Die Klägerin macht gegen die Beklagte markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche geltend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2024, Az. 32 O 114/23 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Der neuerliche Aussetzungsantrag der Beklagten vom 06.02.2026 wird abgelehnt.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Klägerin macht gegen die Beklagte markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche geltend.
Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung „G.“ Produkte eines Haftsystems aus mikrostrukturierter Silikonfolie für verschiedene Anwendungsbereiche (unter anderem „G. Tape“, „G. Plus“, „G. Flex“), welche in Bezug auf Farbe, Größe und Form individuell an die jeweiligen Kundenwünsche und Bedürfnisse angepasst werden können.
In diesem Zusammenhang ist die Klägerin auch Inhaberin der am 31.07.2019 eingetragenen Unionswortmarke Nr. 0...5 „G.“ (nachfolgend: Klagemarke), die unter anderem eingetragen ist für (vgl. Anlage K1):
„Klasse 17: Haft- und Klebebänder für technische, industrielle und gewerbliche Zwecke und deren Bestandteile; Haft- und Klebebänder und deren Bestandteile, nicht für Haushaltszwecke; Haft- und Klebebänder aus Kunststoff oder Kunststoffmaterialien aufweisend, nicht für Haushaltszwecke; Adhäsionssysteme aus Kunststoff oder Kunststoffmaterialien aufweisend, nämlich in Form von Haftfolien und Haftbändern, sowie in Form von folien- und bänderartigen Trägern mit stielartig vorstehenden Haft- oder Kontaktköpfen, und deren Bestandteile […];
Klasse 20: Bestandteile von Befestigungssystemen, insbesondere in Form von einzelnen Haftteilen aus Kunststoff oder Kunststoffmaterialien; Haftverschlüsse, Haftbänder sowie Befestigungsgrund Adhäsionssysteme aus Kunststoff oder Kunststoffmaterialien aufweisend; Band- und Flächenhaftverschlüsse, insbesondere aus thermoplastischem Material; Bestandteile dahingehender Haftverschlüsse, insbesondere in Form von flach extrudierten Haftteilen oder sonstiger für einen Verschluss vorgesehener Teile […];
Klasse 26: Haftverschlüsse, Haftbänder und deren Bestandteile; Befestigungs- und Adhäsionssysteme und deren Bestandteile […]“
Die Beklagte brachte über den von ihr betriebenen Bücher- und Spielwarenverlag im Jahr 2023 das Spiel „G. RUN“ auf den Markt. Dabei handelt es sich um eine vertikale Kugelbahn mit biegsamen Bahnen, welche mithilfe der mitgelieferten Haftpads an Schränken, Fenstern oder Fliesen temporär angebracht werden können. Diese Haftpads bezeichnete die Beklagte bei Markteinführung zunächst als „G.Pads“ und benutzte diese Bezeichnung unter anderem hervorgehoben auf der Verpackung des Spiels und in der dem Produkt beigefügten Anleitung (unter anderem: „Geniale G.PADS“; „Herzstück dieser neuartigen Kugelbahn sind die faszinierenden G.Pads“; vgl. Lichtbilder LGA Bl. 7-9). Auch bot die Beklagte Kunden in den Verpackungsunterlagen an, die „G.Pads“ bei ihr nachzubestellen („Die Kugeln und die G.Pads kannst du auf k.de im Service-Bereich nachbestellen“, vgl. Lichtbilder LGA Bl. 9).
Gestützt auf die Rechtsbehauptung einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV hat die Klägerin wegen der Klagemarke und hilfsweise wegen weiterer auf sie eingetragener Marken gegen die Beklagte Klage erhoben, mit der sie beantragt hat:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, diese zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die Bezeichnung „G.Pads“ für Haftpads (also Haftbänder zur Befestigung von Gegenständen auf Oberflächen) zu benutzen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer 1 durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen, zu enthalten hat, über den Umfang der Benutzung, nämlich den erzielten Umsatz und Gewinn.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Herkunft und Vertriebsweg der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1 durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1 sowie über die Menge der erhaltenen und bestellten Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer 1 zurückzurufen und endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.584,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 01.09.2023 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt:
Klageabweisung.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auf Aussetzung des Verletzungsverfahrens angetragen, bis in einem bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (nachfolgend: Amt) unter dem Aktenzeichen … anhängigen Nichtigkeitsverfahren über ihren Löschungsantrag wegen der Klagemarke entschieden worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2. Das Landgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie neben verschiedenen Gehörsverletzungen im Wesentlichen rügt, dass es der Klagemarke an der Kennzeichnungskraft fehle, dass sie die Klagemarke nicht im Rechtssinne benutzt habe und dass eine Verwechslungsgefahr ausscheide.
Die Beklagte hat zunächst beantragt:
1. Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Löschung der Klagemarke ausgesetzt.
2. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2024, Az. 32 O 114/23 KfH, wird dahingehend geändert, dass die Klage vollständig zurückgewiesen wird.
3. Hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2024, Az. 32 O 114/23 KfH, wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
Nachdem der Senat den Aussetzungsantrag abgelehnt und die Beklagte gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen hat, dass er beabsichtige, ihre Berufung zurückzuweisen, beantragt die Beklagte zuletzt:
1. über die Berufung nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2024 aufzuheben,
2. hilfsweise das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Löschungsantrag beim EUIPO (Verfahrensnummer: 000066822 C) auszusetzen,
3. äußerst hilfsweise Termin zur mündlichen Verhandlung entsprechend der ursprünglichen Ladungsverfügung vom 27.08.2025 neu anzuberaumen, das persönliche Erscheinen der Parteien gemäß § 141 Abs. 1 ZPO zur Aufklärung des Sachverhalts anzuordnen und einen Güteversuch gemäß § 278 Abs. 1 ZPO zu unternehmen, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, die durch den Hinweisbeschluss unterbrochenen Vergleichsverhandlungen zu einem Abschluss zu bringen.
Die Klägerin beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO zunächst auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 23.01.2026 Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung der Beklagten vom 06.02.2026 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Hierzu ist wie folgt zu bemerken:
a) Der erkennende Senat sieht – entgegen der Rechtsauffassung der Berufung – keinen Grund, in eine mündliche Verhandlung einzutreten.
aa) Eine mündliche Verhandlung ist nicht deshalb geboten, weil im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Aussetzungsantrag der Parteien vom 12.12.2025 (Anlage CK7) in dem bei dem Amt unter dem Aktenzeichen … anhängigen Nichtigkeitsverfahren über den Löschungsantrag wegen der Klagemarke „intensive Vergleichsverhandlungen“ geführt worden seien. Der Senat verwahrt sich des gegen ihn erhobenen Vorwurfs, etwaige Vergleichsverhandlungen mit seinem Hinweisbeschluss vom 23.01.2026 gleichsam unterlaufen zu haben.
Nach Aktenlage – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.02.2026 – ist einer mündlichen Verhandlung kein Potential für eine Befriedigungsfunktion in dem streitgegenständlichen Verletzungsverfahren beizumessen. Auf die den aufgehobenen Verhandlungstermin vom 29.01.2026 vorbereitende Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien „zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 1 ZPO)“ kann die Berufung kein berechtigtes Vertrauen in die gerichtliche Herbeiführung einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gründen.
Wie der neuerliche Aussetzungsantrag vom 06.02.2026 zeigt, geht es der Berufung zuvörderst um eine Klärung der Unterscheidungskraft der Klagemarke, die entweder im Nichtigkeitsverfahren oder aber auf eine – hier nicht erhobene – Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt werden kann (Art. 59 Abs. 1 lit. a), Abs. 2, Art. 62 Abs. 2 UMV). Es ist das Versäumnis der anwaltlich vertretenen Beklagten, eine Widerklage nicht erhoben zu haben, mit der die Beklagte eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens hätte erreichen können (Art. 128 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2, Art. 132 Abs. 1 UMV). Die Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug hindert einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht; sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird (BGH, Urteil vom 24.10.2013 – III ZR 403/12, juris Rn. 27, 33 [Parallelveröffentlichung in BGHZ 198, 315]; BGH, Beschluss vom 06.11.2014 – IX ZR 204/13, juris Rn. 2). Aus diesem Grunde kann die mündliche Verhandlung nicht – wie es womöglich das verdeckte Anliegen der Berufung ist – erzwungen werden, um der Erhebung einer Widerklage erst den Weg zu ebnen.
bb) Im Übrigen zeigt die Gegenerklärung vom 06.02.2026 keinen Gesichtspunkt auf, der noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gemeinsam mit den Parteien zu erörtern wäre. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung und Vertiefung des Berufungsvorbringens, zu dem der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 23.01.2026 bereits hinlänglich Stellung bezogen hat.
b) Der Senat bleibt bei seiner Beurteilung, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
aa) Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. b), Art. 130 Abs. 1 UMV liegen vor.
(1) Dass die Beklagte die Klagemarke hier nicht lediglich beschreibend, sondern markenmäßig benutzt habe, wurde vom Senat in dem Hinweisbeschluss vom 23.01.2026 – auch unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 lit.c) UMV – bereits erörtert. Insbesondere wurde von dem Senat auf die im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Feststellung des Landgerichts abgestellt, dass die Beklagte die Klagemarke unter anderem hervorgehoben auf der Verpackung des Kugelbahnspiels und – insoweit unter Verwendung von Majuskeln („G.Pads“) – in der dem Produkt beigefügten Anleitung benutzt habe. Das scheint die Berufung übersehen zu haben. Ihre Einwendungen in der Gegenerklärung vom 06.02.2026 nimmt der Senat zur Kenntnis, teilt sie aber aus den bereits genannten Gründen nicht.
