LSG NRW 11 Urteil

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit dem …

Sozialrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit dem Aktenzeichen S 5 AS 2881/18 (zuvor: S 24 AS 2881/18) geführten Verfahrens (Ausgangsverfahren).

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Der Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung). Für die Zeit von April bis September 2018 bewilligte das Jobcenter G. dem Kläger Leistungen nach dem SGB II und berücksichtigte dabei die anfallenden Unterkunftskosten nicht in voller Höhe (Bescheid des Jobcenters vom 9. März 2018). Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2018) und anschließend - am 19. Juli 2018 - Klage zum SG Düsseldorf. Das SG verurteilte den Beklagten, dem Kläger monatlich weitere 235 Euro als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren (Urteil vom 3. Februar 2022). Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. September 2023). Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde lehnte das Bundessozialgericht (BSG) ab (Beschluss vom 25. Januar 2024, B 7 AS 227/23 BH)

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Der Verfahrensablauf stellt sich chronologisch wie folgt dar:

DatumBl. GAHandelnderAktivität
Klageverfahren S 5 AS 2881/18
19.7.20181Kläger (Kl.)Klage
23.7.20185SGEingangsverfügung
10.8.20186Beklagter (JC)Übersendung der Verwaltungsakte (VA)
14.8.20186RSG„zur Kenntnis“ (zK), VA zur Einsichtnahme
20.8.20187Kl.VA erhalten
3.9.20188Kl.VA zurück
11.10.20188RSGErinnerung an Klagebegründung
31.10.20189Kl.Begründung der Klage
6.11.201811RSGzK + Stellungnahme (St)
21.11.201815Bekl.Erwiderung
21.11.201815RSGzK, Hinweis an Kl. auf beabsichtigte Ermittlungen (Anforderung Schweigepflichtsentbindungserklärung)
3.1.201915RSGErinnerung d. Kl.
29.1.201916Kl.Stellungnahme (derzeit keine Ärzte benennbar)
30.1.201917RSGzK; Anforderung S 3 AS 1508/18 ER
19.2.201920RSGAnfrage an 3. Kammer (Ka.), ob Übernahme des Verfahrens erfolgt (Hinweis auf GVP)
25.2.201922SGAntwort Ka. 3: Keine Übernahme, da Verfahren länger als 6 Monate Anhängig (Hinweis auf Geschäftsverteilungsplan)
27.2.201922RSGErinnerung d. Bekl.
27.2.201923Bekl.Stellungnahme
5.3.201924RSGzK + St
23.5.201924RSGErinnerung d. Kl.-Bev.
14.6.201925Kl.Stellungnahme
19.6.201926RSGzK + St
5.7.201927Bekl.Stellungnahme
10.7.201927RSGZum Erörterungstermin (ET)
10.7.201928SGBeschluss: Bewilligung von Prozesskostenhilfe
16.9.201930Kl.Sachstandsanfrage
17.9.201931SGMitteilung des Sachstandes
7.11.201932SGLadung zum ET (3.12.2018)
3.12.201936SGErörterungstermin
6.12.201939Kl.Stellungnahme; Korrektur Klageantrag
11.12.201939RSGzK + St; Niederschrift an Beteiligte
28.1.202039RSGWiedervorlage (WV) 4 Wochen
3.2.202040Bekl.Stellungnahme
4.2.202041RSGzK + St
31.3.202042Kl.Stellungnahme
2.4.202043RSGzK + St
