Zugang zu Social-Media-Account nach Tod des Nutzers KI-Titel
Nutzeraccount · Erbschaft · Datenschutz · Zugangsrecht · Gedenkzustand
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03. November 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin uneingeschränkten Zugang zu dem Social-Media Account auf der Plattform DD "(...)" mit der verknüpften E-Mail-Adresse (...) und der Handy-Nummer (...) unter dem Link (...) zu gewähren.
2.Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Bezug auf Ziffer 1. des Tenors allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten über den Zugang zu einem Benutzerkonto des sozialen Netzwerks DD.
2
Die Beklagte betreibt DD. Über das Netzwerk können die Nutzer miteinander internetbasiert über die Server der Beklagten kommunizieren und Inhalte teilen. Für die Nutzung des Netzwerks ist nach einer Registrierung die Eingabe von Kontozugangsdaten erforderlich.
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Die Klägerin ist die Ehefrau und alleinige Erbin (Erbschein siehe Anlage 13 des Anlagenbands Klägerin des Landgerichts) des im Jahr 2019 verstorbenen Erblassers EE. Der Erblasser hatte sich bei dem sozialen Netzwerk der Beklagten angemeldet und unterhielt dort ein Benutzerkonto (Account) unter dem Nutzernamen "(...)".
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Nach dem Tod des Erblassers nutzte die Klägerin dessen Account zunächst weiter, bis die Beklagte vom Tod erfuhr und den Account Anfang 2022 in einen sogenannten "Gedenkzustand" versetzte. In diesem bleibt das Konto zwar bestehen, es ist jedoch auch mit den zutreffenden Zugangsdaten nicht mehr möglich, sich in das Konto einzuloggen. Die von dem Verstorbenen geteilten Inhalte sind für die Personen, denen Zugriff auf das Profil gewährt wurde, weiterhin sichtbar.
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Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21.07.2022 ließ die Klägerin die Beklagte im Ergebnis erfolglos auffordern, ihr und ihrem Sohn Zugang zu dem Account zu gewähren.
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Mit der der Beklagten am 19.12.2022 zugestellten Klage hat die Klägerin in erster Instanz beantragt,
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1.die Beklagte zu verurteilen, ihr uneingeschränkten Zugang zu dem Social-Media Account auf der Plattform DD "(...)" mit der verknüpften E-Mail-Adresse (...) und der Handynummer (...) unter dem Link (...) zu gewähren,
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2.die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.134,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, DD-Konten seien höchstpersönlich und würden verwendet, um personalisierte Inhalte zu erstellen, zu entdecken und zu teilen sowie um mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten. Zum Ausgleich der berechtigten Erwartung der Hinterbliebenen einerseits, ihrer verstorbenen Angehörigen auch online gedenken zu können, sowie der Rechte Dritter, die möglicherweise nicht mit anderen Personen als dem Verstorbenen kommunizieren wollten, und des Verstorbenen selbst, dessen Entscheidung über die Preisgabe von Informationen zu beachten sei, sei der "Gedenkzustand" eingeführt worden. Alternativ könne das Konto durch Angehörige des Verstorbenen auch entfernt werden. Einen weitergehenden Anspruch habe die Klägerin nicht. Soweit Angehörigen nach der Rechtsprechung ein Recht auf Zugang zu den Inhalten von Nutzerkonten zugebilligt worden sei, lägen vergleichbare Voraussetzungen nicht vor. Das von der Klägerin darüber hinaus erstrebte Recht auf aktive Nutzung eines Accounts eines Verstorbenen sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgeschlossen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin einen lesenden Zugriff auf das DD Konto des Erblassers begehrt hat. Weiter hat es der Klägerin einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, die Klägerin sei Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB sei auch der Nutzungsvertrag mit der Beklagten auf sie übergegangen. Sie sei deshalb Vertragspartnerin der Beklagten mit einem Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto geworden. Die Vererbbarkeit dieser Rechtsstellung sei nicht vertraglich ausgeschlossen worden. Die Nutzungsbedingungen der Beklagten enthielten insoweit keine Regelung. Insbesondere ergäbe sich eine Unvererbbarkeit nicht aus den Richtlinien zum Gedenkzustand. Diese fänden schon keine Anwendung, weil sie nicht Bestandteil des Nutzervertrages geworden seien. Die Regelungen schlössen zudem nach Maßgabe von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Verwertbarkeit des aus dem Nutzungsverhältnis folgenden