Miete einer Photovoltaikanlage mit Kaufoption und Kündigungsrecht KI-Titel
Mietvertrag · Photovoltaikanlage · Kaufoption · Kündigungsrecht · pauschierter Schadensersatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt gegenüber der Beklagten Ansprüche und Feststellungen im Zusammenhang mit der Miete einer Photovoltaikanlage aus eigenem und abgetretenem Recht.
Auf der Grundlage des Antrags zur Miete inklusive flexibler Kaufoption einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher des Klägers und seiner Ehefrau, Frau […] gegenüber der Beklagten vom 10.03.2023 kam es zu einem Vertrag zur Miete einer 16,4 kWp Photovoltaikanlage mit 10 kWh Batteriespeicher für das Gebäude Straße 1 in Ort 1 (Bl. 26 ff. d.A.). Der monatliche Mietzins betrug in den ersten 24 Monate brutto Euro 266,90. Danach betrug der monatliche Mietzins brutto Euro 281,90.
Es wurde eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren vereinbart, beginnend an dem Tag, an dem der Netzanschluss der PV-Anlage erfolgt. Für die Gesamtlaufzeit errechnet sich ein Gesamtmietbetrag von Euro 67.296,-.
Der Vertag gewährt dem Kläger das Recht, die Anlage innerhalb der ersten 6 Monate zu einem Kaufpreis von Euro 32.930,- zu erwerben, wobei bereits gezahlte Mietraten innerhalb der ersten 6 Monaten auf den Kaufpreis angerechnet werden. Ab dem 7. Monat kann die Anlage bis zum Ende des ersten Betriebsjahres zu einem Kaufpreis von Euro 2.367,07/pro kWp erworben werden (Euro 38.819,95) und verringert sich je Betriebsjahr um Euro 106,52/pro kWp der installierten Leistung.
Nach einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren kann die Anlage für einen Betrag von Euro 1,- netto durch den Mieter erworben werden. Im Fall, dass der Mieter die Anlage nach Ablauf des Vertrages nicht erwirbt, baut die Beklagte die Anlage gegen eine Kostenbeteiligung von Euro 2.500,- netto bei dem Mieter ab.
Die Beklagte bleibt bis zum Erwerb Eigentümerin der Anlage und sichert sich das Recht zu, die Anlage im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ohne Erwerb unter Volleinspeisung des Solarstroms bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit selbst zu nutzen.
Nach § 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Miete einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher der (...) ist Folgendes geregelt (Bl. 39 ff. d.A.):
„Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit und pauschalierter Schadensersatz
1. Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen.
[…]
3. Ein solcher Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn
a) er die PV-Anlage mit Batteriespeicher zum Eigentum zu einem Entgelt gemäß Mietantrag erwirbt.
b) die PV-Anlage mit Batteriespeicher für ihn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt und diese nicht anders als durch Vertragsaufhebung vermieden werden können.
[…]
5. Durch die Kündigung des Vertrages verliert der Kunde den Betreiberstatus der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers, soweit er die PV-Anlage bzw. den Batteriespeicher nicht als Eigentümer betreibt. Er ist dann nicht mehr berechtigt, beim Netzbetreiber die EEG-Vergütung geltend zu machen und den erzeugten Strom zu nutzen. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung wird der Strom vom Anlageneigentümer kaufmännisch-bilanziell an den Netzbetreiber auf Grundlage des EEGs geliefert. Der Kunde ist verpflichtet, den Betreiberwechsel der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
6. Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. Unternehmen behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.“
Die Anlage sollte hierfür auf dem Dach des bewohnten Gebäudes des Klägers installiert werden. Hierfür schlossen die Parteien am 10.03.2023 einen Vertrag zur Nutzung des Dachs durch die Beklagte (Bl. 42 ff. d.A.). Die Photovoltaikanlage wurde am 01.05.2023 auf dem Gebäude montiert.
