Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" …
Leitsatz
1. Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" i.S.d. Art. 4 Nr. 1, Art 15 Abs. 1 DSGVO.
2. Das Recht des Insolvenzverwalters auf Auskunft gegenüber dem Finanzamt besteht nicht, soweit die Auskunftserteilung das Finanzamt in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen das Finanzamt geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger als Insolvenzverwalter ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber dem beklagten Finanzamt darüber zusteht, wann das Finanzamt Kenntnis von finanziellen Schwierigkeiten des Insolvenzschuldners erlangt hat und darüber, in welcher Höhe und auf welche Weise seither Beträge auf die Schulden des Insolvenzschuldners beim Finanzamt eingegangen sind.
Der Insolvenzschuldner war zunächst unternehmerisch tätig. In den Jahren 2024/2025 führte der Insolvenzschuldner ein Schuldenbereinigungsverfahren durch. Im Juni 2025 wurde beim Insolvenzgericht ein Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht X eröffnete mit Beschluss aus August 2025 über das Vermögen des Insolvenzschuldners ein Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zu dessen Insolvenzverwalter.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 3. September 2025 dazu auf, ihm eine Übersicht zukommen zu lassen, wann Auskehrungen aufgrund von Pfändungen und/oder sonstige Zahlungen des Insolvenzschuldners an den Beklagten erfolgt sind. Ferner bat er um Mitteilung, wann das erste Anschreiben der vom Insolvenzschuldner mit einer Schuldenbereinigung beauftragten Institution beim Beklagten eingegangen ist. Das letztgenannte Schreiben sollte zur Beweisführung der Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners dienen.
Der Beklagte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. September 2025 mit, dass es ausgehend von der aktuellen Rechtslage in Land Y keinen rechtlichen Anspruch auf die Bekanntgabe der vom ihm angeforderten Informationen gebe. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 17. Oktober 2025.
Der Kläger nimmt in seiner Klagebegründung ausdrücklich Bezug auf den Fachaufsatz "Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte des Insolvenzverwalters hinsichtlich Steuerzahlungen des Insolvenzschuldners zur Prüfung von Anfechtungsansprüchen" der Autoren Dominik Skauradszun, Stella Hasenauer und Konstantin Stäblein in der NZI (Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht) 2025, Seite 665 ff. Er führt zur Begründung aus, dass der Beklagte die Konten des Insolvenzschuldners bei der Bunq B. V. gepfändet habe. Die Guthaben auf den Konten seien an den Beklagten abgeführt worden. Dem Insolvenzschuldner lägen dazu keinerlei Unterlagen mehr vor. Er habe auch keinen Zugriff auf das Online-Banking, weil die Konten geschlossen seien. Der Kläger könne daher nicht prüfen, wann, in welcher Höhe und auf welche Weise Beträge an den Beklagten geflossen seien. Sowohl Zahlungen des Schuldners als auch Auskehrungen aufgrund einer Kontopfändung innerhalb von drei Monaten vor dem Eingang des Insolvenzantrags oder danach seien nach § 131 Insolvenzordnung (InsO) als inkongruente Deckung ohne Weiteres anfechtbar. Für den Zeitraum davor komme die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO in Betracht. Diese erfordere eine Rechtshandlung/Zahlung des Schuldners. Außerdem müsse der Anfechtungsgegner (der Beklagte) zum Zeitpunkt der Zahlung vom Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, Kenntnis gehabt haben. Diese Kenntnis werde vermutet, wenn der Anfechtungsgegner zumindest gewusst habe, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei und weitere Gläubiger vorhanden seien. Ohne die begehrten Auskünfte könne der Kläger die Anfechtungsansprüche gegen den Beklagten nicht durchsetzen.
Der Kläger habe aufgrund seiner Amtsstellung als Insolvenzverwalter gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im eingeklagten Umfang.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters berechtige ihn zu allen Maßnahmen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen und die dem Insolvenzzweck zugutekommen. Der Umfang der Rechtsmacht des Insolvenzverwalters werde durch den Insolvenzzweck bestimmt, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde. Zur Zweckerreichung müsse der Insolvenzverwalter Auskünfte einholen. Auskunftsansprüche des Schuldners gingen deshalb auf den Insolvenzverwalter über, soweit sie das insolvenzbefangene Vermögen beträfen. Zudem habe der Insolvenzverwalter insolvenzbedingte Sonderaktiva durchzusetzen. Insolvenzbedingte Sonderaktiva seien solche Ansprüche, die erst durch das Insolvenzverfahren entstünden, namentlich die hier streitgegenständliche Insolvenzanfechtung, die Kostenbeiträge aus §§ 170, 171 InsO und die Haftung der Geschäftsleitung aus § 15b InsO.