21.4.202044Kl.Anwältin teilt mit, dass sie aus Altersgründen Tätigkeit beendet und benennt neuen Rechtsanwalt
24.4.202044RSGzK
22.5.202045Kl.Neue Bevollmächtigte bestellen sich, Sachstandsanfrage
25.5.202046RSGzK, Mitteilung Sachstand, zum Verhandlungstermin (VT)
25.5.202047SGÄnderung der Beiordung i.R.d. PKH
26.5.202051Bekl.Stellungnahme
28.5.202051RSGzK + St, VT
30.6.202052Kl.Stellungnahme
21.7.202053RSGzK, VT
5.10.202154Kl.Verzögerungsrüge
6.10.202155SGzK, WV 6 Wochen
16.12.202156SGLadung zum Verhandlungstermin 3.2.2022
3.2.202259SGVerhandlungstermin Urteil (+) Zustellung: 2. März 2022
Berufungsverfahren L 7 AS 347/22
10.3.202292Bekl.Berufung (L 7 AS 347/22)
5.4.2022125LSGEingangsverfügung
7.4.2022131SGAktenübersendung
11.4.2022132LSGEingangsverfügung BE
18.5.2022134Kl.Erwiderung
19.5.2022140RLSGzK + St
19.5.2022141LSGAufforderung, verschiedene Unterlagen einzureichen
15.6.2022145Kl.Bitte um Fristverlängerung
20.6.2022146RLSGFrist wird verlängert
23.6.2022148Kl.Stellungnahme und Unterlagen
27.6.2022165RLSGzK + evtl St
27.6.2022166LSGHinweis
27.6.2022174Bekl.Stellungnahme zum Schr. d. Kl
30.6.2022176RLSGzK + St
20.7.2022179Kl.Bitte um Fristverlängerung
21.7.2022181RLSGFrist wird verlängert
3.8.2022183Kl.Bitte um Fristverlängerung
4.8.2022185RLSGFrist wird verlängert
10.8.2022187Kl.Stellungnahme
18.8.2022198RLSGzK + evtl St
17.8.2022199LSGLadung zum ET 8.9.2022
18.8.2022201LSGVerfügung: u.a. Zeugenladung zum ET, Aktenbeiziehung S 13 AL 476/15 (SG Düsseldorf)
6.9.2022216Kl.Mitteilung: Keine Adresse oder Telefonnummer der Vermieterin bekannt
7.9.2022220RLSGzK
5.9.2022221LSGVermerk der Geschäftsstelle (GS) über Rückspr. mit Kl.-Bev. wegen Anschrift der Vermieterin
5.9.2022222LSGVermerk der GS: Ex-Frau d Kl bittet, nicht erscheinen zu müssen
8.9.2022223LSGErörterungstermin
12.9.2022230LSGVerfügung: Übersendung Sitzungsniederschrift, weitere Ermittlungen (Anforderung Kontoauszüge, schriftliche Befragung der Vermieterin, der Nachbarn)
16.9.2022241SGÜbersendung S 13 AL 476/15
19.9.2022241RLSGMitteilung der Beiziehung
22.9.2022242Eheleute L. (Nachbarn)Erklärung über Untermiete des PKW-Stellplatzes
22.9.2022242RLSGzK
26.9.2022242RLSGErinnerung der Vermieterin
4.10.2022244Bekl.Bitte um stillschweigende Fristverlängerung
5.10.2022245RLSGzK
4.10.2022246LSGBE-Wechsel
10.10.2022247C. W. (Vermieterin)Postrückläufer
10.10.2022248LSGMeldeauskunft bzgl Vermieterin
11.10.2022249RLSGErinnerung der N. + des Bekl.
18.10.2022251Bekl.Stellungnahme: Kontenabrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern eingeleitet, noch kein Ergebnis
20.10.2022252RLSGzK
21.10.2022254Bekl.Stellungnahme (Ergebnis des Kontenabrufverfahrens)
24.10.2022261RLSGzK + St an Kl.
25.10.2022263Kl.Übersendung Kontoauszüge
27.10.2022318RLSGzK + St
16.11.2022320Bekl.Stellungnahme
17.11.2022324RLSGzK + St, Aufforderung, die Hilfebedürftigkeit zu plausibilisieren