Der Kläger ist der Auffassung, der Vertrag sei unabhängig von seiner Bezeichnung als Mietvertrag wirtschaftlich von Anfang an auf den Erwerb der Anlage durch den Kläger ausgerichtet. Ihm stehe bei wirtschaftlicher Betrachtung keine richtige „Wahlmöglichkeit“ zu. Die Nichtausübung der Erwerbsoption zu einem Ablösepreis von Euro 1,-, mithin ca. 0,001 % des bereits investierten Gesamtmietbetrages sei wirtschaftlich grob unvernünftig, da für die regelmäßig funktionsfähige Anlagen noch eine Restlebensdauer von über 10 Jahren zu erwarten sei. Der Kläger würde die Anlagen in diesem Fall zu dem Zeitpunkt entsorgen lassen, ab dem sie sich nach Entfallen der Mietzinszahlungen mutmaßlich erstmals rentierten. Der Vertrag unterfalle damit als Mietkaufvertrag mit faktischer Erwerbspflicht den Vorschriften des § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 495 BGB. Jedenfalls stelle sich die Vertragsgestaltung als Umgehungsgeschäft nach § 512 BGB dar.
Der Vertrag stelle wegen der Vollamortisation der Photovoltaikanlage eine entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, da der Kläger bereits durch die Mietzinszahlungen kalkulatorisch betrachtet bei Vertragsschluss für die Vollamortisation der Anlage einzustehen habe.
Der Kläger werde überdies durch die Gestaltung der AGB übermäßig und einseitig benachteiligt. Die Beklagte räume sich für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund „eines vertragswidrigen Verhaltens“ des Klägers einen Zahlungsanspruch eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe des Erwerbspreises der Anlage zusätzlich eines Betrages in Höhe von Euro 500,- ein. Eine Übereignung der Anlagen für die Zahlung des Erwerbspreises im Fall der Kündigung aus diesem Grund sei hingegen nicht vereinbart. Vielmehr verbleibe die PV-Anlage in dem Fall im Eigentum der Beklagten, die die Anlage bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zur „Volleinspeisung“ des erzeugten Solarstroms auf eigene Rechnung weiter betreibe.
Die Beklagte habe entgegen §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 12 Abs. 1, 3 EGBGB nicht die erforderliche Pflichtangabe des effektiven Jahreszins gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erteilt. Die Miete sei nach § 494 Abs. 2 i.V.m. 246 BGB auf den Betrag mit einem effektiven Zinsanteil in Höhe von 4 % herabzusetzen. Die Beklagte habe daher dem Kläger den für den 4 % p.a. übersteigenden Zinsanteil gezahlten Mietbetrag zu erstatten.
Der Kläger habe mit ihr nicht rechnen brauchen, weshalb sie auch nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerseite für die PV-Anlage auf dem Gebäude Straße 1, Ort 2 im Ort 3 aus dem Vertrag vom 10.03.2023 ab dem 01.06.2025 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich Euro 281,90 auf den Betrag von Euro 179,35 reduziert wird;
2.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von Euro 3.458,45, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.festzustellen, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz gemäß dem im unter Ziff. 1 genannten Vertrag definierten Erwerbspreis zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens und/oder einer Bearbeitungspauschale von Euro 500,- hat;
4. festzustellen, dass die Klägerseite für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von Euro 2.975,00 brutto schuldet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, hinsichtlich der Klageanträge zu 3. und 4. fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Gegenstand einer Feststellungsklage könne nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Die Beurteilung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer AGB sei kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zudem seien nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse feststellungsfähig.
Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB finde auf den Mietvertrag der Parteien weder direkt noch entsprechende Anwendung. Bei der Gestaltung des Mietvertrages handele es sich nicht um ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 512 S. 2 BGB. Der Kläger hafte der Beklagten weder für einen bestimmten Restwert der PV-Anlage noch für ihre Amortisation.
