Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die …
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der S. straße zwischen der Straße "Z. " und der P. allee.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung H. , Flur 15, Flurstücke 90 und 426, die an die S. straße angrenzen. Das Flurstück 426 ist aus der ehemaligen Parzelle 118 hervorgegangen. Mit notariellen Verträgen aus dem Jahre 1955 übertrugen die damaligen Eigentümer der (Alt-)Parzellen 89, 90, 92, 93, 117 und 118 der Gemeinde H. als Rechtsvorgängerin der Stadt L. die Flurstücke 91 und 116 "unentgeltlich" zu Straßenbauzwecken. In dem Vertrag verpflichtete sich die Gemeinde H. , die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 89, 90, 92, 93, 117 und 118 "von jeglichen Anliegerbeiträgen bezüglich des in Aussicht genommenen Straßenausbaus" freizustellen.
Im Februar/März 1960 sagte die Tiefbaufirma D. aus L. der Gemeinde H. im Rahmen einer Vergleichsregelung zu, die S. straße in D. von der Einmündung B. allee (heute P. allee) bis zum Grundstück R. (heutiges Flurstück 503) "in einer Breite von 3,50 m nach vorheriger Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Bauamt des Amtes L. ordnungsgemäß auszubauen und mit einer Teerdecke zu versehen". Dabei wurde vereinbart, daß die Art des Straßenausbaus "in Anpassung an den übrigen Straßenausbau in D. zu erfolgen" habe. Unter dem 25. Juli 1960 wurde in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten vermerkt, die Firma D. habe die S. straße in D. "ordnungsgemäß ausgebaut". Im Februar 1962 beschloß der Rat der Gemeinde H. , das bis dahin nicht ausgebaute Teilstück der S. straße provisorisch mit Steinmaterial aus dem Gemeindesteinbruch zu befestigen. Nachdem es vermehrt zu Beschwerden der Anlieger dieses Straßenteilstücks über Entwässerungsprobleme gekommen war, wurden 1967 ein provisorischer Regenwasserkanal mit drei Straßenabläufen sowie ein Sinkkasten vor dem Wohnhaus S. straße Nr. 41 installiert. Im Jahre 1968 wurde die Straßenstrecke vom Grundstück R. bis einschließlich der Einmündung der Straße "Z. " in 4 m Breite mit einer Schwarzdecke versehen, die bei der Auftragsvergabe als "provisorische Befestigung" bezeichnet wurde.
Bis April 1976 wurde im Bereich der S. straße zwischen P. allee und der Straße "Z. " eine Entwässerungsanlage fertiggestellt. Nachdem 1991/92 die S. straße zwischen B 507 und der Straße "Z. " ausgebaut worden war, beschloß der Rat der Stadt L. im Oktober 1992 die Bildung eines Abrechnungsabschnitts für diese Straßenstrecke. In den Jahren 1992/93 wurde der nördliche Teil der S. straße zwischen der Straße "Z. " und der P. allee ("S. straße-Nord") in seinem heutigen Zustand fertiggestellt.
Mit Bescheiden vom 10. August 1993 zog der Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der S. straße zwischen der Straße "Z. " und P. allee in Höhe von 10.843,29 DM für das Flurstück 90 und in Höhe von 6.630,09 DM für das Flurstück 426 heran. Bei der Berechnung des voraussichtlichen Erschließungsaufwandes stellte der Beklagte Aufwendungen für Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung ein.
Den daraufhin erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1994 - dem Kläger zugestellt am 7. Mai 1994 - zurück.
Die am 25. Mai 1994 erhobene Klage mit dem Antrag,
die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 10. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 1994 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung verwiesen wird, abgewiesen.