21.11.2022324VermieterinPostrückläufer
18.11.2022325Kl.Bitte um Fristverlängerung
21.11.2022325RLSGWV 5.12.2022
2.12.2022327Kl.Stellungnahme, Unterlagen (bezogen auf bekanntgewordenes weiteres Konto)
5.12.2022330RLSGzK
12.12.2022331N.Übersendung Kontoauszüge (Verweis auf nachfolgende DVD)
15.12.2022332N.Übersendung DVD
20.12.2022335Kl.Stellungnahme, Unterlagen
28.12.2022346RLSGzK
18.1.2023348Kl.Übersendung Kontoauszüge, keine Anschrift der Vermieterin bekannt
19.1.2023356RLSGzK + St
31.1.2023357LSGBE-Wechsel
13.2.2023359Bekl.Stellungnahme
17.2.2023361RLSGzK + St
23.2.2023363Kl.Stellungnahme
23.2.2023365RLSGzK + St
27.2.2023366Kl. pers.Ablehnungsgesuch gegen RiLSG Q.
6.3.2023367RLSGzK, Hinweis an Kl, dass RiLSG Q. aus Senat ausgeschieden ist
13.3.2023369Kl. pers.Bitte um Entscheidung über Ablehnungsgesuch
17.3.2023369RLSGAblehnungsverfahren neu erfassen
23.3.2023370LSGEingangsverfügung Ablehnungsverfahren L 7 SF 72/23 AB
28.3.2023371LSGBeschluss: Zurückweisung des Ablehnungsgesuches ZU: 3.4.2023
5.4.2023376Bekl.Stellungnahme
6.4.2023378RLSGzK + St
4.4.2023379Kl. pers.Antrag auf Erlass einer einstweiligen AO
13.4.2023389RLSGzK
19.4.2023391Kl.Stellungnahme
21.4.2023394RLSGzK
22.5.2023395Kl. pers.Sachstandsanfrage zum Ablehnungsgesuch
24.5.2023395RLSGzK, Hinweis, dass Beschluss an Bev. übersandt wurde Erfassung des Eilverfahrens
9.8.2023396LSGLadung zum Verhandlungstermin 7.9.2023
8.8.2023400LSGAn Urkundsbeamten (UdG) zur Vorprüfung
10.8.2023400LSGAnfrage an Kl.-.Bev (Erläuterung einer Überweisung)
22.8.2023401LSGBeschluss: Bewilligung von Prozesskostenhilfe
7.9.2023402LSGMündliche Verhandlung Urteil: Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage Zustellung: 24.10.2023 (Kl.-Bev.)
25.1.2024452BSGAblehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH für eine zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde (B 7 AS 227/23 BH)
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Der Kläger hat am 7. März 2024 Klage erhoben und begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer des Ausgangsverfahrens. Das Verfahren sei vom Ausgangsgericht in erster und zweiter Instanz nicht ausreichend gefördert worden. Entschädigungsrechtlich relevant sei insbesondere der Zeitraum vom 30. Juni 2020 bis zum 6. Oktober 2021.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf S 5 AS 2881/18 in Höhe von 500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 1. März 2024 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend (Schriftsatz vom 30. April 2025), dass Inaktivitätszeiträume vorlägen, diese jedoch kein entschädigungspflichtiges Ausmaß erreichten. Der Kläger habe in der Berufungsinstanz keine Verzögerungsrüge erhoben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Ausgangsverfahrensakte Bezug genommen. Die Akten haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