Da es sich bei dem Mietvertrag der Parteien um keine entgeltliche Finanzierungshilfe handele, finde auch die Vorschrift des § 494 Abs. 2 BGB keine Anwendung.
Der tatsächliche Schaden der Beklagten sei bei einer außerordentlichen Kündigung regelmäßig deutlich höher als die vereinbarte Pauschale. Um keine Vertragsstrafe handele es sich bei der Regelung zum pauschalierten Schadensersatz.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig, ansonsten ist sie unbegründet.
Die Feststellungsanträge unter Ziffer 3. und 4. sind unzulässig.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird.
Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (BGH, Urteil vom 02.09.2021, VII ZR 124 / 20).
Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die begehrte Feststellung auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen abzielt (vgl. Bacher in BeckOK ZPO, 60 Edition, § 256, Rdnr. 3). Hierzu gehören auch Feststellungsklagen, die auf die Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Vertragsklausel abziehen (vgl. Anders in Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflg. § 256, Rdnr. 16).
Da die Feststellungsanträge zu 3. und 4. einerseits die Frage betreffen, ob die darin angesprochenen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam sind oder nicht und andererseits überhaupt kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffen (vgl. Bacher, a.a.O. Rdnr. 6), da weder eine Kündigung des Klägers erfolgt ist, noch der Rückbau der PV-Anlage ansteht. Insoweit handelt es sich um künftige, möglicherweise entstehende Rechtsverhältnisse und damit um kein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis.
Soweit der Kläger unter Ziffer 1. begehrt festzustellen, dass die monatlich zu zahlende Rate bis zur Beendigung des Vertrages gemindert ist, handelt es sich um einen zulässigen Feststellungsantrag in Form einer negativen Feststellungsklage.
Die Anträge zu 1. und 2. sind nicht begründet.
Es besteht weder ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 S. 1. 1 Alt. BGB, noch nach §§ 280 Abs. 1 BGB, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 u. 8, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.
Die Miete ist nicht nach § 494 Abs. 2 i.V.m. 246 BGB anzupassen.
Gemäß § 494 Abs. 2 S. 2 BGB, der gemäß § 506 Abs. 1 BGB auf Verträge entsprechend anzuwenden ist durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, ermäßigt sich der dem Vertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrages fehlt.
Ein Verstoß gegen § 506 Abs. 2 BGB liegt nicht vor.
Der Begriff der sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe ist im Gesetz nicht definiert. Verstanden wird darunter die zeitweilige Überlassung von Kaufkraft an einen Verbraucher in einer nicht als Darlehen oder Zahlungsaufschub zu qualifizierenden Form zur vorgezogenen Verwendung künftigen Einkommens für konsumtive oder investive Zwecke (vgl. Weber in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflg., § 506, Rdnr. 24).
Dazu definiert § 506 Abs. 2 BGB drei grundsätzlich abschließende Katalogtatbestände. Eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB für in § 506 Abs. 2 BGB nicht geregelte Fälle kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021, VIII ZR 36/20).
Nach dieser Vorschrift sind Verträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes nur dann als entgeltliche Finanzierungshilfe einzustufen, wenn der Verbraucher nach dem Vertrag zum Erwerb des Gegenstands verpflichtet ist (§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB), der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann (§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) oder der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat (§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB).
Der Kläger ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrags lediglich berechtigt, nicht aber dazu verpflichtet, die Photovoltaikanlage nach Ende der Vertragslaufzeit zu erwerben, die Beklagte kann vom Kläger auch nicht den Erwerb der PV-Anlage verlangen, ebenso hat der Kläger auch bei Beendigung des Vertrages nicht für einen bestimmten Wert einzustehen.
Notwendig für die Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist eine Erwerbspflicht. Ein Erwerbsrecht reicht nicht aus (vgl. Weber, a.a.O., Rdnr. 29). Für die Anwendung des
§ 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ist erforderlich, dass der Restwert als feste Zahl vereinbart ist (vgl. Weber, a.a.O., Rdnr. 29).