Gegen das ihm am 10. Juni 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Der Vorausleistungspflicht stehe die in den notariellen Verträgen aus dem Jahre 1955 geregelte Beitragsfreistellung entgegen. Diese Freistellung könne sich als Gegenleistung für die Übereignung von Grundeigentum nur auf beitragspflichtige Maßnahmen beziehen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach der sich der Regelungsinhalt der Freistellungsklausel in einer Beitragsfreiheit für die in den Jahren 1960 und 1967/68 durchgeführten Baumaßnahmen erschöpfe, verfehle ersichtlich den Zweck der Vereinbarungen, da diese Maßnahmen ohnehin nicht beitragspflichtig gewesen seien. Bei der Auslegung der Vereinbarungen sei auch die vom Beklagten unter dem 30. Oktober 1969 erteilte Bescheinigung für den früheren Eigentümer L. zu berücksichtigen, in der es heiße, das Grundstück Nr. 412 (Teilstück) liege an einer öffentlichen Straße, für die Erschließungsbeiträge nicht erhoben würden. Die Ablösungsklausel widerspreche nicht dem Äquivalenzprinzip; denn die Höhe der voraussichtlichen Erschließungsbeiträge sei im Verhältnis zu dem heutigen Verkehrswert der seinerzeit übertragenen Grundstücksflächen zu sehen. Auch das durch die Ablösungsvereinbarungen erzeugte Vertrauen in die Beitragsfreiheit der Grundstücke sei zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend: Die Voraussetzungen des § 242 Abs. 1 BauGB lägen nicht vor. Die S. straße habe nicht dem innerörtlichen Verkehr gedient. Die bautechnischen Mindestanforderungen an eine vorhandene Straße - eine hinreichend befestigte Fahrbahn, eine nicht nur provisorische Straßenentwässerung und eine Straßenbeleuchtung, die einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zulasse - seien nicht erfüllt gewesen. Die S. straße zwischen der Straße "Z. " und dem Grundstück R. sei lediglich als Feldweg vorhanden gewesen. Der sich anschließende Teil bis zur (heutigen) P. allee sei - ohne jeglichen Unterbau - nur mit einer Teerschicht versehen worden. Namentlich habe es an einer ordnungsgemäßen Oberflächenentwässerung sowie einem befestigten Gehweg und damit an dem auch in einer kleineren Landgemeinde erforderlichen Mindestausbau einer innerörtlichen Straße gefehlt. Im übrigen erfasse § 242 Abs. 1 BauGB nur "insgesamt" vorhandene Erschließungsanlagen und nicht lediglich Teile derselben. Die in den notariellen Verträgen aus dem Jahre 1955 enthaltenen Freistellungsklauseln könnten weder als einseitige Verzichtserklärungen noch als Ablösungsvereinbarungen Geltung beanspruchen. Ein sich etwa auf den nunmehr anstehenden Erschließungsbeitrag erstreckender Verzicht wäre gegebenenfalls als nichtig zu betrachten. Ein Beitragserlaß könne nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 5 BauGB als wirksam angesehen werden. Daß den Anforderungen dieser Vorschrift genügt sein könnte, sei indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ablösungsvereinbarung seien nicht gegeben. Unabdingbares Wirksamkeitserfordernis für eine Ablösungsvereinbarung sei ein äquivalentes Verhältnis zwischen Beitragsbefreiung und Gegenleistung. Setze man die seinerzeit erfolgten Grundstücksübertragungen ins Verhältnis zu den voraussichtlichen Erschließungsbeiträgen, trete eine fehlende Äquivalenz deutlich zutage. Ungeachtet dessen ließen die Freistellungsklauseln nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Eindeutigkeit die Auslegung zu, die Vertragspartner hätten das spätere Entstehen einer Beitragspflicht schlechthin ausschließen wollen. In den Vertragstexten sei allein der zum damaligen Zeitpunkt konkret in Aussicht genomme Straßenausbau in Bezug genommen. Mit der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Beklagten aus dem Jahre 1969, nach der Erschließungsbeiträge für die S. straße nicht erhoben würden, sei lediglich die zutreffende Feststellung getroffen worden, daß zum damaligen Zeitpunkt keine Beiträge hätten anfallen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten in dem vorliegenden Verfahren und in den parallel verhandelten Sachen 3 A 3611 - 3613, 3615, 3619 - 3621/96 vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zu Recht ohne Erfolg geblieben.
