OLG Bremen Beschluss zitiert von 3

Auslieferung wegen Beihilfe zum bewaffneten Raub mit schwerer Körperverletzung KI-Titel

Europäischer Haftbefehl · Auslieferungsunzulässigkeit · Verurteilung in Abwesenheit · Strafvollstreckung · Systemische Mängel

Zivilrecht

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 78/19 BESCHLUSS In der Auslieferungssache gegen den ungarischen Staatsangehörigen …, Beistand: … hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer am 16. März 2020 beschlossen: Die Auslieferung des Verfolgten … an die Republik Ungarn zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der dem Europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs Nyiregyháza vom 19.11.2019 zugrunde liegenden Verurteilung durch das Amtsgericht Nyiregyháza mit Urteil vom 08.06.2017 in der Form des Urteils des Gerichtshofs Nyiregyháza vom 02.02.2018 wird für unzulässig erklärt.

- 2 - GRÜNDE I. 1. Die ungarischen Justizbehörden ersuchen mit einem Europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs Nyiregyháza vom 19.11.2019 um die Festnahme und Übergabe des Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung. Zweck ist die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten von ursprünglich drei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Nyiregyháza vom 08.06.2017 in der Form des Urteils des Gerichtshofs Nyiregyháza vom 02.02.2018. Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl erfolgte die Verurteilung des Verfolgten wegen einer am 29.09.2012 in Nyiregyháza begangenen Tat der Beihilfe zum versuchten bewaffneten und von mehreren gemeinschaftlich begangenen Raub in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten A. (§§ 365 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. b und c, 164 Abs. 1 und 3 ungarisches StGB). Die Verurteilungen in erster Instanz durch das Amtsgericht Nyiregyháza sowie in zweiter Instanz durch den Gerichtshof Nyiregyháza erfolgten jeweils in Abwesenheit des Verfolgten. Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl war er durch den Pflichtverteidiger Dr. B. vertreten. 2. Der Verfolgte ist bereits in der Vergangenheit einmal aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Rahmen eines vor dem Senat geführten Auslieferungsverfahrens (Az.: 1 Ausl. A 21/17) an die Republik Ungarn ausgeliefert worden. Das Amtsgericht Nyiregyháza hatte am 31.10.2017 einen Europäischen Haftbefehl gegen den Verfolgten zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus einer weiteren Verurteilung durch das Amtsgericht Nyiregyháza vom 14.09.2017 erlassen, woraufhin der Verfolgte in Bremen ab dem 23.11.2017 in Auslieferungshaft genommen wurde. Aufgrund des bekannten Vorliegens systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in der Republik Ungarn hatte der Senat auf der Grundlage der Grundsätze aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Aranyosi und Căldăraru (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709) in jenem Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob aufgrund weiterer Erkenntnisse betreffend die konkreten und genauen Bedingungen der Inhaftierung des Verfolgten in der Republik Ungarn das Vorliegen einer echten Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten für den Fall seiner Übergabe an die Republik Ungarn ausgeschlossen werden konnte. Das Justizministerium der Republik Ungarn erklärte in jenem Verfahren mit Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom

- 3 - 20.09.2017, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung an die Republik Ungarn zunächst für die Dauer des Übergabeverfahrens in der Strafvollzugsanstalt Budapest aufgenommen und dann in die Strafvollzugsanstalt Szombathely überstellt werden würde. Zudem wurde eine allgemeine Garantie abgegeben, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung keiner echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund seiner Inhaftierung in der Republik Ungarn ausgesetzt würde. Den Grundsätzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Aranyosi und Căldăraru zur weiteren Aufklärung des Bestehens einer echten Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten folgend ließ der Senat über die Generalstaatsanwaltschaft Bremen mehrfach Anfragen an die ungarischen Justizbehörden zu den konkreten Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt in Budapest sowie in anderen Haftanstalten übermitteln, in die der Verfolgte möglicherweise verlegt werden könnte. Diese konkreten Informationen wurden seitens der ungarischen Behörden aber nicht erteilt. Stattdessen verwies das ungarische Justizministerium mit Schreiben vom 12.01.2018 darauf, dass in der Republik Ungarn am 25.10.2016 mit dem Gesetz No. CX von 2016 zur Änderung bestimmter Gesetze in Strafsachen neue Rechtsvorschriften verabschiedet worden seien, die Inhaftierten die Möglichkeiten von Beschwerden gegen ihre Haftbedingungen geben würden. Das ungarische Justizministerium vertrat sodann in diesem Schreiben die Auffassung, dass aufgrund dieser Gesetzesänderung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten nicht mehr bestehe. Auf die wiederholte Anfrage seitens des Senats und dessen Hinweis darauf, dass er diesen Hinweis auf die Rechtsänderung nicht als genügende Beantwortung seiner Anfragen ansehe, wurden seitens des ungarischen Justizministeriums mit Schreiben vom 27.03.2018 lediglich die Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Szombathely beschrieben und nochmals eine allgemeine Garantie der Einhaltung menschenrechtskonformer Haftbedingungen abgegeben. Mit Beschluss vom 27.03.2018 hat der Senat zur Klärung von Maßstab und Gegenstand der Prüfungskompetenz der Gerichte des vollstreckenden Mitgliedsstaats hinsichtlich der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt und um eine Vorabentscheidung zur Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009 geänderten Fassung) i.V.m. dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 in der am 12.12.2007 in Straßburg angepassten Fassung ersucht (siehe Hanseatisches OLG in

- 4 - Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Ls., ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)). Mit Urteil vom 25.07.2018 hat der Europäische Gerichtshof sodann im Vorabentscheidungsverfahren seine Anforderungen an die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls weiter konkretisiert (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569). Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen forderte nachfolgend u.a. mit einem an das Justizministerium der Republik Ungarn sowie das Amtsgericht Nyiregyháza gerichteten Schreiben vom 10.08.2018 weitere Informationen an. Das Justizministerium der Republik Ungarn übersandte daraufhin mit Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 12.09.2018 eine Erklärung der ungarischen Landeskommandantur der Strafvollzugsanstalten, datierend vom September 2018. In dieser an das Justizministerium der Republik Ungarn adressierten Erklärung wurde mitgeteilt, dass ein Strafvollzug zu den einschlägigen europäischen und ungarischen Rechtsnormen entsprechenden Bedingungen garantiert werde. Weiter wurde versichert, dass der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung während des Übergabeverfahrens zunächst in der Strafvollzugsanstalt in Budapest und anschließend in den Strafvollzugsanstalten Szombathely oder Tiszalök untergebracht werden würde, deren Haftbedingungen in dieser Erklärung sowie in einer weiteren ergänzenden E-Mail des Justizministeriums der Republik Ungarn vom 13.09.2018 hinsichtlich des Vorhandenseins eines Mindestmaßes individuellen Raumes von 4 qm konkret dargelegt wurden. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 21.09.2018 in jenem Auslieferungsverfahren die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nyiregyháza vom 14.09.2017 für zulässig erklärt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris, OLGSt IRG § 73 Nr 21 (= StV 2019, 618 (Ls.))); die Auslieferung wurde sodann am 28.09.2018 durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen bewilligt mit folgender Bedingung: „Grundlage der Bewilligung der Auslieferung ist, dass der Verfolgte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Haftanstalt in Szombathely verbüßen wird.“ Am 08.10.2018 wurde der Verfolgte an die Republik Ungarn überstellt. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe in Ungarn kehrte er nach Bremerhaven zurück. 3. Der Verfolgte hat sich am 16.12.2019 in Bremerhaven selbst den Polizeibehörden gestellt, nachdem er vom neuerlichen Erlass eines Europäischen Haftbefehls gegen sich erfahren hatte. Bei seiner richterlichen Vernehmung am selben Tag hat er sich mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt.

