Keine Klagebefugnis der Ausbildungsstätte in Bezug auf eine prüfungsrechtliche Entscheidung der Dualen …
Keine Klagebefugnis der Ausbildungsstätte in Bezug auf eine prüfungsrechtliche Entscheidung der Dualen Hochschule gegenüber dem Studierenden
Leitsatz
Ein Dualer Partner wird in Bezug auf prüfungsrechtliche Entscheidungen der Dualen Hochschule gegenüber dem Studierenden nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2025 - 6 K 3368/24 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen wäre.
Die Klägerin, eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, beteiligte sich im Rahmen des dualen Studiums als Ausbildungsstätte der Studierenden parallel zu deren Hochschulstudium im Studiengang Rechnungswesen, Steuern, Wirtschaftsrecht als Duale Partnerin an der Studienakademie der Beklagten. Nachdem der bei der Klägerin ausgebildete Studierende J.B. die Prüfung im Praxismodul I auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden hatte, stellte die Beklagte ihm gegenüber mit Bescheid vom 08.02.2024 das endgültige Nichtbestehen und den Verlust des Prüfungsanspruchs fest. Sowohl J.B. als auch die Klägerin erhoben hiergegen Widerspruch. J.B. nahm seinen Widerspruch mit Schreiben vom 14.03.2024 zurück, woraufhin die Beklagte ihn antragsgemäß mit Bescheid vom 18.03.2024 exmatrikulierte. Mit Schreiben vom 28.03.2024 erklärte J.B. darüber hinaus den Verzicht auf die Beendigung sämtlicher Prüfungsverfahren. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2024 als unzulässig zurück. Die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des gegenüber J.B. ergangenen Bescheids vom 08.02.2024 sowie des an sie gerichteten Widerspruchsbescheids vom 24.06.2024 sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Widerspruch sachlich zu bescheiden, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erlassenen Bescheide begehrt, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag.
A. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, und vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16; VerfGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.02.2016 - 1 VB 57/14 -, juris Rn. 22, und vom 15.02.2016 - 1 VB 58/14 -, juris Rn. 54; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2022 - 3 BN 8.22 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Darlegen bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; darlegen bedeutet vielmehr so viel wie erläutern, erklären oder näher auf etwas eingehen. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8).
Gemessen an diesen Maßstäben zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf.
1. Hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Prüfungsentscheidung der Beklagten vom 08.02.2024 hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil entschieden, der Bescheid habe sich erledigt, weshalb der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Die Klägerin hält dies für unzutreffend und meint, Erledigung in dem Sinne, dass an dem Prüfungsergebnis kein Interesse mehr bestehe, sei nicht eingetreten. Sie erlange einen rechtlichen Vorteil, denn dabei sei kein strenger Maßstab anzulegen. Sie sei als Ausbildungsstätte zugelassen worden und damit Duale Partnerin der Beklagten und als solche in einem subjektiv-öffentlichem Recht verletzt. Im Hinblick auf Nachteile und eine mögliche Beeinträchtigung der dualen Ausbildung sowie der zukünftigen beruflichen Entwicklung des im dualen Ausbildungsgang beschäftigten Studierenden genüge zur Darlegung des allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses das in der Fürsorge für ihren Auszubildenden determinierte Recht, andererseits aber auch die Pflicht einer Arbeitgeberin zur Bestimmung und Inanspruchnahme der insbesondere arbeitsrechtlichen, aber auch schadensersatzrechtlichen Verhältnisse und Konsequenzen nach dem Ausbildungsvertrag. Ein durch Bescheid festgestelltes Bestehen oder Nichtbestehen eines Prüfungsrechtsverhältnisses bzw. der Verlust eines Prüfungsanspruchs könne nur und erst dann wirksam werden, wenn der Bescheid - auch - dem Arbeitgeber bzw. der Ausbildungsstätte gegenüber bekanntgegeben worden sei. Sonst entfalte er keine Wirkung und Bestandskraft trete insgesamt nicht ein. Erst mit Bestands- oder Rechtskraft sei es ihr möglich, weitergehende nachteilige rechtliche Wirkungen - sowohl für den Studierenden (Anfechtung der Exmatrikulation) als auch für sie als Arbeitgeberin - zu beseitigen und/oder Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Die begehrte Entscheidung sei gerade Voraussetzung für die Geltendmachung eines „in der Widerspruchsbefugnis sich hiernach darstellenden subjektiven öffentlichen Rechts“.
Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat - ohne das Bestehen einer Klagebefugnis zu thematisieren - das Rechtsschutzinteresse der Klägerin verneint, weil das Prüfungsrechtsverhältnis mit J.B. durch dessen Verzicht auf die Beendigung der laufenden Prüfungsverfahren beendet worden sei und er dadurch den Prüfungsanspruch verloren habe. Der Geltungsanspruch des Prüfungsbescheids vom 08.02.2024 sei, ohne dass es auf dessen Bestandskraft ankäme, durch den erklärten Verzicht erloschen. Ernstliche Zweifel werden von der Klägerin insoweit nicht aufgezeigt. Soweit sie vorträgt, dass trotz Exmatrikulation das Interesse am Bestehen der Prüfung fortwirken könne, ist das zutreffend. Sie verkennt jedoch die Bedeutung des Verzichts des Studierenden auf die Beendigung der laufenden Prüfungsverfahren. Denn damit hat J.B. gerade zum Ausdruck gebracht, dass er kein solches Interesse am Bestehen der Prüfung mehr hat, und deshalb auf seinen Prüfungsanspruch verzichtet. Ob damit der Bescheid vom 08.02.2024 seine regelnde Wirkung verloren hat, kann dahingestellt bleiben, denn der Verzicht hat - unabhängig vom Bestand des Bescheids vom 08.02.2024 und insoweit quasi überholend - den Verlust des Prüfungsanspruchs herbeigeführt und damit die ansonsten erforderliche Bestandskraft der durch Bescheid getroffenen Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, die nach Ziffer 2.2. des zwischen dem Studierenden und der Ausbildungsstätte, d.h. der Klägerin, geschlossenen Studienvertrags zu dessen vorzeitiger Beendigung führt, ersetzt. Dass der Verzicht des Studierenden einer Zustimmung der Ausbildungsstätte bedurft hätte, behauptet auch der Zulassungsantrag nicht. Ohne Erfolg bleibt zudem der Versuch der Klägerin, die Freiwilligkeit des Verzichts in Frage zu stellen, weil J.B. angesichts der im Bescheid vom 08.02.2024 angekündigten zwingenden Folge der Exmatrikulation keine Wahlfreiheit gehabt hätte. Denn entgegen ihrer Annahme wäre J.B. durch die Exmatrikulation nicht gehindert gewesen, die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch hätte er sich bereits an einer anderen Hochschule bewerben und ein anderes Hochschulstudium beginnen können.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin als Ausbildungsstätte auch nicht klagebefugt ist. Nach § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO ist - soweit wie hier gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerin verletzt sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 06.05.2026 - 9 A 9.25 -, juris Rn. 10, und vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 18.12.2025 - 7 B 9.25 -, juris Rn. 8). Zudem muss eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin durch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Raume stehen; ein bloßer Rechtsreflex vermag ebenso wenig eine Klagebefugnis zu begründen wie eine rein faktisch ermittelte „Betroffenheit“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2026 - 6 S 388/23 -, juris Rn. 13). Danach steht der Klägerin in Bezug auf den Prüfungsbescheid vom 08.02.2024 eine Klagebefugnis, die von Anfang an Gegenstand der Erörterung zwischen den Beteiligten gewesen ist und die das Verwaltungsgericht angezweifelt, letztlich aber offengelassen hat, nicht zu.
Die Klägerin ist als Duale Partnerin der Beklagten weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt des Prüfungsbescheids dessen Adressatin. Dieser erging vielmehr allein gegenüber J.B. Auf die sog. Adressatentheorie, nach der bei Adressaten von belastenden Verwaltungsakten grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass die Klagebefugnis gegeben ist, weil zumindest eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2026 - 6 S 388/23 -, juris Rn. 13), kann sich die Klägerin daher nicht stützen. Aber auch eine von der Adressatenstellung losgelöste Rechtsverletzung der Klägerin durch den angegriffenen Prüfungsbescheid scheidet offensichtlich aus.
Die Klägerin ist entgegen ihrer Annahme durch den Prüfungsbescheid eindeutig nicht als Drittbetroffene in eigenen Rechten verletzt. Sie rügt bereits keine Verletzung einer Norm, die ihr eigene Rechte einräumen und deshalb „drittschützend“ sein könnte. Ihre Eigenschaft als Ausbildungsstätte bzw. Duale Partnerin der Beklagten begründet offensichtlich keine derartige Drittwirkung.
