OVG Sachsen Urteil

Festsetzung von Kostenbeiträgen für stationäre Eingliederungshilfe KI-Titel

Kostenbeitrag · Eingliederungshilfe · SGB VIII · Unterhaltspflicht · Verwaltungsakt

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 3 A 83/22 1 K 500/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsbeklagte - gegen den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat, Bahnhofstraße 9 02625 Bautzen - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Festsetzung von Kostenbeiträgen hier: Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel und Wiesbaum aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2022 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Dezember 2021 - 1 K 500/20 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten, mit denen sie zu einem Kostenbeitrag für die ihrem Kind gewährte stationäre Eingliederungshilfe herangezogen wird. Mit Bescheid vom August 2016 gewährte die Beklagte dem 1999 geborenen Sohn der Klägerin eine stationäre Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom August 2016 bis zum Juni 2017 und wies darauf hin, dass sie nach §§ 91 bis 94 SGB VIII zu den Kosten der Hilfe beizutragen habe, soweit ihr die Aufbringung der Mittel nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten sei. Sollte sich ein Kostenbeitrag errechnen, werde dieser ab Beginn der Hilfeleistung festgesetzt. Einen Hinweis auf die Folgen für die Unterhaltspflicht enthielt der Bescheid nicht. Mit Bescheid vom Oktober 2016 setzte der Beklagte mit Wirkung vom August 2016 einen von der Klägerin zu leistenden Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes von monatlich 190 € fest. Ferner übersandte der Beklagte der Klägerin unter dem.... Oktober 2016 ein Schreiben, das eine Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht und den Hinweis auf die Folgen für die Unterhaltspflicht enthält. Mit Änderungsbescheid vom 27. Februar 2017 wurde der Kostenbeitrag aus dem Bescheid vom.... Oktober 2016 ab dem 1. Januar 2017 auf die Höhe des jeweils gültigen Kindergelds (192 €) festgesetzt. Den hiergegen jeweils erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom... September 2019 zurück. Dieser ist bestandskräftig geworden. 1 2

3 Mit Bescheid vom... Juni 2017 gewährte der Beklagte dem Sohn der Klägerin vom... Juni 2017 bis zum... Juni 2022 Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form. Mit Schreiben vom... Februar 2018 wies der Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf diese Jugendhilfeleistung darauf hin, dass sie zu deren Kosten beizutragen habe, und bat um Übersendung von Unterlagen zur Feststellung einer einkommensabhängigen Kostenbeitragspflicht. Das Schreiben enthält den Hinweis auf die Folgen für die Unterhaltspflicht. Die Klägerin legte auf Aufforderung Nachweise vor, die bei dem Beklagten am... März 2018, am... Februar, ... und... Oktober und am... November 2019 eingingen. Mit zwei Bescheiden vom... Dezember 2019 setzte der Beklagte den von der Klägerin zu leistenden Kostenbeitrag aus Einkommen für den Zeitraum vom... August 2016 bis zum... Juni 2017 auf monatlich 289 € und für den Zeitraum vom... Februar 2018 bis zum... Juli 2019, dem Zeitpunkt, zu dem der Sohn die Einrichtung verließ, auf monatlich 342 € fest. Den hiergegen jeweils erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom... April 2020 zurück. Die von der Klägerin am... Januar 2020 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom... Februar 2020 (-... -) an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage zusammenfassend angeführt, dass bei der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Situation die Schuldentilgungsraten nicht berücksichtigt und die anteiligen Fahrtkosten falsch berechnet worden seien. Auch seien die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge nicht entsprechend den tatsächlichen Beträgen berücksichtigt worden. Zu den von ihr eingegangenen Schulden hat sie angeführt, dass damit keine Konsumgüter erworben worden seien. Die Umschuldungen gingen bis in die 1990iger Jahre zurück und begründeten sich in den von ihrem spielsüchtigen Ehemann aufgenommenen Schulden. Sie sei damals als Bürgin verpflichtet worden. Was in dieser Zeit an Konsumgütern erworben worden sei, könne sie nicht mehr nachvollziehen. Mit der vom Gericht angestellten Berechnung der Kosten sei sie einverstanden. Sie hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom... Dezember 2019 über die Festsetzung eines Kostenbeitrags für den Zeitraum vom... August 2016 bis zum... Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom... April 2020 aufzuheben, soweit er für den Zeitraum vom... August 2016 bis zum... Oktober 2016 einen Kostenbeitrag festsetzt, und für den Zeitraum vom... Oktober 2016 bis zum... Juni 2017 einen monatlichen Kostenbeitrag, der 259 € übersteigt; 3 4 5 6

4 den Bescheid des Beklagten vom... Dezember 2019 über die Festsetzung eines Kostenbeitrags für den Zeitraum vom... Februar 2018 bis zum... Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom... April 2020 aufzuheben, soweit er einen monatlichen Kostenbeitrag festsetzt, der 289 € übersteigt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat er vorgetragen, dass die Berechnung des Kostenbeitrags durch ihn korrekt vorgenommen worden sei. Die Höhe der einzelnen Abzugsbeträge sei auf den bei Gericht eingereichten Berechnungsbögen zu erkennen. Weitere Beträge seien nicht abzusetzen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass es sich bei den von ihr zu leistenden Kreditraten um gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII angemessene Aufwendungen handele, die die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzten. Nachweise für die widersprüchlichen Angaben der Klägerin seien nicht erbracht worden. Es handele sich nicht um Schuldverpflichtungen, die gemäß der einschlägigen Rechtsprechung u. a. des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -) berücksichtigungsfähig seien. Die Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Ermittlung des Einkommens nach § 93 SGB VIII sei obergerichtlich unterschiedlich entschieden worden und das Bundesverwaltungsgericht habe diese Frage offengelassen. Mit der durch ihn vorgenommenen Berechnung der Fahrtkosten sei man der Klägerin bereits entgegengekommen und habe gerade nicht nur auf die sozialhilferechtliche Berechnung abgestellt, sondern die günstigere Berechnung nach dem Steuerrecht. Ein Rückgriff auf unterhaltsrechtliche Regelungen sei nicht angebracht, da für die Berechnung der Fahrtkosten vergleichbare sozialrechtliche Vorschriften existierten. Mit Urteil vom 16. Dezember 2021 (- 1 K 500/20 -) hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es auf Folgendes abgestellt: „1. Der Beklagte durfte die Klägerin im Hinblick auf die ihrem Sohn nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gewährte stationäre Eingliederungshilfe grundsätzlich aus ihrem Einkommen zu einem Kostenbeitrag heranziehen (§ 92 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII). Dies hat die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern aber erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt wurde und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Der an die Klägerin adressierte Bescheid über die Leistungsgewährung für ihren Sohn im Zeitraum vom... August 2016 bis zum... Juni 2017 ist am... August 2016 ergangen. Er enthält den Hinweis auf eine mögliche Kostenbeitragspflicht nach den §§ 91 bis 94 SGB VIII sowie darauf, dass für den Fall, das sich ein Kostenbeitrag „errechne“, dieser „ab Beginn der Hilfeleistung“ festgesetzt werde. Eine 7 8 9