- 5 - Der Verfolgte hat in seiner richterlichen Vernehmung angegeben, nach seiner Überstellung nach Ungarn in die Haftanstalt Budapest-Venyige gebracht worden und dort bis zu seiner Freilassung im Januar 2019 geblieben zu sein. Dort habe er sich mit drei Mitgefangenen eine Zelle geteilt, die nicht einmal 12 Quadratmeter groß gewesen sei und deren Temperaturen im Winter nie über 14 Grad Celsius gelegen hätten. Seine unter der Bedingung der Inhaftierung in Szombathely erteilte Auslieferungsbewilligung sei ihm von einer Mitarbeiterin der Haftanstalt in Budapest weggenommen und zerrissen worden. Von der Berufungsverhandlung vor dem Gerichtshof Nyiregyháza vom 02.02.2018 habe er keine Kenntnis und auch keinen Kontakt zu dem Rechtsanwalt Dr. B. gehabt. Tatsächlich befand sich der Verfolgte zum Zeitpunkt der Verurteilung durch den Gerichtshof Nyiregyháza vom 02.02.2018 bereits seit dem 23.11.2017 in Bremen in Auslieferungshaft im vorangegangenen Auslieferungsverfahren. Der Gerichtshof Nyiregyháza wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 16.12.2019 um Auskunft darüber gebeten, wie der Verfolgte von der Berufungsverhandlung in Ungarn während seiner Auslieferungshaft Kenntnis erlangt haben soll und wie ihm ein Kontakt zu dem Rechtsanwalt Dr. B. ermöglicht worden sein soll. Es wurde weiter gefragt, warum der Verfolgte entgegen den früheren Zusicherungen der ungarischen Behörden im vorangegangenen Auslieferungsverfahren sowie der mit der damaligen Auslieferungsentscheidung verbundenen Bedingung nicht in die Haftanstalt in Szombathely verbracht wurde. Hierauf hat das Justizministerium der Republik Ungarn mit Schriftsatz vom 20.01.2020 der Generalstaatsanwaltschaft Bremen mehrere Schreiben des Amtsgerichts Nyiregyháza sowie der ungarischen Landeskommandantur der Strafvollzugsanstalten übermittelt. In zwei Schreiben des Amtsgerichts Nyiregyháza vom 14.11.2019 und vom 13.01.2010 wurden Informationen in Bezug auf die Abwesenheitsentscheidung gegen den Verfolgten mitgeteilt, insbesondere zur öffentlichen Zustellung der Ladung des Verfolgten zur Verhandlung vor dem Gerichtshof Nyiregyháza sowie zur Verfügbarkeit des Rechtsbehelfs des Wiederaufnahmeverfahrens. Die übermittelte Erklärung der ungarischen Landeskommandantur der Strafvollzugsanstalten (datierend vom Januar 2020) ist an das Justizministerium der Republik Ungarn adressiert und es wird darin mitgeteilt, dass ein Strafvollzug zu den einschlägigen europäischen und ungarischen Rechtsnormen entsprechenden Bedingungen garantiert werde. Weiter wird versichert, dass der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung während des Übergabeverfahrens zunächst in der Strafvollzugsanstalt in Budapest und anschließend in den Strafvollzugsanstalten Szombathely oder Tiszalök untergebracht werden würde. Zudem enthält diese Erklärung Informationen zu den Haftbedingungen

- 6 - in den genannten Strafvollzugsanstalten. Die Fragen der Generalstaatsanwaltschaft Bremen zum Ablauf der Strafvollstreckung nach der Überstellung des Verfolgten am 08.10.2018 im vorangegangenen Auslieferungsverfahren haben die ungarischen Behörden nicht beantwortet. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat die ihr übermittelten Informationen daher als ungenügende Beantwortung ihrer vorstehend genannten Anfragen angesehen und hat daraufhin am 30.01.2020 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn für unzulässig zu erklären. Der Beistand des Verfolgten hat sich diesem Antrag angeschlossen. II. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn war auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom Senat gemäß den §§ 29, 32 IRG für unzulässig zu erklären. Der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten stehen die Regelungen des § 73 S. 2 IRG sowie des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG entgegen. 1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn war aufgrund einer dem Verfolgten drohenden Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung für unzulässig zu erklären. Aufgrund allgemeiner und systemischer Mängel hinsichtlich der Haftbedingungen in der Republik Ungarn droht dem Verfolgten für den Fall der Auslieferung hierdurch eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta. Diese Gefahr konnte auch nicht durch die im vorliegenden Verfahren erteilten Erklärungen der ungarischen Justizbehörden zu den konkreten Haftbedingungen des Verfolgten ausgeräumt werden, insbesondere da seitens der ungarischen Justizbehörden Garantieerklärungen im Rahmen früherer Auslieferungsentscheidungen und hieran geknüpfte Bedingungen nicht beachtet wurden und diese Vorgänge von den ungarischen Justizbehörden auch im vorliegenden Fall nicht aufgeklärt wurden, so dass hierdurch das Vertrauen in die Erklärungen der ungarischen Justizbehörden erschüttert wurde. a. Nach § 73 S. 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn dies im Widerspruch zu den Grundsätzen in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) stünde, welcher auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 in der am 12.12.2007 in Straßburg angepassten Fassung verweist. Die Regelung des § 73 S. 2 IRG setzt für den Bereich der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Vorgabe aus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl um, wonach der Rahmenbeschluss nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die

- 7 - allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Insbesondere ist dabei sicherzustellen, dass dem Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung nicht droht, aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung im ersuchenden Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein. Der Europäische Gerichtshof hat zur Anwendung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl entschieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzmechanismen des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird. Die vollstreckende Justizbehörde soll die ausstellende Justizbehörde um zusätzliche Informationen bitten und Letztere ist verpflichtet, diese Informationen, nachdem sie erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl um Unterstützung ersucht hat, innerhalb der im Ersuchen gesetzten Frist zu übermitteln. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, hat die vollstreckende Justizbehörde darüber zu entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist. Diese Anforderungen an die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls hat der Europäische Gerichtshof unlängst weiter konkretisiert (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr. C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, ABl. EU 2019, Nr. C 423, 6-7 = EuGRZ 2019, 498): Danach muss die vollstreckende Justizbehörde nur die Haftbedingungen in den Haftanstalten prüfen, in denen die genannte Person nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert

- 8 - sein wird. Zu prüfen sind nur die konkreten und genauen Haftbedingungen der betroffenen Person, die relevant sind, um zu bestimmen, ob diese einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird. Die vollstreckende Justizbehörde kann auch eine von der ausstellenden Justizbehörde erteilte oder gebilligte Erklärung, dass die betroffene Person keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird, zu berücksichtigen haben (siehe hierzu nachstehend unter b.cc.) ebenso wie auch sonstige im Rahmen der Gesamtwürdigung heranzuziehende Informationen von anderen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats als der ausstellenden Justizbehörde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C- 220/18 PPU, a.a.O., Rn. 114). b. In Anwendung dieser Grundsätze ist zur Überzeugung des Senats festzustellen, dass die dem Verfolgten drohenden menschenrechtswidrigen Bedingungen einer Inhaftierung in der Republik Ungarn der Zulässigkeit seiner Auslieferung entgegenstehen. aa. Der Senat legt seiner Überprüfung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung die hierzu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Maßstäbe zugrunde (dazu siehe die Entscheidung des EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Muršić v. Kroatien – Nr. 7334/13): Danach folgt aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 qm pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK, die normalerweise nur widerlegt werden kann, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., §§ 124-126, 130-138). Das Vorliegen weiterer Mängel der Haftbedingungen kann auch dann zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, wenn einem Gefangenen mehr als 3 qm persönlicher Raum zusteht (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 139). Spezifisch zur Berechnung der hier maßgeblichen Flächengrößen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiter ausgeführt, dass dabei insbesondere die Flächen für Sanitäreinrichtungen von der Haftraumgröße herauszurechnen sind, während durch Möbel belegte Flächen mit einzubeziehen sind (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 114).

- 9 - Diese Grundsätze legt auch der Europäische Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur Anwendung der Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl zugrunde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 91 ff.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, a.a.O., Rz. 72 ff.; zur insoweit in der Vergangenheit noch bestehenden Unklarheit siehe BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 – 2 BvR 424/17, juris Rn. 50 f., NJW 2018, 686). bb. Dem Senat ist, wie er bereits in mehreren Verfahren dargelegt hat, das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in der Republik Ungarn belegt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 – 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 16 ff, NStZ-RR 2015, 322; Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 – 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 17, NStZ 2017, 48; Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 27, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); Beschluss vom 21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 25, OLGSt IRG § 73 Nr. 21; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 – 2 BvR 237/18, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 – Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 – Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 22). Namentlich aufgrund von Überbelegungen ist ein systemisches Problem in Form zu geringen, das Maß von 3 qm unterschreitenden persönlichen Raums pro Gefangenem festzustellen. Damit besteht nach den vorstehenden Maßstäben eine starke Vermutung einer Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK, die auch nicht generell durch anderweitige Umstände widerlegt ist. (a) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 (siehe EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn – Nr. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet, dass der für Häftlinge in der Republik Ungarn verfügbare beschränkte Haftzellenraum (vielfach weniger als 3 qm, oftmals sogar weniger als 2 qm), verstärkt durch andere ungünstige Umstände, eine erniedrigende Behandlung darstellte und im konkreten Fall eine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründete (siehe EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92). Diese Feststellungen beruhen maßgeblich auf den Berichten des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT). In dessen letzten Bericht zu den Haftbedingungen in der

- 10 - Republik Ungarn vom 30.04.2013 wird von erheblichen Überbelegungsproblemen berichtet, wonach im Jahr 2013 insgesamt 18.120 Häftlingen die Gesamtzahl von 12.573 Haftplätzen gegenüberstand (siehe CPT/Inf (2014) 13, S. 19). (b) Diese Feststellungen zu den Haftbedingungen in der Republik Ungarn im Allgemeinen, insbesondere zur Überbelegung, sind auch weiterhin nicht generell ausgeräumt und bestehen fort. Jüngere Berichte des CPT zu den Haftbedingungen in der Republik Ungarn im Allgemeinen liegen dem Senat nicht vor. Soweit im vorangegangenen Auslieferungsverfahren 1 Ausl. A 21/17 in einem Schreiben des Justizministeriums von Ungarn vom 12.01.2018 weiter darauf verwiesen wurde, dass in der Republik Ungarn seit 2015 mehr als 1.000 neue Haftplätze geschaffen worden seien, genügt dies aus Sicht des Senats nicht, um für den Verfolgten eine durch die allgemeine Überbelegung begründete echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auszuschließen. Aus den oben zitierten Berichten des CPT ergibt sich, dass für das Jahr 2013 in der Republik Ungarn über 5.500 Haftplätze fehlten, so dass der allgemeine Hinweis, dass 1.000 zusätzliche Haftplätze geschaffen worden seien, nicht genügt für die Annahme, dass nunmehr das Problem der Überbelegung im Allgemeinen beseitigt worden sei (so bereits die Entscheidungen des Senats im vorangegangenen Auslieferungsverfahren, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 28, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); Beschluss vom 21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 26, OLGSt IRG § 73 Nr. 21; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 – Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; für eine ähnliche Konstellation auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 – 2 Ausl 81/17, juris Rn. 25). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf die Einführung der Möglichkeit einer sogenannten Reintegrationshaft im Strafvollzug in der Republik Ungarn: Dem Senat ist aus den ihm mitgeteilten Informationen nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Möglichkeit der Überstellung aus der Inhaftierung in einen Hausarrest seit ihrer Einführung im Jahr 2016 tatsächlich zu einer Reduzierung des Problems der Überbelegung in den Haftanstalten in der Republik Ungarn im Allgemeinen geführt hätte. Dem entspricht, dass auch nach den im vorangegangenen Auslieferungsverfahren 1 Ausl. A 21/17 vom Bundesamt für Justiz mitgeteilten Informationen in dessen Schreiben vom 23.04.2018 in der Republik Ungarn zum 26.03.2018 insgesamt weiterhin lediglich 14.011 Haftplätze für 17.653 Häftlinge zur Verfügung standen, was weiterhin ein Fehlen von mehr als 3.600 Haftplätzen belegt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). (c) Soweit das Justizministerium von Ungarn im vorangegangenen Auslieferungsverfahren 1 Ausl. A 21/17 mit Schreiben vom 12.01.2018 darauf verwiesen hat, dass in

- 11 - der Republik Ungarn am 25.10.2016 mit dem Gesetz No. CX von 2016 zur Änderung bestimmter Gesetze in Strafsachen neue Rechtsvorschriften verabschiedet worden sind, die Inhaftierten die Möglichkeiten von Beschwerden gegen ihre Haftbedingungen geben würden, hat der Europäische Gerichtshof auf die damalige Vorlagefrage des Senats klargestellt, dass das Bestehen solcher Rechtsschutzmöglichkeiten für sich genommen nicht genügen kann, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung im ersuchenden Mitgliedstaat auszuschließen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 74). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu den genannten neuen Rechtsschutzmöglichkeiten nach ungarischem Recht ausgeführt hat, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die neuen Möglichkeiten von Inhaftierten zur Einlegung von Beschwerden gegen ihre Haftbedingungen nach ungarischem Recht nicht realistische Perspektiven zur Verbesserung unangemessener Haftbedingungen bieten und Inhaftierten eine Möglichkeit schaffen würden, diese Haftbedingungen in Einklang mit dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK zu bringen (siehe EGMR, Urteil vom 14.11.2017, Domján v. Ungarn – Nr. 5433/17, § 22). Wie der Europäische Gerichtshof hierzu aber herausgearbeitet hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 76; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, a.a.O., Rz. 80 f.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 – 2 BvR 237/18, juris Rn. 29)), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus dieser Feststellung lediglich abgeleitet, dass Rechtssuchende nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst den so eröffneten innerstaatlichen Rechtsweg beschreiten und erschöpfen müssten, bevor der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eröffnet ist (siehe EGMR, Domján v. Ungarn, a.a.O., § 35). Zudem hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich die Möglichkeit vorbehalten, die Wirksamkeit dieser Rechtsbehelfe im Licht ihrer praktischen Anwendung erneut zu prüfen (siehe EGMR, Domján v. Ungarn, a.a.O., § 37 f.), was belegt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht schon wegen des Bestehens dieser Rechtsschutzmöglichkeit das Eintreten einer Verletzung der durch die EMRK gewährleisteten Rechte für ausgeschlossen erachtet (siehe hierzu auch bereits die Entscheidungen des Senats im vorangegangenen Auslieferungsverfahren Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 35, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); Beschluss vom 21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 27, OLGSt IRG § 73 Nr. 21).

