LAG Niedersachsen Beschluss LS

Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen im Sinne des § …

Arbeitsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

1. Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO und sind daher, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen.

2. Nach Erhöhung des Schonvermögens seit dem 01.01.2023 für jede erwachsene alleinstehende Person auf 10.000,00 Euro und für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird, auf 500,00 Euro, kommt eine Verdopplung des Schonvermögens zur Abmilderung der einem arbeitssuchenden Arbeitnehmer typischerweise entstehenden Kosten für Bewerbungen, Fahrten, ggfs. Schulungen oder einen Umzug ( BAG 24.04.2006 3 AZB 12/05 ) nicht mehr in Betracht.

3. Ob und in welcher Höhe ein zusätzlicher Freibetrag zu berücksichtigen ist, kann offenbleiben, wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht arbeitssuchend war. Die typischerweise mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehenden finanziellen Verluste sollten durch den zusätzlichen Freibetrag nicht ausgeglichen werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lingen vom 31.03.2026, Az.: 2 Ca 378/23 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

Der Klägerin war mit Beschluss vom 18.04.2024 Prozesskostenhilfe mit der Anordnung von Ratenzahlung bewilligt worden. Gegenstand des Rechtsstreits waren u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und Auflösungsantrag sowie Zahlungsansprüche. Mit Beschluss vom 01.07.2024 wurde die angeordnete Ratenzahlung auf 11 Euro pro Monat herabgesetzt. Das erstinstanzliche Verfahren endete durch teilweise stattgebendes Urteil mit einer Kostenquote von 87 % zu Lasten der Klägerin und 13 % zu Lasten der Beklagten bei einem Streitwert von insgesamt 43.620,46 €. Hiergegen wandten sich beide Parteien wechselseitig mit einer Berufung. Das Berufungsverfahren endete am 20.01.2026 durch Vereinbarung eines Vergleichs, nach dessen Inhalt u. a. die Beklagte für den Verlust des Arbeitsplatzes an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 € brutto gemäß §§ 9, 10 KSchG zu zahlen hat. Hinsichtlich der Kostenentscheidung für die erste Instanz verblieb es bei der Kostenentscheidung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Auf die gerichtliche Anfrage vom 10.03.2026, den Nettobetrag der Abfindung mitzuteilen, antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2026, ohne den Auszahlungsbetrag zu benennen. Arbeitgeberseitig wurde mitgeteilt, dass an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 18.792,28 € netto ausgezahlt wurden.

Mit Beschluss vom 31.03.2026 änderte das Arbeitsgericht gemäß § 120 a Abs. 1 ZPO die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe ab und ordnete einen einmaligen Zahlungsbetrag in Höhe von 4.048,20 Euro an. Das Arbeitsgericht verwies auf § 115 Abs. 3 ZPO, wonach der das Schonvermögen übersteigende Teil der Abfindung in vollem Umfang zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen sei. Der abändernde Beschluss wurde der Klägerin am 09.04.2026 zugestellt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Die sofortige Beschwerde ging am 10.04.2026 beim Landesarbeitsgericht und dem Arbeitsgericht Lingen aus dem EGVP des Nutzers A., dem Sohn der Klägerin ein. Nachdem die sofortige Beschwerde dem Arbeitsgericht zur Prüfung einer eventuellen Abhilfe übersandt wurde, ging sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht eine sofortige Beschwerde per Telefax mit Unterschrift von A. ein. Mit Beschluss vom 03.06.2026 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Die Klägerin führt aus, dass unter anderem die Berechnung des zu zahlenden Betrages nicht nachvollziehbar sei und die Berücksichtigung der Abfindung als Einmalzahlung im Widerspruch zu der bisherigen Prüfung ihrer Bedürftigkeit stehe. Zudem habe sie mit Fälligkeit für das Jahr 2023 eine Steuernachzahlung in Höhe von 4.315,00 Euro zu leisten gehabt, welche im Jahr 2025 in fünf Raten an das Finanzamt gezahlt worden seien. Es müsse außerdem berücksichtigt werden, dass aus dem etwaigen Vergleichsbetrag Monate der vollständigen Erwerbslosigkeit überbrückt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 13.06.2026 verweist die Klägerin erneut auf die von ihr zu leistende Steuernachzahlung und die Nichtnachvollziehbarkeit der Berechnung des zu zahlenden Betrages. Zudem seien ihre laufenden Kosten der Lebensführung im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht ausreichend berücksichtigt. Für das gesamte Vorbringen der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 07.05.2026, 25.05.2026 und 13.06.2025 verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 S. 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 und 3 ZPO, 567 ff. ZPO zulässig. Die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt. Die zusätzlich mit Faxschriftsatz am 07.05.2026 beim LAG und Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde wahrte die Beschwerdefrist. Für Naturalparteien gilt die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs nicht. Sie können gemäß § 130 Nr. 6 ZPO weiterhin per Telefax wirksam Schriftsätze einreichen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

