Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung von Verletztengeld mit Ablauf des 8. April 2023
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Kosten für das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholte Gutachten von H1 vom 27. April 2026 werden nicht auf die Staatskasse übernommen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung von Verletztengeld mit Ablauf des 8. April 2023.
Der 1969 geborene Kläger war bei der K1 als Maurer, Kranführer und Maschinenführer beschäftigt. Er hatte die Stellung eines Poliers inne. Am 2. September 2021 erlitt er einen von der Beklagten zwischenzeitlich anerkannten Arbeitsunfall. Beim Abladen mehrerer tonnenschwerer Teile einer Betontreppe von einem Lkw wurde die rechte Hand des Klägers zwischen einem Treppenteil und der Kabine des Autokrans eingequetscht. Der Kläger erlitt hierbei eine größere blutende Riss-Quetsch-Wunde an der rechten Mittelhand beugeseitig. Er wurde mit einem Krankenwagen in das Klinikum M1 gebracht, wo er vom 2. bis 4. September 2021 stationär behandelt wurde. Die Wunde wurde gereinigt, nekrotische Teile wurden abgetragen. Intraoperativ konnte eine Verletzung der beugeseitigen Gefäß-Nerven-Bündel ausgeschlossen werden. Auch die Beugesehnen waren intakt geblieben. Die Wunde wurde ausgiebig gespült und anschließend verschlossen. Eine radiologisch festgestellte Fraktur durch das Köpfchen des 3. Mittelhandknochens war nicht verschoben und vollkommen stabil, sodass hier keine operative Stabilisierung erforderlich war.
Vom 17. Februar bis 10. März 2022 fand eine Komplexe Stationäre Rehabilitation (KSR) in der B1 Unfallklinik T1 statt. In dem Bericht ist ausgeführt, dass nach intensiver physio- und ergotherapeutischer Beübung die rechtsseitige Handfunktion deutlich verbessert werden konnte. Aufgrund der noch zu verbessernden Handkraft und -funktion sei eine EAP-Maßnahme (erweitere ambulante Physiotherapie) für vier Wochen besprochen worden. Hier sollte die ärztliche Vorstellung heimatnah in der dritten/vierten Woche zur Verlaufskontrolle stattfinden. Im Anschluss solle eine ABE-Maßnahme (Arbeits- und Belastungserprobung) mit ärztlicher Verlaufskontrolle heimatnah erfolgen, bevor die vollschichtige Arbeitsfähigkeit planmäßig zum 9. Mai 2022 eintreten würde. Aufgrund der starken psychologischen Belastung sei die ambulante Mitbetreuung im post-stationären Aufenthalt besprochen und angebahnt worden. Bei Vorliegen einer Anpassungsstörung sei eine längerfristige psychologische Anbindung besprochen worden.
Vom 31. August bis 28. September 2022 wurde eine tätigkeitsorientierte Rehabilitation durchgeführt. Ausweislich des Berichts sei der Kläger weiterhin arbeitsunfähig. Es habe sich eine klinisch starke Ausprägung der bestehenden Depression gezeigt, welche zusätzlich die Handfunktion bzw. deren Einsatz im Rahmen der Behandlungen beschränkt habe. Ein erneutes Berufshelfergespräch sei für den Zeitraum der klinisch-psychiatrischen Behandlung vereinbart worden. Der Kläger wünsche sich die Rückkehr in den alten Beruf, er sehe sich hierbei durch den Arbeitgeber trotz der langjährigen Mitarbeit als Angestellter im Rahmen der aktuellen Erkrankung/Unfallfolgen im Stich gelassen. Eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz könne er sich nur bei voll funktionsfähiger Hand rechts vorstellen. In diesem Rahmen sei die Durchführung einer Belastungserprobung sowie ggf. Rückkehr an den alten Arbeitsplatz erschwert bzw. auch zukünftig nicht möglich. Es seien bereits anregende Gespräche mit dem Kläger bezüglich weiterer beruflicher Interessen sowie Wechsel des Arbeitgebers erfolgt.
In der Zeit vom 7. bis 9. Dezember 2022 fand im Rahmen einer stationären Behandlung ein dreitägiges Schmerzassessment im Klinikum S1 (Klinik für Anästhesiologie, Stationäre Schmerztherapie) statt. Im Bericht heißt es, dass der Kläger selbst wenig Zuversicht zeige, durch eine dreiwöchige stationäre Behandlung in der multimodalen Schmerztherapie eine Besserung der Beschwerden zu erreichen. Von der Klinik wurden verschiedene Maßnahmen (Salbe, Spiegeltherapie, Physio, Ergo, psychische Therapie, multimodale Schmerztherapie, TENS-Handschuhe) empfohlen.
In der Zeit vom 3. Januar bis 27. Februar 2023 wurde der Kläger teilstationär im R1 Krankhaus B2, Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie behandelt. Als Diagnosen wurden posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren genannt.
Am 31. Januar 2023 fand eine Untersuchung in der B1 Unfallklinik T1 (Klinik für Hand-, Plastische, Rekonstruktive und Verbrennungschirurgie) statt. Bezüglich der Handfunktion bestand aus handchirurgischer Sicht Arbeitsfähigkeit, die weiteren Arbeitsunfähigkeit sei abhängig vom Verlauf der psychiatrischen Behandlung.
In einem auf Veranlassung der Beklagten erstatteten orthopädisch-unfallchirurgischen Ersten Rentengutachten vom 6. März 2023 kam M2 zu dem Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Klägers sei nach dem Unfall vom 2. September 2021 mit einer Quetschverletzung mit Risswunde der rechten Hohlhand und nicht dislozierter MHK-III-Kopffraktur nicht wieder eingetreten. Als Unfallfolge bestünden eine vermehrte Symptomwahrnehmung und eine eingeschränkte Beugefunktion der Langfinger. Die MdE werde für die Zeit vom 6. März bis 31. Dezember 2023 auf 20 v.H. geschätzt, danach unter 10 v.H. Der Zustand könne durch Physiotherapie und Ergotherapie weiter verbessert werden.
Begleitend wurde der Kläger durch eine Reha-Managerin betreut, um eine Wiedereingliederung zu erreichen. Am 16. März 2023 ist schließlich eine Potenzialanalyse durch TOP Coach durchgeführt worden. Im diesbezüglichen Bericht wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger überdurchschnittlich viel Zeit für die Potentialanalyse benötigt habe. Er habe geäußert, er könne über eine berufliche Wegeplanung nicht nachdenken. Er wollte zwar wieder arbeiten, zur Zeit sei ihm dies aber zu viel. Das Berufsbild des Sicherheitsmitarbeiters sei erörtert worden, aufgrund der Verdienstmöglichkeiten komme dies nicht in Frage. Er könne sich außerdem derzeit nicht vorstellen, eine mögliche Qualifizierung zu durchlaufen, weil ihm die notwendige Konzentration fehle.
Nach mit Schreiben vom 14. März 2023 erfolgter Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2023 fest, dass das Verletztengeld des Klägers mit dem 8. April 2023 ende (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII). Mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei nicht zu rechnen, da er laut den Angaben der medizinischen Befunde aufgrund der Schwere der Unfallfolgen dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, seine zuletzt vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Polier oder eine gleich oder ähnlich geartete Tätigkeit konkurrenzfähig auszuüben. Aus medizinischer Sicht läge ein Verharrungszustand vor.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und bat zugleich um Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Beklagte zahlte daraufhin das Verletztengeld weiter und forderte dies später mit Bescheid vom 25. September 2024 in Höhe von 15.836,04 € für die Zeit vom 9. April bis 28. September 2023 zurück, da es aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gezahlt worden sei, obwohl materiell-rechtlich kein Anspruch mehr bestanden habe.
In einem auf Veranlassung der Beklagten erstatteten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. September 2023 führte L1 unter Berücksichtigung eines fachpsychologischen Zusatzgutachtens von V1 vom 2. August 2023 aus, dass das CRPS (chronisch regionale Schmerzsyndrom) Typ I der rechten Hand inzwischen ausgeheilt sei. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestünde keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Soweit in der Vergangenheit eine aktuell nicht mehr zu bestätigende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren angenommen worden sei, sei diese nicht unfallabhängig, weil die die Schmerzen aufrechterhaltenden psychischen Faktoren in Kränkung auf das Verhalten des Arbeitgebers und in Zukunftssorgen sowie finanziellen Sorgen bestünden. Unfallunabhängig fänden sich auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet Hinweise für eine diabetische Polyneuropathie, außerdem ein Zustand nach Anpassungsstörungen auf das Verhalten des Arbeitgebers und Zukunfts- sowie finanzielle Sorgen, die möglicherweise vorübergehend die Ausprägung einer depressiven Störung erreicht habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Einstellungsbescheid vom 5. April 2023 zurück. Im Sinne einer Prognoseentscheidung sei bei Erlass des Verwaltungsakts vom 5. April 2023 mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Polier auf unbestimmte Zeit nicht zu rechnen gewesen und qualifizierende Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) seien nicht zu erbringen gewesen. Die 78. Woche, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, sei bereits am 1. März 2023 abgelaufen gewesen. Nachdem sämtliche Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, sei die Zahlung von Verletztengeld mit Ablauf des 8. April 2023 zu Recht eingestellt worden. Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen, so auch dem Bericht der Tagesklinik für Psychosomatische Medizin vom 15. August 2023, dem Gutachten von M2 und der Beurteilung des TOP Coaches vom 16. März 2023 unter Berücksichtigung der Potentialanalyse, sei eine wettbewerbsfähige berufliche Wiedereingliederung im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit derzeit nicht möglich. Nach Mitteilung des TOP Coaches vom 16. März 2023 liege auch derzeit keine Fähigkeit zur LTA vor. Diese Einschätzung sei im Gespräch mit dem TOP Coach am 13. März 2023 und 14. März 2023 von dem Kläger dem Grunde nach bestätigt worden. Aus medizinischer Sicht sei ein Verharrungszustand eingetreten. Die weitere Durchführung von Behandlungen wie Physiotherapie oder Ergotherapie stünde dem nicht entgegen.