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A. Für die auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage wegen überlanger Dauer des vor dem SG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 5 AS 2881/18 geführten Verfahrens (I.) ist das LSG NRW zuständig (hierzu II.). Die Klage ist zulässig (hierzu III.) aber nicht begründet (hierzu IV.).

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I. Streitgegenstand der Entschädigungsklage ist der von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Geldentschädigung in angemessener Höhe wegen überlanger Dauer des vor dem SG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 5 AS 2881/18 geführten Klageverfahrens.

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II. Für die Entscheidung über die Klage ist das LSG NRW erstinstanzlich zuständig.

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Nach § 200 Satz 1 GVG haftet das Land für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Landes eingetreten sind. Für Klagen auf Entschädigung gegen das Land ist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht (OLG) zuständig, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Für sozialgerichtliche Verfahren ergänzt § 202 Satz 2 SGG diese Regelung dahin, dass die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198 bis 201 GVG) u.a. mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden sind, dass an die Stelle des OLG das LSG und an die Stelle der Zivilprozessordnung (ZPO) das SGG tritt.

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Hieraus folgt die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, weil das der Entschädigungsklage zugrundeliegende Ausgangsverfahren im Bezirk des LSG Nordrhein-Westfalen (§ 20 Abs. 1 Justizgesetz NRW) geführt wurde.

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III. Die auf die Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig.

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1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft (hierzu BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - BSGE 118, 102 ff. - Rn. 15; BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rn. 20; jeweils m.w.N.). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG); einer vorherigen außergerichtlichen Geltendmachung bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1/13 - BSGE 118, 91 ff., Rn. 19).

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2. Der Kläger hat die Wartefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eingehalten.

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Hiernach kann die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (zur Wartefrist als Sachurteilsvoraussetzung: BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - SozR 4-1710 Art. 23 Nr 4, Rn. 17). Dabei muss die Verzögerungsrüge wirksam erhoben worden sein (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 228/13 - juris, Rn. 17).

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a) Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Der Zeitpunkt, von dem ab „Anlass zur Besorgnis“ i.S.v. § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG besteht, erfordert eine Situation, in der ein Verfahrensbeteiligter (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG) erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren keinen angemessenen zügigen Fortgang nimmt, sich folglich die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung abzeichnet (BT-Drs. 17/3802, S. 20; BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 - juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 WA 1/17 D - juris, Rn. 22). Grundlage der Prognose haben danach objektive Gründe zu sein, die bei einer ex-ante-Betrachtung aus der Sicht eines vernünftigen Rügeführers im konkreten Einzelfall eine überlange Verfahrensdauer hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwG, wie vor; BSG, Urteil vom 9. März 2023 - B 10 ÜG 2/21 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 23, Rn. 28, m.w.N.). Das ist bei sozialgerichtlichen Verfahren dann der Fall, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens bereits absehbar ist, dass das Gericht nicht mehr mit einer zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auskommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14, Rn. 22).

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b) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 Verzögerungsrüge erhoben. Angesichts der damaligen Verfahrensdauer (die Klageerhebung am 19. Juli 2018 lag bereits über 3 Jahre zurück) sowie einer unmittelbar vor Erhebung der Verzögerungsrüge aufgelaufenen Untätigkeit von über einem Jahr (die letzte Aktivität des Ausgangsgerichts war die Übersendung eines Schriftsatzes zur Kenntnis mit Verfügung vom 23. Juli 2020) war es bei objektiver Betrachtung hinreichend wahrscheinlich, dass das Ausgangsgericht nicht mehr mit einer zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auskommen wird.

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c) Ausgehend von einer wirksamen Verzögerungsrüge am 5. Oktober 2021 hat der Kläger die Klage auch nach Ablauf der Wartefrist erhoben (vgl. § 94 Satz 2 SGG). Er hat die Klage am 7. März 2024 beim Entschädigungsgericht anhängig gemacht und damit mehr als sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge vom 5. Oktober 2021.

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3. Die Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG hat der Kläger gewahrt.

28

Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden (zum Charakter dieser Frist als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2015 - B 10 ÜG 8/14 R - a.a.O., Rn. 16). Das Urteil des LSG vom 7. September 2023 wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Oktober 2023 zugestellt. Davon ausgehend endete die zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde laufende Rechtsmittelfrist am Freitag, dem 24. November 2023, mit der Folge, dass Rechtskraft eintrat und die anschließende Sechsmonatsfrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zur Erhebung einer Entschädigungsklage am Montag, den 24. Juni 2024, endete (§ 90, § 64 SGG). Der beim BSG gestellte Antrag auf Gewährung von PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde (B 7 AS 227/23 BH) verlängert die Frist nicht, weil nach § 160a Abs. 3 SGG nur die tatsächliche Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtskraft des Urteils hemmt, nicht aber ein hinsichtlich einer beabsichtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolglos gestellter (isolierter) Antrag auf Bewilligung von PKH (vgl. BSG, Beschluss vom 18. Mai 2017 - B 10 ÜG 2/17 BH - juris, Rn. 5). Die Entschädigungsklage ist bereits am 7. März 2024 beim LSG NRW anhängig geworden und wahrt die Klagefrist.