5 Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht der Klägerin enthält der Bescheid nicht. Die Festsetzung des Kostenbeitrags ab dem Beginn der Leistungsgewährung am... August 2016 ist offensichtlich rechtswidrig, weil der Klägerin frühestens in dem erst zwei Tage später ergangenen Bewilligungsbescheid die Gewährung der Leistung mitgeteilt und sie dort auf eine Kostenbeitragspflicht hingewiesen worden ist. Für einen vor der Mitteilung liegenden Zeitraum kann ein Kostenbeitrag rückwirkend nicht erhoben werden (Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 18.10.2021, § 92 Rn. 40). Die Information des Kostenbeitragspflichtigen ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags (VGH BW, Urt. v. 15. September 2021 - 12 S 487/19 -, juris Rn. 47; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17; jeweils m. w. N.). Unterbleibt die Mitteilung oder erfolgt sie nicht unverzüglich, ist die Erhebung eines Kostenbeitrags erst mit dem Zeitpunkt möglich, zu dem diese nachgeholt wird (Schindler, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 92 Rn. 18). Wann der Bewilligungsbescheid der Klägerin zugegangen ist, lässt sich dem Verwaltungsvorgang, der weder einen Zugangsnachweis noch einen Postausgangsvermerk enthält, nicht entnehmen. Der Zeitpunkt des Zugangs des Bewilligungsbescheids kann vorliegend jedoch dahinstehen, weil dieser nicht die von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geforderte Aufklärung der Klägerin über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Sohn enthält. (…) Eine Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht, die auch so überschrieben ist und den erforderlichen Hinweis auf die Folgen für die Unterhaltspflicht enthält, ist erst mit dem Schreiben des Beklagten vom.... Oktober 2016 erfolgt. (…) Der Beklagte konnte danach frühestens ab Zugang des Mitteilungsschreibens einen Kostenbeitrag von der Klägerin erheben, so dass die im Bescheid vom... Dezember 2019 für den Zeitraum vom... August 2016 bis zum... Juni 2017 enthaltene Festsetzung eines Kostenbeitrags rechtswidrig ist, soweit sie für den Zeitraum vom... August 2016 bis zum... Oktober 2016 erfolgt ist. 2. Der Bescheid des Beklagten vom... Dezember 2019 für den Zeitraum vom... August 2016 bis zum... Juni 2017 ist ferner rechtswidrig, soweit er für den Zeitraum vom... Oktober 2016 bis zum... Juni 2017 einen Kostenbeitrag festsetzt, der 259 € monatlich übersteigt. Der Beklagte hat den Kostenbeitrag in dem angefochtenen Bescheid auf monatlich 289 € festgesetzt. Das maßgebliche Einkommen der Klägerin nach § 93 SGB VIII hat er für Zeiträume im Jahr 2016 mit 1.716,21 € und im Jahr 2017 mit 1.784,64 € ermittelt, und die Höhe des Kostenbeitrags nach der Einkommensgruppe 6 (1.601,00 bis 1.800,99 €), Beitragsstufe 1 (vollstationär erste Person) der Anlage zur Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV) bestimmt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte zwar das Einkommen der Klägerin nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII jeweils zutreffend ermittelt, von diesem aber die in § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vorgesehene Pauschale abgesetzt hat, obwohl die Klägerin höhere Belastungen nachgewiesen hat, die nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zu berücksichtigen sind. Zu Unrecht hat der Beklagte die von der Klägerin gezahlte Kreditrate von monatlich 414,50 € nicht als Belastung anerkannt (a) und die Aufwendungen der Klägerin für Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte zu niedrig angesetzt (b). Der festzusetzende Kostenbeitrag bestimmt sich daher für den Zeitraum vom... Oktober 2016 bis zum... Juni 2017 nach der Einkommensgruppe 5, Beitragsstufe 1 der Kostenbeitragsverordnung und beträgt monatlich 259 € (c).

