OVG NRW 15. Senat Beschluss zitiert von 3

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Ein­wände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 …

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Ein­wände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch erge­ben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine zur Zulas­sung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsge­richts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (4.).

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

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Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfest­stellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Gemessen an diesen Maßstäben legt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zwei­fel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. November 2010 in der Fassung ihres Wider­spruchsbescheides vom 10. März 2011 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Akten­einsicht in den Geschäftsvorgang der Beklagten „Facility Management, Geschäftsstelle V., Geschäftszeichen N01,“ soweit dieser sich dazu verhält, auf der Basis wel­cher Vereinbarungen (Wegerechte/Gestattungs­ver­träge o. ä.) die Beklagte Herrn W.-E. F., A. 22, O., die Er­laubnis erteilt hat, die über ihr Grundstück A. 24, O., verlau­fende Zu­wegung zum Hintergelände des Grund­stücks L.-straße 25, O., einzuzäunen und unter Ausschluss Dritter abzusper­ren, und welche Anträge und Sachangaben bzw. Sach­verhalts-darstellungen des Herrn W.-E. F. und/oder anderer Beteiligter zur Erteilung die­ser Erlaubnis geführt haben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Versa­gungsgrund des § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG stehe dem Anspruch des Klägers auf Informati­onszugang nicht entgegen. Auf § 6 Satz 2 IFG könne sich die Beklagte nicht berufen. Ob die in Rede stehenden Unterlagen personenbezogene Daten i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG enthielten, müsse die Beklagte erst ermitteln und bewerten.

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Die dagegen von der Beklagten vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.

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a) Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG dem streitgegen­ständlichen Informationszugangsanspruch entgegensteht.

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Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.

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§ 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG soll die fiskalischen Interessen des Bundes nur vor Beeinträchti­gungen bewahren, soweit öffentliche Stellen - wie die Beklagte - wie ein privater Dritter mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftreten, wenn also öffentliche Stelle und Private sich auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen. Dies folgt aus der Wendung „im Wirtschaftsverkehr“. Die fiskalischen Interessen des Bundes werden davon ausgehend maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt. Bei der Veräußerung von Grundstücken ist das fiskalische Interesse des Bundes darauf ge­richtet, den höchstmöglichen Marktpreis zu erzielen, wie er z. B. in einem Bieterwett­bewerb ermittelt wird.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris Rn. 36 und Rn. 40.

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§ 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG schließt den Informationszugang aber nicht schon dann aus, wenn die öffentliche Stelle erwerbswirtschaftlich tätig ist oder sie mit anderen Markt­akteuren auf einer Ebene privatrechtlicher Gleichordnung agiert. Dies würde weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit der Systematik des Informationsfreiheitsgeset­zes in Einklang stehen. Vielmehr macht § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG den Ausschluss des In­formationszugangs ausdrücklich davon abhängig, dass das Bekanntwerden der In­formation geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes zu beeinträchtigen („wenn“). Dies kann nicht in Anknüpfung an Kriterien wie erwerbswirtschaftliche Be­tätigung oder privatrechtliche Gleichordnung pauschal unterstellt werden, sondern bedarf der näheren Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Eine anderslautende Betrach­tungsweise liefe jedenfalls für den Bereich der Beschaffung, der Verwaltung und der Veräußerung von Grundstücken der Sache nach auf eine Bereichsausnahme hinaus. Eine solche hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG ebenso wenig normiert wie - mit Ausnahme des § 3 Nr. 8 IFG - mit den übrigen Tatbeständen des § 3 IFG.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 24 und Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris Rn. 43.

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Weiterhin erfordert § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG eine Beeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht. Die Beeinträchtigung muss von gewissem Gewicht sein. Dies folgt - ebenso wie bei § 3 Nr. 1 IFG - aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 3 IFG. Dieses Begriffsverständnis stellt § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG nicht unter einen Abwägungsvorbehalt. Vielmehr wird hierdurch festgelegt, ab welcher „Eingriffsintensität“ § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG die ihm zukommende Aus­schlusswirkung entfaltet. Auch ein Beurteilungsspielraum besteht nicht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 26 ff. und Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris Rn. 50 ff.

