Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen des …
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.05.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts dahin abgeändert wird, dass die Beklagte verpflichtet wird, die Zeiten vom 27.04.1982 bis 27.06.1982 und vom 30.08.1982 bis 08.10.1982 als Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI vorzumerken.
Die Beklagte hat auch die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Fachschule hat.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger bestand am 30.06.1980 die Gesellenprüfung im Bäckerhandwerk. In der Zeit vom 27.04. bis 27.06.1982 und vom 30.08. bis 08.10.1982 besuchte der Kläger die O. Meisterschule in S.T., wobei er dort insgesamt 479 Unterrichtsstunden absolvierte. Am 15.10.1982 bestand er die Meisterprüfung im Bäckerhandwerk. Unmittelbar vor dem Besuch der Meisterschule und in dem Zeitraum zwischen den Ausbildungsblöcken stand der Kläger in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Bäckergeselle. Im Jahre 1983 übernahm der Kläger den Bäckereibetrieb seiner Schwiegereltern in B., wo er als Meister tätig war.
Mit einem am 14.06.1994 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger die Anerkennung der Zeiträume des Besuchs der Meisterschule als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 SGB VI. Durch Bescheid vom 05.09.1994 lehnte die Beklagte die Anerkennung dieser Zeiten als rentenrechtliche Anrechnungszeit ab, weil die Ausübung nicht mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagesunterricht oder nicht mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasst habe. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 23.02.1995 zurückgewiesen, wobei die Beklagte im Wesentlichen die Begründung ihres Ausgangsbescheides wiederholte.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) den Bescheid der Beklagten vom 05.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.1995 abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Zeiten vom 27.04.1982 bis 27.06.1982 und vom 30.08.1982 bis 08.10.1982 als Ausfallzeiten gemäß § 58 SGB VI vorzumerken.
Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI seien Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer vorbereitenden Berufsbildungsmaßnahme teilgenommen hätten (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt höchstens jedoch bis zu 3 Jahren. Der Besuch der Fachschule in dem streitgegenständlichen Zeitraum erfülle diese Voraussetzung, auch wenn weniger als 600 Unterrichtsstunden verrichtet worden seien. Der Begriff der Fachschulausbildung sei in dem Gesetz selbst nicht definiert. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in ständiger Rechtsprechung bislang entschieden, dass der Begriff der Fachschulausbildung im Wesentlichen so auszulegen sei, wie er in dem vom BMAuS herausgegebenen Fachschulverzeichnis für Berufsbildende Schulen in der Bundesrepublik Deutschland verstanden werde. Daran sei jedoch im vorliegenden Fall nicht festzuhalten. Denn für den streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich 1982, sei der Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 08.12.1995 (gemeint ist: 08.12.1975) maßgebend. Insoweit schließe sich die Kammer der Auffassung des BSG an, das ausdrücklich festgestellt habe, dass die Prüfung, ob eine Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung im Sinne des § 58 SGB VI entspreche, sich nach den Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Ausbildung richten müsse. Nach diesen Kriterien sei vorliegend der Beschluss der KMK vom 08.12.1975 maßgebend. Danach seien Fachschulen Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraussetzten; als weitere Voraussetzung werde in der Regel eine zusätzlich Berufsausübung gefordert. Sie führten zu vertiefter beruflicher Fachbildung und förderten die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauerten in der Regel mindestens 1 Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform dauerten entsprechend länger. Bildungsgänge in Vollzeitform, die nicht mindestens 1 Jahr dauerten, seien als Lehrgänge zu bezeichnen. Nach Auffassung der Kammer sei das Festhalten an den Voraussetzungen der KMK von 1956, wonach Fachschulen berufsbildende Vollzeitschulen mit einer bis zu 6 Halbjahre umfassenden Ausbildungsdauer, bei kürzerer Dauer von 600 Unterrichtsstunden, darstellten, jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, da diese Ausbildung unstreitig nach 1975 stattgefunden habe. Bei der Auslegung der Definition „Fachschule“ in dem Beschluss der KMK vom 08.12.1975 nach Wortlaut, aber auch Sinn und Zweck der Regelung sei die Aufrechterhaltung der bisherigen Voraussetzungen nicht mehr haltbar. Zu berücksichtigen sei zunächst vom Wortlaut und auch der Entstehungsgeschichte her, dass in dem Beschluss der KMK vom 08.12.1975 in Kenntnis der bisherigen Fassung des Beschlusses der KMK vom 1956 ausdrücklich auf die