6 a) § 93 Abs. 3 Sätze 3 und 4 Nr. 3 SGB VIII bestimmt, dass insbesondere Schuldverpflichtungen (als) von dem nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten Betrag als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen sind, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Die Klägerin hat als Schuldverpflichtung einen Kreditvertrag (easyCredit) vom... November 2012 über einen Betrag von 49.647,20 € geltend gemacht, auf den sie nach der sich bei den Verwaltungsakten befindlichen Ratenplanänderung vom... November 2013 ab dem... Juni 2014 insgesamt 110 Raten in Höhe von 414,50 € und am... August 2023 eine Schlussrate in Höhe von 119,48 € zu leisten hat; der effektive Jahreszins beträgt 9,497%. Die Klägerin hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es sich bei diesem Kreditvertrag um eine Umschuldung gehandelt hat, mit der ihr bessere Konditionen eingeräumt worden seien. Der Kreditvertrag bediene Schulden, die ihr Ehemann in den 1990er-Jahren angehäuft habe und für die sie gebürgt habe. Der Ehemann sei spielsüchtig gewesen, auch ein größeres Auto sei damals angeschafft worden. Sie habe Anfang der 2000er-Jahre den Fehler begangen, die Schulden des Ehemannes auf sich umschreiben zu lassen und zahle diese seither ab. Unterlagen, die dem easyCredit-Vertrag von 2012 vorausgegangen seien, habe sie nicht mehr. Die Kammer ist aufgrund des Eindrucks, den sie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, überzeugt, dass dieser Vortrag der Wahrheit entspricht. Der Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie Unterlagen zu Kreditverträgen, die vor dem easyCredit-Vertrag vom... November 2012 geschlossen und durch diesen abgelöst worden waren, nicht aufbewahrt hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die streitgegenständlichen Kostenbeiträge, weil sich diese auf die Gewährung von Jugendhilfeleistungen beziehen, die von der Klägerin im April 2016 beantragt und im August 2016 vom Beklagten bewilligt worden waren, und die von der Klägerin vorgenommene Umschuldung zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre zurücklag. Die von der Klägerin monatlich gezahlte Kreditrate in Höhe von 414,50 € hat auch nicht deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil sie Aufwendungen zum Gegenstand hat, die unangemessen wären oder die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung verletzten. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung ausgeführt hat, dass Schulden nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie leichtfertig oder ohne vernünftigen Grund gemacht wurden, trifft dies in der Sache zwar zu. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall mutet jedoch geradezu zynisch an. Es liegt auf der Hand, dass der Ehemann der Klägerin die Schulden, die mit dem easyCredit-Vertrag bedient werden, in den 1990er-Jahren leichtfertig und ohne vernünftigen Grund gemacht hat, wenn er spielsüchtig war. Dies der Klägerin, die für die Schulden eingestanden ist und diese seit vielen Jahren abträgt, als „unangemessene Ausgaben der Lebensführung“, gewissermaßen als Luxus, den sie sich leiste, entgegenzuhalten, verfehlt den Normzweck. Dieser will das Eingehen von Schuldverpflichtungen mit dem Ziel einer ungerechtfertigten Verringerung der Leistungsfähigkeit von der Berücksichtigung ausschließen und nicht ein – wie vorliegend – über Jahre rechtstreues Schuldnerverhalten, das aus Sicht der Klägerin auch wirtschaftlich vernünftig ist. Schließlich zeugt auch der Vortrag der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach der Kreditvertrag nicht anzuerkennen sei, weil er keine Aufwendungen zum Gegenstand habe, die dem unterhaltsberechtigten Kind zugutegekommen seien, von einem tiefgreifenden Missverständnis der anzuwendenden Vorschriften. Die Klägerin hat diesen Kreditvertrag zur weiteren Ordnung ihrer Finanzen abgeschlossen und damit keine Beschränkung ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit herbeigeführt. Die Wertung des Beklagten, wonach dieses Handeln der Klägerin verantwortungslos gegenüber ihrem unterhaltsberechtigten Sohn sei, hält die Kammer für fernliegend. Für die

7 Berechnung des festzusetzenden Kostenbeitrags ist die von der Klägerin gezahlte monatliche Kreditrate in Höhe von 414,50 € als Belastung zu berücksichtigen. b) Der Beklagte hat die nach § 93 Abs. 3 SGB VIII zu berücksichtigende Belastung der Klägerin auch hinsichtlich der Aufwendungen, die ihr für Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte entstanden sind, zu niedrig angesetzt. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII regelt, dass insbesondere die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben als Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen sind. Bei den Kosten, die der Klägerin für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte entstanden sind, handelt es sich offensichtlich um notwendige Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift. Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit auch nur die zu berücksichtigende Höhe, für die § 93 SGB VIII keine Regelung enthält. Die Klägerin hat angegeben, dass ihre Arbeitsstätte von ihrem Wohnort 35 km entfernt liegt und sie ihren Arbeitsweg mit einem privaten Kraftfahrzeug zurücklegt. Der Beklagte hat hierfür bei der Berechnung der Kostenbeiträge im Kalenderjahr 2016 eine Belastung in Höhe von 192,50 € anerkannt. Dem liegt die Anwendung der Regelung für Werbungskosten in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG zu Grunde, wonach zur Abgeltung dieser Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen ist. Auf dieser Grundlage errechnet sich unter Berücksichtigung von 220 Arbeitstagen im Kalenderjahr ein Monatsbetrag von 192,50 € (0,30 € x 35 km x 220 Arbeitstage./.12 Monate). Der vom Beklagten für das Kalenderjahr 2017 angesetzte Betrag von 203,50 € kann von der Kammer dagegen rechnerisch nicht nachvollzogen werden. Die Kammer hält den vom Beklagten zur Ausfüllung der im Hinblick auf die konkrete Berechnung der Fahrkosten bestehende Regelungslücke in § 93 SGB VIII vorgenommenen Rückgriff auf das Einkommenssteuerrecht nicht für sachgerecht. Diese Auffassung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar vertreten worden (NdsOVG, Beschl. v. 9. März 2011 - 4 PA 275/10 -, juris Rn. 4), allerdings ohne sich mit den Gegenauffassungen, die von einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Sozialhilferechts (OVG NRW, Beschl. v. 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris Rn. 17) oder des Unterhaltsrechts (OVG Schl.-H., Urt. v. 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff.) ausgehen, auseinanderzusetzen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bislang lediglich geklärt, dass § 93 Abs. 1 SGB VIII einen eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff enthält, dieser aber deutliche Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aufweist. Damit scheide eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften aus, das „Näheverhältnis“ zum Sozialhilferecht sei allerdings nur gelockert worden. Die sozialhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze würden nur angewendet, wenn und soweit sie mit den Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 21 f.). Ein solches „Näheverhältnis“ des jugendhilferechtlichen Einkommensbegriffs besteht zum Einkommensteuerrecht nicht. § 9 EStG und § 93 SGB VIII betreffen völlig unterschiedliche Regelungsmaterien, so dass es auch nicht sachgerecht ist, im Rahmen der nach § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII zu ermittelnden Ausgaben auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG zurückzugreifen. Entgegen der von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung besteht dagegen offensichtlich ein „Näheverhältnis“ des