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Die Gewährung des Informationszugangs ist daran anschließend gemäß § 3 Abs. 6 Alt. 1 IFG ausgeschlossen, sofern sich im jeweiligen Einzelfall ergibt, dass das Be­kanntwerden der Information etwa geeignet wäre, zu einem niedrigeren Marktpreis zu führen. Erforderlich ist die konkrete Möglichkeit, dass das Bekanntwerden der In­formation zu einer Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes führt bzw. dass eine solche Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist. § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG lässt es für den Ausschluss des Informationszugangs ausreichen, dass das Bekanntwerden der Information „geeignet wäre“, das Schutzgut zu beeinträchti­gen. Es bedarf insoweit keines sicheren Nachweises. Das ergibt sich schon aus der Natur einer vorbeugenden Regelung, die nicht erst rückblickend die tatsächlichen Auswirkungen eines Handelns bewerten, sondern aufgrund einer prognostischen Einschätzung den Eintritt der Beeinträchtigung verhindern will. Folglich kann schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügen. Andererseits darf diese Möglichkeit nicht nur eine theoretische sein, so dass eher fernliegende Befürchtungen ausschei­den. Es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hin­reichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris Rn. 57 ff.

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Die Feststellung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung setzt die Darlegung von Tatsachen durch die informationspflichtige Stelle voraus, aus de­nen sich bezogen auf den jeweiligen Einzelfall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Diese Prognose der informationspflichtigen Stelle kann bei Vorgän­gen, die eine typisierende Betrachtung ermöglichen, auch auf allgemeinen Erfah­rungswerten beruhen. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der Konzeption des Gesetzgebers der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der betroffenen Behörde ge­schaffen wird.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris Rn. 66, unter Hin­weis auf BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 -, NVwZ 2013, 431 = juris Rn. 40.

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Die allgemeine Befürchtung, die Attraktivität namentlich der Beklagten als Ge­schäftspartner könne leiden, wenn potentielle Vertragspartner nicht von vornherein ausschließen könnten, dass aufgrund von Ansprüchen nach dem Informationsfrei­heitsgesetz geschäftliche Informationen gegen ihren Willen bekannt würden, kann demnach für die Bejahung des Ausschlussgrundes nicht genügen. Zugang zu Be­triebs- und Geschäftsgeheimnissen ihrer Geschäftspartner darf die Beklagte gemäß § 6 Satz 2 IFG nur gewähren, soweit diese zugestimmt haben. Nichts anderes gilt für die allgemeine Befürchtung, die Vertraulichkeit der Verhandlungssituation und damit die Attraktivität der Beklagten als Geschäftspartnerin werde beeinträchtigt, wenn ihre Verhandlungspartner damit rechnen müssten, dass Verhandlungsunterlagen mit den Mitteln des Informationsfreiheitsgesetzes in die Hände der Konkurrenz gelangen könnten. Wenn die Verhandlungsunterlagen zugunsten der betroffenen Dritten weder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse noch als personenbezogene Daten noch aus einem sonstigen Grund geschützt sind, kann auch die Beklagte über § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG keinen weitergehenden Vertraulichkeitsschutz geltend machen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 30 f.

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Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Verwaltungsgericht auch unter Berücksich­tigung des Zulassungsvorbringens darin zuzustimmen, dass der Versagungstatbe­stand des § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG in der vorliegenden Fallgestaltung nicht zugunsten der Beklagten eingreift.

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Das - wie dargestellt - durch Auslegung ermittelte Verständnis des § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG ist grundsätzlicher Natur. Es hängt im Grundansatz nicht davon ab, ob das In­formationsfreiheitsverfahren etwa die Veräußerung einer ehemaligen militärischen Liegenschaft betrifft oder ob die Beklagte - wie im zu entscheidenden Fall - ander­weitig auf dem Immobilienmarkt tätig wird. Soweit der Zulassungsantrag auf die Ausführungen auf S. 8 ff., S. 10 und S. 13 ff. in der Klageerwiderung Bezug nimmt und diese in der Folge wiederholt aufgreift und vertieft, bleibt es dabei, dass die von der Beklagten aufgezeigten Szenarien und Kausalverläufe, die zu einer Beeinträchti­gung der fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr i.S.d. § 3 Abs. 6 Alt. 1 IFG führen sollen, bezogen auf den konkreten, spezifisch gelagerten Streitge­genstand dieses Verfahrens theoretischer bzw. abstrakter Art sind. Eine konkrete Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes durch die von dem Kläger begehrte Herausgabe von Informationen über Vereinbarungen betreffend die Ein­zäunung einer bestimmten Grundstückszuwegung, die der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 neuerlich erläutert, ist nach wie vor nicht hinreichend erkennbar. Mit dem Hinweis, sie sei Eigentümerin von 46.000 Wohnungen, die sie vermiete, wes­wegen sich bei Bekanntwerden der streitigen Informationen eine negative, in der Immobilienbranche vertrauensschädigende Signalwirkung ergebe, stützt sich die Be­klagte auf einen lediglich allgemeinen Einwand, der - wie dargelegt - für sich ge­nommen nicht geeignet ist, den Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG aus­zufüllen. Dasselbe gilt für den Vortrag der Beklagten, jeder Teilnehmer auf dem Im­mobilienmarkt müsse nunmehr grundsätzlich damit rechnen, dass die Beklagte in Zukunft gezwungen werden könne, vertrags- und verhandlungsrelevante Unterlagen Dritten offenzulegen. Aus dieser generellen Besorgnis vor Wettbewerbsnachteilen in direkten Konkurrenzsituationen, die aber auch durch die Schutznorm des § 6 Satz 2 IFG abgefedert ist, lässt sich nicht ableiten, dass auch im konkreten Einzelfall die Möglichkeit - d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit - besteht, dass das Bekannt­werden der streitbefangenen Information geeignet ist, zu einem niedrigeren Markt­preis zu führen bzw. das Bekanntwerden der Information zu einer Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes - und dies mit hinreichendem Gewicht - führt. Die Beklagte stellt den Bezug zu dem Einzelfall des Klägers auch nicht mit dem Zu­lassungsvortrag her, ein einzelner Interessent möge es noch hinnehmen, wenn sein bloßes Interesse, mit der Beklagten einen Vertrag abzuschließen, bekannt werde; dies gelte allerdings nicht mehr, wenn er generell damit rechnen müsse, dass die Beklagte gezwungen werde, weite Teile der Vertragskorrespondenz offenzulegen. Auch diese Darlegungen sagen nichts darüber aus, warum die Beklagte gerade ge­genüber dem Kläger wegen § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG nicht im streitgegenständlichen - be­grenzten - Umfang informationspflichtig ist. Ob die Beklagte einen Informationszu­gang gewähren muss, der sich ggf. auch auf den Inhalt von Mietverträgen und ähnli­chen Vereinbarungen erstreckt, bleibt der Prüfung im jeweiligen Einzelfall vorbehal­ten. Dabei kann jeweils berücksichtigt werden, ob und in welchem Umfang - ggf. auch bei typisierender Betrachtung - die einzelfallübergreifenden Effekte zum Tragen kommen, die der Zulassungsantrag anspricht.

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Die Angriffe auf S. 11 ff. der Zulassungsbegründung gegen das in dem angefochte­nen Urteil herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2011 - 13 K 822/10 - begründen ebenfalls keine entscheidungserheblichen ernstlichen Zweifel. Maßgeblich für die Prüfung ist die Lesart des § 3 Abs. 6 Alt. 1 IFG, wie sie sich in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts herausgebildet hat und wie sie auf den konkret zu beurteilenden Fall zu übertragen ist.

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An den danach erforderlichen Darlegungen, dass der Beklagten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung ihrer fiskalischen Interessen droht, fehlt es. Wie gesagt, vermag die bloß allgemeine Gefahr einzelfallübergreifender - jedoch nicht für das Informationsbegehren des Klägers spezifizierter - negativer Effekte für die Aufgabenwahrnehmung der Beklagten gegen dessen Anspruch auf Informations­zugang nicht mit Erfolg ins Feld geführt zu werden. Der Zulassungsantrag arbeitet letzten Endes durchweg mit einer abstrakten typisierenden Betrachtung bzw. mit Er­fahrungssätzen, welchen der notwendige hinreichende Einzelfallbezug ermangelt. Dass im Hintergrund des Informationsbegehrens des Klägers ein Nachbarschafts­streit stehen mag, wie er im Vermietungsgeschäft der Beklagten an der Tagesord­nung ist, lässt mit Blick auf die eher singulär erscheinende Verfahrenssituation, wie sie hier in Rede steht, keine Rückschlüsse auf eine Beeinträchtigung fiskalischer In­teressen i.S.d. § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG (mit hinreichendem Gewicht) in wiederkehrenden vergleichbaren Fallgestaltungen zu. Genauso verhält es sich im Hinblick auf das etwa auf S. 24 der Zulassungsbegründung wiederaufgegriffene Vorbringen, es ent­spreche der allgemeinen Lebenserfahrung, Prozessrisiken auf ein Minimum zu redu­zieren, weshalb Markteilnehmer von Vertragsschlüssen mit der Beklagten wegen deren Bindung an das Informationsfreiheitsgesetz abgeschreckt werden könnten. Auch nach dem in der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts erkannten Begriffsinhalt des § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG kann diese Ausnahmebestimmung in einer Mehrzahl von Fällen zur Anwendung ge­langen. Dies ist aber eben nur dann gerechtfertigt, wenn deren Voraussetzungen in jedem dieser Fälle erfüllt sind.

