LG Düsseldorf – 4 O 1/98
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. August 1993 Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zum Verpacken von palettierten Gutstapeln mit einer Heißschrumpffolie, bei der der Gutstapel an seiner Unterseite zunächst freigestellt, insbesondere angehoben und mit der Heißschrumpffolie derart umhüllt wird, dass deren unterer Rand nach unten über den Gutstapel vorsteht, wonach zunächst nur dieser untere Rand in freigestelltem Zustand des Gutstapels mit Heißgas oder Heißluft aus einem den Gutstapel umgebenen Ringbrenner auf Schrumpftemperatur erwärmt und dieser dabei durch Strömungskräfte des Heißgasstromes bzw. Heißluftstromes und von dem Ansaugstrom eines unter dem Gutstapel angeordneten Sauggebläses unter der Unterseite des Gutstapels gelegt und gegen diese gesogen wird, und anschließend der zunächst angehobene Gutstapel mit dem noch auf Schrumpftemperatur befindlichen Rand der Heißschrumpffolie auf eine Unterlage abgesetzt wird und dann die restliche Heißschrumpffolie mit dem Heißgas bzw. Heißluft des Ringbrenners bei einer Relativbewegung zwischen Ringbrenner und Gutstapel geschrumpft wird,
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben,
die eine Haubenüberziehstation, eine unerhalb der Haubenüberziehstation angeordnete Heißgas-/Heißluft-Schrumpfeinrichtung aus einem den Gutstapel umgebenden und vertikal längs des Gutstapels bewegbaren Ringbrenner und eine Unterlage für den Gutstapel aufweisen, wobei die Unterlage ein Förderer ist, und wobei ferner unterhalb des Ringbrenners eine Hebebühne sowie im Bereich der Hebebühne ein Sauggebläse angeordnet sind,
und zwar unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und –zeiten,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 2. Januar 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
2.
Dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin nach den Bestimmungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bezeichnung dasjenige herauszugeben, was sie aufgrund der zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. August 1993 bis zum 1. Januar 1995 begangenen Handlungen erlangt haben.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen S9icherheitslesitung in Höhe von 50.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
In dem Rechtsstreit pp. hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1999 durch den Richter am Landgericht Dr. Becker, die Richterin am Landgericht Hesper und den Richter am Landgericht Fricke für R e c h t erkannt: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. August 1993 Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zum Verpacken von palettierten Gutstapeln mit einer Heißschrumpffolie, bei der der Gutstapel an seiner Unterseite zunächst freigestellt, insbesondere angehoben und mit der Heißschrumpffolie derart umhüllt wird, dass deren unterer Rand nach unten über den Gutstapel vorsteht, wonach zunächst nur dieser untere Rand in freigestelltem Zustand des Gutstapels mit Heißgas oder Heißluft aus einem den Gutstapel umgebenen Ringbrenner auf Schrumpftemperatur erwärmt und dieser dabei durch Strömungskräfte des Heißgasstromes bzw. Heißluftstromes und von dem Ansaugstrom eines unter dem Gutstapel angeordneten Sauggebläses unter der Unterseite des Gutstapels gelegt und gegen diese gesogen wird, und anschließend der zunächst angehobene Gutstapel mit dem noch auf Schrumpftemperatur befindlichen Rand der Heißschrumpffolie auf eine Unterlage abgesetzt wird und dann die restliche Heißschrumpffolie mit dem Heißgas bzw. Heißluft des Ringbrenners bei einer Relativbewegung zwischen Ringbrenner und Gutstapel geschrumpft wird, hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben, die eine Haubenüberziehstation, eine unerhalb der Haubenüberziehstation angeordnete Heißgas-/Heißluft-Schrumpfeinrichtung aus einem den Gutstapel umgebenden und vertikal längs des Gutstapels bewegbaren Ringbrenner und eine Unterlage für den Gutstapel aufweisen, wobei die Unterlage ein Förderer ist, und wobei ferner unterhalb des Ringbrenners eine Hebebühne sowie im Bereich der Hebebühne ein Sauggebläse angeordnet sind, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und –zeiten, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, 1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A GmbH durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 2. Januar 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. 2. Dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin nach den Bestimmungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bezeichnung dasjenige herauszugeben, was sie aufgrund der zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. August 1993 bis zum 1. Januar 1995 begangenen Handlungen erlangt haben. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. IV. Das Urteil ist gegen S9icherheitslesitung in Höhe von 50.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. T a t b e s t a n d : Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund einer ihr angeblich erteilten einfachen Lizenz (Anlage K 14) und der als Anlage K 1 überreichten Ermächtigung sowie aus abgetretenem Recht wegen Verletzung des deutschen Anteils an dem europäischen Patent EP 133 462 auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 3. August 1983 am 20. Juni 1984 angemeldet und dessen Erteilung am 29. Juli 1987 veröffentlicht wurde, ist die A GmbH. Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lautet wie folgt: Verfahren zum Verpacken von palettierten Gutstapeln (12) mit einer Heißschrumpffolie, bei dem der Gutstapel (12) an seiner Unterseite zunächst freigestellt, insbesondere angehoben und mit der Heißschrumpffolie derart umhüllt ist, dass deren unterer Rand nach unten über den Gutstapel (12) vorsteht, wobei dieser untere Rand in freigestelltem Zustand des Gutstapels (12) zunächst stärker als die übrige Heißschrumpffolie bis auf Schrumpftemperatur erwärmt und dabei durch Strömungskräfte eines von einem Gebläse (20) erzeugten Heißgasstroms unter die Unterseite des Gutstapels (12) gelegt wird, sowie anschließend der Rest der Heißschrumpffolie geschrumpft wird, dadurch gekennzeichnet, dass zuerst nur der untere Rand der Heißschrumpffolie mit Heißgas aus einem den Gutstapel (12) umgebenden Ringbrenner (3) auf Schrumpftemperatur erwärmt und mit dem Ansaugstrom eines unter dem Gutstapel (12) angeordneten Sauggebläses (20) gegen die Unterseite des Gutstapels (12) mit dem noch auf Schrumpftemperatur befindlichen Rand der Heißschrumpffolie auf eine Unterlage (13) abgesetzt wird und dass dann die restliche Heißschrumpffolie mit dem Heißgas des Ringbrenners (3) und Gutstapel (12) geschrumpft wird. In einem von der Beklagten zu 1) (nachfolgend auch: die Beklagte) herausgegebenen und auf der Verkaufsmesse "ACHEMA" im Jahr 1997 von ihr vertriebenen Prospektblatt wird die Verpackungsanlage "B combipac" zur Durchführung eines Verfahrens zur Sicherung von Paletteneinheiten mit Thermo-Schrumpffolie angeboten. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Prospektblattes wird auf Anlage K 12 Bezug genommen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund eines zwischen ihr und A geschlossenen Lizenzvertrages oder einer tatsächlichen Gestattung der Patentinhaberin zur Benutzung des Klageschutzrechts berechtigt ist. Am 7. August 1985 schlossen die Beklagte und A einen "Zusammenarbeitsvertrag" (Anlage B 9). Die hier interessierenden Abreden lauten wie folgt: "Ziffer 1: A wird eine komplette Einrichtung entwickeln und herstellen, mit der sowohl eine Folie überzogen als auch geschrumpft werden kann. Ziffer 2: B verpflichtet sich, eine derartige kombinierte Überzugs- und Schrumpfeinrichtung nicht zu entwickeln, sondern diese entsprechend dem Zusammenarbeitsvertrag von A zu beziehen. Ziffer 5: Aufgrund ihres großen Fertigungsbetriebes ist B daran interessiert, die Transportstrecken unter den von A gelieferten Geräten selbst herzustellen, und soweit möglich, auch die Steuerung in die Gesamtanlagensteuerung von B zu integrieren. Dabei ist folgender Stufenplan vorgesehen. Phase 1 B kauft komplette Maschinen, wobei Stahlgerüste wie Laufbühnen, Förderanlagen, Schutzgitter sowie Elektronikintelligenzteile der Steuerung selbst gebaut werden. Dies gilt umgekehrt auch für die A. Phase 2 B bezieht nur noch die speziellen Maschinenbaugruppen von A, die besonders Know-How-bedürftig sind, und zwar a) Schrumpfmaschinen, wobei unter Schrumpfmaschinen der komplette Schrumpfrahmen und der Wagen, der die Gasregelstrecke beinhaltet, zu verstehen ist, b) Haubenüberziehmaschine, wobei darunter der komplette Folienöffnungsmechanismus mit dem Rollenblocksatz und sein Gestell einschließlich der Folienweiß- und Schneidevorrichtung, Foliengreifer usw. zu verstehen ist, c) Unterschrumpfhubeinrichtung mit integriertem Absauggebläse, Phase 3 A vergibt Lizenzen gegen Gebühre. Dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass die Berechnung der Lizenzgebühren als prozentualer Betrag vom Verkaufspreis der Gesamtmaschine erfolgt, und zwar auch dann, wenn lediglich einzelne Baugruppen patentrechtlich geschützt sind bzw. auf solche Baugruppen know-how besteht." Ebenfalls am 7. August 1985 kam zwischen A und der Beklagten ein "Preis-Leistungsvertrag" zustande, in dem es u.a. heißt: "Firma Bernhard B kauft von Firma A Standardtypen Modulmaschinen, ohne dass diese an bestimmte Kundenbedingen angepasst sind, in der Regel ohne elektrische Steuerung, zu den am 06.08.85 übergebenen Angebotsbedingungen. 4. Unterschrumpfeinrichtung, bestehen aus hydraulischem Hubtisch und einem Absauggebläse zum Einbau in Förderanlagen, geeignet zum Hub von 1,5 t Lasten im Dauerbetrieb, inkl. Zylinder, Ventile, Hydraulikpumpe und Ölbehälter. Preis: DM 7.500 netto Geeignet zum Einbau in Förderanlagen für Standardpaletten mit den Abmessungen: 1200 mm x 1000 mm 1200 mm x 800 mm." In der Folgezeit erteilte A der Beklagten von Fall zu Fall Lizenzen für einzelne Anlagen, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machten, wofür die Beklagte zu 1) nach dem Vorbringen der Klägerin jeweils Lizenzgebühren in Höhe von 8.500,-- DM zahlte. In einer von der Beklagten gefertigten Aktennotiz über eine "Besprechung zur Beilegung von Patentstreitigkeiten" anläßlich einer "Tagung Fairer Wettbewerb" am 29. September 1989, an der u.a. die A und die Beklagte teilnahmen, heißt es: "Bei der Besprechung zur Beilegung der Patentstreitigkeiten zwischen MSK und uns einerseits sowie der Firma C und D andererseits wurden verschiedene Überlegungen angestellt: 2. Der Unterschrumpf, der einen Wert von etwa DM 16.000,-- darstellt, hat zukünftig pauschale Lizenzgebühren von DM 2.500,-- zur Folge, wenn wir ihn einsetzen. 4. Grundsätzlich wird von uns in den Texten bei dem Unterschrumpf und bei dem Anti-Collage-Patent die Patentnummer angegeben. Diese lautet: Europa-Patent 0 077 508 (AT BE CH DE FR GB LI NL) 0 133 462 (AT BE CH DE FR GB IT LI LU NL SER)." Das in dieser Aktennotiz erwähnte "Unterschrumpf"-System entspricht dem Klagepatent. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 (Anlage K 16) übersandte die A der Beklagten die Kopie eines mit anderen Lizenznehmern abgeschlossenen Lizenzvertrages über das Klagepatent. In einem Schreiben der A an die Beklagte vom 2. November 1989 heißt es: "… am 03.10.89 hatten wir Ihnen eine Kopie des mit den Firmen D und C geschlossenen Lizenzvertrages zugesandt. Sie wollten prüfen, ob Sie diesem Vertrag zustimmen. Dürfen wir Sie höflich daran erinnern, dass Sie uns Ihre Entscheidung mitteilen wollten." Mit Schreiben vom 17. November 1989 an die Beklagten gab A folgende Erklärung ab: "Haubenstretchmaschine / Lizenzvereinbarung Unterschrumpf Sehr geehrter Herr B, trotz Anmahnung haben wir bis heute in beiden Angelegenheiten keine Antwort erhalten. Jetzt haben wir uns entschieden, selber eine Haubenstretchmaschine zu entwickeln. Unser Angebot, eine Lizenzvereinbarung für das Unterschrumpfsystem auf reduzierter Basis zu machen, können wir nur dann aufrechterhalten, wenn umgekehrt Lizenzen Ihrer Firma in anderer Sache zu entsprechenden Konditionen an uns gegeben werden." Mit Schreiben vom 6. November 1989, das A am 23. November 1989 per Telefax zuging, erklärte die Beklagte zu 1), dass sie dem Lizenzvertrag, den die A mit einer anderen Lizenznehmerin, der Firma D, geschlossen hat und dessen Kopie A den Beklagten mit Schreiben vom 3. Oktober 1989 zugesandt hatte, "beitrete". Auf dieses Schreiben antwortete A mit Schreiben vom 30. November 1989 (Anlage K 19) wie folgt: "Ihr Schreiben vom 06.11.89 ging am 23.11.89 bei uns per Telefax ein. Dass Sie der Lizenzvereinbarung, wie sie mit den Firmen C und D getroffen wurde, beitreten wollen, begrüßen wir selbstverständlich. Die mit Ihnen getroffene Vereinbarung hinsichtlich des Unterschrumpf beinhaltete auch die Know-How-Übergabe für die Unterschrumpfstationen. In diesem Zusammenhang ist Ihnen ein großes Bündel Know-How für die verschiedensten Anwendungsfälle geliefert worden. Für den Spezialhubtisch, der mit dieser Eigenschaft auf dem Markt überhaupt nicht erhältlich war, haben wir Ihnen die kompletten Konstruktionsunterlagen mitgeliefert, so dass sich das derzeitige Angebot ohnehin nur auf die derzeitigen Schutzrechte bezog, nicht aber auf den Know-How-Vertrag. Zwischenzeitlich sind unsere Rechte bei dem Unterschrumpf II Patent stärker geworden, weil nach letzter Mitteilung des Patentamtes die Einsprüche keine Wirkung hatten und das Patent jetzt zur endgültigen Erteilung freigegeben wird. Dass wir über die Höhe dieser Lizenzgebühren noch sprechen mussten, können Sie auch an der noch ausstehenden Antwort auf Ihr Schreiben vom 29.06.89 erkennen. Vielleicht gibt es aber Know-How und Schutzrechte Ihrerseits, die wir angemessen verrechnen können." In der Folgezeit bestand Uneinigkeit zwischen A und der Beklagten über die für die Nutzung des Klagepatents zu zahlende Lizenzgebühr. Hierüber verhalten sich die von der A gefertigten Gesprächsprotokolle (Anlagen K 20 und K 21) über am 5. März und 31. Mai 1990 zwischen den Beklagten und der A geführte Gespräche, in denen es heißt: "Lizenz Unterschrumpf Herr E überprüft, wieviel Unterschrumpfsysteme von der Fa. B verkauft worden sind und wird uns eine entsprechende Auflistung zusenden. Bei Tisch wurde dann von Seiten Herrn F nochmals ausführlich darauf hingewiesen, dass A davon ausgeht, dass die Lizenz für das Unterschrumpfsystem DM 8.500,-- beträgt. Der Herrn B übersandte Lizenzvertrag "Unterschrumpf" wurde zwar von Seiten B unterzeichnet, jedoch von Herrn E noch nicht akzeptiert. Es wurde eine kontroverse Diskussion geführt, ohne dass hier eine abschließende Regelung getroffen wurde." "Lizenz Unterschrumpf Es wurde zum wiederholten Mal deutlich gemacht, dass mit der Vereinbarung von DM 8.500,-- nicht nur die