweis darauf, dass es sich um einen gängigen Begriff handle.
Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, über den Vortrag der Klägerin zu den begrifflichen Unterschieden der fraglichen Marken, die von den Verbrauchern bei der Assoziierung des Wortes „ghost“ mit der Bedeutung „Gespenst“ wahrgenommen würden, zu befinden.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die begriffliche Ähnlichkeit für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise als erheblich eingestuft werden kann.
Zur Verwechslungsgefahr
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen identisch und andere ähnlich sind. Zweitens hat die ältere Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Drittens kommt den fraglichen Marken ein durchschnittlicher bildlicher und klanglicher Ähnlichkeitsgrad zu sowie für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine erhebliche begriffliche Ähnlichkeit.
Sodann ist klarzustellen, dass im vorliegenden Fall entgegen dem auf das Urteil vom 12. Januar 2006, Ruiz-Picasso u. a./HABM (C-361/04 P, EU:C:2006:25), gestützten Vortrag der Klägerin keine besonders ausgeprägten und offenkundigen Bedeutungsunterschiede vorliegen, sondern im Gegenteil eine erhebliche Ähnlichkeit gegeben ist. Somit kann der Grundsatz der „Neutralisierung“ bestimmter Ähnlichkeiten durch begriffliche Unterschiede nicht entsprechend angewandt werden.
Sollte es der Klägerin darum gegangen sein, sich wegen angeblicher bildlicher Unterschiede vielmehr hinsichtlich der klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten auf den Grundsatz der „Neutralisierung“ zu berufen, ist die oben in Rn. 68 angeführte Rechtsprechung Ruiz-Picasso u. a./HABM nicht einschlägig. Sie bezieht sich nicht auf solche Ähnlichkeiten, und die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Marken sind jedenfalls bildlich ähnlich und nicht unterschiedlich. Die Verwechslungsgefahr wird entgegen der Annahme der Klägerin weder durch die Berücksichtigung des bildlichen Vergleichs noch durch den Umstand „neutralisiert“ oder minimiert, dass die in Rede stehenden Waren überwiegend auf Sicht gekauft werden. Eine Übertragung der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung Ruiz-Picasso u. a./HABM im Wege der Analogie verbietet sich auch aufgrund des Umstands, dass im vorliegenden Fall im Unterschied zur angeführten Rechtssache – die sich auf für Automobile geschützte Marken bezog, mithin auf Waren, bei denen der Verbraucher einen hohen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legt und der bildliche Aspekt besonders wichtig ist – die von den hier in Rede stehenden Marken erfassten Waren grundsätzlich von einem normal aufmerksamen Publikum erworben werden, bei einigen dieser Waren mit der Möglichkeit einer mündlichen Bestellung, was die Bedeutung des klanglichen Vergleichs der fraglichen Marken verstärkt (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM – TIME ART [QUANTUM], T-147/03, EU:T:2006:10, Rn. 89).
Schließlich greift die Klägerin die angefochtene Entscheidung zum einen mit der Begründung an, dass der Schutz der älteren Marke so ausgedehnt worden sei, dass deren Inhaberin „alle Zeichen monopolisieren [könne], die den Bestandteil [‚holy‘] beinhalten“. Die Beschwerdekammer hat den Vergleich dieser Marke jedoch, wie sich aus allen in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Prüfungen ergibt, genau auf die angemeldete Marke ausgerichtet. Dabei hat sie spezifisch auf den Ausdruck „holy ghost“ bezogene Überlegungen angestellt, die nicht zwingend auf andere Marken wie die beispielhaft von der Klägerin angeführten übertragbar sind.
Zum anderen ist festzustellen, dass der Vortrag der Klägerin in Rn. 57 der Klageschrift, es liege weder eine „mittelbare Verwechslungsgefahr noch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne“ vor, ins Leere geht. Die Beschwerdekammer geht nämlich, wie die Klägerin selbst in der Klageschrift einräumt, in der angefochtenen Entscheidung nicht vom Vorliegen einer solchen Gefahr aus, so dass diese Art der Verwechslungsgefahr nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Unter diesen Umständen ist lediglich der Vollständigkeit halber festzustellen, dass die allgemeinen Verweise der Klägerin in der oben genannten Randnummer der Klageschrift auf ihre beim EUIPO eingereichte Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2015 gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung wegen Ungenauigkeit unzulässig sind.
Nach alledem und ohne, dass über die Frage zu befinden wäre, ob dem Wort „holy“ – wie die Beschwerdekammer in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – in der angemeldeten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer für alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren und die von der älteren Marke geschützten Waren, deren Identität oder Ähnlichkeit festgestellt wurde und die sich an das gleiche allgemeine Publikum richten, fehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass aufgrund der Wechselwirkung der unterschiedlichen zu berücksichtigenden Faktoren eine Verwechslungsgefahr erwiesen war.
Daher ist der einzige Klagegrund, ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache T-439/16
holyGhost GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wiedemann und D. Engbrink,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), zunächst vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten, dann durch D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
CBM Creative Brands Marken GmbH mit Sitz in Zürich (Schweiz),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Mai 2016 (Sache R 2867/2014-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen CBM und holyGhost
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 29. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 25. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien und der am 26. und 27. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten auf diese Fragen,
aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb der Frist von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens erfolgt ist, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes