VG Neustadt an der Weinstraße · Rheinland-Pfalz 3. Kammer Urteil LS

Aufgrund der Zielsetzung der Abwehr von Gefahren für die Individualrechtsgüter Leib und Leben, bei denen es …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Aufgrund der Zielsetzung der Abwehr von Gefahren für die Individualrechtsgüter Leib und Leben, bei denen es sich um hochrangige, besonders gewichtige Rechtsgüter von überragendem verfassungsrechtlichem Gewicht handelt, kommt eine Ausnahme vom Verbot der Beförderung von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 StVO nur in engen Grenzen in Betracht.

Der in der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften enthaltene Begriff der der Brauchtumsveranstaltung bezeichnet ortsfeste, seltene Veranstaltungen, die nur zu bestimmten Zeiten innerhalb des Jahreskreises stattfinden und von einem sozialen Zweck getragen sind, der zur Stärkung der Gemeinschaft beiträgt.

Entgeltlich ist die Beförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, wenn für sie irgendeine Gegenleistung gewährt wird. Es genügen wirtschaftliche Vorteile jedweder Art. Eine Gewinnerzielungsabsicht wird nicht vorausgesetzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die personenbeförderungsrechtliche Genehmigungspflicht und straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit der vom Kläger angebotenen Fahrten mit Personenanhängern.

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Der Kläger ist Winzer.

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Neben dem eigentlichen Weinbau bietet der Kläger Fahrten mit für den Personentransport angeschafften Anhängern an, die von Traktoren gezogen werden und in deren Verlauf Wein bzw. andere Getränke konsumiert werden können. Ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Flyers und der Internetpräsenz unter „www.weingut-.....de“ finden diese Fahrten von April bis Oktober von Montag bis Samstag und auch an Feiertagen statt. Die Fahrten werden für Personengruppen verschiedener Größe angeboten. Die Touren starten jeweils um 11:00 Uhr oder 15:00 Uhr. Der Kläger benutzt für die Fahrten zwei Anhänger, die nach seinen eigenen Angaben ausschließlich zu diesem Zweck beschafft wurden. Die Anhänger verfügen über eine Kapazität von 14 bis über 20 Personen. Die Mindestteilnehmerzahl liegt bei 12 Personen. Der Preis beträgt 39,00 ‍€ pro Person bei einem Mindestgesamtpreis von 468,00 ‍€. Während der Fahrt gibt es planmäßig drei Stopps, an denen weinbauliche Erklärungen erfolgen. Im Verlaufe der Fahrt werden zudem Pfälzer Spezialitäten gereicht. Ebenso wird Wein, Traubensaft und Mineralwasser zur Verfügung gestellt.

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Mit Bescheid der Beklagten vom 23. ‍September 2009 wurde dem Kläger das Befahren von Feld- und Wirtschaftswegen in den Gemarkungen Landau-‍Godramstein für Fahrten in der Zeit von April bis Oktober gestattet. Die Genehmigung war zunächst bis Ende des Jahres 2011 befristet.

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Mit Bescheid der Beklagten vom 10. April 2025 wurde dem Kläger für das Jahr 2025 erneut eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt.

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Im Januar 2025 kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu einem E-‍Mail-‍Verkehr, der die erforderlichen Unterlagen für die Fahrten zum Gegenstand hatte.

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In diesem Zusammenhang fragte der TÜV Rheinland bereits am 26. September 2024 bei der Beklagten an, welche Art von Gutachten erforderlich sei, da der Kläger laut eigenen Angaben ca. 300 Fahrten pro Jahr durchführe und aus Sicht des TÜV fraglich sei, ob dies noch dem Brauchtum unterfalle. Für vergleichbare Fahrten in Klingenmünster sei ein gewerblicher Personentransport ausgewiesen, für den erhöhte Anforderungen zu stellen seien.

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Daraufhin leitete die Beklagte ein Prüfverfahren zu der Frage ein, ob es sich bei den von dem Kläger angebotenen Weinbergsfahrten um Brauchtumsfahrten oder gewerbliche Fahrten handelt.

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Mit Bescheid vom 6. Juni 2025 wurde festgestellt, dass die Ausübung der vermeintlichen „Weinbergsfahrten“ nicht unter die Rubrik der sogenannten Felder- und Weinbergsfahrten/Brauchstumsfahrten falle, welche von der zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (2. ‍AusnahmeVO) umfasst werde. Weiter wurde festgestellt, dass die Fahrten vielmehr als gewerbliche Fahrten gemäß den §§ 46 ff. Personenbeförderungsgesetz – PBefG – mit den hiermit verbundenen Verpflichtungen zu definieren seien. Sollte die Beklagte zukünftig darüber Kenntnis erlangen, dass der Kläger die Fahrten weiterhin ohne erforderliche Genehmigung von der Behörde durchführe, werde dies als Ordnungswidrigkeit geahndet. Der Kläger führe seit mehreren Jahren Weinbergsfahrten auf der Landauer Gemarkung durch. Nach § 21 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung – StVO – sei die Beförderung von Personen auf Anhängern grundsätzlich untersagt. Diese Regelung sei durch die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dahingehend ergänzt worden, dass abweichend von § 21 Abs. 2 StVO auch sogenannte Brauchtumsfahrten und sogenannte Felder- und Weinbergsfahrten von dieser Zweiten Ausnahmeverordnung erfasst seien. Im Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW) vom 22. ‍Oktober 2018 seien hierzu konkretisierende Ausführungen verschriftlicht. Brauchtumsfahrten lägen ausdrücklich nur dann vor, wenn diese im Zusammenhang mit örtlichen Brauchtumsveranstaltungen stünden. Der Kläger führe die Fahrten jedoch ohne örtlichen Anlass von April bis Oktober durch. Der Mindestpreis von 468,00 € spreche dafür, dass nicht lediglich die Unkosten gedeckt, sondern auch Erträge für die Gewinnerzielung generiert würden. Das Amtsgericht Mainz habe festgestellt, dass nur dann von nicht als gewerbsmäßig zu qualifizierenden Weinbergsrundfahrten auszugehen sei, wenn maximal 30 ‍Weinbergsrundfahrten pro Jahr stattfinden würden. Die Ausnahmeregelung der zweiten Ausnahmeverordnung über die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften fände daher im vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Kläger unterfalle zudem dem Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes. Die Fahrten des Klägers seien von der Oberkategorie „Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen“ der §§ ‍46 ‍ff. PBefG erfasst. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG erforderliche Genehmigung besitze der Kläger nicht. Trotz mehrfacher Hinweise – sowohl persönlich auf Vorsprache als auch per E-Mail – seien bis heute nicht die erforderlichen vollumfänglichen Antragsunterlagen zur finalen Genehmigung nach § 15 PBefG vorgelegt worden. Auch eine Gewerbeanmeldung sei nicht erfolgt. Die Stadtverwaltung habe nunmehr neue Erkenntnisse, weshalb der Umstand, dass in den zurückliegenden Jahren keine Einwände bestanden hätten, nicht von Bedeutung sei. Es sei ein anderer Sachstand anzunehmen als zuvor. Der Gestattungsbescheid vom 23. ‍September 2009 spiele bei der aktuellen Bewertung keine Rolle. Dieser beziehe sich ausschließlich auf die erlaubte Nutzung der Feldwege für die Fahrten.

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Der Bescheid wurde dem Kläger am 15. ‍Juni 2025 zugestellt.

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Am 7. Juli 2025 erhob der Kläger Widerspruch.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2025 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Ermächtigungsgrundlage müsse nicht ausdrücklich geregelt sein, sondern es genüge, wenn sie sich durch Auslegung des Gesetzes ermitteln lasse. Dabei beinhalte die Ermächtigung zum Erlass einer Genehmigung, eines Verbots oder einer Verpflichtung grundsätzlich auch die dahinter zurückbleibende Feststellung der Rechtslage. Vorliegend bestünde eine Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG i. V. m. §§ 46 ff. PBefG. Dies gelte auch für Ausnahmen vom Verbot der Mitnahme von Personen auf einem Anhänger nach § 46 Abs. 1 Nr. 5a StVO. Es liege eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen vor. Daher bestehe die Genehmigungspflicht. Aufgrund des Preises, der für die Fahrten verlangt werde, sei von der Geschäftsmäßigkeit auszugehen. Es lägen keine Brauchtumsfahrten vor. § 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung über die Ausnahme von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sei nicht einschlägig. Die Fahrt selbst sei keine Brauchtumsveranstaltung. Die Fahrt sei nur dann erfasst, wenn sie selbst auf einer Brauchtumsveranstaltung stattfinde. Mithin sei die Brauchtumsveranstaltung Voraussetzung für die ausnahmsweise Beförderung. Dies sei im Falle einer Gewinnerzielungsabsicht insgesamt ausgeschlossen. Beförderungskosten dürften nicht verlangt werden. Die Gewinnerzielungsabsicht werde durch den Kläger ausweislich der E-Mail vom 22. Mai 2025 nicht in Abrede gestellt. Eine Privilegierung für Landwirte und Winzer, soweit sie gewerbliche Fahrten anböten, bestehe nicht.