Hiergegen richtet sich die am 30. Oktober 2023 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage.
Parallel hierzu hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2023 den Unfall vom 2. September 2021 als Arbeitsunfall anerkannt und dem Kläger eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. für die Zeit vom 9. April bis 31. Dezember 2023 gewährt, die als Abfindung gezahlt worden ist. Über den 31. Dezember 2023 hinaus stehe dem Kläger voraussichtlich keine Rente mehr zu. Als Folge des Unfalls anerkannte die Beklagte eine Bewegungseinschränkung der Langfinger rechts nach knöchern vollständig konsolidierter Kopffraktur des 3. Mittelhandknochens und ausgeheiltem CRPS Typ I der rechten Hand. Keine Folge des Arbeitsunfalls seien Depression und Diabetes. Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Widerspruch erhoben. Die Befristung erschließe sich nicht und lasse sich auch dem Gutachten nicht entnehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2024 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2023 zurückgewiesen. Soweit er die zeitliche Begrenzung betreffe, sei er unzulässig, im Übrigen unbegründet. Hiergegen ist ebenfalls Klage beim SG zum Az. S 4 U 1091/24 erhoben worden mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente nach einer MdE um 30 v.H. ab 9. April 2023 sowie die Feststellung der Gesundheitsstörungen „posttraumatische Belastungsstörung, Depression und CRPS Typ I der rechten Hand“ als Unfallfolge.
Das SG hat im hiesigen Verfahren das Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenversicherung beigezogen.
Das SG hat sodann ein fachorthopädisches Gutachten von Amts wegen bei H2 eingeholt. In seinem Gutachten vom 7. Januar 2024 hat H2 ausgeführt, bei dem Kläger bestünde unfallbedingt eine schmerzhafte Funktionsstörung der rechten Hand nach Riss/Quetschwunde handflächenseitig und einem nicht verschobenen Querbruch durch das Köpfchen des dritten Mittelhandknochens mit vorübergehender vegetativer Störung im Rahmen eines komplexen Schmerzsyndroms. Aus rehabilitationsmedizinischer Sicht bedeutsam seien noch mittelgradige, depressive Episoden in der Vergangenheit (psychiatrisches Konsil in der B1-Unfallklinik) in Verbindung mit einem Arbeitsplatzkonflikt und einer privaten Überschuldung. Unter Berücksichtigung der Primärverletzung einerseits und des dokumentierten Therapieverlaufs andererseits sei der Kläger unfallbedingt bis Ende Januar 2023 arbeitsunfähig gewesen. Die Verletzungen seien weitgehend ausgeheilt. H2 ist von einer unfallbedingten MdE um 20 v.H. für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2023, danach um unter 10 v.H. ausgegangen.
Im Anschluss hat das SG noch das neurologisch-psychiatrische Gutachten des S2 vom 26. März 2024 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, auf neurologischem oder psychiatrischem Fachgebiet bestünden keine Gesundheitsstörungen. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung seien Gesundheitsstörungen im Vollbeweis festzustellen. Nach Auswertung der Akten und der erhobenen Befunde habe der Kläger bei dem Arbeitsunfall am 2. September 2021 eine Quetschverletzung an der rechten Hand erlitten und einen geringfügigen, nur als Spalt erkennbaren Bruch des Mittelhandknochen rechts. Ein neurologischer und ein psychischer Erstschaden hätten nicht bestanden. Der Heilverlauf sei unkompliziert gewesen. Ein CRPS, wie zeitweilig in Betracht gezogen worden sei, sei nicht eingetreten. Es bestehe ein Verharrungszustand.
