LSG NRW 15 Beschluss

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens

Sozialrecht Rechtsmittel verworfen

Tenor

Die Wiederaufnahmeklage des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 23.05.2023 - L 15 U 288/18 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Wiederaufnahmeklageverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

2

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens.

3

Der 0000 geborene Kläger, der bei der X. A. GmbH & Co. KG in Y. als Arbeiter beschäftigt war, stellte sich am 25.03.1999 wegen Beschwerden im Bereich der linken Hand bei dem Arzt für Orthopädie W. in G. vor. In der Unfallmeldung dieses Arztes vom selben Tage ist als Angabe des Klägers vermerkt, er sei am 23.03.1999 beim Abziehen einer Metallform mit dem linken Handgelenk abgerutscht und habe sich verletzt. Die Maschinenbau- und Metall-BG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, lehnte nach Einholung eines Gutachtens von dem Chirurgen R. mit Bescheid vom 27.01.2000, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 09.06.2000, die Gewährung von Heilbehandlung und Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 23.03.1999 mit der Begründung ab, die vom Kläger geklagten Beschwerden seien nicht auf das Ereignis vom 23.03.1999 zurückzuführen.

4

In Ansehung des Bescheids vom 27.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2000 führte der Kläger zahlreiche Überprüfungs- und Gerichtsverfahren.

5

Die unmittelbar gegen die genannten Bescheide erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.01.2001 - S 6 U 137/00 -) und vor dem Senat (Urteil vom 19.08.2003 - L 15 U 244/01 -) ohne Erfolg. Den ersten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2008 ab. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.07.2011 - S 16 U 58/08 -; Urteil des 17. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2013 - L 17 471/11 -). Eine Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des 17. Senats war ebenfalls erfolglos (Beschluss vom 20.08.2019 - L 17 U 396/18 -).

6

Den zweiten Überprüfungsantrag vom 24.06.2014 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2014 erneut ab. Das dagegen gerichtete Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf - S 16 U 563/14 - blieb ohne Erfolg (Urteil vom 13.04.2018). Gleiches gilt für die dagegen vom Kläger eingelegte Wiederaufnahmeklage (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.01.2019 und Urteil des Senats vom 17.12.2019 - L 15 U 86/19 -). Die Berufung wies der Senat mit Urteil vom 23.05.2023 - L 15 U 288/18 -, dem Kläger zugestellt am 12.09.2023, ohne Zulassung der Revision zurück. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 22.01.2024 - B 2 U 76/23 B - als unzulässig.

7

Bereits am 07.07.2023 hat der Kläger gegen das zuletzt genannte Urteil des Senats Wiederaufnahmeklage erhoben. Er behauptet, der Senat habe sich auf eine fälschlich angefertigte oder verfälschte Urkunde, nämlich den Entlassungsbericht vom 30.06.1999 der orthopädischen Klinik G., gestützt (§ 179 SGG i.V.m. § 580 Nr. 2 ZPO). Zudem habe er, der Kläger, andere Urkunden in Gestalt von Röntgen- bzw. Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule, der linken Hand sowie der Handgelenke aus dem Zeitraum vom 14.06.1999 bis zum 30.06.1999 und in Gestalt verschiedener veröffentlichter Entscheidungen des Bundessozialgerichts gefunden bzw. sei zu ihrer Benutzung in Stand gesetzt worden, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 179 SGG i.V.m. § 580 Nr. 7 b) ZPO). Im Übrigen macht er umfangreiche Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Senats und eine Verletzung des Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG im Verfahren des Senats L 15 U 288/18 geltend. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die umfangreichen Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 01.07.2023, 13.07.2023, 10.10.2023, 09.04.2024 und 14.04.2024 Bezug genommen.

8

Der Senat hat die Beteiligten mit einem dem Kläger am 23.03.2024 zugestellten Richterbrief vom 18.03.2024 darauf hingewiesen, dass er die Wiederaufnahmeklage für unzulässig hält und beabsichtigt, diese als unzulässig zu verwerfen. Von der in diesem Richterbrief eingeräumten Möglichkeit, hierzu bis zum 15.04.2024 Stellung zu nehmen, hat der Kläger mit seinen Schriftsätzen vom 09.04.2024 und 14.04.2024 Gebrauch gemacht. Am 10.04.2024 hat der Kläger darüber hinaus einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeklageverfahren gestellt.

9

II.

10

1. Der Senat darf die unzulässige Wiederaufnahmeklage des Klägers in entsprechender Anwendung von § 158 Satz 1 und 2 SGG (vgl. BSG, Beschl. v. 10.07.2012 - B 13 R 53/12 B -, juris Rn. 11 ff.; Beschl. v. 05.06.2014 - B 5 R 11/14 BH -, juris Rn. 10; Beschl. v. 18.09.2014 - B 14 AS 85/14 B -, juris Rn. 6; stRspr) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 33 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) als unzulässig verwerfen, nachdem die Beteiligten hierzu gehört worden sind.