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Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 26. ‍November 2025 zugestellt.

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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (26. November 2025) erhob der Kläger am 23. Dezember 2025 die vorliegende Klage. Für die in dem Bescheid enthaltenen Feststellungen fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage. Diese ergebe sich nicht aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz. Mit Gestattungsbescheid vom 23. ‍September 2009 seien die Weinbergsrundfahrten auf den Wirtschaftswegen insgesamt erlaubt worden. Der Kläger verfüge über einen Personenbeförderungsschein und eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Die Verkehrssicherheit werde durch Gutachten des TÜV und der KÜS belegt. Der Kläger sei Vollerwerbslandwirt. Er bewirtschafte 10 ha Weinberge und biete im Jahr 50 Rundfahren an. Der Schwerpunkt der Tätigkeit sei damit der Weinbau. Die Rundfahrten fänden im Rahmen des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes statt und seien damit Teil des Gesamtgewerbes und kein unabhängiges Gewerbe. Er nutze die Fahrten lediglich zur Vermarktung des Weines. Junggesellenabschiede würden abgelehnt, da diese nur auf Spaß aus seien. Es sei Brauchtum in der Pfalz, Weinberge zu präsentieren und die Produktion der Weine anschaulich darzustellen. Weinbergsbesichtigungen und Weinproben seien seit Jahrhunderten Teile der deutschen Weinkultur. In diesem Zusammenhang werde auf das Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. … verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2025 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf die Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus: Die Fahrt selbst sei keine Brauchtumsveranstaltung, wie sich aus § 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung über die Ausnahme von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ergebe. Diese rechtliche Bewertung werde durch das von dem Kläger vorgelegte Gutachten nicht in Frage gestellt. Wie ein Sachverständiger der Landwirtschaftskammer im Weinbau für Außenwirtschaft, Kellerwirtschaft und unbebaute Grundstücke auch im Bereich des Brauchtums sachverständig sein solle, erschließe sich nicht. Soweit in dem Gutachten auf das Mandelblütenfest in Gimmeldingen Bezug genommen werde, sei dies die Brauchtumsveranstaltung. Dies mache die Fahrten aber nicht losgelöst von der Veranstaltung zum Brauchtum. Bei den von dem Kläger aufgerufenen Preisen stehe der gewerbliche Erwerbszweck eindeutig im Vordergrund.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.) und hat daher keinen Erfolg.

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A. Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

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Statthafte Klageart gegen den Bescheid vom 6. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2025 ist die Anfechtungsklage, § 42 Abs. ‍1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da sich der Kläger gegen einen belastenden feststellenden Verwaltungsakt wendet, dessen Inhalt etwas für nicht rechtens hält, was der Kläger für rechtens hält (vgl. zu diesem Maßstab SächsOVG, Urteil vom 18. ‍Oktober 2021 – 6 A 1256/19 –, juris, Rn. 18). Der vom Kläger angegriffene Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2025 ist ein feststellender Verwaltungsakt. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei – ebenso wie ein gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt – die Definitionsmerkmale des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für die Merkmale „Regelung“ und „Außenwirkung“. Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern – als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts – auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Ist eine Erklärung der Verwaltung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger (oder dem Staat gegenüberstehenden sonstigen Rechtssubjekten) bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert und/oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll, und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Ob eine behördliche Maßnahme die Kriterien des § 35 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, BVerwGE 135, 209-218, auch juris, Rn. ‍15, 21).

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Gemessen an diesem Maßstab liegen zwei belastende Verwaltungsakte vor, mit denen die Beklagte verbindlich festgestellt hat, was rechtens sein soll.

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Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 6. Juni 2025 zum einen festgestellt, dass die vom Kläger angebotenen Fahrten nicht nach der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften abweichend von der Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 4 Straßenverkehrsordnung – StVO – ausnahmsweise zulässig sind. Zweitens stellte sie feste, dass die Fahrten den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG – unterliegen.

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Die Maßnahme hat auch Außenwirkung, da sich die Feststellungen unmittelbar auf den Rechtskreis des Klägers auswirken, da er die Fahrten in der bisherigen Ausgestaltung nicht mehr ohne weiteres anbieten kann, ohne Gefahr zu laufen, dass zu seinen Lasten zumindest ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet wird.

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Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig.

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B. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 6. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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I. Der Feststellungsbescheid beruht auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage.