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b) Der Zulassungsantrag macht zum Weiteren nicht deutlich, dass die Beklagte dem Informationszugangsanspruch des Klägers erfolgreich § 6 Satz 2 IFG entgegenset­zen kann, wonach der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur ge­währt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Dies gilt sowohl unter der Prämisse, dass § 6 Satz 2 IFG auf die Beklagte Anwendung findet als auch (selbst­redend) nach der gleichermaßen vertretbaren Auffassung, dass dies nicht der Fall ist.

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aa) Wendet man § 6 Satz 2 IFG im Einklang mit dem Urteil des 8. Senats vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris Rn. 119 ff., auf die Beklagte an, gilt Folgendes:

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Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nicht­verbreitung der Rechtsträger des Unternehmens ein berechtigtes Interesse hat, wo­bei Betriebsgeheimnisse vornehmlich technisches und Geschäftsgeheimnisse vor­nehmlich kaufmännisches Wissen umfassen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris Rn. 125 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, NVwZ 2009, 1113 = juris Rn. 12.

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Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 6 Satz 2 IFG ist anzuerkennen, wenn die Offenle­gung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wis­sen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Auch hierfür muss - genauso wie bei § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG - die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt wer­den.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris Rn. 131.

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Wie unter 1. a) gezeigt, ist jedoch nicht hinreichend konkret ersichtlich, inwieweit das Bekanntwerden der streitigen Unterlagen die Wettbewerbsposition der Beklagten beeinträchtigen kann. Daraus folgt zugleich, dass allein die Annahme des Verwal­tungsgerichts, dass § 6 Satz 2 IFG auf die Beklagte nicht anwendbar ist, die Zulas­sung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gebietet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich daraus nicht. Die­ser Befund lässt sich auch auf der Basis der vorzitierten Rechtsprechung ohne Wei­teres bereits im Zulassungsverfahren erzielen.

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bb) Erst recht gilt dies naturgemäß, wenn man die Anwendung von § 6 Satz 2 IFG auf die Beklagte mit dem Verwaltungsgericht von vornherein verneint. Dass dieser Standpunkt mit guten Gründen einnehmbar ist, lässt sich aus dem Urteil des Bun­desverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 28, ableiten. Dieses hat wie das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass § 6 Satz 2 IFG die Be­rufs- und Eigentumsfreiheit nach Art. 12 GG und Art. 14 GG schützen soll. Da die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts keine Grundrechtsträgerin ist, kann ihr danach auch der Schutz des § 6 Satz 2 IFG nicht zugutekommen.

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2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachen­feststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Ent­scheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lie­ßen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vor­genannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach der Reichweite von § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG ist durch das unter 1. mehrfach zitierte und ausgewertete Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris, sowie das gleichfalls her­angezogene und verarbeitete Urteil des 8. Senats des beschließenden Gerichts vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris, geklärt. Auch in tatsächlicher Hinsicht stellen sich keine besonderen Schwierigkeiten. Der entscheidungserhebli­che Sachverhalt ist überschaubar. Die von der Beklagten thematisierten einzelfall­übergreifenden Effekte (siehe dazu auch die Aufstellung auf S. 30 f. der Zulassungs­begründung) sind - wie ausgeführt - aus sich heraus nicht ohne Hinzutreten beson­derer Einzelfallumstände in der Lage, die Annahme des Ausnahmetatbestands des § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG zu begründen. Ihnen muss nicht in einem Berufungsverfahren nachgegangen werden.

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3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Be­rufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens er­hebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den kon­kreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Wei­terentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungs­bedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Be­deutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

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Die auf S. 32 der Zulassungsbegründung zusammenfassend vorangestellte Kern­frage

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„nach der Reichweite von § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG“

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bzw. danach,

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„unter welchen Voraussetzungen das Bekanntwer­den einer Information als geeignet anzusehen ist, die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschafts­verkehr zu beeinträchtigen“,

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ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris, und das Urteil des 8. Senats des beschließenden Gerichts vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris, geklärt.