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4. Die zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG sind erfüllt, da die Klage die Beteiligten und den Gegenstand, nämlich eine Entschädigungsforderung in angemessener Höhe im Ausgangsverfahren, benennt (vgl. zu den Zulässigkeitsanforderungen an eine Klage BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 10 ÜG 4/16 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 5, Rn. 11f.). Der Kläger einer Entschädigungsklage muss die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angeben, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 10 ÜG 4/16 R - a.a.O., Rn. 14). Das ist hier der Fall. Der Kläger benennt als Zeitraum der entschädigungsrechtlich relevanten Inaktivitätszeitraum zumindest die Zeit vom 30. Juni 2020 bis zum 6. Oktober 2021 und macht einen konkreten Entschädigungsbetrag geltend.

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IV. Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung eines immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens.

31

1. Das beklagte Land ist für die Entschädigungsklage nach § 200 Satz 1 GVG passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von unangemessener Verfahrensdauer bei seinen Gerichten entstehen.

32

2. Allerdings hat der Entschädigungskläger, der als Kläger des Ausgangsverfahrens i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG Verfahrensbeteiligter war, keinen Nachteil infolge unangemessener Dauer des Ausgangsverfahrens erlitten.

33

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der durch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist nach Maßgabe des § 198 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GVG mit 1.200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen.

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a) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Dauer des von dem Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahren vor dem SG Düsseldorf war nicht unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.

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aa) Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens (zur Prüfungssystematik vgl. z.B. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 18, Rn. 31; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - BSGE 134, 18 ff., Rn. 19; BSG, Urteil vom 21. März 2024 - B 10 ÜG 1/23 R - BSGE 138, 11 ff., Rn. 27 m.w.N.).

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(1) Das Gerichtsverfahren i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG beginnt nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit dessen Einleitung, also dem Moment des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 94 Satz 1 SGG), und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss (BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - a.a.O., Rn. 20). Kleinste relevante Zeiteinheit ist der Kalendermonat (BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - a.a.O., Rn. 20). Bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens ist der Monat miteinzubeziehen, in dem die Klage beim Ausgangsgericht einging, und der Monat, in dem das Ausgangsverfahren mit der Zustellung des Urteils abgeschlossen wurde (vgl. BSG Urteil vom 21. März 2024 - B 10 ÜG 1/23 R . a.a.O., Rn. 30 m.w.N.; BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 4/23 R - juris, Rn. 17).

37

(2) Nach diesen Maßgaben begann das Ausgangsverfahren mit der Klageerhebung am 19. Juli 2018 und endete mit dem Urteil des LSG im Berufungsverfahren (zugestellt am 24. Oktober 2023, Ablauf der Rechtsmittelfrist am 24. November 2023). Dieser insgesamt 64 Monate umfassende Zeitraum ist als materiell-rechtlicher Bezugsrahmen der Entschädigungsklage zugrunde zu legen.

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bb) In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in kalendermonatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz ) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auszulegen und zu vervollständigen sind (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 10, Rn. 27; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 ff, Rn. 25; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - a.a.O., Rn. 20). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich infolgedessen gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), ergänzend zudem der Prozessleitung des Ausgangsgerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

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(1) Das Ausgangsverfahren hat für den Kläger eine durchschnittliche Bedeutung gehabt.

40

Die Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten, sie wird zudem geprägt durch das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung, weshalb es auch darauf ankommt, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R . a.a.O., Rn. 29; BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - a.a.O., Rn. 23). Dabei kommt es allein auf einen Maßstab objektivierter Betrachtung an (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - BSGE 124, 136 ff., Rn. 35). Unzulässig ist es, im Nachhinein das Ergebnis des Verfahrens so zu behandeln, als habe es von Anfang an festgestanden, und gestützt auf diese ex-post-Betrachtung seine Bedeutung für den Kläger von vornherein als gering anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 7/14 R - a.a.O., Rn. 31).