Die Mitgliedschaft eines Dualen Partners in der beklagten Hochschule regeln § 9 Abs. 1 Satz 6 LHG und § 65c Abs. 2 Satz 1 LHG, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Ergänzt werden diese Regelungen durch § 1 Abs. 2 der Satzung für die Eignungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren von Dualen Partnern für ein Bachelorstudium vom 01.08.2019 (im Folgenden: Satzung). Danach wird die Mitgliedschaft nach § 65c Abs. 2 Satz 1 LHG durch die Zulassung als Dualer Partner erworben, im Fall der Klägerin konkret durch den Zulassungsbescheid der Beklagten vom 21.03.2022 (und damit nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die Klägerin meint). Aufgrund der Mitgliedschaft stehen den Dualen Partnern gemäß § 10 Abs. 1 Satz 7 LHG zahlreiche Mitwirkungsrechte in den zentralen und örtlichen Gremien der Dualen Hochschule zu. Keines dieser Rechte bezieht sich indes auf das Prüfungsverhältnis zwischen der Beklagten und der oder dem Studierenden. In Bezug auf dieses Verhältnis bestehen weder Mitwirkungsbefugnisse der Dualen Partner noch sehen das Landeshochschulgesetz oder die Satzung insoweit Fürsorgepflichten gegenüber den Studierenden vor. Fürsorgepflichten, die Arbeitgebenden die Möglichkeit eröffnen würden, aus eigenem Recht und ohne Absprache mit den Studierenden Prüfungsentscheidungen der Beklagten, welche die Studierenden betreffen, zur Kenntnis zu erhalten und anzufechten, wären mit den Grundrechten der Studierenden auch offensichtlich nicht zu vereinbaren.
Allerdings ist die Mitgliedschaft eines Dualen Partners nach § 65c Abs. 2 Satz 1 LHG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Satzung an die Immatrikulation mindestens einer oder eines Studierenden geknüpft, die oder der einen wirksamen Studienvertrag mit dem Dualen Partner geschlossen hat. Mit der Exmatrikulation von J.B. wird daher auch die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten beendet. Aus dieser Verknüpfung der Exmatrikulation der Studierenden und der Mitgliedschaft des Dualen Partners resultiert allerdings kein Anspruch eines Dualen Partners gegenüber der Beklagten auf Bekanntgabe der Entscheidung über den Verlust des Prüfungsanspruchs oder gar der Ergebnisse von Prüfungsleistungen der bei ihr beschäftigten Studierenden (vgl. zu deren vertraglichen Benachrichtigungspflichten gegenüber der Ausbildungsstätte Ziffer 7.7 des Studienvertrags). Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die insoweit nicht konstituierende, sondern dies voraussetzende Regelung in § 12 Abs. 5 LHG zutreffend erkannt. Gegen eine Drittwirkung der Exmatrikulation oder der vorgelagerten prüfungsrechtlichen Entscheidungen spricht zudem, dass es nach § 65c Abs. 2 Satz 4 LHG nur zur Beendigung der Mitgliedschaft kommt, wenn der Duale Partner nicht mit weiteren Studierenden der Beklagten Studienverträge abgeschlossen hat. Endet die Mitgliedschaft nur im Falle der Exmatrikulation der oder des einzigen oder letzten Studierenden, während die gleiche Entscheidung bei weiteren Studierenden des Dualen Partners keinerlei Wirkungen zeitigt, wird deutlich, dass es sich bei dieser Verknüpfung nur um einen Rechtsreflex handelt. Eine drittschützende Wirkung zugunsten der Dualen Partner ist daraus nicht herzuleiten. Vergleichbares gilt in Bezug auf den Verlust des Prüfungsanspruchs nach § 32 Abs. 5 Satz 3 LHG, der im Falle der Bestandskraft bzw. Rechtskraft dieser Entscheidung nach Ziffer 2.2. des Studienvertrags zu dessen vorzeitiger Beendigung führt.