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Soweit in dem Bescheid festgestellt wird, dass die Ausübung der vermeintlichen „Weinbergsfahrten“ nicht unter die Rubrik der sogenannten Felder- und Weinbergsfahrten/Brauchstumsfahrten falle, welche von der zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (2. ‍AusnahmeVO) umfasst werde und dass die Weinbergsfahrten als gewerbliche Fahrten den §§‍ 46 ‍ff. PBefG unterliegen, bedarf dieser als feststellender Verwaltungsakt einer Ermächtigungsgrundlage. Eine Ermächtigungsgrundlage muss dabei nicht ausdrücklich geregelt sein; es genügt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. ‍Juni 2012 – 5 C 4.11 –, BVerwGE 143, 203-210, auch juris, Rn. 13; SächsOVG, Urteil vom 18. Oktober 2021 – 6 A 1256/19 ‍–‍, juris, Rn. 19).

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Für die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehrsrecht folgt die Ermächtigung aus § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a StVO. Danach können Ausnahmen von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen nach § 21 StVO genehmigt werden. Wenn die Befugnis zur Ausnahmenzulassung besteht, muss erst recht eine diesbezügliche Feststellung möglich sein. Im Weiteren erscheint es auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit sinnvoll, entsprechende Feststellungen im Verwaltungsverfahren zu treffen, die dann Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein können, bevor die Rechtmäßigkeit der von der Feststellung umfassten Handlung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Strafverfahrens inzident geprüft werden muss.

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Für die Feststellungen im Zusammenhang mit den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes findet sich eine Ermächtigungsgrundlage in § 10 PBefG. Danach entscheidet die zuständige Behörde, wenn Zweifel darüber entstehen, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 PBefG ist.

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II. Der Bescheid erging formell ordnungsgemäß. Insbesondere wurde der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids ausreichend im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsverstoß aufgrund des Widerspruchsverfahrens geheilt, § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG.

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III. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

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1. Die vom Kläger angebotenen Fahrten unterfallen nicht der Zweiten Verordnung über die Ausnahme von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.

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Nach § 1 Abs. 3 Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften – ‍StVOuaVsAusnV 2 – dürfen abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 4 StVO beim Einsatz von Fahrzeugen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StVOuaVsAusnV 2 auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.

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Der Inhalt und die Anwendung der Ausnahmeregelung lassen sich anhand der üblichen Auslegungsmethoden feststellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 2 BvR 2302/11 –, BVerfGE 134, 33-106, auch juris, Rn. 112).

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Während es gesetzgeberische Aufgabe ist, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet und wie weit er sie vorstrukturiert, fällt die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in die originäre Zuständigkeit der Gerichte (vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 95. Lieferung, 5/2025, Art. 20 GG, Rn. 696).

39

Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 – 2 BvL 11/59 –, BVerfGE 11, 126 [130 f.], auch juris, Rn. 19; und Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, BVerfGE 105, 135 [157], auch juris, Rn. 79; st. Rspr.). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 – 2 BvL 11/59 –, BVerfGE 11, 126 [130], auch juris, Rn. 18; Urteile vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 –, BVerfGE 105, 135 [157], auch juris, Rn. 77 und vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. –, BVerfGE 133, 168, [205], auch juris, Rn. 66). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. –, BVerfGE 133, 168 [205 Rn. 66] m. w. N.). Der Begriff der örtlichen Brauchtumsveranstaltung wird in der Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht näher definiert. Insbesondere lässt sich aus dem Wortlaut der Ausnahmevorschrift nicht unmittelbar herleiten, dass es sich bei Rundfahrten mit Anhängern per se um eine örtliche Brauchtumsveranstaltung handelt. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass „schlichte“ An- und Abfahrten von der Ausnahmeregelung nicht erfasst sind. Die Norm setzt zudem voraus, dass man sich mit dem Gespann – ‍jedoch ohne Menschen auf der Ladefläche – zu einer entsprechenden Brauchtumsveranstaltung begibt und erst bei Fahrten im Rahmen dieser Veranstaltung eine Abweichung von § ‍21 Abs. 2 Satz 4 StVO ermöglicht wird. Dies legt nahe, dass die Rundfahrt selbst in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte keine Brauchtumsveranstaltung darstellt, sondern diese vielmehr voraussetzt.