- 12 - cc. Im vorliegenden Fall konnte auch durch Erklärungen und Auskünfte der ungarischen Justizbehörden zu den konkreten Haftbedingungen diese allgemeine Gefahr nicht ausgeräumt werden. Zwar haben die ungarischen Justizbehörden insbesondere mitgeteilt, den einschlägigen europäischen und ungarischen Rechtsnormen entsprechende Haftbedingungen für den Verfolgten zu garantieren, und dabei auch konkrete Angaben zu den für die Inhaftierung des Verfolgten vorgesehenen Haftanstalten gemacht (siehe unter (a)). Derartige Erklärungen und Auskünfte können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich eine aufgrund allgemeiner Missstände belegte drohende Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im ersuchenden Staat ausräumen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte sind die Gerichte des vollstreckenden Mitgliedsstaats nicht gehalten, diesen Erklärungen und Auskünften zu vertrauen (siehe unter (b)). Den Gerichten des vollstreckenden Staats obliegt vielmehr eine Prüfung der Belastbarkeit solcher Erklärungen und Auskünfte, wobei der Maßstab dieser Prüfung den Grundsätzen zur Überprüfung einer vom ersuchenden Staat erteilten völkerrechtlich bindenden Zusicherung im Auslieferungsverkehr außerhalb des Bereichs des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl entspricht (siehe unter (c)). Vorliegend ist nach diesen Maßstäben festzustellen, dass das Vertrauen in die genannten Erklärungen der ungarischen Justizbehörden erschüttert ist, insbesondere nachdem seitens der ungarischen Justizbehörden die Garantieerklärungen und Bedingungen, unter denen die Auslieferungsentscheidung im vorangegangenen Auslieferungsverfahren erteilt wurde, nicht beachtet wurden und diese Vorgänge von den ungarischen Justizbehörden auch im vorliegenden Fall nicht aufgeklärt wurden (siehe unter (d)). (a) Das Justizministerium der Republik Ungarn hat am 20.01.2020 dem Senat eine an dieses Justizministerium adressierte Erklärung der ungarischen Landeskommandantur der Strafvollzugsanstalten vom Januar 2020 übermittelt. Hierin wird mitgeteilt, dass ein Strafvollzug zu den einschlägigen europäischen und ungarischen Rechtsnormen entsprechenden Bedingungen garantiert werde. Weiter wurde versichert, dass der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung während des Übergabeverfahrens zunächst in der Strafvollzugsanstalt in Budapest und anschließend in den Strafvollzugsanstalten Szombathely oder Tiszalök untergebracht werden würde. Hinsichtlich der Strafvollzugsanstalten in Szombathely oder Tiszalök ist dem Senat bereits aus früheren Verfahren bekannt, dass die Haftbedingungen in diesen Anstalten keine Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen (siehe die Entscheidung des Senats im vorangegangenen Auslieferungsverfahren, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom

- 13 - 21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 32 ff., OLGSt IRG § 73 Nr. 21). Bezüglich der Strafvollzugsanstalt in Budapest ist dies in der Vergangenheit jedenfalls dann angenommen worden, wenn zusätzlich noch konkret die Einhaltung von Mindestbedingungen hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Haftraums versichert wurde (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 36 ff.). (b) Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Europäische Gerichtshof für die Anwendung des Europäischen Haftbefehls ausdrücklich anerkannt, dass die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedsstaates im Rahmen ihrer Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat auch auf von der ausstellenden Justizbehörde erteilte oder gebilligte Erklärungen und Auskünfte abstellen können, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert werden wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund ihrer konkreten und genauen Haftbedingungen erfahren werde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 111 f.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, a.a.O., Rz. 68). Der Europäische Gerichtshof spricht insoweit terminologisch von einer seitens der ausstellenden Justizbehörde erteilten oder gebilligten „Zusicherung“ (siehe EuGH, a.a.O.). Sowohl hinsichtlich der Kompetenzen der ausstellenden Behörde als auch hinsichtlich einer erforderlichen Bezugnahme auf konkrete und genaue Haftbedingungen ist allerdings eine Unterscheidung zum im traditionellen Auslieferungsverkehr üblichen Instrument der völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung im Allgemeinen festzustellen, denn dieses ist im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl – im Gegensatz zur bloßen Informationseinholung nach Art. 15 des Rahmenbeschlusses – nicht genannt (siehe zu dieser Diskussion den Vorlagebeschluss des Senats im vorangegangenen Auslieferungsverfahren, Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 51 ff., ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)). Die vollstreckenden Gerichte haben solchen von der ausstellenden Justizbehörde erteilten oder gebilligten Erklärungen und Auskünften nicht ungeprüft zu vertrauen: Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass die Gerichte des vollstreckenden Mitgliedsstaates sich dann nicht auf eine solche Erklärung verlassen dürfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharte verstoßen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 112; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C- 128/18, a.a.O., Rz. 69). Der Europäische Gerichtshof spricht insoweit davon, dass die vollstreckende Justizbehörde „unter außergewöhnlichen Umständen und auf der

- 14 - Grundlage konkreter Anhaltspunkte“ feststellen kann, dass trotz einer solchen von der ausstellenden Justizbehörde erteilten oder gebilligten Erklärung eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der verfolgten Person aufgrund ihrer Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat besteht (siehe EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, a.a.O., Rz. 69). (c) Der Maßstab der Überprüfung solcher von der ausstellenden Justizbehörde erteilter oder gebilligter Erklärungen und Auskünften im Rahmen der Anwendung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl kann bestimmt werden in Orientierung an den Grundsätzen zur Überprüfung einer vom ersuchenden Staat erteilten völkerrechtlich bindenden Zusicherung im Auslieferungsverkehr außerhalb des Bereichs des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl. (aa) Auch nach nationalem Recht und außerhalb des Anwendungsbereichs des Europäischen Haftbefehls ist allgemein anerkannt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung auch auf eine eingeholte Zusicherung des ersuchenden Staates gestützt werden kann. Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2015 – 2 BvR 2088/15, juris Rn. 29, NVwZ-RR 2016, 201; Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, juris Rn. 68, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 – 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR 175/16, juris Rn. 41, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 – 2 BvR 1468/16, juris Rn. 49; Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, juris Rn. 28, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 03.06.2019 – 2 BvR 841/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, juris Rn. 42; Beschluss vom 22.11.2019 – 2 BvR 517/19, juris Rn. 35, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 59; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 42). Hieraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, dass vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet sein können, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 – 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 – 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 01.12.2003 – 2 BvR 879/03, juris Rn. 37, BVerfGK 2, 165; Beschluss vom 08.04.2004 – 2 BvR 253/04, juris Rn. 21, BVerfGK 3, 159; Beschluss vom 04.07.2005 – 2 BvR

