StGH Hessen Beschluss LS

Die Entscheidung über eine Richteranklage steht nach Art.98 Abs. 5 Satz 3 GG allein dem …

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht nach Art.98 Abs. 5 Satz 3 GG allein dem Bundesverfassungsgericht und nicht mehr dem Staatsgerichtshof zu (st.Rspr.).

2. Die Vorschriften über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs (Art. 147 Abs. 2 HV) sind durch die bundesgesetzliche Regelung des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden (st.Rspr.).

3. Art. 129 HV (Armenrecht), Art. 67 HV (Vorrang des Völkerrechts) und Art. 63 HV (Unantastbarkeit der Grundrechte) enthalten keine Grundrechte (st.Rspr.).

4. Zum Inhalt des Grundrechts des Art. 20 Abs. 2 HV.

5. Zur substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung. 6. Keine Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei erfolgloser Grundrechtsklage.

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