Vom 21. Mai bis 1. Juli 2024 ist der Kläger erneut im R1 Krankenhaus B2, Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie teilstationär ausgehend von den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, ggf. schwere Episode ohne psychotische Symptome und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Neurodystrophie (Algodystrophie): Hand (Finger, Mittelhand, Gelenke zwischen den Knochen) behandelt worden. Es ist ausgeführt worden, dass sich der Kläger nach wie vor weder in der Lage fühle, an einer beruflichen Rehamaßnahme teilzunehmen, noch in sein bestehendes Arbeitsverhältnis zurückzukehren. Er habe bereits einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt.
Der Kläger hat eine ärztliche Stellungnahme des R1 vom 11. September 2024 vorgelegt. S2 hat hierzu eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, ohne dass sich etwas an seiner Einschätzung geändert hätte.
Mit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2024 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Dezember 2024 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 7. Januar 2025, ein Dienstag nach einem Feiertag, beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene Berufung des Klägers. Der Kläger verweist auf die erfolgten und weiterhin erfolgenden Behandlungen. Eine erforderliche stationäre Schmerztherapie sei von der Beklagten nicht durchgeführt worden. Die Prognoseentscheidung der Beklagten sei fehlerhaft. M2 komme in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Gesundheitszustand des Klägers durch geeignete Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation weiter verbessert werden könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. Dezember 2024 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2023 zu verurteilen, dem Kläger über den 8. April 2023 hinaus Verletztengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In dem Parallelverfahren S 4 U 1091/24 hat das SG das neurologisch-psychiatrisches Gutachten des W1 vom 1. April 2025 eingeholt. Dieser hat folgende Diagnosen getroffen: Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik, CRPS Typ I (ausgeheilt) und Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. Auf seinem Fachgebiet bestünden beim Kläger keine Gesundheitsstörungen, für die ein Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. September 2021 wahrscheinlich zu machen sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung bestünde nicht. Das CRPS Typ I sei abgeklungen. Die depressive Störung sei im Sinne einer Verschiebung der Wesensgrundlage nicht auf das Unfallereignis, sondern auf den Arbeitsplatzverlust und die fehlende Zukunftsperspektive zurückzuführen. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet habe zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers oder eine relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen. Das SG hat die Klage in Bezug auf (höhere) Verletztenrente und Feststellung von Unfallfolgen mit Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2025 abgewiesen, der Kläger hat am 17. November 2025 die unter dem Az. L 1 U 3510/25 geführten Berufung eingelegt.
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers hat der Senat im hiesigen Verfahren nach Beiziehung des Gutachtens des W1 das schmerzmedizinische Gutachten des Oberarztes und Leiter der Sektion Schmerzambulanz des U1-Klinikums U2 H1 vom 27. April 2026 eingeholt. Dieser hat die Diagnosen Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren, CRPS Typ I mit persistierender Restsymptomatik bei Z.n. Riss-Quetschwunde am 2. September 2021 und (ausdrücklich fachfremd) depressive Episode gestellt. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei ihm nicht möglich. Angesichts der persistierenden Einschränkungen auf Grund des chronischen CRPS vorrangig mit Schmerzen und Kraftminderung der führenden rechten Hand sowie den diskreten Funktionseinschränkungen mit inkomplettem Faustschluss sowie den anderen Faktoren im Rahmen der chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren sei der Kläger zum aktuellen Zeitpunkt in seinem Beruf als nicht arbeitsfähig anzusehen. Die Beurteilung, ob die psychischen Komorbiditäten eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit bedingen, liege außerhalb seines Fachgebietes.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1, 2 SGG). Sie ist aber nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Gerichtsbescheid des SG vom 5. Dezember 2024 sowie der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2023, mit dem die Beklagte die Zahlung von Verletztengeld über den 8. April 2023 hinaus abgelehnt hat.
Gegen die Ablehnung der Zahlung von Verletztengeld über den 8. April 2023 hinaus wendet sich der Kläger statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und (unechten) Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Abs. 4, § 56 SGG), denn die Zahlung von Verletztengeld bis zum 8. April 2023 erfolgte ohne Erlass eines entsprechenden (bewilligenden) Dauerverwaltungsakts, sondern via Generalauftrag über die Krankenkasse. Der Bescheid vom 5. April 2023 enthält der Sache nach auch keine Entziehung oder Herabsetzung einer Leistung (i.S. einer ganz oder teilweisen Beseitigung eines früheren Bescheids), sondern eine Leistungsablehnung. Die Anfechtungsklage ist dabei auf die Ablehnungsentscheidung gerichtet, die Leistungsklage auf entsprechende Zahlung von Verletztengeld über den 8. April 2023 hinaus (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2026 – L 10 U 135/25 –, juris, Rn. 29 m.w.N.).