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Aus der amtlichen Begründung der Ausnahmeverordnung, die als Gesetzeshistorie ebenfalls zur Auslegung heranzuziehen ist, folgt nichts anderes. Zwar sollen unter örtliche Brauchtumsveranstaltungen auch Felderfahrten fallen. Jedoch werden im Übrigen Fastnachtsumzüge, Schützen- und Feuerwehrfeste genannt (VkBl 1989, Heft 10, Seite 323). Dabei soll die Beförderung insbesondere aktiver Teilnehmer auf Festwagen ermöglicht werden (VkBl 1989, Heft 10, Seite 324), was dafürspricht, dass jedenfalls eine ortsfeste Veranstaltung bestehen muss, in deren Rahmen die Fahrten durchgeführt werden.

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Der Inhalt des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW) vom 22. ‍Oktober 2018 steht dem vorstehenden Ergebnis nicht entgegen. Soweit dieser in Bezug auf örtliche Brauchtumsveranstaltung beispielhaft die sog. Kirmes, Kirchweihfeste, Gemeinde- und Stadtfeste, Fasnacht, Fasching, Karneval und den Rheinland-Pfalz-Tag benennt, zeichnen sich auch diese Veranstaltungen durch ihre Ortsfestigkeit aus. Soweit in dem Erlass weiter ausgeführt wird, dass bei Fahrten anlässlich von Brauchtumsveranstaltungen „einschließlich Felder- und Weinbergsfahrten“, die Verkehrssicherheit von einem Prüfsachverständigen zu überprüfen ist, vermag dies die im Wege der Wortlautauslegung herausgearbeitete Voraussetzung der Ortsfestigkeit nicht in Frage zu stellen, da es sich hierbei gleichfalls um eine schlichte Aufzählung handelt, die über Inhalt und Charakter entsprechender Fahrten keine Aussage trifft.

42

Auch aus einer Auslegung nach Systematik sowie Sinn und Zweck folgt, dass eine Brauchtumsveranstaltung nur im Falle der Ortsfestigkeit angenommen werden kann.

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Nach § 21 Abs. 2 Satz 4 StVO ist die Beförderung von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern grundsätzlich verboten. Das Verbot wird mit der Gefährlichkeit der Beförderung begründet, da die Beförderung auf Ladeflächen und Anhängern sowie in Laderäumen ungesichert erfolgt und insbesondere durch die Beschleunigung oder auch einen eingeleiteten Bremsvorgang Kräfte auf die Personen einwirken, denen ohne Sitz- oder Haltemöglichkeiten während der Fahrt ggf. nicht standgehalten werden kann (vgl. Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, StVO, 29. Auflage 2026, § 21 Rn. 4a; Schenke, in: BeckOK StVR, 32. Edition, Stand: 15.07.2026, StVO § 21 Rn. 16).

44

Soweit in dem vorgenannten Verbot die Zielsetzung der Abwehr von Gefahren für die Individualrechtsgüter Leib und Leben eindeutig zum Ausdruck kommt, handelt es sich hierbei um hochrangige, besonders gewichtige Rechtsgüter von überragendem verfassungsrechtlichem Gewicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Oktober 2024 – 1 BvR 1160/19 –, BverfGE 169, 332-413, auch juris, Rn. 91).

45

Eine Ausnahme nach den Regelungen der Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften kommt daher nur in engen Grenzen in Betracht. In diesem Lichte ist auch der Begriff des Brauchtums auszulegen.

46

In der Rechtsprechung wird unter den Begriff des Brauchtums die Gesamtheit der im Laufe der Zeit entstandenen und überlieferten Bräuche gefasst. Bräuche stellen die in der Gemeinschaft fest gewordenen und in bestimmten Formen ausgebildeten Gewohnheiten dar, die als Kulturgut angesehen werden. Eine Brauchtumsveranstaltung zeichnet sich dadurch aus, dass es sich um ein sehr seltenes Ereignis handelt, das zudem eine soziale Funktion erfüllen muss. Gegen eine Brauchtumsveranstaltung sprechen die Erhebung eines Entgelts sowie ein touristischer oder kommerzieller Hintergrund (vgl. dazu: OVG RP, Urteil vom 14. ‍September 2004 – 6 A 10949/04 –, juris, Rn. 20; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 9. Mai 2016 – 4 K 1107/15.NW –, juris, Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 20. April 1995 – 22 B 93.1948 –, juris, Rn. 29; Huppertz, Fahrerlaubnisrecht bei Brauchtumsveranstaltungen, VD 9/04, S. 238, 239; Fromm, Aus der Praxis des Verkehrsjuristen 2024/III, SVR 2024, 447, 451).