- 15 - 283/05, juris Rn. 27, BVerfGK 6, 13; Beschluss vom 22.11.2005 – 2 BvR 1090/05, juris Rn. 40, BVerfGK 6, 334; Beschluss vom 20.12.2007 – 2 BvR 1996/07, juris Rn. 23, BVerfGK 13, 128; Beschluss vom 09.05.2008 – 2 BvR 733/08, juris Rn. 12, BVerfGK 13, 557; Beschluss vom 22.10.2008 – 2 BvR 2028/08, juris Rn. 16, BVerfGK 14, 372; Beschluss vom 09.04.2015 – 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 – 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 – 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 – 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 – 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 21.03.2018 – 2 BvR 108/18, juris Rn. 19; Beschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 – 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44). (bb) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können aber Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Auslieferung nicht auf vom ersuchenden Staat erteilte Zusicherungen gestützt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 – 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 – 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 28.07.2016 – 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 – 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 – 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 – 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44). Die Gerichte des ersuchten Staates sind danach verpflichtet, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2017 – 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 03.06.2019 – 2 BvR 841/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 16.07.2019 – 2 BvR 1258/19, juris Rn. 8, NJW-Spezial 2019, 536 (Ls.); Beschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR

- 16 - 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 – 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45). Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 22.11.2019 – 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird eine solche Obliegenheit der Prüfung der Belastbarkeit einer Zusicherung im Einzelfall angenommen (siehe EGMR, Urteil vom 16.10.2006, Sanchez-Munte v. Deutschland, Nr. 43346/05, juris Rn. 35; Urteil vom 17.01.2012, Othman v. Vereinigtes Königreich, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.). Ein wesentlicher Faktor im Rahmen der Prüfung der Belastbarkeit von Zusicherungen ist dabei insbesondere, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden (siehe EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, a.a.O., § 189 (dort auch unter Zusammenstellung eines umfangreichen Katalogs an weiteren Prüfungsgesichtspunkten); BVerfG, Beschluss vom 20.12.2007 – 2 BvR 1996/07, juris Rn. 24, BVerfGK 13, 128; Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, juris Rn. 53; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 15.02.2019 – (4) 151 AuslA 178/17 (10/18), juris Rn. 36, StV 2019, 619; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2018 – (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), juris Rn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2019 – 2 Ausl A 96/18, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.12.2017 – 1 Ausl AR 44/17, juris Rn. 29, StV 2018, 584 (Ls.)). (d) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Auskünfte und Erklärungen der ungarischen Justizbehörden im vorliegenden Verfahren als nicht hinreichend belastbar und damit nicht geeignet anzusehen, die aufgrund der Bedingungen in den ungarischen Haftanstalten allgemein drohende Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung für den Fall der Auslieferung des Verfolgten auszuräumen. Der Senat muss vielmehr im Rahmen der ihm obliegenden Aufgabe der Prüfung der Belastbarkeit der vorstehend genannten Erklärungen der ungarischen Justizbehörden zu dem

- 17 - Schluss kommen, dass derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer diesen Erklärungen kein solches Vertrauen geschenkt werden kann, als dass darauf eine Auslieferungsentscheidung gestützt werden könnte. (aa) Bei isolierter Betrachtung der mit Schreiben vom 20.01.2020 übersandten Erklärungen der ungarischen Justizbehörden zu den zugesicherten Haftbedingungen für den Verfolgten und zu den vorgesehenen Haftanstalten für den Fall seiner Auslieferung an die Republik Ungarn könnte zwar angenommen werden, dass diese Erklärungen keine besonderen Zweifel begründeten, so dass nach dem im Auslieferungsverkehr zugrunde zu legenden Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes hierauf die Zulässigkeit der Auslieferung gestützt werden könnte. (bb) Dieser Anwendung des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens ist vorliegend durch das Verhalten der ungarischen Justizbehörden allerdings die Grundlage entzogen: Im vorangegangenen Auslieferungsverfahren zum Az. 1 Ausl. A 21/17 hatte das Justizministerium der Republik Ungarn der Generalstaatsanwaltschaft Bremen eine Erklärung der ungarischen Landeskommandantur der Strafvollzugsanstalten, datierend vom September 2018 übermittelt, in der versichert wurde, dass der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung während des Übergabeverfahrens zunächst in der Strafvollzugsanstalt in Budapest und anschließend in den Strafvollzugsanstalten Szombathely oder Tiszalök untergebracht werden würde. Es hieß in dieser Erklärung der ungarischen Landeskommandantur der Strafvollzugsanstalten weiter: „Die Informationen über die Garantieerklärung werden in den Dokumentationsunterlagen eines jeden betroffenen Gefangenen (manuell bzw. in elektronischer Form) festgehalten. Bei den von der Garantieerklärung tangierten Gefangenen wird der laufenden Durchsetzung der Vollzugsgarantien von Haftbeginn an während der gesamten Haftdauer besonderes Augenmerk gewidmet, und zwar nicht nur in den Anstalten, in denen sie dauerhaft untergebracht wurden, sondern auch bei einer vorübergehenden Überstellung und Haftunterbringung, um auf diese Weise die Erfüllung der in der Erklärung angegebenen Haftbedingungen sicherzustellen. Sie dürfen in eine Anstalt, wo die Vollzugsgarantien nicht oder nur teilweise sichergestellt werden können, dauerhaft nur dann überstellt werden, wenn sie eine selbstbestimmte Erklärung über den Verzicht auf die Garantien abgeben.“ Zudem wurde auch für eine vorübergehende Unterbringung des Verfolgten in der Strafvollzugsanstalt in Budapest ein Mindestmaß individuellen Raumes von 4 qm bestätigt. Die auf der Grundlage dieser Erklärungen durch den Senat für zulässig erklärte Auslieferung wurde daraufhin durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen bewilligt unter Erklärung der Bedingung, dass Grundlage der Bewilligung der Auslieferung