Die Heranziehungsbescheide des Beklagten vom 10. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 1994 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde L. vom 15. Dezember 1987 (EBS 1987) in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der EBS 1987 vom 12. Juli 1988. Dieses Satzungsrecht stellt, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, gültiges Ortsrecht dar.
Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Heranziehung zu den streitigen Vorausleistungen liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat namentlich zu Recht angenommen, daß es sich bei der Abrechnungsstrecke "S. straße-Nord" in keinem Bereich um eine nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfreie sogenannte vorhandene Straße handelt (1.). Es ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß der Beitragspflicht (Vorausleistungspflicht) auch nicht die "Freistellungsvereinbarungen" aus dem Jahre 1955 entgegenstehen (2.).
1. Die S. straße zwischen der Straße "Z. " und P. allee erfüllt weder ganz noch bezüglich eines Teilstücks die Voraussetzungen einer vorhandenen Straße i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB. Dies gilt insbesondere auch für die 1960 ausgebaute Straßenstrecke zwischen heutiger P. allee und dem Grundstück R. (heutiges Flurstück 503), an die die klägerischen Grundstücke angrenzen.
Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB zählen jene Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich die "vorhandenen Straßen" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses früheren Rechts programmgemäß fertig gestellten Straßen. "Vorhanden" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der vom Senat fortgebildeten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit als ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat.
Vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Mai 1999 - 3 A 6205/95 -, vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, OVGE 45, 254 (255) sowie vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 - , NWVBl. 1991, 296.
Die Gemeinde H. besaß kein wirksames Ortsstatut nach § 15 PrFlG (a). Zu dem mithin maßgeblichen Zeitpunkt, dem letzten Tag vor Inkrafttreten der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des BBauG, nämlich dem 29. Juni 1961, lagen die genannten Voraussetzungen für eine vorhandene Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts jedenfalls nicht vollständig vor (b).
a) Das erste Ortsstatut nach § 15 PrFlG beschloß der Rat der Gemeinde H. am 17. Oktober 1960. Dieses Ortsstatut wurde zwar durch Aushang in der Zeit vom 28. Januar 1961 bis 11. Februar 1961 öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung hatte aber keine rechtliche Wirkung, da die Gemeinde H. seinerzeit keine gültige Bekanntmachungsregelung hatte. § 14 der für den Zeitpunkt der Bekanntmachung noch maßgeblichen Hauptsatzung vom 26. Juni 1953, nach dem öffentlich bekannt zu machende Beschlüsse des Rates an den amtlichen Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen waren, war ungültig, da weder Ort und Zahl der Aushangstellen festgelegt waren, noch die Dauer der Aushangsfrist bestimmt war.
Vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1960 - III A 618/56 -, KStZ 1960, 197, sowie Urteil vom 26. Mai 1971 - III A 565/69 - (letzteres zu dem inhaltsgleichen Satzungsrecht der Gemeine Lohmar).
b) Nach den mithin maßgeblichen Verhältnissen am 29. Juni 1961, dem letzten Tag vor Inkrafttreten des Erschließungsbeitragsrechts des BBauG, bis zu dem die Gemeinde ein Ortsstatut noch hätte in Kraft setzen können,
vgl. etwa die Urteile des Senats vom 18. März 1970 - III A 810/67 -, OVGE 25, 237 (240), sowie vom 5. Juni 1968 - III A 983/66 -, OVGE 24, 89 (90),
handelte es sich auch bei der S. straße zwischen (heutiger) P. allee und dem Grundstück R. (heutiges Flurstück 503) nicht um eine "vorhandene Straße" i.S.d. preußischen Anliegerbeitragsrechts. Nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Erläuterungen ergibt sich nämlich, daß die "S. straße-Nord" am 29. Juni 1961 weder insgesamt noch in Teilstrecken dem innerörtlichen Verkehr gedient hat.
"Innerörtlicher Verkehr" bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zu dem Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen.
Vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 -, sowie vom 11. Oktober 1972 - III A 1178/70 - ZMR 1974, 96 m.w.N.