Ein Übergang von Auskunftsansprüchen gem. § 80 Abs. 1 InsO sei allgemein anerkannt. Dies gelte z. B. für den Auskunftsanspruch aus § 666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) des Schuldners gegen seinen Steuerberater. Der Insolvenzverwalter habe also gem. § 666 BGB i. V. m. § 80 Abs. 1 InsO einen Auskunftsanspruch gegen den Steuerberater, soweit die erbetenen Auskünfte die Insolvenzmasse betreffen. Dasselbe gelte für den Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
Es handele sich nicht um ein höchstpersönliches Recht in dem Sinne, dass es nur vom Betroffenen persönlich ausgeübt werden könne. Art. 15 Abs. 1 DSGVO selbst nenne nicht die Höchstpersönlichkeit des Anspruchs. Diese werde aus der Formulierung "die betroffene Person hat das Recht" abgeleitet. Insoweit benenne die Norm lediglich den Anspruchsinhaber mit "betroffene Person", so wie beispielsweise der Gläubiger einer Werklohnforderung im BGB "Unternehmer" genannt werde, wobei § 631 BGB aber nicht auf eine unternehmerische Tätigkeit abstellen wolle. Mit der Bezeichnung "betroffene Person" verfolge der Gesetzgeber keinen weiteren Regelungsgehalt. Zudem regele § 155 Abs. 1 InsO, dass steuerrechtliche Pflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse vom Insolvenzverwalter zu erfüllen seien. Um steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen, müssten Auskunftsrechte vom Insolvenzverwalter u. a. hinsichtlich des Datums und Höhe bereits geleisteter Steuerzahlungen geltend gemacht werden können. Wenn für die Erfüllung steuerrechtlicher sowie anfechtungsrechtlicher Pflichten Auskünfte eingeholt werden müssten, könne der Beklagte sich nicht auf den Standpunkt stellen, diese Auskünfte stünden nur der betroffenen Person, nicht aber dem Vermögensverwalter kraft Amtes zu.
Auch im Übrigen seien die Befugnisse des Insolvenzverwalters aufgrund seiner besonderen Amtsstellung sehr weit. So habe es der Gesetzgeber beispielsweise als erforderlich angesehen, in § 83 InsO vom Grundsatz des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eine ausdrückliche Ausnahme dahingehend zu statuieren, dass das Recht des Schuldners, ein Erbe oder ein Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen bei ihm verbleibe. Im Umkehrschluss sei daraus zu folgern, dass § 80 InsO sehr wohl auch höchstpersönliche Ansprüche des Schuldners erfassen solle, soweit sie die Insolvenzmasse beträfen.
Der Insolvenzverwalter habe jedenfalls bei insolvenzbedingten Sonderaktiva einen originären Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO, da er diese für die Masse zu realisieren habe. Die insolvenzbedingten Sonderaktiva seien keine Vermögenspositionen, die über § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergingen, sondern aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt erst entstehende und dem Insolvenzverwalter originär als Anspruchsinhaber zugeordnete Ansprüche. In dieser Konsequenz stünden den insolvenzbedingten Sonderaktiva annexierte Auskunftsansprüche dem Insolvenzverwalter ebenfalls originär zu. Dies bedeute in Bezug auf den Art. 15 Abs. 1 DSGVO, dass der Insolvenzverwalter jedenfalls bei insolvenzbedingten Sonderaktiva selbst die "betroffene Person" sei.
Dem Anspruch stehe auch § 32c Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift bestehe der Auskunftsanspruch nicht, wenn die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO beeinträchtigen würde. Denn bei den insolvenzbedingten Sonderaktiva handele es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche, sondern um öffentlich-rechtliche Ansprüche, die der Insolvenzverwalter als Amtsträger in einem hoheitlichen Verfahren durchsetze. Die Insolvenzanfechtung als Bestandteil der insolvenzbedingten Sonderaktiva sei ein Rechtsinstitut eigener Art, das dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Es diene dem Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren, indem die Gleichberechtigung der Gesamtheit der Gläubiger wieder hergestellt werden solle. Sowohl die Einzelzwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (ZPO) als auch die Gesamtvollstreckung nach der InsO seien hoheitliche, öffentliche Verfahren. Das Zwangsmonopol liege beim Staat. Dieses werde in der Einzelzwangsvollstreckung vom Vollstreckungsgericht und vom Gerichtsvollzieher und im Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter verwirklicht. Der Insolvenzverwalter werde vom Gericht bestellt und hoheitlich tätig. Er verwerte das schuldnerische Vermögen und prüfe die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen und nehme am Ende des Verfahrens die Schlussverteilung an die Gläubiger vor. Die Insolvenzanfechtung als Bestandteil der insolvenzbedingten Sonderaktiva teile die Rechtsnatur der Insolvenzordnung als Regelungswerk eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens.