47

Gemessen hieran kann neben der Voraussetzung der Ortsfestigkeit eine Brauchtumsveranstaltung nur dann angenommen werden, wenn diese durch das Merkmal der Seltenheit geprägt ist, da sie nur zu bestimmten Zeiten innerhalb des Jahreskreises stattfindet und die Veranstaltung von einem sozialen Zweck getragen ist, der zur Stärkung der Gemeinschaft beiträgt.

48

Nach diesen Grundsätzen ist die allein streitgegenständliche Frage, ob das konkrete Angebot des Klägers als Brauchtumsveranstaltung zu qualifizieren ist, zu verneinen.

49

Unabhängig davon, dass es den von dem Kläger durchgeführten Fahrten am Merkmal der Ortsfestigkeit mangelt, stellen diese aufgrund der beliebigen Buchbarkeit und häufigen Durchführung auch kein seltenes Ereignis im vorstehenden Sinne dar. Die Fahrten sind vielmehr insgesamt an den Bedürfnissen der jeweiligen Kunden ausgerichtet. In diesem Zusammenhang erklärte der Kläger in seiner E-Mail an die Beklagte vom 22. Mai 2025 (Bl. 91 der Behördenakte), dass die Fahrten als Wochenendausflug fungieren. Ausweislich der E-Mail des Klägers vom 23. Juni 2025 (Bl. 116, 117 der Behördenakte) nutzt eine dort näher bezeichnete Firma die von dem Kläger angebotenen Fahrten für Kundenevents, um neue Märkte zu erschließen und den eigenen Absatz zu erhöhen. Maßgeblich ist damit die Fahrt als „Event“, bei der die von dem Kläger behauptete soziokulturelle Komponente der Wissensvermittlung in Bezug auf die regionale Weinbautradition und deren Einfluss auf die Kulturlandschaft vollständig in den Hintergrund tritt. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren erklärt hat, dass die Weinbergsfahrten im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit als Vollerwerbslandwirt erfolgten, da er über den Weinverkauf nicht genug verdiene, sondern seinen Wein über die Genossenschaft verkaufen müsse, spricht auch dies dafür, dass kommerzielle und touristische Zwecke im Vordergrund stehen. Darüber hinaus nutzt der Kläger für die hier streitgegenständlichen Fahrten auch keine landwirtschaftlichen Anhänger, sondern solche, die er extra für den Zweck der Weinbergsrundfahrten angeschafft hat. Soweit der Kläger diese nicht unerhebliche Investition mit der Zwecksetzung der Traditionspflege begründet, erscheint dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen wenig lebensnah. Die Investition in die Anhänger würde sich nicht bezahlt machen, würde der Kläger keinen wirtschaftlichen Vorteil erwarten. Auch die von dem Kläger besonders hervorgehobene Ablehnung der Durchführung von Junggesellenabschieden erfolgt nicht, weil in diesem Zusammenhang eine Vermittlung weinbaulicher Traditionen nicht hinreichend möglich wäre, sondern aus der Überlegung, dass solche Veranstaltungen zu anstrengend sind (so die Ausführungen auf der Homepage des Klägers).

50

Darüber hinaus wird von dem Kläger ein Entgelt verlangt. Dieses beträgt pro Person 39,00 €, mindestens jedoch 468,00 €. Zwar sind in dem Preis auch die Erklärungen zu den Weinbergen und dem Weinbau mit inbegriffen, ebenso eine Verpflegung mit Pfälzer Spezialitäten und Getränken, jedoch wird dies als Gesamtpaket angeboten, sodass das Entgelt für die Fahrt als solche aus Sicht der Kammer außer Frage steht, zumal gegen Aufpreis auch andere Start- und Zielpunkte (unabhängig vom Hof des Klägers) angeboten werden. Die Fahrten sind damit keine bloße Liebhaberei, da die konkreten Preise sowie eine Mindestteilnehmerzahl zeigen, dass der Kläger die Fahrten durchkalkuliert.

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An dem vorstehenden Ergebnis vermag das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des Herrn Dipl.-Ing. … nichts zu ändern.