Eine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit i.S.d. heutigen Rechtsprechung zu den § 34 und 35 BBauG/BauGB bildet. Dafür ist entscheidend, ob eine aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im Gebiet der Gemeinde bildet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 (21) und - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 (26); Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 -.
Dabei sind ungeachtet des Rückgriffs auf heutige rechtliche Maßstäbe in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts bzw. - in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein wirksames Ortsstatut nie erlassen wurde - jene am Tage vor dem Inkrafttreten des BBauG zugrunde zu legen.
Vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1972 - III A 1178/70 -, a.a.O.
Der Senat geht von den Kartenausschnitten aus, die den Stand der Jahre 1963 bzw. 1964 besitzen und vom Beklagten nach Aufforderung des Senats, die Anbauverhältnisse am 29. Juni 1961 anzugeben, als einzig verfügbares Kartenmaterial aus etwa dieser Zeit vorgelegt worden sind; er berücksichtigt überdies die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Erläuterungen des Vertreters des Beklagten. Danach lag am 29. Juni 1961 keines der möglicherweise Zugang oder Zufahrt zur S. straße besitzenden Grundstücke,
vgl. zu diesem Erfordernis: Senatsurteil vom 7. Juni 1973 - III A 847/71 -, ZMR 1974, 315,
im Bereich einer geschlossenen Ortslage im zuvor beschriebenen Sinne. Die insoweit allein eine nähere Betrachtung rechtfertigende - bis zum September 1960 genehmigte und in Plänen aus dem Jahre 1963 verzeichnete - Bebauung am nördlichen Ende der S. straße erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Die auf dem Grundkartenauszug eingezeichnete Bebauung auf dem Flurstück 86 (nordwestliche Straßenseite) und den Flurstücken 129, 130, 131 und 167 (südöstliche Straßenseite) erscheint - auch unter Einbeziehung der weiter nordöstlich in nicht unerheblichem Abstand (kürzeste Entfernung: etwa 120 m) gelegenen Bebauung auf den Flurstücken 124, 126, 141 und 10 sowie unter Berücksichtigung des ländlichen Gebietscharakters - als (noch) von zu geringem Gewicht, um als "Ortsteil" im Rechtssinne eingestuft werden zu können. Namentlich mit Blick auf ihre insgesamt gesehen unregelmäßig und weiträumig erscheinende Anordnung (Ausrichtung der Gebäude in unterschiedliche Himmelsrichtungen sowie zu verschiedenen Straßen bzw. Wegen, zum Teil erhebliche und im Verhältnis zueinander stark divergierende Gebäudeabstände) läßt die genannte Bebauung zudem keine organische Siedlungsstruktur erkennen. Die in Rede stehenden Gebäude stellten sich am 29. Juni 1961 vielmehr als Elemente einer Splittersiedlung innerhalb eines Bereiches dar, der jedenfalls südöstlich der (heutigen) Bundesstraße B 484 durch weiträumige Freiflächen geprägt war. Auch eine mehr oder weniger große Häufigkeit von Splittersiedlungen im Gemeindegebiet rechtfertigte nicht etwa die Beurteilung, es handele sich um eine ortstypische organische Siedlungsstruktur.
Vgl. dazu: BVerwG, Beschluß vom 19. April 1994 - 4 B 77.94 -, S. 3 des Beschlußabdrucks.
Es kann offen bleiben, inwieweit sich nordwestlich der heutigen Bundesstraße 484 am 29. Juni 1961 ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil etwa im Bereich der D. Straße befand. Denn ein dort gegebener Bebauungszusammenhang würde über die Bundesstraße, auch wenn sie seinerzeit möglicherweise noch Landesstraße I. Ordnung war, und die damals auf der nordwestlichen Seite der Bundes- bzw. Landesstraße verlaufende Eisenbahntrasse als markante topographische Einschnitte nicht hinausreichen. Hiervon ausgehend kann ferner dahinstehen, ob die Häuser auf den Flurstücken 129, 130, 131 und 167 damals tatsächlich (zumindest auch) einen Zugang oder eine Zufahrt zur S. straße besaßen, was fraglich erscheint, weil die auf diesen Flurstücken vorhandene Bebauung zum südöstlich verlaufenden Weg (heute: Z. ) ausgerichtet war.