Hilfsweise werde vorgetragen, dass § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO europarechtswidrig sei. Nach Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO dürfe ein Mitgliedsstaat der EU durch Rechtsvorschrift die Rechte und Pflichten in Art. 12 bis 22 DSGVO nur einschränken, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achte und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstelle, um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche - nicht jedoch die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche - der Finanzverwaltung des Mitgliedsstaates zu sichern.
Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO benenne nur die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, nicht jedoch die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche. Dies habe seinen Grund darin, dass der europäische Gesetzgeber davon ausgehe, dass sich ein Staat rechtmäßig verhalte. Zu einem rechtmäßigen Verhalten gehöre es, berechtigte Ansprüche als solche anzuerkennen und zu erfüllen. Unter dieser Prämisse solle ein Staat kein Interesse daran haben, Informationen zurückzuhalten. Nur in umgekehrter Position sei das Interesse des Staates schützenswert, nämlich dann, wenn die Weitergabe und Information die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Staates beeinträchtigen würde. In dieser umgekehrten Situation werde nämlich die praktische Durchsetzbarkeit der materiellen Rechtslage gefährdet, während der Beklagte hier die Durchsetzbarkeit der materiellen Rechtslage gerade gefährden wolle.
Art. 23 Abs. 1 DSGVO wolle nicht neben der nationalen Sicherheit, Landesverteidigung und öffentlichen Sicherheit das Interesse der Finanzbehörde schützen, Steuern aus einer anfechtbaren Pfändung nicht zurückzahlen zu wollen, sich also einer rechtmäßigen Inanspruchnahme zu entziehen. Eine derartige Einschränkung des Auskunftsanspruchs sei im Vergleich zu den anderen Schutzgütern der Vorschrift absurd. Art. 23 Abs. 1 DSGVO fordere ausdrücklich, dass eine Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft, eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen müsse. Wenn der Staat dem Insolvenzverwalter aufgebe, die Insolvenzanfechtung gegenüber allen potenziellen Anfechtungsgegnern zu prüfen und durchzusetzen, könne dann nicht von einer in einer demokratischen Gesellschaft notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahme gesprochen werden, wenn dies nicht auch gegenüber dem Staat selbst gelte.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
dem Kläger Auskunft zu erteilen,
a)wann das erste Anschreiben der vom Insolvenzschuldner beauftragten Institution zur Schuldenbereinigung beim Beklagten eingegangen ist und
b)wann, in welcher Höhe und auf welche Weise seit Eingang dieses Schreibens Beträge auf die Schuld des Insolvenzschuldners beim Beklagten eingegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt zur Begründung seines Klageabweisungsantrages aus, dass es sich bei dem Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO um ein höchstpersönliches Recht des Schuldners als betroffene Person handele. Dem Kläger als Insolvenzverwalter stehe daher im Hinblick auf die Steuerdaten des Insolvenzschuldners kein eigenständiger Auskunftsanspruch zu, sodass das geltend gemachte Auskunftsersuchen nicht zu gewähren und demnach abzulehnen sei.
Nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO bestehe das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde.
Der Kläger gebe selbst an, mit den vom Beklagten eingeforderten Informationen Anfechtungsansprüche gegen diesen geltend machen zu wollen. Somit beeinträchtige die Auskunftserteilung den Beklagten als Rechtsträger der Finanzbehörde in der Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche und stelle dem Kläger alle Grundlagen für eine erfolgreiche Anfechtung zur Verfügung. Darüber hinaus seien Auskunftspflichten der Finanzbehörde nach dem Zivilrecht weder benannt worden, noch gingen diese aus der Aktenlage hervor.
Der Kläger und der Beklagte haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der erkennende Senat aufgrund des von den Beklagten übereinstimmend mitgeteilten Einverständnisses im Sinne des § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Finanzrechtsweg ist vorliegend eröffnet. Denn nach der aufdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 32i Abs. 2 Satz 1 AO ist der Finanzrechtsweg für Streitigkeiten über datenschutzrechtliche Fragen der Finanzbehörden gegeben. Das beklagte Finanzamt ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO Finanzbehörde im Sinne dieser Vorschrift und der Kläger macht Rechte nach der DSGVO geltend.
2. Es bedarf keiner vertiefenden Entscheidung darüber, ob die Klage als allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1, 3. Alt. FGO gerichtet auf die begehrte Auskunftserteilung und Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid (Bundesfinanzhof [BFH]-Beschluss vom 5.Oktober 2006 VII R 24/03, BFHE 215, 32, BStBl. II 2007, 243) oder als Verpflichtungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1, 2. Alt. FGO statthaft ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG]-Urteil vom 16. September 2020 6 C 10.19, BFH/NV 2021, 287), da die Zulässigkeitsvoraussetzungen für beide Klagearten erfüllt sind.
a. Der Kläger ist beschwert im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO, da der Beklagte den Antrag des Klägers auf Auskünfteerteilung mit Verwaltungsakt vom 8. September 2025 abgelehnt hat, indem er mitteilte, dass kein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der von ihm angeforderten Informationen bestehe.
b. Zudem fehlt es nicht an dem für die Verpflichtungsklage grundsätzlich erforderlichen Vorverfahren (§ 44 FGO). Denn nach § 32i Abs. 9 Satz 1 AO findet in Verfahren nach § 32i Abs. 1 bis Abs. 3 AO grundsätzlich kein Vorverfahren statt.
c. Auch das bei Annahme einer Verpflichtungsklage einzuhaltende Erfordernis einer fristgerechten Klageerhebung ist vorliegend gewahrt. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage einen Monat. Sie beginnt mit der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 FGO).
Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nach § 55 Abs. 1 FGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Das ist im Streitfall unterblieben. Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ist die Einlegung der Klage gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Die Jahresfrist ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids vom 8. September 2025 wurde mit der Klageerhebung am 20. Oktober 2025 unstreitig eingehalten.
II. Das Schreiben vom 8. September 2025, mit dem der Beklagte den Antrag auf Erteilung von Auskünften abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 101 Satz 1 FGO. Denn der Beklagte hat dem Kläger richtigerweise mitgeteilt, dass diesem kein rechtlicher Anspruch auf Erteilung der von ihm angeforderten Informationen zusteht.
1. Die begehrten Auskunftsansprüche des Klägers ergeben sich nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
a. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht anspruchsberechtigt. Denn nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat nur eine betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. Betroffene Person im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen. (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287; BVerwG-Beschluss vom 28. Oktober 2019 10 B 21.19, HFR 2020, 86; BFH-Beschlüsse vom 16. Juni 2020, II B 65/19, ZIP 2020, 1766; vom 5. Dezember 2023 IX B 108/22, BFH/NV 2024, 194).
aa. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO und aus der in Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthaltenen Legaldefinition der "personenbezogenen Daten". Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO räumt den Auskunftsanspruch jeder natürlichen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten ein. Die Betroffenenstellung ist also vom Inhalt der Daten abhängig. Sie verlangt eine Deckungsgleichheit der betroffenen mit der in den Daten beschriebenen Person (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287). "Personenbezogene Daten" sind nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen. Im Umkehrschluss kann nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO sein, wer durch die jeweiligen personenbezogenen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287). Die im Steuerkonto des Insolvenzschuldners zu Besteuerungszwecken verarbeiteten personenbezogenen Daten beziehen sich nicht auf den Kläger. Für die Daten Dritter ist ein Auskunftsrecht in Art. 15 I DSGVO nach dessen Wortlaut nicht geregelt.
bb. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man auch bei einer Betrachtung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten. Die DSGVO bestimmt unter Benennung und Definition der jeweiligen Normadressaten in Art. 4 Nr. 1 ("betroffene Person"), Nr. 7 ("Verantwortlicher") und Nr. 10 ("Dritter") einen Kanon der Rechte und Pflichten der an einer Datenverarbeitung Beteiligten und grenzt durch die Gegenüberstellung die jeweiligen Verantwortungssphären ab (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287). Zudem stehen das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und der Anspruch auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) in einem engen inneren Regelungszusammenhang mit den weiteren Betroffenenrechten des Kapitels III der DSGVO. So gehören neben dem Auskunftsrecht auch die Informationspflichten des Verantwortlichen über Datenverarbeitungen (Art. 13 f. DSGVO), die Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (Art. 16 ff. DSGVO) sowie die Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) zu den Rechten, die allein an die betroffene Person als Schutzsubjekt der DSGVO anknüpfen. Auch das Beschwerde- und Klagerecht (Art. 77 f. DSGVO) steht nur der betroffenen Person zu. Eine Erweiterung des Begriffs der betroffenen Person im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO stünde daher nicht mehr in Einklang mit der Anspruchsberechtigung für diese Betroffenenrechte. Es ist aber mit der Systematik der DSGVO nicht zu vereinbaren, für die einzelnen Betroffenenrechte ein unterschiedliches Verständnis der jeweils als anspruchsberechtigt bezeichneten betroffenen Person zugrunde zu legen (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287).
cc. Auch Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO sprechen gegen ein Verständnis des Begriffs der "betroffenen Person", das den Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter umfassen würde (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287). Anlass und Regelungsziel der DSGVO ist der in Art. 8 Abs. 1 der Grundrechte-Charta (GRCh) und Art. 16 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewährleistete Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 1 Abs. 2 DSGVO und Erwägungsgrund 1 zur DSGVO). Bereits auf der Ebene der Grundrechtecharta ist das Recht jeder Person verankert, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRCh). Die Betroffenenrechte der DSGVO wurzeln in der Erwägung des europäischen Normgebers, dass der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können muss. Natürliche Personen sollen daher grundsätzlich die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen (Erwägungsgrund 7 Satz 2 zur DSGVO). Zu diesem Zweck räumen Art. 8 Abs. 2 GRCh und Art. 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber ein, welche personenbezogenen Daten von Dritten erhoben worden sind. Ziel ist es, dass sich der Betroffene der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO). Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß § 15 Abs. 3 DSGVO erweisen sich damit als elementare subjektive Datenschutzrechte, da erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die betroffene Person in die Lage versetzt, weitere Rechte auszuüben (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287). Der Auskunftsanspruch soll für den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das für die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287). Er ist seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Schadensersatz (Art. 82 DS-GVO, vgl. Korch/Chatard, CR 2020, 438; Lembke, NJW 2020, 1841).