52

Dem Aussagegehalt des Gutachtens misst die Kammer wenig bei. Ist eine sachverständige Stelle dazu berufen, zur Entscheidungsfindung einer Behörde oder eines Gerichts durch Erstellung eines Gutachtens beizutragen, so muss das Gutachten den Zweck erfüllen, die Behörde oder das Gericht zu einer eigenen und begründeten Entscheidung zu befähigen, die spezielle Fachkenntnisse berücksichtigt, über welche die Behörde aus eigenem Wissen nicht verfügt. Eine Stellungnahme genügt deshalb den an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen nur dann, wenn sie sowohl die Tatsachen, auf die das Ergebnis gestützt wird, als auch die gedanklichen Schritte, die aufgrund dieser Tatsachen zu dem Ergebnis führen, im Einzelnen darlegt und so der entscheidenden Stelle die Möglichkeit gibt, die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2020 – 19 B 839/20 –, juris, Rn. 6). Sachverständige sollen auf Grund ihrer besonderen Sachkunde Fragen beantworten, deren selbständige Beurteilung der Behörde, dem Gericht oder anderen Auftraggebern mangels (genügender) Fachkenntnisse nicht möglich ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1974 – I C 10.73 –, BVerwGE 45, 235-250, auch juris, Rn. 37). Nicht brauchbar ist das Gutachten, wenn es auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 – 2 B 72/09 –, juris, Rn. 5).

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Woher Herr … die Fachkunde im Zusammenhang mit dem Brauchtum zieht, bleibt für die Kammer offen. Er ist Sachverständiger der Landwirtschaftskammer im Weinbau für Außenwirtschaft, Kellerwirtschaft und unbebaute Grundstücke. Brauchtumspflege zählt nicht dazu. Darüber hinaus weist das Gutachten auch inhaltliche Mängel auf. Auf welche wissenschaftliche Grundlage Herr … seine Ergebnisse stützt, bleibt offen, da keinerlei Quellen zitiert werden, die seine Ausführungen stützen oder belegen könnten. Eine Überprüfung der in dem Gutachten niedergelegten Ergebnisse ist sowohl der Behörde als auch dem Gericht hiernach insgesamt nicht möglich.

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Zudem gehört die Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen und Bewertung und Subsumtion unter deren Tatbestandsmerkmale nicht zu den Aufgaben von Sachverständigen (Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, Werkstand: 7. EL Mai 2025, § 26 Rn. 50). Eine solche Subsumtion erfolgt aber gerade am Ende des Gutachtens: „Auf keinen Fall stellen Weinbergs-Rundfahrten eine gewerbliche Personenbeförderung dar.“ Damit überschreitet der Gutachter seine Kompetenz, wodurch der Wertgehalt des Gutachtens vollends verloren geht.

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2. Die von dem Kläger angebotenen Fahrten sind auch nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungsbedürftig.

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a. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG unterliegen den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen.

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Personenbeförderung im Sinne von § 1 Abs. 1 PBefG ist der Transport von Menschen, das Fortbewegen von Personen von einem Einsteigeort zu einem Aussteigeort (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. August 2021 – 1 LB 514/18 OVG –, juris, Rn. 28).

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Die vom Kläger angebotenen Weinbergsfahrten mit einem Traktor und einem Planwagen-Anhänger erfüllen diese Voraussetzungen. Die Kunden haben die Möglichkeit am Weingut des Klägers einzusteigen und nach der Tour dort auch wieder auszusteigen oder andere Orte für Beginn oder Ende zu wählen.

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Der Kläger bietet an, Startpunkte und Ziele im Umkreis gegen Aufpreis zu bedienen (https://www.weingut-......de/index.php?site=0.6, zuletzt abgerufen am 7. ‍September 2026). Mithin werden auch Personen von einem Ort zu einem anderen befördert.

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Entgeltlich ist die Beförderung, wenn für sie irgendeine Gegenleistung gewährt wird (vgl. zu § 8a StVG BGH, Urteil vom 28. Mai 1991 – VI ZR 291/90 –, BGHZ 114, 348-‍353, auch juris, Rn. 14). Es genügen wirtschaftliche Vorteile jedweder Art. Eine Gewinnerzielungsabsicht setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG nicht voraus (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 4. August 2009 – Au 3 K 08.1669 –, juris; Rn. 25). Ob der Beförderte selbst oder ein Dritter für ihn das Entgelt leisten soll, ist unerheblich (vgl. ‍Heinze, in: Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz 2. Auflage 2014, PBefG § 1 Rn. 5). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG sind als Entgelt auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. Darunter fallen insbesondere Zubringer- und Abholdienste gewerblicher Unternehmer, wie Hotels, Gastwirtschaften, Kaufhäuser usw. (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 3 ObOWi 51/2000 –, juris, Rn. 9; OLG München Urteil vom 8. Juli 1993 – 6 U 5935/92 ‍–, juris, Rn. 2; OVG Nds., Beschluss vom 30. ‍November 1995 – 7 M 6279/95 ‍–, juris, Rn. 5). Als Vorteile aus einer Erwerbstätigkeit kommen mithin auch Gegenleistungen für eine Leistungsgesamtheit in Betracht, die Beförderungen umfasst (vgl. Heinze, in: Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage 2014, PBefG § 1 Rn. 7).