Unterschrumpf-Lizenz vereinbart wurde, sondern gleichzeitig der Firma B Zeichnungen und Know-How für die gesamten elektrischen Steuerungen, das Unterschrumpfsystem mit Hubsystem und auch Palettenstellplätze in der Schrumpfmaschine übergeben wurde. Diese Pauschalvereinbarung kann nicht aufgelöst werden. Es kam nicht zu einer Entscheidung. Auch diese Entscheidung sollte bis nach der Interpack zurückgestellt werden." Mit Schreiben vom 24. September 1990 (Anlage B 2) unterbreitete die A der Beklagten folgenden Vorschlag betreffend die Regelung der "weiteren Zusammenarbeit": "Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bieten wir Ihnen folgenden Kompromissvorschlag an: 1. Weitere Zusammenarbeit 1.1. Die Firma A verpflichtet sich gegenüber der Firma B, auch weiterhin gemäß der vertraglichen Vereinbarungen die A-Kombinationsmaschine, heutige Bezeichnung Comwertech, ausgerüstet mit nachfolgenden Schrumpfvarianten gasbeheizte A Recotech gasbeheizte A Safetytech elektrobeheizte A Corritech und weiterhin mit dem Auslaufmodel A 280 H zu beliefern. Nicht mehr beliefern wird Sie die Firma A mit allen übrigen Erzeugnissen. 1.2 Die Firma B bezahlt ordnungsgemäß Lizenz-Know-How-Gebühren zum Pauschalpreis von DM 8.500,--." Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 1990 (Anlage B 3), das nachstehend auszugsweise wiedergeben wird: "Punkt 1.2 Auch hier erinnere ich Sie an den zuletzt unterschriebenen Vertrag. Die Firma B wird für Unterschrumpflizenzen die Pauschale von 2.500,00 DM bezahlen, wie selbst die ärgsten Konkurrenten Ihres und unseres Hauses, unsere gemeinsamen "Feinde", bei Ihnen zu bezahlen haben – wenn sie es denn tun"" Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 22. Juli 1993 (Anlage K 33) sprach A die fristlose Kündigung von Lizenzvereinbarungen betreffend das Klagepatent und das in dem Parallelverfahren 4 0 123/98 streitgegenständliche Patent aus. In dem Kündigungsschreiben heißt es: "Nach den mir vorliegenden Unterlagen sind zwischen ihnen und meiner Mandantin Lizenzen für die oben genannten Schutzrechte vereinbart worden. Sie betragen DM 8.500,-- für den "Unterschrumpf" und DM 10.000,00 für "Anti-Collage". Nachdem Sie sich weigern, die vereinbarten Zahlungen zu leisten und insbesondere auch die letzte Rechnung meiner Mandantin vom 4. November 1992 über DM 20.000,-- nicht beglichen wurde, sondern lediglich – wie Sie unter dem 9. November 1992 schreiben – DM 5.000,-- zur Vermeidung einer verschärften Auseinandersetzung gezahlt wurden, bin ich beauftragt, die Vereinbarungen fristlos zu kündigen. Ich habe Sie ferner aufzufordern, bis spätestens zum 31. August 1993 eine Aufstellung der von Ihnen gelieferten lizenzpflichtigen Anlagen hereinzugeben, soweit dies noch nicht geschehen ist, sowie zu bestätigen, dass Sie ab sofort keine Anlagen, die unter die im Betreff genannten Schutzrechte fallen, herstellen, anbieten oder liefern werden." Mit Schreiben vom 30. Juli 1993 (Anlage B 4) antwortete die Beklagte wie folgt: "Sie erwähnen eine Vereinbarung zwischen Ihrer Mandantin und uns, in der für den Einsatz der Unterschrumpftechnik, eine Lizenzvereinbarung von 8.500,00 DM und für die Anti-Collage-Technik von 10.000,00 DM besteht. Ihre Informationen sind hier nicht vollständig. Es war stets ein großer Streitpunkt zwischen Herrn E und mir, auf welcher Basis er uns als Lizenzpartner mit derartigen Patentlizenzgebühren belastete. Er hat über einen langen Zeitraum die scharfen Wettbewerber von uns nicht angegriffen und somit durch seine Forderungen uns gegenüber unsere Marktsituation erschwert. Am 29. September 1989 hat auf Einladung von Herrn E ein Gespräch zwischen Herrn G von der Firma C, Herrn D von der Firma D aus Dänemark und mir stattgefunden. Zusätzlich war die Firma H geladen. Das Ergebnis dieser zweittägigen Besprechung ist in meiner Aktennotiz vom 16. Oktober 1989 festgehalten und auch in einem Brief vom 26. Juli 1990 (Seite 2, Punkt 2) noch einmal im Zusammenhang mit einer generellen Betrachtung der Marktsituation und A-Preisliste fixiert. Seinerzeit hat Herr E mit unseren schärfsten gemeinsamen Wettbewerbern eine Lizenzvereinbarung in vertraglicher Form über 2.500,00 DM für den Unterschrumpf geschlossen, der wir mit einer rechtsverbindlichen Erklärung vom 6. Januar 1990 beigetreten sind. Wir sollten als Lizenznehmer nicht schlechter gestellt sein als unsere Konkurrenten. Auf dieser Basis sind auch die Unterschrumpflizenzen gezahlt worden." Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 26. August 1993 (Anlage K 23) erklärte die A, die Kündigung sei zu Recht erfolgt; man habe kein Dokument finden können, in dem die A einer Reduzierung der Lizenzgebühren zugestimmt habe. Mit Schreiben vom 22. September 1993 (Anlage K 24) vertrat die Beklagte nochmals die Ansicht, es sei eine Lizenzgebühr in Höhe von 2.500,00 DM für die Nutzung des Klagepatents vereinbart gewesen. Zusammen mit diesem Schreiben übermittelte die Beklagte einen Scheck über DM 10.000,--, der laut Tilgungsbestimmung der Beklagten die Nutzung des Klagepatents in vier Fällen vergüten sollte. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1993 (Anlage K 27 aus dem Verfahren 4 0 123/98) erklärte A, sie habe die mit Scheck gezahlten 10.000,-- DM als weitere Teilzahlung zu ihrer Rechnung vom 4. November 1992 verbucht, die das in dem Parallelverfahren 4 0 123/98 streitgegenständliche Patent betraf. Mit Schreiben vom 4. August 1997 (Anlage B 6) gab die Beklagte gegenüber A folgende Erklärung betreffend "ausstehende Lizenzabrechnungen" ab: "Sie kritisieren mit Recht, dass in der Zwischenzeit keine Lizenzabrechnung erfolgt ist. Dieser Sache bin ich umgehend nachgegangen, und es ist richtig, dass 4 Abrechnungen ausstehen, und zwar: 1. Unser Kom. 696-0013, Ozarow, Unterschrumpf 2. Unsere Kom. 696-0053, Schäfer Kalk, Unterschrumpf 3. Unsere Kom. 696-0329, Omya Omey, Unterschrumpf 4. Unsere Kom. 696-0292, Ravago, Unterschrumpf und Anti-Collage. Für diese 4 Anlagen überreiche ich – ohne Anerkenntnis irgendwelche Rechtsschuld – einen Verrechnungsscheck über 12.500,00 DM." Mit Schreiben vom 13. August 1997 (Anlage K 26) erklärte A, dass sie die vorgenannte Zahlung über 12.500,-- DM "mit Rücksicht darauf, dass der Vertrag" (mit der Beklagten) "gekündigt worden" sei, "als Restzahlung in Höhe von DM 7.800,-- auf die Rechnung vom 4. November 1992 (betreffend das Klagepatent des Parallelverfahrens) und den verbliebenen Restbetrag in Höhe von DM 4.700,-- im Hinblick auf den gekündigten Lizenzvertrag al geleisteten Vorschuss für Schadensersatz" ansehe. Mit Schreiben vom 27. April 1998 an A gab die Beklagte folgende Erklärung ab: "In Anknüpfung an mein Schreiben vom 4. August 1997 an Herrn Dr. I übersende ich Ihnen als Anlage einen Verrechnungsscheck über insgesamt 10.000,00 DM. Dieser ist für folgende Lizenzzahlungen vorgesehen: 1. Unsere Kom. 697-0254, Omya Carrara (Unterschrumpf) 2. Unsere Komp. 697-0183, Belgien Logistic Center (Unterschrumpf/Anticollage) 3. Unsere Kom. 698-0044, Omya Orgon (Unterschrumpf)". Die Klägerin ist der Ansicht, die – zwischen den Parteien unstreitige – Nutzung der patentgemäßen Lehre durch die Beklagte sei rechtswidrig. A habe der Beklagten keine Lizenz für die Ausübung der Rechte aus dem Klagepatent erteilt. Die Patentinhaberin habe die Nutzung des Klagepatents auch nicht gestattet oder diese geduldet. Sie habe von den Benutzungsfällen erst nachträglich erfahren. Um die Geschäftsbeziehung mit der Beklagten nicht zu zerstören, sei sie jedoch zunächst nicht hiergegen vorgegangen, sondern habe versucht, diese einvernehmlich durch Herbeiführung einer Einigung über die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Benutzungshandlungen zu regeln. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen; Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zum Verpacken von palettierten Gutstapeln mit einer Heißschrumpffolie, bei dem der Gutstapel an seiner Unterseite zunächst freigestellt, insbesondere angehoben und mit der Heißschrumpffolie derart umhüllt wird, dass deren unterer Rand nach unten über den Gutstapel vorsteht, wonach zunächst nur dieser untere Rand in freigestelltem Zustand des Gutstapels mit Heißgas oder Heißluft aus einem den Gutstapel umgebenden Ringbrenner auf Schrumpftemperatur erwärmt und dieser dabei durch Strömungskräfte des Heißgasstromes bzw. Heißluftstromes und von dem Ansaugstrom eines unter dem Gutstapel angeordneten Sauggebläses unter die Unterseite des Gutstapels gelegt und gegen diese gesogen wird, und anschließend der zunächst angehobene Gutstapel mit dem noch auf Schrumpftemperatur befindlichen Rand der Heißschrumpffolie auf eine Unterlage abgesetzt wird und dann die restliche Heißschrumpffolie mit dem Heißgas bzw.Heißluft des Ringbrenners bei einer Relativbewegung zwischen Ringbrenner und Gutstapel geschrumpft wird, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, die eine Haubenüberziehstation, eine unterhalb der Haubenüberziehstation angeordnete Heißgas-/Heißluft-Schrumpfeinrichtung aus einem den Gutstapel umgebenden und vertikal längs des Gutstapels bewegbaren Ringbrenner und eine Unterlage für den Gutstapel aufweisen, wobei die Unterlage ein Förderer ist, und wobei ferner unterhalb des Ringbrenners eine Hebebühne sowie im Bereich der Hebebühne ein Sauggebläse angeordnet sind, insbesondere wenn die Hebebühne Hubstempel aufweist, die in Öffnungen an der Unterseite einer Gutstapelpalette bis zur Unterseite der Oberfläche der Gutstapelpalette einfahrbar sind, 2. der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer I 1 und seit dem 1. August 1993 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und –zeiten, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A-Verpackungssysteme GmbH, Kleve, durch die unter Ziffer I. 1. beschriebenen und seit dem 1. August 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 1999 hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, wegen deren Inhalts auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, zu erkennen wie geschehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nachzulassen, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer einem gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf konkretes Befragen Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Name oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Rechnung enthalten ist. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass zwischen A und der Klägerin ein Lizenzvertrag über das Klagepatent "ernsthaft geschlossen" worden sei, und machen geltend: A habe ihnen gegen Zahlung einer Stücklizenz in Höhe von 2.500,-- DM die Benutzung des Klagepatents gestattet. Diese Vereinbarung sei anlässlich einer gemeinsamen Besprechung am 29. September 1989 getroffen worden, wie sich aus der Aktennotiz hierüber (Anlage B 1) ergebe. Die Vertragsparteien seien sich einig gewesen, dass sie damit in die schriftlich niedergelegte Zusammenarbeitsvertrag vorgesehene "Phase 3" eingetreten seien, so dass § 34 GWB der Wirksamkeit der Lizenzvereinbarung nicht entgegenstehe. A habe – mit Schreiben vom 24. September 1990 – plötzlich eine Erhöhung der Lizenzgebühr auf 8.500,-- DM verlangt, was die Beklagten abgelehnt hätten. Der Rechnungslegungsanspruch sei durch die in Anlagen B 6 und B 7 enthaltenen Angaben erfüllt. Das Gleiche gelte für den Schadensersatzanspruch, da sie entsprechend der Rechnungslegung für jede Benutzung des Klagepatents 2.500,-- DM – die angemessene Lizenzgebühr – gezahlt hätten. Da A ihre Forderungen stets auf die Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 8.500,-- DM beschränkt habe, sei eine Berechnung des Schadens nur nach der Methode der Lizenzanalogie zulässig. Aufgrund des Verhaltens von A hätten sie davon ausgehen dürfen, dass die Patentinhaberin mit der Nutzung des Klagepatents einverstanden gewesen sei. Vorsorglich haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten LG Düsseldorf 4 0 123/98 lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 139 Abs. 2, 140 b, 141 S. 3, 9, 14 PatG, 812, 818, 242, 259 BGB zu. 1. Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungsvereinbarung zwischen der A und ihr vom 5./23. Dezember 1997 (Anlage K 1) gemäß § 398 BGB Inhaberin der geltend gemachten (Rest-)Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche geworden. Die Beklagten haben lediglich den Abschluss des Lizenzvertrages, nicht aber das Zustandekommen der Abtretungsvereinbarung bestritten. Da die Klägerin die noch streitgegenständlichen Ansprüche nicht als Prozeßstandschafterin geltend macht, sondern aufgrund der Abtretung auf Leistung an sich selbst klagt, kommt es auf ein durch den Lizenzvertrag begründetes eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung von Ansprüchen als gewillkürte Prozessstandschafterin der A nicht an. 2. Die Beklagten sind der Klägerin gemäß § 139 As. 2 PatG in dem im Tenor festgestellten Umfang zum Schadensersatz verpflichtet, da sie durch das Angebot der Schrumpffolienverpackung "B combipac" in ihrem Prospektblatt (Anlage K 12) sowie der Herstellung und den Vertrieb entsprechender Verpackungsanlagen das Klagepatent verletzt haben. a) Die Erfindung gemäß dem Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Verpacken von palettierten Gutstapeln, bei dem über den Gutstapel und die Palette eine unter Wärmeeinfluss schrumpfende Folie (sog. Schrumpffolie) gezogen wird, die an den Gutstapel und die Palette angelegt und anschließend geschrumpft wird. Ein solches Verfahren ist aus der US-PS 38 07 126 bekannt. Als nachteilig kritisiert die Klagepatentschrift bei einem derartigen Verfahren des Standes der Technik, dass sich der untere Rand der Heißschrumpffolie, der durch das Gebläse des Schrumpfofens zunächst stärker erwärmt wird als die Seiten des Gutstapels, nicht abkühlt und deshalb die Gefahr besteht, dass beim Schrumpfprozess der übrigen Heißschrumpffolie der untere Rand sich wieder von der Unterseite des Gutstapels löst, weil die Heißschrumpffolie im erwärmten Zustand keine Spannungen mehr aufnehmen kann. Desweiteren sieht die Klagepatentschrift den verhältnismäßig großen Raumbedarf dieser vorbekannten Vorrichtung als nachteilig an. Auch bei den weiteren vorbekannten Verfahren oder Vorrichtungen (WO 82/o3 833, FR-OS 21 89 264, FR-OS 20 20 279) kritisiert die Klagepatentschrift das Fehlen eines Unterschrumpfes bzw. die Gefahr des Lösens des unteren Randes der Schrumpffolie vom Gutstapel als nachteilig. Als das der Erfindung zugrundeliegende Problem ist es daher anzusehen, das eingangs genannte Verfahren derart weiterzuentwickeln, dass das Schrumpfergebnis am unteren Rand der Schrumpffolie wesentlich verbessert wird und mit einer Vorrichtung durchgeführt werden kann, die einfach und platzsparend ist. Zur Lösung dieses Problems geben die Patentansprüche 1 und 2 ein Verfahren und eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen an: 1. Verfahren zum Verpacken von palettierten Gutstapeln mit einer Heißschrumpffolie; 2. bei dem zunächst der Gutstapel an seiner Unterseite freigestellt, insbesondere angehoben wird; 3. der Gutstapel wird mit der Heißschrumpffolie derart umhüllt, dass deren unterer Rand nach unten über den Gutstapel vorsteht; 4. zunächst wird nur der untere Rand der Heißschrumpffolie in freigestelltem Zustand des Gutstapels mit Heißgas aus einem den Gutstapel umgebenden Ringbrenner auf Schrumpftemperatur erwärmt; 5. der untere Rand wird durch Strömungskräfte des Heißgasstromes und von dem Ansaugstrom eines unter dem Gutstapel angeordneten Sauggebläses gegen die Unterseite des Gutstapels gesogen; 6. anschließend wird der zunächst angehobene Gutstapel mit dem noch auf Schrumpftemperatur befindlichen Rand der Heißschrumpffolie auf eine Unterlage abgesetzt; 7. dann wird die restliche Heißschrumpffolie mit dem Heißgas des Ringbrenners bei einer Relativbewegung zwischen Ringbrenner und Gutstapel geschrumpft; Die erfindungsgemäße Vorrichtung gemäß Anspruch 2 weist folgende Merkmale auf: 1. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1.; 2. mit einer Haubenüberziehstation; 3. einer unterhalb der Haubenüberziehstation angeordneten Heißgas-Schrumpfeinrichtung aus einem den Gutstapel umgebenden und vertikal längs des Gutstapels bewegbaren Ringbrenner und 4. mit einer Unterlage für den Gutstapel, die von einem Förderer gebildet wird; 5. unterhalb des Ringbrenners ist eine Hebebühne angeordnet; 6. im Bereich der Hebebühne ist ein Sauggebläse angeordnet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in dem von den Beklagten herausgegebenen Verkaufsprospekt eine Schrumpffolienverpackungsanlage beschrieben wird, welche die Merkmale der erfindungsgemäßen Vorrichtung nach den Ansprüchen 2 und 3 des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht, und durch Durchführung eines Verfahrens dient, welches der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents entspricht. Indem die Beklagte zu 1) das Prospektblatt im Jahr 1997 auf der Verkaufsmesse ACHEMA vertrieben habe, haben sie die patentierte Vorrichtung im Sinne des § 9 PatG angeboten und Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des erfindungsgemäßen Verfahrens beziehen, zur Benutzung der Erfindung angeboten (§ 10 Abs. 1 PatG). Wie sich aus den Schreiben der Beklagten vom 11. Juni 1992 (Anlage K 21), 4. August 1997 (Anlage B 6) und 27. April 1998 (Anlage B 7) ergibt, haben sie das Klagepatent des weiteren dadurch verletzt, dass sie mehrere erfindungsgemäße Anlagen in den Verkehr gebracht haben. b) Die Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte war rechtswidrig. aa) Zwischen der Beklagten u8nd der Patentinhaberin, die A-Verpackungssysteme GmbH, ist kein Lizenzvertrag zustande gekommen, aufgrund dessen die Beklagte zur Benutzung der Erfindung berechtigt war. Der "Zusammenarbeitsvertrag", den die A und die Beklagte am 7. August 1985 schlossen, enthält keine rechtsverbindliche Lizenzvereinbarung betreffend das Klagepatent. In diesem Vertrag ist die künftige Zusammenarbeit der A und der Beklagten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Schrumpfverpackungsmaschinen nur in ihren wesentlichen Grundzügen geregelt. Die geschäftlichen Beziehungen der Vertragsparteien sollten nach Vorgabe eines "Stufenplans" erfolgen, wobei vorgesehen war, dass die Beklagte in der ersten Phase komplette Maschinen von A kaufen sollte, in der zweiten Phase nur noch spezielle Maschinenbaugruppen, und erst in der dritten Phase sollte A der Beklagten entgeltliche Lizenzen erteilen. Damit waren die einzelnen "Phasen" der Geschäftsverbindung nur in groben Zügen vereinbart; sie bedurften jeweils der rechtsgeschäftlichen Konkretisierung durch den Abschluss einzelner Kaufverträge und – in der letzten Phase – von Lizenzverträgen. Die Vertragsparteien haben in dem Zusammenarbeitsvertrag noch nicht bestimmt, welches Schutzrecht den Gegenstand künftig abzuschließender Lizenzverträge bilden sollte; auch hinsichtlich der Lizenzhöhe ist nur festgelegt, dass diese nach einem prozentualen Anteil am Kaufpreis berechnet werden sollte, nicht aber, wie hoch dieser Anteil sein sollte. Eine – aufschiebend bedingte – Lizenzerteilung kann daher mangels Regelung der Essentialia eines Lizenzvertrages hierin nicht gesehen werden. In dem ebenfalls am 7. August 1985 geschlossenen "Preis-Leistungsvertrag" sind die Kaufpreise für die von der Beklagten von A zu erwerbenden Maschinen vereinbart. Auch soweit sich der Vertrag auf das Klagepatent bezieht (Ziffer 4, "Unterschrumpfeinrichtung"), ist Vertragsgegenstand nicht eine Lizenz an dem Schutzrecht, sondern der künftige Erwerb von erfindungsgemäßen Anlagen. Dass anläßlich der "Tagung Fairer Wettbewerb" am 29. September 1989 eine Lizenzvereinbarung über das Klagepatent mit einer Lizenzgebühr in Höhe von 2.500,-- DM zwischen der Patentinhaberin und der Beklagten zu 1) zustande gekommen ist, kann bereits aufgrund des Inhalts der von den Beklagten über den Verlauf der Tagung gefertigten Aktennotiz (Anlage B 1) nicht angenommen werden. Im ersten Absatz dieser Notiz heißt es, dass bei der Besprechung "Überlegungen" zur Beilegung von Patentstreitigkeiten angestellt worden seien. Hinsichtlich des Klagepatents "Unterschrumpf" war gemäß Ziffer 3 der Aktennotiz von "zukünftigen" Lizenzgebühren von DM 2.500,-- die Rede. Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass die Beklagte zu 1) und A für die Zukunft offenbar den Abschluss eines Lizenzvertrages "zur Beilegung ihrer Patentstreitigkeiten" vorgesehen hatten, dass aber bei der Besprechung noch keine rechtsgeschäftlich bindenden Erklärungen abgegeben wurden. Dass die Aktennotiz, bei der es sich ersichtlich um ein internes Schriftstück der Beklagten handelt, der MSK übersandt und von dieser gar unterschrieben wurde, behaupten die Beklagten nicht. Selbst wenn anläßlich der "Tagung Fairer Wettbewerb" bereits eine von den Vertragsparteien als bindend angesehene Vereinbarung getroffen worden wäre, wäre diese mangels Einhaltung der Schriftform des § 34 GWB a.F., der auf den hier in Frage stehenden Vertragsschluss noch anwendbar ist, unwirksam. Das Schriftformerfordernis gilt für Verträge über die Benutzung von Patenten, sofern hierin Lizenznehmerbeschränkungen im Sinne des § 20 GWB enthalten sind. Als Lizenznehmerbeschränkung gilt dabei bereits die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung von Lizenzgebühren (Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., § 34, Rdnr. 103). Die nach dem Vorbringen der Beklagten getroffene, schriftliche Lizenzvereinbarung ist von der A nicht unterschrieben worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die schriftliche Niederlegung nicht deswegen entbehrlich, weil eine zukünftige Lizenzerteilung bereits in dem – schriftlich fixierten – Zusammenarbeitsvertrag vom 7. August 1985 als "Phase 3" der Zusammenarbeit vorgesehen war. Der Inhalt des künftigen Lizenzvertrages ist in dem Zusammenarbeitsvertrag noch völlig unbestimmt; es sind hierin keine Regelungen zum Gegenstand und Umfang der Lizenzen und zur Lizenzhöhe enthalten. Im Hinblick auf den Zweck des § 34 GBW, den Kartellbehörden und Gerichten eine umfassende Kontrolle über wettbewerbsbeschränkende Abreden zu ermöglichen, muss aber der gesamte Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Abreden