dd. Dagegen vermögen die vom Kläger für ein weites Verständnis des Begriffs der "betroffenen Person" angeführten Argumente nicht zu überzeugen. Unbeschadet der gesetzlichen Aufgabe des Insolvenzverwalters zur umfassenden Ermittlung der vermögensrechtlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners, der ihm obliegenden Pflicht, als Vermögensverwalter des Schuldners nach § 34 Abs. 3 AO dessen steuerliche Pflichten (z. B. Erklärungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Buchführungspflichten) zu erfüllen, und der ihm in § 80 Abs. 1 InsO eingeräumten umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners tritt der Insolvenzverwalter nicht umfassend in die Rechtsstellung des Insolvenzschuldners ein (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287). Datenschutzwidrige Verarbeitungen von personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners berühren ihn nicht in seinem eigenen Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Vielmehr verfolgt er mit einer möglichst umfassenden Informationsgewinnung für ein effektives Insolvenzverfahren einen wirtschaftlichen Zweck, der von der Zielrichtung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht erfasst wird (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287). Der Auskunftsanspruch dient lediglich dem Schutz ideeller Interessen der betroffenen Person, einen Vermögensbezug weist er demgegenüber nicht auf. An diesem Verständnis ändern auch die zwischen Insolvenzschuldner und Verwalter im Innenverhältnis bestehenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§§ 97 ff. InsO) und die in der Rechtsprechung des BVerwG anerkannte Berechtigung des Insolvenzverwalters im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nichts, grundsätzlich über alle steuerlichen Geheimnisse des Insolvenzschuldners verfügen zu können, die für die Wahrnehmung seines Amtes von Belang sind (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287).
b. Der Kläger kann die Auskunftsansprüche des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch nicht in seiner Funktion als Insolvenzverwalter in eigenem Namen geltend machen, weil diese Ansprüche durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf ihn übergegangen sind. Denn der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist als höchstpersönliches Recht des Insolvenzschuldners nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287; BVerwG-Beschluss vom 28. Oktober 2019, 10 B 21.19, ZIP 2020, 86).
aa. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Insolvenzverwalter setzt voraus, dass dieser Auskunftsanspruch vom Insolvenzbeschlag gem. §§ 35 ff. InsO erfasst wird. Zur Insolvenzmasse zu zählendes Vermögen sind die einer Person zustehenden geldwerten Rechte, nicht dagegen Güter des höchstpersönlichen Bereichs (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287). Pfändbare Vermögensrechte sind in der Zwangsvollstreckung nur solche Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann (vgl. BGH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353). Vom Insolvenzbeschlag ausgenommen sind Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) und Forderungen, die nicht übertragbar sind (§ 851 Abs. 1 ZPO). Eine Forderung ist u. a. dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (§ 399 BGB), der Inhalt des Rechts also in einem solchen Maß auf die Person des Berechtigten oder des Verpflichteten zugeschnitten ist, dass bei einem Subjektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert würde (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287; Flockenhaus in: Musielak/Voit, ZPO, 23. Aufl. 2026, § 851 Rn. 4).
bb. Auf der Grundlage der unter II. 1. A. cc dargestellten Charakterisierung des unionsrechtlichen Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO erweist sich dieses Recht nach den Regelungen des nationalen Rechts als nicht übertragbar (§ 399 BGB). Der Auskunftsanspruch stellt das elementare subjektive Datenschutzrecht dar und ist Ausfluss des in Art. 8 Abs. 1 GRCh grundrechtlich verbürgten Schutzes der personenbezogenen Daten. Er dient dazu, dem Betroffenen das für die Durchsetzung seines Rechts auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten notwendige Wissensfundament zu verschaffen und ist seiner Natur nach ein Instrument zur Geltendmachung der Betroffenenrechte (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287). Er kann daher nicht durch Dritte ausgeübt werden, ohne dass die Leistung in ihrem Wesen verändert würde. So verhält es sich hier. Denn in der Hand des Insolvenzverwalters soll die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausschließlich die Realisierung vermögensrechtlicher Ansprüche Dritter fördern. Gegenstand und Ziel des Anspruchs wäre nicht mehr die grundrechtlich verbürgte Kontrolle über die zur eigenen Person verfügbaren Daten, sondern die Gewinnung eines wirtschaftlich verwertbaren Wissens. Der Auskunftsanspruch verlöre bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021, 287).