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Gemessen hieran ist eine Entgeltlichkeit im konkreten Fall anzunehmen.

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Der Preis pro Person für die Fahrt beträgt 39,00 €, mindestens jedoch 468,00 € für alle zusammen. Zwar ist in dem Preis auch die Erklärung mit inbegriffen, ebenso eine Verpflegung mit Pfälzer Spezialitäten und Getränken, jedoch wird dies als Gesamtpaket angeboten, sodass das Entgelt jedenfalls auch für die Beförderungs- bzw. Transportleistung gezahlt wird. Die Entgeltlichkeit im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes soll nur fremdnützige Beförderungen von den Regelungen des Personenbeförderungsrechts freistellen. Es bedarf daher keiner weiteren Ausführung, ob die Fahrten gewerblich oder geschäftlich erfolgen, insbesondere ist ein Rückgriff auf das vom Kläger vorgelegte Gutachten nicht erforderlich.

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Ob eine geschäftsmäßige Beförderung erfolgt, kann offenbleiben, da eine entgeltliche Beförderung für die Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes ausreicht.

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Die Tätigkeit des Klägers unterliegt damit der Genehmigungspflicht nach §§ 46 ff. PBefG (Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen). Kraftfahrzeuge im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein (§ 4 Abs. 4 PBefG), wobei Anhänger, die von den in § 4 Abs. 1 bis 4 PBefG genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt sind (§ 4 Abs. 5 PBefG). Unter diesen Begriff fallen auch die vom Kläger verwendeten Traktoren und Anhänger, da sich diese mit eigener Maschinenkraft bewegen. Die in § 4 Abs. 4 Hs. ‍2 PBefG aufgezählten Kraftfahrzeuge sind nicht abschließend, sondern definieren lediglich typisierte Fahrzeuge.

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b. Es liegt keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG vor. Danach unterliegen dem Personenbeförderungsgesetz nicht Beförderungen mit Personenkraftwagen, wenn die Beförderung unentgeltlich erfolgt (lit. a) oder das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt (lit. b). Bei dem vom Kläger benutzten Gespann aus Traktor und Anhänger/Planwagen handelt es sich bereits nicht um einen Personenkraftwagen. Da der Kläger auch erkennbar keinen Krankenkraftwagen einsetzt, scheidet auch eine Befreiung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBefG aus.

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c. Eine Ausnahme folgt auch nicht aus der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Diese Verordnung hat nur Ausnahmen nach dem Straßenverkehrsrecht zum Gegenstand, nicht jedoch nach dem Personenbeförderungsgesetz.

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Selbiges gilt für den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW) vom 22. Oktober 2018, der, wie oben ausgeführt, auch keine Ausnahmen zulassen kann.

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Eine Ausnahme erfolgt auch nicht aufgrund der erteilten Gestattung, die Feld- und Wirtschaftswege befahren zu dürfen. Die Gestattung bezieht sich nur darauf, die Wirtschaftswege der Stadt Landau befahren zu dürfen (vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 8. September 2025 – 5 L 971/25.NW ‍–‍, juris). Eine weitergehende Regelung ist dieser Gestattung nicht zu entnehmen. Hiervon unabhängig wurde die Genehmigung nur für die Jahre 2009, 2010 und 2011 erteilt. Und auch die erneute Genehmigung vom 10. April 2025 galt nur im Jahr 2025.

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Durch die nicht zu beanstandenden Feststellungen im angegriffenen Bescheid ist der Kläger auch nicht unangemessen in seinen Grundrechten der Berufsfreiheit oder dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Unabhängig davon, dass das diesbezügliche Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers jeglicher – insbesondere verfassungsrechtlicher – Substanz entbehrt, steht es dem Kläger frei, bei der Antragsgegnerin eine Ausnahmeerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a StVO respektive Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 46 Abs. ‍2 Nr. 2, § ‍48 und § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG zu beantragen, was dieser – soweit ersichtlich ‍– bisher unterlassen hat.

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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an den Ziffern 47.4 bis 47.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die dort genannten Streitwerte bewegen sich zwischen 15.000,00 € und 25.000,00 €. Bei dem von der Kammer festgesetzten Wert von 20.000 € handelt es sich um einen hieraus abgeleiteten Mittelwert, der zugleich den wirtschaftlichen Wert der Feststellung im Zusammenhang mit § 21 StVO hinreichend abbildet.