Zwar ist der Gerichtsbescheid des SG rechtswidrig ergangen (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG), denn der Sachverhalt ist bei komplexer Handverletzung und mehreren eingeholten Gutachten in tatsächlicher Hinsicht nicht einfach gelagert (siehe auch das Verfahren derselben Beteiligten mit Az. L 1 U 3510/25). Insbesondere sind Gutachten aus mehreren Fachgebieten eingeholt worden und es ist zu würdigen gewesen, ob aktuell bestehende Beschwerden mit dem Arbeitsunfall in Zusammenhang stehen. Indes liegen auch die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG nicht vor.
Der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Zahlung von Verletztengeld lagen jedenfalls für die Zeit ab dem 9. April 2023 nicht mehr vor.
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Verletztengeld ist § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach wird Verletztengeld erbracht, wenn der Versicherte infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist (unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit) oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann (Nr. 1) und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch (u.a.) auf Arbeitsentgelt hatte (Nr. 2). Verletztengeld wird dabei von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert (§ 46 Abs. 1 SGB VII) und endet grundsätzlich mit dem letzten Tag der (versicherungsfallbedingten) Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII).
Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls liegt anknüpfend an die Rechtsprechung zu diesem Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn Versicherte aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalls nicht in der Lage sind, ihrer zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 13. August 2002 – B 2 U 30/01 R –, juris, Rn. 14, 5). Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn Versicherte ihre zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht weiter verrichten können (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 – B 2 U 31/06 R –, juris, Rn. 12). Dass sie möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben können, ist unerheblich. Geben sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle beziehungsweise bei selbstständiger Tätigkeit ihre Arbeitstätigkeit auf, ändert sich allerdings der rechtliche Maßstab insofern, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind, sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Versicherte dürfen dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeit entsprechend der Funktion des Kranken- oder Verletztengeldes eng zu ziehen ist.
Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls ist aber nur dann gegeben, wenn Gesundheitsstörungen, die wesentlich kausal auf den Versicherungsfall zurückzuführen sind, dazu führen, dass Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015 – L 10 U 495/14 –, juris, Rn. 35). Die die Arbeitsunfähigkeit begründenden Gesundheitsstörungen müssen dabei vollbeweislich gesichert sein. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen dem Versicherungsfall und der eingetretenen Gesundheitsstörung bzw. der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 30/07 R –, juris, Rn. 16 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. April 2024 – L 15 U 437/23 –, juris Rn. 31).
Für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Versicherungsfall und der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Gesundheitsstörung gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R –, juris, Rn. 12 m.w.N.). Diese Kausalitätsprüfung erfordert zunächst die Ermittlung der objektiven - naturwissenschaftlichen - Verursachung, bei der es darauf ankommt, ob die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden eine Ursache war (BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R –, juris, Rn. 33 ff.). Ursachen in diesem Sinne sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Ob die versicherte Verrichtung eine Ursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden (grundlegend BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R –, juris, Rn. 55 ff.; BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R –, juris, Rn. 33 ff.). Dies schließt die Prüfung mit ein, ob ein Ereignis nach medizinisch-wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen und welche Vorerkrankungen/Schadensanlagen ggfls. bestanden haben, die nach den genannten wissenschaftlichen Kriterien ebenfalls geeignet sind, die geltend gemachte Gesundheitsstörung zu bewirken (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, juris, Rn. 17). Die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit eines naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachenzusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und einem Unfall ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernstliche Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, juris, Rn. 20).
Steht fest, dass neben der versicherten auch eine konkurrierende, nicht versicherte Ursache das Unfallereignis objektiv kausal (mit-)bewirkt hat, ist auf der 2. Stufe juristisch zu entscheiden, welche der Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung gewesen sind. Selbst wenn eine versicherte Verrichtung als Ursache für einen Gesundheitsschaden feststeht, muss auf der 2. Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der 1. Stufe festgestellten weiteren mitwirkenden nicht versicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der "Wesentlichkeit" der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch die Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 6. Mai 2021 – B 2 U 15/19 R –, juris, Rn. 21 m.w.N.).
Gemessen hieran kann der Kläger über den 8. April 2023 hinaus kein Verletztengeld beanspruchen, da keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben war.