1.

Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. Zum Vermögen gehören alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie geldwerte Forderungen und sonstige Rechte.

a.

Auch für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen zählen zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO und sind daher, soweit dies zumutbar ist, einzusetzen (BAG, Beschluss vom 24. April 2006 - 3 AZB 12/05). Das ergibt sich unmittelbar aus dem durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BGBl. I, S. 3533) mit Wirkung zum 01.01.2014 eingefügten § 120 a Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei insbesondere dadurch eintreten kann, dass sie durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt hat. Daher ist auch eine Nettoabfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen.

b.

Von der Nettoabfindung in Abzug zu bringen ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII das für sich und etwaige unterhaltsberechtigte Personen zustehende Schonvermögen. Darüber hinaus sind evtl. zum Zeitpunkt der Zahlung fällige Schulden mit der gezahlten Abfindung zu saldieren. Lediglich der dabei verbleibende Differenzbetrag ist in voller Höhe als Vermögen einzusetzen (vgl. LAG Hamm vom 06.05.2025 - 13 Ta 344/24 Rn. 8 m. w. Nachw.). Das Schonvermögen beträgt seit dem 01.01.2023 für jede erwachsenen alleinstehende Person 10.000,00 Euro, für jede Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird, 500,00 Euro. Da der Sohn der Klägerin bislang bei der Bewertung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt wurde, beträgt das Schonvermögen 10.500,00 Euro

c.

Ob zusätzlich zu diesem Schonbetrag ein weiterer Freibetrag für typische Mehraufwendungen, die in Folge einer Arbeitslosigkeit entstehen, abzusetzen ist, kann offen bleiben. Der Klägerin verbleibt auch nach Deckung der gestundeten Prozesskoten ein das Schonvermögen nicht unerheblich übersteigender Vermögensbetrag.

aa.

Einem Arbeitnehmer entstehen durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten, etwa für Bewerbungen, Fahrten, ggfs. Schulungen oder einen Umzug. Daher kann der Einsatz der gesamten Abfindung als - teilweise - unzumutbar erscheinen (BAG vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05). Zudem ist infolge des Arbeitsplatzverlustes häufig nicht absehbar, welche weiteren Kosten dem Arbeitnehmer in Zukunft noch entstehen werden (BAG vom 24.04.2006 a.a.O.). Zur Festlegung des weiteren Freibetrages wurde für das der Entscheidung zugrundeliegende Jahr 2003 vom Bundesarbeitsgericht aufgrund einer typisierenden Betrachtung der doppelte Schonbetrag in Höhe von damals 2.301,00 Euro berücksichtigt.

bb.