Dem Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, im Jahre 1961 seien die Gebäude S. straße Nr. 1, 22, 24, 27, 30, 38 und 39 vorhanden gewesen, folgt der Senat angesichts des im Berufungsverfahren vorgelegten Kartenmaterials nicht. Er legt vielmehr dieses Kartenmaterial zugrunde, dessen Eintragungen zum Baubestand in der mündlichen Verhandlung erörtert und vom Kläger weder als fehlerhaft noch als unvollständig gerügt worden sind. Unabhängig davon könnte der vom Kläger genannte weitere Baubestand im Ergebnis keine andere Beurteilung rechtfertigen; dies gilt insbesondere für die Teilstrecke von (heutiger) P. allee bis zum Grundstück R. , die als einzige zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgebaut war.
2. Die Beitragspflicht (Vorausleistungspflicht) des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Voreigentümer der Grundstücke im Jahre 1955 mit der Gemeinde H. Vereinbarungen über die "Freistellung" von Anliegerbeiträgen geschlossen hatten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgeschlossene Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Grundstückseigentümer das Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht für eine nach Inkrafttreten des BBauG erstmalig endgültig hergestellte beitragsfähige Erschließungsanlage nur dann verhindern, wenn die Vertragspartner seinerzeit eindeutig, d.h. zweifelsfrei übereinstimmend verabredet haben, daß das Entstehen der Beitragspflicht für alle Zeiten und ohne Rücksicht auf die jeweilige Rechtslage ausgeschlossen sein soll. Diese Voraussetzung ist demnach nur erfüllt, wenn die entsprechende Vereinbarung - unter Berücksichtigung der insoweit beachtlichen Umstände - einzig die Deutung zuläßt, die Vertragspartner hätten das spätere Entstehen einer Beitragspflicht schlechthin ausschließen wollen.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1970 - IV C 141.68 -, BVerwGE 35, 222 (223), Beschluß vom 27. August 1987 - 8 B 81.87 -; vgl. ferner Urteil des Senats vom 22. September 1999 - 3 A 6634/95 -; BayVGH, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 6 B 87.01751 -, BayVBl. 1991, 437; Driehaus Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 22 Rdnr. 8 m.w.N.
Diese Voraussetzung erfüllen die streitigen "Freistellungsvereinbarungen" im Hinblick auf eine Beitragspflicht für den in den Jahren 1992/93 erfolgten Ausbau der "S. straße-Nord" nicht. Weder der Wortlaut und der Vertragszweck noch die verfolgten wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien oder andere Umstände rechtfertigen mit der erforderlichen Eindeutigkeit die Auslegung, die jeweils versprochene Freistellung erstrecke sich auch auf jene Baumaßnahmen, die dem angefochtenen Vorausleistungsbescheid zugrunde liegen:
Ausweislich der Vertragstexte hat sich die Gemeinde H. zwar zur "Freistellung" von "jeglichen Anliegerbeiträgen" verpflichtet. Diese Formulierung spricht zunächst dafür, daß Anliegerbeiträge ungeachtet ihrer näheren Qualifizierung nach seinerzeitigem Recht einschließlich solcher Beiträge gemeint waren, die mangels bestehenden, einschlägigen Ortsrechts zum Zeitpunkt des Vertragschlusses noch nicht hätten erhoben werden können. Sie mag ferner Anhalt dafür geben, daß Anliegerbeiträge zudem unabhängig von einer späteren Änderung der Gesetzeslage und somit auch über die Geltung des preußischen Anliegerbeitragsrechts hinaus erfaßt werden sollten. Diese Gesichtspunkte bedürfen indes keiner abschließenden Klärung. Denn Bezugspunkt der versprochenen "Freistellung" von "jeglichen