Kontozugangsrechts nicht wirksam aus. Die Unvererbbarkeit ergebe sich weiter nicht aus dem Wesen des Vertrages. Das sei der Fall, wenn der Inhalt des Rechts in einem solchen Maß auf die Person des Berechtigten oder des Verpflichteten zugeschnitten sei, dass bei einem Subjektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert werde. Gemessen hieran folge aus dem Wesen des Vertrages keine Unvererbbarkeit. Die Pflichten der Vertragsparteien seien entgegen der Ansicht der Beklagten nicht höchstpersönlicher Natur. Nicht die Leistungen der Beklagten, sondern die von den Nutzern geschaffenen und kommunizierten Inhalte seien persönlichkeitsrechtsrelevant. Die Leistung der Beklagten sei eine rein technische, die nicht personenbezogen sei. Der Vererbbarkeit stünden auch nicht die Belange und Rechte Dritter entgegen. Der Absender einer Nachricht könne zwar darauf vertrauen, dass diese von der Beklagten nur für das von ihm ausgewählte Empfängerkonto bereitgestellt werde. Er müsse jedoch damit rechnen, dass Dritte dennoch Kenntnis vom Inhalt seiner Nachricht erhalten könnten. Dies gelte sowohl zu Lebzeiten des Kontoberechtigten im Hinblick auf eine Zugangsgewährung an Dritte als auch im Todesfall im Hinblick auf die Vererbung des Vertragsverhältnisses. Insoweit bestehe aus erbrechtlicher Sicht kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln als analoge. Der Gewährung des Zugangs zum vollständigen Benutzerkonto des Erblassers stehe auch nicht § 88 Abs. 3 TKG entgegen. Das Fernmeldegeheimnis schütze weder den Erblasser noch den jeweiligen Kommunikationspartner vor einer Kenntnisnahme der Inhalte durch Erben. Das Vertraulichkeitsinteresse der Kommunikationspartner habe vielmehr nach den Grundsätzen der Gesamtrechtsnachfolge gegenüber den Interessen des Erben zurückzustehen. Wie sich aus §§ 2047 Abs. 2 und 2373 S. 2 BGB ergebe, sehe die Rechtsordnung auch den Übergang höchstpersönlicher Inhalte auf den Erben vor. Das Geheimhaltungsinteresse von Erblasser und Kommunikationspartner werde folglich grundsätzlich dem durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Erbrecht untergeordnet. Bedenken gegen den lesenden Zugriff ergäben sich schließlich nicht aus den Bestimmungen der DSGVO. Ein weitergehender Anspruch auf aktive Nutzung des Accounts bestehe dagegen nicht. Der Erbe übernehme den Datenbestand, wie er vom Erblasser angelegt worden sei. Eine aktive Nutzung sei vom Erbrecht nicht umfasst. Nach einem Streitwert von 3.750,- € könne die Klägerin schließlich die Erstattung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs beanspruchen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das am 03.11.2023 verkündete Urteil Bezug genommen.
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin einen vollständigen Zugriff auf das Nutzerkonto einschließlich der aktiven Nutzung sowie die Erstattung der weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern:
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1.im Hinblick auf Ziffer 1. des Tenors dahingehend, dass die Beklagte verurteilt wird, ihr uneingeschränkten Zugang inklusive der aktiven Nutzung zu dem Social-Media Account auf der Plattform DD "(...)" mit der verknüpften E-Mail-Adresse (...) und der Handynummer (...) unter dem Link (...) zu gewähren,
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2.im Hinblick auf Ziffer 2. dahingehend, dass die Beklagte verurteilt wird, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2022 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
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Die zulässige Berufung hat in der Hauptsache Erfolg.
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Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass die Klägerin als Erbin in das Vertragsverhältnis ihres verstorbenen Mannes zur Beklagten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB eingetreten ist.
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Wie der BGH in der grundlegenden Entscheidung vom 12.07.2018 - III ZR 183/17, Rn.17, ausgeführt hat, ist der Anspruch auf Zugang zu einem Social-Media-Benutzerkonto grundsätzlich vererblich. Er ergibt sich folglich aus dem gemäß § 1922 BGB auf den Erben übergegangenen schuldrechtlichen Vertrag zwischen dem Erblasser und der Betreiberin (vergl. BGH, a.a.O., Rn. 18, 21 ff.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei der Rechtsübergang nicht von einem besonderen Interesse des Erben am Zugriff auf das Nutzerkonto abhängig. Soweit die Beklagte anführt, die Interessenlage der Klägerin sei mit der der Klägerin in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht vergleichbar, ist diese Behauptung daher unerheblich.
