Der Kläger verlangt unter anderem die Feststellung einer geringeren Mietzahlungspflicht und Rückzahlung …
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt unter anderem die Feststellung einer geringeren Mietzahlungspflicht und Rückzahlung überzahlter Mieten von der Beklagten aufgrund eines Mietvertrags mit Erwerbsoption über eine Photovoltaik-Anlage.
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks unter der Anschrift Q.-straße in G.. Die Beklagte ist ein Anbieter von Solaranlagen und Wärmepumpen. Sie bietet u.a. an, Photovoltaikanlagen an Eigentümer von Gebäuden mit Erwerbsoption zu vermieten und auf den Gebäuden zu montieren nebst weiteren Leistungen. Der Kläger nahm Kontakt zu der Beklagten auf, nachdem er im Internet Werbung zu diesen Leistungen der Beklagten gesehen hatte. Es fanden mehrere Gespräche zwischen einem Vertriebsmitarbeiter der Beklagten statt, im Rahmen derer Informationen einerseits über das Gebäude und die Nutzung des Gebäudes durch den Kläger und seine Familie und andererseits über die Leistungen der Beklagten und der von ihr vertriebenen Anlagen ausgetauscht wurden, wobei Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.
Am 19.05.2022 schlossen die Parteien einen Vertrag einen Mietvertrag über eine 9,62 kWp-Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher für das Gebäude des Klägers. Es wird Bezug genommen auf den von beiden Parteien unterzeichneten Antrag zur Miete einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher, Anlage K1, Bl. 24f. d.A. Der Vertrag sah vor, dass die Beklagte die Anlage schlüsselfertig einschließlich aller Anlagenteile installieren und einschließlich Netzanschluss in Betrieb nehmen sollte. Der Kläger verpflichtete sich, für die ersten 24 Monate eine Miete von 177,31 € brutto im Monat und danach für den Rest der Vertragslaufzeit in Höhe von 195,16 € brutto im Monat zu zahlen. Die Vertragslaufzeit sollte 20 Jahre betragen und mit dem Tag beginnen, an dem der Netzanschluss der PV-Anlage erfolgt. Dem Kläger wurde das Recht eingeräumt, die Anlage nebst Batteriespeicher jederzeit zu Eigentum zu erwerben. Die Kosten hierfür sollten 2.731,81 € netto pro kWp der installierten Leistung betragen und sich je Betriebsjahr um 122,93 € netto pro kWp der installierten Leistung verringern. Dem Kläger wurde das Recht eingeräumt, nach Ablauf von 20 Jahren die Anlage für 1,00 € netto zu erwerben. Wenn der Kläger die Anlage nicht erwerben sollte, verpflichtete die Beklagte sich, die Anlage nach Ablauf der Vertragslaufzeit kostenlos abzubauen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird Bezug genommen auf die Anlage K1, Bl. 24f. d.A. Die AGB der Beklagten zum Mietvertrag lagen dem Vertrag bei und wurden von den Parteien in diesen einbezogen. Hinsichtlich des Inhalts der AGB wird Bezug genommen auf die Anlage K2, Bl. 35ff. d.A.
Ebenfalls am 19.05.2022 schlossen die Parteien einen Service-Vertrag hinsichtlich der gemieteten Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher. Hinsichtlich des Inhalts dieses Vertrags im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Anlage K1, Bl. 26ff. d.A.
Ferner schlossen die Parteien am 19.05.2022 einen Gebäudenutzungsvertrag, der die Installation der streitgegenständlichen Anlage auf dem Dach des Gebäudes des Klägers regelte. Hinsichtlich des Inhalts des Vertrags wird Bezug genommen auf die Anlage K1, Bl. 30f. d.A. In diesen Vertrag wurden die AGB der Beklagten zu dem Gebäudenutzungsvertrag einbezogen. Hinsichtlich des Inhalts der AGB wird Bezug genommen auf die Anlage K3, Bl. 38ff. d.A.
Der Kläger ist der Ansicht,
er habe einen Anspruch auf Herabsetzung der monatlichen Mieten für die streitgegenständliche PV-Anlage gegen die Beklagte aus § 494 Abs. 2 i.V.m. § 246 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unterfiele als Mietkaufvertrag mit Erwerbspflicht den Vorschriften einer entgeltlichen Finanzierungshilfe, §§ 504 Abs. 2 Nr. 1, 495 BGB.
Er, der Kläger, habe während der Vertragslaufzeit keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung des Vertrags ohne Ausübung der Erwerbsoption. Für den Fall, dass kein wichtiger Grund für eine Kündigung des Vertrags durch den Kunden vorliege, bestehe die einzige Alternative für den Kunden zur Vertragsbeendigung vor Ende der Mietdauer darin, die Anlage zum vertraglich festgelegten Preis zu erwerben. Auch nach Ablauf der Mietzeit von 20 Jahren sei der Vertrag unabhängig von seiner Bezeichnung als Mietvertrag wirtschaftlich von Anfang an auf den Erwerb der Anlage durch ihn, den Kläger, ausgerichtet. Er habe keine echte Wahlmöglichkeit, die Anlage dann für 1,00 € netto zu erwerben. Dies ergebe sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten daraus, dass er bis zum Ablauf der Mietlaufzeit bereits 46.410,00 € an Mietbeträgen investiert habe.