c. Der Kläger hat auch keine originären Auskunftsansprüche aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO hinsichtlich der Realisierung der insolvenzbedingten Sonderaktiva. Nach Art. 15 DSGVO hat eine Person ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten personenbezogenen Daten. "Betroffene Person" im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen. Bei den vom Kläger angeführten, erst durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden insolvenzbedingten Sonderaktiva handelt es sich unter anderem um Anfechtungsansprüche. Die begehrten Auskünfte betreffen derweil weiterhin die ursprüngliche Person des Insolvenzschuldners und gehen auch nicht aufgrund durch das Insolvenzverfahren entstandener Anspruchsgrundlagen auf den Insolvenzverwalter über. Die Entstehung von Anspruchsgrundlagen kann keinen Einfluss auf die an eine Person geknüpfte Höchstpersönlichkeit von Daten haben.
2. Selbst, wenn der Kläger als "betroffene Person" im Sinne des Art. 15 DSGVO anzusehen sein sollte, ist sein Auskunftsrecht nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen.
a. Nach dieser Regelung besteht das Auskunftsrecht der betroffenen Person aus Art. 15 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde nicht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des. Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO beeinträchtigen würde; Auskunftspflichten der Finanzbehörde nach dem Zivilrecht bleiben unberührt. Der Hauptanwendungsfall des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO liegt in der Verhinderung von Auskünften an Insolvenzverwalter, die diese in die Lage versetzen würden, Anfechtungsansprüche nach §§ 129, 133 InsO gegen Finanzbehörden prüfen zu können (Schober in: Gosch, AO/FGO, § 32a AO Rn. 14). Nach der Gesetzesbegründung sollen Finanzbehörden im Interesse der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung und der Sicherung des Steueraufkommens bei zivilrechtlichen Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden, denen gegenüber der Insolvenzverwalter auf zivilrechtliche Auskunftsansprüche beschränkt ist, die § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausdrücklich unberührt lässt (siehe hierzu FG Hamburg, Urteil vom 13. Juni 2022 3 K 73/21, juris; BT-Drucks. 18/12611, 88).
b. Die Voraussetzungen des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO sind vorliegend gegeben. Der Kläger begehrt die Informationen erklärtermaßen zum Zwecke der Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen und damit von zivilrechtlichen Ansprüchen i. S. d. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO.
aa. Die begehrten Informationen richten sich auf die anspruchsbegründenden Merkmale der Insolvenzanfechtung und würden den Kläger in die Lage versetzen, Insolvenzanfechtungsansprüche gegen die Finanzbehörde geltend zu machen. Die Auskunftserteilung ist daher geeignet, den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Verteidigung gegen künftige Insolvenzanfechtungsansprüche zu beeinträchtigen.
bb. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen keine öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor, die der Insolvenzverwalter als Amtsträger in einem hoheitlichen Verfahren durchsetzt. Denn ein Insolvenzverwalter ist trotz seiner Bestellung durch gerichtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Akt (§ 56 Abs. 1 InsO) sowie seine Stellung als Partei kraft Amtes weder Teil des öffentlichen Dienstes noch als Träger öffentlicher Gewalt anzusehen (BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2023 IX B 108/22, BFH/NV 2024, 194; vom 28. November 2019 X B 132/19, 2020, BFH/NV 2020, 377). Vielmehr handelt er sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 251 AO Rn. 36). Der Umstand, dass es sich bei einem Insolvenzverwalter nach dem gesetzlichen Typus um eine geschäftskundige sowie von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person handeln soll (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO), rechtfertigt insoweit kein anderes Ergebnis (BFH-Beschluss vom 28. November 2019 X B 132/19, 2020, BFH/NV 2020, 377).
c. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ist zudem unionsrechtskonform und beschränkt damit die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen wirksam. Die Anspruchseinschränkung gem. § 32e AO in Verbindung mit § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO findet in Art. 23 DSGVO eine hinreichende unionsrechtliche Grundlage. Der erkennende Senat folgt diesbezüglich den Erwägungen des BVerwG im Urteil vom 25. Februar 2022 (10 C 4.20, BFH/NV 2022, 1150).
aa. Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO steht einer nationalen Regelung, die Beschränkungen von Betroffenenrechten und von Informationspflichten im Interesse der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von Behörden vorsieht, nicht entgegen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO sprechen dafür, dass auf Grundlage der Vorschrift Beschränkungen im Interesse von Behörden möglich sind. Die Entstehungsgeschichte und die Systematik streiten nicht dagegen (BVerwG-Urteil vom 25. Februar 2022 10 C 4.20, BFH/NV 2022, 1150).
aaa. Auch die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche wird von der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO erfasst.