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Wie das Landgericht weiter überzeugend und von der Beklagten unbeanstandet unter Verweis auf die angeführte BGH-Rechtsprechung ausgeführt hat, stehen der Vererblichkeit des Nutzungsverhältnisses im vorliegenden Fall weder vertragliche Bestimmungen noch das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kommunikationspartner des Erblassers entgegen. Die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts macht sich der Senat zu eigen. Soweit die Beklagte weiter einen Gegensatz zum postmortalen Persönlichkeitsrecht des Erblassers anführt, vermag der Senat einen solchen nicht zu erkennen, nachdem der Zugang zum Account von dessen Ehefrau im Einverständnis mit dessen Kindern begehrt wird.
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Die Erbenstellung der Klägerin hat zur Folge, dass sie in die vertragliche Rechtsstellung ihres verstorbenen Mannes mit sämtlichen Rechten und Pflichten eintritt (vergl. BGH, a.a.O., Rn. 22, zitiert nach juris). Dies umfasst im Ausgangspunkt den Anspruch auf passive (lesende) wie aktive (schreibende) Nutzung des Accounts. Hinreichende Gründe, die aktive Weiternutzung des Kontos als nicht vom Erbrecht der Klägerin umfasst anzusehen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt.
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Die Beklagte ist der Auffassung, eine aktive Nutzung eines ererbten Accounts sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund des Wesens des Vertrages ausgeschlossen. Dem folgt der Senat nicht.
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Das Gericht teilt zunächst nicht die Ansicht der Beklagten, wonach sich der BGH gegen die Vererbbarkeit des Anspruchs auf aktive Nutzung eines Social-Media-Accounts ausgesprochen hat. Richtig ist insoweit, dass der BGH in der bereits zitierten Entscheidung die Frage aufgeworfen hat, ob eine aktive Weiternutzung des Kontos des Erblassers vom Erbrecht möglicherweise nicht umfasst ist, weil das Vertragsverhältnis dadurch auf den Kontoberechtigten zugeschnitten und damit personenbezogen ist, als nur er unter seinem Konto Inhalte veröffentlichen und Nachrichten schreiben darf. Insoweit hat der Bundesgerichtshof eine Vergleichbarkeit zum Girovertrag erwogen (vergl. BGH, a.a.O., Rn. 36, zitiert nach juris). Das Gericht hat die Frage jedoch ausdrücklich offengelassen, weil es im konkreten Fall einzig um die Bereitstellung der vorhandenen Inhalte zum Abruf durch die Erben ging, und der Inhalt dieser Leistung der Beklagten nicht von der Person abhing, der gegenüber sie erbracht wird (BGH, a.a.O).
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Auch aus dem Beschluss des BGH vom 27.08.2020 - III ZB 30/20 -, der im anschließenden Vollstreckungsverfahren ergangen ist, ergibt sich nichts Anderes. In Rn. 32 des Beschlusses heißt es insoweit:
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"Dies gilt zunächst für die vom Beschwerdegericht herangezogene Textstelle in Randnummer 36 des Senatsurteils, wonach Gegenstand des Rechtsstreits lediglich die Bereitstellung der vorhandenen Kontoinhalte zum Abruf durch die Erben ist. Mit dieser Formulierung hat der Senat allein die aktive Weiternutzung des Benutzerkontos durch die Erben vom Streitgegenstand des Rechtsstreits abgegrenzt, der eine solche aktive Weiternutzung nicht umfasst. Erörtert wird dort eine eventuelle Unvererbbarkeit des Vertragsverhältnisses. Diese könnte wegen deren höchstpersönlicher Natur allenfalls im Hinblick auf eine aktive Nutzung des Kontos gegeben sein. Aus den Ausführungen des Senats kann dagegen nicht geschlossen werden, dass die Nutzung des Kontos im Übrigen nicht dergestalt zu ermöglichen ist, wie sie auch der Erblasserin zur Verfügung zu stellen war (so auch Pruns aaO S. 248)."
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(Hervorhebung durch den Senat)
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Danach war die Frage einer aktiven Nutzung nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens. Aus einer Beschränkung der Anordnungen des Beschlusses im Vollstreckungsverfahren auf die passive Nutzung des Accounts kann daher nichts für eine Vererbbarkeit des Rechts auf aktive Nutzung gefolgert werden, weil sich schon der zu Grunde liegende Vollstreckungstitel nicht zu dieser Frage verhält, die nicht streitgegenständlich war.
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Auch in der Sache ergibt sich auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens nicht, dass eine Vererbbarkeit des Rechts auf aktive Nutzung eines Accounts aufgrund des Wesens des Vertrages ausgeschlossen wäre.