Bezugsberuf des Klägers ist die Tätigkeit als Polier mit den Tätigkeiten des Maurers, Krankführers und Baumaschinenführers. Dies entnimmt der Senat der Arbeitsplatzanamnese der K1 vom 18. Januar 2022.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass über den 8. April 2023 hinaus beim Kläger eine auf den Arbeitsunfall zurückgehende Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf diese Tätigkeit vorlag bzw. vorliegt.
Nach dem Arbeitsunfall standen zunächst Gesundheitsstörungen auf handchirurgischem Fachgebiet im Vordergrund. Der Kläger hatte sich eine größere Riss-Quetsch-Wunde an der rechten Mittelhand zugezogen, die operativ versorgt worden ist. Eine radiologisch festgestellte Fraktur durch das Köpfchen des 3. Mittelhandknochens war nicht verschoben und stabil, sodass hier keine operative Stabilisierung erforderlich war. Dies entnimmt der Senat dem Zwischenbericht zur Entlassung aus der stationären Behandlung der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie M1 vom 3. September 2021 sowie dem Operationsbericht.
Diese Störung war jedoch bis zum 8. April 2023 ausgeheilt und hat daher keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründet. Der Senat stützt sich bei dieser Einschätzung auf den Verlaufsbericht der Handchirurgischen Abteilung der B1-Unfallklinik T1 über die am 1. Februar 2023 durchgeführte Untersuchung. Zu diesem Zeitpunkt war die Wunde an der rechten Hohlhand vollständig ausgeheilt. Es fanden sich keinerlei vegetative Auffälligkeiten mehr (Verfärbungen, Schwellungen, Schweißsekretion etc.). Auch die Hauttemperatur war nicht mehr auffällig verändert. Es fanden sich keine Zeichen eine Dystrophie. Die Fingerstreckung gelang vollständig, der Faustschluss war aktiv eingeschränkt mit einem Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von 2 cm für die Finger II-V rechts. Passiv war der Faustschluss fast vollständig möglich, wobei aber offenbar ein muskulärer Widerstand durch die Strecker aufgebaut wurde. Neurologisch fanden sich Veränderungen, die auf ein Karpaltunnelsyndrom hinwiesen. Die Befunde waren aber nicht sehr ausgeprägt. In Anbetracht der abgelaufenen vegetativen Störung der rechten Hand wurde von einem chirurgischen Eingriff abgeraten. Aus handchirurgischer Sicht wurde Arbeitsfähigkeit attestiert, es wurde die Vollbelastung und der vollständige Einsatz der Hand im Alltag empfohlen.
Dies deckt sich auch mit den anschließenden medizinischen Feststellungen des H2, der die Unterlagen ausgewertet hat. Auch zum Zeitpunkt seiner Untersuchung waren keine Beeinträchtigungen mehr feststellbar, die eine Arbeitsunfähigkeit auf den Bezugsberuf begründeten. Darüber hinaus ergaben sich auch bei seiner Untersuchung am 19. Dezember 2023 keine Befunde, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die Situation hat sich noch weiter verbessert. Beide Hände zeigten eine in etwa seitengleiche, nicht auffällige Handbeschwielung. Die vom Kläger angegebene vermehrte Schweißsekretion auf der rechten Handinnenseite hat der Gutachter nicht nachvollziehen können bei der Untersuchung. Bei der Betrachtung der oberen Gliedmaßen haben sich keine deutlichen einseitigen Muskelverminderungen gefunden. Bei der Sensibilitätsprüfung hat der Kläger angegeben, er habe in der gesamten rechten Hand und in allen Fingern der rechten Hand eine Gefühlsminderung gegenüber links. Die grobe Kraft in der rechten Hand beim Faustschluss ist rechts deutlich geringer als links erschienen, wobei für den Sachverständigen unklar geblieben ist, wie die Mitarbeit des Klägers zu bewerten ist, da der Kläger die rechte Hand beim An- und Auskleiden normal eingesetzt hat. Es haben sich dabei keine auffälligen Schonungsmuster oder Funktionsstörungen gezeigt. Komplexbewegungen, wie z. B. Nackengriff oder Schürzengriff, sind beidseits ohne Schmerzangaben vollständig möglich gewesen. Faust-, Spitz- und Schlüsselgriff der Hände sind beidseits kräftig auszuführen gewesen.