(2) Soweit sich die Berufung mit der Gegenerklärung vom 06.02.2026 gegen das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV wendet, überzeugt dies den Senat weiterhin nicht.
(a) Es bewendet bei der Beurteilung des Senats, dass der Klagemarke zwar eine nur durchschnittliche, aber nicht vollständig geschwächte Kennzeichnungskraft zukommt. Allerdings ist der Berufung zuzugeben, dass sie bereits mit Schriftsatz vom 08.07.2024 – wenn auch in dem unverständlichen Zusammenhang der fehlenden „Eröffnung des Schutzbereichs der Klagemarke“ – sinngemäß zur Kennzeichnungskraft der Klagemarke vorgetragen hat und dieses Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift vom 18.03.2025 lediglich wiederholt und vertieft hat. Das Vorbringen unterliegt deshalb zwar nicht der Präklusion gemäß § 531 Abs. 2 ZPO, es ist aber aus Rechtsgründen unbeachtlich.
Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke setzte nämlich voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Waren in einem Umfang tatsächlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2001 – I ZR 232/98, juris Rn. 34). Der Umfang der Tätigkeit der Drittunternehmen und die Bekanntheit der Kennzeichnungen am Markt wurden – worauf bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil abgestellt hat – von der Beklagten auch in zweiter Instanz nicht im Einzelnen dargestellt.
(b) Die Berufung unterliegt im Ausgangspunkt dem Irrtum, dass für die Beurteilung der Warenähnlichkeit nicht auf eine Klassifizierung der „G.Pads“ der Beklagten als Spielzeugbestandteil der Klasse 28 abzustellen ist. Die Klagemarke wird – wie die Angaben auf der Verpackung des Kugelbahnspiels und in der dem Produkt beigefügten Anleitung zeigen – von der Beklagten markenmäßig zur Bezeichnung von Haftbändern zur Befestigung von Gegenständen auf Oberflächen benutzt. Denn bei den „G.Pads“ handelt es sich um vorgestanzte runde Plättchen aus Kunststoff zur vorübergehenden Befestigung von Gegenständen auf glatten Flächen, also um Haftbänder der Klasse 17. Eben auf Waren dieser Klasse bezieht sich der Schutz der Klagemarke.
Im Übrigen spielt die Klassifizierung für die Frage der Warenähnlichkeit unmittelbar keine Rolle, sondern dient vornehmlich Verwaltungszwecken. Maßgeblich bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren sind vielmehr alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen. Es kann nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die „G.Pads“ der Beklagten nach ihrer Art, ihrem Verwendungszweck, ihrer Nutzung und ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (vgl. EuGH, Urteile vom 29.09.1998 – C-39/97, juris Rn. 23 und vom 11.05.2006 – C-416/04 P, juris Rn. 85) Haftbändern ähneln, für die der Schutz der Klagemarke besteht. Eben darin unterscheidet sich der Streitfall von dem Fall, den der erkennende Senat in der von der Berufung referenzierten Entscheidung vom 27.07.2006 in Bezug auf die Warenähnlichkeit von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu beurteilen hatte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2006 – 2 U 108/05, juris Rn. 33).
(c) Was schließlich die Wechselwirkung zwischen Warenähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft anbelangt, wurde diese vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil eingehend dargestellt. Dieser rechtsfehlerfreien und sachlich überzeugenden Beurteilung hat sich der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 23.01.2026 angeschlossen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen in der Gegenerklärung vom 06.02.2026 nimmt der Senat zur Kenntnis, teilt sie aber aus den bereits genannten Gründen nicht.
bb) Gegen die der Klägerin zuerkannten Folgeansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Art. 129 Abs. 2 UMV, § 119 Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG), auf Auskunft (Art. 129 Abs. UMV, § 242 BGB), auf Vernichtung und Rückruf (Art. 129 Abs. 2 UMV, § 119 Nr. 2, § 19 MarkenG) und auf Erstattung der Abmahnkosten (Art. 129 UMV, § 119 Nr. 2, § 18 Abs. 2 MarkenG) ist nichts zu erinnern. Hiergegen erhebt die Berufung in der Gegenerklärung vom 06.02.2026 undifferenziert den Einwand der Unverhältnismäßigkeit. Sollte damit eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 18 Abs. 3 MarkenG gemeint sein, bleibt die anwaltlich vertretene Berufung substantiellen Vortrag für die danach vorzunehmende umfassende Güter- und Interessenabwägung schuldig.
2. Der neuerliche Aussetzungsantrag der Beklagten vom 06.02.2026 wird abgelehnt. Die hierfür gegebene Begründung erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung und Vertiefung der Begründung zu einem inhaltsgleichen Aussetzungsantrag der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift vom 18.03.2025, über den der Senat bereits mit Hinweisbeschluss vom 23.01.2026 abschlägig und ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden hatte. Auf die vom Senat weiterhin für richtig gehaltenen Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat seine Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 GKG.
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