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Dies gilt zum einen nicht, weil die Pflichten der Vertragsparteien höchstpersönlicher Natur wären.
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Die Leistungen der Beklagten sind nicht höchstpersönlicher Natur. Sie verpflichtet sich gegenüber ihrem Vertragspartner, die Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen und entsprechend dem Auftrag des Nutzers Inhalte zu veröffentlichen oder Nachrichten an ein anderes Benutzerkonto zu übermitteln sowie die übermittelten Nachrichten beziehungsweise die mit diesem Konto geteilten Inhalte zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich um rein technische Leistungen, die nicht personenbezogen sind. Diese können - anders als etwa bei einem Behandlungsvertrag mit einem Arzt - unverändert auch gegenüber den Erben erbracht werden (BGH, a.a.O., Rn. 35, zitiert nach juris). Gleiches gilt für die Pflichten des Kontoinhabers. Dass diese nicht höchstpersönlicher Natur sind, hat der BGH ebenfalls ausgeführt (vergl. BGH, a.a.O., Rn. 35). Wie sich aus den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage B1, Bl. 6/7) ergibt, lässt sie im Übrigen eine Vertretung bei der Eröffnung von Konten unter der Voraussetzung einer entsprechenden Einwilligung des zukünftigen Kontoinhabers zu. Die Möglichkeit einer Vertretung spricht ebenfalls gegen eine höchstpersönliche Natur der Pflichten des Kontoinhabers.
35
Eine Beschränkung des von Art. 14 GG geschützten Erbrechts der Klägerin könnte eine Rechtfertigung daher allenfalls darin finden, dass "das Vertragsverhältnis insoweit auf den Kontoberechtigten zugeschnitten und damit personenbezogen ist, als nur dieser unter seinem Konto Inhalte veröffentlichen und Nachrichten schreiben darf" (vergl. BGH, a.a.O., Rn. 36). Auch das ist im Ergebnis zu verneinen.
36
Der Umstand, dass nur der jeweilige Kontoinhaber aus dem Nutzungsvertrag mit der Beklagten berechtigt ist, Inhalte zu "posten", unterscheidet die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht von anderen Schuldverhältnissen, aus denen regelmäßig ebenfalls nur die jeweiligen Parteien berechtigt und verpflichtet werden. Das gilt umso mehr, als die Beklagte wie bereits ausgeführt eine Vertretung bei der Eröffnung eines Accounts gestattet und damit eine Verpflichtung zur persönlichen Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertrag zweifelhaft erscheint. Da zudem mit dem Erbfall der Erbe Kontoinhaber wird und seine Beiträge damit solche des Kontoinhabers wären, können aus der formalen Stellung als Vertragspartner für sich genommen Argumente für die Beschränkung der Rechtsstellung des Erben nicht hergeleitet werden. Voraussetzung ist vielmehr, dass unter Berücksichtigung des sich aus § 399 BGB sowie § 38 BGB ergebenden Rechtsgedankens der Inhalt des Rechts in einem solchen Maß auf die Person des Berechtigten oder Verpflichteten zugeschnitten ist, dass bei einem Subjektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert würde (vergl. BGH, a.a.O., Rn. 34).
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Dass sich die Leistung der Beklagten durch einen Subjektwechsel ändern würde, ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Sie stellt unabhängig von der Person des Kontoinhabers stets den gleichen technischen Rahmen zur Verfügung.
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Ebenso wenig ist eine Änderung der Leistungen oder Verpflichtungen der Klägerin bei aktiver Nutzung im Vergleich zum Erblasser ersichtlich. Dabei hat der Senat erwogen, dass die Klägerin nicht die gleiche mediale Aufmerksamkeit genießt, wie ihr verstorbener Mann. Aus Warte der Beklagten, die ihre Einkünfte durch Werbeeinnahmen erzielt, mag angesichts dessen ein größeres Interesse an einer Kundenbeziehung zum Erblasser als zur Klägerin bestehen. Dass dies zu einer Wesensänderung der Gegenleistung der Klägerin führt, hat die Beklagte jedoch selbst nicht geltend gemacht.
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Soweit das Landgericht zur Begründung der Einschränkung des Erbrechts auf Rechtsprechung des BGH zum Girovertrag abgestellt hat, vermag dies das erkennende Gericht ebenfalls nicht zu überzeugen.