Bereits anlässlich der Erhöhung des Schonbetrages auf 5.000,00 Euro zum 01.04.2017 wurde in der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung mit unterschiedlichen Ergebnissen diskutiert, ob und in welcher Höhe ein weiterer Freibetrag zu berücksichtigen ist. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, dass weiterhin die Verdoppelung des Schonbetrages angemessen sei (LAG Rheinland-Pfalz vom 17.04.2018 - 7 Ta 37/18 ), teilweise wurde die Auffassung vertreten, neben dem Schonbetrag sei kein zusätzlicher Bedarf zu berücksichtigen (LAG Düsseldorf vom 14.04.2021 - 9 Ta 57/21, LAG Köln vom 24.05.2018 - 9 Ta 22/18) und teilweise wurde neben dem Schonbetrag ein anderer den Umständen nach festzusetzender Betrag für angemessen gehalten (2.600,00 Euro LAG Nürnberg vom 16.04.2019 - 2 Ta 31/19 und LAG Schleswig-Holstein vom 30.08.2018 - 4 Ta 96/18; LAG Sachsen -Anhalt vom 30.04.2018 - 2 Ta 16/18: entsprechend der Kaufkraftentwicklung 3.000,00 Euro).

Mit der Anhebung des Schonbetrages auf 10.000,00 Euro wurde die Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages gänzlich abgelehnt (LAG Hamm vom 06.05.2025 - 13 Ta 344/24 Rn.15), weil die Erhöhung des Schonbetrages im Zusammenhang mit der Gesetzgebung zum Bundesteilhabegesetzes erfolgte und nicht den Zweck hatte, dem Arbeitnehmer auf jeden Fall auch nach Abzug erhöhter Aufwendungen durch Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche von der Abfindung das Schonvermögen von 10.000,00 Euro zu erhalten (so LAG Hamm vom 09.08.2025 a.a.O. Rn. 15).

cc.

Es kann dahinstehen, ob und in welcher Höhe ein weiterer Freibetrag wegen besonderer Belastungen im Rahmen der Arbeitssuche und bestehender Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen ist. Die Klägerin war nicht arbeitssuchend, sondern bezog während des Bestehens ihrer Arbeitslosigkeit Krankengeld. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte zum 31.05.2024. Die Klägerin bezog seit dem 19.04.2024 bis zum 17.10.2025 Krankengeld. Zudem bezog sie eine Hinterbliebenenrente, wie sie im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse angab. Die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommen typisierende Betrachtung für Kosten der Arbeitssuche betrifft diesen Fall nicht. Auch wenn die Klägerin Einbußen beim Einkommen erlitten hat, ist der Fall nicht vergleichbar. Der zusätzliche Freibetrag sollte nicht Einkommenseinbußen ausgleichen, sondern erhöhte Kosten für die Arbeitssuche. Dass besondere Belastungen im Zusammenhang mit einer Arbeitssuche hat die Klägerin auch nicht vorgetragen.

dd.

Selbst wenn ein weiterer Freibetrag anzusetzen wäre, könnte dessen Höhe angesichts des deutlich erhöhten Schonvermögens nicht in einer Verdopplung liegen, wie es das Bundesarbeitsgericht für das Jahr 2003 bei einem damaligen Schonvermögen von 2.301,00 Euro angenommen hat. Entsprechend der Kaufkraftentwicklung seit 2003 bis 31.12.2022 (Zeitpunkt der Erhöhung des Schonbetrages) wäre ein Betrag in Höhe von 3.033,79 zugrunde zu legen. Das entspricht der Erhöhung des Verbraucherindex um 31,85 Prozent (www.finanztools.de/inflation/inflationsraten-deutschland). Da die ursprüngliche Verdopplung des Schonvermögens nicht den Zweck hatte, den Schonbetrag zu erhöhen, sondern die typisierend angenommene Kostenpauschale festzulegen, kommt eine Verdopplung des Schonvermögens nicht in Betracht. Maßgeblich kann daher allenfalls die Kaufkraftentwicklung bezüglich der Kostenpauschale zum Zeitpunkt der Erhöhung des Schonvermögens (so auch LAG Sachsen-Anhalt vom 30.04.2018 - 2 Ta 16/18) sein.

2.

Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:

a.

Die Kosten der Prozesskostenhilfe in Höhe von 4.169,20 Euro sind vom Arbeitsgericht zutreffend berechnet worden.