8 jugendhilferechtlichen Einkommensbegriffs zum Unterhaltsrecht (vgl. OVG Schl.-H. a. a. O., Rn. 33). Die Erhebung des Kostenbeitrags, der nach den Bestimmungen des § 93 SGB VIII zu berechnen ist, hat ihren Rechtsgrund letztlich in der Unterhaltspflicht des Kostenbeitragspflichtigen. Der Kostenbeitrag dient dem (teilweisen) Ersatz von Leistungen, die der Staat anstelle des Unterhaltsverpflichteten erbringt. Daraus folgt, dass der Maßstab für die Notwendigkeit und Angemessenheit i. S. v. § 93 Abs. 3 SGB VIII vorrangig unterhaltsrechtlich zu bestimmen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -, juris Rn. 13 [zu Schuldverpflichtungen]). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass der Umfang der Heranziehung eines (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen nur dann angemessen i. S. v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, wenn ihm zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird, der sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts bestimmt (BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C 10.09 - BVerwGE 137, 357 Rn. 9 f. = juris). Das Kostenbeitragsrecht weist insoweit auch eine jugendhilferechtliche Besonderheit auf, die einer Anwendung der sozialhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze nach Auffassung der Kammer entgegensteht. Für die hier in Rede stehenden Fahrtkosten, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind, enthält § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII grundsätzlich die Verpflichtung zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Nur diese Kosten können abgesetzt werden, wenn öffentliche Verkehrsmittel vorhanden sind, sofern die Benutzung im Einzelfall nicht unzumutbar ist. Demgegenüber regelt § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, dass Belastungen nur nach Grund und Höhe angemessen sein müssen und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen dürfen. Während der Sozialhilfeempfänger im Hinblick darauf, dass er unmittelbar Leistungen von Staat bezieht, die entsprechenden Einschränkungen (und Zumutungen) hinnehmen muss, geht es beim Kostenbeitragspflichtigen um eine Beteiligung an Leistungen der Jugendhilfe, deren Kosten der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags trägt (§ 91 Abs. 5 SGB VIII), und die für einen hilfebedürftigen jungen Menschen erbracht werden. Das Kostenbeitragsrecht nimmt auch in § 92 Abs. 4 SGB VIII auf das Unterhaltsrecht Bezug und sieht in § 4 Abs. 1 KostenbeitragsVO bei weiteren Unterhaltsverpflichtungen, sofern diesen nachgekommen wird, eine Reduzierung des Kostenbeitrags vor. Schließlich ist es in § 93 SGB VIII bei seiner Novellierung durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (v. 8. September 2005, BGBl. I S. 2729) nicht zu einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aus dem Umstand, dass eine solche Bezugnahme im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich vorgesehen war, aber nicht Gesetz geworden ist, zwar den Schluss gezogen, dass dies nicht ausschließt, auch bei der Einkommensberechnung nach Jugendhilferecht auf diese Bestimmungen zurückzugreifen. Es hat für die Anwendung dieser Bestimmungen aber gleichzeitig verlangt, dass diese mit den Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen muss (BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 22). Das ist nach Auffassung der Kammer bei der Berechnung von notwendigen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte nicht der Fall, so dass auf die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts zurückzugreifen ist (wie OVG Schl.-H. a. a. O., Rn. 29 ff.). c) Der festzusetzende Kostenbeitrag bestimmt sich für den Zeitraum vom 15. Oktober 2016 bis zum 18. Juni 2017 nach der Einkommensgruppe 5, Beitragsstufe 1, der Kostenbeitragsverordnung und beträgt monatlich 259 €.

9 Der Beklagte hat für das Kalenderjahr 2016 zutreffend ein Einkommen der Klägerin in Höhe von 2.288,28 € ermittelt, und bei der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII die Pauschale aus § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII (25% von 2.288,28 € = 572,07 €) angesetzt, weil er von nachgewiesenen Belastungen in Höhe von 208,21 € ausgegangen ist. Bei diesen nachgewiesenen Belastungen ist, wie unter a) dargelegt, zusätzlich die von der Klägerin gezahlte monatliche Rate auf den easy-Credit-Kreditvertrag (414,50 €) zu berücksichtigen. Ferner sind die Aufwendungen der Klägerin für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden zu berechnen. Diese sehen unter Ziffer 10.2.2 vor, dass für die Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs ein Betrag von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden kann, wobei Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten sind. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel auf 0,20 €). Daraus ergeben sich für die Klägerin bei einer Entfernung von 35 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatliche Fahrtkosten in Höhe von 366,67 € ([2 x 0,30 € x 30 km + 2 x 0,20 € x 5 km] x 220 Arbeitstage ./. 12 Monate), und damit eine um 174,17 € monatlich höhere Belastung als im Bescheid zu Grunde gelegt. Die nachgewiesenen Belastungen der Klägerin betragen danach im Kalenderjahr 2016 monatlich 796,88 € (208,21 € + 414,50 € + 174,17 €) und liegen über der angesetzten Pauschale (572,07 €). Das für die Festsetzung des Kostenbeitrags maßgebliche Einkommen beträgt daher 1.491,40 € [2.288,28 € - 796,88 €] und führt zu einer Änderung der Höhe des Kostenbeitrags, weil die Anlage zur Kostenbeitragsverordnung ein Einkommen in dieser Höhe der Einkommensgruppe 5 (1.451,00 € bis 1.600,99 €) zuordnet, und der Kostenbeitrag auf der vorliegend anzuwendenden Beitragsstufe 1 (vollstationär, erste Person) 259 € beträgt. Für das Kalenderjahr 2017 gilt dies sinngemäß. Das vom Beklagten zutreffend ermittelte durchschnittliche monatliche Einkommen der Klägerin beträgt 2.379,52 €, von dem der Beklagte bei der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII nur die Pauschale aus Satz 2 (25% von 2.379,52 € = 594,88 €) abgesetzt hat, weil er von nachgewiesenen Belastungen in Höhe von 232,31 € ausgegangen ist. Dieser Betrag ist um die Kreditrate (414,50 €) sowie die Differenz zwischen den nach den Unterhaltsleitlinien berechneten Fahrtkosten (366,67 €) und den vom Beklagten angesetzten Fahrtkosten (203,50 €) zu erhöhen, so dass sich nachgewiesene Belastungen in Höhe von 809,98 € (232,31 € + 414,50 € + 163,17 €) ergeben, die über der angesetzten Pauschale (594,88 €) liegen. Das maßgebliche Einkommen beträgt danach 1.569,54 € [2.379,52 € - 809,98 €] und führt ebenfalls auf die Einkommensgruppe 5 mit einem Kostenbeitrag von 259 € in der Beitragsstufe 1. 3. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2019 für den Zeitraum vom 26. Februar 2018 bis zum 31. Juli 2019 ist rechtswidrig, soweit er einen Kostenbeitrag festsetzt, der 289 € monatlich übersteigt. In diesem Bescheid wird - anders als bei dem Bescheid vom 5. Dezember 2019, der für den Zeitraum vom 23. August 2016 bis zum 18. Juni 2017 ergangen ist - der Kostenbeitrag erst nach der Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht an die Klägerin festgesetzt, die auch den Hinweis auf die Folgen für die Unterhaltspflicht enthält. Diese Mitteilung ist mit Schreiben des Beklagten vom 22. Februar 2018 erfolgt. Auch für dieses Schreiben lässt sich dem Verwaltungsvorgang weder der Postausgang entnehmen, noch findet sich dort ein Zugangsnachweis. Der Beklagte hat vielmehr - mit Blick auf die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG - einen Zugang des Schreibens

10 bei der Klägerin am... Februar 2018 zu Grunde gelegt. Diese Vorschrift findet vorliegend zwar keine Anwendung, weil es sich bei der Mitteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (OVG NRW, Beschl. v. 26. August 2009 - 12 A 64/09 -, juris Rn. 2 ff.; Kunke/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 92 Rn. 17). Die Klägerin hat aber auch nicht geltend gemacht, dass ihr das Schreiben erst nach dem... Februar 2018 zugegangen sei, sondern mit ihrem Schreiben vom.... März 2018 den Zugang des Schreibens vom... Februar 2018 ohne konkretes Zugangsdatum bestätigt. Die Kammer geht bei dieser Sachlage davon aus, dass der Beklagte den Kostenbeitrag ab dem... Februar 2018 festsetzen durfte. Der Beklagte hat für das Kalenderjahr 2018 das durchschnittliche monatliche Einkommen der Klägerin zutreffend mit 2.416,77 € ermittelt und bei der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII die Pauschale aus Satz 2 (25% von 2.416,77 € = 604,19 €) angesetzt, weil er von nachgewiesenen Belastungen in Höhe von 221,37 € ausgegangen ist. Dieser Betrag ist um die Kreditrate (414,50 €) sowie die Differenz zwischen den nach den Unterhaltsleitlinien berechneten (366,67 €) und den vom Beklagten angesetzten Fahrtkosten (192,50) zu erhöhen, so dass sich nachgewiesene Belastungen in Höhe von 810,04 € (221,37 € + 414,50 € + 174,17 €) ergeben, die über der angesetzten Pauschale (604,19 €) liegen. Das maßgebliche Einkommen beträgt 1.606,73 € [2.416,77 € - 810,04 €] und führt zu einer Änderung der Höhe des Kostenbeitrags, weil die Anlage zur Kostenbeitragsverordnung ein Einkommen in dieser Höhe der Einkommensgruppe 6 (1.601,00 € bis 1.800,99) zuordnet, und der Kostenbeitrag auf der vorliegend anzuwendenden Beitragsstufe 1 in Höhe von 289 € festzusetzen ist. Für das Kalenderjahr 2019 gilt dies sinngemäß. Das vom Beklagten zutreffend ermittelte durchschnittliche monatliche Einkommen der Klägerin beträgt 2.463,15 €, von dem bei der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII die Pauschale nach Satz 2 (25% von 2.463,15 € = 615,79 €) abgesetzt worden ist, weil der Beklagte von nachgewiesenen Belastungen in Höhe von 222,55 € ausgegangen ist. Dieser Betrag ist um die Kreditrate (414,50 €) sowie die Differenz zwischen den nach den Unterhaltsleitlinien berechneten (366,67 €) und den vom Beklagten angesetzten Fahrtkosten (192,50 €) zu erhöhen, so dass sich die nachgewiesenen Belastungen auf 811,22 € (222,55 € + 414,50 € + 174,17 €) erhöhen und über der angesetzten Pauschale (615,79 €) liegen. Das maßgebliche Einkommen beträgt 1.651,93 € (2.463,15 € - 811,22 €) und führt zu einer Änderung der Höhe des Kostenbeitrags, weil die Anlage zur Kostenbeitragsverordnung ein Einkommen in dieser Höhe der Einkommensgruppe 6 (1.601,00 € bis 1.800,99 €) zuordnet, die auf der vorliegend anzuwendenden Beitragsstufe 1 einen Kostenbeitrag von 289 € vorsieht.“ Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht Dresden zugelassenen Berufung führt der Beklagte mit Schriftsatz vom... Februar 2022 zusammengefasst an: Das erstinstanzliche Urteil sei insoweit fehlerhaft, als es den Kostenbeitrag für den Zeitraum vom... Oktober 2016 bis zum... Juni 2017 auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 259 € und für den Zeitraum vom... Februar 2018 bis zum... Juli 2019 auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 289 € absenke. Denn es habe die von der Klägerin monatlich gezahlte Kreditrate in Höhe von 414,50 € in voller Höhe als vom Einkommen absetzbare und berücksichtigungsfähige Belastung anerkannt und somit das maßgebliche 10

11 Einkommen dementsprechend vermindert. Zur Begründung vertieft er seine bisherigen Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht und führt ergänzend an, dass es sich bei der von der Klägerin eingegangenen Zahlungsverpflichtung gerade um eine Schuldverpflichtung handele, die zu einer ungerechtfertigten Verringerung ihrer Leistungsfähigkeit geführt habe. Das Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das über Jahre hinweg rechtstreue Schuldnerverhalten, das aus Sicht der Klägerin auch wirtschaftlich vernünftig und zur weiteren Ordnung ihrer Finanzen abgeschlossen worden sei, keine Beschränkung ihrer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit herbeigeführt habe. Die Klägerin habe nicht dargetan, ob sie die Verringerung der Kreditraten gegenüber dem Kreditunternehmen versucht oder auch eine Beteiligung des Ehemanns bei der Zahlung der Kreditraten angestrebt hätte. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung habe sie ein freundschaftliches Verhältnis zu ihrem getrenntlebenden Ehegatten, so dass eine Beteiligung an der Rückzahlung der von ihm verursachten Schulden denkbar und aus Sicht des Beklagten nicht abwegig wäre. Die Begleichung von Spielschulden gehöre nicht zu den letztendlich auch dem Kindesunterhalt zugutekommenden Ausgaben. Auch sei das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft, soweit es unter Bezugnahme auf die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden die Fahrtkosten anhand der tatsächlich gefahrenen Strecke mit 0,30 € pro Kilometer für die ersten 30 Kilometer und mit 0,20 € pro Kilometer für die über 30 Kilometer hinausgehende Fahrtstrecke ermittelt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommens die Vorschriften des Unterhaltsrechts heranzuziehen. Es bestehe keine Regelungslücke und vergleichbare Vorschriften existierten. Hierauf habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 hingewiesen. Nach den sozialhilferechtlichen Regelungen (§ 82 SGB XII i. V. m. § 3 Abs. 6 Nr. 2a Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII) werde eine monatliche Pauschale von 5,20 € für jeden Kilometer der einfachen Entfernung als Abzugsbetrag vom Einkommen berücksichtigt. Von dieser Rechtslage sei man zu Gunsten der Klägerin abgewichen, weil die Gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII mit Stand: 4. Mai 2018 die mit der Erzielung von Einkommen verbundenen notwendigen Ausgaben als Werbungskosten im Sinn des § 9 EStG einordneten (näher S. 26). Er beantragt daher, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Dezember 2021 - 1 K 500/20 - wird insoweit aufgehoben, 11 12

12 als darin ausgeurteilt wurde, dass der Bescheid des Beklagten vom... Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom... April 2020 aufgehoben wird, soweit er für den Zeitraum vom... Oktober 2016 bis... Juni 2017 einen monatlichen Kostenbeitrag festsetzt, der 259,00 € übersteigt, und als darin ausgeurteilt wurde, dass der Bescheid des Beklagten vom... Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom... April 2020 aufgehoben wird, soweit er für den Zeitraum vom... Februar 2018 bis... Juli 2019 einen monatlichen Kostenbeitrag festsetzt, der 289,00 € übersteigt. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin tritt dem mit Schriftsatz vom... April 2022 entgegen. Zu den Schulden führt sie an, dass sie zur Bezahlung der Spielschulden ihres Mannes, einem Autokauf sowie dem Kauf von Möbeln und diversen Haushaltsgeräten aufgewendet worden seien. Zudem bitte sie um Klärung, ob die von ihr bereits gezahlten und die zurückgezahlten 500,00 € für die Erstausstattung auf die Forderung des Beklagten angerechnet werden. Für die näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dresden - 1 K 500/20 - und im vorliegenden Verfahren vor dem Senat sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Berechnung des für die Kostenheranziehung maßgeblichen Einkommens der Klägerin gemäß § 93 SGB VIII zutreffend durchgeführt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die von der Klägerin an die ... zu zahlende Kreditrate in Höhe von 414,50 € monatlich als Schuldverpflichtung i. S. v. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB VIII (hierzu unter 2.) und die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Klägerin in Höhe von 366,67 € monatlich (3.) vom Einkommen abgezogen wurden. Daher waren die Kostenbescheide vom... Dezember 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom... April 2020 antragsgemäß abzuändern gewesen. 1. Soweit das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide aufgehoben hat, weil sie einen Zeitraum betreffen, der vor dem Zeitpunkt liegt, ab welchem der Klägerin als Pflichtiger die Gewährung der Leistung mitgeteilt und sie über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt worden war (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht zu überprüfen. Diese Ausführungen greift der Beklagte ausdrücklich nicht mehr an. 13 14 15 16

13 Das Gleiche gilt für die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Berechnungen, die sich weitgehend auf die Berechnungen des Beklagten stützen. Der Beklagte hat für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils tabellarische Übersichten vorgelegt, die die auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen und von diesem für zutreffend erachteten Berechnungen im Einzelnen darlegen (vgl. S. 6-13 der GA). Der Beklagte hat die Berechnungen des Verwaltungsgerichts daher auch nicht gerügt, die zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Reduzierung des monatlichen Kostenbeitrags auf 259 € bzw. 289 € führen. 2. Bei den monatlichen Schuldraten der Klägerin in Höhe von 414,50 € handelt es sich um eine Schuldverpflichtung, die dem Grund und der Höhe nach angemessen ist und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzt, § 93 Abs. 3 Sätze 3 und 4 Nr. 3 SGB VIII. Gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII sind von dem nach den vorangegangenen Absätzen errechneten Einkommensbetrag die Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des Einkommensbetrags um pauschal 25 v. H. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere Schuldverpflichtungen (Nr. 3). Zu den Kriterien für die Beurteilung, ob die Schulden dem Grund und der Höhe nach angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen, hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht auf Folgendes abgestellt (Beschl. v. 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -, juris Rn. 13): „(…) der Kostenbeitrag dient dem Ersatz von Leistungen, die der Staat anstelle des Unterhaltsverpflichteten erbringt. Daraus folgt, dass der Maßstab für die Notwendigkeit und Angemessenheit von Schuldverpflichtungen vorrangig unterhaltsrechtlich zu bestimmen ist. Unterhaltsrechtlich betrachtet ist der Unterhaltsschuldner jedoch stets gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass er gegenüber dem Unterhaltsberechtigten leistungsfähig ist und bleibt. Dient die Anschaffung eines PKW dem Unterhaltsschuldner zum Beispiel nicht nur dazu, seine Arbeitsstelle erreichen zu können, sondern wird damit auch ein Prestigebedürfnis befriedigt, so handelt der Unterhaltsschuldner gegenüber dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann verantwortungslos, wenn der Abschluss eines zum Kauf des PKW erforderlichen Kreditvertrags zu dessen beschränkten Leistungsfähigkeit führt (vgl. zur Finanzierung eines PKW im Wert von 19.000 DM: OVG NRW, Beschl. v. 30. Juli 2004 - 12 A 886/01 - juris; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, 4. Aufl. 2011, § 93 Rn. 24).“ 17 18 19 20