11

Die vom Kläger erhobene Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO ist unzulässig, weil der Kläger einen Wiederaufnahmegrund im Sinne von §§ 579, 580 ZPO nicht schlüssig behauptet hat (zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung siehe B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 179 Rn. 7; Claus, in: jurisPK-SGG, § 179 Rn. 43; Bullwan, in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online.Großkommentar, SGG, § 179 Rn. 73, jeweils m.w.N.). Dass die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage im Sinne von § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 579 ZPO vorliegen sollen, behauptet der Kläger nicht. Die von ihm geltend gemachten Restitutionsgründe im Sinne von § 580 Nr. 2 und Nr. 7 b) ZPO hat er nicht schlüssig behauptet, da sie, selbst wenn man den Vortrag des Klägers in tatsächlicher Hinsicht als zutreffend unterstellen würde, in rechtlicher Hinsicht offensichtlich nicht vorliegen.

12

a) Soweit der Kläger einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 2 ZPO behauptet, verkennt er, dass diese Vorschrift nur die Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB erfasst (statt vieler Bullwan, in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online.Großkommentar, SGG, § 179 Rn. 40). Eine Urkundenfälschung Sinne von § 267 StGB liegt aber nur bei einer Täuschung über den Aussteller vor. Diese setzt voraus, dass entweder derjenige, der in einer Urkunde als Aussteller erscheint, nicht der wahre Aussteller dieser Urkunde ist oder demjenigen, der eine Urkunde ausgestellt hat, durch Änderung des verkörperten Gedankeninhalts eine Erklärung untergeschoben wird, die er tatsächlich nicht abgegeben hat. Dass sich der Senat auf eine in diesem Sinne fälschlich angefertigte oder verfälschte Urkunde gestützt hat, behauptet der Kläger nicht. Er behauptet vielmehr, dass der Entlassungsbericht vom 30.06.1999 der orthopädischen Klinik G. inhaltlich falsch sei. Unabhängig davon, dass hierfür nichts ersichtlich ist, stellt eine inhaltlich falsche verkörperte Gedankenerklärung keine fälschlich angefertigte oder verfälschte Urkunde im Sinne von § 267 StGB und § 580 Nr. 2 ZPO dar; die sogenannte „schriftliche Lüge“ wird von diesen Vorschriften nicht erfasst (vgl. zum Ganzen statt vieler Zieschang, in: Leipziger Kommentar zum StGB, § 267 StGB Rn. 2, 142 ff., 162 ff m.w.N.). Im Übrigen liegen die Voraussetzungen von § 581 Abs. 1 ZPO nicht vor.

13

b) Der Kläger hat auch den Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b) ZPO nicht schlüssig behauptet.

14

aa) Die vom Kläger angeblich erst nach dem Urteil des Senats vom 23.05.2023 aufgefundenen Röntgen- und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule, der linken Hand und des Handgelenkes aus Juni 1999, die er im Übrigen bislang nicht vorgelegt hat, stellen bereits keine Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 7 b) ZPO dar. Bei den vom Kläger angeführten Aufnahmen handelt es sich ebenso wie bei Fotografien um Augenscheinobjekte und nicht um eine Gedankenäußerung in Schriftzeichen. Auf Gegenstände der Augenscheinnahme ist § 580 Nr. 7 b) ZPO auch nicht entsprechend anzuwenden (siehe hierzu BGH, Urt. v. 28.11.1975 - V ZR 127/74 -, juris Rn. 6 ff.; Bullwan, in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online.Großkommentar, SGG, § 179 Rn. 51).

15

Im Übrigen legt der Kläger auch nicht schlüssig dar, dass und warum die Vorlage der genannten Röntgen- und Funktionsaufnahmen eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Wie der Senat im Urteil vom 23.05.2023 ausgeführt hat, hat T. in seinem aktenkundigen und vom Senat verwerteten Gutachten die Aufnahmen aus dem Zeitraum vom 14.06.1999 bis zum 30.06.1999 ausgewertet und ist dabei nicht zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis gekommen. Zudem hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die genannten Aufnahmen das gleiche Schadensbild wie in dem MRT vom 05.08.1999 zeigten. Wie der Senat im Urteil vom 23.05.2023 ausgeführt hat, geht aus diesem MRT nach den aktenkundigen gutachterlichen Ausführungen aber gerade keine traumatische Verletzung des Klägers hervor.