Eine Erwerbsverpflichtung des Klägers ergibt sich auch nicht dadurch, dass nach der Vertragskonstruktion nach Ablauf der Vertragslaufzeit die Möglichkeit des Erwerbs für Euro 1,- alternativ die Zahlung der Rückbaukosten von Euro 2.500,- vertraglich vereinbart wurde.
Insoweit ist hinsichtlich der Erwerbsverpflichtung einzig auf eine rechtliche Verpflichtung abzustellen und nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB stellt auf einen bestimmten Wert ab, der Restwert muss als bestimmte Zahl vereinbart sein.
Es liegt auch kein Umgehungsgeschäft nach § 512 S. 2 BGB vor.
Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien so gestaltet wird, dass die §§ 491–511, 514 und 515 BGB nach dem durch Auslegung ermittelten Normgehalt ganz oder teilweise keine Anwendung finden, obwohl sie nach ihrem Schutzzweck eingreifen müssten. Eine entsprechende subjektive Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (Haertlein/Schultheiß, beck-online. Großkommentar, Stand 15.03.2026, § 512 BGB, Rdnr. 18).
Insoweit kommt es allein darauf an, dass der zu beurteilende Sachverhalt in objektiver Hinsicht und auf der Grundlage des Zwecks der fraglichen Vorschrift den unmittelbar von diesen erfassten Fällen vergleichbar und somit ebenfalls dem Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB zu unterstellen ist (Weber, a.a.O., Rdnr. 10).
Eine Tatbestandsvermeidung liegt vor, wenn die Parteien ein Vertragswerk schaffen, das scheinbar nicht in den sachlichen Anwendungsbereich im Sinne von §§ 491, 506, 510, 514, 515 fällt, aber bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Verbraucherkreditvertrag, einem Zahlungsaufschub, einer sonstigen Finanzierungshilfe oder einem Ratenlieferungsvertrag gleichsteht (Möller, BeckOK BGB, 77. Edition, § 512, Rdnr. 7).
Die Annahme einer Umgehung setzt eine planwidrige Gesetzeslücke voraus. Eine solche liegt vor, wenn der zu beurteilende Sachverhalt nach Sinn und Zweck der betreffenden Schutznorm zwar von ihr erfasst sein sollte, aufgrund ihres engen Wortlauts aber trotz teleologischer, am Gesetzeszweck orientierter Auslegung nicht darunter subsumiert werden kann, ohne dass dem eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde liegt (Weber, a.a.O., Rdnr. 9).
An den dargestellten Voraussetzungen fehlt es.
Weder liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, noch steht das in Streit stehende Vertragskonstrukt wirtschaftlich einer Finanzierungshilfe gleich.
Es liegt bereits keine planwidrige Regelungslücke vor.
Der Gesetzgeber selbst führt in BT-Drucksache 16/11643, S. 92 wie folgt aus:
Sinn der Vorschrift ist, die Finanzierungshilfen von bloßen Gebrauchsüberlassungsverträgen, insbesondere Mietverträgen, abzugrenzen. Diese sind vom Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst und sollen wegen der abweichenden Interessenlage auch von den Umsetzungsvorschriften nicht erfasst werden. Die Verbraucherkreditrichtlinie und ihr folgend die Umsetzungsvorschrift greift als Abgrenzungskriterium vorrangig auf eine Erwerbsverpflichtung des Verbrauchers zurück (Nummer 1). Diese kann im Gebrauchsüberlassungsvertrag oder einem Zusatzvertrag ausdrücklich festgeschrieben oder auch als Wahlrecht des Unternehmers vereinbart sein. Richtlinienkonform ist der Anwendungsbereich weit gefasst. Das Gesetz stellt jeden Nutzungsvertrag einer entgeltlichen Finanzierungshilfe gleich, der dem Unternehmer die Möglichkeit einräumt, den Vertragspartner zum Erwerb des Vertragsgegenstandes zu verpflichten (Nummer 2). Darunter fällt insbesondere das Andienungsrecht in den klassischen Finanzierungsleasing- oder Mietkaufverträgen, wonach der Unternehmer nach Ende des Nutzungszeitraums vom Vertragspartner den Erwerb des Vertragsgegenstandes zu Eigentum verlangen kann. Auch wenn der Unternehmer während der Vertragslaufzeit vom Vertrag zurücktreten kann und dadurch eine vertragliche Kaufverpflichtung seines Vertragspartners auslöst, gilt ein solcher Vertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe (Beispiel: OLG Hamm, Urteil vom 03.08.2007 – 12 U 158/06).