14 Das Anknüpfen an die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass dies ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27. Februar 2014 - 12 A 2688/12 -, juris Rn. 12 f.). Eine Kreditbelastung ist grundsätzlich dann nicht angemessen, wenn sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich ist, sondern zum Erwerb von Luxusgütern und zur Deckung der Kosten für die allgemeine Lebensführung eingegangen wird, die angesichts der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII und der Grundsicherung nach den SGB II nicht über die Aufnahme von Krediten finanziert zu werden braucht (OVG NRW, Beschl. v. 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris). Davon ausgehend ist die von der Klägerin eingegangene Schuldverpflichtung berücksichtigungsfähig. Wie in der mündlichen Verhandlung von ihr nachvollziehbar vorgetragen, hat die Klägerin mit dem am... November 2012 abgeschlossenen „easyCredit-Vertrag“ Altschulden abgelöst, die etwa zur Hälfte durch Spielschulden ihres Mannes, zur anderen Hälfte aber durch den Ankauf eines für den täglichen Arbeitsweg nötigen Wagens und für den Ersatz von defekten Haushaltsgeräten entstanden waren. Die Angemessenheit der erstmals näher geschilderten Ankäufe hat auch der Beklagte nunmehr anerkannt und die damit verbundenen Schulden als berücksichtigungsfähig angesehen. Nichts anderes gilt für die durch den Kreditvertrag abgelösten Altschulden aufgrund der Spielschulden. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angegeben, dass sie etwa zwischen 1997 und 1999, nachdem ihr Mann die seit Anfang der 90ger Jahre aufgelaufenen Schulden auch aufgrund der hohen Zinsrate nicht mehr habe bedienen können, auf das Angebot der damaligen Sachbearbeiterin bei der Bank eingegangen sei, sich als zahlungskräftige Bürgin zu verpflichten, um so eine Verminderung der Zinsrate zu erreichen und damit letztendlich auch eine Privatinsolvenz ihres Mannes zu verhindern. Auch wenn unstrittig ist, dass Spielschulden nicht angemessen und damit nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie nicht zur Anschaffung notwendiger Gegenstände des täglichen Lebens unumgänglich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegenüber einem Unterhaltsberechtigten ohne sachlichen Grund gefährden, liegt hier der Fall 21 22 23 24

15 anders. Denn die Klägerin war nicht Nutznießerin der von ihrem Ehemann aufgenommenen Schulden. Sie hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie von den Schulden ihres Mannes lange Zeit nichts gewusst habe. Mit ihrer Bürgenverpflichtung sollte die mit der drohenden Privatinsolvenz ihres Mannes einhergehende finanzielle Belastung der Familie insgesamt verringert werden, weil so nicht nur die Schuldlast zurückgeführt werden konnte, sondern auch das wenngleich geringere Arbeitseinkommen ihres Mannes keinen Pfändungsbeschränkungen unterlag und nicht zu befürchten war, dass es zu einer Pfändung von Sachwerten im gemeinsamen Haushalt kam. Das Handeln der Klägerin war - worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - daher nicht von finanzieller Verantwortungslosigkeit, sondern unter Berücksichtigung der ehelichen Einstandspflichten von vorausschauender Wirtschaftlichkeit geprägt. Ihre Einbeziehung als Bürgin und die erneute Umschuldung im Jahr 2012 waren damit wirtschaftlich notwendig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Bürgin zu einem Zeitpunkt in das Schuldverhältnis eintrat, als sie gegenüber ihrem erst Mitte 1999 geborenen Sohn wohl noch nicht unterhaltspflichtig war. Daher kann ihr schon aus diesem Grund keine Verantwortungslosigkeit gegenüber einem ihr Unterhaltsberechtigten vorgehalten werden. Schließlich ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich, dass der getrennt lebende Ehemann nicht an der Tilgung der Schulden beteiligt wird. Denn die Klägerin hat hierzu angegeben, dass er Rentner sei und nur einen geringen Nebenverdienst habe. Daher ist es nachvollziehbar, den Ehemann, zu dem augenscheinlich ein freundschaftliches Verhältnis besteht, nicht weiter finanziell zu belasten, während es der Klägerin bei ihrem Verdienst möglich ist, die Schulden vereinbarungsgemäß bis 2023 zurückzuführen. Die Vorgehensweise der Klägerin entsprach nach alledem den Kriterien, die den Maßstab für die Berücksichtigungsfähigkeit der Schulden bilden. Die monatlichen Schuldraten der Klägerin in Höhe von 414,50 € waren demgemäß berücksichtigungsfähig. 3. Nichts anderes gilt für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in Höhe von 366,67 € monatlich. Gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII sind von dem nach den vorangegangenen Absätzen errechneten Einkommensbetrag auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen. Hierzu gehören nach allgemeiner Auffassung auch die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 25 26 27 28