Auch der Bericht der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des R1 Krankenhaus B2 vom 17. März 2023 spricht dafür, dass für eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers Beeinträchtigungen auf nervenärztlichem und nicht orthopädischem bzw. handchirurgischem Fachgebiet im Vordergrund stehen. Die Ärzte empfahlen nach der teilstationären Reha-Behandlung vom 3. Januar bis 27. Februar 2023 Folgendes: „Aus therapeutischer Sicht erscheint es für eine erfolgreiche Re-Integration von Herrn K. ins Berufsleben sinnvoll, dass er zunächst wieder mehr Selbstsicherheit erlangt. … Dazu könnte ein betriebliches Erprobungspraktikum mit entsprechender psychologischer und pädagogischer Begleitung ... sowie Orientierung und Vertiefung beitragen“.
Das Erste Rentengutachten der M2 vom 6. März 2023 konnte den Senat nicht von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den 8. April 2023 auf handchirurgischem Fachgebiet überzeugen. Da der Zustand auf handchirurgischem Fachgebiet - wie dort dargelegt ist - ausgeheilt gewesen ist, hätte es einer näheren Begründung der M2 bedurft, aus welchen Gründen sie von einer Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Insbesondere zu dem von ihr angenommenen Dauerzustand wären weitere Ausführungen erforderlich gewesen.
Der Senat konnte sich aber auch nicht davon überzeugen, dass eine Schmerzerkrankung eine Arbeitsunfähigkeit über den 8. April 2023 hinaus begründet. Nachdem auf handchirurgischem Fachgebiet die Heilung der Verletzung zunächst einen guten Verlauf genommen hatte, hat sich beim Kläger ein Schmerzsyndrom ausgebildet. Dies entnimmt der Senat insbesondere dem Zwischenbericht der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie M1 vom 10. November 2021, wo ein beginnendes CRPS diagnostiziert worden ist. Im Anschluss fanden mehrere diesbezügliche Behandlungen statt. Das CRPS war allerdings bis zum hier maßgeblichen Stichtag am 8. April 2023 bereits abgeklungen. Bereits im Bericht der B1-Unfallklinik T1 von 5. Mai 2022 wird ein residuelles abklingendes CRPS Typ I mitgeteilt. L1 hat in seinem Gutachten gut nachvollziehbar herausgearbeitet, dass im Jahr 2023 keine CRPS mehr bestanden hat. Auch die von ihm erhobenen Befunde haben keine Hinweise auf das weitere Vorliegen eines CRPS ergeben. Erst haben keine Anhaltspunkte für eine Schädigung der Nervenfasern bestanden. Die Haut der rechten Hand ist zwar etwas blasser gewesen, es haben aber keine vegetativen Fehlregulationen wie eine Temperaturveränderung oder trophischen Störungen festgestellt werden können.
Aus dem Gutachten des L1 ergibt sich auch, dass eine im Klinikum S1 anlässlich des stationären Aufenthalts vom 7. bis 9. Dezember 2022 diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht als unfallabhängig zu werten ist. Sie gründete vor allem auf Sorgen um die berufliche Zukunft, aus Sicht des Klägers fehlendes Verständnis des Arbeitgebers für seine Situation und eine finanzielle Belastung aufgrund laufender Kredite für das Haus. Zusammengefasst beruhte diese Erkrankung auf Kränkung, Enttäuschung und Zukunftssorgen, also nicht auf dem Unfall.
Dies gilt auch für eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis. Dies ist – sofern sie überhaupt zu einer Arbeitsunfähigkeit führt bzw. geführt hat – nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das Gutachten des W1. Die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung bezieht sich nach seiner nachvollziehbaren Einschätzung aber ausdrücklich nicht auf das Unfallereignis selbst oder auf die daraus resultierenden Schmerzen, sondern auf die auch Kläger selbst berichtete Enttäuschung im Hinblick auf das Verhalten des Arbeitgebers. Dies kommt in dem Bericht der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des R1 Krankenhaus B2 vom 17. März 2023 deutlich heraus, worauf W1 hinweist. Der Kläger hat dort – wie auch bei den übrigen Untersuchungen – ausführlich über die große Enttäuschung und Kränkung aufgrund des Verhaltens seiner ehemaligen Firma und Kollegen einschließlich mangelnder Unterstützung berichtet. Hinzu kommen die Zukunftssorgen. Auch die völlig offene berufliche Perspektive ist dazu in der Lage, so W1, Symptome einer Anpassungsstörung hervorzurufen. Beides, also die mangelnde Wertschätzung durch den Arbeitgeber und die fehlende berufliche Perspektive, sind aber Ereignisse, die i.S. einer Verschiebung der Wesensgrundlage zu werten sind, die resultierende Anpassungsstörung kann nicht auf das Unfallereignis bzw. die daraus resultierenden Verletzungen zurückgeführt werden.