- 18 - sei, dass der Verfolgte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Haftanstalt in Szombathely verbüßen werde. Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Verfolgten in seiner richterlichen Vernehmung ergibt, haben die ungarischen Justizbehörden dann aber nach der Auslieferung des Verfolgten im vorangegangenen Auslieferungsverfahren die erteilte Garantieerklärung sowie die mit der Auslieferungsbewilligung verbundene Bedingung der Inhaftierung des Verfolgten in der Strafvollzugsanstalt in Szombathely nicht eingehalten und der Verfolgte wurde stattdessen unter deutlich schlechteren Haftbedingungen in der Haftanstalt Budapest-Venyige untergebracht, wo er bis zu seiner Freilassung im Januar 2019 verblieb. Seitens der ungarischen Justizbehörden ist auch auf die Aufforderung durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hin keinerlei Aufklärung oder Erläuterung hinsichtlich der Umstände der Inhaftierung des Verfolgten in der Republik Ungarn nach seiner Auslieferung im vorangegangenen Auslieferungsverfahren mitgeteilt worden. Die ungarischen Behörden haben damit eine weitere Aufklärung verweigert, ob die Darstellung des Verfolgten zutrifft oder nicht. Der Senat muss folglich zu der Feststellung kommen, dass die im vorangegangenen Verfahren erteilten Garantieerklärungen und die an die Auslieferungsentscheidung geknüpften Bedingungen seitens der ungarischen Behörden nicht eingehalten wurden. Das ist nach den vorstehenden Maßstäben als ein wesentlicher Faktor anzusehen, der gegen die Belastbarkeit weiter erteilter Erklärungen und Auskünfte spricht. (cc) Wenn aufgrund lediglich eines Einzelfallversagens in einem konkreten Fall eine Erklärung bzw. Zusicherung nicht eingehalten worden sein sollte, könnte dies das grundsätzlich bestehende gegenseitige Vertrauen zwischen den beteiligten Staaten unberührt lassen. Zu einer solchen Annahme, dass es sich um ein lediglich einmaliges Fehlverhalten gehandelt haben könnte, vermag der Senat im vorliegenden Fall mangels jeglicher Mitwirkung der ungarischen Behörden an der Aufklärung dieser Vorgänge aber nicht zu kommen. Vielmehr haben die ungarischen Behörden, namentlich mit der Erklärung der Landeskommandantur der Strafvollzugsanstalten, im vorliegenden Verfahren lediglich nahezu wortgleiche Erklärungen zu den Haftbedingungen abgegeben wie im vorangegangenen Auslieferungsverfahren und gerade diese Erklärungen sind, wie sich nunmehr gezeigt hat, von den ungarischen Behörden nicht eingehalten worden. (dd) Die Nichteinhaltung der Erklärungen der ungarischen Behörden im vorangegangenen Auslieferungsverfahren muss die Möglichkeit des Vertrauens in weitere Erklärungen und Auskünfte der ungarischen Behörden im vorliegenden Verfahren auch gerade deswegen in besonderem Maße erschüttern, weil dem vorangegangenen Auslie-

- 19 - ferungsverfahren eine besondere Beachtung und Aufmerksamkeit zukam, da es Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war (siehe die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569), welches gerade die Frage der Haftbedingungen in Ungarn und ihrer Überprüfung durch die Gerichte des ersuchten Mitgliedsstaats betraf. Es erscheint im Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als ein sehr bedenklicher Vorgang, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates nach der vorherigen Durchführung eines solchen Vorabentscheidungsverfahrens ihre Verpflichtungen missachten und auch im Nachgang nicht an der gebotenen Aufklärung mitwirken. Dies ist umso weniger verständlich, da von den Vertretern der ungarischen Regierung auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshofs im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens im Zuge des vorangegangenen Auslieferungsverfahrens ausdrücklich erklärt wurde, dass den Zusicherungen der ungarischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung des Verfolgten in bestimmten Justizvollzugsanstalten schon wegen des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens Glauben zu schenken sei. (ee) Die Belastbarkeit der Erklärungen der ungarischen Behörden wird weiter geschwächt durch eine bereits über Jahre im Auslieferungsverkehr mit der Republik Ungarn zu beobachtende Tendenz der dortigen Behörden, konkrete und verlässliche Angaben zu den Haftbedingungen in der Republik Ungarn zu vermeiden. Dies ist bereits in der früheren Auslieferungssache Aranyosi festzustellen gewesen, die unter dem hiesigen Az. 1 Aus. A 3/15 Gegenstand zweier Vorlageverfahren zum Europäischen Gerichtshof war (siehe die beiden Beschlüsse des Senats: Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 – 1 Aus. A 3/15, juris, NStZ-RR 2015, 322; Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 – 1 Aus. A 3/15, juris, NStZ 2017, 48). Nach der Festnahme des Verfolgten im damaligen Auslieferungsverfahren aufgrund der Europäischen Haftbefehle des Bezirksgerichts Miskolc vom 04.11.2014 und 31.12.2014 stellte die Generalstaatsanwaltschaft Bremen mit Schreiben vom 14.01.2015 eine Anfrage an das Bezirksgericht Miskolc zu den Haftbedingungen des Verfolgten für den Fall seiner Auslieferung an die Republik Ungarn, namentlich dazu, in welcher Haftanstalt der Verfolgte inhaftiert werden würde, und berief sich hierzu auf die bereits zu diesem Zeitpunkt bekannten allgemeinen Mängel der Haftbedingungen im ungarischen Strafvollzug. Das ungarische Justizministerium reagierte auf diese Anfrage am 14.04.2015 durch Übersendung zweier Stellungnahmen der Kreisstaatsanwaltschaft Miskolc vom 20.02.2015 und 16.03.2015, in denen es aus grundsätzlichen

- 20 - Erwägungen abgelehnt wurde, diese Frage zu beantworten. Der Senat legte die Sache daraufhin mit Beschluss vom 23.07.2015 zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor, welcher nach Verbindung mit der ebenfalls durch den Senat vorgelegten Rechtssache Căldăraru mit Urteil vom 05.04.2016 (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709) die bereits genannten Grundsätze zur Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde zur konkreten und genauen Prüfung einer dem Verfolgten drohenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung für den Fall seiner Auslieferung formulierte. Auf der Grundlage dieser Entscheidung forderte die Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 19.04.2016 nochmals vom ungarischen Justizministerium die erforderlichen Informationen dazu an, in welcher Haftanstalt der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung nach Ungarn inhaftiert sein würde und welche konkreten Haftbedingungen dort bestünden. Mit Schreiben vom 27.05.2016 übersandte das ungarische Justizministerium daraufhin eine Stellungnahme der ungarischen Landeskommandantur des Strafvollzugs vom 20.05.2016, in der (ausschließlich) die Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Szombathely konkret beschrieben wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen erklärte hierauf gegenüber dem ungarischen Justizministerium mit Schreiben vom 13.06.2016, dass die beschriebenen Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Szombathely nicht zu beanstanden seien, dass es aber weiterer Aufklärung bedürfe, ob der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung tatsächlich die gesamte Untersuchungshaft und etwaige Strafhaft in Szombathely verbringen würde oder in welchen anderen Haftanstalten er gegebenenfalls stattdessen untergebracht werden würde, dies auch vor dem Hintergrund einer Entfernung von mehr als 400 Kilometern zwischen Szombathely und dem Ort des Bezirksgerichts Miskolc als dem Ort der Verhandlung des gegen den Verfolgten zu führenden Strafverfahrens. Mit Schreiben vom 21.07.2016 übersandte das ungarische Justizministerium daraufhin eine Stellungnahme der ungarischen Landeskommandantur des Strafvollzugs vom 18.07.2016, nach der es nicht auszuschließen sei, dass von der geplanten Inhaftierung des Verfolgten in der Strafvollzugsanstalt Szombathely abgewichen werde. Für den Fall einer Inhaftierung in einer anderen Haftanstalt werde diese aber unter denselben Garantien erfolgen. Da dem Senat damit keine hinreichend konkreten Angaben zu den Haftbedingungen des Verfolgten in Ungarn für den aufgrund dieser Informationen denkbaren und naheliegenden Fall einer Inhaftierung in einer anderen Haftanstalt als derjenigen in Szombathely vorlagen, legte er die Sache daraufhin mit Beschluss vom 12.09.2016 erneut zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor, um den Umfang der Prüfungspflichten der vollstreckenden Justizbehörde