Entsprechend weise die Beklagte in öffentlichen Äußerungen - dies ist unstreitig - auch darauf hin, dass die Nichtausübung der Erwerbsoption regelmäßig wirtschaftlich nachteilig sei, da die Lebensdauer der Anlagenkomponenten deutlich höher als 20 Jahre sei. Die Beklagte selbst betrachte in ihren öffentlichen Angaben den Betrag von 1,00 € als symbolischen Betrag.
Die gewählte Vertragsgestaltung stelle jedenfalls ein Umgehungsgeschäft nach § 512 BGB dar.
Auch steuerlich ordne die Beklagte den Vertrag als anfängliches Erwerbsgeschäft ein, was sich daran zeigen, dass sie - unstreitig - auf ab 2023 geschlossene Verträge den gesetzlichen Umsatzsteuersatz von 0% anwende. Bei Annahme eines echten Wahlrechts, bei dem der Erwerb der Anlage durch den Kunden nicht sicher vorausgesetzt werden könnte, wäre die Beklagte dagegen verpflichtet gewesen, den Regelsteuersatz zu erheben.
Hilfsweise stelle der Vertrag wegen Vollamortisation eine entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da der Kläger bereits durch die Mietzinszahlung kalkulatorisch betrachtet bei Vertragsschluss für die Vollamortisation der Anlage einzustehen habe.
Der Kläger meint weiter, dass seine Ansicht auch durch die neue Gesetzeslage in § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a BGB n.F. gestützt werde, der am 20.11.2025 (korrekt: 20.11.2026) in Kraft trete.
Der Kläger trägt vor, dass der Gesamtverkehrswert der Anlage einschließlich Batteriespeicher und Serviceleistungen sich auf 22.155,71 € belaufe. In dem Gesamtmietbetrag von 46.410,00 € abzüglich des Wertes von 22.155,71 € sei daher ein effektiver Zinsanteil von jährlich 8,8% enthalten. Unter Zugrundelegung des gesetzlichen Zinses von 4 % statt der 8,8 % sei der monatliche Mietzins für die ersten 24 Monate um 54,53 € auf 122,78 € zu reduzieren und danach um 60,02 € auf 135,14 €. Für den Zeitraum vom 01.06.2022 bis April 2026 schulde die Beklagte daher die Rückzahlung von 2.689,18 €.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er jedenfalls im Hinblick auf eine vorvertragliche Falschberatung der Beklagten einen Anspruch auf Ermäßigung der monatlichen Mietzahlungen in der geltend gemachten Höhe habe. Hierzu trägt er vor, dass nach Kontaktanbahnung und Prüfung der Vertragsabschlussmöglichkeit seitens der Beklagten ein Vertriebstelefonat mit einer auf den Verkauf spezialisierten, zumindest damaligen Mitarbeiterin der Beklagten, der Frau I. H., in die Wege geleitet worden sei, die dem Kläger sodann ein Vertragsangebot für die „Miete“ unterbreitet habe. Frau H. habe dem Kläger und seiner Ehefrau bei diesem Gespräch am 19.05.2022 versichert, dass er von einer Installation der Anlage bereits während des Mietzeitraums finanziell profitieren würde, da seine Stromersparnis samt Einspeisevergütung die monatlich zu zahlende Miete überschreiten würde. Auf diese Aussage habe er, der Kläger, vertraut und sich aus diesem Grund für den Vertragsabschluss entschieden. Seit Mietbeginn am 01.06.2022 bis zum 31.05.2024 sei ihm ein monatlicher Schaden in Höhe von durchschnittlich 53,19 € und ab dem 01.06.2024 ein solcher von durchschnittlich 71,04 € entstanden. Hinsichtlich der Berechnung dieses Schadens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Replik des Kläger-Vertreters vom 20.04.2026, Bl. 118ff. d.A.
Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 14.07.2026 hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend korrigiert, dass das letzte abschließende Vertragsgespräch mit Frau H. nicht am 19.05.2022, sondern im Februar oder März 2022 stattgefunden habe. Er und seine Ehefrau hätten gegenüber der Beklagten wenige Angaben zum Stromverbrauch für ihr Haus machen können, da sie das Haus selbst noch nicht lange bezogen gehabt hätten. Sie hätten das Haus im September 2021 gekauft. Ihm, dem Kläger, sei in Erinnerung geblieben, dass bei den Meetings die Rede davon gewesen sei, dass sie 60 % Ersparnis auf ihre Stromkosten hätten. Das habe er so verstanden, dass sie insgesamt 60 % weniger an ihren Stromanbieter zahlen müssten, wenn sie solch eine Anlage hätten.
Der Kläger meint ferner, dass § 5 Ziffer 6 der AGB der Beklagten unwirksam sei. Aufgrund des Zusammenspiels dieser Vorschrift mit § 5 Ziffer 5 und § 1 der AGB über die Gebäudenutzung drohe ihm, dem Kläger, dass er im Fall einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagten aufgrund eines nicht näher bezeichneten „vertragswidrigen Verhaltens“ an die Beklagte den Erwerbspreis der Anlage zzgl. einer Bearbeitungsgebühr als pauschalierter Schadensersatz zahlen müsse ohne hierfür das Eigentum an der Anlage zu erwerben.