einschließlich aller Nebenabreden ohne weiteres aus den in Betracht kommenden Schriftstücken zu entnehmen sein. Dies ist bei den vorgelegten Schriftstücken nicht der Fall. Auch durch den Briefwechsel zwischen A und der Beklagten vom 3. Oktober/2. November/17. November/6. November und 30. November 1989 ist kein Lizenzvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Es kann dahinstehen, ob in dem Schreiben der A vom 3. Oktober 1989, mit dem sie den Beklagten eine Kopie des Lizenzvertrages übersandte, den sie mit anderen Lizenznehmern über das Klagepatent abgeschlossen hatte, bereits ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot auf Abschluss eines gleichlautenden Lizenzvertrages zu sehen ist oder lediglich eine Invitatio ad offerendum, darauf gerichtet, mit A auf die Grundlagen dieser "Standardverträge" in Vertragsverhandlungen einzutreten. Da die Beklagten nicht behaupten, dass A bereits ein unterschriftreifes Vertragsexemplar betreffend den mit der Beklagten zu 1) abzuschließenden Vertrag übermittelt hat, liegt eine bloße Aufforderung, Vertragsverhandlungen aufzunehmen, vor. Handelt es sich um eine bloße Invitatio ad offerendum, konnte die Beklagte durch ihre Erklärung vom 6. November 1989, sie trete dem Vertrag bei, die der A am 23. November 1989 zugegangen ist, keine Annahmeerklärung, sondern lediglich ihrerseits ein Angebot abgeben. Dieses hat die A nicht angenommen. Denn in ihrem Antwortschreiben vom 30. November 1989 (Anlage K 19) erklärte sie, im Hinblick auf die Stärkung des Klagepatents durch die mangelnde Erfolgsaussicht der hiergegen erhobenen Einsprüche und die Bewertung des überlassenen Know-How müsse über die Höhe der Lizenzgebühren noch gesprochen werden. Selbst wenn in der Übersendung der mit anderen Lizenznehmern abgeschlossenen Lizenzverträge bereits ein bindendes Vertragsangebot zu sehen sein sollte, ist ein Lizenzvertrag durch die "Beitrittserklärung" der Beklagten nicht zustande gekommen. Denn das Angebot war im Zeitpunkt der Annahmeerklärung bereits gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 BGB erloschen. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Diese Frist war nach mehr als 7 Wochen (3. Oktober/23. November 1989) zwischen Angebot und Annahmeerklärung überschritten. Mit Schreiben vom 2. November 1989 hat die A die Beklagte zu 1) daran erinnert, dass eine Antwort auf die übersandten Lizenzverträge noch ausstand. Jedenfalls auf diese Erinnerung hätte die Beklagte unverzüglich reagieren müssen, um eine Bindung der A an ihr Angebot aufrechtzuerhalten. Nachdem die A mehr als weitere zwei Wochen lang keine Antwort erhielt, mußte sie hiermit nicht mehr rechnen und war deshalb nicht mehr an ihr – etwaiges – Angebot gebunden. Dementsprechend hat sie mit Schreiben vom 17. November 1989 (Anlage K 18) die ursprünglich vorgesehenen Lizenzbedingungen (Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 2.500,-- DM) modifiziert, indem sie erklärt hat, sie könne ihr Angebot, eine Lizenzvereinbarung auf reduzierter Basis zu machen, nur aufrechterhalten, wenn umgekehrt Lizenzen der Beklagten zu 1) zu entsprechenden Konditionen an sie vergeben würden. Hierin ist ein – wegen Erlöschens der Bindung zulässiger – Widerruf des ursprünglichen Angebots zu sehen, so dass durch die der A erst am 23. November 1989 zugegangene Annahmeerklärung auf ihr ursprüngliches Angebot kein Lizenzvertrag mehr zustande kommen konnte. Auch in der Folgezeit haben die A und die Beklagte keinen Lizenzvertrag mehr abgeschlossen. Wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Gesprächsprotokollen betreffend die Besprechungen am 5. März 1990 und 31. Mai 1990 ergibt (Anlagen K 20 und 21), bestand Uneinigkeit über die Höhe der Lizenzgebühr. Den in dem Schreiben der A vom 24. September 1990 (Anlage B 2) enthaltenen Vorschlag einer Lizenzvereinbarung mit pauschalierten Lizenz-/Know-how-Gebühren in Höhe von 8.500,-- DM lehnten die Beklagten mit Schreiben vom 28. September 1990 (Anlage B 3) ab. In der Folgezeit sind nach dem Vortrag der Parteien keine Erklärungen mehr abgegeben worden, durch die ein Lizenzvertrag geschlossen worden sein könnte. Die Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte war daher nicht aufgrund eines Lizenzvertrages gerechtfertigt. bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine tatsächliche generelle Einwilligung der Patentinhaberin in die Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte bestand. Fehlt es an einem – wirksamen – Lizenzvertrag, kann die Schutzrechtsbenutzung gleichwohl aufgrund einer Zustimmung des Patentinhabers gerechtfertigt sein. Die Zustimmung ist tatsächlicher Natur. Ihr Vorliegen schließt die Rechtswidrigkeit einer Schutzrechtsbenutzung aus; jedenfalls fehlt es an einem Anspruchselement für eine Haftung des Benutzers nach dem Patentgesetz (OLG Düsseldorf GRUR 1999, 45, 46 – nichtiger Lizenzvertrag; Benkard/Rogge, PatG, 9. Aufl., § 139 PatG, GbmG, Rdnr. 10). Dem Vortrag der Beklagten, die insoweit darlegungs- und beweisbelastet sind, läßt sich aber nicht entnehmen, dass die Patentinhaberin ohne Rücksicht auf den Abschluss eines Lizenzvertrages der Benutzung des Klagepatents generell zugestimmt hat. Die Beklagten hätten hierzu substantiiert vortragen müssen, auf welche Weise A eine solche Zustimmung zum Ausdruck gebracht hat. Der vorstehend unter aa) dargestellte Schriftwechsel zwischen den Parteien spricht gerade gegen die Annahme einer Zustimmung, die unabhängig von dem Abschluss eines Lizenzvertrages erteilt worden ist. Denn hieraus geht hervor, dass die A und die Beklagten einen Lizenzvertrag anstrebten, der deshalb nicht zustande gekommen ist, weil keine Einigung über die Höhe der Lizenzgebühr erzielt werden konnte. Bringt der Schutzrechtsinhaber zum Ausdruck, dass er die Nutzung des Schutzrechts nur gegen Zahlung eines bestimmten Betrages gestatten will, kann nicht angenommen werden, dass er unabhängig von einer Einigung über diese Vergütung mit der Benutzung einverstanden ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Patentinhaberin im Voraus ein solches Einverständnis ausdrücklich oder stillschweigend erklärt hätte, indem sie während einer gewissen Zeit in Kenntnis der Benutzungshandlungen diese geduldet und dafür jeweils Entschädigungszahlungen entgegengenommen hätte. Diese Annahme liegt insbesondere im Hinblick auf den Zusammenarbeitsvertrag aus dem Jahr 1985 nahe, der als "dritte Phase" der Zusammenarbeit zwischen A und der Beklagten die Erteilung von Lizenzen (wohl auch an dem Klagepatent) vorsieht. Wäre diese "dritte Phase" von den Vertragsparteien in tatsächlicher Hinsicht praktiziert worden, wäre hierin möglicherweise auch ohne ausdrückliche Einigung über die Höhe der Lizenzgebühren und schriftliche Niederlegung des Lizenzvertrages eine die Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlungen ausschließendes Einverständnis der Patentinhaberin zu sehen. Hiervon kann möglicherweise für den Zeitraum zwischen Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags und dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Lizenzvertrages mit einer Lizenzgebühr von 2.500,-- DM ausgegangen werden. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die in dem Zusammenarbeitsvertrag enthaltene Absichtserklärung betreffend die Erteilung von Lizenzen in der Folgezeit "mit Leben ausgefüllt" worden sei, indem die A bezüglich des Klagepatents "von Fall zu Fall" Lizenzen gegen eine Lizenzgebühr in Höhe von 8.500,00 DM erteilt habe. Sie hat zwar im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, es habe keine Zusammenarbeit im "Lizenzstadium" gegeben. Die Beklagte habe vielmehr die erfindungsgemäßen Anlagen ohne Wissen der MSK gebaut, die erst nachträglich hierüber informiert worden sei. Um die Geschäftsverbindung nicht zu gefährden, habe man die Benutzungshandlungen dann aber einvernehmlich auf die eingangs dargestellte Weise geregelt. Auch wenn dies zutrifft, konnte aus der Dicht der Beklagten aufgrund dieser – offenbar während mehrerer Jahre andauernden – Übung der Eindruck entstehen, die Patentinhaberin habe die Nutzung des Klagepatents tatsächlich gestattet, sofern die Beklagte hierfür die im Einzelfall jeweils geforderte Lizenzgebühr entrichtete. Auch wenn wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 34 GWB durch diese Übung kein wirksamer Lizenzvertrag zustande gekommen ist, schließt die tatsächliche Gestattung während dieser Zeit die Rechtswidrigkeit der Nutzungshandlungen aus. Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls nach dem Scheitern der Verhandlungen über eine Herabsetzung der Lizenzgebühren auf 2.500,-- DM und nach der deshalb ausgesprochenen Kündigung der "Lizenzvereinbarungen" vom 22. Juli 1993 (Anlage K 22) nicht mehr von einer tatsächlichen Gestattung der Nutzung der patentgemäßen Lehre ausgehen konnte. Denn mit der auf die Zahlungsverweigerung der Beklagten gestützten Kündigung hat die Patentinhaberin eindeutig zum Ausdruck gebracht, sie sei künftig nicht mehr mit einer Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte einverstanden, und hat damit ihre frühere tatsächliche Zustimmung widerrufen. Ein Widerruf der tatsächlichen Zustimmung ist jederzeit möglich, weil mangels Einhaltung der gesetzlichen Schriftform keine rechtsgeschäftliche Bindung vorliegt. Der Widerruf verstieß hier auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Wie die Klägerin vorgetragen und die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, hat die A die Nutzungshandlungen jeweils nur gegen Zahlung einer Lizenz/Know-how-Gebühr in Höhe von 8.500,-- DM genehmigt. Nachdem die Beklagten die weitere Zahlung einer Gebühr in dieser Höhe verweigerten und auch nach Scheitern des Abschlusses eines Lizenzvertrages mit einer Gebühr von 2.500,-- DM deutlich zum Ausdruck brachten, nunmehr nur Lizenzgebühren in dieser Höhe zahlen zu wollen, verstieß der Widerruf der Gestattung seitens der A nicht gegen Treu und Glauben. Denn ein Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten konnte aufgrund der längeren Übung der Parteien nur dahingehend entstanden sein, auch künftig gegen Zahlung von 8.500,-- DM das Klagepatent nutzen zu dürfen. Diese Bedingung haben die Beklagten aber eindeutig abgelehnt. Auch in der Folgezeit ist keine tatsächliche Gestattung weiterer Nutzungshandlungen der Beklagten mehr erfolgt. Im Gegenteil hat die A es abgelehnt, die Scheckzahlung in Höhe von 10.000,-- DM, welche gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 22. September 1993 (Anlage K 24) für eine Verwendung der Lehre des Klagepatents bei vier Anlagen geleistet werden sollten, zu akzeptieren und hat diese Zahlung (wenn auch gemäß §§ 366, 367 BGB nicht wirksam) auf eine andere Rechnung betreffend die Nutzung des im Parallelverfahren streitgegenständlichen Patents "Anti-Collage" verbucht. Als die Beklagte am 4. August 1997 erneute Nutzungshandlungen mitteilte, wies die A auf die Kündigung des Vertrages hin. Vor Mitteilung der weiteren Verwendungen mit Schreiben vom 27. April 1998 ist bereits die vorliegende Patentverletzungsklage erhoben worden. Soweit die Beklagten im letzten Verhandlungstermin vorgetragen haben, A sei an einer möglichst umfangreichen Nutzung interessiert gewesen, um ihre Technik auf dem Markt zu verbreiten, und habe das auch zu erkennen gegeben, ergibt auch das keine im Voraus erklärte Zustimmung. Die Klägerin hat diesem Vortrag widersprochen, und die Beklagten haben auch nicht näher dargelegt, wann A eine solche Erklärung abgegeben hat. Der vorgelegte Schriftverkehr enthält ebenfalls keine Hinweise darauf. c) Die Beklagte hat den Gegenstand des Klagepatents daher jedenfalls seit der Kündigung vom 22. Juli 1993 rechtswidrig und auch schuldhaft benutzt. Die Beklagte hätte die Patentverletzung und deren Rechtswidrigkeit bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es gab keine Umstände, aus denen sie auf eine Zustimmung zu einer Benutzung des Klagepatentes bezüglich der Verletzungsfälle schließen durfte, was sie nach zutreffender rechtlicher Beratung auch hätten erkennen können. Das Gleiche gilt für den Beklagten zu 2), der als der gesetzliche Vertreter für die Beachtung als solcher Rechte Dritter Sorge zu tragen hatte und nach § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) haftet. Seine Haftung folgt darüber hinaus aus §§ 161 II, 128 HGB. d) Jedenfalls für die nach dem 2. Januar 1995 begangenen oder der A bekannt gewordenen Verletzungshandlungen ist der Schadensersatzanspruch nicht gemäß § 141 S. 1 PatG verjährt. Insoweit hat die am 2. Januar 1998 bei Gericht eingegangene und den Beklagten am 14. Januar 1998 zugestellte Klage die Verjährungsfrist gemäß §§ 209 Abs. 1 BGB, 270 Abs. 3, 262 ZPO unterbrochen. e) Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Klägern durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Ersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Patentinhaberin ein Jahr über den für die bekannten Benutzungshandlungen jeweils gezahlten 2.500,-- DM hinausgehender Schaden entstanden ist. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte zu 1) in der Zeit vor 1989 jeweils 8.500,-- DM für die Verwendung des Klagepatents gezahlt hat. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Klageschutzrecht kein den Betrag von 2.500,-- DM übersteigender Nutzungswert zukommt oder die Beklagte zu 1) damit keinen höheren Gewinn erzielt hat. Auch eine das Feststellungsinteresse ausschließende Bezifferung der Schadensersatzansprüche ist nicht möglich. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die Klägerin sich nach Treu und Glauben nicht darauf verweisen lassen, ihren Schaden im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen und die Lizenzgebühr hierbei auf 8.500,-- DM zu beschränken. Der Klägerin steht es vielmehr offen, sich zwischen den drei Berechnungsarten (Ersatz des entgangenen Gewinns, Zahlung angemessener Lizenzgebühr oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns) zu entscheiden, wobei sie aufgrund der bisherigen Angaben der Beklagten noch nicht überblicken kann, welche der drei Arten der Schadensberechnung für sie die Günstigste ist. Eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs auf die von A bei früheren Benutzungshandlungen geforderte Vergütung in Höhe von 8.500,-- DM wäre gemäß §§ 242, 404 BGB allenfalls dann zu erwägen, wenn die A über einen längeren Zeitraum Patentverletzungen durch die Beklagten stets auf dieser Grundlage liquidiert hätte und hierdurch bei den Beklagten einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hätte. Diese Annahme scheitert jedoch schon daran, dass A und die Beklagte zu 1) sich nicht einmal für die rechtmäßige Benutzung auf die Höhe der Lizenzgebühr einigen konnten. Auch der Umstand, dass die A für den Fall des Abschlusses eines Lizenzvertrages eine Lizenzgebühr in Höhe von 8.500,-- DM gefordert hat, begründet keinen Vertrauenstatbestand dahin, bei nicht zustande gekommener Einigung und rechtswidriger Nutzung des Patents nur die in dem in Aussicht gestellten Vertrag vorgesehene Lizenzgebühr zahlen zu müssen. Verbleibt somit ein derzeit noch nicht bezifferbare Teil des Schadensersatzanspruches, so genügt dies für die Annahme des Feststellungsinteresses; in einem solchen Fall ist der Geschädigte nicht gezwungen, den bezifferbaren Teil im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. 