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Für den Girovertrag ist geklärt, dass dessen Nutzung durch einen Erben für Zwecke des eigenen Zahlungsverkehrs zur Begründung einer persönlichen Rechtsbeziehung zur Bank führt. Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind nur noch dem Erben persönlich und nicht mehr dem Nachlass zuzurechnen, nicht anders, wie wenn der Erbe das alte, vom Erblasser übernommene Konto aufgelöst und ein eigenes neues eröffnet hätte (BGH, Urt. v. 10.10.1995 - XI ZR 263/94, Rn. 17, zitiert nach juris). Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass das Giroverhältnis als ein auf Dauer angelegtes Geschäftsbesorgungsverhältnis einerseits Dienste höherer Art zum Gegenstand habe, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen würden (vergl. BGH, a.a.O.). Auf der anderen Seite komme der ererbten Position als Partner eines Girovertrages für sich allein, das heißt losgelöst von dem gesondert zu betrachtenden Konto-Guthaben, kein messbarer Vermögenswert zu, da nahezu jeder in geordneten Verhältnissen lebende Mensch bei nahezu jeder Bank eine solche Kontoverbindung erhalten und diese jederzeit von beiden Vertragsparteien gekündigt werden könne (BGH, a.a.O.).
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Ungeachtet der Frage, inwieweit diese Entscheidung von der Zielsetzung getragen ist, für Fälle der Vor- und Nacherbschaft bei gleichzeitig jahrelanger Nutzung einer ererbten Kontoverbindung durch den Vorerben praktikable Ergebnisse zu ermöglichen, rechtfertigt sich die Beschränkung des Erbrechts danach durch eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Erblasser und Vertragspartner einerseits sowie der weitgehenden Wertlosigkeit der Position, die nicht in die Erbmasse fällt, andererseits.
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Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Zum einen fehlt es an der Vertrauensbeziehung, die Grundlage eines Giroverhältnisses ist. Weder vertraut der Inhaber des Accounts der Beklagten größere Vermögenswerte an, noch ist die Vertragsbeziehung durch eine besondere Vertrauens- oder gar Kreditwürdigkeit des Kontoinhabers geprägt. Das folgt zur Überzeugung des Senats schon daraus, dass die Beklagte die Klägerin ausdrücklich auf die Eröffnung eines eigenen Accounts verwiesen und folglich keine Bedenken hat, ihr ihre Leistungen zur Verfügung zu stellen.
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Dem steht gegenüber, dass ein Social-Media-Account im Einzelfall aufgrund der Anzahl der Follower und der Bekanntheit des Erblassers als Kommunikations- und Werbeplattform einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben kann. Er eröffnet dem jeweiligen Erben eine Möglichkeit, im Austausch mit den Followern des Erblassers zu bleiben und diesen Kontakt insbesondere wirtschaftlich zu nutzen. Angesichts dessen kann keinesfalls davon ausgegangen werden, die Möglichkeit, einen ererbten Account aktiv zu nutzen, habe keinen messbaren Vermögenswert.
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Eine Beschränkung der ererbten Position der Klägerin rechtfertigt sich auch nicht durch entgegenstehende Datenschutzinteressen Dritter. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Dass durch die aktive Nutzung des Accounts durch die Klägerin Nutzer zusätzlich betroffen wären, ist durch die Beklagte nicht dargelegt. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die Gefahr hinweist, für die Kommunikationspartner sei möglicherweise nicht erkennbar, dass es einen Wechsel in der Person des Kontoinhabers gegeben habe, erscheint diese Möglichkeit angesichts der geposteten Inhalte und der Überschrift des Accounts "Remembering EE, Honoring the memory of EE" bereits fernliegend. Jedenfalls hat sich die Beklagte in den Nutzungsbedingungen (Anlage B1 Anlagenband II, dort Bl. 9/10) das Recht vorbehalten, Benutzernamen oder Kennung eines Accounts zu ändern, wenn sich ein Nutzer als jemand anderes ausgibt oder eine Verwechselungsgefahr besteht (vergl. auch BGH, Beschluss v. 27.08.2020 - III ZB 30/20, Rn. 47, zitiert nach juris). Ggf. mag die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Einen Ausschluss der aktiven Nutzung in Gänze rechtfertigt sich dadurch jedoch nicht.
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Ein Anspruch auf die weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht dagegen nicht. Die Klägerin begehrt den Zugang zum Account aus einer ererbten vertraglichen Position. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung dieses Anspruchs setzt Verzug voraus, § 286 BGB. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sie ihre Bevollmächtigte bereits mit der Abfassung des Mahnschreibens vom 21.07.2022 beauftragt, so dass die Anwaltskosten bereits vor Verzugsbegründung entstanden waren.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 709 S. 1, 711, 713 ZPO.