47

Ein weitergehender Klärungsbedarf, der über die Umstände des jeweiligen Einzelfalls hinausgeht, besteht auch nicht mehr hinsichtlich der zusätzlich formulierte Teilfragen

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„1. Ist der Informationszugang nach § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG zu versagen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, die fiskalischen Interessen des Bundes zu beein­trächtigen oder bedarf es hierfür einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit?

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2. Sind als Beeinträchtigungen der fiskalischen Inte­ressen des Bundes im Sinne von § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG nur Auswirkungen auf den konkreten Einzelfall anzu­erkennen, auf den sich das Informationszugangsbe­gehren bezieht, oder erfasst § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG auch solche Beeinträchtigungen, die über den Einzelfall hinaus eintreten, etwa die Fähigkeit des Bundes und seiner Einrichtungen beeinträchtigen, erfolgreich im Wirtschaftsverkehr zu agieren?

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3. Sind im Rahmen von § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG auch die Vertraulichkeitsinteressen Dritter zu berücksichtigen, wenn eine IFG-bedingte Verletzung dieser Interes­sen durch die Beklagte zukünftige Vertrags- oder Geschäftspartner davon abhalten könnte, eine Ge­schäftsbeziehung zur Beklagten zu begründen und/oder aufrechtzuerhalten?

51

4. Welche Anforderungen sind an den Nachweis ei­ner … „Beeinträchtigungswahrscheinlichkeit“ zu stellen?

52

5. Können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts neben § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG auch auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 IFG berufen?“

53

Zur Beantwortung aller dieser Fragen kann erneut auf die Urteile des Bundesver­waltungsgerichts vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris, und des 8. Senats des beschließenden Gerichts vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris, mit ihren unter 1. wiedergegebenen Obersätzen verwiesen werden. Die Anwendung dieser Obersätze hängt von der Lage des jeweiligen Einzelfalls ab, was insbeson­dere auch die obige Grundsatzfrage zu 4. betrifft.

54

4. Die Beklagte legt schließlich den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar.

55

Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht.

56

Einen solchen Rechtssatz benennt die Beklagte nicht.

57

Mit den Maßstäben der „hinreichenden Wahrscheinlichkeit“ und des „hinreichenden Gewichts“ bewegt sich das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG auf derselben Linie wie das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris, und der 8. Senat des beschließenden Ge­richts in seinem Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris. Den Rechtssatz, dass es des sicheren Nachweises einer Beeinträchtigung bedarf, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Soweit der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang die Normanwendung durch das Verwaltungsgericht beanstandet, das die einzelfallübergreifenden Konsequenzen des streitgegenständlichen Informa­tionszugangs pauschal und ohne Auseinandersetzung in der Sache zurückweise, wiederholt er lediglich seine Kritik an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Gewand der Divergenzrüge.

58

Die Frage, ob die Beklagte in Konkurrenz zu anderen Akteuren auf dem Immobilien­markt steht, ist kein divergenzfähiger Rechtssatz. Entscheidungserheblich ist inso­fern im Übrigen allein, dass die Konkurrenzsituation für sich genommen nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände zur Bejahung des Ausschlussgrunds des § 3 Nr. 6 Alt. 1 IFG zugunsten der Beklagten führen kann. Auch darauf ist unter 1. eingegan­gen worden.

59

Es liegt auch keine Abweichung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht sich auf den Standpunkt gestellt hat, nach der Systematik des Informationsfreiheitsgesetzes könnten Dritte den Informationszugang nur insoweit beeinflussen, als Informationen betroffen sind, an deren Geheimhaltung diese ein berechtigtes Interesse haben, namentlich an eigenen Betriebs- und Geschäftsge­heimnissen oder personenbezogenen Daten, die einem besonderen Schutz unterlie­gen. Dieser auf § 6 Satz 2 IFG rekurrierende Ansatz findet sich gleichermaßen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 -, juris Rn. 30 f., wie im Urteil des 8. Senats des beschließenden Gerichts vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris Rn. 43 und Rn. 80.

60

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass die Beklagte sich nicht auf § 6 Satz 2 IFG berufen kann, begründet zuletzt ebenfalls nicht die Zu­lassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Wie unter 1. b) aa) und bb) erläutert, beruht das angegriffene Urteil auf dieser Abweichung von dem Urteil des 8. Senats des beschließenden Gerichts vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 -, DVBl. 2013, 981= juris 120 ff., nicht.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

62

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

63

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

64

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).