bisherigen Voraussetzungen verzichtet worden sei und der Begriff der Fachschule mit diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht mehr verbunden worden sei. Nach dem Verständnis der Kammer sei Sinn und Zweck der Neuregelung der, den Begriff der Fachschule nicht auf die bisher klassische Form festzulegen, sondern durch die Neufassung auch zu gewährleisten, dass Ausbildungsstätten durch flexiblere Fassung der Bildungs- und Lehrgänge den Bedürfnissen der Teilnehmer besser gerecht würden und eine höhere Vereinbarung mit dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis zuließen. Damit solle auch dem sozialpolitischen Ziel Rechnung getragen werden, durch flexiblere Ausgestaltung den Teilnehmern einer Fachschule zu ermöglichen, mehr qualifizierte Abschlüsse zu erreichen. Diesem Umstand müsse besondere Bedeutung beigemessen werden, da Meisterbetriebe später Ausbildungsstätten seien und die sozialpolitische Intention nur dahin gehen könne, diese Berufsqualifikation zu fördern und auch entsprechend rentenrechtlich anzuerkennen. Im vorliegenden Fall hätte überdies das Festhalten an den bisherigen Voraussetzungen gemäß der KMK 1956 dazu geführt, dass der Kläger, der die Abschlussprüfung der Meisterschule in kürzerer Zeit absolviert habe, gegenüber denen, die dafür die bisherigen Zeiträume voll ausgeschöpft hätten, benachteiligt wäre. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger, hätte er die bisher üblichen längeren Zeiträume beansprucht, noch weniger Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hätte als bisher, da er zwischen den Ausbildungsblöcken und unmittelbar davor und danach sozialversicherungspflichtig tätig gewesen sei. Letztendlich könne sich die Kammer auch der Argumentation der Beklagten nicht anschließen, dass ansonsten nur noch Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 SGB VI anerkannt werden könnten, wenn die Fachschulausbildung mindestens 1 Jahr gedauert hätte. Für dieses Verständnis gebe nach Auffassung der Kammer der Wortlaut des Beschlusses der KMK vom 08.12.1975 nichts her, da die Bildungsgänge in der Regel mindestens 1 Jahr dauern sollten und darüber hinaus auch Bildungsgänge in Vollzeitform, die nicht mindestens ein Jahr dauerten, als Lehrgänge zu bezeichnen seien. Dass der Lehrgang, den der Kläger absolviert habe, in Vollzeitunterricht absolviert worden und anerkannt sei, stehe zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Diese Zeiten hätten auch der „Ausbildung“ gedient, denn Sinn und Zweck der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten sei es, entgegen dem Versicherungsprinzip einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Versicherte ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, einer rentenversicherungsrechtlichen Tätigkeit nachzugehen und Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung zu entrichten. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, da der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung auf Befragung durch die Kammer erklärt habe, er habe schon vor Absolvierung dieses Lehrgangs einen Betrieb übernehmen wollen, letztendlich aber kurz nach dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung, nämlich 1983, den Betrieb der Schwiegereltern in B. übernommen und sei dort auch als Meister in der Folgezeit tätig gewesen. Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten sehe die Kammer keinen Grund, wegen der fehlenden Beitragsleistung die streitgegenständlichen Zeiträume nicht als Solidarleistung der Versichertengemeinschaft im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anzuerkennen.
Gegen dieses ihr am 11.06.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 06.07.2001 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen der Kläger die O. Meisterschule besucht habe, wegen Fehlens der zeitlichen Voraussetzungen nicht als Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 (SGB VI) zu werten seien. Auch in Ansehung des Beschlusses der KMK aus dem Jahre 1975 sei für die rentenrechtliche Betrachtung der Begriff Fachschulausbildung weiterhin so auszulegen, wie er im Fachschulverzeichnis 1956 definiert sei. Die rentenrechtliche Auslegung habe nicht jeweils in Anlehnung an die jeweiligen Begriffsänderungen der KMK zu erfolgen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29.05.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft von dem Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Motive des Beschlusses der KMK vom 08.12.1975. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das den Beteiligten in Abschrift übermittelte und bei den Gerichtsakten befindliche Antwortschreiben des Sekretariats vom 20.07.2004 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, wobei der Tenor der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der Tenorierung der Entscheidung des Senats gemäß § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu berichtigen war.