Die Unwirksamkeit der Klausel ergebe sich aus § 309 Nr. 5 BGB. Die Vereinbarung des pauschalierten Anspruchs der Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 2.500 € pro kWp der Anlage, übersteige den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, da die Beklagte weiterhin Eigentümerin der Anlage bleibe und diese über die reguläre Vertragslaufzeit selbst zur Volleinspeisung weiterbetreibe.
Die Klausel verstoße auch gegen das Verbot einer Vertragsstrafe aus § 309 Nr. 6 BGB, da sich die Beklagte vom Kläger für den Fall der Kündigung bspw. aufgrund eines Zahlungsverzugs den Erwerbspreis einer Vertragsstrafe versprechen lässt. Die Regelung stehe wirtschaftlich einer Situation gleich, dass ein Wohnraummieter nach Kündigung des Mietvertrages einen festgelegten Erwerbspreis der Wohnung zahlen müsste, ohne deren Eigentum zu erwerben.
Die Klausel verstoße auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie weiche von der gesetzlichen Regelung der Kündigung des Mietvertrages aus § 543 BGB ab, der die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung eines Erwerbspreises für die Mietsache fremd sei.
Die Klausel sei aus diesem Grund auch gem. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Die Bestimmung der Vertragsstrafe ohne Eigentumserwerb der Anlage im Fall der Kündigung aufgrund eines Verhaltens des Klägers sei so ungewöhnlich, dass er nicht mit ihr zu rechnen braucht.
Zudem ergebe sich die Nichtigkeit der Klausel aus § 134 BGB i.V.m. § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Zahlung des Erwerbspreises der Anlage ohne Eigentumsübergang stelle eine als Vertragsstrafe eine verschleierte Gegenleistung dar, der keine Leistung der Beklagten gegenüberstehe. Sie erfüllt daher auch den Straftatbestand des Wuchers und verstoße mithin gegen ein gesetzliches Verbot.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit von § 5 Ziffer 6 der AGB-Miete habe. Ihm drohe jederzeit die Kündigung durch die Beklagte aufgrund eines nicht näher definierten vertragswidrigen Verhaltens. Selbst die geforderte Herabsetzung der Miete um den sittenwidrig überhöhten Zinsanteil könnte die Beklagte als vertragswidriges Verhalten auffassen. Die Beklagte berühme sich eines Anspruchs auf die Schadenspauschale jedenfalls konkludent dadurch, dass sie § 5 Ziffer 6 für wirksam erachte. Es handele sich auch um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, bei dem nur der Bedingungseintritt des Anspruchs noch ungewiss sei. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte eine Kündigung und damit die Geltendmachung der Schadenspauschale erst noch im konkreten Fall prüfen werde.
Der Kläger hat mit am 20.04.2026 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 20.04.2026 seine Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2. erweitert und den Klageantrag zu 3. hinsichtlich der Formulierung geändert.
Die Beklagte hat zunächst die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Bonn hinsichtlich des Klageantrags zu 2) gerügt, die Rüge jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten.
Der Kläger beantragt zuletzt,
29festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerseite für die PV-Anlage auf dem Gebäude Q.-straße, G. OT D. aus dem Vertrag vom 19.05.2022 ab dem 01.06.2024 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 195,16 € auf den Betrag von 135,14 € reduziert wird;
30die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.689,18 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.12.2025) zu zahlen;
31festzustellen, dass der Beklagten für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Klagepartei kein Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz nach der in §5 Nr.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertrag festgelegten Berechnungsweisen zusteht;
32die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht,
dass keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliege. Die vereinbarte Miete sei die Gegenleistung für ein umfassendes „Rundum-Sorglos-Paket“, das über die bloße Überlassung einer PV-Anlage hinausgehe. Es umfasse neben der Vermietung der PV-Anlage fortlaufende Leistungen wie beispielsweise einen Reparaturservice, den Austausch defekter Komponenten auch über die bei einem Kauf üblichen Garantielaufzeiten hinaus, eine Fernüberwachung, die Versicherung des PV-Systems, eine App zur optimierten Nutzung der PV-Anlage und die Übernahme bürokratischer Aufgaben. Dies beinhalte zudem auch den Austausch des Batteriespeichers bei einem - während der Vertragslaufzeit zu erwartenden - Kapazitätsverlust von über 30 %. Zudem trage sie, die Beklagte, als Eigentümerin - anders als beispielsweise beim typischen Kraftfahrzeugleasing - die Sachgefahr sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs der PV-Anlage durch höhere Gewalt, bei Diebstahl und Beschädigung durch Dritte. Die zahlreichen angebotenen Serviceleistungen seien für sehr viele Kunden ein entscheidender Grund, sich für das Rundum-Sorglos-Paket der Beklagten zu entscheiden. Die Kunden nähmen einen im Vergleich zum reinen Kauf einer PV-Anlage höheren Mietpreis in Kauf, um sicherzustellen, dass sie sich um nichts kümmern müssten.
Es bestehe keine Pflicht zum Erwerb der Anlage. Der Kläger habe ein Wahlrecht.