Der Wahlgutachter H1, der zwar von einem weiterhin vorliegendem CRPS mit persistierender Restsymptomatik ausgeht, hat das Ausmaß als diskret beschrieben. Das Gutachten vermag den Senat daher nicht von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit über den 8. April 2023 zu überzeugen. H1 hat angegeben, dass die Symptomatik nur noch milde und nicht mehr detektierbar ist. Hinzu kommt, dass H1, der von einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Begutachtung im April 2026 ausgeht, eine retrospektive Beurteilung trotz der umfangreichen Dokumentationen ausdrücklich nicht möglich gewesen ist. Die von den vorangegangenen Gutachtern ausdrücklich thematisierten unfallunabhängigen Ursachen für die vorliegenden Gesundheitsstörungen hat H1 aus Sicht des Senats nicht ausreichend berücksichtigt. Vielmehr ist er – unter Verkennung der Beweismaßstäbe in der gesetzlichen Unfallversicherung – davon ausgegangen, dass die Depression unfallabhängig ist.
Eine ebenfalls diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung lag beim Kläger nicht vor. Der Senat stützt seine Einschätzung auf die Gutachten des L1 und des W1, die dies ausführlich geprüft und abgelehnt haben. Das angeschuldigte Ereignis erscheint bereits nicht geeignet, eine solche Störung hervorzurufen, noch hat ein psychischer Erstschaden vorgelegen. Bei aller Schmerzhaftigkeit war das Unfallereignis nicht vergleichbar mit natürlichen oder vom Menschen gemachten Katastrophen, Terrorismus, Vergewaltigung etc. Auch vom Kläger selbst wurden für den Moment des Unfalls keine tiefgreifendere Verzweiflung oder Entsetzen geschildert, auch wurde von Seiten der initial behandelnden Ärzte keine psychische Primärreaktion dokumentiert. Ein Vermeidungsverhalten besteht nicht. Vielmehr wird der Unfall vom Kläger bei den jeweiligen Untersuchungen detailgenau geschildert. Auch hat der Kläger versucht, an den Arbeitsplatz zurück zu gelangen.
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers in den Begutachtungssituationen geprägt war von Inkonsistenzen und Verdeutlichungstendenzen. So ergab sich z.B. bei W1 testpsychologisch im DemTect ein Befund, der nur über Aggravation zu erklären gewesen ist. Im strukturierten Fragebogen simulierter Symptome haben sich eindeutige Zeichen einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung ergeben. Bei der körperlich-neurologischen Untersuchung hat der Kläger bei der direkten Prüfung eine ausgeprägte Parese der rechten Hand mit entsprechend deutlich reduzierter Kraftentwicklung im Dynamometer von lediglich 7 kp demonstriert, was aber in völligem Kontrast dazu gestanden hat, dass der Kläger den kräftigen Händedruck zur Begrüßung problemlos toleriert und erwidert hat, eine Befundmappe in der rechten Hand hat tragen können und dort die verschiedenen Befunde hat durchblättern können, die Hand auch ohne wesentliche Einschränkung beim An- und Auskleiden hat einsetzen können. Trotz angegebener regelmäßiger Einnahme sind die Medikamente Amitriptylin (mit Nortriptylin) und Sertralin nicht im Serum nachweisbar gewesen. Auch L1 hatte bereits diese Feststellung getroffen. Der Wahlgutachter H1 weist ebenfalls auf eine geringe Medikamentenadhärenz hin, was der Senat als fehlenden Leidensdruck wertet. Selbst was wirksam empfundene Medikamente oder andere Maßnahmen werden nur sehr selten angewandt bzw. im Verlauf nicht fortgeführt, so H1.
Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Arztauskünfte bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Die vorliegenden Gutachten des H2, des L1 und des W1 haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO). Die Gutachten gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und gibt auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln; weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Ferner entscheidet der Senat von Amts wegen nach § 109 Abs. 1 SGG über die Kosten des Gutachtens des H1. Wird auf Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört, entscheidet das Gericht über die endgültige Kostentragung nach Ermessen. Hierbei steht die Prüfung im Vordergrund, ob das eingeholte Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 109 Rn. 16a m.w.N.).
Ausgehend davon sind die Kosten für das nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von H1 nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Gemessen am Prozessziel – den weiteren Erhalt von Verletztengeld über den 8. April 2023 hinaus – resultieren aus der Begutachtung des Klägers durch H1 keine wesentlichen neuen Erkenntnisse.
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