16 Uneinigkeit besteht allerdings, nach welchem Berechnungsmodell die Fahrtkosten zu ermitteln sind. Das Verwaltungsgericht hat die Modelle im Einzelnen beschrieben; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Es hat zu Recht auf die Berechnungsmethode nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen abgestellt. Das Gericht hat dabei zutreffend darauf abgehoben, dass die Heranziehung der sozialhilferechtlichen Berechnungsgrundsätze den Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts nicht ausreichend Rechnung trägt (hierzu näher BVerwG, Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, Rn. 19 ff.; so OVG Schl.-H., Urt. v. 28. April 2009 - 2 LB 7.09 -, juris Rn. 28 ff.). Denn die jugendhilferechtliche Kostenbeteiligung ist in Bezug auf die Heranziehung der Eltern - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - von dem Leitgedanken geprägt, dass diese gegenüber dem jungen Menschen zu Unterhalt verpflichtet sind und der Staat an deren Stelle Leistungen erbringt, für die er nach den Vorgaben der §§ 91 ff. SGB VIII von diesen teilweise Kostenersatz verlangen kann (SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2012 a. a. O.). Demgemäß muss sich der Kostenersatzanspruch auch den Unterhaltsansprüchen vorrangig oder gleichrangig Berechtigter unterordnen (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII), der - hier garantierte (dazu unter 4.) - unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Kostenpflichtigen ist im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.) und die Vorgabe, dass die Ausgaben für die Erzielung von Einkommen notwendig sein müssen (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII), entspricht dem Maßstab, den die Unterhaltsleitlinien an die Vorgaben zur Bereinigung des unterhaltsrechtlichen Einkommens anlegen (hier: Nr. 10.2.2 Satz 1 der Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden, Stand: 1. Januar 2017). Demgegenüber geht - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, ausgehend von dem sozialhilferechtlichen Leitgedanken der Hilfebedürftigkeit, von einem strengen Maßstab der Unzumutbarkeit aus, während der von einem Teil der Rechtsprechung herangezogene § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der Regelung von Werbungskosten, deren Anerkennung den Steueranspruch des Staates vermindert, indem auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und damit auf sein Nettoeinkommen abgestellt wird, auf die Prüfung einer Notwendigkeit i. S. des § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII vollständig verzichtet. Der enge rechtliche Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Aspekten rechtfertigt es daher, für die Berechnung der Fahrtkosten eines Unterhaltspflichtigen als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben auf einen unterhaltsrechtlichen Maßstab abzustellen, 29 30

17 zumal die Heranziehung der unterhaltsrechtlichen Vorgaben in den einschlägigen Leitlinien die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung der Einkommensberechnung unterstützt (die Frage der Heranziehung eines sozialhilferechtlichen Maßstabs offengelassen von OVG NRW, Beschl. v. 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff., und Beschl. v. 16. Dezember 2010 - 12 E 1073/10 -, juris Rn. 12; dies befürwortend BayVGH, Beschl. v. 25. Oktober 2012 - 12 ZB 11.501 -, juris Rn. 15; wie hier Stähr, in: Hauck/Noftz, Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, Stand: April 2018, § 93 Rn. 31; unentschieden BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 65. Edition Stand: 1. März 2022, § 93 Rn. 11; sich wohl der Auffassung des BayVGH anschließend Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 23; ähnlich wie dieser Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 8. Aufl. 2022, § 93 Rn. 23; Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 93 Rn. 3; zur Heranziehung von § 9 EStG vgl. NdsOVG, Beschl. v. 17. März 2011 - 4 PA 275/10 -, juris Rn. 4). Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte mit ihrem Pkw waren auch notwendig. Insbesondere war ein Verweis auf eine zumutbare öffentliche Verkehrsanbindung nicht möglich (hierzu näher etwa Kleffmann, in: Praxishandbuch Familienrecht, beck-online, Stand: September 2021, Rn. 167 m. w. N.). Die Klägerin hat hierzu nachvollziehbar angegeben, dass die Fahrt mit dem Pkw je nach Verkehrslage zwischen 30 Minuten und einer Dreiviertelstunde dauert, während die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei mindestens einem Umstieg bis zu eineinhalb Stunden dauern kann, vorausgesetzt, die Anschlussverbindung kann erreicht werden. Dazu kommen noch kürzere Fußwege zwischen Wohnung und Bahnhof in Ottendorf-Okrilla sowie zwischen Bahnhof und Arbeitsstätte in Freital mit je etwa fünf bis zehn Minuten Dauer. Auch sind die vom Verwaltungsgericht angesetzten Fahrtkosten im Vergleich zu den für öffentliche Verkehrsmittel anzusetzenden Fahrtkosten nicht so hoch, dass von der Klägerin zur Erhaltung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ein Wechsel des Verkehrsmittels verlangt werden könnte. Die Klägerin hat hierzu glaubhaft angegeben, dass ihr Kosten für den Erwerb einer Monatskarte mitgeteilt worden seien, die den dauerhaften Wechsel auf öffentliche Verkehrsmittel unattraktiv erscheinen ließen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit ihrer Anstellung in den 1990ger Jahren bei der AOK zunächst nach Dresden, sodann nach Freital mit dem Pkw pendelt; die familiären Lebensverhältnisse waren demnach seit langem durch die Nutzung eines Pkw geprägt, was einen Wechsel des Verkehrsmittels ebenfalls unzumutbar erscheinen lässt (hierzu im Einzelnen Kleffmann a. a. O.). Dieser Sichtweise 31

18 hat sich auch der Beklagte angeschlossen, der bereits im Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der Nutzung des Pkw nicht in Frage gestellt hatte. 4. Die Heranziehung der Klägerin zu den sich so ergebenden Kostenbeiträgen ist auch angemessen i. S. v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn ihr unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt nicht gewährleistet wäre (BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.). Dies wären gemäß Nr. 21.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden (bei Heranziehung des Selbstbehalts gegenüber minderjährigen Kindern) für eine erwerbstätige Person 1.080 Euro. Das Einkommen der Klägerin liegt allerdings auch nach Abzug der Schuldenraten von der errechneten Monatsrate darüber. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, nach welchen Rechtsvorschriften die Berechnung der Fahrtkosten eines Kostenbeitragspflichtigen vorzunehmen ist, ist noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt und wegen der divergierenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung auch von grundsätzlicher Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- 32 33 34

19 nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck Nagel Wiesbaum