41

Eine durchschnittliche Bedeutung des Verfahrens für den Kläger folgt hier aus dem Umstand, dass Leistungen im Streit standen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern. Der Kläger begehrte die volle Übernahme der Kosten der Unterkunft. Dabei handelt es sich um einen Anspruch, der den Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) zuzuordnen und Teil des notwendigen Lebensunterhalts für die Gewährleistung des Existenzminimums ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ff., Rn. 135). Ausgehend von der Differenz der vom Jobcenter übernommenen zu den tatsächlichen Mietaufwendungen von 235 Euro spricht auch die Höhe der im Ausgangsverfahren begehrten Leistungen nicht gegen eine durchschnittliche Bedeutung.

42

Der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens ist ebenfalls als durchschnittlich anzusehen. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten, auf die es hier ankam, erforderte eine umfangreiche rechtliche Prüfung. Im Klageverfahren wurde die Frage des Vorliegens eines „schlüssigen Konzepts“ erörtert. Im Berufungsverfahren wurden Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit des Klägers durchgeführt (Anforderung von Kontoauszügen).

43

(2) Eine dem Kläger zuzurechnende Verzögerung des Ausgangsverfahrens ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht geltend gemacht.

44

(3) Mit Blick auf die Prozessleitung des Ausgangsgerichts lassen sich in dem vom Kläger in Bezug genommenen erstinstanzlichen Verfahren 14 Monate an „inaktiven Zeiten“ feststellen, wobei auch hier wiederum als kleinste relevante Zeiteinheit ein Kalendermonat zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34).

45

(a) Der Monat Dezember 2018 ist mit einer verfahrensfördernden Aktivität des Ausgangsgerichts belegt. Das Ausgangsgericht hat mit Verfügung vom 21. November 2018 die Schweigepflichtsentbindungserklärung an den Kläger übersandt, um weitere Ermittlungen vornehmen zu können. Das Zuwarten von bis zu sechs Wochen durch das Ausgangsgericht ist von dessen Entscheidungsprärogative umfasst, wenn die Möglichkeit besteht, dass auf eine gerichtliche Aktivität - wie das Übersenden eines Schriftsatzes - eine Reaktion eines Beteiligten erfolgt (vgl. BSG Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 2/20 R - a.a.O., Rn. 30; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O., Rn. 43; zusammenfassend zu den Fallkonstellationen, in denen das Ausgangsgericht zuwarten darf: BSG, Beschluss vom 2. Februar 2024 - B 10 ÜG 3/23 B - juris, Rn. 14, m.w.N.). Davon ausgehend durfte das Ausgangsgericht bis zum 2. Januar 2019 (Fristende) zuwarten, ob diese Erklärung unterzeichnet zurückgereicht wird. Ein Zuwarten von bis zu sechs Wochen war zudem auch aufgrund der Übersendung der Klageerwiderung mit Verfügung vom 21. November 2018 zulässig.

46

(b) Auch der Monat April 2019, der keine verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts enthält, ist nicht als entschädigungsrechtlich relevant zu werten. Die Übersendung der Stellungnahme des Jobcenters am 5. März 2019 löste nach den oben dargestellten Maßgaben eine sechswöchige Wartezeit aus (Fristende: 16. April 2019).

47

(c) Ein erster entschädigungsrechtlich relevanter Zeitraum der Inaktivität sind die Monate August bis einschließlich Oktober 2019. Selbst wenn man dem Ausgangsgericht zubilligte, auf eine mögliche Stellungnahme zum Schriftsatz des Klägers (Übersendung am 19. Juni 2019) zu warten, umfasst dies nicht mehr den Monat August (Fristende: 31. Juli 2019).

48

(d) Dagegen ist der Monat Januar 2020 auch ohne verfahrensfördernde Aktivität des Ausgangsgerichts nicht als entschädigungsrechtlich relevant zu beurteilen. Das Ausgangsgericht durfte nach Übersendung der Sitzungsniederschrift am 11. Dezember 2019 bis zu sechs Wochen auf eine mögliche Äußerung zuwarten, ohne dass dies entschädigungsrechtlich relevant wäre (Fristende: 22. Januar 2020).