Das SG hat zu Recht die Beklagte zur rentenrechtlichen Vormerkung der Zeiten vom 27.04.1982 bis 27.06.1982 und vom 30.08.1982 bis 08.10.1982, während der der Kläger die O. Meisterschule in S.T. besuchte, verurteilt. Soweit die Beklagte zur Vormerkung dieser Zeiten als „Ausfallzeiten“ gemäß § 58 SGB VI verurteilt worden ist, war der Tenor abzuändern. Denn der Anspruch des Klägers bezieht sich nach der bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen der Beklagten in Kraft gewesenen Fassung des § 58 SGB VI auf „Anrechnungszeiten“ wegen des Besuchs einer Fachschule. Mit dem 1. Januar 1992 ist § 1259 RVO, in dem die Voraussetzungen für die „Ausfallzeiten“ geregelt waren, außer Kraft getreten; an seine Stelle ist der im Wesentlichen gleich lautende § 58 SGB VI (i.V.m. § 252 SGB VI) und damit der Begriff der Anrechnungszeit getreten (vgl. § 300 Abs. 4 Satz 2 SGB VI).
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 149 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). Im Rahmen des Vormerkungsverfahrens wird nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist; über die Anrechenbarkeit und Bewertung dieser Zeiten kann erst bei Eintritt des Leistungsfalls, demnach bei der Berechnung der Rente, entschieden werden.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr u.a. eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht haben. Die vom Kläger besuchte O. Meisterschule ist als Fachschule im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Der Begriff der „Fachschule“ ist im Gesetz selbst nicht definiert. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für die Frage, ob eine Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne entspreche, die Gegebenheiten zur Zeit der Ausbildung maßgeblich seien (vgl. etwa BSGE 48, 219, 222; BSGE 52, 86, 87; BSG, Urteil vom 21.04.1988, Az.: 4/11a RA 19/87). Demgemäß hat das BSG in seinen Entscheidungen, die eine vor dem Jahre 1975 absolvierte Ausbildung betrafen, den Begriff der Fachschule im Wesentlichen so ausgelegt, wie er in dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) im Jahre 1956 herausgegebenen „Fachschulverzeichnis – die Berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland“ verstanden wurde. Danach waren Fachschulen Vollzeitschulen, die während einer mindestens 1 Halbjahr dauernden oder – bei kürzerer Ausbildungszeit – insgesamt wenigstens 600 Unterrichtsstunden umfassenden Ausbildung besucht wurden, wobei bereits eine Berufsausbildung und Berufserfahrung oder auch nur eine praktische Arbeitserfahrung nach einer abgeschlossenen Schulbildung vorausgesetzt wurden. (vgl. etwa BSG, Urteil vom 02.08.1989, Az: 1 RA 13/88).
Der Kläger hat die O. Meisterschule jedoch erst im Jahre 1982 und damit zu einem Zeitpunkt besucht, in dem der Begriff der Fachschule durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 bereits neu definiert worden war. Nach diesem Beschluss sind Fachschulen Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraussetzen; als weitere Voraussetzung wird in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung gefordert. Sie führen zu vertiefter beruflicher Fachbildung und fördern die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauern in der Regel mindestens 1 Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform dauern entsprechend länger.
Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 11.05.1983 (Az.: 11 RA 74/82) angedeutet, dass für nach der Neudefinition des Fachschulbegriffs durch den Beschluss der KMK vom 08.12.1975 durchgeführte Fachschulausbildungen nicht mehr der Fachschulbegriff aus dem Jahre 1956, sondern die Neudefinition zugrunde zu legen sei. In o.g. Urteil hat das BSG u.a. ausgeführt „zwar ergibt sich aus der dem SG erteilten Auskunft des BMA vom 14.05.1981, dass das von ihm herausgegebene Fachschulverzeichnis in seiner früheren Form nicht mehr verlegt wird und der Begriff der Fachschule im Beschluss der KMK vom 08.12.1975 (Kultusministerkonferenz, Mitteilungen und Informationen, Heft 11/75, Seite 3) neu definiert worden ist. Diese neue Definition mag für die Qualifikation einer seither zurückgelegten Ausbildung als Fachschulausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe B von Bedeutung sein“. Auch in seinen Entscheidungen vom 02.08.1989 (Az.: 1 RA 13/88) und insbesondere vom 21.04.1988 (Az.: 4/11a RA 19/87) hat das BSG die Auffassung vertreten, dass für nach dem Jahre 1975 zurückgelegte Ausbildungen rentenrechtlich die Neudefinition zugrunde zulegen sei. In seiner Entscheidung vom 21.04.1988 hat das BSG wörtlich ausgeführt: „Zwar ist der Begriff der Fachschule im Beschluss der KMK vom Jahre 1975 neu definiert worden. Diese neue Definition ist indessen nur für seither zurückgelegte Ausbildungen von Belang. Ob eine Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung entspricht, richtet sich nach den Gegebenheiten zur Zeit der Ausbildung“. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Ausgehend von der Neudefinition des Fachschulbegriffs im Jahre 1975 handelte es sich bei der vom Kläger absolvierten Ausbildung an der O.n Meisterschule um eine Fachschulausbildung. Meisterschulen sind Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung fordern. Sie führen auch zu vertiefter beruflicher Fachbildung und fördern die Allgemeinbildung. Der Qualifikation der vom Kläger besuchten Meisterschule als Fachschule steht nicht entgegen, dass der zeitliche Umfang des Schulbesuchs lediglich etwa 4 ½ Monate betrug. Nach der Definition der Fachschule im Beschluss der KMK vom 08.12.1975 dauern Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform lediglich „in der Regel“ mindestens ein Jahr. Daraus folgt, dass auch kürzere Ausbildungsgänge Fachschulcharakter haben können, wenn die übrigen Voraussetzungen einer Fachschule gegeben sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem angesprochenen Beschluss der KMK unter II 2 weiter ausgeführt ist „Bildungsgänge in Vollzeitform, die nicht mindestens ein Jahr dauern, sind als Lehrgänge zu bezeichnen.“ Weder dem Beschluss der KMK als solchem noch der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20.07.2004 lässt sich entnehmen, dass kürzere als einjährige Bildungsgänge an Fachschulen unter Berücksichtigung der gebotenen telelogischen Auslegung von § 58 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 SGB VI nicht mehr dem dortigen Fachschulbegriff entsprechen.
Auch das BSG ist in seiner bisherigen Rechtsprechung regelmäßig davon ausgegangen, dass Meisterschulen nach der Form der durch sie vermittelten Ausbildung Schulen und nach ihrem Status innerhalb des Gefüges der Bildungseinrichtungen Fachschulen sind (vgl. etwa Urteil vom 11.08.1983, Az.: 1 RA 73/82, dem der Besuch eines Meisterlehrganges an der „Ersten deutschen Bäckerfachschule e.V.“ zugrunde lag). Den entschiedenen Fällen lagen allerdings jeweils Ausbildungszeiten vor dem Beschluss der KMK vom 08.12.1975 zugrunde, wobei ein Anspruch auf Vormerkung von Anrechnungszeiten (damals: Ausfallzeiten) unter Zugrundelegung der damaligen Definition der „Fachschule“ jeweils dann scheiterte, wenn weder eine mindestens halbjährige Ausbildungsdauer noch eine Mindestzahl von 600 Ausbildungsstunden nachgewiesen war. Nachdem der Beschluss der KMK vom 08.12.1975 jedoch dem Begriff der Fachschulausbildung weder eine zwingende Mindestdauer noch eine Mindeststundenzahl zugrunde legt, sind diese Voraussetzungen auch für Ausbildungsgänge nicht mehr zu berücksichtigen. Danach war auch der Besuch der O.n Meisterschule durch den Kläger in dem Zeitraum vom 27.04. bis 27.06.1982 und in dem Zeitraum vom 30.08. bis 08.10.1982 mit einer Gesamtunterrichtszeit von 479 Stunden Besuch einer „Fachschule“ im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, so dass dem Kläger ein Anspruch auf Vormerkung entsprechender Anrechnungszeiten zusteht.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.