Anliegerbeiträgen" war lediglich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - der "in Aussicht genommene Straßenausbau". Diese Wortwahl, die weder abstrakt "den Straßenausbau" noch allgemein "die in Aussicht genommene Straße", sondern einen durch den Zusatz "in Aussicht genommen" näher konkretisierten "Straßenausbau" zum Gegenstand hat, läßt es zumindest als naheliegend erscheinen, daß nur diejenigen Baumaßnahmen der Beitragsfreistellung unterfallen sollten, welche die Gemeinde H. damals, nämlich im Jahre 1955, für die beabsichtigte Erschließung des Areals als Wohngebiet plante. Insoweit bestehen nach Überzeugung des Senats keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, daß die Gemeinde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach Art und Umfang weitergehende Straßenbaumaßnahmen in ihre Planung eingeschlossen hatte, als sie zunächst im Abschnitt zwischen (heutiger) P. allee und dem Grundstück R. (heutiges Flurstück 503) und später in ähnlicher Weise in den sich anschließenden Teilstücken durchgeführt worden sind. Einer anderen Betrachtungsweise steht insbesondere entgegen, daß die Gemeinde H. den im Jahre 1960 erfolgten Ausbau bis zum Grundstück R. ausweislich des Ratsbeschlusses vom 22. Februar 1960 und des den Ausbau bestätigenden Vermerks vom 25. Juli 1960 als "ordnungsgemäß" betrachtete. Dies stützt die Annahme, daß ein Ausbau in der im Jahre 1960 vorgenommenen Art offenbar seinerzeit (noch) den Planungen der Gemeinde entsprach. Umgekehrt sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, daß die Gemeinde bereits im Jahre 1955 Baumaßnahmen des Umfangs "in Aussicht genommen" hatte, wie sie vom Beklagten fast vierzig Jahre später in den Jahren 1992/93 durchgeführt worden sind.
Gegen eine solche Begrenzung der "Freistellungswirkung" auf die seinerzeit konkret geplanten Baumaßnahmen lassen sich weder unter dem Gesichtspunkt des Vertragszwecks noch mit Blick auf die wirtschaftliche Motivationslage der Vertragsparteien durchgreifende Bedenken herleiten: Aus Sicht des Jahres 1955 mußten die Beteiligten in Rechnung stellen, daß ein "in Aussicht genommener Straßenausbau" in dem dann im Jahre 1960 für das erste Teilstück realisierten Umfang ohne weiteres nach Maßgabe des preußischen Anliegerrechts hätte beitragspflichtig werden können. Zur Entstehung einer Beitragspflicht bei Bebauung der Grundstücke hätte es über die Durchführung der Straßenbaumaßnahmen hinaus nur des Erlasses eines wirksamen Ortsstatuts nach § 15 PrFlG bedurft, das entweder keine Regelung über die Merkmale der "ersten Einrichtung" einer neuen Straße oder jedenfalls keine weitergehenden Kriterien enthielt, als sie dem im Jahre 1960 für das erste Teilstück offenbar umgesetzten Bauprogramm zugrunde gelegen haben.
Vgl. dazu: von Strauß und Torney/ Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875, Kommentar, 7. Aufl., 1934, S. 247 ff.
Eine "Freistellungsklausel" des dargestellten Inhalts hätte insoweit der Abwehr eines im Jahre 1955 greifbaren "Veranlagungsrisikos" gedient, das hinsichtlich des (konkret) "in Aussicht genommenen Straßenausbaus" bestand. Der Umstand, daß sich dieses Risiko bezüglich der in den 60er Jahren durchgeführten Baumaßnahmen tatsächlich nicht realisiert hat, schließt die in Betracht gezogene Auslegung nicht aus. Denn der Zweck der Vereinbarung - keine finanzielle Belastung der Straßenland zur Verfügung stellenden Anlieger durch den "in Aussicht genommenen Straßenausbau" im zuvor beschriebenen Sinne - ist dessen ungeachtet erfüllt worden.
Dagegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, für die Abwendung einer nur möglicherweise drohenden Beitragspflicht für den "in Aussicht genommenen Straßenausbau" seien die früheren Eigentümer der Grundstücke kaum bereit gewesen, eine Grundstücksfläche in Größe von 771 m² (Flurstück 116) bzw. 219 m² (Flurstück 91) für Straßenzwecke ohne weitere Gegenleistung zu übertragen. Als wesentliches und ausschlaggebendes Motiv für die Übereignung des Straßenlandes kann regelmäßig und mangels anderer Anhaltspunkte auch vorliegend die Erwartung zugrunde gelegt werden, durch die Entwicklung der im eigenen Eigentum verbleibenden Grundflächen zu Bauland zu profitieren und damit einen erheblichen Wertzuwachs zu erzielen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, daß die der Voreigentümern als Bauland verbliebenen Grundstücke, die (Alt-)Parzellen 89, 90, 92, 93 sowie die Flurstücke 117 und 118, eine vielfach größere Fläche aufwiesen als das übereignete Straßenland. Die Freistellungsklauseln erscheinen insoweit nur als "Zugaben", die aus Sicht der Gemeinde die letzten Hindernisse für eine vertragliche Regelung beseitigen sollten.
Die Charakterisierung der "Freistellungsvereinbarungen" als solche gleichsam "überobligationsmäßige" Leistungen der Gemeinde hat auch den Hintergrund der damaligen Gesetzeslage für sich. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PrFlG konnte den an eine neu anzulegende Straße angrenzenden Eigentümern durch Ortsstatut u.a. auferlegt werden, bei Errichtung von Gebäuden an der neuen Straße die Freilegung der Straße zu "beschaffen", was auch die Übereignung des Straßenlandes an die Gemeinde umfaßte.
Vgl. zu letzterem: von Strauß und Torney/Saß, a.a.O., S. 241 m.w.N.
Eine solche Verpflichtung traf die angrenzenden Eigentümer hinsichtlich der Hälfte der Straßenbreite, soweit diese 26 m nicht überstieg. Hiernach hätte die Gemeinde H. nach Erlaß entsprechenden Ortsrechts von den früheren Eigentümern der Parzellen 89, 90, 92, 93, 117 und 118 mit dem Beginn der Bebauung die Übereignung des vor diesen Flurstücken verlaufenden Straßenlandes für jede Straßenhälfte, mithin die vollständige Übereignung der Flurstücke 91 und 116 ohne weitere Gegenleistung verlangen können.
Vgl. dazu erneut: von Strauß und Torney/Saß, a.a.O., S. 242 (2. Absatz) m.w.N.
Einer Auslegung der im Jahre 1955 geschlossenen Verträge dahin, daß die Freistellungsklauseln den erst 1992/93 erfolgten Ausbau der "S. straße-Nord" nicht einschließen, steht auch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Beklagten vom 30. Oktober 1969 nicht durchgreifend entgegen. Dort wird zwar zugunsten eines früheren Eigentümers des (ebenfalls aus der Altparzelle 118 hervorgegangenen) Grundstücks Nr. 412 (Teilstück) erklärt, die Grundstücksfläche liege an einer öffentlichen Straße, für die Erschließungsbeiträge gemäß § 128 Abs. 1 BBauG nicht erhoben werden dürften, sondern nur noch nicht absehbare Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz für spätere Erweiterungen oder Verbesserungen. Die Bescheinigung ist jedoch auf einem Formularmuster und mit einem Inhalt erteilt worden, wie sie für sogenannte Finanzierungsbescheinigungen anläßlich der Beleihung eines Baugrundstücks üblich waren. Dies, der große zeitliche Abstand zwischen der Freistellungsvereinbarung im Jahre 1955 und der Erteilung der Bescheinigung im Jahre 1969 sowie das Fehlen einer Bezugnahme der Bescheinigung auf die Freistellungsvereinbarung verbieten es indessen, aus dem Bescheinigungsinhalt verläßliche Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien im Jahre 1955 zu ziehen.
Sofern die späteren Erwerber des Baulandes - in Verkennung der dargelegten rechtlichen Reichweite der "Freistellungsklauseln - darauf vertraut haben sollten, keine Erschließungsbeiträge für die S. straße mehr zahlen zu müssen, kann dies gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn ein solches Vertrauen hätte weder im Gesetz noch in den Vereinbarungen des Jahres 1955 eine hinreichende Grundlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).