49

(e) Auch der Monat März 2020 ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Übersendung des Schriftsatzes des Jobcenters am 4. Februar 2020 nicht als inaktiv zu werten (Fristende: 17. März 2020). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass eine zu Beginn der Corona-Pandemie in den Monaten März bis Mai 2020 (erster Corona-Lockdown) verursachte Verzögerung beim Sitzungs- bzw. Geschäftsbetrieb nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer im Sinne des § 198 Abs. 1 GVG führt, da sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11. Juni 2024 - B 10 ÜG 3/23 R - juris, Rn. 25).

50

(f) Die Monate Juni 2020 bis September 2020 (vier Monate) sind aufgrund der Übersendung von Schriftsätzen der Beteiligten am 28. Mai 2020 und 21. Juli 2020 nicht als inaktiv zu werten (Fristende 9. Juli 2020 und 1. September 2020).

51

(g) In den Monaten Oktober 2020 bis einschließlich September 2021 (12 Monate) sind verfahrensfördernde Aktivitäten des Ausgangsgerichts nicht festzustellen, weshalb diese als Inaktivitätszeit zu werten sind.

52

Ob davon für die Zeit von Dezember 2020 bis einschließlich März 2021 eine Ausnahme zu machen ist, kann hier offenbleiben. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Monate des zweiten Corona-Lockdowns von Dezember 2020 bis einschließlich März 2021 nicht als gerichtliche Inaktivität zu werten, weil die Infektionslage so angespannt war, dass der Verzicht auf die Durchführung von Sitzungen grundsätzlich nicht als Verzögerung dem Beklagten zuzurechnen ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. August 2023 - L 11 SF 269/22 EK AS - juris, Rn. 60 ff.). Für die Zeit von Dezember 2020 bis März 2021 ist deshalb anzunehmen, dass eine Verzögerung des Sitzungsbetriebes vorlag, die nicht im staatlichen Verantwortungsbereich gelegen hat. Sofern der nächste Verfahrensschritt die Durchführung einer Verhandlung wäre, liegt demnach eine nicht dem Land Nordrhein-Westfalen zuzurechnende Verzögerung des Verfahrens vor. Hier war das Verfahren nach dem Inhalt der Ausgangsverfahrensakte mit Verfügung vom 23. Juli 2020 zum Verhandlungstermin geschrieben worden. Nach den dargestellten Grundsätzen ergäbe sich daraus eine Verringerung des Inaktivitätszeitraums um 4 Monate auf 8 Monate. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil auch bei Berücksichtigung von 12 Monaten Inaktivität ein Anspruch nicht besteht (dazu sogleich).

53

(h) Der Monat Oktober 2021 ist lediglich mit der aktenmäßigen Erfassung und Übersendung der Verzögerungsrüge des Klägers an das Jobcenter belegt. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt jedenfalls für die Eingangsbearbeitung der ersten Verzögerungsrüge die Wertung als verfahrensförderndes Verhalten des Ausgangsgerichts in Betracht. Hierzu hat der Senat entschieden, dass auch die bloße Eingangsbearbeitung der Verzögerungsrüge durch die Poststelle des Ausgangsgerichts eine gerichtliche Aktivität sein kann (Senat, Urteil vom 6. November 2024 - L 11 SF 17/24 EK R - n.v.). Auch hierauf kommt es jedoch im Ergebnis jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil ein Entschädigungsanspruch des Klägers auch unter Berücksichtigung dieses Monats nicht besteht (dazu sogleich).

54

(i) Die Monate November 2021 und Januar 2022 (zwei Monate) sind jeweils nicht mit einer verfahrensfördernden Aktivität des Ausgangsgerichts belegt.

55

Damit ergeben sich für das Verfahren vor dem SG ausgehend von der Rechtsprechung des Senates 13 bzw. - unter zusätzlicher Berücksichtigung der Monate Dezember 2020 bis März 2021 sowie Oktober 2021 - 18 Monate der Inaktivität.

56

cc) Die sodann in einem dritten Schritt vorzunehmende abschließende Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen verfahrens-, sach- und personenbezogenen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Verhältnisses der für eine längere Verfahrensdauer einerseits und der für eine beschleunigte Erledigung andererseits sprechenden Gesichtspunkte und ihrer Einordnung in den menschen- und grundrechtlichen Wertungsrahmen führt zu keiner unangemessenen Dauer des Verfahrens.