- 21 - genauer festlegen zu lassen. In diesem Vorabentscheidungsverfahren vertrat die ungarische Regierung die Auffassung, dass die vollstreckenden Justizbehörden zwar eine dem Verfolgten drohende Gefahr für den gesamten Zeitraum seiner Inhaftierung im ersuchenden Mitgliedsstaat auszuschließen hätten, dass aber gleichzeitig eine lediglich vorübergehende Unterbringung eines Verfolgten in einer Haftanstalt, in der die Anforderungen an das Mindestmaß individuellen Raumes nicht erreicht würden, keine hier relevante Grundrechtsverletzung des Verfolgten darstelle. Die Erteilung konkreter Garantien über den gesamten Zeitraum der Inhaftierung könne nicht verlangt werden. Nachdem das Bezirksgericht Miskolc während des laufenden Vorabentscheidungsverfahrens zwischenzeitlich die ursprünglichen Europäischen Haftbefehle vom 04.11.2014 und 31.12.2014 durch neue Haftbefehle wegen derselben Vorwürfe vom 20.07.2016 und 11.10.2016 ersetzt hatte, wurden diese neuen Haftbefehle sodann am 30.12.2016 bzw. 01.03.2017 aber unter Bezugnahme auf die zwischenzeitliche Vollstreckung von Strafhaft gegen den Verfolgten in anderer Sache in Deutschland wieder aufgehoben. Die von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen angeforderten Informationen wurden seitens der ungarischen Behörden nicht übermittelt. Der Europäische Gerichtshof, der zuvor für die mündliche Verhandlung dieser Rechtssache die Frage zur Beantwortung formuliert hatte, ob bei einer Beschränkung der Prüfung der Haftbedingungen auf die erste Haftanstalt nach Übergabe des Verfolgten an den ersuchenden Mitgliedsstaat eine Umgehung der Gewährleistung des Verbots von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch die Grundsätze aus der Entscheidung Aranyosi und Căldăraru drohen würde, hob daraufhin den bereits angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.05.2017 auf und entschied mit Beschluss vom 15.11.2017, dass wegen der Aufhebung der zugrunde liegenden Haftbefehle über das Vorabentscheidungsverfahren nicht mehr zu entscheiden sei (siehe EuGH, Beschluss vom 15.11.2017 – C-496/16, juris, ABl. EU 2018, Nr C 32, 6). Der Senat stellte sodann mit Beschluss vom 29.10.2018 – auch mit Blick auf die zwischenzeitliche Klärung der Vorlagefragen durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2018 (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569) – die Erledigung des Auslieferungsverfahrens fest. Zu konstatieren ist damit, dass die ungarischen Behörden in der Auslieferungssache zum Az. 1 Ausl. A 21/17 über einen Zeitraum von über zwei Jahren die Erteilung der angeforderten Informationen zu den konkreten Haftbedingungen vermieden und schließlich im Zuge des zweiten Vorlagenverfahrens die Europäischen Haftbefehle zurücknahmen und so eine erneute Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verhinderten.

- 22 - Auch im vorangegangenen Auslieferungsverfahren zum Az. 1 Ausl. A 21/17 betreffend den Verfolgten des vorliegenden Verfahrens war weiterhin festzustellen, dass die ungarischen Behörden die nach den Grundsätzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Aranyosi und Căldăraru erforderliche Ermittlung der konkreten Haftbedingungen in der Republik Ungarn zu vermeiden suchten. Wie dargestellt, haben die ungarischen Justizbehörden in jenem Verfahren mehrfach versucht, eine Auslieferung des Verfolgten auch ohne diese konkreten Angaben zu erreichen. Während die ungarischen Behörden zwar Angaben zu den Bedingungen in der Strafvollzugsanstalt Szombathely übermittelten, wurden statt der weiter angeforderten konkreten Angaben zu den Haftbedingungen insbesondere auch in der Strafvollzugsanstalt in Budapest lediglich allgemeine Garantien übermittelt bzw. auch nur eine Verweisung auf die Einführung neuer Rechtsvorschriften zur Möglichkeit der Beschwerde von Inhaftierten in Bezug auf ihre Haftbedingungen. Es bedurfte daher der Anstrengung eines erneuten Vorlageverfahrens zum Europäischen Gerichtshof und selbst noch in jenem Verfahren zogen sich die ungarische Regierung auf die Position zurück, dass weitergehende Angaben nicht geschuldet seien: Es seien auch diese neu geschaffenen Rechtsschutzmöglichkeiten zu berücksichtigen, allgemeine Garantien seien genügend und es käme nicht auf die Bedingungen in solchen Haftanstalten an, in denen der Verfolgte lediglich für eine Übergangszeit inhaftiert sein werde (Schriftliche Erklärungen Ungarns in der Rechtssache C-220/18 PPU vom 07.05.2018). Erst nach der erneuten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569) und einer nahezu einjährigen Dauer des Auslieferungsverfahrens, währenddessen der Verfolgte sich in Auslieferungshaft befand, wurden seitens der ungarischen Behörden die erforderlichen Angaben zu den konkreten Haftbedingungen in Budapest übermittelt – die nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen aus der richterlichen Vernehmung des Verfolgten von Seiten der ungarischen Behörden nicht eingehalten wurden. (ff) Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist daher das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs festzustellen, aufgrund derer die Anwendung des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens für den vorliegenden Fall ausgeschlossen ist und es kann die Zulässigkeit der begehrten Auslieferung nicht mit einem Vertrauen auf die Erklärungen der ungarischen Behörden begründet werden. dd. Mithin war festzustellen, dass die dem Verfolgten aufgrund der bekannten allgemeinen und systemischen Mängel hinsichtlich der Haftbedingungen in der Republik

- 23 - Ungarn für den Fall der Auslieferung drohende echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta im vorliegenden Fall nicht durch die Erklärungen und Auskünfte der ungarischen Justizbehörden zu den konkreten Haftbedingungen des Verfolgten auszuräumen war. Folglich war die Auslieferung nach § 73 S. 2 IRG wegen der drohenden Verletzung der Menschenrechte des Verfolgten aufgrund der für den Fall seiner Auslieferung zu befürchtenden Haftbedingungen in der Republik Ungarn für unzulässig zu erklären. 2. Zudem ist die Auslieferung des Verfolgten auch aus dem weiteren Grunde unzulässig, dass das zu vollstreckende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist (siehe unter a.) und die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils nicht gegeben sind (siehe unter b.), da insbesondere weder ersichtlich ist, dass der Verfolgte eine Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu dem in der Verhandlung für ihn auftretenden Verteidiger hatte, noch dass ihm eine effektive Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eingeräumt wäre. a. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG ist die Auslieferung im Verkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn der Verfolgte bei einer Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist. Für die Unzulässigkeit einer Auslieferung bei einer Verurteilung in Abwesenheit nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG kommt es auf die Abwesenheit des Verurteilten bei der letzten Tatsachenverhandlung an, in der über die Schuld des Angeklagten entschieden wurde (siehe EuGH, Urteil vom 10.08.2017 – C-270/17 PPU, ABl. EU 2017, Nr C 374, 9 = IWRZ 2017, 274; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.11.2018 – Ausl 301 AR 101/18, juris Rn. 12). Vorliegend ist der Verurteilte weder bei der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nyiregyháza am 26.04.2017, die der erstinstanzlichen Verurteilung vom 08.06.2017 vorausging, noch in der Berufungshauptverhandlung vor dem Gerichtshof Nyiregyháza am 02.02.2018 persönlich anwesend gewesen. b. Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle nach § 83 Abs. 2 bis Abs. 4 IRG vor, nach denen unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Auslieferung auch zur Vollstreckung der Strafe aus einer in Abwesenheit erfolgten Verurteilung zulässig ist. aa. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG nicht gegeben, wonach eine Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG auch dann zulässig ist, wenn der Verfolgte rechtzeitig zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, persönlichen geladen wurde oder in anderer Weise hiervon tatsächlich Kenntnis erlangte. Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl sowie den weiteren Auskünften