Die Gesetzesbegründung lässt deutlich erkennen, dass dem Gesetzgeber die Differenzierung zwischen einer rechtlichen Erwerbspflicht und der nur rechtlichen Möglichkeit zum Erwerb durchaus vor Augen stand, er sich aber bewusst dafür entschieden hat, mit § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nur die rechtliche Erwerbspflicht regeln zu wollen. Wenn aber § 506 Abs. 2 BGB nur die rechtliche Erwerbspflicht regeln soll, würde eine abweichende Beurteilung über Heranziehung des § 512 BGB den gesetzgeberischen Willen konterkarieren.
Es ist insoweit ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber allein auf die rechtliche Pflicht zum Erwerb ankam. Eine reine Kaufoption des Klägers ist keinesfalls ausreichend (Weber, a.a.O., Rdnr. 29; Haertlein in beck-online. Großkommentar, Stand 01.02.2026, § 506 BGB, Rdnr. 43).
Unabhängig hiervon ist die konkrete Vertragsgestaltung im Streitfall auch nicht mit den in § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB geregelten Fällen vergleichbar. Dem vorliegenden Vertrag fehlt es an der Kreditfunktion, die § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB gerade vor Augen hat.
Diese ist nur dann gegeben, wenn der Unternehmer den betreffenden Gegenstand, der der Befriedigung eines Investitionsbedarfs des Verbrauchers dient, für diesen beschafft und vorfinanziert hat (Weber, a.a.O., Rdnr. 25).
Eine solche fehlt schon deshalb, weil der Erwerb der Anlage durch den Kläger keinesfalls zwingend feststeht. Auch besteht kein „faktischer“ oder „wirtschaftlicher“ Kaufzwang aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, bei wirtschaftlicher Betrachtung komme nach Ablauf der Mietzeit allein ein Erwerb in Betracht, kann dem nicht gefolgt werden, da dem Kläger zwei Wahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Dass die Anlage auch nach Ablauf der Mietzeit noch in einem Zustand ist, der einen rentablen Weiterbetrieb ermöglicht, lässt sich in der Deutlichkeit, wie es der Kläger sieht, nicht erkennen. Dabei sind einerseits Technologische Entwicklungen zu berücksichtigen, aber auch Alterungsprozesse der Module und Einspeisungsverluste aufgrund des Alters. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus plausibel, dass sich ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Eigentümer gegen eine Übernahme der Anlage und stattdessen für deren Entfernung entscheidet. Ob der Kläger auch in zwanzig Jahren noch im streitgegenständlichen Objekt wohnt bzw. Eigentümer desselben ist und ob er nach Ablauf der Vertragslaufzeit noch ein Interesse und die tatsächliche Möglichkeit hat, die Anlage weiter zu betreiben, darf dabei ebenso nicht unberücksichtigt bleiben.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass er auch für eine Vollamortisation haften würde und sich daraus ein Umgehungsgeschäft ergebe, führt eine tatsächlich eingetretene Vollamortisation nicht zu einer Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Der Kläger hat deutlich nicht für einen bestimmten Wert einzustehen.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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