16

Schließlich hat der Kläger auch nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass und warum er ohne sein Verschulden außerstande gewesen sein soll, die genannten Aufnahmen bereits bis zum Abschluss des Verfahrens L 15 U 288/18 dem Senat vorzulegen (zu diesem Erfordernis siehe § 582 ZPO sowie gerade zum Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 b) ZPO BGH, Beschl. v. 24.04.2013 - XII ZB 242/09 -, juris Rn. 16). Unterstellt, der Kläger habe die entsprechenden Aufnahmen nach der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2023 in seiner häuslichen Umgebung bzw. in seinen Unterlagen gefunden, ist nicht ersichtlich, warum ihm die Vorlage bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, namentlich bei zumutbaren Suchanstrengungen, nicht bis zum Abschluss des Verfahrens des Senats möglich gewesen sein soll.

17

bb) Die vom Kläger genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts stellen ebenfalls keine Urkunden im Sinne von § 580 Nr. 7 b) ZPO dar. Urkunden im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis über Tatsachen zu erbringen (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1975 - V ZR 127/74 -, juris Rn. 6 ff.; BSG, Urt. v. 05.04.2001 - B 13 RJ 35/00 R -, juris Rn. 24). Der Kläger legt jedoch nicht dar, welche für den Streitgegenstand des Verfahrens L 15 U 288/18 relevanten Tatsachen durch die von ihm genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts bewiesen werden können sollen. Es ist auch nicht ersichtlich und geht auch aus den Ausführungen des Klägers nicht hervor, dass die von ihm genannten höchstrichterlichen Entscheidungen irgendwelche Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht enthalten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Bundessozialgericht grundsätzlich keine eigenen tatsächlichen Feststellungen trifft, sondern an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich gebunden ist (vgl. § 163 SGG). Das Bundessozialgericht beansprucht zwar für sich, allgemeine oder generelle Tatsachen selbst überprüfen zu dürfen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 163 Rn. 7 m.w.N.). Dass und in welcher Hinsicht die vom Kläger zitierten Entscheidungen Feststellungen über allgemeine oder generelle Tatsachen enthalten und diese für die Entscheidung im Verfahren L 15 U 288/18 erheblich sein sollen, legt der Kläger jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger rügt vielmehr, dass der Senat im Urteil vom 23.05.2023 die nach seiner - rechtsirrigen - Auffassung verbindlichen rechtlichen Vorgaben aus den von ihm genannten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht eingehalten habe. Damit wendet er sich in der Sache gegen die inhaltliche und verfahrensmäßige Richtigkeit der Entscheidung des Senats, legt aber keinen Restitutionsgrund schlüssig dar. Im Übrigen verkennt er, dass ein Landessozialgericht außerhalb einer, in Bezug auf die angeführten Entscheidungen nicht einschlägigen, Zurückverweisung im Sinne von § 170 Abs. 5 SGG nicht an die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts gebunden ist.

18

Im Übrigen hätte der Kläger die vermeintliche Unvereinbarkeit der vom Senat im Urteil vom 23.05.2023 getroffenen Entscheidungen mit höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen spätestens im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Zulassungsgründe gemäß §§ 160 Abs. 2 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 160a Abs. 2 SGG geltend machen können. Dies ist ihm in Anbetracht der Verwerfung der von ihm eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich nicht gelungen. Dass ihn oder seinen Prozessbevollmächtigten (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO) hieran kein Verschulden trifft, legt er nicht schlüssig dar und ist auch nicht ersichtlich (§ 582 ZPO).

19

c) Das übrige Vorbringen des Klägers befasst sich mit der inhaltlichen und verfahrensmäßigen Richtigkeit der Entscheidung des Senats. Einem Restitutionsgrund im Sinne von § 580 ZPO können diese Ausführungen des Klägers nicht zugeordnet werden. Soweit der Kläger zuletzt augenscheinlich vorbringt, die Voraussetzungen von § 580 Nr. 7 b) ZPO lägen vor, weil der Senat das Gutachten von P. nicht berücksichtigt habe, verkennt er, dass schriftliche Sachverständigengutachten ebenso wie schriftliche Zeugenaussagen nicht unter den Urkundsbegriff des § 580 Nr. 7b ZPO fallen (Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 580 Rn. 16 m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung), das Gutachten bereits im Vorproprozess vorlag und der Senat das Gutachten durchaus gewürdigt, wenngleich nicht für überzeugend erachtet hat.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt im vorliegenden Verfahren nicht, weil der Senat den erforderlichen Hinweis auf die zweifellos vorliegende Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung unterlassen hat. Für den Fall, dass der Kläger weitere Eingaben vergleichbarer Art tätigt, muss er aber mit der Auferlegung entsprechender Kosten rechnen.

21

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

22

2. Der erst am 10.04.2024 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Wiederaufnahmeklageverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu 1. Bezug genommen.