- 24 - der ungarischen Justizbehörden wurde der Beschuldigte als unbekannten Aufenthalts angesehen und es wurde eine öffentliche Zustellung vorgenommen. Dies steht der persönlichen Ladung oder anderweitigen Kenntniserlangung im Sinne des § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG auch dann nicht gleich, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates hieraus eine rechtliche Fiktion der Zustellung folgen sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 – C 108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 – (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422; Beschluss vom 10.07.2019 – (4) 151 AuslA 167/18 (178/18), juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 – Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7; siehe auch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 – 1 Ausl. A 31/18, juris Rn. 10, OLGSt IRG § 83 Nr 19 = StV 2019, 614 (Ls.)). bb. Auch ein Ausnahmefall nach § 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG liegt nicht vor. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Verfolgte in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, ihn in der Verhandlung zu verteidigen, und dass er durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde. Maßgeblich ist hierfür, dass der Rechtsbeistand mit dem Wissen und dem Willen der angeklagten Person den Verhandlungstermin wahrgenommen und sie verteidigt hat und dass der durch die vorgeschriebene Erteilung eines Mandats notwendige Kontakt und der dadurch ermöglichte Informationsaustausch zwischen der betroffenen Person und dem Rechtsbeistand eine wirksame Verteidigung der betroffenen Person gewährleistet (so die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.12.2014, BT-Drucks. 18/3562, S. 81 f.; siehe auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.06.2018 – 1 AR 14/18 A, juris Rn. 10). Zwar ist nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs Nyiregyháza vom 19.11.2019 für den Verfolgten der Pflichtverteidiger Dr. B. bei den Hauptverhandlungen in erster und zweiter Instanz aufgetreten. Der Verfolgte hat aber in seiner richterlichen Vernehmung angegeben, von der Berufungsverhandlung vor dem Gerichtshof Nyiregyháza vom 02.02.2018 keine Kenntnis und auch keinen Kontakt zu dem Rechtsanwalt Dr. B. gehabt zu haben. Diesen Angaben ist – wie bereits durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen – auch durch den Senat Glauben zu schenken, insbesondere da sich der Verfolgte zum Zeitpunkt der Verurteilung durch den Gerichtshof Nyiregyháza vom 02.02.2018 bereits seit dem 23.11.2017 in Bremen in Auslieferungshaft im vorangegangenen Auslieferungsverfahren befand und seitens der ungarischen Behörden auf die entsprechende Nachfrage der Generalstaatsanwalt-

- 25 - schaft Bremen auch keine weitere Aufklärung erfolgte, wie der Verfolgte von der Berufungsverhandlung in Ungarn zur Zeit seiner Auslieferungshaft Kenntnis erlangt haben soll und wie ihm ein Kontakt zu dem Rechtsanwalt Dr. B. ermöglicht worden sein soll. cc. Auch die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 IRG sind nicht gegeben: Nach dieser Vorschrift ist eine Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG auch dann zulässig, wenn dem Verfolgten unverzüglich nach seiner Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt und der Verfolgte über sein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird. Dabei muss nach § 83 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 2 IRG der Verfolgte an diesem Verfahren teilnehmen können und es muss dort der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden können. Das Wiederaufnahmeverfahren muss, um die ausnahmsweise Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils zu begründen, für den Verfolgten ein effektives Rechtsmittel darstellen, das dem Verfolgten die persönliche Teilnahme an der Wiederaufnahmeverhandlung ermöglicht und dessen Verfügbarkeit für den Verfolgten nicht an den Nachweis des Vorliegens besonderer Voraussetzungen gebunden sein darf (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, juris Rn. 101 ff., BVerfGE 140, 317; vgl. ferner KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 – (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 10.07.2019 – (4) 151 AuslA 167/18 (178/18), juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.07.2019 – Ausl 301 AR 69/19, juris Rn. 18; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 – 1 Ausl. A 31/18, juris Rn. 13, OLGSt IRG § 83 Nr 19). Ist dagegen den Informationen des ersuchenden Mitgliedstaates zu entnehmen, dass der Verfolgte im Ergebnis nicht die Möglichkeit haben wird, in einem Wiederaufnahmeverfahren die erneute Prüfung des Sachverhalts in seiner Anwesenheit zu erreichen, dann genügt dies den Anforderungen des § 83 Abs. 4 IRG nicht (siehe die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.12.2014, BT-Drucks. 18/3562, S. 83, wo insoweit davon gesprochen wird, dass der ersuchende Mitgliedstaat mit dem Erlass des Europäischen Haftbefehls die Zusicherung eines erneuten Gerichtsverfahrens abgibt). Auch die europarechtliche Grundlage des § 83 Abs. 4 IRG bestätigt dieses Verständnis: Diese Regelung wurde eingeführt in Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI vom 26.02.2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI,

- 26 - 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist. In Erwägungsgrund 12 wird als Ziel dieser Regelungen genannt, dass im Fall der Auslieferung aufgrund eines in Abwesenheit ergangenen Urteils ein Wiederaufnahmeverfahren zu gewährleisten ist. Im vorliegenden Fall verweisen zwar die Angaben im Europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs Nyiregyháza vom 19.11.2019 auf die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens, eine den vorstehenden Anforderungen genügende Möglichkeit der erneuten Prüfung des Sachverhalts und der Aufhebung des gegen den Verfolgten ergangenen Urteils ergibt sich hieraus aber nicht: Vielmehr hat nach den mit Schreiben des Justizministeriums der Republik Ungarn vom 20.01.2020 übermittelten Erklärungen des Gerichts Nyiregyháza im Schriftsatz vom 13.01.2020 der Verfolgte lediglich die Möglichkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags nur binnen 30 Tagen nach Kenntniserlangung von der Rechtskraft, ohne dass auf eine vorherige Zustellung des Urteils abgestellt wird. Damit ist, da der Verfolgte am 16.12.2019 in seiner richterlichen Vernehmung von dem Urteil Kenntnis erlangt hat, die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags bereits abgelaufen und eine effektive Möglichkeit zur Prüfung des Sachverhalts besteht für den Verfolgten mithin nicht. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Kramer