Im Unterschied zu Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO, der im Wortlaut lediglich Beschränkungen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vorsieht, nennt § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO neben der "Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche" auch die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche. Zwar bezieht sich der von der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO gebrauchte Begriff "Durchsetzung" nach herkömmlichem Verständnis auf die Sphäre des Anspruchsinhabers und wird in erster Linie als Synonym für die Vollziehung oder Vollstreckung eines dem Grunde nach bereits feststehenden Anspruchs verwendet. Die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche lässt sich daher nicht ohne Weiteres unter den Begriff "Durchsetzung" subsumieren. Es ist aber eine erweiternde Auslegung des Merkmals geboten. Eine enge Sichtweise würde das prozessuale Gleichgewicht zwischen den Parteien des gerichtlichen Verfahrens stören, indem sie allein den Kläger bevorzugt. Wenn nicht in die zivilverfahrensrechtliche Position der Parteien eingegriffen werden soll, muss dies sowohl für die Geltendmachung als auch für die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche gelten (BVerwG-Urteil vom 25. Februar 2022 10 C 4.20, BFH/NV 2022, 1150).
Es ist zudem kein Grund ersichtlich, warum im Zivilverfahren die Geltendmachung von Ansprüchen besonderen Schutz genießen sollte, die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche dagegen nicht. Die besonderen nationalen Regelungen über Auskunfts- und Offenlegungspflichten zur Beweisermittlung im Zivilverfahren können - je nach Beweislastverteilung - sowohl dem Anspruchsteller als auch dem Anspruchsgegner zugutekommen. Die von Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO beabsichtigte Sicherung der zivilverfahrensrechtlichen Position der Parteien nach nationalem Recht legt nahe, dass die "Durchsetzung" zivilrechtlicher Ansprüche als Oberbegriff jede Rechtsausübung umfasst, die einen Anspruch sowohl in aktiver (Geltendmachung) als auch in passiver (Verteidigung) Hinsicht sichern soll. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ist daher auch insoweit von Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO gedeckt, als er das Auskunftsrecht zur Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche ausschließt. Der Begriff "Durchsetzung" umfasst auch denjenigen der "Verteidigung" gegen den vom Kläger erhobenen Anspruch. Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Bestimmungen der DSGVO wie Art. 18 Abs. 1 und 2 und Art. 21 Abs. 1 die Formulierung "Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung" eines Rechts im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gebrauchen. In diesen Bestimmungen wird nicht zugleich der Begriff "Durchsetzung" verwendet; sie eignen sich somit nicht für einen sinnvollen Vergleich (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 3. September 2020 - C-620/19 Rn. 118 f.; BVerwG-Urteil vom 25. Februar 2022 10 C 4.20, BFH/NV 2022, 1150).
bbb. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ist zudem nach seinem Sinn und Zweck dahingehend zu verstehen, dass die Formulierung "geltend gemacht" auch "noch geltend zu machende" bzw. "mögliche" Ansprüche umfasst. Dieses Verständnis ist von der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO gedeckt. Wenn sich lit. j auf den Schutz der zivilverfahrensrechtlichen Position der Parteien nach den innerstaatlichen Rechtsordnungen richtet, kann dies nicht erst ab dem Zeitpunkt gelten, in dem eine Partei bereits hinreichende Informationen erlangt hat und dadurch in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch geltend zu machen. Wenn der Auskunftsanspruch erst nach Geltendmachung des Insolvenzanfechtungsanspruchs ausgeschlossen würde, liefe die Norm weitgehend leer, weil der Insolvenzverwalter die erforderlichen Daten schon vorher erlangt hätte (BVerwG-Beschluss vom 4. Juli 2019 7 C 31.17, ZD 2020, 374). Es ist denkbar, dass besondere nationale Rechtsvorschriften zur Regelung der zivilverfahrensrechtlichen Positionen schon für ein frühes Stadium bestehen, in dem es zunächst darum geht, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen festzustellen. Außerdem wäre es nicht nachvollziehbar, warum der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten gestatten sollte, an bestimmten Regelungen über Auskunfts- und Offenlegungspflichten zur Beweisermittlung nicht für alle, sondern nur für bestimmte Arten oder Phasen von Zivilverfahren festzuhalten. Wenn Gründe des Schutzes der Integrität und Fairness zivilrechtlicher Verfahren es den Mitgliedstaaten gestatten, Beschränkungen der Rechte von betroffenen Personen und der Pflichten von Verantwortlichen einzuführen, sollten diese Regeln grundsätzlich in jeder Phase des Verfahrens gelten. Eine Beschränkung des Zugangsrechts nur in der letzten Verfahrensphase hätte keinerlei Sinn mehr, da der Anspruchsteller bis zu diesem Zeitpunkt schon alle benötigten Informationen hätte erlangen können (Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 3. September 2020 - C-620/19 Rn. 121 bis 123; BVerwG-Urteil vom 25. Februar 2022 10 C 4.20, BFH/NV 2022, 1150).