3. Der Klägerin steht für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Herausgabe desjenigen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, was die Beklagten durch die Verletzung des Klagepatents auf Kosten der A erlangt haben ($$ 141 S. 3 PatG, 818 BGB). Soweit der gemäß § 139 Abs. 2 PatG nach den vorstehenden Ausführungen begründete Schadensersatzanspruch verjährt ist – was nur für Verletzungshandlungen, die vor dem 2. Januar 1995 begangen worden sind, in Betracht kommt – verbleibt der Klägerin der Rest-Schadensersatzanspruch aus § 141 S. 3 PatG. Da dessen Voraussetzungen weiterhin die des Schadensersatzanspruches aus § 139 Abs. 2 PatG sind, kann insoweit die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. 4. Außerdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche beziffern zu können, § 242 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr erlangten Auskünfte – die auch für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erteilen sind, § 259 ZPO – nicht zumutbar belastet. Gemäß § 140 b PatG haben die Beklagten schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Den Beklagten braucht hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer ein Wirtschaftsprüfervorbehalt nicht zugebilligt werden, da für die hier interessierenden Vorrichtungen ohnehin nicht mit nicht gewerblichen Abnehmern zu rechnen ist. Die Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche sind nicht durch die in den Anlagen B 6 und B 7 aufgeführten Angaben gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Rechnungslegung muss, ihrem Zweck entsprechend, alle Angaben enthalten, die der Verletzte braucht, um sich für eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden, die Schadenshöhe oder den Umfang der herauszugebenden Bereicherung konkret zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzuprüfen (BGH GRUR 1984, 728, 729 – Dampffrisierstab II). Hierzu genügt keinesfalls die bloße Mitteilung, bei welcher Anlage das Klageschutzrecht eingesetzt worden ist. Die gemäß § 140 b PatG zu machenden Angaben sind in den Anlagen B 6 und B 7 ebenfalls nicht enthalten. 5. Die Geltendmachung der vorstehend dargelegten Ansprüche ist nicht rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB). Die Ansprüche der Klägerin sind nicht gemäß §§ 242, 404 BGB verwirkt. Eine verspätete Geltendmachung der Rechte aus dem Patent kann im Einzelfall zu einer Verwirkung der Ansprüche des Berechtigten führen. Eine Verwirkung kann aber nur in Betracht kommen, wenn die Ansprüche verspätet geltend gemacht werden und dies infolge besonderer Umstände gegen Treu und Glauben verstößt, weil das Verhalten des Berechtigten beim Verletzer den Schluss rechtfertigen kann, der Verletzte werde von seinem Untersagungsrecht keinen Gebrauch machen und dadurch die Entstehung eines wertvollen Besitzstandes beim gutgläubigen Verletzer gefördert hat (BGH GRUR 1989, 449, 452 – Maritim; 1993, 151, 153 – Universitätsemblem; Benkard/Bruchhausen, a.a.O., § 7 PatG Rdnr. 64). Der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der A, sind die Patentverletzungshandlungen nach dem unwiderlegten Vorbringen der Klägerin erst nachträglich durch Mitteilung der Beklagten bekannt geworden. Dass A in dem ersten offengelegten Verletzungsfall im Jahr 1992 nicht unmittelbar eine Verletzungsklage gegen die Beklagten erhoben haben, sondern – im Interesse der Aufrechterhaltung der langjährigen Geschäftsverbindung – zunächst versucht haben, die offengelegten Benutzungshandlungen einvernehmlich durch die Leistung einer der nach ihrer Vorstellung angemessenen Lizenzgebühr entsprechenden Entschädigung zu regeln, konnte allein keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten dahin begründen, bei künftigen Verletzungshandlungen nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Dies ist auch deshalb ausgeschlossen, weil MSK die Beklagte, nachdem sie die Zahlung der geforderten Lizenzgebühren verweigert hatte, in dem Kündigungsschreiben vom 22. Juli 1993 aufgefordert hat, künftig von dem Klagepatent keinen Gebrauch mehr zu machen. Dies hat er in seinem Schreiben vom 26. August 1993 (Anlage K 23) wiederholt. Nach Offenlegung der weiteren Verletzungshandlungen im August 1997 hat die A die Beklagte nochmals auf die "Kündigung des Vertrages" und damit auf die Unbefugtheit der Benutzung hingewiesen; im Januar 1998 ist bereits die Patentverletzungsklage erhoben worden. Unter diesen Umständen können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten sich gutgläubig darauf eingerichtet, nicht wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch genommen zu werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn die Klägerin hätte auch hinsichtlich des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs voraussichtlich obsiegt. Die Klägerin war zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 139 PatG in gewillkürter Prozeßstandschaft berechtigt. Dass die Patentinhaberin der Klägerin eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Das eigene rechtliche Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin – einfache – Lizenznehmerin ist. Dass die A der Klägerin eine Lizenz an dem Klagepatent erteilt hat, steht aufgrund des von der Klägerin in Kopie vorgelegten Lizenzvertrages vom 27. November 1996 (Anlage K 14) fest. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass die vorgelegte Kopie der von den Vertragsparteien unterschriebenen Originalurkunde entspricht. Dafür, dass der Lizenzvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden ist (§ 117 BGB), haben die Beklagten keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Erteilung des europäischen Patents 0 399 540 an die Beklagte zu 1) und dem Abschluss des Lizenzvertrags lassen sich auch unter Berücksichtigung des Rechtsstreits zwischen A und der Beklagten zu 1) keine Rückschlüsse auf einen Scheincharakter des Lizenzvertrags ziehen. Dass die Klägern die Höhe der zwischen ihr und A vereinbarten Lizenzgebühren nicht offengelegt hat, läßt sich aus dem Wettbewerbsverhältnis der Parteien erklären und gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass A und die Klägern mit dem Lizenzvertrag nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dessen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollten. Dass die A die Klägerin tatsächlich als ihre Lizenznehmerin betrachtet, folgt bereits aus ihrer der Klägerin – unstreitig – erteilten Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs. Wie im Abschnitt I. im Einzelnen dargelegt, haben die Beklagten die Erfindung des Klagepatents entgegen § 9 PatG benutzt, so dass der Unterlassungsanspruch ursprünglich begründet war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Streitwert: bis zum 2. Februar 1999: 1.000.000,-- DM ab dem 3. Februar 1999: 250.000,-- DM. Dr. Becker Hesper Fricke