Der Kläger sei auch nicht falsch durch ihre Mitarbeiter beraten worden. Im Rahmen eines Kundengesprächs würde nach Abfrage von Informationen von dem Kunden ein etwaiges Einsparpotential berechnet. Hierzu frage ihr Kundenberater die individuellen Verbrauchsdaten sowie die aktuellen Stromkosten bei dem Kunden ab. Es würde dann eine mögliche Konfiguration besprochen. Für den Kunden sei ersichtlich, dass es sich lediglich um eine vorläufige Berechnung auf Basis der eigenen Angaben handele, die den Kunden die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen soll. Ob und inwieweit sich ein Einsparpotential realisieren lasse, hänge dann von verschiedenen Möglichkeiten ab, auf die die Beklagte keinen Einfluss habe. Die Kundenberater seien angewiesen, auf die Unsicherheiten eines etwaigen berechneten Einsparpotentials hinzuweisen und die maßgeblichen Fakten zu erörtern. Auch mit dem Kläger sei dieser umfangreiche Beratungs- und Planungsprozess durchgeführt worden. Frau H. sei nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte bestreitet vor diesem Hintergrund mit Nichtwissen, dass Frau E. dem Kläger versichert habe, dass er von einer Installation der Anlage bereits während des Mietzeitraums unbedingt finanziell profitieren würde und pflichtwidrig beschönigende Angaben gemacht habe, dass eine unbedingte konkrete Hausstromersparnis in Höhe von 50% aller Gesamtkosten zugesagt worden sei und der Kläger auf etwaige Aussagen eines Beklagtenmitarbeiters vertraut und sich deshalb zum Vertragsabschluss entschieden habe.
Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 5 Ziffer 6 der AGB des Mietvertrags wirksam sei. Dem Kläger sei insbesondere der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei. Der tatsächliche Schaden der ihr, der Beklagten, bei einer außerordentlichen Kündigung entstehe, sei regelmäßig deutlich höher als die vereinbarte Pauschale. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung stünde der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung verursachten Schadens zu, der insbesondere im Mietausfall bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit liege. Der durchschnittlich zu erwartende Mietausfall der Beklagten übersteige die Pauschale. Dies gelte auch dann, wenn man etwaige Vorteile für die Beklagte aus dem fortgesetzten Betrieb der PV-Anlage berücksichtige.
Es handele sich bei der angegriffenen AGB auch nicht um eine Vertragsstrafe im Sinne des § 309 Nr. 6 BGB. Die Abgrenzung zwischen einer Schadenspauschalierung und einer Vertragsstrafe erfolge maßgebend nach dem Wortlaut der Klausel, die vorliegend von pauschaliertem Schadensersatz spreche.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Feststellungsanträge mangels Feststellungsinteresse unzulässig seien. Es fehle hinsichtlich des Klageantrags zu 3) auch an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Es sei auch völlig ungewiss, ob die Voraussetzungen des § 5 Ziffer 6 AGB eintreten würden. In der Regel würde sie, die Beklagte, ausstehende Mieten einklagen, statt außerordentlich zu kündigen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.
I.
Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1., 2. und 4. zulässig. Hinsichtlich des Antrags zu 3. ist sie abzuweisen, da sie unzulässig ist.
1.
a)
Für den Antrag zu 1. ergibt sich das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO daraus, dass er sich auch auf künftige Zahlungspflichten bezieht. In dem Fall, dass ein Anspruch noch nicht abschließend beziffert werden kann, kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass er die bereits fälligen Ansprüche umfassend beziffern muss.
b)
Die örtliche Zuständigkeit für den Antrag zu 2. folgt daraus, dass die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen hat, nachdem die Beklagten-Vertreterin erklärt hat, dass sie an der Rüge der Unzuständigkeit nicht mehr festhalte, § 39 Abs. 1 ZPO.
2)
Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 3. unzulässig, da sowohl ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis als auch das Feststellungsinteresse fehlen.
a)
Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach § 256 Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Nicht zulässig ist ein Feststellungsantrag zur Klärung einzelner Vorfragen oder zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses (BGH, NJW 1995, 1097; NJW 2010, 2793, 2794). Dies gilt insbesondere für die Wirksamkeit einzelner AGB (BGH, BeckRS 2018, 28992, Rn. 13; OLG Brandenburg, BeckRS 2015, 13728, Rn. 20). Insoweit kommt hier als mögliches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht die Frage der abstrakten Wirksamkeit der AGB der Beklagten in Betracht, sondern nur das Bestehen der Ansprüche auf pauschalierten Schadensersatz im Kündigungsfall. Auf Letzteres stützt der Kläger seinen Antrag nach der Klageänderung.
Die Frage, ob ein Anspruch auf pauschalisierten Schadensersatz aus § 5 Ziffer 6 der AGB des Mietvertrags ein Rechtsverhältnis darstellen kann, kann dahinstehen, da dieses jedenfalls nicht - wie von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt - gegenwärtig ist. Zwar setzt die Vorschrift nicht voraus, dass alle Umstände, von denen die Entstehung der festzustellenden Rechtsfolge abhängt, bereits eingetreten sind; es genügt, dass diese in ihrem Grund schon angelegt ist. Aber das Substrat einer Rechtsbeziehung, aus der sich die festzustellende Rechtsfolge ergibt, muss schon gegenwärtig vorhanden sein; die Möglichkeit allein, dass sich bei einer derzeit nicht einmal in ihren Grundlagen überschaubaren Entwicklung die festzustellenden Ansprüche ergeben können, ersetzt das nicht (BGH, Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81 -, Rn. 11, juris). Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann (BGH NJW-RR 2001, 957; NJW 2023, 2177 Rn. 19, beck-online). Nach dieser Maßgabe besteht noch kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, da vollkommen ungewiss ist, ob jemals die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte eintreten werden und ob die Beklagte dann von diesem Recht überhaupt Gebrauch machen wird.
b)
Zudem fehlt ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 BGB. Dieses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein berechtigtes Interesse reicht nicht aus (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 256 Rn. 39, beck-online). An einem solchen rechtlichen Interesse fehlt es hier.