bb. Die Regelung des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO kann außerdem auch auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden. Der Begriff des "Steuerbereichs" im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO bedarf keiner einschränkenden Auslegung dahingehend, dass nur das Steuerrechtsverhältnis erfasst wäre. Buchst. e ist keine eng auszulegende Beschränkung des Auskunftsrechts, sondern lediglich die Erklärung eines legitimen Ziels, das schon seiner Natur nach in seiner Formulierung offen ist (BVerwG-Urteil vom 25. Februar 2022 10 C 4.20, BFH/NV 2022, 1150).
Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO betrifft den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit. Sofern das verfolgte Interesse der Allgemeinheit dient und zu einer Regelung oder einem Grundsatz des Unionsrechts nicht in Widerspruch steht, fällt es unter Buchst. e (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 3. September 2020 - C-620/19, Rn. 130 ff.; BVerwG-Urteil vom 25. Februar 2022 10 C 4.20, BFH/NV 2022, 1150).
§ 32c Abs. 1 Nr. 2 AO zielt auf eine gleichmäßige gesetzmäßige Besteuerung und die Sicherung des Steueraufkommens. Um diese Ziele zu erreichen, sollen Finanzbehörden bei zivilrechtlichen Forderungen nicht besser, aber auch nicht schlechter als andere Schuldner oder Gläubiger gestellt werden (BT-Drs. 18/12611, S. 88). Dass die Ziele einer gleichmäßigen gesetzmäßigen Besteuerung und der Sicherung des Steueraufkommens wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses darstellen, steht außer Frage. Sie sind auch in der Unionsrechtsordnung als legitime Ziele anerkannt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 3. September 2020 - C-620/19, Rn. 133). Zwar bleibt der Rechtsgrund der steuerlichen Ansprüche von der Insolvenzanfechtung unberührt und der Anspruch auf Rückgewähr insolvenzrechtlich angefochtener Leistungen resultiert nicht unmittelbar aus dem Steuerverhältnis. Dennoch können durch eine Schlechterstellung der Finanzbehörden im Rahmen der Insolvenzanfechtung wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses im Haushalts- und Steuerbereich beeinträchtigt sein. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO lässt sich nicht entnehmen, dass das finanzielle Interesse im Haushalts- oder Steuerbereich nur betroffen ist, wenn der steuerliche Anspruch in seinem Rechtsgrund oder in seinem rechtlichen Bestand berührt wird. Die Norm zielt vielmehr in einem weiten Sinne auf den Schutz "sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats" und nennt dafür exemplarisch wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen, etwa im Haushalts- und Steuerbereich. Finanzielle Interessen, die dem Steuerbereich zuzuordnen sind, können auch im Insolvenzrecht, etwa im Rahmen der Insolvenzanfechtung, betroffen sein (BVerwG-Urteil vom 25. Februar 2022 10 C 4.20, BFH/NV 2022, 1150).
Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung und die sich daran notwendigerweise anknüpfende erschwerte Durchsetzung steuerlicher Ansprüche im Insolvenzverfahren wirkt sich unmittelbar auf die Gewährleistung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung und die Sicherung des Steueraufkommens aus. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung hat zur Konsequenz, dass der Gläubiger seine wieder offene Forderung zur Insolvenztabelle anmelden muss. Die Gläubigerbefriedigung erfolgt dann nach der Insolvenzquote, die regelmäßig nur einen Bruchteil der angemeldeten Forderung abdeckt und Null betragen kann. Erhielte der Insolvenzverwalter auf Grundlage eines Informationszugangsrechts von den Finanzämtern Informationen, auf die er bei anderen Gläubigern nicht zugreifen könnte, würde ihm die Insolvenzanfechtung gegen Finanzbehörden erleichtert. Die Finanzbehörden wären insoweit schlechter gestellt als private Gläubiger. Aufgrund der erleichterten Insolvenzanfechtung in Folge entsprechender Informationszugangsrechte liefen die Finanzbehörden Gefahr, im Ergebnis größere Beträge in die Insolvenzmasse rückzahlen zu müssen als andere Gläubiger. Nicht die Insolvenzanfechtung an sich stellt sich dabei als problematisch dar, sondern die Erleichterung der prozessualen Durchsetzung des Rückgewähranspruchs gegen öffentliche Stellen (BVerwG-Urteil vom 25. Februar 2022 10 C 4.20, BFH/NV 2022, 1150; vgl. Cranshaw DZWIR 2021, 361 (373)).
3. Ein Recht des Klägers auf Erteilung der begehrten Auskünfte auf Basis weiterer Rechtsgrundlagen ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung basiert auf § 135 Abs. 1 FGO.