Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Verfassungsbeschwerde KI-Titel
Rechtsweggarantie · Prozesskostenhilfe · Verfassungsbeschwerde · Vertretungszwang · Art. 19 Abs. 4 GG
Sonstiges
Vf. 42-IV-25
DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M.,
hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Verfas- sungsgerichtshofes Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, die Rich- ter Markus Jäger, Dirk Kirst, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Arnd Uhle
am 15. Januar 2026
beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Mit seiner am 26. Mai 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Schreiben des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2024 (11 AR 20/24) und vom 19. Mai 2025 (OVG-E1400/17/18).
Soweit den übersandten Unterlagen zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht per E-Mail eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens 6 B 257/24 geltend. Hierzu erging mit dem angegriffenen Schreiben vom 3. Dezember 2024 der Hinweis des Senats, dass für das beabsichtigte Klageverfahren Vertretungszwang bestehe und die Klage erst nach Zahlung einer Gebühr zugestellt werde. Es werde daher um Mitteilung durch den Beschwerdeführer binnen zwei Wochen gebeten, ob eine solche Klage ohne anwaltliche Vertretung erhoben werden solle, obwohl die Klage dann allein aus diesem Grund als unzulässig behandelt werden müsse. Weitere E-Mails des Beschwerdeführers vom
15. und 16. April 2025 wertete die Präsidentin des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts als Dienstaufsichtsbeschwerde und gab dieser mit dem angegriffenen Schreiben vom 19. Mai 2025 keine Folge.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 38 SächsVerf durch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe. Sein Vortrag sei ausreichend gewesen, um ihm einen Notanwalt zu bestellen.
Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG rügt, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025 – Vf. 53-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom 10. April 2025 – Vf. 81-IV-24; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; st. Rspr.).
2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG folgenden Begründungsanforderungen.
a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener, durch die Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgter Grundrechte darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Oktober 2025
– Vf. 58-IV-25; Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 28-IV-25; Beschluss vom
15. August 2024 – Vf. 9-IV-24; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hat bereits den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht aus sich heraus verständlich dargestellt. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof nicht in die Lage versetzt, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu prüfen.
III.
Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).
gez. Wahl
gez. Herberger
gez. Hoven
gez. Jäger
gez. Kirst
gez. Schönfelder
gez. Schurig
gez. Strewe
gez. Uhle