Es handelt sich bei einem etwaigen Anspruch der Beklagten aus der AGB-Klausel zum pauschalierten Schadensersatz um ein künftiges Rechtsverhältnis, dessen Eintreten völlig ungewiss ist. Ein anerkennenswertes rechtliches Interesse, sich möglicher Ansprüche für diesen Fall bereits jetzt zu erwehren, ist nicht erkennbar. Es drohen dem Kläger derzeit keine entsprechenden Ansprüche. Im Übrigen hat der Kläger es selbst in der Hand, ob er eine - berechtigte - außerordentliche Kündigung der Beklagten durch ein pflichtwidriges Verhalten künftig verursacht oder nicht.
II.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet.
1.
a)
Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Reduzierung des Mietzinses für die streitgegenständliche Anlage gegen die Beklagte zu.
aa)
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 506 Abs. 1 Satz 1, 494 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 BGB.
Die Beklagte hat keine Belehrungspflichten nach §§ 506 Abs. 1 Satz 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 12 Abs. 1, 3 EGBGB verletzt, weil keine entgeltliche Finanzierungshilfe in diesem Sinne vorliegt.
(1)
Der streitgegenständliche Mietvertrag mit Erwerbsoption stellt keine entgeltliche Finanzierungshilfe dar. § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB listet abschließend enumerativ auf, wann ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes eine entgeltliche Finanzierungshilfe darstellt (BGH, Urt. v. 25.9.2024 - VIII ZR 58/23, BeckRS 2024, 27833 Rn. 14, NJW 2021, 1942, 1943).
Es liegt zwar ein Verbrauchervertrag vor. Es liegen aber die Voraussetzungen der drei in § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Fälle nicht vor. Der Kläger muss die gemietete Anlage am Ende der Vertragslaufzeit nicht erwerben (Nr. 1), ebenso wenig kann dies die Beklagte verlangen (Nr. 2). Vielmehr hat der Kläger ein Wahlrecht, ob er die Erwerbsoption ausübt. Der Kläger hat auch bei Beendigung des Vertrages nicht für einen bestimmten Wert der Mietsachen einzustehen (Nr. 3). Die Beklagte muss die Anlagen ggf. so zurücknehmen, wie sie ist.
(2)
Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; s. nur BGHZ 213, 136, Rn. 33; BGH, NVwZ-RR 2017, 372, Rn. 32; BGHZ 219, 142, Rn. 23; BGH, NZG 2020, 260, Rn. 21). Eine Analogie setzt daher voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist (BGH NZI 2018, 154, Rn. 15; BGHZ 224, 177, Rn. 16).
Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (st. Rspr.; s. nur BGHZ 183, 169, Rn. 23; BGH NJW 2015, 1176, Rn. 9; NJW-RR 2017, 249, Rn. 18; BGHZ 213, 136), wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt (BGHZ 170, 187, Rn. 15). Dabei muss die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 167, 178, Rn. 18 mwN.; BGH NJW-RR 2017, 249; NJW 2021, 1942, 1945 Rn. 40).
Nach dieser Maßgabe fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die fehlende Anwendbarkeit des § 506 Abs. 2 BGB auf Verträge ohne Erwerbsverpflichtung, in denen wie hier eine Erwerbsoption besteht, aber keine Pflicht, entspricht einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Ausübung der Option wirtschaftlich sehr attraktiv ist und dass über die Vertragslaufzeit ggf. eine Vollamortisation der Investition der Beklagten stattfindet.
Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält eine enumerative Aufzählung der Tatbestände, in denen entgeltliche Nutzungsverträge als sonstige Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 1 BGB gelten. Bereits dies spricht eher gegen die Annahme einer ungewollten Regelungslücke (vgl. auch BGH, NJW 2021, 1942, 1946 Rn. 44 m.w.N.). Dass die unterbliebene Aufnahme eines Vertrages mit einer Erwerbsoption in die Auflistung auf einer versehentlichen Nichteinbeziehung dieses Vertragstyps beruht, ist nicht festzustellen. Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien gerade das Gegenteil, dass der Gesetzgeber bewusst auch unter Aufgabe früherer Rechtsprechung und der vorherigen Rechtslage den Begriff des Finanzierungsleasing aufgegeben und nur die genannten Vertragstypen aufgenommen, was der mit dem aktuellen Wortlaut umgesetzten Verbraucherkreditrichtlinie 2008 (Richtlinie 2008/48/EG) entspricht (BGH, NJW 2021, 1942, 1946 Rn. 46).