Auf der Grundlage des vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwertes in Höhe von 43.000,00 Euro waren Gerichtskosten in Höhe von 1.126,00 Euro zu zahlen, wovon entsprechend der Kostenquote im arbeitsgerichtlichen Urteil auf die Klägerin ein Anteil von 979,62 Euro entfiel. Die für den beigeordneten Rechtsanwalt entstandenen Kosten belaufen sich auf 1.571,18 Euro gemäß der Festsetzung des Arbeitsgerichtes, wobei im Rahmen der PKH-Bewilligung ein verminderter Gebührenwert gemäß § 49 RVG zu Grunde gelegt wird. Hinzu kommen nach § 50 Abs. 1 RVG weitere Gebühren in Höhe von 1.618,40 Euro nach Deckung infolge der Prozesskostenhilfebewilligung angefallenen Gebühren, was mit der Änderung der Prozesskostenhilfe auf Zahlung eines Einmalbetrages der Fall ist. Diese weitere Vergütung ist gemäß § 50 Abs. 2 RVG vom Rechtsanwalt angemeldet worden und am 26.03.2025 als zu erstattende Kosten festgesetzt worden. Des Weiteren hat das Arbeitsgericht die bereits gezahlten Raten mit insgesamt 120,00 Euro in Ansatz gebracht.

b.

Auszugehen ist von dem Erhalt einer Nettoabfindung in Höhe von 18.792,28 Euro. Die Klägerin hat entgegen ihrer nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestehenden Obliegenheit und trotz Nachfrage des Arbeitsgerichts den erhaltenen Abfindungsbetrag nicht mitgeteilt. Die Klägerin hat den zugrunde gelegten Nettobetrag in Höhe von 18.792,28 Euro netto nicht in Frage gestellt und auch keine anderweitige Abrechnung vorgelegt. Der allgemeine Hinweis auf eine zu zahlende Einkommensteuer ersetzt nicht die konkrete Darlegung eines anderen Auszahlungsbetrages.

Von der ausgezahlten Nettoabfindung ist das Schonvermögen in Höhe von 10.500,00 Euro in Abzug zu bringen.

Des Weiteren ist der von der Klägerin aus dem Parallelverfahren 9 Ta 82/26 zu zahlende Betrag für Prozesskosten in Höhe von 722,25 Euro als weitere Verbindlichkeit in Abzug zu bringen.

Weitere Verbindlichkeiten, die bei der Höhe des festzusetzenden Betrages gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 5 ZPO noch zu berücksichtigen sind, liegen nicht vor. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass die von ihr bezifferten Steuerschulden im Jahr 2025 vollständig erbracht wurden. Weitere bestehende Verbindlichkeiten werden von ihr nicht konkret benannt.

Die Höhe des aktuellen Einkommens ist für die Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht von Belang, da die Zahlung aus einzusetzendem Vermögen zu erfolgen hat.

Der diese Beträge übersteigende Teil der Abfindung in Höhe von 7.570,03 Euro ist in vollem Umfang zur Deckung der gestundeten Prozesskosten einzusetzen. Nach Abzug der Prozesskosten in Höhe von insgesamt 4.169,20 verbleiben der Klägerin weitere 3.400,83 Euro. Die weiteren von der Klägerin bereits gezahlten Raten sind ebenfalls anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

c.

Es sind auch keine sonstigen Gründe erkennbar, warum es der Klägerin unzumutbar sein soll, die gestundeten Prozesskosten zu zahlen. Es wird nicht verkannt, dass sich die Einkommenssituation der Klägerin unter anderem infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschlechtert hat. Die von ihr geschilderten finanziellen Einbußen sind aber keine typischen Mehrkosten für die Arbeitssuche, für die ein weitere Freibetrag zur Deckung dieser Kosten anerkannt wurde. Im Übrigen verbleibt der Klägerin mit dem Schonvermögen 10.000,00 Euro für sich und weitere 500,00 Euro für den Sohn nach Deckung der gestundeten Prozesskosten ein erheblicher Teil der Abfindung und darüber hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 3.400,83.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO., Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG infolge der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.