57

(1) Die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist den Ausgangsgerichten eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - a.a.O. Rn. 33; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 43 ff.; jeweils m.w.N.). Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Erhebung der Klage bzw. die Einlegung der Berufung, sondern kann auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen oder in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 45; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - a.a.O., Rn. 47., BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 ff., Rn. 34, jeweils m.w.N.). Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten muss nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden können (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R - a.a.O., Rn. 34; Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 50). Sie kann - je nach Sachverhalt - auch zu Lasten des entschädigungspflichtigen Beklagten kürzer sein (hierzu auch Röhl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, , § 198 Rn. 79 m.w.N.). Dafür bestehen hier jedoch keine Anhaltspunkte.

58

(2) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist hiernach von den Bearbeitungslücken im Ausgangsverfahrens vor dem SG (insgesamt maximal 18 Monate) die im Regelfall zustehende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit in Abzug zu bringen, sodass zunächst ein Zeitraum unangemessener Verfahrensdauer von 6 Monaten verbleibt.

59

(3) Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung im Ausgangsverfahren in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (vgl. BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 - a.a.O. Rn. 43; B 10 ÜG 9/13 R - juris, Rn. 43; B 10 ÜG 12/13 R - a.a.O., Rn. 51; B 10 ÜG 2/14 R - a.a.O., Rn. 44). Danach ist die Dauer einer nicht ausgeschöpften, jedoch grundsätzlich angemessenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei der Ermittlung einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens instanzübergreifend in Abzug zu bringen, was insbesondere aus dem Wortlaut des Gesetzes und der in dessen Begründung zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers folgt, wonach die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens anhand von dessen Gesamtdauer und nicht der Dauer einer einzelnen Instanz zu beurteilen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Entschädigungsanspruch auf einen Verfahrensabschnitt beschränkt werden kann, wie es der Kläger im vorliegenden Verfahren getan hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2022 - B 10 ÜG 4/21 R - a.a.O. Rn. 23 ff., m.w.N.). Dies gilt jedenfalls, wenn sich aus dem Vortrag des Klägers nicht besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - a.a.O., Rn. 48).

60

Hier erfolgt ein Ausgleich der Verzögerungen im Klageverfahren durch eine nicht verbrauchte Vorbereitungs- und Bedenkzeit für das Berufungsverfahren, das lediglich zwei Monate der Inaktivität aufweist, nämlich die Monate Juni und Juli 2023. Es verbleibt eine nicht in Anspruch genommene restliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 10 Monaten, wobei nicht erkennbar ist, dass besondere Umstände hier einer Anrechnung entgegenstehen. Insbesondere spricht gegen eine Berücksichtigung dieser Monate nicht, dass der Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - erstinstanzlich gewonnen hatte, bei Abschluss des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt ein (geringfügiger) Entschädigungsanspruch bestanden hätte und dieser nunmehr aufgrund der zügigen Bearbeitung des vom Beklagten des Ausgangsverfahrens erfolglos angestrengten Berufungsverfahrens gleichsam „verlorengegangen“ ist. Denn Grund des Entschädigungsanspruchs ist - ggf. - die unangemessene Dauer des gesamten Gerichtsverfahrens, also einschließlich des Berufungsverfahrens. Ob danach ein Entschädigungsanspruch entsteht, lässt sich erst nach vollständigem Abschluss des Verfahrens beurteilen. Die Annahme eines zwischendurch „entstehenden“ und aufgrund dessen „bestandsgeschützten“ Entschädigungsanspruchs ist mit dieser Konstruktion unvereinbar. Nach Anrechnung der vom Berufungsgericht nicht verbrauchten 10 Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf die sechsmonatige Dauer der Inaktivität des Ausgangsgerichts verbleibt kein Zeitraum der unangemessenen Verfahrensdauer.

61

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 Satz 6, 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, die Festsetzung des Streitwerts aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

62

C. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 160 Abs. 2 SGG), besteht nicht.