Die im Gesetzgebungsverfahren in einem späteren Stadium erfolgte Aufnahme des Tatbestandes in § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, wonach auch im Fall der Restwertgarantie einen sonstige Finanzierungshilfe anzunehmen sein soll, stützt dieses Ergebnis. Denn wie aus den Materialien und dem Wortlaut folgt, sollte damit bewusst nur der konkrete Fall erfasst werden, in dem der Verbraucher für den Restwert rechtlich „einsteht", „einsteht“, nicht aber jeder Fall, in dem wirtschaftlich eine Vollamortisation stattfindet (ausführlich: BGH, NJW 2021, 1942, 1946 Rn. 47 ff.). Dem Gesetzgeber war also bewusst, dass es solche Fälle gibt, er entschied aber willentlich, diese nicht per se dem Regime des § 506 BGB zu unterwerfen.
Nicht infrage gestellt wird die Annahme einer fehlenden planwidrigen Regelungslücke dadurch, dass die novellierte Verbraucherkreditrichtline 2023 (Richtline (EU 2023/2225) in Erwägungsgrund 15 ausführt, die fehlende Regelung von Verträgen mit Erwerbsoption im Verbraucherkreditrecht der Mitgliedsstaaten sei negativ zu bewerten und in Art. 2 Abs. 2 lit. g) die künftige Einbeziehung solcher Verträge in das Verbraucherkreditrecht vorsieht. Denn dass der Gesetzgeber Regelungsbedarf für die Zukunft sieht, mag eine Regelungslücke auch retrospektiv nahelegen. Es ändert aber nichts daran, dass - wie dargelegt - diese jedenfalls im deutschen Recht nicht planwidrig war. Anders als von dem Kläger dargestellt, tritt die neue Regelung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a BGB auch nicht zum 20.11.2025, sondern erst zum 20.11.2026 in Kraft, ist mithin - abgesehen davon, dass es für das anwendbare Recht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommen dürfte - noch gar nicht geltendes Recht.
Der Umstand, dass der Mietvertrag seitens der Beklagten umsatzsteuerrechtlich als Lieferung der Photovoltaikanlage gilt, sagt ebenfalls nichts darüber aus, ob eine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf das bürgerliche Recht in Gestalt des § 506 Abs. 1 BGB vorliegt. Für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung ist es entscheidend, ob nach dem Vertrag die Übertragung der Sachsubstanz des Mietgegenstands wahrscheinlich ist. Dieser Umstand ist für § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB unerheblich. Wie bereits dargelegt, ist allein maßgeblich, ob eine rechtliche Erwerbsverpflichtung oder eine Pflicht zum Einstand für einen bestimmten Restwert besteht. Dies ist hier nicht gegeben.
(3)
Der Vertrag stellt auch kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 512 Satz 2 BGB dar.
Ausweislich der Gesetzesbegründung ist das in § 512 Satz 2 BGB verankerte Umgehungsverbot primär dazu bestimmt, die Aufspaltung eines Vertrags in mehrere Einzelverträge, die für sich jeweils dem Ausnahmetatbestand des § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB unterliegen, zu erfassen und damit sog. Tatbestandserschleichungen entgegenzutreten. Der Ausnahmetatbestand in § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB soll mithin entsprechend seinem Zweck, Bagatellkredite von der Einhaltung unverhältnismäßiger Formerfordernisse zu befreien, ausgelegt und begrenzt werden (Begr. RegE, BT-Drs. 11/5462, S. 30). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Ein Umgehungstatbestand liegt vor, wenn die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien so gestaltet wird, dass die §§ 491-511, 491-511, 514 und 515 BGB nach dem durch Auslegung ermittelten Normgehalt ganz oder teilweise keine Anwendung finden, obwohl sie nach ihrem Schutzzweck eingreifen müssten. Eine entsprechende subjektive Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BeckOK BGB/Möller, 76. Ed. 1.5.2025, BGB § 512 Rn. 6, beck-online).
Hinsichtlich eines Rechtsgeschäfts begründet allein der Umstand, dass ein bestimmter Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von den Verbraucherschutznormen erfasst ist, weil er sich in entscheidenden Punkten von den in § 506 Abs. 2 BGB normierten Miet- und Leasingvertragsformen unterscheidet, keine Umgehung der Regelungen in § 506 BGB (vgl. BGH, NJW 2021, 1942, 1950 Rn. 67).
So liegt der Fall auch bei dem hier abgeschlossenen Mietvertrag mit Erwerbsoption. Denn anders als bei der in § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB normierten Variante eines Mietvertrags mit einer Erwerbspflicht steht hier nicht von vornherein fest, dass der Verbraucher den zunächst angemieteten Gegenstand nach Ende der Mietzeit zu einem bereits bei Vertragsschluss bestimmbaren Preis erwirbt, so dass die monatliche Miete bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Abzahlung des Anschaffungspreises zuzüglich Zinsen entspricht. Der Verbraucher könnte alternativ den Kaufpreis durch eine Kreditaufnahme finanzieren und entsprechende Darlehensraten und Zinsen an den Darlehensgeber leisten. Die wirtschaftliche Parallelität rechtfertigt die Anwendung der Normen aus dem Verbraucherkreditrecht auf Mietverträge mit Erwerbspflicht. Bei der vorliegend gewählten vertraglichen Gestaltung lässt sich zwar auch bestimmen, welche Kosten der Verbraucher insgesamt aufwenden muss, um die Anlage zu erwerben. Der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass ihn keine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb trifft, sondern er nach Ablauf der Vertragslaufzeit ein Wahlrecht zwischen der Übernahme der Photovoltaikanlage und dem Abbau durch die Beklagte hat. Bis dahin zahlt er im Übrigen nicht nur für die Nutzung der Photovoltaikanlage, sondern auch für ein über die Nutzungsüberlassung hinausgehendes Servicepaket. Hätte er die Photovoltaikanlage unter Inanspruchnahme eines Kredits als Eigentum erworbenen, so obläge ihm die Instandhaltung und es träfe ihn die Gefahr einer Verschlechterung oder eines Verlusts durch unvorhersehbare Ereignisse. Neben den dafür aufzuwendenden Kosten läge dann auch die Organisation von Instandhaltungs- bzw. Reparaturmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Verbrauchers, der sich typischerweise mit den technischen Besonderheiten einer Photovoltaikanlage nicht auskennt und sich mit auftretenden Störungen im Alltag oder der Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller nicht immer auseinandersetzen will. Das von der Beklagten angebotene „Rundum-Sorglos-Paket“ hat somit für den durchschnittlichen Verbraucher einen eigenständigen Wert, der durchaus über die Kosten hinausgeht, die bei der Beklagten für die Überwachung und eventuell anfallende Reparaturmaßnahmen tatsächlich anfallen (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 25.02.2026 (9 O 197/25), Bl. 517ff., 528f. d.A.)
Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch der Umstand, dass eine Übernahme der Photovoltaikanlage nach der Vertragslaufzeit von 20 Jahren für den symbolischen Kaufpreis von 1,00 € wirtschaftlich sinnvoll sein dürfte, nicht zu einer faktischen Erwerbspflicht. Denn die vertragliche Vereinbarung ermöglicht es dem Kläger, am Ende der Mietzeit unter Berücksichtigung der dann gegebenen Umstände eine freie Entscheidung zu treffen, ob er die Anlage behalten oder kostenneutral abbauen lassen will. Dabei kann er sowohl seine finanziellen Verhältnisse als auch den Zustand der Anlage und die aktuellen technischen Möglichkeiten einbeziehen. Entscheidet er sich für die Übernahme, erhält er zwar eine funktionierende Anlage, die er dann aber auf eigenes Risiko betreiben muss. Damit geht einher, dass er für zukünftig anfallende Reparaturen sowie den späteren Abbau selbst verantwortlich ist und die dann 20 Jahre alte Photovoltaikanlage möglicherweise nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, was mit Leistungseinbußen und Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung verbunden sein kann. Wirtschaftlich betrachtet stellt sich die Situation so dar, dass beide Parteien den beabsichtigten Nutzen aus der Anlage, welcher für den Kläger in dem Verbrauch bzw. der Einspeisung des erzeugten Stroms und für die Beklagte im Erhalt der monatlichen Mietzahlungen liegt, nach dem Betrieb der Photovoltaikanlage über 20 Jahre vollständig gezogen haben. Im Falle eines Abbaus hat die Beklagte in der Regel keine Möglichkeit, die Photovoltaikanlage anderweitig zu vermarkten, während der Kläger diese noch für einen gewissen Zeitraum weiternutzen könnte. Es kann daher den beiderseitigen Interessen entsprechen, dass der Kläger die Photovoltaikanlage „fast geschenkt“ geschenkt" bekommt und sich die Beklagte die Abbaukosten spart. Die Erwartungshaltung der Beklagten in Bezug auf die Übernahme der Photovoltaikanlage durch den Kläger ändert aber nichts daran, dass die Wahl zwischen Übernahme oder Abbau allein dem Kläger obliegt. Der kostenlose Abbau und der Erwerb für 1,00 € werden im Vertrag als gleichwertige Alternativen genannt, wobei der Abbau sogar zuerst aufgeführt wird. Auch aus der sonstigen Vertragsgestaltung folgt keine Pflicht des Klägers, die Photovoltaikanlage nach Ablauf der Mietzeit zu übernehmen (Landgericht Bielefeld, a.a.O).
Eine Umgehung von § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger für die Amortisation einstehen müsste. Eine derartige Verpflichtung sieht der Vertrag nicht vor. Selbstverständlich basiert das Geschäftsmodell der Beklagten auf der Annahme, dass sie am Ende der Vertragslaufzeit über die monatliche Miete die Kosten für Errichtung und Instandhaltung der Photovoltaikanlage gedeckt hat und einen Gewinn erzielen konnte. Diese Intention liegt jeder gewerblichen Vermietung oder entgeltlichen Gebrauchsüberlassung zugrunde. Ein rein kostendeckendes Geschäft wäre für einen gewerblichen Anbieter wirtschaftlich sinnlos. Gemäß der Vertragsgestaltung verbleibt das Risiko, dass keine Amortisation eintritt, etwa weil hohe Reparaturkosten anfallen oder es gar zu einer Zerstörung der Anlage kommt, aber bei der Beklagten als Eigentümerin der Anlage. Denn sowohl die Miete als auch der Erwerbspreis sind unabhängig von ggf. bei der Beklagten anfallenden Kosten der Instandhaltung für die gesamte Vertragsdauer festgelegt.
b)
Ein Einspruch auf Reduzierung des vertraglich vereinbarten Mietzinses ergibt sich auch nicht aus einem Verschulden bei Vertragsschluss gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.