In Bezug auf die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG, auf die diese sich hinsichtlich der Folgen für das Ausbildungsverhältnis und die getätigten Investitionen für einen künftigen Mitarbeiter beruft, gilt nicht anderes. Denn eine Klagebefugnis scheidet auch bei der Beeinträchtigung von grundrechtlich geschützten Interessen aus, wenn diese - wie hier - lediglich faktisch betroffen werden (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2023 - 1 VB 88/19 -, juris Rn. 205). Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG vermag die Klägerin nichts für die Zulässigkeit ihrer Klage herzuleiten. Denn Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keine subjektiven Rechte, sondern setzt sie und die Möglichkeit ihrer Verletzung voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 23 m. w. N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.06.2021 - 3 MB 6/21 -, juris Rn. 24). Die Rechtsschutzgarantie greift also dort nicht ein, wo Rechte nicht durch die öffentliche Gewalt verletzt werden können. Fehlt es an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung - wie hier -, so kann auch die damit nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlende Sachurteilsvoraussetzung nicht durch Art. 19 Abs. 4 GG ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1974 - IV C 17.72 -, juris Rn. 28 m. w. N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.02.2017 - 3 L 21/17 -, juris Rn. 4).
2. Keine ernstlichen Zweifel legt die Klägerin ferner dar, soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf die begehrte Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24.06.2024 und die Verpflichtung der Beklagten zur sachlichen Bescheidung ihres Widerspruchs abgewiesen hat. Ihre Ausführungen, mit denen sie eine Klage- bzw. „Widerspruchsbefugnis“ zu begründen versucht, gehen ins Leere, da das Verwaltungsgericht insoweit zwar - wie oben ausgeführt zu Recht - Zweifel angedeutet, die Frage indes offengelassen hat, weil die Klage jedenfalls unbegründet sei. Es hat ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei nicht deshalb aufzuheben, weil die Beklagte ihn trotz Erledigung beschieden habe. Insoweit hat es zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, nach der ein Widerspruchsverfahren nach Erledigung der Grundverfügung einzustellen und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig ist, weil die Rechtsordnung einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch nicht vorsieht (BVerwG, Urteile vom 29.05.2018 - 7 C 34.15 -, juris Rn. 19, und vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, juris Rn. 10; Senatsurteil vom 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, juris). Dennoch hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der gegenüber der Klägerin erlassene Widerspruchsbescheid nicht aufzuheben sei, weil im konkreten Fall nicht der Eindruck erweckt werde, der erledigte Bescheid sei bestandskräftig geworden. Denn die Beklagte habe den Widerspruchsbescheid als unzulässig zurückgewiesen und betont, keine Entscheidung in der Sache treffen zu wollen und anschließend nur hilfsweise ausgeführt, dass der Ausgangsbescheid rechtmäßig gewesen sei. Damit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.
Mit der Behauptung der Klägerin, „die aufgeworfenen Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Fortsetzungsfeststellungswiderspruch seien ebenso wie zum Schadensersatz zuletzt von der verfassungsrechtlichen Entscheidung zur Besonderheit ermessensgetragener Prüfungsentscheidungen überlagert“, wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ihr stehe angesichts der Erledigung des Prüfungsbescheids vom 08.02.2024 ein Anspruch auf Erlass einer Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren nicht zu. Ernstliche Zweifel vermag ihr Vorbringen indes nicht zu begründen. Denn sie legt nicht dar, weshalb die „Besonderheiten ermessensgetragener Prüfungsentscheidungen“ insoweit eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründen sollten. Soweit sie dabei das Überdenkungsverfahren im Auge haben sollte, welches mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Prüfer und die Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG dem Zweck dient, die eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten zu kompensieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris Rn. 24; Fischer in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 875), zeigt sie nicht auf, weshalb dies dem Ausschluss eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs entgegenstehen sollte, zumal ein Überdenkungsverfahren als verwaltungsinternes Kontrollverfahren nicht notwendig nur innerhalb eines Widerspruchsverfahrens durchgeführt werden kann (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.11.2020 - 7 A 2482/17 -, juris Rn. 84; Fischer in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 783).
3. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide erneut die Frage der Klagebefugnis offengelassen und entschieden, dass die Klage mangels berechtigten Interesses der Klägerin an dieser Feststellung unzulässig sei. Die Absicht der Klägerin, Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen, sobald die Rechtswidrigkeit des - bereits vor Klageerhebung erledigten - Bescheids vom 08.02.2024 gerichtlich festgestellt worden sei, begründe kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse. Nichts anderes folge daraus, dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid „höchst hilfsweise“ Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Bescheids gemacht habe. Im Übrigen spreche für eine offenkundige Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsbegehrens der Umstand, dass eine möglicherweise rechtswidrige Prüfungsentscheidung der Beklagten nicht (mehr) geeignet sein könne, einen finanziellen Schaden bei der Klägerin hervorzurufen. Denn der Studierende (J.B.) habe wenige Wochen später ausdrücklich auf die Beendigung der laufenden Prüfungsverfahren verzichtet und damit sowohl den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruchs bei der Beklagten in Kauf genommen als auch einen möglicherweise entstandenen finanziellen Schaden endgültig herbeigeführt. Denn ab diesem Zeitpunkt sei der Studienvertrag zwischen der Klägerin und dem Studierenden nach dessen Ziffer 2.2 beendet gewesen. Damit könne der Studierende den Zurechnungszusammenhang unterbrochen haben. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin, die im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und pauschal auf ihre Eigenschaft als Duale Partnerin und die Folgen für das Arbeitsverhältnis und Investitionen in einen zu gewinnenden Mitarbeiter verweist, nicht auseinander.
Soweit die Klägerin geltend macht, trotz des Verzichts von J.B. auf die Beendigung der laufenden Prüfungsverfahren ein Interesse daran zu haben, die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung klären zu lassen, weil weitergehende „nachteilige rechtliche Wirkungen sowohl für den Studierenden […] als auch für den […] Arbeitgeber zu beseitigen“ seien, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Die Klägerin verkennt, dass Rechte oder Vorteile, die aus der Feststellung möglicherweise für J.B. erwachsen, kein der Klägerin zustehendes Feststellungsinteresse begründen können. Hierzu ermächtigt auch die Fürsorgepflicht des Ausbilders nicht, die keineswegs das Recht umfasst, Rechtsbehelfe jedweder Art für den Studierenden auszuüben. Weitere ideelle Interessen, die ihr Feststellungsinteresse begründeten, werden mit dem Zulassungsantrag zwar pauschal behauptet, aber nicht weiter dargelegt.
Im Übrigen fehlt der Klägerin - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch für den Hilfsantrag die Klagebefugnis, die gemäß § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO in entsprechender Anwendung auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 157.79 -, juris Rn. 23; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 113 Rn. 94 m. w. N.).
B. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Die Antragsteller genügen ihrer Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit sie die Schwierigkeit des Falles darin erblicken, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, haben sie diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17, und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, juris Rn. 20 ff.). Daran fehlt es hier. Der Zulassungsantrag enthält zu diesem Zulassungsgrund keine näheren Ausführungen. Die Behauptung, die Prüfungssituation berühre nicht nur die persönlichen Rechte des Studierenden, sondern mit ihnen auch die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsverhältnisses mit seiner Verpflichtung zur Fürsorge, genügt dem Darlegungsgebot auch unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen der Klägerin nicht im Ansatz.
C. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - A 9 S 1371/18 -, juris Rn. 9). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine solche klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 -, juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; Senatsbeschlüsse vom 23.03.2021 - 9 S 1637/20 -, juris Rn. 8, und vom 21.09.2005 - 9 S 473/05 -, juris Rn. 7).
Die Klägerin hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
ob dem Arbeitgeber als Partner einer Dualen Ausbildung im Hinblick auf seine Anerkennung ein subjektives Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Prüfungsergebnisses eines bei ihm angestellten Studierenden zusteht.
Zur Begründung führt sie aus, § 12 Abs. 5 LHG stehe einer solchen Annahme nicht entgegen. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Umkehrschluss sei unzutreffend. Die Vorschrift sei mit Blick auf den Grundsatz der Wesentlichkeit und den durch Art. 20 Abs. 3 GG bestimmten Vorrang bzw. den Vorbehalt des Gesetzes nicht geeignet, subjektive öffentliche Rechtspositionen zu determinieren oder zu versagen.
Das Vorbringen genügt schon nicht dem Darlegungsgebot, weil es jede Darlegung dazu vermissen lässt, weshalb die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig ist, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage also umstritten ist. Soweit es die Frage betrifft, ob der Klägerin als Dualer Partnerin der Beklagten ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, ist sie zudem nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin, also die Frage, ob ihr ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, in dem sie verletzt sein könnte, dahingestellt sein lassen. Abgesehen davon lässt sich die Frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung - wie oben ausgeführt - ohne Weiteres beantworten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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