Es fehlt bereits eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten. Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Mitarbeiterin der Beklagten, die die Vertragsgespräche mit dem Kläger führte, eine Pflichtverletzung begangen hat, die dann kausal für den Vertragsschluss war. Eine solche könnte dann vorliegen, wenn die Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger am Tag des Vertragsschlusses am 19.05.2022 - wie von der Klägerseite schriftsätzlich behauptet (Bl. 116f. d.A.) - versichert hätte, dass der Kläger von einer Installation der Anlage bereits während des Mietzeitraums finanziell profitieren würde, da seine Stromersparnis samt Einspeisevergütung die monatlich zu zahlende Miete überschreiten würde, und dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Der Kläger konnte jedoch bereits im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen, dass am 19.05.2022 ein Gespräch mit dem behaupteten Inhalt mit Frau H. von der Beklagten stattgefunden hat. Er hat vielmehr angegeben, dass das abschließende Vertragsgespräch bereits im Februar oder März 2022 stattgefunden habe. Er habe gegenüber der Beklagten auch keine konkreten Angaben zu dem bisherigen Stromverbrauch für das Objekt machen können, weil er dieses selbst erst im September 2021 gekauft habe. Das von ihnen bewohnte alte Haus sei nur 1/3 so groß gewesen, wie das neue Haus. Außerdem hätten sich die Lebensumstände der Familie auch insoweit geändert, als zwei Kinder hinzugekommen seien. Wenn aber der Kläger gegenüber der Beklagten bereits nach seinen eigenen Angaben keine belastbaren Daten hinsichtlich des bisherigen Stromverbrauchs für das neue Haus samt aller Familienangehörigen machen konnte, konnte ein verständiger Kunde aus Sicht des Klägers bei einer Auslegung der von der Beklagten anhand deren Rechners errechneten Ersparnis auf Stromkosten bzw. der zu erwartenden Einspeisevergütung nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ihm gegenüber belastbare Angaben zu der Ersparnis auf die Stromkosten würde machen können und diese verbindlich zusichern würde.
Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung auch den schriftsächlichen Vortrag der Kläger-Vertreter nicht bestätigt, dass Frau H. ihm versichert hätte, dass der Kläger von einer Installation der Anlage bereits während des Mietzeitraums finanziell profitieren würde, da seine Stromersparnis samt Einspeisevergütung die monatlich zu zahlende Miete überschreiten würde. Er hat insoweit lediglich vorgetragen, dass ihm in Erinnerung geblieben sei, dass die Rede davon gewesen sei, dass sie 60 % Ersparnis auf die Stromkosten haben würde. Dies habe er so verstanden, dass sie insgesamt 60 % weniger an ihren Stromanbieter zahlen müssten, wenn sie eine solche Anlage hätten. Der Kläger-Vertreter hat hierzu ergänzt, dass sich die Ersparnis von 60 % bereits nach Eingabe der Daten in den Onlinerechner der Beklagten ergeben habe.
Dem Kläger musste jedoch bei verständiger Würdigung bewusst sein (§§ 133, 157 BGB), dass eine solche eventuelle Aussage in Telefonaten mit einer Mitarbeiterin der Beklagten allenfalls allgemeinen werbenden Charakter hinsichtlich der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit des Vertrages haben konnte und keine Prognose seiner konkreten Situation oder eine dahingehende Beratung enthalten konnte. Dies folgt bereits daraus, dass es sich - wenn man die Richtigkeit der Behauptung des Klägers zu einer Ersparnis von 60 % unterstellt - um eine Zusicherung in einem telefonischen Kontakt handelte, bei der erkennbar weder die konkreten bisherigen Stromkosten (Verbrauch und Bezugspreis) noch das Verbrauchsprofil des Klägers über den Tagesverlauf (tagsüber/nachts) und im Jahresverlauf (Sommer/Winter) genauer berücksichtigt sein konnten, da der Kläger insoweit hinsichtlich des neuen Hauses noch nicht über Daten verfügte. Es musste sich einem verständigen Verbraucher dann aufdrängen, dass nur bei Einbeziehung dieser Daten überhaupt eine belastbare Prognose möglich sein könnte. Hinzu kommt, dass eine entsprechende Zusicherung an keiner Stelle später im Hinblick auf den konkreten Vertrag und dessen Ausgestaltung wiederholt oder gar schriftlich hinterlegt wurde. Auch das musste dem Kläger hinreichend verdeutlichen, dass es sich um eine allgemeine werbende Aussage - so diese denn tatsächlich erfolgt war - in dem Sinne handelte, dass das Angebot der Beklagten generell wirtschaftlich attraktiv sei, nicht aber eine tatsächliche Zusicherung der Amortisation der Anlage im Einzelfall.
2.
Der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Da dem Kläger nach dem zuvor Ausgeführten weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft ein Anspruch auf Reduzierung der monatlichen Mieten zusteht, liegt auch keine Überzahlung vor, die der Kläger gemäß § 812 BGB zurückverlangen könnte.
Da der geltend gemachte Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der hiervon abhängigen Nebenforderung in Form von Zinsen.
3.
Der Klageantrag zu 4. ist unbegründet. Da die Hauptforderungen nicht bestehen, besteht auch kein Anspruch auf die hiervon abhängigen Nebenforderungen in Form von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 10.209,97 € festgesetzt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
Klageantrag zu 1.: 2.520,79 € gemäß § 9 ZPO;
Klageantrag zu 2.: 2.689,18 €;
Klageantrag zu 3.: 5.000,00 €.